Katharina Ikarus. Einführungsprüfungsskriptum Privatrecht. Jänner 2012.

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1 1.TEIL 1.KAPITEL Objektives Recht = verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens (Rechtsordnung) Privatrecht = Teil des objektiven Rechts Positives Recht = menschliche Gemeinschaft legt Regeln für das Zusammenleben fest Naturrecht = Recht aus göttlicher Anordnung oder Natur des Menschen vorgegeben Sitten: allgemein geübte Verhaltensweisen bestimmter Gruppen, nach außen hin erkennbar aber keine Rechtsausübung. Rechtlich verbindlich, wenn positives Recht auf sie Bezug nimmt. Moral: im Begriff mores = Sitte ; Appelle an das Gewissen Recht im objektiven Sinn: die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des Zusammenlebens Recht im subjektiven Sinn: konkrete Befungnis des Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durchzusetzen Einteilung des objektiven Rechts nach Rechtsgebieten. Rechtsgebiete = eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung, Eigenständigkeit allerdings nur relativ, weil Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten ist. Materielles Recht: Summe der Normen, die eine inhaltliche Ordnung für menschliches Zusammenleben treffen, z.b. Privatrecht Formelles Recht: Summe aller Normen, die das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln. Stets öffentliches Recht. Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht: Wichtig wegen: Behördenzuständigkeit: Privatrechtsangelegenheiten vor Gerichte, Angelgenheiten des öffentlichen Rechts vor Verwaltungsbehörden (auch vor Strafgerichten, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) Kompetenzverteilung: Zivilrechtswesen (Privatrecht) ist Bundessache, Bundesländer demnach bei Privatrecht keine Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung. Amtshaftungsrecht (verpflichtet de Staat (bzw verantwortlichen Rechtsträger: Bund Länder Gemeinden) für das hoheitliche Handeln seiner Organe zu haften) Abgrenzungsmerkmale: Interessentheorie (Ulpian): öffentliches Recht vertritt die Interessen der Allgemeinheit, Privatrecht Interesse des einzelnen (Probleme sh.ör) Subjektionstheorie (Mehrwertigkeitstheorie, Gewaltentheorie): öffentliches Recht : Über/Unterordnung (einseitig, Heteronomie) Privatrecht: Gleichordnung (zweiseitig, Autonomie) Subjektstheorie : öffentliches Recht: zumindest ein Hoheitsträger beteiligt (ein Rechtsträger mit Imperium z.b. Polizei). Heute Subjekts- und Subjektionstheorie kombiniert. Aufgabe des Privatrechts: Nach Prinzip gleicher Freiheit zwischen prinzipiell gleich geordneten Rechtssubjekten ausgleichende Gerechtigkeit zu verwirklichen. Privatautonomie: Freiheit der Rechtssubjekte ihre rechtlichen Beziehungen untereinander frei zu gestalten (Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheit...). 1

2 Der formellen Privatautonomie (liberales Privatrechts, keine Vorgaben) steht oft keine materielle Privatautonomie (Unterstützung der schwächeren Rechtssubjekte; soziales Privatrecht) zu. Privatrecht greift zur sozialen Gerechtigkeit in die Privatautonomie ein. Einteilung des Privatrechts: Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht regelt Rechtsverhältnisse, die für alle Bürger bedeutsam sind) /Sonderprivatrecht Gliederung: 1. Institutionensystem (Gaius): Systematik prägend für Zivilrechtswissenschaft bis Anfang 19.Jhdt. heute noch ähnlicher Aufbau des Code zivil und ABGB. Dreiteilung personae, res und actiones. Heute ABGB: Personenrecht, Sachenrecht, gemeinschaftliche Bestimmungen 2. Pandektensystem (Georg Arnold Heise, 1807): Konkurierendes System zu Institutionen führte zum BGB. Fünfteilung: allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. 3. Europäisches System: Fünfteilung: vertragliche Schuldverhältnisse, ausservertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht Kein umfassendes europäisches Privatrecht als geltendes Recht, nur punktuelle EU- Rechtsakte und diverse akademische Entwürfe. Internationales Privatrecht: = Kollisionsrecht: entscheidet über anzuwendende Rechtsordnung (IPR). Gesamtheit der Normen einer Rechtsordnung, die in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung bestimmen, welchen Sachnormen die gestellte Rechtsfrage unterliegt Normen daraus sind Kollisionsnormen und nicht Sachnormen Verweisungsnormen (Anknüpfungsgegenstand (Rechtsfolge wegen Todes) -> Anknüofungsgegenstand (Staatsangehörigkeit) -> Anknüpfungsergebnis (Öster. R) Materielles Recht Internationales Zivilprozessrecht (IZPR): Gibt Auskunft, ob ein österreichisches Gericht zuständig ist. Verfahrensrecht i.e.s. Zwingendes und dispositives Privatrecht Zwingendes Recht (ius cogens): eine Vereinbarung, die gegen solches verstößt, ist zur Gänze oder teilweise nichtig. -absolut und -relativ zwingendes Recht. Absolut zwingendes Recht: zweiseitig zwingende Normen; erlaubt keinerlei Abweichungen Relativ zwingendes Recht: einseitig zwingende Normen; lässt günstigere Regelungen zu (Bsp. Wochenlohn). Dispositives Recht: nachgiebiges, abdingsbares Recht; lässt abweichende, privatautonome Rechtsgestaltung zu. 3 Funktionen: 1. Ergänzung unvollständiger bzw. Ersetzung fehlender Verträge 2

3 2. Hilfe bei Vertragsauslegung 3. Richtigkeitsgewähr (dispositive Normen zeigen, wie sich Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung der beteiligten Interessen vorstellt grobe Abweichung u.u. Sittenwidrigkeit 2.KAPITEL Die Rechtsquellen: Aus Rechtsquellen entsteht Recht bzw. wird erkennbar Entstehungsquellen: von staatlicher Autorität getragene bzw. anerkannte Akte der Rechtsschöpfung (Rechtserzeugung) z.b. Staatsverträge Erkenntnisquellen: Medien, die es ermöglichen, den Inhalt des Rechts in Erfahrung zu bringen. Z.B. Amtsblatt der EU Objektives Recht kann auch durch Gewohnheit entstehen, durch lang andauernde allgemeine und gleichmäßige Anwendung bestimmter von der Überzeugung, dass diese Recht seien, getragene Regeln. Generelle Rechtsquellen: an bestimmten Adressatenkreis oder an Allgemeinheit. Z.B. Gesetze, Verordnungen, Gewohnheitsrecht Individuelle Rechtsquellen: an einzelne, konkret bezeichnete Personen. Z.B. Gerichtsurteil, Beschluss Gerichtsurteile: nach 12 ABGB nie kraft des Gesetzes, Rechtspraxis orientiert sich aber häufig an Vorentscheidungen vergeichbarer Fälle, insbes. bei ständiger Rechtssprechung (Gerichtsgebrauch). Präjudizien bringen Verschiebungen der Argumentationslast, bestimmte Gerichte (EuGH) mit verbindlicher Auslegung bestimmter Rechtsquellen betraut. Das ABGB und seine Überlagerung durch die Pandektistik: Siehe Extrablatt Der Widerstreit zwischen exergetischer und historischer Rechtsschule: Exergetische Rechtsschule: Sinn des Gesetzes getreu den Grundsätzen auslegen, Absicht des Gesetzgebers folgen. Historische Rechtsschule: (Savigny) Recht wird immer weiter systematisiert und verfeinert, historisch überlieferter Rechtsstoff aus Volksgeist weiterentwickelt = Pandektistik (Aufbereitung der Pandekten). Pandekten = Auszüge aus den von Kaiser Justinian zusammengestellten Juristenschriften. Pandektensystem durch Josef Unger Konsequenzen für die Rechtsquellenlehre: Ältere Rechtsschichten: durch Rechtslehre transportiertes Gewohnheitsrecht setzt sich im Zweifel bei widersprechendem Wortlaut des ABGB durch. Freie Interpretation des ABGB. Jüngere Rechtsschichten: Regelungswille des staatlichen Gesetzgebers im ABGB setzt sich durch. ABGB beim Wort zu nehmen. Rechtsnormen = Rechtssätze, Sollensanordnungen beschreiben Tatbestand und gebotene rechtliche Konsequenz (Rechtsfolge) ->Selbständige Rechtssätze: Sollensanordnung + Rechtsfolge 3

