LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 39
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- Hartmut Schmitz
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1 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 39 c) Informationspflichten ( 5a UWG) Lit.: Alexander, 10, 11 und WRP 2013, 716 ff. Übungsfall (BGH GRUR 2016, 1076 LGA tested) Die A vertreibt in ihren Verbrauchermärkten ein Haarentfernungsgerät namens Silk n Pro. Es entfernt nach den Angaben in der Werbung Haare besonders effektiv und schmerzfrei, indem es eine neuartige Lichttechnologie einsetzt. In der Werbung der A findet sich ein Logo mit der Aufschrift LGA tested Quality. LGA ist ein Prüfungsverfahren eines unabhängigen Instituts, bei dem der Hersteller die Geräte prüfen lässt. Allerdings wird weder in den Werbebroschüren noch auf der Website der A erklärt, was LGA tested Quality bedeutet und worin das Prüfverfahren besteht. Die Verbraucherzentrale Bayern e.v., die in die Liste gem. 4 UKlaG eingetragen ist, hält diese Information für unzureichend. Die A hält dem entgegen, sie habe Verbrauchern keine Informationen vorenthalten, weil sie das Verfahren selbst nicht kenne. Das Prüfunternehmen teile keine Einzelheiten mit, weil das Verfahren ein geschütztes Geschäftsgeheimnis darstelle. Daraufhin mahnt die Verbraucherzentrale die A ab. 1. Ist die Abmahnung berechtigt? 2. Variante: A ist bereit, auf ihrer Website das Prüfverfahren in zusammengefasster Form zu erklären. Die Verbraucherzentrale hält das für unzureichend, weil sich viele Kunden der A nach wie vor über Werbebroschüren informieren und weil sich das LGA-Logo auch auf der Verpackung befindet. Die A müsse daher auch in ihren Broschüren und auf den Produktverpackungen das Verfahren erklären. Wer hat Recht? aa) Grundlagen Bedeutung Nicht nur die Irreführung durch aktives Tun ist unlauter. Eine Irreführung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Informationspflicht besteht. Problem: Information ist wie Medizin in richtiger Dosierung ist beides heilsam, in Überdosierung ist beides Gift (Problem des information overload ) Wandel von strikten Verboten zur Erlaubnis mit Informationspflicht Rechtsprechung des EuGH: Vermarktungsverbote greifen in freien Warenverkehr (Art. 34 AEUV) ein und können nicht durch zwingende Erfordernisse i.s.d. Cassis- Rechtsprechung gerechtfertigt werden, wenn Verbraucherinformation ein milderes Mittel wäre. Klassisches Beispiel: EuGH NJW 1987, 1133 Reinheitsgebot für deutsches Bier. Mittlerweile Fülle von Informationspflichten im Gemeinschaftsrecht. Deutsches Recht: frühere abstrakte Gefährdungsdelikte wurden 2004 durch Transparenzgebote ersetzt, Beispiel: Information über Bedingungen einer Zugabe ( 4 Nr. 4 UWG 2008) anstelle des früheren Verbots Informationspflichten im UWG Überblick: Fälle der Schwarzen Liste (die allerdings eher auf aktive Irreführung zielen) 5a UWG = Grundtatbestand der Irreführung durch Unterlassen Daneben Informationspflichten im EU-Recht und in Spezialgesetzen (z.b. PreisangabeVO), über 5a IV (EU-Recht) bzw. 3a UWG für das Lauterkeitsrecht relevant.
