hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1"

Transkript

1 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1 FALL 1 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? - Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem Sonderordnungsrecht? (z.b. VersG, BImSchG, GastG, LBauO,...) - Standardmaßnahmen, 24 OBG, 9 ff. PolG? (nur, wenn Spezialgesetz nicht abschließend) - Generalklausel, 14 I OBG/ 8 I PolG Sonderordnungsrecht, Standardmaßnahmen und polizeiliche Generalklausel stehen in einem Rangverhältnis. Bei der Abwehr identischer en verdrängt das spezielle Sonderordnungsrecht das allgemeine Ordnungsrecht (Standardmaßnahmen und Generalklausel) und innerhalb des allgemeinen Ordnungsrechts die Standardmaßnahme die Generalklausel. Gleichzeitig gilt die Sperrwirkung des spezielleren Gesetzes. Ist der Anwendungsbereich einer speziellen Norm eröffnet, ist ein Rückgriff auf allgemeine Befugnisse grundsätzlich auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn ein Vorgehen aus der Spezialnorm im konkreten Fall nicht möglich ist. Wie weit die Sperrwirkung reicht, muss im Einzelfall über die Auslegung der Norm festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte aber besonders problematisiert werden: (S) Polizeifestigkeit der Versammlung (S) Polizeifestigkeit der Presse (S) Polizeifestigkeit der Vereinigung. 2. Welches sind die zur enabwehr zuständigen Behörden? Soweit nicht die Kompetenzen von Sonderordnungsbehörden vorrangig sind, sind im Bereich der enabwehr die Ordnungsbehörden (im Regelfall die kommunale Ordnungsbehörde = Bürgermeister) und die (Vollzugs-) Polizei zum Tätigwerden berufen. 3. Wie ist die Zuständigkeit voneinander abzugrenzen? Hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung gilt nach dem Trennungsprinzip, das 1945 eingeführt wurde: Die Vollzugspolizei kann abgesehen von spezialgesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen (bspw. 36, 44 II StVO) in eigener Zuständigkeit Maßnahmen nur dann treffen, wenn ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, vgl. 1 I 3 PolG, also in Eilfällen (bei im Verzug).

2 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 2 Es muss differenziert werden zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welche Behörde (Sonderordnungsbehörde/ Allgemeine Ordnungsbehörde/ Polizei) zur Vornahme einer bestimmten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, aus welchem räumlichen Bezirk die handelnde Behörde stammt. FALL 2 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Was sind die typischen Fälle der Einzelrechtsnachfolge? Zu den typischen Fällen der Einzelrechtsnachfolge gehört neben Kauf, Tausch und Schenkung die Schuldübernahme, 414, 415, 419 BGB. 419 BGB ist zwar mit Erlass der InsO aufgehoben worden, kann für Altfälle aber noch entscheidend sein. Die Rechtsnachfolge in Rechte und Pflichten tritt hier nur bzgl. eines Gegenstandes ein, nicht bzgl. des ganzen Vermögens (Gesamtrechtsnachfolge). 2. Gibt es eine Rechtsnachfolge in Verhaltensverantwortlichkeit bei der Einzelrechtsnachfolge? Bei der Einzelrechtsnachfolge ist der Übergang einer abstrakten Verhaltensverantwortlichkeit nicht möglich, da es an einem Rechtsnachfolgetatbestand fehlt. Bei der konkreten Verhaltensverantwortlichkeit, wenn also bereits an den Rechtsvorgänger ein VA ergangen ist, der die Verantwortlichkeit konkretisiert hat, ist ein Übergang nach h.m. möglich, wenn die Rechtspflicht vertretbar ist und wenn eine entsprechende Übergangsnorm vorliegt; in aller Regel fehlt es aber an der Übergangsnorm, wie bspw. 414, 415, 419 BGB. 3. Nennen Sie die Voraussetzungen für den Übergang der Verhaltensverantwortlichkeit bei der Gesamtrechtsnachfolge. Nach teilweise vertretener Ansicht geht die Verhaltensverantwortlichkeit bei der Gesamtrechtsnachfolge überhaupt nicht über. Die Verantwortlichkeit sei lediglich eine Eingriffsbefugnis und enthalte keine Rechtspflicht und als solche nicht übergangsfähig.

