Kreditsicherungsrecht

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1 Barbara Völzmann-Stickelbrock Kreditsicherungsrecht Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kurseinheit 5 Stand: 2017

2 Die Autorin: Nach ihrem Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel war Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock zunächst als Justizinspektorin beim Amtsgericht Krefeld in Zivilsachen tätig, bevor sie ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln aufnahm. Nach Abschluss ihres Studiums und des Referendariats im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf war die Autorin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Verfahrensrecht der Universität Köln beschäftigt, wo sie im Jahr 1996 bei Professor Dr. Hanns Prütting promovierte. Im Anschluss daran war die Autorin wissenschaftliche Assistentin am Institut für Verfahrensrecht der Universität zu Köln, wo sie sich im Jahr 2001 habilitierte. Nach Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten München, Passau und Bielefeld wurde die Autorin im Jahr 2003 zur Universitätsprofessorin an der Universität Bielefeld ernannt. Im Jahr 2004 folgte die Autorin einem Ruf an die FernUniversität in Hagen. Seitdem ist sie dort Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht. Auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfasst die Autorin Fernstudienkurse für Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Darüber hinaus beschäftigt sie sich in verschiedenen wissenschaftlichen Beiträgen mit bankrechtlichen Themenstellungen, insbesondere aus dem Bereich der Kontenpfändung. Die Autorin ist verheiratet und hat einen Sohn. HWV HAGENER WISSENSCHAFTSVERLAG, FORSCHUNGSINSTITUT FÜR RECHTLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT GMBH, Universitätsstraße 21, Hagen Internet: Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der photomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

3 Inhalt Wesentliche Neuerungen der 3. Auflage A. Einleitung B. Überblick: Arten von Sicherheiten C. Realsicherheiten I. Die Mobiliarsicherheiten Der Eigentumsvorbehalt a) Einfacher Eigentumsvorbehalt b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt aa) Weiterveräußerung (1) Schutz des K: (2) Schutz des V: bb) Weiterverarbeitung c) Erweiterter Eigentumsvorbehalt d) Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt e) Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt f) Zugriff und Abwehr anderer Gläubiger aa) Zwangsvollstreckung bb) Insolvenz Das Pfandrecht an beweglichen Sachen a) Wirtschaftliche Bedeutung b) Der gutgläubige Erwerb von Pfandrechten Die Sicherungsübereignung a) Wirtschaftliche Bedeutung b) Entstehung c) Rückübertragung d) Sicherungsvertrag e) Sachgesamtheiten f) Kollision von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht

4 g) Verwertung h) Zugriff und Abwehr anderer Gläubiger aa) Ansprüche des Sicherungsnehmers bb) Ansprüche des Sicherungsgebers i) Sonderproblem: Sicherungsübereignungsverträge zum Zwecke der Sanierung II. Die Sicherheiten an Forderungen Das Pfandrecht an Rechten Die Sicherungsabtretung a) Wirtschaftliche Bedeutung b) Entstehung c) Der Sicherungsvertrag d) Der Abtretungsvertrag e) Verwertung f) Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der zur Sicherung abgetretenen Forderung g) Die Globalzession h) Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt Das Factoring a) Grundlagen b) Arten c) Kollisionsfälle III. Die Immobiliarsicherheiten Wirtschaftliche Bedeutung und Arten der Grundpfandrechte Vorteile grundpfandrechtlicher Sicherung a) Aus Sicht des Gläubigers b) Aus Sicht des Schuldners, der zugleich Eigentümer des belasteten Grundstücks ist Die Hypothek a) Akzessorietät b) Arten der Hypothek aa) Verkehrshypothek bb) Sicherungshypothek cc) Höchstbetragshypothek

