Umstellung des Zahlungsverkehrs auf SEPA: Erfahrungen aus Kundenprojekten
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- Lukas Meissner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Umstellung des Zahlungsverkehrs auf SEPA: Erfahrungen aus Kundenprojekten Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, 7. November 2013 Dr. Thomas Baumann
2 Agenda 1. Rulebooks, SEPA-Einführungsgesetz, Anlage 3 DFÜ-Abkommen 2.7: Was gilt für wen ab wann? 2. Fallstricke und die nicht gestellten Fragen: Erfahrungen aus der SEPA-Praxis 3. Die aktuelle Situation am Softwaremarkt in Bezug auf SEPA 4. Fragen und Diskussion Seite 2
3 Entwicklungsetappen von SEPA in Deutschland : neues SEPA-Subset regelt: -> COR1 -> SEPA-Eilzahlung -> Zeichensatzprobleme -> Vorbereitung IBAN-Only -> VWL-Belegungsempfehl : Unternehmen: keine DTAUS-Dateien mehr, keine beleghaften Lastschriften mehr, IBAN-Only im Inlandszahlungsverkehr : Übergangsfristen (z.b. ELV, Konvertierung für Verbraucher) enden, IBAN-Only SEPA-weit : Endedatum zur Nutzung nationaler Altverfahren auch in den Nicht-EURO- Ländern Seite 3
4 SEPA was ist zum Stichtag passiert? Zusätzliche Festlegungen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sind in Kraft getreten: neues und vorerst optionales SEPA-Format ( Subset ) pain.xxx.003.xx (bisher pain.xxx.002.xx) Festlegung in der Anlage 3 zum DFÜ-Abkommen, Version 2.7 COR1-Lastschriften ( Eillastschriften ) sind durch alle deutschen Kreditinstitute einzulösen Formatdefinition für Beauftragung von Eilzahlungen im SEPA-Format ( URGP ) Die Voraussetzungen für die Option, auf die Angabe des BIC im Inlandszahlungsverkehr ab zu verzichten ( IBAN-only ) werden geschaffen. Die Kreditinstitute werden verpflichtet, alle Zeichen, die bisher im DTAUS-Format zulässig waren, auch in SEPA-Dateien zu akzeptieren. Neue Empfehlungen für die Feldbelegung bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden gegeben. Quelle: Seite 4
5 SEPA was gilt für wen ab wann? (1) COR1: Einlösungspflicht im Zuständigkeitsbereich der DK ( COR1-passiv ) seit Aber: Es gibt keine Pflicht zur Erreichbarkeit der Kreditinstitute im sonstigen SEPA-Raum. Die Option besteht nur bei Nutzung des neuen Formats pain keine Verpflichtung zur Annahme von COR1-Dateien vom Kunden ( COR1-aktiv ) keine einheitliche Regelung zur Vorgehensweise, wenn in eingereichten COR1- Dateien einzelne Kreditinstitute nicht erreichbar sind Daraus folgt: CORE und COR1 sind bei vielen Kunden ggf. dauerhaft als Zahlwege vorzuhalten. Softwareanbieter sollten Möglichkeiten zur vorgelagerten Erreichbarkeitsprüfung erwägen. Falls Kreditinstitute bei Nichterreichbarkeit in CORE wandeln: Problematik der Sammlersummen und Pre-Notification ist durch die Anwender zu lösen. Es sind vielfach noch erneute Software-Updates erforderlich, damit COR1 genutzt werden kann. Seite 5
6 COR1 Inland nicht erreichbar per : Seite 6
7 SEPA was gilt für wen ab wann? (2) IBAN-Only: Option zum Wegfall des BIC ab im Inlandszahlungsverkehr Aber: Die Option besteht nur bei Nutzung des neuen Formats pain.xxx.003.xx. Im neuen SEPA-Format wird ein neues zusätzliches Feld eingeführt, das dafür erforderlich ist. Die Institutskennung aus dem BIC steht nicht mehr für Auswertungen zur Verfügung. Daraus folgt: Es werden ggf. unterschiedliche Formatausprägungen notwendig, je nach angesprochenem Gegenkonto. Die Entscheidung Ist ein Kontowechsel auch ein Bankwechsel? sowie eine mögliche Erreichbarkeitsprüfung, ob die Zahlstelle COR1- bzw. B2B-Lastschriften einlöst, werden erschwert. Es sind vielfach noch erneute Software-Updates erforderlich, damit auf den BIC verzichtet werden kann. Seite 7
