Vorlesung Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler

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1 Prof. Dr. jur. Günter Reiner Helmut-Schmidt-Universität - UniBw Hamburg - Vorlesung Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler Teil III FT 2004 zu 22: Stellvertretung Die vorherigen Kapitel beruhten auf der Annahme, dass die Willenserklärungen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse von den Betroffenen selbst abgegeben und empfangen werden. Nunmehr geht es um die Wirkung von rechtsgeschäftlichen Handlungen Dritter für den Betroffenen, 164 ff. BGB. I. Hintergrund Bedarf nach Möglichkeit der Vertretung im Rechtsverkehr, wo eigenhändiges Auftreten nicht möglich: Praktische Gründe (Abwesenheit, Zeitmangel etc.) Rechtliche Gründe (fehlende Geschäftsfähigkeit, fehlende Postulationsfähigkeit vor Landgerichten, fehlende Handlungsfähigkeit juristischer Personen etc.) Stellvertretung ermöglicht Abgabe eigener Willenserklärungen des Vertreters mit unmittelbarer Wirkung für den Vertretenen (Bsp.: Eltern eröffnen bei der Bank ein Sparkonto für ihr minderjähriges Kind) aktive Stellvertretung (Abgabe einer Willenserklärung durch den Vertreter, 164 I BGB) und passive Stellvertretung (Empfang einer Willenserklärung durch den Vertreter, 164 III BGB) Abgrenzung von anderen Hilfspersonen Bote übermittelt fremde Erklärung, gibt also keine eigene Willenserklärung ab und hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum ( Leihhirn versus Leihmund ) Abschlussvermittler wie Makler ( 652 ff. BGB, 93 ff. HGB) geben in der Regel keine eigene Willenserklärung im Rahmen des zu vermittelnden Vertrags ab

2 Handelsvertreter ( 84 ff. BGB) sind i.d.r. Vertreter i.s.d. BGB, müssen es aber nicht sein (vgl. 91a HGB) Mittelbarer Stellvertreter handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung (Strohmanngeschäft, z.b. Kommissionär, 383 HGB) Abgrenzung von anderen Fällen rechtlicher Zurechnung schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen, 278 BGB Schadenszufügung des Verrichtungsgehilfen durch mangelhafte Auswahl, 831 BGB Schadenszufügung der Organe juristischer Personen, 31, 89 BGB realer Zustand beim Besitzdiener, 855 BGB analoge Anwendung der Stellvertretungsregeln bei Wissensvertretern (Zurechnung des Wissens von Verhandlungsgehilfen, Aktenwissen juristischer Personen) analoge Anwendung der Stellvertretungsregeln ( 166 BGB) bei geschäftsähnlichen Handlungen (Willensäußerungen gerichtet auf tatsächlichen Erfolg, der kraft Gesetzes eintritt, z.b. Mahnung nach 286 BGB) II. Voraussetzungen der Stellvertretung Drei Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung: Zulässigkeit der Stellvertretung, Abgabe einer eigenen Erklärung im fremden Namen sowie das Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung grundsätzlich zulässig bei allen Arten von Willenserklärungen, soweit das Gesetz für den Einzelfall nichts Gegenteiliges regelt gesetzliche Ausnahme bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Unzulässigkeit der Vertretung) Bsp.: Eheschließung, 1311 BGB; Errichtung eines Testaments, 2064 BGB 2. Handeln in fremdem Namen eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) im Namen des Vertretenen, 164 I, III BGB 2