3 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 3 Nach h.m. ist ein Übergang möglich, sofern eine zivilrechtliche Übergangsvorschrift besteht, die analog angewendet werden kann. Argument dafür ist 1922 BGB, nach dem der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten eintritt. Voraussetzung ist, dass die Erfüllung vertretbar, also durch jedermann möglich sein muss. Die genauen Anforderungen an eine Rechtsnachfolge sind umstritten. Grundvoraussetzungen sind zumindest: Zivilrechtliche Rechtsnachfolge, Übergangsfähigkeit/ Vertretbarkeit der verwaltungsrechtlichen Pflicht (keine höchstpersönliche Pflicht), öffentlich-rechtlicher Rechtsgrund für die Rechtsnachfolge (zivilrechtliche Rechtsnachfolge bedeutet nicht automatisch auch öffentlich-rechtliche Rechtsnachfolge; die Begründung der Pflichtenstellung des Rechtsnachfolgers ist ein belastender Akt, der dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt). 4. In welcher Hinsicht besteht auf der Rechtsfolgenseite der Generalklausel ein Ermessen? Entschließungsermessen ( Ob die Behörde handelt, (S) Opportunitätsprinzip) und Auswahlermessen ( Wie die Behörde handelt), das sich in Störerauswahl ( gegen wen? ) und Wahl der Mittel aufspalten lässt. FALL 3 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Welche sind die allgemeinen Grundsätze polizeilichen Handelns? Legalitätsprinzip bei der Strafverfolgung: Verpflichtung zum Einschreiten Opportunitätsprinzip bei enabwehr und Ordnungswidrigkeiten: Einschreiten steht im Ermessen Offizialprinzip: Durchführung des Verfahrens ist Sache des Staates und antragsunabhängig Verhältnismäßigkeit, 2 PolG 2. Welche Rechtsschutzmöglichkeit ergibt sich gegen die Androhung eines Zwangsmittels selbst? Bei der Androhung eines Zwangsmittels handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Regelungsinhalt sind die Auswahl des Zwangsmittels sowie das Setzen der Voraussetzungen für die Zwangsausübung. Daher sind als Rechtsschutzmöglichkeit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben (a.a.: Feststellungsklage).

4 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 4 3. Was versteht man unter dem Stichwort Polizeifestigkeit der Versammlung? Bei der Suche nach einer Ermächtigungsgrundlage im enabwehrrecht gilt die Sperrwirkung des spezielleren Gesetzes: Ist der Anwendungsbereichs einer speziellen Norm eröffnet, so ist ein Rückgriff auf allgemeine Befugnisse grundsätzlich nicht mehr möglich, auch wenn die Spezialnorm im konkreten Fall nicht greift. Von der Polizeifestigkeit einer Versammlung spricht man, wenn die Behörde gegen eine Versammlung vorgehen will, die Voraussetzungen des gegenüber dem OBG/ PolG spezielleren VersG aber nicht vorliegen. Obgleich die denkbaren Befugnisnormen (Platzverweis, Generalklausel) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geringere Voraussetzungen haben, darf auf sie grds. nicht zurückgegriffen werden (Ausnahme: Minusmaßnahmen). Ein Vorgehen gegen die Versammlung als solche soll nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des VersG möglich sein. FALL 4 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Sicherstellung nach 43 PolG angenommen werden? Teilweise wird vertreten, dass bereits kurzzeitiges Ansichbringen einer Sache für eine Sicherstellung ausreicht. Nach anderer Ansicht sei es zur enabwehr gerade erforderlich, dass die Polizei den Betroffenen von der Sachherrschaft ausschließe. Danach ist über die bloße Inbesitznahme hinaus auch die Verwahrung der Sache nötig, die nicht bloß Nebenzweck sein darf. Probleme stellen sich diesbezüglich immer bei den Abschleppfällen, vgl. dazu Fall 7 POR. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Sicherstellung auch während einer Versammlung auf 43 PolG gestützt werden? Auch während einer Versammlung kann eine Sicherstellung auf 43 PolG gestützt werden, wenn nicht-versammlungstypische en abgewehrt werden sollen, die von einer nicht-öffentlichen Versammlung ausgeht oder bei anwendbarem VersG die Rechtsfolgen des 43 PolG als Minusmaßnahmen angewendet werden sollen. 3. Was versteht man unter einer enabwehrverordnung?