5 c) Die Bestellung der Hypothek aa) Allgemeine Voraussetzungen, 873, 1113, 1115 BGB bb) Zusätzliche Voraussetzungen der Briefhypothek cc) Zusätzliche Voraussetzungen einer Buchhypothek, 1116 Abs. 2, 3 BGB dd) Besonderheiten für Verbraucherdarlehensverträge d) Die Übertragung der Hypothek aa) Die Übertragung der Briefhypothek bb) Die Übertragung der Buchhypothek e) Die Verwertung der Hypothek aa) Handlungsmöglichkeiten des Gläubigers (1) Vorgehen aus der Forderung (2) Vorgehen aus der Hypothek bb) Verteidigung des Eigentümers gegen den Duldungsanspruch (1) Eigene Einreden des Grundstückseigentümers (2) Einreden des persönlichen Schuldners Die Grundschuld a) Fehlende Akzessorietät der Grundschuld b) Arten der Grundschuld aa) Die Eigentümergrundschuld bb) Die Sicherungsgrundschuld c) Bestellung als Brief- oder Buchgrundschuld d) Übertragung der Brief- oder Buchgrundschuld aa) Erwerb vom Berechtigten bb) Erwerb vom Nichtberechtigten e) Besonderheiten der Sicherungsgrundschuld (allgemein) aa) Sicherungsvertrag (1) Zweckbestimmungserklärung (2) Bestellabrede

6 bb) Zahlung auf die Forderung oder die Grundschuld cc) Tilgungsbestimmung dd) Regressanspruch des Eigentümers ee) Einwendungen und Einreden gegen die Grundschuld (1) Allgemeine Einwendungen und Einreden (2) Einreden aus dem Sicherungsvertrag.. 66 (3) Einwendungen und Einreden bei Abtretung der Grundschuld ff) Der Rückübertragungsanspruch f) Besonderheiten der Sicherungsgrundschuld (bei Bestellung nach dem 19. August 2009) D. Personalsicherheiten I. Die Bürgschaft Stellenwert der Bürgschaft unter den Sicherungsmitteln Der Bürgschaftsvertrag Die Stellung des Bürgen Einreden des Bürgen Die Einwendung der Sicherheitenaufgabe Sonstige Einwendungen des Bürgen Zahlung des Bürgen Sonderformen der Bürgschaft a) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern b) Die Gewährleistungsbürgschaft c) Mit-, Teil- und Höchstbetragsbürgschaft d) Die Nachbürgschaft e) Die Rückbürgschaft Die Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen a) Die Inhaltskontrolle gemäß 138 Abs. 1 BGB aa) Angehörige als Bürgen bb) Gesellschafter und Arbeitnehmer als Bürgen b) Die AGB-Kontrolle II. Der Kreditauftrag

7 III. Der Garantievertrag IV. Die Schuldmitübernahme V. Die Abgrenzung von Bürgschaft, Garantievertrag und Schuldbeitritt VI. Die Patronatserklärung Weiche Patronatserklärungen a) Typische Formulierungen b) Praxisbeispiel Harte Patronatserklärungen a) Typisches Formulierungsbeispiel b) Gründe für die Wahl der Patronatserklärung Beendigung der Patronatserklärung Wirkung der Patronatserklärung E. Poolverträge F. Sonstige atypische Sicherheiten G. Checkliste: Praktisch relevante Personalund Realsicherheiten H. Literaturverzeichnis

8 Wesentliche Neuerungen der 3. Auflage Die 3. Auflage bringt Rechtsprechung und Literatur auf den Stand von Januar Das Sachenrecht zählt grundsätzlich nicht zu den Rechtsgebieten, in denen in den letzten Jahren umstürzende Neuerungen zu verzeichnen sind. Aktuelle Entscheidungen des BGH zum Kreditsicherungsrecht wurden eingearbeitet und die Literatur aktualisiert und nur leicht erweitert, um die Lesbarkeit nicht zu erschweren und den Charakter als Grundlagenskript zu erhalten. Im Rahmen der Überarbeitung wurden die Teile zu den Auswirkungen von Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Insolvenz erweitert. Da sich letztlich die Kreditsicherheit immer in der Krise bewährt, erschien es sinnvoll, hier noch einmal näher die unterschiedliche Behandlung der genannten Kreditsicherheiten aufzuzeigen; je nachdem, ob Gläubiger des Vorbehaltskäufers oder des Vorbehaltsverkäufers bzw. des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers vollstrecken. Schließlich wird auch ein kurzer Blick auf das Verhältnis der Gewährung von Sicherheiten zum Zwecke der Sanierung zu den Anfechtungsregeln des Insolvenzrechts geworfen. Ergänzt wurde weiterhin die praktisch relevante Problematik der Kollision von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht, die die Praxis immer wieder beschäftigt, wenn der Mieter insolvent ist und sich der Insolvenzverwalter und der Vermieter darüber streiten, zu wessen Gunsten das Pfandobjekt/Sicherungsgut zu verwerten ist. Sicher war bislang bereits, dass die nachträgliche Sicherungsübereignung dem bereits begründeten Vermieterpfandrecht des ursprünglichen Vermieters grundsätzlich 10