8 SEPA was gilt für wen ab wann? (3) Sonderzeichen-Regelung: Option zur Weiternutzung der im DTAUS-Verfahren zugelassenen Zeichen ab Aber: Die Option besteht nur bei Nutzung des neuen Formats pain.xxx.003.xx. Nicht generell für alle SEPA-Länder erfolgt diese Option, sondern sie ist ein nationaler Alleingang. Es besteht keine Garantie, dass im Inland Sonderzeichen weitergeleitet werden. keine verbindliche Regelung für die Kreditinstitute, welche Reaktion bei auch dann noch nicht zulässigen Zeichen zu erfolgen hat, Umsetzung eines Sonderzeichens in zwei zugelassene Zeichen durch das erstbeauftragte Kreditinstitut ist zulässig Daraus folgt: Sonderzeichen in den SEPA-Dateien können die Zahlungszuordnung beim Empfänger bzw. Zahlungspflichtigen erschweren. Die Sonderzeichenproblematik sollte nicht dem Kreditinstitut überlassen werden, sondern die Software sollte vor Ausgabe der SEPA-Dateien die Zeichenfilterung umsetzen. Seite 8
9 Agenda 1. Rulebooks, SEPA-Einführungsgesetz, Anlage 3 DFÜ-Abkommen 2.7: Was gilt für wen ab wann? 2. Fallstricke und die nicht gestellten Fragen: Erfahrungen aus der SEPA-Praxis 3. Die aktuelle Situation am Softwaremarkt in Bezug auf SEPA 4. Fragen und Diskussion Seite 9
10 Fallstricke und die nicht gestellten Fragen IBAN/BIC Lohn und Gehalt/ VL SEPA- Projekt Organisation+Test SEPA- Lastschrift Seite 10
11 Seite 11 Wo liegen die Herausforderungen bei IBAN und BIC? Die Qualität der Datenbestände und die bisherige Datenpflege im Kundensystem beeinflusst maßgeblich den Aufwand bei der Kontoumstellung bzw. die Qualität der ermittelten IBANs. aktive Kontoverbindungen, existente Bankleitzahlen? Falschstellige Konten sind im Umlauf, die vorerst noch funktionieren, aber zu falschen IBANs führen können. Sparkonten werden angesprochen. Technisch nicht mehr existente Konten sind im Umlauf, meist aus Bankfusionen der vergangenen Jahre, und funktionieren noch. Beispiele: Berliner Bank, norisbank,... Kreditinstitute nutzen die Gelegenheit zur Straffung und Bereinigung ihrer BLZ- Systematiken. Beispiele: APO-Bank, mehrere VL-Institute, HVB, WestLB Gefahr: Fehler fallen vorerst nicht auf (Banken buchen vorerst weiter intern über Konto und BLZ bzw. Kontobrücken laufen weiter). Kreditoren Eingangsrechnungen: 30% noch ohne IBAN/BIC, Per 12/2013 sind von BLZ bei IBAN-Ausnahmeregeln hinterlegt (09/2013: 4.154), 231 BLZ davon können gar nicht in IBANs konvertiert werden (09/2012: 189)
12 Seite 12
13 Erfahrungen und Tipps bezüglich Vorgehensweise bei der Kontokonvertierung Bearbeitung der Kontokonvertierung unabhängig vom Softwarestand, Software sollte IBAN-hin-rück-Schnittstelle der Deutschen Kreditwirtschaft liefern Aktivitätsfilter setzen bzw. nicht mehr für den Zahlungsverkehr relevante Kontoverbindungen von der Konvertierung ausnehmen, IBANs/BICs sollten über die Angebote der deutschen Kreditwirtschaft aus den vorhandenen Daten ermittelt werden (z. B. mit dem SEPA Account Converter, kostenlos bei Ihrer Sparkasse im Internet zum Download!). ( einzelne Kontoverbindungen über den IBAN-Rechner der Sparkasse Leipzig konvertieren bei Kreditoren nicht zu viel Aufwand investieren! Datenkonsistenz bis zur SEPA-Umstellung sichern (-> Workflow überprüfen) : neues BLZ-Verzeichnis der Deutschen Bundesbank, d. h., Abgleich bzw. erneute Konvertierung empfehlenswert Fazit: Die Ermittlung der korrekten IBAN/BIC ist die Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung des SEPA-Zahlungsverkehrs. Seite 13