5 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 5 Eine enabwehrverordnung ( 25 OBG) ist ein Gesetz im materiellen Sinne, durch das die Ordnungsbehörde abstrakt-generelle Regelungen zur Wahrnehmung ihrer enabwehraufgabe schafft. Ihr Inhalt besteht in Verboten, Geboten, Ermächtigungen zu enabwehrverfügungen, der Einführung von Erlaubnisvorbehalten sowie Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen Verbote und Gebote der Verordnung. 4. Welche Probleme stellen sich im Hinblick auf sog. Bettelverordnungen? Straßenrechtliche Vorschriften enthalten gegenüber der polizeilichen Generalermächtigung des 27 I OBG für Verordnungen keine Sperrwirkung, da zumindest stilles Betteln unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fällt und nicht den Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch, nützen die Bettler die öffentlichen Flächen zur Fortbewegung und zum Verweilen. Ein Fall der Sondernutzung liegt damit nicht vor, die polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch straßenrechtliche Vorschriften verdrängt. Voraussetzung für eine enabwehrverordnung nach 27 I OBG ist das Vorliegen einer abstrakten für die öffentliche Sicherheit. Zumindest das stille Betteln, bei dem Passanten nicht angesprochen werden, stellt jedoch keine abstrakte dar und ermächtigt nicht zum Erlass einer gefahrenabwehrrechtlichen Verordnung. Etwas anderes kann jedoch für eine Regelung des aggressiven Bettelns gelten. Eine aggressive, insbesondere mit Körperkontakt oder einem Verstellen des Weges verbundene Vorgehensweise könnte möglicherweise unter 240 StGB (Nötigung) subsumiert werden und damit eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit begründen. 5. Welche Probleme stellen sich, wenn von der Handlung eines Hoheitsträgers (Lärm durch Übungen der Bundeswehr; Lärm durch städtisches Freibad, etc.) die ausgeht? (P) geht von Tätigkeiten eines Hoheitsträgers oder von öffentlicher Sache aus (z.b. Übung der Bundeswehr) auch anderer Hoheitsträger ist mat.-rechtl. an Ordnungsrecht gebunden kann VA gg. Hoheitsträger erlassen werden? zu erörtern in der Zuständigkeit Zuständigkeit (-), soweit Hoheitsträger bei Erfüllung seiner öff.-rechtl. Aufgaben (auch i.r.v. Verwaltungsprivatrecht (!)) beeinträchtigt wird (h.rspr.: BVerwGE 29, 52). Zuständigkeit (-), soweit Religionsgemeinschaft als Beliehene tätig wird (z.b. Friedhofsvw.).

6 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 6 Zuständigkeit (-), soweit Religionsgemeinschaft in sonst. Weise öff.-rechtl. handelt (z.b. Liturgisches Geläut) und sie durch Ordnungsmaßnahme in Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt wird (h.rspr.: BVerwGE 68, 62). Zuständigkeit (+), soweit Hoheitsträger fiskalprivatrechlich tätig ist. Zuständigkeit (+), soweit Hoheitsträger im Sonderordnungsrecht speziellen Kontrolle unterliegt (z.b. BImSchG, BVerwG DVBl. 2003, 60). unstreitig: - Eilzuständigkeit der Polizei kann immer gegeben sein - kein Verwaltungszwang, vgl. 76 VwVG NW FALL 6 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Kann ein nach 19 I OBG/ 6 PolG in Anspruch genommener selber Ansprüche geltend machen? Ja, die Ansprüche des Nichtverantwortlichen sind in 39 ff. OBG (vgl. 67 PolG) geregelt. Daneben bestehen möglicherweise auch Amtshaftungsansprüche, da die Entschädigungsvorschriften nicht abschließend sind, 40 V OBG. 2. Kann die Polizei selbst Ansprüche geltend machen, wenn sie dem Notstandspflichtigen Entschädigung leistet? Die Polizei kann gem. 42 II OBG von dem Verantwortlichen den Ersatz ihrer Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. 3. Gibt es weitere Anspruchsgrundlagen im haftungsrechtlichen Sinn? Als weitere Anspruchsgrundlagen im haftungsrechtlichen Sinn kommen 839 BGB ivm Art. 34 GG, pvv einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung als Folge der Sicherstellung, selten: spezialgesetzliche Entschädigungsregeln, 49 BSeuchenG, 66 TierSeuchenG in Betracht. 4. Welcher Rechtsweg ist jeweils gegeben?

