Lösungshinweise Hausarbeit für Anfänger im Strafrecht, Sommersemester 2017

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1 Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht Prof Dr. Luís Greco, Universität Augsburg Lösungshinweise Hausarbeit für Anfänger im Strafrecht, Sommersemester 2017 Allgemeine Hinweise Die Hausarbeit soll die Grundlagenkenntnisse auf dem Gebiet des Allgemeinen und Besonderen Teils des StGBs nachweisen; außerdem die Fähigkeit, unbekannte Probleme durch Recherchearbeit zu lösen und die gewonnenen Erkenntnisse in juristischem Gutachtenstil einer wissenschaftlich fundierten und ordentlichen Lösung zuzuführen. Beim Gutachtenstil hatten die Bearbeiter besonders darauf zu achten, die konkreten Tatsachen aus dem Sachverhalt zu verwerten. Zu honorieren ist, wenn es den Bearbeitern gelungen ist, Unproblematisches kurz zu halten; dort ist verkürzter Gutachten- oder Urteilsstil statthaft. Bei Problemen ist positiv zu würdigen, wenn die Bearbeiter sich nicht mit pauschalen Hinweisen auf eine herrschende Meinung oder BGH-Rechtsprechung begnügen, sondern ihre Lösung inhaltlich begründen. Ein Schwerpunkt der Hausarbeit liegt auf Versuchsprüfungen. Hier ist ein sauberer Aufbau zu honorieren, welcher etwa auch subjektive Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Tatentschlusses berücksichtigt. Besondere Problemschwerpunkte sind der Enteignungsvorsatz hinsichtlich der EC-Karte sowie die Problematik der Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge sowie Raub mit Todesfolge bei letzterem das Problem des erfolgsqualifizierten Versuchs samt des äußerst umstrittenen Problems des Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch. Eine saubere Zitierweise ist zu honorieren, gute Bearbeiter werden sich nicht ausschließlich mit Lehrbüchern und Kommentaren begnügen, sondern bei den großen Problemen auch Aufsätze und die höchstrichterliche Rechtsprechung unmittelbar heranziehen.

2 Tatkomplex 1: Das Portemonnaie A. Diebstahl des Portemonnaies, 242 I StGB (-) 1. Objektiv a) Fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme aa) Bestehender Gewahrsam (1) Urspr. im Gewahrsam des Eigentümers (2) Kein Fall des fortbestehenden Gewahrsams (Geldbeutel wurde nicht vergessen, sondern verloren) (3) Nach dem Verlieren: Neuer Gewahrsamssphäre (-), da kein ( generell beherrschter Raum ) (-), öffentlicher Platz (quasi) unter freiem Himmel, nicht hinreichend beherrschbar Das Problem des mitgeführten Schraubendrehers ( 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB) realisiert sich erst im letzten Tatkomplex, da im ersten und zweiten Komplex bereits der Diebstahlsgrundtatbestand nicht erfüllt ist. Es wird in dieser Lösungsskizze daher erst dort behandelt; eine Behandlung des Problems schon hier ist aber auch vertretbar. B. Unterschlagung des Portemonnaies, 246 StGB (-) 1. Fremde bewegliche Sache (+) 2. Zueignung a) Zueignungswille (-), es fehlt schon am Aneignungswillen, da bloßes Behältnis C. Versuchter Diebstahl von Geldscheinen aus dem Portemonnaie, 242 I, II, 22, 23 I StGB (-) (muss nicht unbedingt geprüft werden) Keine Wegnahme mangels bestehenden Gewahrsams, s. o. D. Versuchte Unterschlagung von Geldscheinen aus dem Portemonnaie 1. Keine Vollendung (+) 2. Versuch strafbar, 246 II, 23 I Alt. 2 StGB a) Fremde bewegliche Sache