4 ->Unselbständige Rechtssätze: entweder nur Sollensanordnung oder nur Rechtsfolge, müssen mit anderen Rechtssätzen verbunden werden. Subsumption: Rechtssätze müssen auf konkrete Sachverhalte angewendet werden gesetzlicher Tatbestand wird mittels allgemein formulierter abstrakter Tatbestandsmerkmale beschrieben, damit auf unbegrenzte Anzahl von Fällen anwendbar (Bsp: Hans liest fremde Briefe, Privatsphäre eines anderen Menschen verletzt -> Schadenersatz. Subsumption: Lesen fremder Post, Verletzung der Privatsphäre? Logischer Syllogismus: Obersatz (Tatbestand Privatsphäre verletzt -> Schadenersatz), Untersatz (Sachverhalt Hans rechtwidrig, Privatsphäre verletzt), Schlusssatz (Rechtsfolgeanordnung für konkreten Fall) Konkurrenz von Rechtssätzen: Anspruchshäufung: nicht im Widerspruch, kumulativ anwendbar Anspruchskonkurenz: führen zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis, wahlweise einer der in Betracht kommenden Rechtssätze kann angewendet werden. Antinomie: Rechtssätze stehen im Widerspruch zueinander -> heben einander auf -> kein Ergebnis einer gesetzlichen Regelung Verschiedene Personenkreise: lex specialis derogat legi generali Verschiedene Zeitlichkeiten: lex posterior derogat legi priori Formelle Derogation: Gesetzgeber sagt selbst, welche Gesetze durch das neue aufgehoben werden. Materielle Derogation: Gesetzgeber weist nicht auf ein früheres Gesetz derselben Materie hin -> Entdeckung des Normwiderspruchs führt zur Erkenntnis, dass dem früheren Gesetz derogiert wurde. 3.KAPITEL Auslegung von Rechtsnormen und Lückenfüllung Auslegung: die Ermittlung der Bedeutung einer Norm innerhalb des möglichen Wortsinns Lückenfüllung: Weiterdenken des Gesetzes über den möglichen Wortsinn einer Norm heraus Verbot der Rechtsverweigerung: Richter darf nicht sagen, dass ihm Gesetzeslage unklar ist Interpretieren: Sinn einer rechtlichen Regelung ermitteln und sie richtig verstehen Authentische Auslegung: durch Normgeber selbst, will Inhalt des Gesetzes nicht ändern, erklärt Gesetz auf allgemein verbindliche Art und wirkt sofort. Verbindliche Interpretation: durch eine vom Normgeber dazu berufene Stelle (Gerichtshof der EU, EuGH) Gewöhnliche Interpretation: durch den Rechtsanwender 4

5 Auslegungsmethoden Wortinterpretation: Erforschung des Wortsinns, Frage nach Sprachgebrauch (allgemein/fachlich/rechtlich) Systematische Interpretation: Auslegung nach Kontext, fragt nach Bedeutungszusammenhang und Gesetzessystematik Sonderfall: Verfassungs- und unionrechtskonforme Auslegung: einfache Gesetze so verstehen, dass sie dem übergeordneten nicht widersprechen Historische Interpretation: subjektives Verständnis des geschichtlichen Gesetzgebers Gesamter Entstehungshintergrund einer Norm mit Kontinuitätsvermutung: bei Vorgängerregelung wird geschlossen, dass neue Vorschrift ebenso auszulegen ist wie die alte Teleologische Interpretation (telos = Zweck): Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ermitteln Subjektiv teleologische Auslegung: Regelungsziele, die der geschichtliche Gesetzgeber erkennbar verfolgt hat (vgl.historisch) Objektiv teleologische Auslegung: Sinn des Gesetzes =/= unbedingte Absicht seiner Verfasser Methoden der Rechtsfortbildung Rechtslücke: Ungeregelter Fall hätte geregelt werden müssen; unterschiedlich geregelte Fälle hätten unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes gleich geregelt werden müssen (oder umgekehrt); Regelung ist an ihrem Zweck gemessen zu eng oder zu weit; Regelung passt nicht ins Gesamtsystem des Privatrechts planwidrige echte Lücken:Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechtes planmäßige unechte Lücken: Gesetzgeber will bestimmte Rechtsfolge nur eintreten lassen, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind -> Umkehrschluss für Lückenschließung -> Gleichheitssatz (gleiche Interessenslagen, sofern kein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund gleiche Rechtsfolgen) teleologische Lücken: Unvollständigkeit aus Missverständnis zwischen erkennbarem Sinn und Zweck einer Regelung und ihrem Anwendungsbereich oder ihrer Rechtsfolge Analogie: Ähnlichkeitsschluss - Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes, der im Wesentlichen gleiche Merkmale aufweist wie der nicht geregelte, wird auf nicht geregelten angewendet Gesetzesanalogie: Rechtsfolge einer einzelnen Rechtsnorm ((eines geregelten Tatbestandes)) wird auf einen ähnlichen Fall angewendet Größenschluss: vom Größeren aufs Kleinere geschlossen: aus Notwehr töten -> aus Notwehr Eigentum schädigen Vom Kleineren aufs Größere: Verbot zu verletzen -> Verbot zu Töten Rechtsanalogie: Gesamtanalogie, an Anzahl verschiedener Rechtsnormen orientieren und allgemeine Regeln ableiten Rechtsprinzipien: natürliche Rechtsgrundsätze, erst dann, wenn nichts anderes möglich Bsp. Unredlicher Besitzer darf nicht besser stehen als redlicher Teleologische Reduktion: Gesetz regelt zu viel, teleologisch wird reduziert (Bsp. Schadenersatz in gemeinsamen Haushalt nicht sinnvoll) 5