14 Fallstricke und die nicht gestellten Fragen IBAN/BIC Lohn Lohn und und Gehalt/ Gehalt/ VL VL SEPA- Projekt Organisation+Test SEPA- Lastschrift Seite 14
15 Wo liegen die Herausforderungen? Lohn und Gehalt: Lohn- und Gehaltsüberweisungen müssen mit dem SEPA-Purpose Code SALA erstellt werden! Ohne SALA sind diese beim kontoführenden Kreditinstitut des Arbeitnehmers nicht mehr als solche erkennbar. Konditionen (Gebührenfreistellung, Höhe des Kontokorrentrahmens) können an den Lohn- und Gehaltseingang gebunden sein, Reklamationen und ggf. Ersatzforderungen beim Arbeitgeber sind zu erwarten. SEPA erlaubt die kundenseitige Steuerung der Sammlerauflösung (Feldname: Batch- Booking-Kennzeichen ), was zur Einzelbuchung der Überweisungen führen kann! Vermögenswirksame Leistungen (VL): Nicht alle VL-Institute nehmen an SEPA teil, VL-Konten sind dann nicht konvertierbar (z. B. Schwäbisch Hall). Vertragsnummern müssen zukünftig im SEPA-Verwendungszweck strukturiert eingetragen werden. Purpose Code bei VWL: CBFF Seite 15
16 Seite 16 Aus vielen Empfängerkonten wird 1 IBAN: Das Beispiel Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
17 Erfahrungen und Tipps bezüglich des Themas Lohn und Gehalt bzw. VWL Personalverwaltungen bzw. Steuerbüros in die SEPA-Vorbereitung einbeziehen, überprüfen (lassen), dass SALA bei Lohn- und Gehaltsüberweisungen eingetragen ist, Falls Lohnüberweisungen mit Electronic Banking Programmen erfolgen, auf korrekte Auswahl der Zahlungsart achten. Korrekte Belegung des BatchBooking-Kennzeichens klären (kann auch entfallen, dann gilt die Einstellung beim Kreditinstitut), Mitarbeiter die ermittelten IBANs/BICs möglichst bestätigen lassen, Zahlungsempfänger VL-Institute ermitteln, anfragen bzw. anschreiben und klären, ob es Änderungen gibt, Selbst wenn Dienstleister, wie z. B. die DATEV, das Thema korrekt umsetzen, obliegt z. B. die Abstimmung mit den VL-Instituten dem Kunden = Arbeitgeber! Fazit: Mögliche Probleme bei der SEPA-Umstellung von Zahlungen im Lohn- und Gehaltsbereich bzw. bei Vermögenswirksamen Leistungen sollten durch Beachtung dieser Hinweise und Analyse der von Softwareanbietern bzw. Dienstleistern gelieferten SEPA-Dateien vermeidbar sein. Seite 17
18 Fallstricke und die nicht gestellten Fragen IBAN/BIC Organisation+Test SEPA- SEPA- Lastschrift Lastschrift SEPA- Projekt Lohn und Gehalt/ VL Seite 18
19 SDD - Wo liegen die Herausforderungen? (1) Wenn du etwas ändern willst, was du nicht ändern kannst, dann ändere deine Einstellung dazu Was in Unternehmen häufig feststellbar ist: Unsicherheiten über die Konsequenzen unternehmerischer Entscheidungen zur Organisation einzelner SEPA-Prozesse, unternehmensabhängige Quoten von Einzugsermächtigungen, die nicht in SEPA- Mandate umgedeutet werden dürfen (fehlende Schriftform, Unterschrift, nicht aktuell, nicht auffindbar), Nutzer des Abbuchungsauftragsverfahrens wissen nicht, ob die Konten der Firmenkunden auch als Firmenkonto geführt werden, Neue Arbeitsabläufe, die bisher nicht erforderlich waren, z. B. schriftliche Umstellungsinformation, Pflicht zur Vorankündigung der SEPA-Lastschrifteinzüge (PreNotification), Erzeugung von deutlich mehr Zahlungsdateien als bisher usw., sind noch nicht implementiert. Unklarheit über die Konsequenzen inkorrekter oder unterlassener PreNotification Seite 19