2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 40 5a beruht auf Art. 7 UGP-RL, ist also richtlinienkonform auszulegen. Im Anwendungsbereich der UGP-RL darf es nur noch Informationspflichten geben, die auf Unionsrecht beruhen. Die Abgrenzung zwischen 5 und 5a kann in der Praxis und in der Klausur Schwierigkeiten bereiten, vor allem bei unvollständigen Angaben. Beispiel: ab -Preise bei Flugreisen (dazu unten näher) Irreführung ( 5), weil Verbraucher daraus auf allgemein niedriges Preisniveau schließen oder Verletzung einer Informationspflicht ( 5a), weil keine genauen Preise oder Höchstpreise angegeben werden? Tipp: wenn sich Irreführungsgefahr aus dem Fehlen zusätzlicher Angaben ergibt, dann eher auf 5a abstellen, weil er die Wesentlichkeit der Information genauer regelt. bb) Die Irreführung durch Unterlassen: Grundlagen Struktur des 5a 5a besteht aus einer Vorschrift, die nur für den B2B-Verkehr gilt ( 5a I) und speziellen Verbraucherschutzvorschriften ( 5a II-VI), die auf der UGP-RL beruhen 5a II = kleine Verbrauchergeneralklausel : Vorenthalten wesentlicher Informationen + Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern 5a III und IV bestimmen den Begriff wesentliche Informationen näher, dabei Prüfung verbraucherschutzrechtlicher Informationspflichten vom Speziellen zum Allgemeinen - 5a IV: unionsrechtliche Informationspflichten (Beispiele: Art. 5, 10 E-Commerce-RL; Vorschriften über Etikettierung von Lebensmitteln), nicht abschließende Aufzählung in Anh. II der UGP-RL - 5a III: Liste relevanter Faktoren beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen - 5a II: kleine Generalklausel 5a V: weitere Kriterien dazu, wann eine Information vorenthalten wurde 5a VI: Sonderfall der nicht als kommerziell erkennbaren Praktiken ( Schleichwerbung ), früher 4 Nr. 3 UWG 2008 Übersicht:
3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 41 Prüfungsschema (einzubauen in das allgemeine Prüfungsschema s. oben II 1) 1. Geschäftliche Handlung ( 2 I Nr. 1) 2. Bei B2C-Handlungen: Fall der Nr der schwarzen Liste? 3. Unlauterkeit ( 3 I) gem. 5a: Irreführung durch Unterlassen Var. 1: bei B2C-Handlungen ( 5a II-IV) a) wesentliche Information ( 5a II 1) aa) unionsrechtliche Informationspflichten ( 5a IV i.v.m. Anh. II UGP-RL) bb) Pflichten im Fall eines Angebots ( 5a III) cc) wesentliche Informationen, die der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung benötigt ( 5a II 1 Nr. 1) b) Vorenthalten einschl. zweideutiger Information bzw. nicht rechtzeitiger Information ( 5a II 2, V) c) Relevanz ( 5a II 1 Nr. 2) 3. Var. 2: bei B2B-Handlungen ( 5a I) a) Bedeutung der Tatsache für geschäftliche Entscheidung b) Verschweigen c) Relevanz 5a II-IV: wesentliche Information Wesentliche Information: Bestimmung durch die Stufenleiter der 5 IV-II 5a IV: Wesentlichkeit unionsrechtlicher Informationspflichten Einige davon sind in der nicht abschließenden Liste in Anh. II der UGP-RL aufgeführt Beispiel 1 (EuGH GRUR 2016, 945 Citroën Commerce, dazu Köhler, GRUR 2016, 891): Vorschriften der EU-PreisangabenRL, umgesetzt durch PAngV, sind wesentlich, daher muss der Preis eines Kfz Überführungskosten enthalten Beispiel 2 (BGH GRUR 2015, 1240 Der Zauber des Nordens): Informationspflichten der DienstleistungsRL, ebenfalls umgesetzt in PAngV, sind wesentlich, daher muss ein Preis für eine Kreuzfahrt ein Trinkgeld enthalten, das jeder bezahlen muss, der keine begründete Beschwerde hat Beispiel 3: Informationspflichten aus der VerbraucherrechteRL und der E-Commerce- RL, umgesetzt in