3 b) Zueignung aa) Zueignungswille (+) bb) Manifestation des Zueignungswillens (+) durch Mitnahme der Geldscheine cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) 4. Unmittelbares Ansetzen (+) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Diebstahl der EC-Karte, 242 StGB (-) keine Wegnahme mangels bestehenden Gewahrsams, s. o. F. Unterschlagung der EC-Karte, 246 StGB 1. Fremde bewegliche Sache (+) 2. Zueignung a) Zueignungswille aa) Objekt der Zueignung: Nutzungsmöglichkeit als Automatenschlüssel ist bloßes lucrum ex negotio cum re taugliches Zueignungsobjekt ist aber die Sachsubstanz der EC-Karte bb) Aneignung: Vorsatz bzgl. (hier) vorübergehender Aneignung: Nutzung als Automatenschlüssel cc) Enteignung (P) Inkaufnahme dauernder Enteignung Beim Diebstahl geltende Grundsätze sind nicht vollumfänglich übertragbar, dort gilt: Enteignung ist die Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position; hier hat er (oder ein Mittler) die Position mangels Gewahrsam aber ohnehin nicht mehr inne. Da sich die tatsächliche Position des Eigentümers bzgl. der Karte nicht verschlechtert, wurde die Enteignung nicht in Kauf genommen. Das aufgeworfene Problem ist keine Standard-Konstellation, welche kasuistisch in der Lehrbuch- und Kommentarliteratur besprochen wird: dort wird die EC-Karte aus einer Gewahrsamssphäre entrissen (in die sie ggfs. später zurückkehren soll), hier war sie von Anfang an gewahrsamslos. Hier war also eine eigenständige Problemlösung gefragt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung ist besonders zu honorieren. Im Ergebnis (-) (aa bei guter Begründung vertretbar)

4 Tatkomplex 2: Am Geldautomaten A. Versuchter Betrug, 263 I, II, I StGB (-) mangels Täuschung (oder jedenfalls Irrtums), da es am menschlichen Gegenüber fehlt B. Versuchter Computerbetrug, 263a I Var. 3, II, 22, 23 I StGB (+) 1. Keine Vollendung 2. Versuch strafbar gem. 263a I Alt. 3, II, 263 II, 22, 23 I StGB a) Tathandlung: Var. 3: Unbefugte Verwendung von Daten (+) aa) Abgrenzung zu den übrigen Tatbestandvarianten bb) (P) Begriff des unbefugten Gebrauchs subjektivierende Ansicht computerspezifische Ansicht betrugsähnliche Ansicht Erwartet wird eine gutachtentypische Darstellung der drei Auffassungen, die Subsumtion des Sachverhalts unter die drei sowie eine Stellungnahme. b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs c) Vermögensschaden (+) d) Bereicherungsabsicht (+) 4. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Antragserfordernis 263a II, 263 IV, 248a nicht einschlägig, da Geringwertigkeitsgrenze (ca. 50 ) überschritten. C. Versuchter Diebstahl, 242 I, II, 22, 23 I StGB (an Scheinen aus Geldautomat) (-) Kein Gewahrsamsbruch, da die Bank bzw. der Automatenbetreiber durch Betrieb des Geldautomaten gegenüber Nutzern, die den Automaten ordnungsgemäß bedienen, ein allgemeines Einverständnis zur Übertragung des Gewahrsams erklärt hat D. Versuchte Unterschlagung, 246 I, II StGB (an Scheinen aus Geldautomat) (-) 1. Keine Vollendung (+) 2. Versuch strafbar, 246 II, 23 I Alt. 2 StGB

5 a) Bewegliche Sache (+) b) Fremdheit: Ja, da Bank nur an Berechtigte gem. 929 S. 1 BGB übereignen will c) Zueignung aa) Zueignungswille (+) bb) Manifestation des Zueignungswillens (+) durch Mitnahme der Geldscheine cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) 4. Aber: Tatbestandliche Subsidiarität, da 263a (+) Es muss nicht auf alle folgende Tatbestände eingegangen werden. Eine ablehnende Prüfung in gebotener Kürze fällt positiv ins Gewicht. E. Versuchte Leistungserschleichung, 265a I, II StGB (-) Geldautomat ist kein Leistungsautomat F. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, 266b (-) (-) mangels erforderlicher Täterqualität (Keine Überlassung durch den Aussteller) (außerdem dürfte die Strafbarkeit am tauglichen Tatobjekt scheitern, wenn man die EC-Karte nicht als Scheckkarte einstuft) G. Missbrauch von Ausweispapieren, 281 StGB (-), da EC-Karten keine Ausweispapiere sind (keine Nutzung zum allg. Identitätsnachweis). H. Ausspähen von Daten (bzgl. der PIN), 202a StGB (-), mangels besonderer Sicherung gegen unberechtigten Zugang I. Urkundenunterdrückung (bzgl. der EC-Karte), 274 I Nr. 1 StGB Fremdes Beweisführungsrecht wird aber nicht beeinträchtigt, da Karte bereits verloren war.