6 2.TEIL 1.KAPITEL Rechtssubjekt ist, wer Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtsfähigkeit: wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann 16 jeder Mensch (natürliche, physische Person) ist rechtsfähig Beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (Trennung des Kindes vom Mutterleib) Totgeburt gilt zu beweisen Endet mit Tod (vom Amtsarzt Todeserklärung TEG) Fehlen des Leichnams -> Beweis Nasciturus 22 bestimmte & beschränkte Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit Wer rechtswirksam durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten begründen kann. Geschäftsfähigkeit: wer sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten kann wegen Alter oder Geisteszustand einschränkbar (gesetzliche Vertreter) Kinder: (unter 7) vollkommen geschäftsunfähig können weder berechtigen noch verpflichten auch keine Schenkung annehmen Ausnahme 151 (Taschengeldparagraph) geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens -mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam (Klaus kauft Eis, Klaus zahlt) Unmündige Minderjährige(7-14): beschränkt geschäftsfähig können Schenkungen annehmen (bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen) 151 Bereits bestehende Schuld bezahlen Verpflichtende Geschäfte sind schwebend unwirksam (nichtig wenn gesetzlicher Vertreter nicht innerhalb angemessener Frist zustimmt Mündige Minderjährige (14-18): Sh. Unmündige Minderjährige Selbständig Dienstverträge schließen (nicht Lehr- oder Ausbildungsverträge) Gesetzlicher Vertreter hat aus wichtigem Grund Kündigungsrecht Selbständig über Einkommen verfügen Selbständig über Sachen verfügen, die zur freien Verfügung überlassen wurden Keine gültigen Rechtsgeschäfte schließen können: Geistesschwache (-kranke) Nur vorübergehend nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte seiende (Betrunkene) Geistig Behinderte In lucidum intervallum keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit 6

7 Möglichkeiten: Sachwalterschaft Vertretungsbefugnis naher Angehöriger Institut der Vorsorgevollmacht Geistig stark beeinträchtigte Personen: Vollkommen geschäftsunfähig ( 865) Während lucidum intervallum geschäftsfähig Für jede Art von Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen 151 Besachwalterte Personen: Im Wirkungskreis des Sachwalters beschränkt geschäftsfähig (bei alleiniger Handlung schwebend unwirksam, wirksam wenn rückwirkend genehmigt) Typisierung (unabhängig von lucidum intervallum) Bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen Auch außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters kann Geschäft nach 865 unwirksam sein, falls Einsichtsfähigkeit fehlte Deliktsfähigkeit Deliktsfähig = wer aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann Natürliche Personen mit vollendetem 14.Lebensjahr Für unmündige Minderjährige haften Aufsichtspersonen bei Verletzung der Aufsichtspflicht Unmündiger kann subsidiär zur Haftung herangezogen werden ( 1310 Billigkeitshaftung) Geistesschwache, Sinnesverwirrte in lucidum intervallum deliktsfähig Wer sich vorsätzlich in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt, um eine Schadenshandlung zu begehen, haftet für diese Die juristische Person Juristische Person = moralische Person Juristische Personen des Privatrechts: basieren auf privatem Rechtsgeschäft Juristische Personen des öffentlichen Rechts: entstehen meist durch Gesetze oder Verwaltungsakte Personenverband: juristische Person ist Interessensgemeinschaft von Personen (zb Verein) Vermögensgesamtheit: juristische Person ist bloßer Träger eines Vermögens Vollrechtsfähig: juristische Personen des Privatrechts natürlichen Personen gleichgestellt Teilrechtsfähig: juristische Person beschränkt durch ihre Aufgaben rechtsfähig z.b. Arbeitnehmerschaften Stiftungen: nur gemeinnützig und mildtätig oder Privatstiftungen keine Personenvereinigungen keine Mitglieder, nur Destinatäre (Nutznießer) nur Erträge dürfen verwendet werden Anstalten: Moralische Personen, die Einrichtungen für begünstigte Benutzer betreiben (ORF, Krankenanstalt) 7

8 Fonds: Durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes vermögen mit rechtssunjektivität, dient der Efüllung des vom Gründer festgelegten Zwecks Fondsvermögen selbst darf auch für Fondszwecke verwendet werden z.b. zur Finanzierung einer Ausstellung Organe Geschäftsführungs- und vertretungsorgan: Vertritt juristische Person gegenüber Dritten Vermitteln jur.pers. Handlungsfähigkeit Mitgliederversammlung: Mitglieder bilden innerhalb gesetzlich oder vertraglich festgelegtem Zuständigkeitsbereich Willen der jur.pers. Generalversammlung bei GmbH Hauptversammlung bei AG Kontrollorgan: Kontrolliert Aktivitäten des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans z.b. Aufsichtsrat einer AG Entstehung der jur.pers. Entstehung ist Erwerbung der Rechtsfähigkeit Was dazu erforderliche ist, ergibt sich aus Gesetz Durch gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt Rechtsgeschäft der Gründer = Errichtung der jur.pers. Konzessionssystem: Entstehung durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit Normativsystem: Entstehung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Heute Mischung aus beidem Deliktsfähigkeit der jur.pers. Repräsentanten (Machthaber) sind deliktsfähig (bei Schädigung eines Dritten) Machthaber: alle Personen, die leitend und eigenverantwortlich in einem zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Wirkungsbereich tätig sind Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (im Strafrecht): unmittelbare Strafbarkeit der jur.pers., Sanktion = Geldbuße Rechtsobjekte 285 ABGB Sache = alles was von Person verschieden und zum Gebrach der Menschen dient Weiterer Sachbegriff da auch Rechte Sachen sind Heutige Sachenrechtsregeln nur für körperliche Sachen Tiere seit 1988 keine Sachen, aber auch keine Rechtssubjekte Regeln des Sachenrechts, aber Heilungskosten im Schadenersatzrecht, auch wenn diese Tierwert übersteigen Keine Sachen sind, was sich seinem Wesen nach der exklusiven Güterzuordnung entzieht (Sonnenlicht, Wind) Subjektive Rechte Dem Rechtssubjekt vom objektiven Recht eingeräumte Befugnisse, vom Einzelnen durchsetzbar Absolute Rechte: gegenüber Jedermann Relative Rechte: gegenüber bestimmten Personen, Forderungsrechte (Unterhaltsforderung) Ansprüche: von einem anderen Tun oder Unterlassen fordern 8

9 Dingliche Rechte: Herrschaftsrechte mit unmittelbaren körperlichen Sachen als Gegenstand (Pfandrecht, Eigentum, Servituten) Gestaltungsrechte: Befugnis durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis gründen/löschen/verändern (Kündigungsrecht eines Mieters) 2.KAPITEL Das Rechtsgeschäft (besteht aus Willenserklärungen) Rechtsfolgewille: der Erklärende will mit Willenserklärung Rechtsfolgen herbeiführen (notfalls mit behördlichem Zwang durchgesetzt) Gemäßigte Rechtsfolgentheorie: der Erklärende muss sich nicht aller rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung bewusst sein Arten von Rechtsgeschäften Einseitige Rechtsgeschäfte: durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts z.b. Testament Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte: bedürfen zwei oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen z.b. Verträge Zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft: beide oder alle Parteien zur Leistung verpflichtet, einander gegenüberstehende Leistungen sind in einem Synallagma (=Austauschverhältnis) Synallagmatische Verträge z.b. Kaufvertrag Entgeltliche Rechtsgeschäfte: Leistung wird um der Gegenleistung willen erbracht z.b. Kaufvertrag, nicht alle zweiseitig sh. Makler Unentgeltliche Rechtsgeschäfte: Zuwendung ohne Gegenleistung z.b. Schenkung Verpflichtungsgeschäfte Auf künftig vorzunehmende Leistung gerichtet Erst in Folge zur erfüllende Pflicht z.b. Kauf, Tausch, Dienstvertrag Schaffen zwischen den Personen unmittelbar ein Rechtsverhältnis (va Schuldverhältnis) Verfügungsgeschäfte Wirken unmittelbar auf bereits bestehendes Recht ein z.b. Übertragen einer Sache an Käufer Kausales Verpflichtungsgeschäft Wirtschaftliche Erklärung Es geht ein Zweck (Kausa) daraus hervor Abstraktes Verpflichtungsgeschäft Berufung auf eine Kausa nicht möglich Grundsätzlich ungültig (da dadurch Verbote umgangen werden) Im Kontext dreiseitiger Rechtsverhältnisse zunehmend anerkannt (Bankgarantie) Kausales Verfügungsgeschäft Hängt in seiner Wirksamkeit vom Bestehen eines Rechtstitels ab (Rechtsgrundes), der es rechtfertigt, sonst abstraktes Verfügungsgeschäft Prinzip der kausalen Tradition Für Eigentumserwerb ist Titulus und Modus notwendig 9

