Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Bewertungsabhängige Steuerarten / weitere Verkehrssteuern

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1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Bewertungsabhängige / weitere Verkehrssteuern Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de Gliederung (1) A. Einführung in die Steuerlehre B. Überblick über die Gebiete und Gesetze der Steuerrechtsordnung C. Rechtsnormen des Steuerrechts und Steuerverwaltung D. Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts E. Einführung in das besondere Steuerschuldrecht F. Grundzüge der Einkommensteuer 2 1

2 Gliederung (2) G. Grundzüge der Körperschaftsteuer H. Grundzüge der Gewerbesteuer I. Grundzüge der Umsatzsteuer J. Grundzüge der bewertungsgesetzabhängigen K. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern 3 (1/2) I. Einführung II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) III. Allgemeines / besonderes Bewertungsrecht IV. Bewertungsgegenstand V. Vermögensarten VI. Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren VII. Bewertung von Betriebsvermögen (Unternehmensvermögen) 4 2

3 (2/2) VIII. Bewertung von Grundvermögen IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz X. Grundsteuer K. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern Grunderwerbsteuer 5 I. Einführung Veröffentlichung des neuen Erbschafts- und Bewertungsrecht im Bundesanzeiger am Bewertungsgesetz vom ; neu gefasst vom Letzte Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom

4 Änderungen des Bewertungsgesetz (BewG) Allgemeines Bewertung von Betriebsvermögen Bewertung des Grundvermögen Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sonstiges Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Allgemeines Steuerklasen, Freibeträge, Tarif Verschonung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Land- und Fortwirtschaftlichen Vermögen Verschonung von Grundvermögen Sonstiges 7 II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (1/4) Allgemeine Bewertungsvorschriften Besondere Bewertungsvorschaften Einheitsbewertung Allgemeines Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Sondervorschriften und Ermächtigungen 8 4

5 II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (2/4) Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab Allgemeines Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Gesonderte Feststellungen 9 II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (3/4) Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und für Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab Allgemeines Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen Schlussbestimmungen 10 5

6 II. Aufbau des Bewertungsgesetz (BewG) (4/4) Anlagen 1 bis 26 zum Beispiel: Anlage 3: Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke Anlage 6: Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke Anlage 9a: Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresertrag von einer Deutschen Mark Anlage 21: Vervielfältiger Anlage 22: Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Anlage 26: Abzinsungsprogramme 11 III. Allgemeines / besonderes Bewertungsrecht Allgemeines Bewertungsrecht Regelungen in den 1 16 BewG 1 Geltungsbereich (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für alle öffentlich rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden geregelt sind. (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im zweiten Teil des BewG oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. 12 6

7 Übersicht über die allgemeinen Bewertungsvorschriften Einzelne Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter Wirtschaftliche Einheit 2 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten 3 BewG Aufschiebend, Auflösend bedingter Erwerb 4, 5 BewG Aufschiebend, Auflösend bedingte Lasten 6, 7 BewG Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert 9 BewG Begriff des Teilwerts 10 BewG Wertpapiere und Anteile 11 BewG Kapitalforderungen und Schulden 12 BewG Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzen und Lasten 13 BewG Lebenslängliche Nutzen und Lasten 14 BewG Jahreswert von Nutzen und Lasten 15 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzen und Lasten 16 BewG 13 Besonderes Bewertungsrecht Regelungen in den BewG 17 Geltungsbereich Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden Die 18 94, 122 u gelten für die Grundsteuer, 121a 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer Anwendung der Vorschriften aus dem allgemeinen Bewertungsrecht 14 7

8 IV. Bewertungsgegenstand Frage: Was wird bewertet? (1/2) Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit Ein Wirtschaftsgut ist ein Gegenstand, ein Recht, ein tatsächlicher Zustand oder eine konkrete Möglichkeit, die im Geschäftsverkehr einen Geldwert darstellt, solange sie einen selbständigen wirtschaftlichen Nutzen verkörpert und selbständig bewertbar ist 15 (2/2) Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit dienen demselben wirtschaftlichen Zweck. Existiert kein einheitlicher wirtschaftlicher Zweck, liegt keine wirtschaftliche Einheit vor. Alle Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit, gehören definitionsgemäß der gleichen Vermögensart an. Wirtschaftsgüter, die dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienen und dem gleichen zivilrechtlichen Eigentümer gehören, werden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und gemeinsam aber getrennt von anderen wirtschaftlichen Einheiten bewertet. 16 8

9 Beispiele für wirtschaftliche Einheit: Wirtschaftsgut 1 (Maschine) Wirtschaftsgut 2 (Lagerhalle) Wirtschaftsgut 3 (Rohstoff) Wirtschaftliche Einheit (Gewerbebetrieb) Gemeinsame Bewertung Schmuck Wirtschaftliche Einheit Gemeinsame Bewertung 17 V. Vermögensarten Vermögensarten nach 18 BewG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen 18 9