6 Tatkomplex 3: In der Straßenbahn A. Betrug, 263 I StGB (durch das Einsteigen ohne Fahrkarte) (-) (-) mangels Täuschung (bzw. jedenfalls Irrtums), da der Straßenbahnfahrer nicht die Berechtigung der Mitfahrer prüft B. Erschleichen von Leistungen, 265a StGB (+ / -) 1. Objektiv a) Tatobjekt: Beförderung durch ein Verkehrsmittel (+) b) Tathandlung: Erschleichen (P) Begriff des Erschleichens: bloßes Schwarzfahren tatbestandsmäßig? ea: Ja, es genügt das Sich umgeben mit dem Anschein, zur Nutzung berechtigt zu sein (so die Rspr) dann Tatbestand bereits erfüllt, da Beförderungsleistung erbracht aa: Nein, es fehlt eine erforderliche Umgehung oder Ausschaltung von Sicherungsund Kontrolleinrichtungen (etwa MK-Wohlers/Mühlbauer 265a Rn. 60), daher hier (-) 2. Subjektiv: Vorsatz (+) Kein Verbotsirrtum gem. 17 StGB; bloßer unbeachtlicher Irrtum über Strafbarkeit, nicht aber über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (aa bei guter Begründung vertretbar, dann aber vermeidbarer Verbotsirrtum) IV. Strafantrag,, 265a, 248a StGB Fahrkartenpreis (von 2,90 ) liegt unterhalb der Geringwertigkeitsschwelle, Antrag wird aber laut Bearbeitervermerk gestellt. (Außerdem würde die StA wegen der sich angeschlossenen Geschehnisse das besondere öffentliche Interesse bejahen.) C. Versuchter Betrug, 263 I, II, 22, 23 I StGB (durch Nennung von falschem Namen und Adresse) (+) 1. Keine Vollendung (mangels Irrtum) 2. Versuchs strafbar gem. 263 II, 22, 23 I StGB a) Täuschung über Tatsachen aa) Tatsache: Name und Adresse bb) Täuschung: Vorspiegelung falscher Tatsache (Nennung von falschem Namen und Adresse) gegenüber dem Kontrolleur b) Irrtum des Getäuschten: Falsche Vorstellung des Kontrolleurs über die Personalien c) Vermögensfügung

7 aa) Geschütze Vermögensposition: Faktische Voraussetzungen zur Durchsetzungen des Anspruch der Stadtwerke Augsburg GmbH auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts aus 631 I BGB ivm 12 I a), II Allgemeine Beförderungsbedingungen des AVV ivm 9 II BefBedV Dass der Anspruch besteht, wird vom Bearbeitervermerk unterstellt. Bearbeitungen, die dennoch (im gebotenen Umfang) auf den zivilrechtlich bestehenden Anspruch eingehen, sind besonders positiv zu würdigen. bb) Verfügung: Unterlassen von effektiven Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Forderung (auch vertretbar: Unterlassen der Durchsetzung der Forderung) cc) Dreiecksbetrug bezüglich der Forderung (1) Keine Identität zwischen Getäuschtem (Kontrolleur) und Inhaberin der Forderung (Stadtwerke Augsburg GmbH) (2) Näheverhältnis: nach allen Ansichten (+) dd) Vermögensschaden Ausfall der Forderung ee) Absicht stoffgleicher Bereicherung Der Ausfall der Forderung ist Kehrseite der ausbleibenden Zahlung durch T 4. Unmittelbares Ansetzten (+) IV. Kein Strafantragserfordernis, 263 IV, 248a 60 liegt über den gängigen Richtwerten, sodass die Forderung nicht geringwertig ist Konkurrenzen: Wird die Leistungserschleichung bejaht steht sie in Tateinheit mit dem versuchten Betrug (entweder man sieht 265a als Dauerdelikt, sodass es zu einer Klammerwirkung kommt oder man geht von einer natürlichen Handlungseinheit aus; aa vertretbar). Eingehende Ausführungen zu den Konkurrenzen sind nur von besseren Bearbeitern zu erwarten.