10 Willenserklärungen Handlungswille (Wille zur Übung d. Verhaltens) + Erklärungsbewusstsein + Geschäftswille (Wille zur Herbeiführung der zentralen Rechtsfolgen) bei Fehlen einer Komponente Zurechnung als WE nach Vertrauensprinzip wenn: -> Verschulden (Fahrlässigkeit) ->obj. entsprechenden Rechtsschein -> schutzwürdiges Vertrauen d. Empfängers Ausdrückliche Willenserklärungen Geschrieben, gesprochen oder durch allgemeine Zeichen unmittelbar und klar erkennbar Schlüssige Willenserklärungen = stillschweigende, konkludente Handlung, die eindeutig als Willenserklärung deutbar ist Empfangsbedürftige Willenserklärung Muss dem Angesprochenen zugegangen sein (in seinen Machtbericht Dispositionssphäre) zb Kündigungsschreiben Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung Müssen niemandem zugehen um wirksam zu sein zb Testament Nur Willenstheorie Bei eimpangsbedürftigen Willenserklärungen: -Willenstheorie: bei zweifelhaftem Inhalt auf subjektiven Willen des Erklärenden schließen -Erklärungstheorie: bei zweifelhaftem Inhalt auf das, wie die Erklärung objektiv zu verstehen war schließen Heute: Vertrauenstheorie: Erklärungstheorie unter objektivem Empfängerhorizont (normativer Konsens) (Sonderwissen des Empfängers). Erkannter innerer Wille geht aber vor Unklarheitsregel: undeutliche Äußerung wird dem Formulierer zum Nachteil getragen (contra proferentem) 915 Willenserklärung liegt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vor (irrtümliches unterschreiben, nicht lesen der AGB,...) Vertragsauslegung: wahrer Parteiwille bedeutsamer als Wortlaut der Erklärung (falsa demonstratio non nocet)(natürlicher Konsens) übereinstimmend gemeisame Wille der Parteien Ergänzung durch Gesetz und Verkehrssitte: wenn rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu Ordnungsproblem nichts aussagt wird Vertrag durch Gesetz ergänzt Vertrag -übereinstimmende Willenserklärung mindestens zweier Personen -Angebot und Annahme Angebot (Offerte) Vorschlag über Inhalt des gewünschten Vertrages Enthält sämtliche für den Vertragsinhalt erforderlichen Angaben ( ja muss zur Annahme reichen oder stille Annahme durch rechtzeitiges Setzen von Erfüllungsnormen) Von Bindungswillen des Offerentem getragen (Schaufenster =/= Bindungswille da ohne obligatio: bloß invitatio ad offerentem wenn dem zugestimmt entsteht erst ein Angebot) Bindungswirkung für Erklärenden 10

11 Dauer der Bindungswirkung bestimmt Offerent!! Nach Annahmefrist endet Bindungswirkung für Anbotsteller Bei Anwesenden: es muss unverzüglich geantwortet werden Bei Abwesenden: Zeit der Beförderung zum Adressat, angemessene Überlegungsfrist, Zeit der Beförderung vom Adressaten Konsens (Angebot und Annahme entsprechen einander)-> Vertrag Dissens -> kein Vertrag -offener Dissens: den Parteien bewusst -versteckter Dissens: - -nicht- - Annahme Vertrag durch Erfüllung (Zusendung der Ware) 864 Abs 1 Nicht aber gilt Behalten einer unbestellt gelieferten Sache als Annahme ( 864 Abs2) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) =einheitliche Vertragstexte ( Vertragsschabloenen ) -dient Rationalisierung und Spezialisierung -Kontrolle von AGB Individualprozess: Betroffene Kunden Verbandsprozess: Interessenverbände Kammern, Vereine -gelten nur wenn im Einzelfall vertraglich vereinbart -Hinweis und Einsichtsmöglichkeit für Kunden vor Vertragsabschluss Kontrolle: Geltungskontrolle -überraschende, nachteilige Klauseln werden nach 864 nicht Vertragsinhalt (da von partiellem Dissens/Willensmangel ausgegangen wird) -Mehrdeutige Regeln werden zum Nachteil des Unternehmers ausgelegt ( 915) -Transparenzgebot: unklar oder unverständlich Abgefasstes ist unwirksam Inhaltskontrolle -gröblich benachteiligende Nebenabreden sind nichtig -speziell verbotene Vertragsklauseln Fehlerhafte Willenserklärungen Mentalreservation: Erklärender erklärt absichtlich etwas anders als er will, er macht einen geheimen Vorbehalt, Erklärender rechtsgeschäftlich gebunden Scherzerklärung: Geltungswille fehlt, sofern dies für Empfänger objektiv erkennbar war keine Bindung. Vertrag kommt gar nicht erst zu Stande Scheingeschäft: von beiden Vertragspartnern anders gewollt, das verdeckte Geschäft gilt, außer es ist gesetzeswidrig Umgehungsgeschäft: Geschäft so gewollt, Zweck ist ein anderer, wirtschaftlicher Zweck ein anderer als im Vertragstyp zur Vermeidung der Rechtsfolgen; ist gültig sofern nicht gesetzeswidrig Drohung: Vertrag anfechtbar, Verjährung 3 Jahre nach Wegfall der Drohung, Schadenersatzansprüche; Anfechtsvoraussetzungen: 11

