Haupt- und Bauausschusssitzung am Beginn: Uhr Ende: Uhr

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1 Haupt- und Bauausschusssitzung am Beginn: Uhr Ende: Uhr Stadtrat Werner Apfelbacher 3. Bürgermeister Manfred Berger Stadtrat Herbert Holzapfel Vorsitz: 1. Bürgermeister Reinhold Kuhn Anwesend: Stadträtin Christine Konrad Stadtrat Hermann Pfannes Stadtrat Michael Schuba Abwesend -entschuldigt-: Stadtrat Ernst Plannasch Zusätzlich anwesend: Schriftführer: Hartmut Eichler 1. Bürgermeister Reinhold Kuhn begrüßt die anwesenden Mitglieder, stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. ÖFFENTLICH Sitzung Lfd. Anw. Beschluss Beratungsgegenstand Ö : 0 Formlose Bauanfrage zur Errichtung einer Unterstellhalle für 1-2 Pferde inkl. Einzäunung auf dem Grundstück Fl /1 der Gemarkung Dettelbach (Kies) Die Stadt Dettelbach erteilt ihr Einvernehmen mit der geplanten Baumaßnahme unter den Voraussetzungen dass 1. für die Genehmigung eine Befristung von 10 Jahren ausgesprochen wird und 2. immissionsschutztechnische Belange nicht entgegenstehen, 3. die Unterschriften der Eigentümer der Grundstücke Fl /2 bis 3093/4 eingeholt werden Ö : 0 Bauantrag zum Anbau eines Stahlbalkons an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl /5 der Gemarkung Dettelbach (Georg-Graber- Straße 5) 1. Bürgermeister Kuhn hat wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen

2 Ö : 0 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl /6 der Gemarkung Dettelbach (Am Krakenberg 10) Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform Dem Bauvorhaben wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. Die Gestaltung ist noch im Baueingabeplan zu konkretisieren. Da sich das Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht negativ auf das Ortsbild auswirkt, bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Bauform. Hinsichtlich der Dachneigung/Dachform wird Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gewährt. Sitzung Lfd. Anw. Beschluss Beratungsgegenstand Ö : 0 Bauantrag zum Neubau einer Imbissbude mit Werbeanlage auf dem Grundstück Fl der Gemarkung Dettelbach (Bamberger Straße 26) Die Imbissbude wurde ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Das Grundstück mit dem darauf befindlichen Werkstadtgebäude ist erschlossen. Eine Erschließung der Imbissbude wäre jedoch auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen. Hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen zur Bundesstraße B22 ist das Straßenbauamt einzuschalten Ö : 0 Bauanfrage zum Neubau eines Wohnhauses am Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.-Nrn und 2638 der Gemarkung Euerfeld ( Kirchtal ) Das beabsichtigte Bauvorhaben schließt sich unmittelbar an das Betriebsgrundstück der Firma Holzbau Rößner an. Die Erschließung muss über das Betriebsgrundstück erfolgen. Der Bau körper des geplanten Wohnhauses soll parallel zu den Stirnseiten der Betriebshallen ausgerichtet werden. Die Fassade soll in naturnahen Farben und Materialien ausgeführt werden. Nähere Einzelheiten sind noch in einem Baugenehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Antragsschreibens Bezug genommen. Bezüglich der straßenmäßigen Erschließung ist noch ein gesonderter Vertrag mit der Stadt Dettelbach abzuschließen. Die Kosten dieser Erschließung sind vom Bauwerber zu tragen Ö : 0 Bauantrag zum Neubau einer Garage/Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.- 202/31 der Gemarkung Effeldorf (Mainfrankenpark 53) - 2 -