7 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 7 Gem. 43 OBG ist für Ansprüche auf Schadensausgleich der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Art. 34 S. 3 GG), für Ansprüche nach 42 I 3 oder 42 II OBG der Verwaltungsrechtsweg. FALL 7 - VERTIEFUNGSFRAGEN Inwieweit hat sich die Rechtsprechung zur Bekanntgabe von Verkehrszeichen geändert? Wo liegen die Auswirkungen? Nach früherer Rechtsprechung und h.l. wurde bei der Bekanntgabe von Verkehrszeichen auf die Wahrnehmbarkeit des Betroffenen abgestellt. Die Bekanntgabe war danach erfolgt, wenn sich der betroffene Verkehrsteilnehmer im räumlichen Regelungsbereich des Verkehrszeichens befand. Damit schied der ortsabwesende PKW-Halter als Adressat aus. Gegen ihn konnte nur im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgegangen werden ( 50 II PolG). Nunmehr ergibt sich nach Entscheidungen des BVerwG (i.z.m. mobilen Verkehrsschildern ) für Verkehrszeichen ein besonderer Bekanntgabebegriff. Danach genügt es, wenn ein Verkehrszeichen so aufgestellt ist, dass es für die Verkehrsteilnehmer, an die es sich richtet, ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist, ob sie es auch tatsächlich wahrgenommen haben. Adressat der Anordnung ist damit nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der abwesende Halter eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Ermächtigungsgrundlage ist danach 50 I 2. Alt. PolG. Diese Rspr. muss sich den Vorwurf einer reinen Bekanntgabefiktion gefallen lassen, da es rein tatsächlich für den ortsabwesenden Halter regelmäßig unmöglich ist, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen.

8 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 8 FALL 8 - VERTIEFUNGSFRAGEN Welche enbegriffe gibt es im OBG/ PolG? enart Definition Norm Konkrete Konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen könnte bspw. 8 PolG; 12, 34 PolG Abstrakte Abstrakte Sachlage, die nach allg. Lebenserfahrung im Falle ihres Eintritts eine konkrete darstellt. bspw. 27 OBG, 11 PolG Störung Realisierte bspw. 8 PolG (s.o.) Scheingefahr/ Putativgefahr Anscheinsgefahr i.s.d. Generalklausel enverdacht Die Annahme einer beruht auf einer pflichtwidrigen enprognose, die ein idealtypischer Durchschnittsbeamter nicht vorgenommen hätte Behörde durfte im Zeitpunkt ihres Handelns bei verständiger Würdigung der obj. Anhaltspunkte eine enlage annehmen, obwohl sich nachträglich herausstellt, dass eine in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat Behörde hat gewisse Unsicherheiten bei der enprognose; die größere Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für das Vorliegen einer keine i.s.d Generalklausel i.s.d. Generalklausel Während für enabwehrmaßnahmen nach der Generalklausel die Bejahung der vorstehend skizzierten einfachen genügt, finden sich im Sonderordnungsrecht und in den Standardermächtigungen häufig besondere Anforderungen an die enlagen. Es handelt sich um gesetzliche Qualifizierungen der ensituation. Diese erfolgen dadurch, dass besondere Voraussetzungen für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und/ oder für die Qualität des drohenden Schadens normiert sind.

9 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 9 Gegenwärtige Dringende im Verzug Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Gleiches gilt für die unmittelbare bzw. die unmittelbar bevorstehende Sachlage, in der mit großer Wahrscheinlichkeit einem besonders wichtigen Rechtsgut Schaden droht Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der an sich zuständigen Instanz eine andere Behörde oder Person tätig wird bspw. 6 Nr. 1, 41 I Nr. 4, 31, 43 Nr. 1, 56 I 3 PolG, 15 I VersG bspw. 41 III PolG vgl. Art. 13 III, VII GG bspw. 42 I PolG 44 II StVO vgl. Art. 13 II GG Gemeine besteht für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen; z.b. bei Naturkatastrophen, Bombenfund vgl. Art. 13 III, VII GG Erhebliche bzw. für Leib oder Leben für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates bspw. 35 I Nr. 1, 41 Nr. 4 PolG FALL 10 SYSTEMATISCHE FRAGEN 1. In welcher Reihenfolge sind die Rechtsgrundlagen für eine Ordnungsverfügung zu prüfen? Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage / Standardmaßnahmen/ Generalklausel 2. Was ist bei den formellen Voraussetzungen anzusprechen? Zuständigkeit (sachlich/ örtlich) - Spezialgesetz? sonst - sachlich: 1 I OBG, 1 I 1, 3 PolG, Grds.: Behörde, Ausn.: Polizei - örtlich: 4 OBG, 7-9 POG Verfahren Form, 20 OBG (Ordnungsbehörde), 37 VwVfG NRW (Polizei)