3 Offenkundigkeitsprinzip, d.h. der Vertreterwille, für den Vertretenen zu handeln, muss nach außen erkennbar sein (Verkehrsschutz bei der Auslegung von Willenserklärungen) Absicht des Vertretenen, statt im eigenen im fremden Namen zu handeln, braucht nicht ausdrücklich geäußert werden. Entsprechende Umstände genügen, 164 I 2 BGB. Bsp. 1: Der Vorstand des Boxclubs gibt bei einem Versandhändler folgende schrifliche Bestellung auf: Hiermit bestelle ich 10 Paar Kampfhandschuhe der Größe 10 uz, Typs X zum Preis von je 90. Er benutzt dabei das Briefpapier des Vereins. Bsp. 2: Eltern heben 100 vom Sparkontos ihres minderjährigen Kindes ab. Auslegung im Einzelfall, ob Handeln im eigenen oder fremden Namen Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, berechtigt gem. 164 II BGB nicht zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums Bsp.: Der Vorstand eines Boxvereins mietet Lagerräume zur Aufbewahrung des vereinseigenen Boxrings an. In den schriftlichen Mietvertrag trägt er unter der Rubrik Mieter nicht seinen eigenen, sondern den Namen des Vereins ein. Geschäft für den, den es angeht als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip dem Vertragschließenden ist die Person des Vertragspartners gleichgültig (insb. Bargeschäfte des täglichen Lebens) Bsp.: Der technisch nicht versierte A bittet seinen Freund B, der Fotoliebhaber ist, für ihn im Warenhaus H einen Fotoapparat zu kaufen. B kauft daraufhin einen Appart für 150 und läßt sich von A das Geld erstatten. Als vier Wochen danach ein Defekt an diesem Apparat auftritt, wendet sich A mit dem Kassenbon in der Hand an die Fotoabteilung von H. Dort wird ihm das Gerät anstandslos gegen ein neues umgetauscht. größere juristische Bedeutung im Sachenrecht, wenn es um die Konstruktion eines unmittelbaren Eigentumserwerb des Vertretenen geht, ohne den u.u. riskanten Weg über eine zweifache Eigentumsübertragung (vom Vertragspartner auf den Vertreter und anschließend vom Vertreter auf den Vertretenen) Bsp.: Ein Angestellter kauft mit dem Geld seiner Firma einen Computer. Noch bevor er das Gerät in seiner Firma abliefert, wird es beim ihm gepfändet. Kann die Firma der Pfändung widersprechen? Dies hängt davon ab, ob sie im Rahmen der Übereignung der Kaufsache ( 929 ff. BGB) unmittelbar Eigentum erlangt hat. Kein Fall der Stellvertretung bei Handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung (sog. mittelbare Stellvertretung s.o.) 3

4 Bsp.: Ihre Bank kauft für Sie Aktien an der Börse Problem: Handeln unter falschem Namen ( falsus procurator ) auf Seiten des Erklärenden kommt es darauf an, ob er nach außen erkennbar für sich oder für den Namensinhaber handeln will Bsp.: Sie wollen Ihren Nachbarn ärgern und bestellen unter seinem Namen eine Pizza an dessen Adresse. bei dem Geschäftspartner ist maßgeblich, ob er mit dem Namensverwender unabhängig von dessen Namen kontrahieren will, oder ob es ihm auf die Person des Namensträgers ankommt Bsp. 1: X will mit seiner Geliebten eine schöne Nacht im Hotel verbringen und meldet sich an der Rezeption unter falschen Namen an (Namenstäuschung). Bsp. 2: Sie wollen unbedingt einen Ferrari kaufen, obwohl Sie ihn nicht bezahlen können, und geben sich beim örtlichen Vertragshändler als Inhaber des Relax (St. Georg) aus (Identitätstäuschung Vertreter ohne Vertretungsmacht). Bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille des Erklärenden im Zweifel dahin, dass der jeweilige Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (Auslegungsgrundsatz) Bsp.: Der Kunde hält den ihn bedienenden Mitarbeiter des Monats zwar zu Unrecht für den Inhaber der Mc Donald`s Franchise-Filiale, der Vertrag kommt aber nicht mit diesem Mitarbeiter, sondern mit dem Inhaber zustande. 3. Vertretungsmacht Die erforderliche Befugnis, einen anderen wirksam zu vertreten, kann aus Gesetz, Rechtsgeschäft oder Rechtsschein folgen. gesetzliche Vertretungsmacht insb. in den Fällen, wo eine Person aufgrund ihrer besonderen Konstitution nicht in der Lage ist, einen (vernünftigen) Willen zu äußern Bsp.: Vertretungsmacht der Eltern ( 1629 I 1), Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe ( 26 BGB, 35 GmbHG, 78 AktG etc.) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) Erteilung erfolgt durch formlose einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, 167 BGB Innenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter 4