20 SDD - Wo liegen die Herausforderungen? (2) Vorhalten von ggf. mehreren Zahlwegen, Vorziehen bzw. auch Veränderung der Häufigkeit der Zahlläufe wegen unterschiedlicher Zahlungsarten und Vorlauffristen, Vorlaufzeiten bei Lastschrifteinreichungen müssen im Arbeitsablauf untergebracht werden, zusätzliche Kundenkorrespondenz und Ansprechpartner bei Korrespondenz mit abweichenden Zahlern, Unsicherheit, ob die Softwareprogramme überhaupt mit abweichenden Zahlern umgehen können, Eine unflexible Strukturfestlegung der Mandatsreferenz kann potenziell zu Problemen führen. Von SEPA betroffene Abläufe in internen Prozessen auch außerhalb des Zahlungsverkehrs (Freigaben, Revision, Archiv usw.) müssen beachtet und angepasst werden. Die Anforderungen an die Verwendung der Gläubiger-ID(s) ist nicht klar. Seite 20
21 Wer braucht wozu eine eigene Gläubiger-ID? Die Gläubiger-ID ist auf die juristische Person des Gläubigers bezogen. Jeder Gläubiger darf nur mit einer ID arbeiten. Bei Einzügen z. G. von Dritten (z. B. Payment Factory, Immobilienverwaltungen usw.) hängt es davon ab, wer im juristischen Sinne der Kontoinhaber und damit der Gläubiger ist, z. B. : Seite 21 Die Konten lauten auf das Unternehmen, das einzieht (z. B. zentrales Treasury, Verwalter-Treuhandkonten): Eine Gläubiger-ID reicht für alle so geführten Konten aus. Die Konten lauten auf die jeweiligen Dritten: pro juristischer Person ist eine separate Gläubiger-ID erforderlich.
22 SDD: Erfahrungen und Tipps zur Gläubiger-ID und zur Mandatsverwaltung umgehende Klärung der Kontokonstellationen, sofern im Unternehmen relevant, bei Konten Dritter: Beschaffung der ID vom Kontoinhaber, auf die Nutzung mehrerer Geschäftsbereichskennungen verzichten, ggf. Prozess zur Neueinholung der SEPA-B2B-Mandate klären, Entfernung der Variante Einmallastschrift " vom Formular, wenn diese Zahlungsform nicht benötigt wird, im Projekt entscheiden, ob bei Wechsel der Debitor-Bankverbindung und ggf. auch bei Namenswechseln ein neues Mandat eingeholt werden soll (was technisch nicht erforderlich wäre!) oder nicht, Bei Verwendung einer bereits vorhandenen Kennung (Debitoren-Nummer, Mitgliedsnummer, Mieternummer usw.) als Mandatsreferenz sollte immer eine lfd. Nummer angehängt werden, damit bei neu einzuholenden Mandaten eine neue Mandatsreferenz zur Verfügung steht. Falls bis zum Januar 2014 keine Mandatsverwaltung in der genutzten Software zur Verfügung stehen sollte, Übergangslösung, z.b. über S-Firm, rechtzeitig suchen. Seite 22
23 Fallstricke und die nicht gestellten Fragen IBAN/BIC Lohn und Gehalt VL SEPA- Projekt Organisation+Test SEPA- Lastschrift Seite 23
24 Erfahrungen und Tipps bezüglich Prozessorganisation bei der SEPA-Umstellung SEPA-Workflows in der genutzten Software testen und nutzen, Entscheidungen über Ausprägungsgrad von Prozessschritten muss die Geschäftsführung treffen (z. B. Umwidmung Einzugsermächtigungen, Umgang mit abweichenden Kontoinhabern, PreNotification). Prozesse SEPA-ready machen (z. B. keine telefonischen Kontoänderungen mehr aufnehmen), Mitarbeiterinformation über SEPA umsetzen, Kundeninformation über SEPA umsetzen, Einbau der Umstellungsinformation und Kombination mit der (ersten) Pre-Notification möglichst in ohnehin erfolgende Korrespondenz bzw. in einem Schreiben, Ein Bezug auf bei den Debitoren bereits bekannte Einzugsbeträge und Fälligkeitstermine in allgemeiner Form ist zulässig. PreNotification-Frist in den AGBs, Verträgen, Mandaten usw. durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen verkürzen, Zugangskanäle für SEPA-Zahlungen vor finaler Umstellung testen, Electronic-Banking-Programme aktualisieren! Seite 24