9 nicht entgegensteht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann darüber hinaus auch im Falle eines Eigentumswechsels des vermieteten Grundstücks der neue Vermieter das Vermieterpfandrecht für sich reklamieren. Dieses entsteht vielmehr als eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers im Wege eines unmittelbaren Rechtserwerbs kraft Gesetzes neu (Novationslösung). Auf der anderen Seite wird darauf abgestellt, dass die Sachen bereits bei Abschluss des ersten Mietvertrages, somit vor der Sicherungsübereignung, eingebracht worden seien und dem Vermieter auf diese Weise der Vorrang eingeräumt. 11

10 A. Einleitung Das Kreditsicherungsrecht gehört für den im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt naturgemäß zu den Grundlagen seiner Tätigkeit. Im Gegensatz zu vielen Spezialmaterien des Fachanwaltslehrgangs handelt es sich dabei allerdings um einen Bereich, der üblicherweise auch bereits Gegenstand der sachenrechtlichen Vorlesungen im Rahmen des Studiums ist. Allerdings ist das Kreditsicherungsrecht in den einzelnen Juristenausbildungsgesetzen der Länder in unterschiedlichem Umfang auch Gegenstand der ersten juristischen Prüfung. Während teilweise die Grundzüge des Rechts der Mobiliarsicherheiten, der Hypothek und der Grundschuld umfasst werden, 1 wird etwa im JAG NRW nur das Recht der Grundschuld ausdrücklich genannt und ein Überblick über das Pfandrecht verlangt. Auch das Bürgschaftsrecht sowie die Kenntnis von Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt gehören daneben zum Grundbestand auch des Staatsexamenswissens. Der vorliegende Kurs dient mithin der Systematisierung des Rechtsgebiets und der Wiederholung und ggf. Vertiefung der Kenntnisse über die einzelnen Sicherungsrechte, die mit ihren wesentlichen Besonderheiten erläutert werden. Dabei wird der Schwerpunkt klar auf die besonders verbreiteten und praxisrelevanten Sicherungsrechte gelegt. Neben dem bekannten Strauß an Sicherungsrechten werden in knapper Form auch weniger bekannte Sicherungsmöglichkeiten wie die Patronatserklärung, der Poolvertrag oder die Positiverklärung angesprochen. Nach einem kurzen Überblick über die verschiedenen Arten der Sicherheiten (B) werden zunächst die Realsicherheiten behandelt (C), wobei 1 7 Ziff. 2c) JAG Hessen. 12

11 sich die Darstellung nach dem Sicherungsgegenstand unterteilt in die Sicherheiten an beweglichen Sachen, an Forderungen und an Grundstücken. Im Anschluss daran werden die Personalsicherheiten erläutert (D). Zum Abschluss wird kurz auf die Bedeutung von Poolverträgen (E) und die sog. atypischen Sicherheiten eingegangen (F). 2 2 ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des BGB. 13

12 B. Überblick: Arten von Sicherheiten Die verschiedenen Arten der Sicherungsrechte werden herkömmlich nach der Art des Sicherungsgegenstands in die beiden großen Gruppen der Realsicherheiten und der Personalsicherheiten unterteilt. Je nachdem, welchen Aspekt einer Sicherheit man im konkreten Fall betont, sind auch andere Einteilungen zur Systematisierung der unterschiedlichen Sicherheiten möglich, wie etwa die Trennung in abstrakte (fiduziarische oder 14