8 Tatkomplex 4: Bei der Haltestelle Siemens Der letzte Tatkomplex ist der schwierigste der Hausarbeit. Er konfrontiert die Bearbeter mit den Problemen der Erfolgsqualifikation, des erfolgsqualifizierten Versuchs sowie des Rücktritts von diesem. Es stellt bereits eine gewisse Leistung dar, die Probleme zu erkennen, hier nicht den Überblick zu verlieren und eine (von mehreren möglichen) stringente Darstellung zu erarbeiten. Über kleinere Fehler sollte an dieser Stelle daher etwas großzügiger hinweggesehen werden. A. Totschlag, 212 StGB (-) mangels Tötungsvorsatz B. Fahrlässige Tötung, 222 StGB (+) (+) 1. Tod eines anderen Menschen (+) 2. Kausalität zwischen Faustschlag und Tod (+) 3. Objektive Zurechnung a) Sorgfaltspflichtverletzung: Faustschlag b) Vorhersehbarkeit (+), da kein atypischer Kausalverlauf c) Vermeidbarkeit (+), da der Pflichtwidrigkeitszusammenhang unproblematisch besteht d) Schutzzweckzusammenhang (+) Auch subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit (+) C. Körperverletzung, 223 StGB 1. Objektiv a) Andere Person (+) b) Körperliche Misshandlung (+) c) Gesundheitsschädigung (+) 2. Subjektiv: Vorsatz bzgl. der Körperverletzung (+) D. Gefährliche Körperverletzung, 224 I StGB (+ / -) 1. Objektiv a) Körperverletzung (+) b) mittels eines gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2 (-), da der Bordstein als unbewegliche Sache kein Werkzeug ist (aa vertretbar, dann kein mittels, da Bordstein nicht zu Verletzungszwecken eingesetzt wird; zudem kein Vorsatz, also auf jeden Fall (-)); c) mittels eines hinterlistigen Überfalls, 224 I Nr. 3 (-), mangels planmäßigen Verdeckens der Absicht

9 d) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, 224 I Nr. 5, Faustschlag gegen Schädel abstrakt lebensgefährlich (+) (aa gut vertretbar) 2. Subjektiv: Vorsatz (+) E. Körperverletzung mit Todesfolge, 227 StGB 1. Vorsätzlich Körperverletzung, s. o. (+) 2. Fahrlässige Tötung, s. o. (+) 3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang isd 18 StGB (+) (P) Welcher Zusammenhang muss zwischen Körperverletzung und Todesfolge bestehen? a) ea: Todeserfolg muss sich aus dem vom Vorsatz umfassten Körperverletzungserfolg ergeben ( Verletzungsletalität, engste Ansicht) (+, wenn Aufprall auf Bordstein von Eventualvorsatz umfasst; ansonsten könnte der spez. Zusammenhang beim Vertreten dieser Ansicht mit guter Begründung verneint werden) b) aa: Todeserfolg ( Erfolgsletalität, mittlere Ansicht) (+) c) aa: Todeserfolg muss sich aus der Körperverletzungshandlung ergeben (weite Ansicht, so BGH) (+) F. Versuchter Diebstahl, 242 I, II, 22, 23 I StGB Die Lösung ist aus Gründen der Übersichtlichkeit maximal aufgedröselt, erst versuchter Diebstahl, dann versuchter schwerer Diebstahl, dann versuchter Raub, dann versuchter Raub mit Todesfolge. Andere Darstellungen sind möglich, solange alle Probleme erörtert werden. Vieles spricht zb auch dafür direkt mit dem Raubversuch einzusteigen. 1. Keine Vollendung 2. Versuch strafbar gem. 242 II, 23 I Alt. 2, StGB a) Fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) 4. Unmittelbares Ansetzen (+) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt, 24 I 1 Alt. 1 StGB (+) 1. Kein Fehlschlag (+) 2. Unbeendeter Versuch (+) 3. Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat (+) 4. Freiwilligkeit (+), Entsetzen vor den Folgen eigener Taten ist autonomes Motiv

