Maklerrecht - Arbeitsrecht
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- Gertrud Straub
- vor 8 Jahren
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1 Maklerrecht - Arbeitsrecht Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht
2 Herzlich Willkommen zu Maklerrecht - Arbeitsrecht Referentin: Ulrike Specht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka Sobola Loibl & Partner. Rechtsanwälte. Prinz-Ludwig-Straße 11, Regensburg So erhalten Sie für diesen Vortrag 1 Weiterbildungspunkt!
3 REFERENTIN: Ulrike Specht Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht Gesellschafterin der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Leitung Abteilung: Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht: Erbrecht für Privatpersonen (Testamentsgestaltung, landwirtschaftliche Hofnachfolge, Übergabeverträge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Pflichtteilsrecht) Unternehmensnachfolge (Beratung zu Einbindung des Nachfolgers, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen) Unternehmenskauf/Due Diligence (Prüfung von Leistungsverträgen, Anteilsübertragung in Personen- und Kapitalgesellschaften, Share- Deals, Asset-Deals)
4 INHALTSÜBERSICHT I. Makler Handelsvertreter - Arbeitnehmer II. Begründung eines Arbeitsverhältnisses III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses IV. Vergütungsvarianten V. Änderungen und Beendigung VI. Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
5 I. Makler Handelsvertreter - Arbeitnehmer Makler ist, wer gewerbsmäßig für andere ohne ständig damit betraut zu sein die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen übernimmt Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderer Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.
6 I. Makler Handelsvertreter - Arbeitnehmer Mehrfachagent ist, wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung unter Ausschluss des Wettbewerbsverbots für mehrere Versicherer tätig ist auch für solche, die miteinander konkurrieren. Verpflichtung für den mit ihnen vertraglich verbundenen Versicherer tätig zu werden. Haftungsrechtlich dem Ausschließlichkeitsvertreter gleich gestellt.
7 I. Makler Handelsvertreter - Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Freie Mitarbeiter ist, wer für ein Unternehmen Aufträge ausführt ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein.
8 I. Makler Handelsvertreter - Arbeitnehmer Hauptmakler - Untermakler Der Hauptmakler schaltet einen Untermakler zur Durchführung eines oder mehrerer Geschäfte gegen Provisionsbeteiligung ein. - Grundsätzlich Freiheit beider Parteien - Freiheit des Untermaklers, sich auch mit anderen Hauptmaklern zu verbinden - Vertragsbeziehung zum Versicherer: ausschließlich der Hauptmakler - Haftung nach 278 BGB!
9 Vertrag des Herrn Müller: Versicherungsvertretervertrag zwischen -nachfolgend Bezirksdirektion - und zwischen -nachfolgend Vertreter - Der Vertreter ist für die Bezirksdirektion als Agent isd. 44 VVG und nach den Grundsätzen der 84 ff HGB beschäftigt. Er übernimmt die Aufgabe, Kunden zu gewinnen und nach individueller Beratung neue Versicherungen zu vermitteln, sich für die Erhaltung bestehender Versicherungsverträge einzusetzen und die Wiederherstellung erloschener Versicherungen zu betreiben. ( ) Der Vertreter hat seine Dienste persönlich zu leisen. Er hat keine Vollmacht, Versicherungsverträge abzuschließen oder Deckungszusagen zu erteilen sowie andere Verträge oder sonstige verbindliche Erklärungen im Namen oder für Rechnung der Bezirksdirektion abzugeben oder entgegenzunehmen. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen kann der Vertreter seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Der Vertreter bezieht für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von Euro. ( )
10 Arbeitsalltag des Herrn Müller: Büroarbeit jeden Tag von ca. 08:00 bis 15:00 Uhr in der Bezirksdirektion Verspätungen müssen unverzüglich angezeigt werden Nachmittags oder abends Kundentermine Büroausstattung wird von der BD gestellt Geschäftskorrespondenz erfolgt auf dem Briefpapier der BD Visitenkarten tragen das Logo der BD Die Korrespondenz mit den Versicherern führt ausschließlich die BD Krankheitsfehlzeiten müssen spätestens am dritten Tag durch ärztliches Attest nachgewiesen werden Urlaub ist mit der BD abzustimmen
11 II. Begründung eines Arbeitsverhältnisses Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss Stellenausschreibung Abwerben von Mitarbeitern Kosten Fragerecht des Arbeitgebers und Informationspflicht des Arbeitnehmers Sonstige Erkenntnismittel des Arbeitgebers
12 II. Begründung eines Arbeitsverhältnisses Vertragsabschluss Schriftform wegen Nachweisgesetz Schriftform nach Teilzeit- und Befristungsgesetz Probezeit und Sonderkündigungsrecht Bezugnahme auf Tarifverträge
13 III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Urlaub Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage bei 6-Tage-Woche Wartezeit, 4 BUrlG Urlaubsjahr = Kalenderjahr Kürzung bei Elternzeit Sonderfall Übertragung Sonderfall Abgeltung
14 III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Betriebliche Übung: Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
15 III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Verhinderung einer betrieblichen Übung: Abändernde betriebliche Übung Verhinderung der Gleichförmigkeit Beispiel: Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe und auf unterschiedlicher Berechnungsgrundlage. Widerrufsvorbehalt: Arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers wieder beseitigt werden kann.
16 III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Abmahnung wann und wie: Bei steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers (Vertrauensbereich) Objektiver Verstoß gegen Pflichten Formalia einhalten! Sonderfall: Leistungsmängel
17 III. Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vertragliche Vergütung Zuschläge, Sonderzahlungen Vergütungsbestandteile mit Vorbehalt/Widerruf/Befristung/Rückzahlung
18 IV. Änderung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arten: Direktionsrecht und einvernehmliche Änderung Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Befristung Kündigung Erreichen des Rentenalters Tod des Arbeitnehmers
19 V. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Kündigung: Änderungskündigung Ordentlich / fristgerecht (Kündigungsschutzgesetz) Außerordentlich / fristlos
20 VI. Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Aufhebungsvertrag Definition Schriftformerfordernis nach 623 BGB Aufklärungspflichten des Arbeitgebers ACHTUNG: - Niemals Aufhebungsvertrag vorlegen unter In-Aussicht- Stellung einer Kündigung! Anfechtbarkeit wegen Drohung - Niemals Aufhebungsvertrag rückdatieren! Strafbarer Betrug gegen die Arbeitsverwaltung
21 V. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Gerichtliche Beendigung: Ausgangspunkt ist zumeist Kündigungsschutzklage - Frist des 4 KSchG beachten: 3 Wochen Zustellung der Klage und Terminierung Güteverhandlung - Ziel: Einvernehmliche Streitbeilegung und schnelle Rechtssicherheit Endet zumeist mit Vergleich Terminierung der Hauptsache vor der Kammer - Streitiges Verfahren - Endet mit Urteil, das angefochten werden kann
22 VI. Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Aufhebungsvertrag: Vorteile für AN: - Möglichkeit Abfindung zu vereinbaren Nachteile für AN: - Allg. und bes. Kündigungsschutz entfällt - Auslösen einer Sperrzeit bis zu 12 Wo Vorteile für AG: - Vermeidung der Risiken einer Kündigung - Vermeidung eines Rechtsstreits - Keine Einhaltung von Kündigungsfristen - Keine Beteiligung des Betriebsrats
23 KONTAKT Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka Sobola Loibl & Partner. Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße 11, Regensburg Tel.:
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