5 Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertretenen oder öffentliche Bekanntmachung, 167 I Alt. 2, 171 BGB nicht: nach außen kundgemachte Innenvollmacht gem. 171, 172 BGB; sie entsteht durch Erklärung gegenüber dem Vertretenen; Kundgabe bewirkt besonderen Vertrauensschutz es gutgläubigen Rechtsverkehrs, BGB Erlöschen richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Vollmacht, i.ü. nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, 168 S. 1 BGB bei Außenvollmacht existiert ein besonderer Vertrauensschutz gutgläubiger Geschäftspartner bzgl. des Fortbestands der Vollmacht, 170, 173 BGB neben automatischer Beendigung ist Erlöschen durch Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Vertreter, Geschäftspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung möglich, 168 S. 2, 3 BGB; bei der Außenvollmacht bedarf es Widerruf ggü. dem Geschäftspartner bzw. öffentlicher Bekanntmachung, 171 II BGB Umfang grds. frei bestimmbar; gesetzlich festgeschrieben bei Prokura ( 48 ff. HGB) und Prozessvollmacht ( 80 ff. ZPO) vertretungsrechtliches Abstraktionsprinzip: bzgl. Umfang der Handlungsbefugnis Unterscheidung zwischen Vertretungsmacht und dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (z.b. Auftrag, Arbeitsvertrag) Vollmacht aus wissentlich veranlasstem Rechtsschein Vertretungsmacht ist die rechtliche Befugnis (Können) und in ihrem Bestand grds. unabhängig vom Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem (Dürfen) Rechtsmängel bzgl. des der Vollmacht zugrunde liegenden Schuldverhältnisses (Dürfen) haben keine unmittelbare Wirkung auf Bestand und Umfang der Vertretungsmacht ( 168 BGB bildet als Auslegungsregel keine Ausnahme vom vertretungsrechtlichen Abstraktionsprinzip) Vollmacht aus wissentlich veranlasstem Rechtsschein Schutz gutgläubiger Teilnehmer am Rechtsverkehr vorrangig vor demjenigen, der einen Rechtsschein zurechenbar veranlasst Gesetzlich geregelte Fälle: 170, 171 II, 172 II BGB, wobei Kenntnis oder Kennenmüssen vom Erlöschen der Vertretungsmacht den Rechtsschein ausschließt 173 BGB Duldungsvollmacht: der Vertretene kennt das Verhalten des Vertreters und schreitet trotz Möglichkeit nicht dagegen ein im Gegensatz zur konkludenten Vollmachterteilung will der Geschäftsherr keine Vollmacht erteilen 5

6 Bsp.: Bauer B weiß, dass sein Hilfsarbeiter für ihn bereits dreimal Hühnerfutter beim Großhändler bestellte. Jedes Mal bezahlte B die Rechnungen anstandslos. Nach Lieferung der vierten Bestellung will er das Geschäft nicht gegen sich gelten lassen. Anscheinsvollmacht: der Vertretene kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können Gewisse Dauer und Häufigkeit des Verhaltens für Entstehung eines Rechtsscheins erforderlich Bsp.: Der Hilfsarbeiter bestellte bereits dreimal für Bauer B Hühnerfutter beim Großhändler und bezahlte jeweils selbst aus der Kasse des B. B hat dies mangels sorgfältiger Prüfung seiner Bücher nicht bemerkt. Nach Lieferung der vierten Bestellung will B das Geschäft nicht gegen sich gelten lassen. Missbrauch der Vertretungsmacht Grenze der Vertretungsmacht, basierend auf dem allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs, 242 BGB Vertretener braucht sich das Vertretergeschäft nicht entgegenhalten zu lassen, wenn der Vertreter bei der Ausübung der Vertretungsmacht vorsätzlich gegen eine interne Pflichtenbindung (insb. aus zugrundeliegendem Auftragsverhältnis) verstoßen hat und der Vertragspartner von dem Pflichtverstoß wusste oder dieser für ihn zumindest evident war Bsp.: A ist Verkäufer beim Gebrauchtwagen-Händler V. B, ein sehr guter Freund des A, interessiert sich für einen auf dem Verkaufsgelände ausgestellten Mercedes, der mit dem Preis von ausgeschildert ist. A verkauft ihm den Wagen zum Freundschaftspreis von Am Tage zuvor hatte ein weiterer Interessent geboten. Bei kollusivem Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner ist das Rechtsgeschäft bereits nach 138 BGB nichtig. III. Wirkungen der Stellvertretung Grundsatz: das Rechtsgeschäft des Vertreters wirkt wegen der Stellvertretung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, 164 I BGB (ebenso wie beim Abschluss durch den Vertretenen selbst) Zurechnung von Willen(smängeln) und Wissen: Willen: bei der Auslegung der vom Vertreter im Namen eines anderen abgegebenen Willenserklärung ist auf den nach außen erkennbaren Willen des Vertreters bzw. bei 6