Art. 246a-c EGBGB, zb über Identität, Anschrift, Kosten, etc. Unter dem UWG 2004 wurden Informationspflichten außerhalb des UWG weitgehend über 3a angewandt. Problem: nach 3a führt die bloße Verletzung der Informationspflicht zur Unlauterkeit, aber in 5a II und V gibt es weitere Voraussetzungen, die auf Art. 7 UGP-RL beruhen. Deshalb ist jedenfalls bei Informationspflichten im Anwendungsbereich der UGP-RL 5a vorrangig, auch darüber hinaus sollte lieber 5a angewandt werden. Wenn man 3a anwendet, bedarf er der richtlinienkonformen Auslegung. - Problem: Wie ist es mit speziellen Informationspflichten des deutschen Rechts, die nicht auf EU-Recht beruhen? Im Anwendungsbereich der UGP-RL sind sie unzulässig. Außerhalb der UGP-RL fallen sie nach h.m. unter 3a. Dagegen: Auch hier müssen die allgemeinen Anforderungen des 5 II gelten. Daher m.e. in diesem Fall 5a IV analog, sofern es sich um Informationspflichten handelt, die die Verbraucherentscheidung be-
4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 42 treffen. Andere Informationspflichten können allenfalls (dazu näher unten) unter 3a fallen, Beispiel: Informationen über Risiken und Nebenwirkungen eines Medikaments. 5a III: Spezielle Informationspflichten, die gelten, wenn Verbraucher das Geschäft abschließen kann (UGP-RL: im Falle einer Aufforderung zum Kauf ) Dazu EuGH, Rs. C-122/10 Ving Sverige: das ist schon der Fall, wenn Werbung hinreichende Information für die geschäftliche Entscheidung gibt, Kaufmöglichkeit an Ort und Stelle nicht erforderlich Die in Nr. 1-5 genannten Informationspflichten erklären sich weitgehend von selbst. Sie können sich mit speziellen Informationspflichten aus 5a IV überschneiden. Beispiel (BGH GRUR 2015, 1240 Der Zauber des Nordens): Die Pflicht zur Angabe des Komplettpreises (incl. obligatorisches Trinkgeld) ergibt sich auch aus 5a III Nr. 3 Informationen sind nur erforderlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. 5a II 1 Nr. 1: kleine Verbrauchergeneralklausel, wesentliche Informationen, die der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung benötigt. Dazu grundlegend BGH GRUR 2016, 1076 LGA tested (= Übungsfall): (1) Kommt der Information für den Durchschnittsverbraucher (vgl. 3 IV) erhebliches Gewicht zu? (2) Welche Belange des Unternehmers stehen der Informationspflicht entgegen? (3) Überwiegen die Verbraucher- oder die Unternehmerinteressen? (Interessenabwägung) Für Verbraucherinteresse kann sprechen: Auswirkungen der Information auf die Preiswürdigkeit des Produkts, außergewöhnliche Umstände, die der Verbraucher nicht erwartet, Unmöglichkeit für den Verbraucher, sich die Information selbst zu verschaffen, besondere Risiken des Produkts Für Unternehmerinteresse kann sprechen: zeitlicher und finanzieller Aufwand, mit der Information verbundene Nachteile, Geheimhaltungsinteressen Vorenthalten ( 5a II 2, V) Eine Information wird vorenthalten, wenn sie zum Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört, er über sie verfügt oder sie sich verschaffen kann (missverständlich die deutsche Fassung vorenthalten kann man nach 5a nicht nur das, was man schon hat) wenn der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Das Vorenthalten umfasst ( 5a II 1): Verheimlichen Bereitstellung in unklarer Weise Verspätete Bereitstellung, Beispiel: BGH GRUR 2010, 248 Kamerakauf im Internet: Umsatzsteuer muss angegeben werden, bevor Kunde ein Produkt in den virtuellen Warenkorb legt Beschränktheit des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen (s. EuGH a.a.o.: Verweis auf Website kann genügen)