12 Widerrechtlichkeit der Drohung: Einsatz unerlaubter Mittel (Mord) oder erlaubter inadäquater Mittel (Anzeige wegen Steuerhinterziehung) Gegründete Furcht: hinreichende Einschüchterung Kausalität der Drohung: Willenserklärung erfolgte nur wegen Drohung Drohung durch Dritte->anfechtbar wenn Gehilfe, sonst nicht List: Erschleichung einer Willenserklärung durch bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen (auch Unterlassung: Grundstück auf Exmüllhalde), Verjährung 30 Jahre nach Vertragsabschluss, Vertragsanfechtung, Schadenersatzansprüche, Kausalität wichtig Irrtum: unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit, Unkenntnis eines relevanten Umstandes, nur erhebliche Irrtümer haben Einfluss auf Geschäftsabschluss Erklärungsirrtum: - Erklärender erklärt anders als er will (Schreib/Sprechfehler) - Erklärendem ist die Erklärung als solche nicht bewusst, egal wenn falsa demonstration non nocet Geschäftsirrtümer im engeren Sinn: Irren über - Natur des Geschäfts: vermeintlicher Autokauf ist Leasing - Gegenstand des Geschäfts: Picasso ist Fälschung - Eigenschaft der Identität des Vertragspartners: Namensverwechslung Motivirrtümer: Umstände, die außerhalb des Geschäftsbereichs liegen - Beweggründe des Erklärenden für Willenserklärungsabgabe - keine Vertragsanfechtung Geschäftsirrtümer im engeren Sinn und Erklärungsirrtümer werden auch Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn genannt. Anfechtungsvoraussetzungen 871: (dann hatte A keine Verbindlichkeit zb niedriger Preis -> Käufer hatte keine Verbindlichkeit, hätte merken müssen, dass A mehr will) Irrtum vom anderen Teil veranlasst oder hätte anderem Teil auffallen müssen oder wurde noch rechtzeitig aufgeklärt (noch keine vermögensmäßigen Dispositionen getroffen) wesentlicher Irrtum: ohne Irrtum kein Vertragsabschluss, Anfechtung des gesamten Vertrags unwesentlicher Irrtum: Vertragsanpassung Unmöglichkeit Anfängliche Unmöglichkeit wenn die Vertragserfüllung schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an geradezu unmöglich ist -> Verträge kommen nicht gültig zu Stande Geteilt in rechtlich unmögliches und faktisch absurdes (beides Wurzelmangel) Faktisch absurd: wenn vernünftige Gesprächspartner Erfüllung der Verpflichtung für ganz ausgeschlossen halten müssen (Sonnenstein) Der die Unmöglichkeit seines Leistungsversprechens kannte, haftet auf das Vertrauensinteresse (jener Nachteil, der dem Anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf das gültige Zustandekommen des Vertrages vertraut hat.) Kein Haftungsansprüche bei Kulpakompensation (dem Anderen war die Unmöglichkeit bekannt). Schlichte anfängliche Unmöglichkeit: (Wendehorst unter Leistungsstörung ) Bsp. Unfallfreies Auto (Lüge) Vertrag gültig, Schadenersatzanspruch 12

13 Nachträgliche Unmöglichkeit (=Leistungsstörung) Sache wird zwischen Vertragsabschluss und Übergabe unmöglich (Auto erleidet Totalschaden) Gilt nur für Stückschulden und konkretisierte Gattungsschulden, nicht auf Geldschulden Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden: Schuldner haftet, wenn er unmöglich werden der Leistung verschuldet oder zu vertreten hat (runterwerfen der Vase, Vergessen das Geschäft abzusperren) Schuldner muss Vertragspartner Ersatz des Erfüllungsinteresses leisten Gläubiger hat Wahlrecht: - Austauschmethode: entweder am Vertrag festhalten (Austauschanspruch-eigene geschuldete Leistung erbringen und vollen Wert der Schuldnerleistung fordern) Bsp. Tausch: Auto von A Euro wert, Totalschaden, B übergibt A sein Auto, kann Euro von A fordern) Statt Wert der Leistung kann auch Surrogat (stellvertretendes commodum) verlangt werden - Differenzmethode: vom Vertrag zurücktreten (eine Nachfrist möglich) (eigene Leistung nicht erbringen, mit Differenzanspruch (SE Anspruch auf Differenz) begnügen, Bsp. Motorrad Euro, Auto 8000 Euro, Motorrad Totalschaden, Auto behalten plus 2000 Euro fordern) vom Gläubiger zu vertretendes Unmöglichwerden: Gläubiger stößt Vase um, Vase muss bezahlt werden, künftige Putzkosten für Vase aber nicht zufälliges Unmöglichwerden: weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten Gefahrtragungsregeln Vertrag zerfällt, wenn Sache bis zum Zeitpunkt der bedungenen Übergabe oder während des Schuldnerverzuges untergeht (Schuldner erhält keinen Kaufpreis) Sache geht in Annahmeverzug des Gläubigers unter, Gläubiger trägt Preisgefahr -> hat Kaufpreis zu zahlen Erlaubtheit des Vertragsinhaltes Verträge, die gegen gesetzliches Verbot oder gegen gute Sitten verstossen, sind nichtig Nicht jeder Gesetzesverstoß führt zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts Ob gültig oder nichtig bestimmt der Schutzzweck der verletzten Norm (Bsp. Geschützten Baum fällen, Vertrag zwischen Gärtner und A gültig) Fünf Tatbestände gesetzwidriger Vereinbarungen: 1. Entgelt für Ehevertrag 2. Entgelt für Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung 3. Versprechen Rechtsfreund erstrittenen Beitrag zu geben 4. Verkauf einer erhofften Erbschaft noch zu Lebzeiten des Erblassers 5. Wucher (Liegt vor wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandsschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen lässt, deren Wert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Wucher ist also eine Kombination von Willensmangel und Äquivalenzstörung, das Geschäft ist nichtig) Formvorschriften Grundsatz d. Formfreiheit Für bestimmte Arten von Verträgen vorgesehen (Normal: Form des Vertrages selbst wählbar) zum Schutz vor Übereilung, als Beweissicherungszweck, als Publizitätszweck, Beratung sichergestellt 13

14 Einfache Schriftform Parteien müssen Vereinbarung eigenhändig unterschreiben Öffentliche Schriftform Gerichtliche und notarielle Schriftformen Rechtliche Beratung Gerichtliches Protokoll Rechtsfolge bei Verletzung gesetzlicher Formvorschriften: aus Rechtsgeschäft erwachsene Verpflichtungen nicht einklagbar, Naturalobligation (bei Erfüllung solcher Geschäfte darf Geleistetes nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden) Formpflichtigkeit kann auch rechtsgeschäftlich vereinbart werden (A B) Gewillkürter Formzwang Die Stellvertretung Mittelbare Stellvertretung: Stellvertreter wird selbst Vertragspartner des Verkäufers, hat Verpflichtungen, Käufer ist auf Stellvertreter angewiesen Vertreter = Treuhänder Unmittelbare Stellvertretung: Vertretene wird durch Handlung des Stellvertreters selbst berechtigt und verpflichtet -> nötig: Willenserklärung, Offenlegungsprinzip, Vertretungsmacht Vorraussetzungen: Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab (bei Kauf etc, hat noch letzte Entscheidungsmöglichkeit -> Unterschied zu Bote) Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (über 7) Bote: kann jeder sein, wird nicht verpflichtet Vermittler: bringen potentielle Vertragspartner zusammen Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte: Ehe, Adoption,... Handeln im fremden Namen: Offenlegungsgrundsatz (muss gesagt werden, dass als Vertreter handelt im Namen des Vertretenen handeln) Vertretungsvollmacht: Stellvertreter muss berechtigt sein, für Vertretenen tätig zu werden -> Vertretungsmacht Auf verschiedene Arten begründbar: - Rechtsgeschäftliche Stellvertretung: Vertretener erteilt Stellvertreter Vollmacht durch Rechtsgeschäft - Gesetzliche Stellvertretung: Eltern für Kinder, Sachwalter - Organschaftliche Stellvertretung: Vertretungsbefugnisse statuarischer Organe juristischer Personen (z.b. Vorstand einer AG) Vollmacht = rechtliches Können im Aussenverhältnis (Vertretungsmacht) Stellvertreter muss nicht zustimmen Berechtigt Stellvertreter, verpflichtet ihn aber nicht Innenvollmacht: dem Stellvertreter gegenüber erteilt 14