7 der Auslegung der gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung auf den objektivierten Empfängerhorizont des Vertreters abzustellen Willensmängel: Anfechtungsrecht des Vertretenen grds. nicht wegen eigener, sondern nur wegen Willensmängeln des Vertreters, 166 I BGB (Zurechnungsnorm) Ausnahme: auf die Unkenntnis des Vertreters kann sich der Vollmachtgeber nicht berufen, wenn er selbst die fraglichen Umstände kannte und der Vertreter nicht nach eigenem Willen, sondern auf Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat, 166 II 1 BGB (Arg.: keine Kausalität des Willensmangels für die Willenserklärung) Rechtsprechung: Maßgeblich ist die Bewusstseinslage der Person, auf deren Entschließung ein Geschäftsabschluss beruht Anfechtung bei Irrtum des Vertretenen über den Wortlaut des 166 II BGB hinaus möglich, wenn die Willenserklärung des Vertreters auf einer entsprechenden Weisung beruht Wissen: Zurechung des Vertreterwissens über 166 I BGB; relevant bei Vorschriften, welche an die Kenntnis einer Person anknüpfen, z.b. Anfechtung wegen Willensmängeln Kenntnis von Sachmängeln beim Abschluss eines Kaufvertrags, 442 BGB Arglist beim Verschweigen von Sachmängeln der Kaufsache, 444 BGB Ausschluss des gutgläubigen Eigentumserwerbs, 932 II BGB IV. Vertretung ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB Die regeln, was geschieht, wenn jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt und dabei entweder überhaupt nicht über eine Vertretungsmacht verfügt oder aber die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschreitet. einseitige Rechtsgeschäfte sind grds. nichtig, 180 BGB (Arg: besonderes Interesse des Empfängers an klaren Verhältnissen) Verträge sind schwebend unwirksam, weil der Vertretene sie nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschusses genehmigen kann, 177 I, 184 BGB verweigert der Vertretene die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam 7

8 der Geschäftspartner hat dann gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. 179 I BGB wahlweise einen Anspruch auf Erfüllung (Leistung dessen, was er aufgrund des Vertrags vom Vertretenen hätte verlangen können) oder Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses (Geschäftspartner ist finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Geschäfts stehen würde, sog. positives Interesse ), wahlweise in Höhe der vollen Gegenleistung gegen Erbringung der geschuldeten Leistung an den Vertreter ohne Vertretungsmacht Fall: Sie benutzen ständig das Zweitauto ihrer Eltern (Wert: 5.000) und nehmen es auch an ihren Studienort mit. Als Sie dringend Geld für den Kauf eines Computers benötigen, verkaufen Sie den Wagen an den nächstbesten Interessenten K für Da Ihre Mutter im Fahrzeugbrief als Halterin eingetragen ist, täuschen Sie K auf eine entsprechende Nachfrage vor, Sie hätten Vertretungsmacht. Als Ihre Eltern davon erfahren, sind sie empört und verweigern die Genehmigung des Geschäfts. Hat K Ansprüche gegen Sie? bei Unkenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht hat der Geschäftspartner gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (Geschäftspartner ist finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertreter ohne Vertretungsmacht nie getroffen hätte, sog. negatives Interesse ), 179 II BGB Bsp.: Mietet K im Vertrauen auf den Kaufvertrag eine Garage für den Wagen, kann er Ersatz der vergeblich geleisteten Mietzahlungen verlangen. bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Geschäftspartners vom Mangel der Vertretungsmacht haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht, 179 III BGB V. Verbot des Insichgeschäfts, 181 BGB Zwei Formen des Insichgeschäfts: Selbstkontrahieren, 181 Alt. 1 BGB Bsp. Die Eltern schließen im Namen ihres dreizehnjährigen Sohnes mit sich selbst einen Vertrag, in dem der Sohn zur Wartung des elterlichen Computers verpflichtet wird. Mehrvertretung, 181 Alt. 2 BGB Bsp.: Geschäftsführer G schließt im Namen seines dreizehnjährigen Sohnes mit der G- GmbH einen Vertrag, in dem der Sohn zur Wartung der Computer verpflichtet wird. Rechtsfolge: Entgegen dem Wortlaut ist das Geschäft nicht unheilbar unwirksam, sondern schwebend unwirksam. Es kann vom Vertretenen genehmigt werden, 177 BGB analog 8

9 Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts: Sofortige Wirksamkeit des Geschäfts, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht der Vertretene das Insichgeschäft gestattet hat das Geschäft dem Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringt (teleologische Reduktion)

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