25 Exkurs: Kalendertage vs. Werktage vs. Banktage Was ist wann richtig bei den SEPA-Fristen? Kalendertage gelten bei der Berechnung der Pre-Notificationsfrist (maßgeblich ist, wann die Information dem Zahler vorliegt) oder bei der 8-Wochen- bzw. 13- Monatsfrist. Werktage sind nach wie vor alle Wochentage außer Sonntagen und nationalen/regionalen Feiertagen (also ist auch Samstag ein Werktag): keine Relevanz in SEPA! -> bei Formulierungen beachten! Banktage in SEPA sind jeweils Montag bis Freitag, sofern diese nicht auf einen TARGET-Feiertag fallen (TARGET-Feiertage sind nur Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag): relevant in SEPA für die Vorlauftage bei der Einreichung sowie der Rückgabe von fehlerhaften Transaktionen durch die Banken. -> Abzuwarten bleibt die Buchungslogik der Kreditinstitute an weiteren nationalen u. regionalen Feiertagen sowie am 24. und ! Seite 25
26 Überblick SEPA-Fristigkeiten (D=Fälligkeitstag) SEPA-Überweisungen SCT: Vorab-Einreichung möglich Rückgaben D-14 D-1 D D+3 SEPA-Basis-Lastschrift SDD CORE: Ankündigung SEPA D-14 D-5* D-2* D D+5 D+ D+ 8 Wochen 13 Monate SEPA-Basis-Lastschrift SDD COR1: Ankündigung SEPA D-14 D-1* D D+5 SEPA-Firmen-Lastschrift SDD B2B: Ankündigung SEPA Pre-Notific. FRST Pre-Notification Pre-Notification RCUR Rückgaben Rückgaben Rückgaben Widerspruch Widerspruch D+ 8 Wochen (kein Mandat) kein Mandat kein Mandat D+ 13 Monate Seite 26 D-14 D-1* D D+2 * Vorlagetermin bei der Zahlstelle D+ 13 Monate
27 Agenda 1. Rulebooks, SEPA-Einführungsgesetz, Anlage 3 DFÜ-Abkommen 2.7: Was gilt für wen ab wann? 2. Fallstricke und die nicht gestellten Fragen: Erfahrungen aus der SEPA-Praxis 3. Die aktuelle Situation am Softwaremarkt in Bezug auf SEPA 4. Fragen und Diskussion Seite 27
28 Erfahrungen mit den Softwareanbietern (1) SEPA-Überweisungen: Softwareanbieter sind weitgehend in der Lage, SEPA- Überweisungen abzuwickeln (bis auf mitunter fehlende Purpose Codes bei L+G/VL). SEPA-Lastschriften: viele Software-Stände bilden noch nicht umfassend alle Anforderungen an die SEPA-Lastschrift-Verfahren ab. Was fehlt, sind z. B.: getrennte Sollstellungen/Zahlläufe für Erst- und Folgelastschriften, Umgang mit dem Thema abweichender Zahler, COR1 als zusätzlicher Zahlweg, flexible Gestaltung der PreNotification über Textbausteine, umfassend ausgeprägte Mandatsverwaltung Einzelne Fragen sind überwiegend ungeklärt, z. B.: zukünftiger BLZ-Abgleich mit der Bundesbank-Tabelle, Erreichbarkeitsprüfung für COR1 bzw. B2B inkl. Trennung der Ausgabedateien, zusätzlicher Zahlweg SEPA -Eilzahlung (URGP) Seite 28
29 Seite 29 Erfahrungen mit den Softwareanbietern (2) Kritische Punkte sind sehr unterschiedlich komfortabel gelöst bzw. werden z. T. noch immer ignoriert, z. B.: Nichtübernahme des BIC aus der IBAN-rück-Datei und fester Zugriff auf den im Bankenstamm hinterlegten BIC (SAP), keine IBAN-hin-rück-Schnittstelle, keine Möglichkeit, mehrere Zahlwege vorzuhalten, wenig ausgeprägte Plausibilitätsprüfungen, z. B., wenn bereits konvertierte Stammdaten geändert werden, keine Möglichkeit zur Ermittlung aktiver Debitoren/Kreditoren, Doppelerfassung