13 treuhänderische) Sicherheiten, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig sind, und akzessorische Sicherheiten, bei denen die Zession der Forderung automatisch den Übergang der Sicherheit nach sich zieht. Innerhalb der Realsicherheiten gibt es ebenso wie bei den Personalsicherheiten sowohl abstrakte als auch akzessorische Sicherheiten. Die Realsicherheit gibt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einer Sache oder einem Recht, das ihn in die Lage versetzt, sich meist durch Verwertung und anschließende Verrechnung des Erlöses mit der gesicherten Forderung wegen der gesicherten Forderung aus diesem Vermögensgegenstand zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht leistet. Im Hinblick auf den als Sicherheit dienenden Vermögensgegenstand unterscheidet man zwischen Realsicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten, den sog. Mobiliarsicherheiten, einerseits und den Realsicherheiten an unbeweglichen Sachen, den sog. Immobiliarsicherheiten, andererseits. Zu den Mobiliarsicherheiten gehören das Sicherungseigentum, die Sicherungszession und der Eigentumsvorbehalt sowie das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten. Die Immobiliarsicherheiten umfassen die Pfandrechte an Grundstücken, die sog. Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Die Bewährungsstunde schlägt der Kreditsicherheit bei Insolvenz des Schuldners. Hier erweist sich, ob und inwieweit die bestellten Kreditsicherheiten dem Gläubiger trotz Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Befriedigung seiner Forderung gewährleisten auch und gerade in Konkurrenz zu anderen Gläubigern, die ebenfalls Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Vermögen des Schuldners suchen. Dem durch eine Realsicherheit gesicherten Gläubiger kommt hier eine Vorzugstellung vor anderen Gläubigern zu, die je nach Art des Sicherungsrechts dazu führt, dass die dingliche Sicherheit entweder schon gar nicht zur Insolvenzmasse, aus der die anderen Gläubiger nur anteilig befriedigt werden, gehört und deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger selbst verwertet werden kann (Aussonderung) oder dass der gesicherte Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorrangig vor den anderen Gläubigern befriedigt wird (Absonderung). Eine Personalsicherheit räumt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch ein, aufgrund dessen er auch von einer anderen Person als der 15

14 des Schuldners die Leistung verlangen kann. Die typische Personalsicherheit ist die Bürgschaft ( 765 ff. BGB). Indem neben den ersten Schuldner ein zweiter Schuldner tritt, der ebenfalls mit seinem Vermögen haftet, erlangt der Kreditgeber eine größere Sicherheit als bei Haftung des Vermögens nur einer einzigen Person. Die schuldrechtliche Vermögenshaftung der Personalsicherheiten hat aber die Schwäche, dass andere Gläubiger ebenfalls auf das Vermögen zugreifen können und bei unzureichendem Vermögen im Falle des Wettlaufs mehrerer Gläubiger in der Zwangsvollstreckung derjenige befriedigt wird, der zuerst auf die Vermögensgegenstände zugreift, während die späteren leer ausgehen. In der Insolvenz des Sicherungsgebers besteht keine Vorzugsstellung vor anderen Gläubigern, sondern es kommt nur zur prozentual anteiligen Befriedigung der Forderung. Diese Schwäche der Personalsicherheiten weisen die Realsicherheiten nicht auf. Letztere gewähren den Gläubigern daher in der Regel eine günstigere Rechtsposition. Deshalb versuchen Gläubiger insbesondere Banken in der Regel zunächst, Realsicherheiten zu erlangen. Erst wenn dies nicht möglich ist, geben sie sich mit Personalsicherheiten zufrieden. 16