5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 43 Relevanz ( 5a II 1 Nr. 2) Auch wenn die Information wesentlich ist, sind trotzdem noch die Voraussetzungen des 5a II 1 zu prüfen: Der Verbraucher muss die Information je nach den Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten muss geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wenn die Wesentlichkeit nach 5a II bestimmt wird, müssen jedenfalls die Umstände des 5a II 1 Nr. 1 schon bei der Interessenabwägung im Rahmen der Feststellung der Wesentlichkeit berücksichtigt werden. Wichtig aber vor allem bei 5a III und IV, weil dort die Wesentlichkeit schon aus dem bloßen Bestehen der Informationspflicht folgt. Früher hat der BGH bei wesentlichen Informationen die Relevanz unwiderleglich vermutet ( Was wesentlich ist, ist immer relevant ), hat das aber inzwischen zugunsten einer Einzelfallprüfung aufgegeben. Beispiel 1 (BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 19 Brandneu von der IFA): Unternehmer gibt bei Werbung für Elektronikgeräte entgegen 5a III Nr. 2 die Rechtsform ( ek ) nicht an. BGH damals: Wesentlichkeit (+), also Relevanz (+). Inzwischen: Einzelfallprüfung, wenn der Kunde Geräte sofort bezahlt und mitnimmt, ist die Rechtsform für ihn weniger wichtig. Beispiel 2 (OLG Hamm, 4 U 16/12 Musterküche): Auf dem Herd einer Musterküche fehlt der nach der Energie-KennzeichnungsVO vorgeschriebene Energieeffizienzaufkleber relevant? cc) Verdeckte Werbung ( 5a VI UWG 2015) Übungsfall (OLG Celle, GRUR 2017, 1158 Hashtag #ad) Flying Uwe, ein ehemaliger Mister Hamburg, postet auf YouTube und Instagram Fitness- Videos und -tipps. In einem Instagram-Post weist er auf eine Angebotsaktion der Drogeriekette Rossmann hin. Am Ende des Posts stehen insgesamt sechs Hashtags. Der zweite davon lautet #ad. Der Betreiber einer konkurrierenden Drogeriekette fragt Sie, ob er Flying Uwe und Rossmann mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Grundsatz: Verbot der Verschleierung des Werbecharakters Schleichwerbung steht zwischen der Irreführung durch aktives Tun (Verschleierung) und der Irreführung durch Unterlassen (fehlende Information über kommerziellen Kontext) Durch Art. 7 II UGP-RL und jetzt 5a VI Zuordnung zur Irreführung durch Unterlassen Spezialfälle der Schwarzen Liste : - Nr. 11: als Information getarnte Werbung in den Medien - Nr. 22: Zahlungsaufforderung mit unzutreffendem Eindruck, die Ware oder Dienstleistung sei bestellt - Nr. 23 unzutreffender Eindruck einer Privathandlung Über 5a IV bzw. 3a Import unionsrechtlicher Transparenzgebote ins UWG: - Art. 6 lit. a E-Commerce-RL, umgesetzt in 6 I Nr. 1 TMG: Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation im Internet
6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 44 - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, umgesetzt in 7, 44 RundfunkstaatsV: Erkennbarkeit der Fernsehwerbung, Produktplatzierungen nur in bestimmten Fällen mit Hinweis erlaubt - Art. 89 I des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, umgesetzt in 3 Nr. 2 c HWG Ausnahmsweise können Transparenzgebote auch aus dem nicht harmonisierten deutschen Recht folgen. Beispiel: Bestimmungen der Pressegesetze über die Kennzeichnung von Werbung (nach EuGH, Rs. C-391/12, GRUR 2013, 1245 RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt GmbH nicht von UGP-RL erfasst, weil es sich nicht um eigene Absatzförderung der Presse, sondern um die Förderung des Absatzes Dritter handelt). Nach m.e. in diesem Fall 5 IV