10 Vermögensarten nach 12 ErbStG Anteile an Kapitalgesellschaften Grundbesitz Bodenschätze Betriebsvermögen Anteile an Wirtschaftsgütern und Schulden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen Privatvermögen Betriebsvermögen / Anteile an Kapitalgesellschaften Verwaltungsvermögen Junges Vermögen 19 VI. Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren Maßstab für die Bewertung ist das Verständnis, wie die Umrechnung von Vermögensgegenständen in Geldwert zu erfolgen hat Grundlegende Bewertungsmaßstäbe (originäre Bewertungsmaßstäbe) der gemeine Wert ( 9 BewG; 109 BewG) der Teilwert ( 10 BewG) der Ertragswert ( 36 BewG) 20 10

11 Beispiele für Derivative Bewertungsmaßstäbe Kurswert (= gemeiner Wert) für Wertpapiere ( 11 Abs. 1 BewG) Kapitalwert (= gemeiner Wert) für wiederkehrende Leistungen ( 13 u. 14 BewG) Bewertungsmaßstäbe sind Wertvorstellungen, welche die Grundlage bei der Bewertung verschiedener Güter bilden Grundsätzlich ist der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab zugrunde zu legen. Dieser entspricht dem am Bewertungsstichtag an einem freien Mart erzielbaren Veräußerungspreis. 21 VII. Bewertung von Betriebsvermögen (Unternehmensvermögen) Steuerrechtliche Bewertungsmethoden (fünf) niedrigster Kurswert am Bewertungsstichtag Verkehrswertableitung gemeiner Wert aus dem Ertragsaussichten (klassisches Ertragswertverfahren; vereinfachtes Ertragswertverfahren) Andere in der Unternehmensbewertungspraxis gängige Bewertungsverfahren (vergleichsorientierte Methode; Multiplikatorenmethode) Substanzwert (Summe aller gemeiner Wert) 22 11

12 Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften Bewertung mit dem gemeinen Wert Verkaufspreisableitung Ertragswertverfahren Kaufpreisermittlungsmethode Substanzwert (Mindestwert) Klassisches Ertragswertverfahren individueller Kapitalisierungszinsfuß (IDW S 1) Gesetzlich definierte Ertragswertverfahren Kapitalisierungszinsfuß 203 BewG (Basiszinssatz: BMF) (Basiszinssatz 3,61 % + Zuschlag von 4,5%) 23 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 11 Abs. 2 BewG nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft 1 2 oder 3 gemeiner Wert ( 11 Abs. 2 S. 1 BewG) Ertragswertverfahren 11 Abs. 2 S. 2 BewG Substanzwert/ Mindestwert 11 Abs. 2 S. BewG innerhalb 1 Jahr Verkaufspreisableitung kapitalisierter Ertragswert (Kaufpreisermittlungsmethode) Summe gemeine Werte aller Wirtschaftsgüter./. Schulden klassisches Ertragswertverfahren vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 199 ff BewG) 24 12

13 Bewertung von Betriebsvermögen / Anteil am Betriebsvermögen ( 109 Abs. 1 i.v.m. 11 Abs. 2 BewG) 1 2 oder 3 gemeiner Wert ( 11 Abs. 2 S. 1 BewG) Ertragswertverfahren 11 Abs. 2 S. 2 BewG Substanzwert/ Mindestwert 11 Abs. 2 S. BewG innerhalb 1 Jahr Verkaufspreisableitung kapitalisierter Ertragswert (Kaufpreisermittlungsmethode) Summe gemeine Werte aller Wirtschaftsgüter./. Schulden klassisches Ertragswertverfahren vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 199 ff BewG) 25 Beispiel: Vater V betreibt einen Fachhandel für Heizung und Sanitärbedarf. Zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes hat V den Teilbetrieb (=Malerbetrieb) vor sechs Monaten ( ) erworben. Zum beabsichtigt V seinen gesamten Betrieb auf seinen S zu übertragen. Lösung: Bei der Schenkung ist der Teilbetrieb (=Malerbetrieb) aufgrund des Kaufes, welcher weniger als ein Jahr zurückliegt, mit der Verkaufspreisableitung zu bewerten. Für den Fachhandel mit Heizung und Sanitär ist keine Verkaufspreisableitung möglich. Grundlage für die Bewertung sind die abgeleiteten Ertragsaussichten (kapitalisierter Ertragswert)

14 Lösung 1 2 Fachhandel Heizung und Sanitär Teilbetrieb Maler Keine Verkaufspreisableitung Kauf innerhalb von einem Jahr vor Übertrag Ansatzableitung Ertragsaussichten (kapitalisierter Ertragswert) Verkaufspreisableitung 27 Kapitalisiertes Ertragswertverfahren Kapitalisiertes Ertragswertverfahren ( 11 Abs. 2 S. 2 BewG) keine Verkaufspreisableitung Ertragsaussichten (Unternehmen) Kapitalisierung 28 14