15 C. Realsicherheiten I. Die Mobiliarsicherheiten 1. Der Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist eines der gebräuchlichsten Sicherungsmittel für den Warenkreditgeber. Durch einen Kaufvertrag ist der Käufer eigentlich verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug bei Lieferung der Ware zu bezahlen. Häufig ist der Käufer hierzu aber nicht in der Lage, sondern kann seine Schuld als Endabnehmer nur in Raten oder als Zwischenhändler nur mit dem Erlös aus der Weiterveräußerung tilgen. Besonders deutlich wird das gerade bei Rohstoffen, wo der Erwerber erst durch deren Verarbeitung und den Verkauf der hergestellten Sachen in die Lage versetzt wird, die Rohstoffe zu bezahlen. Wenn er nicht in der Lage ist, den Kauf der Rohstoffe vorzufinanzieren, indem er etwa als Garantie andere Sicherheiten wie etwa Grundstücke, Maschinen etc. anbieten kann, bleibt nur die Möglichkeit, beim Verkaufsobjekt selbst anzusetzen. Der Eigentumsvorbehalt dient in solchen Fällen dazu, dem Verkäufer eine Sicherheit zu gewähren, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts belässt das Eigentum an der verkauften Sache bis zur Zahlung des Restkaufpreises beim Verkäufer, während der Käufer bereits den Besitz an der Sache erlangt und sie schon nutzen kann. Mit dem im Sachenrecht vorgesehenen Kreditsicherungsmittel für bewegliche Sachen, dem Pfandrecht, ist das nicht möglich, da es nach

16 BGB den Besitz des Pfandgläubigers voraussetzt. Im modernen Geschäftsverkehr hat der Eigentumsvorbehalt heute das Pfandrecht als Sicherungsmittel praktisch völlig verdrängt. Um für Verkäufer und Käufer zweckmäßige Sicherungen zu erreichen, sind verschiedene Arten des Eigentumsvorbehalts entwickelt worden. a) Einfacher Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer behält sich nach 449 BGB das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Das heißt, der Kaufvertrag wird ohne eine Bedingung geschlossen, i. d. R. wird dann eine Zahlung in Raten vereinbart. Die Übergabe wird durchgeführt und muss sofort erfolgen, sonst wäre die Konstruktion wirtschaftlich sinnlos. Die dingliche Einigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollen Kaufpreiszahlung nach 929, 158 Abs. 1 BGB. Durch die aufschiebend bedingte Einigung hat der Käufer eine rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf den Eigentumserwerb erlangt, die als Anwartschaftsrecht 3 bezeichnet wird. Der Schutz des Anwartschaftsrechts folgt aus 161 Abs. 1 BGB. Danach ist, wenn der Verkäufer einmal in Form der dinglichen Einigung nach 929 BGB eine aufschiebend bedingte Verfügung zugunsten des Käufers getroffen hat, jede weitere Verfügung des Verkäufers im Falle des Eintritts der Bedingung unwirksam. Würde erneut verfügt, so verliert der zweite Erwerber das ihm vom Vorbehaltsverkäufer übertragene Eigentum mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vorbehaltskäufer. Das Eigentum geht automatisch kraft Gesetzes auf den Vorbehaltskäufer als Ersterwerber über, ohne dass es eines weiteren rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, da die Einigung bereits erfolgt ist. Nach 161 Abs. 1 S. 2 BGB werden auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverwalters, die in der Schwebezeit nach Einigung, aber vor Eintritt der Bedingung getroffen worden sind, mit Bedingungseintritt unwirk- 3 Das Anwartschaftsrecht ist als wesensgleiches Minus zum Eigentum im Wesentlichen denselben rechtlichen Vorschriften unterworfen wie das Eigentum. Es hat danach die Eigenschaften eines dinglichen Rechts und genießt Schutz mit Wirkung gegenüber jedermann. 18