10 G. Versuchter schwerer Diebstahl, 242, 244 I Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 StGB Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs aa) Beisichführen (+) Gefährliches Werkzeug (P): Begriff des gefährlichen Werkzeugs Grundsätze zu 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB können nicht übernommen werden Objektive / Subj. Ansätze Schraubenzieher als berufstypisch mitgeführter Gegenstand Im Ergebnis (-), da teleologische Reduktion; aa gut vertretbar (mit Hinweisung auf die abstrakte Gefährlichkeit / Griffbereitschaft), dann aber auch vom Rücktritt umfasst. In einem anderen Prüfungsaufbau kann das Problem auch im Rahmen eines schweren Raubes ( 250 I Nr. 1 a Alt. 2) geprüft werden. Auch eine Abarbeitung des Problems bereits im ersten Tatkomplex ist möglich. H. Versuchter Raub, 249, 22, 23 I StGB 1. Keine Vollendung 2. Versuch strafbar gem. 23 I Alt. 1, 12 I StGB a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) b) Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person (+) c) Finalität (+) 4. Unmittelbares Ansetzen (+), erster Akt (Gewaltanwendung) genügt bei mehraktigen Delikten IV. Rücktritt? (P) 1. Kein Fehlschlag (+) 2. Unbeendeter Versuch (+) 3. Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat (+) 4. Freiwilligkeit (+), Entsetzen vor den Folgen eigener Taten ist autonomes Motiv I. Versuchter Raub mit Todesfolge, 249, 251 (+/-) 1. Versucher Raub (+) 2. Todeseintritt (+) 3. (P) Erfolgsqualifizierter Versuch (+)

11 Gute Bearbeiter grenzen zunächst vom Versuch der Erfolgsqualifikation ab und erörtern die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der erfolgsqualifizierte Versuch strafbar ist. Möglich ist es ferner, dies im Rahmen einer Vorprüfung über die Strafbarkeit des Versuchs zu tun. 11 II gehört zitiert, da erst diese Vorschrift die Anwendung von 22, 23 auf das erfolgsqualifizierte Delikt ermöglicht. 4. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang isd 18 StGB, aber mindestens leichtfertig (+) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt (+/-) 1. Rücktrittsvoraussetzung an sich gegeben, s.o. 2. (P) Hat der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch strafbefreiende Wirkung, wenn die schwere Folge dennoch eintritt? Es handelt sich um ein besonders anspruchsvolles Problem der Hausarbeit. Eine nicht unerhebliche Leistung wird bereites darin liegen, das Problem überhaupt zu erkennen. Gute Bearbeiter werden versuchen anhand des Gesetzes und durch die Heranziehung teleologischer Argumente eine Lösung zu erarbeiten; bei guten Bearbeitern sollte der Hinweis auf BGHSt 42, 158 nicht fehlen. a) ea: Ja, denn Wortlaut des 24 ermöglicht den Rücktritt, sodass der Erfolgsqualifikation die Grundlage entzogen wird b) aa: Nein, denn wenn sich die Lebensgefährlichkeit eines Raubversuchs bereits im Todeserfolg verwirklicht hat ist 251 vollendet, da die Aufgabe der weiteren Tatausführung daran nichts zu ändern vermag, ist dies auch nicht relevant. Konkurrenzen: Die schwere Körperverletzung mit Todesfolge verdrängt die übrigen Körperverletzungsdelikte und die fahrlässige Tötung im Wege der Spezialität. Wird der wirksame Rücktritt vom Raub mit Todesfolge verneint, besteht das Delikt in Tateinheit ( 52 StGB). Endergebnis: T hat sich schuldig gemacht einer versuchten Unterschlagung in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit (Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit) versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit (versuchtem Raub mit Todesfolge in Tateinheit mit) Körperverletzung mit Todesfolge.

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