analog, nach h.m. 3a. Im Übrigen 5a VI - kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung muss kenntlich gemacht werden, sofern er sich nicht aus den Umständen ergibt - Maßstab (wie immer): Durchschnittsverbraucher bzw. durchschnittliches Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise Erscheinungsformen Trennung von redaktionellem Teil und Werbung in den Medien: Werbung ist als solche kenntlich zu machen = Verbot der redaktionellen Werbung. Klarer Fall: Präsentation einer Werbung als redaktioneller Beitrag, für den der Werbende bezahlt hat (Ziff. 11 der schwarzen Liste ), allerdings haftet nach Ziff. 11 nur der Inserent (s. EuGH aao). Verlinkung aus redaktionellem Internet-Angebot auf Werbeseite, wenn werbender Charakter nicht aus dem Link deutlich wird (KG GRUR 2007, 254 Getarnte Link-Werbung) Vortäuschen einer neutralen Berichterstattung bei Beeinflussung durch einen Anbieter. Vortäuschen einer persönlichen Bewertung eines Produkts auf sozialen Netzwerken, wenn der Bewertende in Wirklichkeit eine Provision erhält. Unkritische Übernahme von Produktinformationen im redaktionellen Teil Verschleierung der Geschäftsanbahnung, z.b. im Rahmen von Freizeitveranstaltungen, durch Laienwerbung, bei Hausbesuchen, deren geschäftlicher Charakter nicht offengelegt wird (meist erfasst durch Nr. 23 der schwarzen Liste ). Tarnung einer Werbung als wissenschaftliche oder gutachtliche Äußerung. Product Placement - Unbedenklich sind: redaktionell-neutraler Bericht über Waren, Sichtbarkeit von Bandenwerbung bei Bericht über Sportereignisse. - Product Placement in Rundfunk und Fernsehen: Verbot wurde 2007 gelockert, erlaubt ist jetzt mit Hinweis ( 7, 44 RStV): (a) das Product Placement in Filmen und Serien, (b) daneben allgemein das Product Placement ohne finanzielle Gegenleistung. - Product Placement in Kinofilmen: großzügigerer Maßstab, bei übermäßiger Werbung kein Verbot der Filmvorführung wegen Art. 5 III GG, aber Pflicht zum Hinweis auf die Werbung (BGH GRUR 1995, 744 Feuer, Eis und Dynamit I).
7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 45 dd) Informationspflichten bei Maßnahmen der Verkaufsförderung Begriff und Erscheinungsformen Maßnahmen der Verkaufsförderung sind Absatzmethoden, bei denen dem Abnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses oder zusätzlich zum Vertragsgegenstand ein weiterer Vorteil versprochen wird. Unter dem früheren UWG war der Ausdruck Wertreklame üblich, im Anschluss an den Verordnungsentwurf der Kommission hat sich der Begriff Verkaufsförderung (sales promotion) durchgesetzt. Erscheinungsformen: Rabatt = Abschlag von allgemein bzw. üblicherweise geforderten Preis Zugabe = unentgeltliche Zuwendung, die an den entgeltlichen Erwerb eines anderen Produkts gekoppelt ist, teilw. wird die Zugabe als Sonderfall des Kopplungsangebots angesehen Kopplungsangebot = Kopplung zweier entgeltlicher Produkte dergestalt, dass sie nur gemeinsam bezogen werden können. Die frühere Rechtsprechung unterschied zwischen offener Kopplung (Einzelpreise werden offengelegt), verdeckter Kopplung (Einzelpreise werden nicht offengelegt) und Vorspannangeboten (Kopplung des Hauptprodukts mit einer Nebenleistung) wurde inzwischen aufgegeben. Kopplungsangebote durch marktmächtige Unternehmen können ein kartellrechtliches Problem darstellen, s. 19 II Nr. 1 GWB; Art. 101 I lit. e AEUV Werbegeschenk = unentgeltliche Zuwendung, die nicht an den Erwerb eines Produkts gekoppelt ist (Unterfall: Gratisprobe) Kundenbindungsprogramm = Versprechen von Prämien bei Kauf