17 sam. Nach 161 Abs. 3 BGB ist zwar grundsätzlich ein gutgläubiger bedingungsfreier Erwerb möglich. Solange jedoch der Käufer im Besitz der Sache ist und der Verkäufer deshalb die Übereignung nach 931 BGB vornimmt, erlischt das Anwartschaftsrecht des Käufers nach 936 Abs. 3 BGB nicht. Ferner ist der Käufer durch einen Schadensersatzanspruch nach 160 BGB geschützt. Im Falle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichteigentümer muss der gute Glaube beim Käufer als Ersterwerber nur im Zeitpunkt der Einigung und Übergabe, aber nicht mehr im Zeitpunkt des Bedingungseintritts bestehen, d. h., der bei Einigung und Besitzerwerb gutgläubige Käufer erwirbt das Eigentum vom Nichtberechtigten selbst dann, wenn er noch vor Bedingungseintritt bösgläubig wird. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur bei der Übereignung beweglicher Sachen, nicht aber bei der Übereignung von Grundstücken im Wege der Auflassung ( 925 Abs. 2 BGB) vereinbart werden. Ist der Eigentumsvorbehalt in AGB vereinbart, müssen gegenüber Nichtkaufleuten die Voraussetzungen der Einbeziehung nach 305 Abs. 2 BGB erfüllt werden. Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts in AGB verstößt grundsätzlich nicht gegen 307 BGB. Umgekehrt kann der Käufer in seinen Einkaufsbedingungen auch den Eigentumsvorbehalt ausschließen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt aa) Weiterveräußerung Das Bedürfnis zur Verlängerung des ursprünglichen Eigentumsvorbehalts auf neue Sicherheiten ergibt sich vor allem beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an gewerbliche Abnehmer. Diese wollen die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache regelmäßig nicht selbst nutzen, sondern sie in ihrem Gewerbebetrieb weiterveräußern oder weiterverarbeiten. In beiden Fällen droht der Verlust des Eigentums an der Eigentumsvorbehaltsware: Durch die Weiterveräußerung der Sache seitens des gewerblichen Vorbehaltskäufers an einen Dritten wird dieser regelmäßig Eigentum erwerben, wodurch umgekehrt der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum verliert. Bei Weiterverarbeitung der gekauften Sache durch den Erwerber geht das Eigentum des Verkäufers an der Eigentumsvorbehaltsware nach 950 BGB unter. 19

18 Weiterveräußerung (1) Schutz des K: K steht, wenn er von V nach 185 Abs. 1 BGB ermächtigt wird, die Möglichkeit zur Verfügung, das Eigentum des V auf D unter der neuen aufschiebenden Bedingung ( 929 i. V. m. 158 BGB), dass D seinen Kaufpreis an K bezahlt, zu übertragen. In diesem Fall behält K sein Anwartschaftsrecht gegenüber V und begründet am Eigentum des V ein neues, zweites Anwartschaftsrecht zugunsten des D. Tilgt D seine Kaufpreisschuld gegenüber K, so erwirbt er das Eigentum von V ohne Rücksicht darauf, ob K schon seinen Kaufpreis an V bezahlt hat. Hat dagegen K seine Kaufpreisschuld gegenüber V bereits erfüllt, bevor D seinen Kaufpreis an ihn (K) bezahlt hat, so erwirbt K aufgrund des ihm verbliebenen Anwartschaftsrechts das Volleigentum des V und behält es als Sicherheit, bis D seinerseits die Kaufpreisschuld aus dem Kauf mit ihm (K) getilgt hat. Dieser Weg zur Sicherung aller Interessen ist der gebräuchlichste, weil K dann auch nicht aufdecken muss, dass er noch gar nicht Eigentümer ist. Denn die Ermächtigung nach 185 Abs. 1 BGB setzt nicht wie bei der Stellvertretung nach 164 ff. BGB ein Handeln in fremdem Namen voraus, sondern erlaubt ein Handeln im eigenen Namen, so als ob K Eigentümer wäre. (2) Schutz des V: V möchte anstelle des für ihn eintretenden Eigentumsverlustes eine andere Sicherheit haben. Diese verschafft er sich dadurch, dass er sich gleichzeitig mit der von ihm erteilten Weiterveräußerungsermächtigung von K dessen Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag mit D nach