10 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite Was bei den materiellen Voraussetzungen? Voraussetzungen der RGL Polizeipflichtigkeit, 17 ff. OBG/ 4 ff. PolG Allgemeine Rechtmäßigkeitserfordernisse - Möglichkeit, 44 II VwVfG NRW - Bestimmtheit, 37 VwVfG NRW - VHM, 15 OBG/ 2 PolG Ermessen - Entschließungsermessen ( Ob ) - Auswahlermessen ( Wie ) - Störerauswahl ( Gegen wen ) 4. Welche sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit? Schutz des Staates und seiner Einrichtungen Individualschutzgüter Dritter Schutz der Rechtsordnung (Kollektive Gemeinschaftsgüter) 5. In welcher Hinsicht besteht bei der Polizeiverfügung Ermessen? Entschließungsermessen ( Ob ) Auswahlermessen ( Wie ) Störerauswahl ( Gegen wen ) 6. Wer ist polizeipflichtig? Polizeipflichtig sind: gem. 17 OBG/ 4 PolG der Verhaltensverantwortliche (Verhaltensstörer, gem. 18 OBG/ 5 PolG der Zustandsverantwortliche (Zustandsstörer), gem. 19 OBG/ 6 PolG ausnahmsweise der Nichtverantwortliche (Nichtstörer) der Zweckveranlasser, der latente Störer.

hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1

hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1 hemmer Lösung WuV-Fragen Seite 1 FALL 1 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? - Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1

Polizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1 Fragen, Seite 1 Block 1: Systematische Fragen zum Polizei- und Ordnungsrecht 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer

Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Eine Einführung für Studium und Praxis von Dr. Anke Borsdorff Dozentin an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung VERLAG DEUTSCHE

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr 20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf

Mehr

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1

1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden

Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover

Mehr

Die Gefahrbegriffe des POR

Die Gefahrbegriffe des POR Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Die Gefahrbegriffe des POR Gefahr, 14 OBG/ 8 PolG Aus der Sicht eines objektiven Beobachter liegen zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme Anhaltspunkte

Mehr

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz

Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter

Mehr

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab

Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab ... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite

Mehr

Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19

Inhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 A. EINFÜHRUNG IN DIE MATERIE 23 I. Gesetzgebungskompetenz 23 II. Rechtsquellen in Brandenburg 24

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht

Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht Systematische Darstellung examensrelevanten Wissens von Dr. Urs Kramer Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag Vorwort V Literaturverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis XII

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom

Lösungshinweise zur Klausur vom Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als

Mehr

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr. PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder

Mehr

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f.

a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f. Lösungsskizze A. Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Weglegen des Plakates Die Anordnung zum Weglegen des Plakates ist rechtmäßig, wenn sie von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und von ihr in formell

Mehr

Polizei- und Sicherheitsrecht

Polizei- und Sicherheitsrecht Polizei- und Sicherheitsrecht Professor Dr. Florian Becker donnerstags, 8:15-9:45 Uhr (LS1 - Klaus-Murmann-Hörsaal) Einführung 1. Praktische Beispiele a. Räumung nach Bombenfund b. Verbote von Waffen (Bergstraße)

Mehr

Inhalt. Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7. Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7

Inhalt. Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7. Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7 Verwaltungsrecht BT 1 Inhalt Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7 Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7 A. Gegenstand des POR 7 B. Gesetzliche Grundlagen 9 C. Aufgaben der Polizei-

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen 1. Überblick über die Handlungsformen 12 2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen

Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Systematische Darstellung von Dr. Dr. Wolfgang Pausch Regierungsdirektor 4., überarbeitete Auflage, 2005 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v 1 Besprechung Klausur v. 10.5.2017 Universität Trier Klausurenkurs Sommersemester 2017 2.6.2017 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht (Klausur v. 10.5.2017) 2» Notenspiegel 32 Durchschnitt: 5,24Pkt.