einer bestimmten Produktmenge oder Inanspruchnahme einer bestimmten Menge von Dienstleistungen Preisausschreiben/Gewinnspiel = Auslobung von Preisen, Teilnahme unentgeltlich, bei Gewinnspiel reine Auslosung, bei Preisausschreiben Bedeutung der Leistung des Teilnehmers Lotterie/Glücksspiel = ebenso, Teilnahme aber entgeltlich Interessenlage: Anbieter: effektive Absatzform, insb. zum Abverkauf oder zur Markteinführung neuer Produkte Mitbewerber: Maßnahmen der Verkaufsförderung eignen sich besonders für Großunternehmen, daher möglicherweise Konkurrenznachteil des Mittelstandes; Gefahren bei Einsatz durch Unternehmen, die einen Markt beherrschen und die Beherrschung eines zweiten Marktes anstreben Abnehmer: zusätzlicher Vorteil, aber auch gesteigerte Gefahr von Irreführung und Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Früher strikte Regelungen: Verbote von Zugaben (ZugabeVO), Rabatten (RabattG) und Kopplungsgeschäften ohne Angabe der Einzelpreise (durch die Rechtsprechung), Liberalisierung unter Einfluss des Unionsrechts ab ca (vor allem nach Einführung des Herkunftslandprinzips durch die E-Commerce-RL von 2001). Regelungen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (!) über Maßnahmen der Verkaufsförderung im Binnenmarkt: Liberalisierung, aber Kompensation durch Katalog strenger In-
8 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 46 formationspflichten, wurde nach weitgehender Ablehnung durch die Mitgliedstaaten inzwischen zurückgezogen (Köhler: Der Entwurf landete aber nicht im Amtsblatt, sondern im Papierkorb ). Die UGP-RL enthält kaum Sonderbestimmungen zur Verkaufsförderung (weil bei Abfassung der UGP-RL noch jeder von der parallelen Verabschiedung der VO über Verkaufsförderung ausging). Immerhin einige einschlägige Tatbestände der Schwarzen Liste Nr. 17: falsche Gewinnmitteilung Nr. 20: Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn die Preise nicht vergeben werden Nr. 21: Fälschliche Bezeichnung als gratis etc. Außerdem über 5a IV Import von Sonderbestimmungen aus anderen Gesetzen, insb. 6 TMG für den E-Commerce: - Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. - Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Ansonsten 5a III Nr. 1 (wesentliche Merkmale der Ware) oder 4 (Leistungsbedingungen) bzw. Rückgriff auf 5a II, jeweils gekoppelt an Verbraucherrelevanz Beispiel 1 (BGH GRUR 2011, 934 Original Kanchipur): Bei Angabe von Einführungspreisen, die durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt werden, muss deutlich werden, ab wann der Normalpreis verlangt wird. Beispiel 2 (BGH GRUR 2010, 649 Preisnachlass nur für Vorratsware) Wenn deutlicher Preisnachlass nur auf vorrätige Ware gewährt wird, muss das deutlich gemacht werden. Neben 5a kann bei unsachlichem Einfluss 4a eingreifen. Allerdings wird der Durchschnittsverbraucher nicht schon durch jedes gute Angebot so magisch angezogen, dass er die Fähigkeit zur rationalen Entscheidung verliert. Näher dazu bei 4a.
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LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 38 c) Informationspflichten ( 5a UWG) Lit.: Alexander, 10, 11 und WRP 2013, 716 ff. Übungsfall (BGH GRUR 2016, 1076 LGA tested) Die A vertreibt in
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LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 41 b) Informationspflichten ( 5a, 4 Nr. 3-5 UWG) Lit.: Bornkamm, WRP 2012, 1 ff.; Peifer, WRP 2010, 1432 ff.; Alexander, WRP 2013, 716 ff. Übungsfall
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