15 Aussenvollmacht: dem dritten bzw. Öffentlichkeit mitgeteilt Auftrag: rechtliches Müssen im Innenverhältnis zweiseitiges Rechtsgeschäft Verpflichtung des Beauftragten bedarf seiner Zustimmung Ermächtigung: Rechtliches Dürfen im Innenverhältnis Berechtigt aber verpflichtet nicht Einseitiges Rechtsgeschäft, handelt im eigenen Namen Wirkt nicht gegenüber Dritten (nur inter partes) Anscheinsvollmacht: Keine rechtsgeschäftsmäßige Vollmacht liegt vor Verhalten des Vertreters wird aus Gründen des Vertrauensschutzes des Dritten dem Vertretenen zugerechnet Voraussetzungen: äußerer Anschein begründeter Glaube Äußerer Anschein vom Vertretenen zurechenbar verursacht Dritter muss auf Bestehen der Vollmacht vertrauen (Gutgläubigkeit) ZB Geschäft: Mitarbeiter darf nicht verkaufen wenn 3. nicht wissen, liegt Anscheinsvollmacht vor Man unterscheidet Generalvollmachten, Gattungsvollmachten, Einzelvollmachten Formvollmachten: Vollmachtsverhältnisse, die im Verhältnis zu Dritten nicht frei gestaltbar sind (Vertreter von Personengesellschaften,...) Vom Gesetzgeber vorgesehener Umfang kann nicht beschränkt werden Erlöschen der Vollmacht: Zeitablauf, Widerruf, Tod, Kündigung, Bedingungseintritt Scheinvertreter: (falsus procurator) Jemand, der keine Vollmacht hat, handelt als Vertreter oder überschreitet seine Vollmacht -> Vertrag kommt nicht zustande: weder mit Vertretenem noch mit Scheinvertreter (außer Vertretener genehmigt Geschäft nachträglich)-> dann wirksam für Geschäftsherren Scheinvertreter haftet dem Dritten auf Ersatz des Vertrauensinteresses(=Vertrauensschaden) (Schaden, durch Vertrauen auf Vertragsentstehung) Hypothetisches Erfüllungsinteresse: Vertrauensinteresse übersteigt (wäre)gewinn des Dritten -> nur bis zur Höhe des Betrages ersetzen 3.Kapitel Verjährung Verlust des Rechts auf Geltungmachung durch Zeitablaufung Recht bleibt als Naturalobligation erhalten (Geleistetes darf nicht zurückgefordert werden) Allgemeine lange Verjährungszeit: 30 J Allgemeine kurze Verjährungszeit: 3 J 15

16 Hemmung: schiebt Beginn oder Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus (Bsp Stundung) Unterbrechung: lässt Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu beginnen Ersitzung -in Folge von Zeitablauf wird Recht erworben Zb im Bereich des Sachenrechts: Jemand verhält sich in Gutem Glauben eine festgelegte Zeit lang so, als übe er Recht aus Eigentliche Ersitzung: -rechtsmäßiger, redlicher, echter Besitz, -geeigneter Rechtstitel (=/= Miete) -Ersitzungszeit 3 J (bei beweglichen Sachen) und 30 J (bei unbeweglichen Sachen) -bei unredlichem Besitzer doppelt so lange Uneigentliche Ersitzung: -30 Jahre Ersitzung für bewegliche und unbewegliche Sachen -40 Jahre wenn der Voreigentümer der Staat oder eine jur pers war -Redlichkeit und Echtheit des Besitzes genügt (nicht rechtmäßig-titulus) 3.Teil 1.Kapitel Schuldrecht: Subjektive Rechte wegen denen eine Person einer anderen zu Leistung verbunden ist Das Recht einer Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung zu fordern heißt Anspruch bzw Forderungsrecht, geschuldete Leistung kann in Tun, Unterlassen oder Dulden bestehen. allgemeines Schuldrecht und besonderes Schuldrecht (vertragliche Schuldverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse) Gläubiger: Berechtigte Schuldner: Verpflichtete Schuldverhältnis: Summe aller sachlich zusammengehörenden miteinander verbundenen subjektiven Rechte & Pflichten zwischen Schuldner und Gläubiger Einstehen für Schuld = Haftung Haftungsbeschränktung: Minderjährige Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Begründung durch Vertragsabschluss Ausnahme: Auslobung (Preisausschreiben, Finderlohn) Kenntnis der Auslobung nicht erforderlich) Gesetzliche Schuldverhältnisse Beruhen auf nicht rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern auf Erfüllung gesetzlicher Tatbestände Schuldverhältnisse auf Grund vertraglichen Kontaktes: Haftung aus Vertragsverletzung Keine besonderen Aufklärungs und Sorgfaltspflichten werden geleistet 16

17 Zielschuldverhältnisse: Einbringung einer einmaligen Leistung, Schuldverpflichtung erlischt mit Leistungserbringung Dauerschuldverhältnisse: laufend wiederkehrendes Verhalten wird geschuldet, endet durch Zeitablauf, Kündigung oder einvernehmliche Auflösung. zb Arbeitnehmer: Arbeit. Anfechtung ex nunc, aus wichtigem Grund auflösbar Stückschulden (Speziesschulden): Leistungsgegenstand mit individuellen Merkmalen (Fahrrad von Max), unvertretbar Gattungsschulden (Genusschulden): generelle Merkmale (Handy), vertretbar, genus non perit: Schuldner trägt Leistungsgefahr (außer es wurde konkretisiert) Gefahrtragung: Geschuldete Sache geht vor Übergabe unter Leistung einer anderen Sachevon Schuldner -> Leistungsgefahr (bei Stückschulden nicht) Gläubiger muss zahlen? -> Preisgefahr Bedungene Übergabe: vereinbarte Fälligkeit der Leistung Nomialschulden: Geldschulden -> kommt auf Nennwert, nicht auf Kaufkraft an Bei Geldschulden: Verzugszinsen (vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene) Begründung von Schuldverhältnissen: Rechtsgeschäft (Vertrag, Auslobung); vorvertraglicher Kontakt (culpa in contrahendo); gesetzl. Tatbestand (Delikt, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) Verzug Annahmeverzug: Gläubiger zu spät dran mit nehmen Schuldnerverzug: Schuldner zu spät dran mit liefern lediglich objektiver Schuldnerverzug: Schuldner hat kein Verschulden an Nichtleistung Gläubiger kann auf Leistung bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist rücktreten Schuldener trägt Preisgefahr Bei Rücktritt: Vertrag wird zu Fall gebracht, Erfüllung kann nicht mehr verlangt werden, was schon erfüllt wurde kann schuldrechtl zurückgefordert werden, Kombination mit SE möglich (auch) subjektiver Schuldnerverzug: Schuldner schuld Schadenersatz: Verspätungsschadenersatz an Gläubiger (bei späterer Leistung) oder Rücktritt: Erfüllungsinteresse-ersatz (Verspätungsschaden und Nichterfüllungssachdenersatz) Bei Nichtleistung wird generell ein Schuldnerverschulden vermutet Annahmeverzug: Gläubiger hat keine Annahmepflicht -> bei vertraglich vereinbarter Annahme wird Gläubiger zum Schuldner: Schuldet Annahme Gläubige trägt Preisgefahr (bei zufälligem Untergehen) Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Schuldner darf Leistung gerichtlich hinterlegen Gewährleistung Dient dem Ausgleich von Störungen der subjektiven Äquivalenz Bei Erkennen des Mangels und Nichtannahme in Folge dessen->schuldnerverzug 17