19 BGB abtreten lässt. V kann dann, wenn er von K den Kaufpreis nicht zu erlangen vermag, unter Ausschaltung des K direkt die noch ausstehende Kaufpreisschuld des D einziehen. Die Abtretung der Kaufpreisforderungen des K gegenüber Dritten wird zugunsten des V bereits dann vorgenommen, wenn V seinen Kaufvertrag mit K schließt oder seine Waren an K liefert, d. h. noch bevor K die Waren an Dritte veräußert und deshalb noch bevor dem K solche Kaufpreisforderungen gegenüber Dritterwerbern zustehen. Es handelt sich dabei um eine Vorausabtretung künftiger Forderungen. Eine solche Vorausabtretung ist zulässig, wenn die einzelnen künftigen Forderungen bestimmbar sind. Veräußert K die Ware weiter, so lassen sich anhand von Lieferscheinen, Rechnungen, Fertigungsunterlagen, Debitorenkonten und dgl. mehr die Person des Schuldners und die Höhe der Forderung genau bestimmen; das genügt. Damit der Vorbehaltsverkäufer die einzelnen Forderungen des Vorbehaltskäufers gegen Dritte aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltsgutes nicht selbst geltend machen muss, ermächtigt er in der Regel den Vorbehaltskäufer gem. 362 Abs. 2 i. V. m. 185 Abs. 1 BGB dazu, diese einzuziehen. Wenn der Vorbehaltskäufer K ermächtigt ist, die Kaufpreisforderung einzuziehen, merkt der Dritterwerber D von der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an V im Allgemeinen nichts. Erst wenn K seine Kaufpreisraten an V nicht mehr abführt, insbesondere wenn K insolvent geworden ist, widerruft V die dem K erteilte Einziehungsermächtigung und zieht die abgetretene Forderung direkt bei D ein, nachdem er diesen von der Abtretung benachrichtigt hat, um zu verhindern, dass eine Zahlung des D an K von ihm nach 407 BGB hingenommen werden muss. bb) Weiterverarbeitung Produziert etwa der Automobilhersteller K aus den von mehreren Zulieferanten V 1 bis V 10 erhaltenen Einzelteilen einen Pkw, so entsteht durch Verarbeitung grundsätzlich eine neue Sache, an der nach 950 BGB der Hersteller Eigentum erwirbt. Hersteller ist bei natürlicher Betrachtung K, der nach 950 BGB kraft Gesetzes Eigentum erwerben und damit das dem V vorbehaltene Eigentum vernichten würde (s. 950 Abs. 2 BGB). Gegen diesen Eigentumsverlust wehren sich die Vorbehaltsverkäufer, indem sie eine sog. Verarbeitungsklausel mit ihren Käufern vereinbaren. Nach der Verarbeitungsklausel soll der Produzent K (Vorbehaltskäufer) 21

20 die Herstellung nicht für sich, sondern für den Lieferanten V (Vorbehaltsverkäufer) vornehmen, womit dann V als Hersteller das Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Der BGH lässt eine solche rechtsgeschäftliche Bestimmung des Herstellers zu, 4 obwohl sich die Herstellereigenschaft eigentlich nach objektiven Merkmalen der Organisationshoheit und Verantwortung für den Produktionsprozess bestimmt, die ja bei K liegt. c) Erweiterter Eigentumsvorbehalt Im Unterschied zum verlängerten wird der EV hier nicht zeitlich, sondern dem Umfang nach ausgedehnt und zwar in der Form, dass die Bedingung über den Kaufpreis hinaus auf andere Forderungen, insbesondere weitere Kaufpreisforderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung erweitert wird. Erstreckt sich diese Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf sämtliche Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung, so spricht man von einem Kontokorrentvorbehalt. Ein solch erweiterter Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich zulässig. 449 Abs. 3 BGB erklärt jedoch den erweiterten Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Forderungen Dritter, auch z. B. von konzernangehörigen Gesellschaften (sog. Konzernvorbehalt), für unwirksam. Für Forderungen des Verkäufers selbst ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt dagegen zulässig und kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Er darf aber nicht dazu führen, dass überhaupt kein Eigentum mehr übergeht, weil wegen unter Umständen geringer Kaufpreisreste aus früheren Verträgen der Eigentumsübergang aller künftigen Waren trotz deren Bezahlung verhindert wird. Der Wert der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren muss ein angemessenes Verhältnis zum ausstehenden Kaufpreis aufweisen, d. h. eine sog. Übersicherung muss vermieden werden. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist auch unwirksam, wenn die weiteren in den Vorbehalt aufgenommenen Forderungen keinen sachlichen Bezug zur Geschäftsbeziehung der Parteien mehr haben. 5 4 BGHZ 46, 118, 119 = WM 1966, BGH, NJW 1971,

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