von Daten ist erforderlich für SEPA-relevante Daten (Debitoren- und Mandatsverwaltung), FiBu-Fälligkeit bleibt in der Ausgaberoutine unverändert und es entstehen Dateien mit nicht mehr erreichbaren Fälligkeiten, die dann seitens der Einreicher-Kreditinstitute vordatiert werden müssen (-> PreNotification). keine Zulässigkeit bzw. fehlende Prüfroutinen für ausländische IBANs, kein Datenträgerbegleitschein verfügbar bzw. falsche oder fehlenden Angaben, Referenzangaben aus C16 werden wieder in den Verwendungszweck anstatt in die End-to-end-Referenz geschrieben
30 Wichtige Fragen an Ihre Softwarepartner Welche XML-Formate werden wann geliefert? (z. B. SEPA-Subset pain.xxx.003.xx gem. DFÜ-Abkommen 2.7) Ist die Konvertierungsschnittstelle für Konten vorhanden? ( IBAN-hin-rück- Schnittstelle ) Können Debitoren/Kreditoren bezüglich ihrer Aktualität/Verwendung selektiert werden? Entspricht der ausgegebene Zeichensatz den SEPA-Vorgaben? Wie ist die Mandatsverwaltung organisiert? (Mandatserzeugung aus Einzugsermächtigungen, Mandatsänderung, Sammelmandat oder vertragsbezogenes Mandat usw.) Wie werden die Anforderungen an die PreNotification umgesetzt? Ab wann sind COR1-Lastschriften verfügbar? Können ggf. zwei Zahlwege (CORE und COR1) hinterlegt werden? Wie werden kundeneigene Abläufe, z. B. Umstellungsinformation, PreNotification, Ausgangsrechnungen und die Ermittlung der korrekten Vorlaufzeiten zur Einreichung, programmseitig unterstützt? Ist zukünftig ein Abgleich der IBANs mit der BLZ-Tabelle der Bundesbank möglich? Seite 30
31 Agenda 1. Rulebooks, SEPA-Einführungsgesetz, Anlage 3 DFÜ-Abkommen 2.7: Was gilt für wen ab wann? 2. Fallstricke und die nicht gestellten Fragen: Erfahrungen aus der SEPA-Praxis 3. Die aktuelle Situation am Softwaremarkt in Bezug auf SEPA 4. Fragen und Diskussion Seite 31
32 Ihr Ansprechpartner: Dr. Thomas Baumann Ratsfeld Dresden Tel.: 0351/ Mobil: 01520/ Links und weitere Informationen finden Sie auch unter: Seite 32
33 Disclaimer Diese Präsentation wurde von ZVEXPERT Dr. Thomas Baumann für die SEPA- Kundenveranstaltung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig am erstellt. Alle dargestellten Informationen sowie die daraus abgeleiteten Empfehlungen wurden sorgfältig recherchiert und beruhen auf vom Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung als verlässlich und dem aktuellen Sachstand entsprechend erachteten Quellen. ZVEXPERT übernimmt jedoch keine Gewährleistungen oder Garantien im Hinblick auf die Genauigkeit und Aktualität der Daten. Die darin enthaltenen Annahmen, Bewertungen und Empfehlungen geben die Beurteilung des Verfassers zum jetzigen Zeitpunkt wieder. Sie können jederzeit ohne Ankündigung aktualisiert oder geändert werden. Die Präsentation dient ausschließlich Informationszwecken. Es erfolgt keine rechtliche Beratung. Die Verwendung von Inhalten der Präsentation bzw. Darstellungen oder Grafiken daraus ist nur unter Benennung der Quellenangabe ( und nur auszugsweise gestattet. Quellen- und Urheberangaben dürfen nicht aus der Präsentation entfernt werden. ZVEXPERT übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Aufwendungen, Verluste oder Schäden, die aus oder in irgendeiner Art und Weise im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Präsentation oder von Teilen daraus stehen. ZVEXPERT Dr. Thomas Baumann, Dresden, 11/2013. Alle Rechte vorbehalten. Seite 33
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