18 Bei Nichterkennen des Mangels und Annahme -> Gewährleistung Gewährleistung: Einstehen müssen für Sach- und Rechtsmangel unabhängig von Verschulden Subjektive Äquivalenz: Vereinbarte Wertrelation soll erhalten bleiben (A:B=B:?) Gewährleistung immer, Garantien nur bei Vereinbarung Mängel: liegen vor, wenn Sache nicht Vertrag entspricht, oder die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften fehlen (oder beworbene Eigenschaften), Fehler der Monatge(- anleitung) Sachmängel: körperliche (gegenstandbezogene Mängel) was nach Verkehrsauffassung zu erwarten ist (z.b. Auto-> Bremsen funktionieren) Gewährleistung ab Übergabe Qualitätsmangel: Art und Eigenschaft der Leistung (Motor PS) Quantitäsmangel: Anzahl der Leistung (unechter Quantitätsmangel: Sacheentspricht mengenmäßig nicht dem Vereinbarten -> = Qualitätsmangel (300 statt 400 kg schwere Kuh) Aliud: Lieferung von etwas anderem Rechtsmängel: jmd. Verkauft, was ihm nicht gehört Gewährleistung läuft ab Erkennbarkeit des Mangels Gewährleistungsbehelfe Verbesserung oder Austausch (erst nach misslungener Verbesserung )-> primärer Gewährleistungsbehelf Preisminderung oder sekundäre Wandlung (Aufhebung des Vertrags): erbrachte Leistungen sind zurückzustellen Nur Mängel, die bereits bei der Übergabe waren, fallen in die Gewährleistung Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftritt (nicht wann gemeldet, muss aber bewiesen werden) Voraussetzungen für sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Rangordnung (primäre bereits gemacht) Primäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden Übergeber weigert sich der primären oder macht sie nicht fristgerecht Primäre für Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden Bei bloss geringfügigen Mängeln kann nur Preisminderung verlangt werden Verjährung der Gewährleistung: Bewegliche Sachen: 2 Jahre Unbewegliche Sachen: 3 Jahre Vieh: sechs Wochen Schadenersatz statt Gewährleistung Wenn Mangel von Unternehmer verschuldet Mangelschaden: Schadenersatz statt Gewährleistung in sekundärem (Geldersatz) Mangelfolgeschäden: wie Bsp. Fischvergiftung Schadenersatz und Gewährleistungsanspruch 18

19 Begleitschäden: Hauptleistung ordnungsgemäß Bsp. Maler lässt Pinsel fallen Schadenersatz und Gewährleistungsanspruch Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten (= positive Vertragsverletzung) 1298 Fallprüfung: Kauf.Mangel.Verschuldensvermutung. kann diese widerlegt werden? Wenn ja: kein SE Anspruch Laesio enormis = Verkürzung über die Hälfte (Wert der einen Leistung nicht einmal Hälfte der anderen Leistung wert) Es geht um Wert der Ware bei Vertragsabschlusszeitpunkt Keine Anwendung wenn: Kenntnis der wahren Wertverhältnisse, Erwerb mit besonderer Vorliebe, teilweise Schenkung (zb Wohltätigkeitszweck veranstaltung!), Uneruierbarkeit des wahren Wertes, gerichtlicher Versteigerung, Glücksverträge, Vergleiche. Vertragsaufhebung anfechtbar, wenn Differenz zum Marktpreis aufgezahlt wird Wucher Liegt vor, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandsschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich (od einem 3.) für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen lässt, deren Wert zum Wert der Gegenleistung in auffallendem Missverhältnis steht -> Willensmangel und Äquivalenzsstörung 2.Kapitel Konsensualverträge: Willensübereinstimmung der Parteien genügt Realverträge: neben Willenseinigung ist faktische Leistung erforderlich (Leihvertrag, Trödlervertrag) Veräußerungsverträge: zum Zweck Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen -> Kauf, Tausch, Schenkung zb Kaufvertrag: Erwerb gegen Zahlung Tauschvertrag: Ware gegen Ware Schenkungsvertrag: unentgeltlicher Übertrag, benötigt: Übergabe, Notariatsakt. Widerrufsrecht (wegen grobem Undank) Gebrauchsüberlassungsverträge Bestandverträge: Miete: entgeltliche Überlassung einer bestimmten bewegl. oder unbewegl. Sache zum Gebrauch (zb Wohnung) Pacht: entgeltliche Überlassung einer bestimmten bewegl oder unbewegl Sache zum Gebrauch und zur Nutzung (zb Gasthaus) Meist Schutzvorschriften für Mieter (Kündigungsschutz, Mietzinsobergrenzen) Leihvertrag: Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit, ist ein Realvertrag (kommt also erst bei Übergabe zustande) Sonderform: Bittleihe (praecarium): jederzeitige Rückgabepflicht 19

20 Darlehensvertrag: Darlehnsnehmer kann über Sache verfügen Entgeltliches Gelddarlehen: Kreditvertrag Dienstleistungsverträge: Arbeitsvertrag Persönliche Abhängigkeit (unselbstständigkeit) Vorgegebene Arbeitszeiten Keine Verwendung von Gehilfen Arbeit mit fremden Betriebsmitteln Faktische Dienste Freie Dienstverträge Nicht persönlich abhängig Wirtschaftlich abhängig Arbeitnehmerähnliche Position, faktische Dienste Werkvertrag Verpflichtet bestimmten Erfolg (Werk) herbeizuführen, faktische Dienste (körperlich oder unkörperlich: Hausbau od Transport, Arbeit und Verrichten) Weisungsfrei Nicht persönlich abhängig Gefahrtragungsregeln für Fall der Werkvereitelung: Spährentheorie: Gefahren die in die Spähre des Bestellers zuzurechnen sind treffen diesen Pflicht der ordnungsgemäßen Herstellung nach Vorstellungen des Bestellers Unterschied zum freien Dienstvertrag: Bezahlung nur bei Herbeiführug des Werks beim Werkvertrag Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für eine andere Person auf dessen Rechnung Entgeltlich oder unentgeltlich Unterschied zum Werkvertrag:die beauftragte Person muss das Werk nicht selbstständig erbringen, begründet eine bloße Pflicht zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte Verwahrungsvertrag Unetgeltlich Obsorgepflicht für Verwahrer Realvertrag (Zustandekommen mit Sachübernahme) Gesellschaftsverträge Kapitaleinsatz Gerichtet auf Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Sicherungsverträge Bürgschaftsvertrag Sollte Schuldner nicht zahlen bürgt ein Anderer Schriftform Abhängig vom Bestehen der Hauptschuld (akzessorisch) Pfandbestellungsvertrag Schuldrechtlicher Titel für Bestellung eines Pfands 20