3 Ö : 0 Bauantrag zum Anbau einer Geräte - und PKW- Unterstellhalle sowie Abriss des best. Gebäudes auf dem Grundstück Fl der Gemarkung Effeldorf (Neuhof 6) Ö :0 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.- 601/22 der Gemarkung Euerfeld (Dürrwiesenweg 22) Bezüglich der Höheneinstellung wird Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Information über Genehmigungsfreistellungen: Ö Errichtung eines Lageranbaus an die bestehende Fahrzeugeinstellhalle auf dem Grundstück Fl.- 202/73 der Gemarkung Effeldorf (Mainfrankenpark 61) Ö : 0 Grundstücksangelegenheiten; Grundsatzbeschluss über die Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten außerhalb des festgesetzten Sanierungsgebietes Der Ausschuss beschließt die Entscheidung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Grundstücke außerhalb des festgesetzten Sanierungsgebietes der Altstadt Dettelbachs, grund sätzlich auf die Verwaltung zu übertragen. Sofern im Gegensatz zu diesem Grundsatzbeschluss ein Vorkaufsrecht wahrgenommen werden soll, ist dies dem Beschlussgremium zur Entscheidung vorzulegen. SACHVERHALT/BEGRÜNDUNG: Vorkaufsrecht der Gemeinde Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind das Recht der Gemeinden, ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist das Vorliegen eines Kaufvertrags. Bei einem dem Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäft (z. B. Tauschvertrag, wird kein Vorkaufsfall ausgelöst. Dasselbe gilt für eine Schenkung, eine Erbauseinandersetzung, einen Konkurs oder eine Zwangsvollstreckung. Der Gemeinde steht ein allgemeines Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken in folgenden Bereichen des Gemeindegebiets zu: im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Grundstücke handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke (Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen) festgesetzt ist. Der Bebauungsplan muss rechtsverbindlich sein; ein einfacher Bebauungsplan reicht aus ( 30 BauGB) - 3 -

4 in einem Umlegungsgebiet ( 45 ff. BauGB) in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich ( 136, 165 ff. BauGB) im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ( 172 BauGB) Darüber hinaus steht der Gemeinde auch ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, die nach dem Bebauungsplan, im Vorgriff auf einen Bebauungsplan oder im unbeplanten Innenbereich vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können ( 30, 33, 34 BauGB). Über das allgemeine Vorkaufsrecht hinaus kann die Gemeinde durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht begründen: für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Grundstücke in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Ausweisung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, in Betracht zieht. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Kommune hat das Wahlrecht, lediglich zum Verkehrswert zu erwerben, dann aber mit der Folge, dass (nur) der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann. Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt ( 24 Abs. 3 BauGB). Es muss also ein öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; abzuwägen sind die öffentlichen Belange an der Nutzung des Grundstücks für öffentliche Zwecke mit den privaten Belangen der Vertragsparteien. Dies bedeutet eine grundsätzliche Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts; das erworbene Grundstück muss also ihrem Zweck zugeführt werden. Bei Wohnbaugrundstücken hat sie diese an Bauwillige zu veräußern. Ein Vorkaufsrecht besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder Vermögensauseinandersetzungen. Es besteht gemäß 27a BauGB auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ausübt. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser die Wohnbaugrundstücke dem sozialen Wohnungsbau oder dem Wohnbedarf eines besonderen Personenkreises zuführt. Somit ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde auch zugunsten eines Bauträgers zulässig, der entsprechende Verpflichtungen eingeht. Darüber hinaus kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten eines Bedarfs-, Entwicklungs- oder Sanierungsträgers ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht wird durch Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgeübt. Mit Zustellung des Bescheids wird der Kaufvorgang zwischen Gemeinde und Verkäu fer wirksam; ein mit einem anderen Käufer abgeschlossener Kaufvertrag wird somit unwirksam. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist seitens der Gemeinde zu begründen. Es darf nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertragsabschlusses an die Gemeinde ausgeübt werden. Zur Mitteilung des Abschlusses ist der Notar verpflichtet. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß 27 BauGB abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwec ken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist (2 Monate) hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist zur Beseitigung verpflichtet. Diese Frist kann auf Antrag des Käufers um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist im Einzelfall für den Erwerber bedauerlich, für den Verkäufer finanziell aber ohne Nachteil, weil mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes die Kommune in den bereits - 4 -

5 abgeschlossenen Kaufvertrag eintritt. Sie hat deshalb alle die Verpflichtungen zu erfüllen, die Käufer und Verkäufer dieses Kaufvertrages ausgehandelt haben. Dies gilt in allererster Linie für den Kaufpreis. 28 BauGB bestimmt mit Hinweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Gemeinde mit ihrem Eintritt in den Kaufvertrag grundsätzlich auch den ausgehandelten Kaufpreis bezahlen muss. Nach 28 BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht: überschreitet der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich, braucht die Gemeinde nur den Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat nur der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Besteht an einem Grundstück kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde das ihr zustehende Vorkaufsrecht nicht aus, ist dem Verkäufer ein Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts auszustellen ( 28 Abs. 1 BauGB). Die Auflassung im Grundbuch darf dann erst erfolgen, wenn das Negativzeugnis vorliegt. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist, bedankt sich der Vorsitzende für die Mitarbeit und schließt die Sitzung. Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an. Vorsitzender: Schriftführer: Reinhold Kuhn 1. Bürgermeister Hartmut Eichler Verwaltungsoberamtsrat - 5 -

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