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT

POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT 59 Polizei- und Ordnungsrecht 60 Realakt = regelungsloses Verwaltungshandeln (P) Realakt oder konkludente Duldungsverfügung? keine Genehmigung beantragt: formelle Illegalität

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr

Polizeiliche Standardmaßnahmen

Polizeiliche Standardmaßnahmen Verwaltungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht Übersichten Polizeiliche Standardmaßnahmen Identitätsfeststellung, 12 PolG Die Identitätsfeststellung setzt nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus,

Mehr

Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte

Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5 Grundrechte 1. Allg. GR-Lehren a. Schranken-Schranken, vor allem: VHM b. GR-Fähigkeit c. GR-Bindung 2. Zulässigkeit der VB, insbes.: a. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Juristische Kurz-Lehrbücher Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Volkmar Götz 14., neu bearbeitete Auflage Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Götz schnell und portofrei

Mehr

1. Teil: Die Grundzüge des hessischen Polizei- und Ordnungsrechts... 3

1. Teil: Die Grundzüge des hessischen Polizei- und Ordnungsrechts... 3 Vorwort zur 2. Auflage........................................ V Vorwort zur 1. Auflage........................................ VI Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur....................... XIV

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht Rechtswissenschaft heute Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht Lehrbuch Bearbeitet von Prof. Dr. Jörn Ipsen bearbeitet 2010. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 415 04488 3 Format (B x L):

Mehr

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht)

Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) In der Stadt Kiel werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und obdachlose Personen belästigt.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 17. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 1. Fall:

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch: Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG

Mehr

Polizeirecht und Zitiergebot

Polizeirecht und Zitiergebot Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :

Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht Lehrbuch von Professor Dr. iur. Jörn Ipsen Universität Osnabrück 3., neu bearbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin

Mehr

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 19. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (7) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Polizei- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern

Mehr

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Rechtmäßigkeit des Abschleppens

Rechtmäßigkeit des Abschleppens In der Stadt X in Baden-Württemberg befindet sich ein öffentlicher Parkplatz ohne Markierungen. Als der K dort seinen Pkw abstellte, war der Platz in seiner Mitte mit einer durchgehenden Reihe von Fahrzeugen

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 25

Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 25 Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 17 Literaturverzeichnis... 25 Einleitung I. Rechtsgrundlagen des Ordnungs- und Polizeirechts in Nordrhein- Westfalen... 29 II. Ziele, Zweck und Regelungsstruktur

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht von Dr. Wolf-Rüdiger Schenke o. Professor an der Universität Mannheim 4., neubearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Literaturverzeichnis

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Kurt Meixner, Ministerialrat im Hessischen Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3. Kapitel - Polizeiliche Befugnisse nach den Polizeigesetzen 42

Inhaltsverzeichnis. 3. Kapitel - Polizeiliche Befugnisse nach den Polizeigesetzen 42 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel - Einführung in das Gefahrenabwehrrecht 1 A. Gegenstand der Bearbeitung 1 B. Die geschichtliche Entwicklung des Polizeirechts --2 C. Einheits- und Trennungssystem 5 D. Gesetzgebungs-

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

Öffentliches Recht. Polizei- und Ordnungsrecht. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Öffentliches Recht. Polizei- und Ordnungsrecht. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Nds: Schwerpunkte Generalklausel ( 11 SOG) Standardmaßnahmen

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg

Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg - Systematische Darstellung - von Professor Eike Mußmann 3., neubearbeitete Auflage, 1992 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR

Mehr

Klausurenkurs POR: Die verbotene Versammlung 1. Klausur im WS 2002/2003. Sachverhalt

Klausurenkurs POR: Die verbotene Versammlung 1. Klausur im WS 2002/2003. Sachverhalt 1 Klausurenkurs POR: Die verbotene Versammlung 1. Klausur im WS 2002/2003 Sachverhalt I. Die Bürgervereinigung A meldete eine Versammlung unter freiem Himmel auf einem bekannten Berliner Platz an. Dieser

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

Vorlesung Verwaltungsrecht BT SS 2014

Vorlesung Verwaltungsrecht BT SS 2014 Vorlesung Verwaltungsrecht BT SS 2014 Kapitel 1. Kommunalrecht 1. Einführung und Überblick VerwR BT 2. Verfassungsrechtliche Stellung der Gemeinden I. Literatur II. Verfassungsgarantie Selbstverwaltung

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

Polizeirecht in Thüringen

Polizeirecht in Thüringen Polizeirecht in Thüringen Allgemeines Aufgaben der Polizei o die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sowie für die Verfolgung von Straftaten

Mehr