21 Verpflichtungsgeschäft Pfandbestellung + Pfandübergabe Glücksverträge Aleatorisches Moment (vom Zufall abhängig) Wette, Spiel, Versicherungsvertrag,... Nicht kalkulierbare Umstände Leibrentenvertrag Teil zur Zahlung einer Rente auf Lebensdauer verpflichtet gegen zb Liegschaft (aleatorisches Moment: Lebensdauer ungewiss) Versicherungsvertrag -Versicherungsrecht Frei gestaltete Verträge Gemischte Verträge Kauf, Tausch, Darlehen, Mietvertrag,... -Absorptionstheorie: ein Vertragstyp dominierend, die für ihn geltenden Regelungen prägen Gesamtvertrag -Kombinationstheorie: gesetzliche Regelungen können kombiniert bzw ergänzt werden Verbraucherverträge Umfasst natürliche und juristische Personen = Sonderprivatrecht für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher Situationsbezogen Unternehmer: Eine Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck selbstständiger wirtschaftliccher Tätigkeit abschließt. Verbraucher: Negative Verbraucherdefinition (o.a. trifft nicht zu) Existenzgründungsgeschäft ist noch Verbrauchervertrag Verbrauchervertragsrecht: Strukturielle Überlegenheit des Verbrauchers gegenüber Unternehmer, Schutzmechanismen. Beruht auf EU Richtlinien ( Mindestharmonisierung. Vollharmonisierung: Mitgliedsstaaten dürfen nichtzugunsten Verbraucher von Vorgaben abweichen) formelle Vertragsfreiheit. Dient der Wiederherstellung d Vertragsparität bzw materiellen Privatautonomie die durch strukturelle Unterlegenheit d. Verbrauchers ggü dem Unternehmer gestört ist, i.d.r relativ zwingend Verbraucherschutzrecht = relativ zwingendes Recht, Instrumente: Informationsrechte (Unternehmer muss alle für Verbr. wichtige Infos geben) Rücktrittsrechte (innerhalb bestimmter Frist Rücktritt ohne Grundangabe möglich) Vertragsbedingungen/Vertragsdurchführung (Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln, Mindestrechte (z.b. Gewährleistung)) Transparenzgebot 21

22 3. Kapitel Schadenersatzrecht: fragt nach Ersatzpflicht des Verursachers des Schadens Davon zu unterscheiden sind Systeme der gesetzlich vorgesehenen sozialen Sicherheit (Soz. Vers., Fürsorge) und die der priv. Vorsorge (Versicherungen) Zweck des Schadenersatzrechts: Geschädigten Ausgleich für erlittenen Nachteil verschaffen, Prävention durch Androhung der Ersatzpflicht. Ersatzsysteme: Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Eingriffshaftung Realer Schaden: tatsächliche nachteilige Veränderung die ein Ereignis im vermögens oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen ausgelöst hat ( Armverletzug, Autobeule) Naturalrestitution (Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls Fachmann dafür bezahlen) Rechnerischer Schaden: der rechn. Wert um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis. Vermögensschaden: Nachteile an Geldwerten und Gütern; Positiver Schaden plus entgangener Gewinn = Interesse. In Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten Positiver Schaden: bestehende Rechte od. Vermögensgüter beeinträchtigt. Entgangener Gewinn: zerstörte Künftige Erwerbs- od. Gewinnchancen. (nur bei Vorsatz od. Grober Fahrlässigkeit zu ersetzen!) Unterscheidung bedeutend, weil positver Schaden immer geltend gemacht werden kann entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Reiner (bloser) Vermögensschaden: kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt; Schäden, die durch Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen entstehen. (Bsp.: Taxiunternehmer bekommt Auto zu spät) Ideelle (Immaterielle) Schäden Gefühlsschäden (Schmerz bzw. Kränkungen): nur in Ausnahmefällen ersetzt. (zb Entgangene Urlaubsfreude wird ersetzt) sind nicht in Geld messbar Verschuldenshaftung Deliktshaftung Schaden an absolut geschützten Rechtsgut (Leben, körp. Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum) Für jeden und gegenüber jeden Haftung die sich aus Verletzung einer Verhaltenspflicht ergibt Vertragshaftung Vertragspartner muss für Vertragsverletzug dem anderen Teil ersatz leisten. Unterschiede zw. Vertrags- und Deliktshaftung: Gehilfenhaftung, Beweislastverteilung, Ersatzfähigkeit von reinen Vermögensschäden. Vorraussetzungen der Verschuldenshaftung: Geschädigter hat Schaden erlitten 22

23 Kausalität: Verhalten des Schädigers muss für Schaden kausal sein (s.h. HP wegdenken der Handlung)äquivalente Kausalität: condicio sine qua non Adäquanztheorie: Nicht jede Ursache ist juristisch kausal; Ursach muss dem entstandenen Schaden adequat sein ( Bsp: Hotelboy- Koffer fallen gelassen- Bombe explodiert- nicht adäquat) Rechtswidrigkeit: schädigendes Verhalten ist rechtswidrig wenn es verstösst gegen: Gute Sitten Absolut geschützte Rechtspositionen Rechtsgeschäftliche Pflichten Gesetzliche Verhaltensanordnungen Rechtswidrigkeitszusammenhang muss gegeben sein Bsp.: Hans bei rot über die Ampel, Paul ohne Führerschein, weil entzogen wegen Alkohol, peng -> Hans haftet, weil rote Ampel Kollidierschäden vermeiden soll. Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs -> Abwehrhandlung gerechtfertigt und insofern nicht rechtswidrig Notwehrexzess: Notwehrüberschreitung (ich töte Räuber) Notstand: bei Drohung einer Gefahr (Bsp: Winter verirrt, Einbruch in leeres Haus) Verschulden: rechtswidriges Verhalten subjektiv verwerfbar, hätte Täter aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit rechtswidriges Verhalten vermeiden können? wenn ja, schuldhaft Verschuldensarten Vorsatz: bewusstes rechtswidriges Handeln Fahrlässigkeit: Täter lässt gehörige Sorgfalt vermissen. Leicht fahrlässig: Fehler wäre gelegentlich auch Sorgfältigen passiert Grob fahrlässig: Sorglosigkeit, die ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft Rechtswidrigkeitsprüfung orientiert sich an objektiven Verhaltenskriterien Verschuldensprüfung orientiert sich an Fragen der subjektiven Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Rechtswidrig ist nicht unbedingt auch schuldhaft, aber Beweislastumkehr Haftung Gehilfenhaftung: Erfüllungsgehilfe: an ihm bedient sich Geschäftsherr zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse -> Geschäftsherr haftet für dessen Verhalten wie für sein eigenes (auch in contrahendo: ververtragliche Schuldverhältnisse) Bsp: Geselle des Installateurs zerschlägt Spiegel, Kunde wird in Kaufhaus durch Teppich verletzt Besorgungsgehilfe: wem sich Geschäftsherr zur Besorgung sonstiger Angelegenheiten bedient im Brotgeschäft wird ausgemalt: Der Maler ist dann ein Besorgungsgehilfe Geschäftsherr haftet nur wenn er sich einer untüchtigen (für Arbeit nicht geeignet) oder gefährlichen bekannten Person (Dieb)wissentlich bedient, Bsp.: Maler Gustav verletzt Anja (Auftraggeberin) und Peter während Ausmalarbeiten, Anja kann Schadenersatz von Gustav und vom Malermeister fordern. Malermeister: da Gustav Erfüllungsgehilfe. Peter kann Schadenersatz von Gustav fordern, vom Malermeister nicht außer Gustav gefährlich. 23

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