15 Bewertungsgrundsätze BewG (vereinfachter Ertragswert) Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ( 199 BewG) vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 200 BewG) Ermittlung des Jahresertrags ( 201 BewG) Betriebsergebnis ( 202 BewG) Kapitalisierungsfaktor ( 203 BewG 29 Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag 201 und 202 BewG Ausgangswert für die Ermittlung des Jahreswerts ist der Gewinn i.s.d. 4 Abs. 1 S. 1 EStG + Hinzurechnungen: z.b. Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen, (Berücksichtigung der Abschreibung unabhängig von der Steuerbilanz mit linear v. AK oder HK), Absetzung von Geschäfts- oder Firmenwert, einmalige Veräußerungsverluste, Ertragssteuern (KSt, GewSt, Zuschlagssteuern) - Abzüge:. einmalige Veräußerungsgewinne, Investitionszulagen, ggf. Fiktiver Unternehmerlohn, Erstattungen von Ertragssteuern 30 15

16 Grundlage des Ertragswertes 200 BewG Betriebsvermögen - neutrales Vermögen (= nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter und Schulden 200 Abs. 2 BewG) - Beteiligungen ( 200 Abs. 3 BewG) - jung eingelegte Wirtschaftsgüter und Schulden (zwei Jahresfrist; 200 Abs. 4 BewG) = bereinigtes Betriebsvermögen (Produktiv-/Elementar- Betriebsvermögen) Ableitung der Betriebsergebnisse (letzten drei Wirtschaftsjahre) Jahresertrag Kapitalisierungsfaktor 31 Zusammenfassung des Werts des Betriebsvermögens ( 200 BewG) Vermögen Unternehmen = Produktivvermögen (ertragssteuerrechtlich notwendiges Betriebsvermögen) + Wirtschaftsgüter und Schulde des neutralen Vermögens (nicht notwendiges Betriebsvermögen) Bewertung vereinfachtes Ertragswertverfahren gemeiner Wert + Beteiligungen vereinfachtes Ertragswertverfahren + jung eingelegte Wirtschaftsgüter und Schulden gemeiner Wert = Wert des Betriebsvermögens Summe der Werte 32 16

17 Beispiel: Das Einzelunternehmen von Max Musermann hat nachfolgende Wertbestandteile (bereinigter) vereinfachter Ertragswert (Jahresertrag x Kapitalfaktor) Euro nicht notwendiges Vermögen Wirtschaftsgüter Euro Schulden Euro Unterbeteiligung vereinfachter Ertragswert Euro Schulden Euro "junge" eingelegte Wirtschaftsgüter und Schulden Wirtschaftsgüter Euro Schulden Lösung Ermittlung des gemeinen Wertes des Gewerbebetriebs Vermögen Euro Unternehmen = Produktivvermögen vereinfachter Ertragswert Unterbeteiligung vereinfachter Ertragswert (Schulden werden nicht berücksichtigt) + nicht Betriebsnotwendiges Vermögen Wirtschaftsgüter Schulden + jung eingelegte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter Schulden = gemeiner Wert des Gewerbebetrieb

18 VIII. Bewertung von Grundvermögen Zum Grundvermögen gehören gem. 176 BewG: Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör Erbbaurecht Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht soweit diese nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen sind 35 Grundvermögen ( 176 BewG) kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen kein Betriebsgrundstück Grund und Boden Erbbaurecht Wohnungseigentum Gebäude Teileigentum sonstige Bestandteile Wohnungserbbaurecht Zubehör Teilerbbaurecht 36 18

19 Bewertung von Grundvermögen ( 177 ff BewG) unbebaute Grundstücke bebaute Grundstücke Sonderfälle Alternativwert Bodenrichtwertverfahren Bewertungsverfahren (1) Vergleichswertverfahren (1) Erbbaurecht (2) Gebäude auf fremden Grund u. Boden niedrigerer gemeiner Wert ( 198 BewG) (2) Ertragswertverfahren (3) Gebäude im Zustand der Bebauung (3) Sachwertverfahren (4) Zivilschutz Grundsatz: typisierter gemeiner Wert 37 Bewertung unbebauter Grundstücke (= Bodenrichtwertverfahren; 179 BewG) 1 oder 2 letzer ermittelter Bodenrichtwert (Gutachterausschusswert / Vergleichswert) niedriger gemeiner Wert ( 198 S. 1 BewG) X Grundstücksfläche = Grundstückswert 38 19

20 Bebaute Grundstücke ( 177 BewG i.v.m. 180 abs. 1 BewG) 1 2 Bewertung bebaute Grundstücke ( 180 Abs. 1 BewG) Grundsatz Grundstücke + gemeiner Wert benutzbare Gebäude 39 Grundstücksarten beim bebauten Grundstück ( 181 Abs. 1 BewG) Ein- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungs- und Teileigentum Geschäftsgrundstücke gemischt genutzte Grundstücke sonstige bebaute Grundstücke Wohnung 40 20

21 Grundstücksart Ein- und Zweifamilienhäuser Ein- und Zweifamilienhäuser Ein- und Zweifamilienhäuser Wohn- und Teileigentum Wohn- und Teileigentum Bewertungsmethode 182 BewG Vergleichswertverfahren Sachwertverfahren Vergleichswertverfahren Wohn- und Teileigentum ohne Vergleichswert Sachwertverfahren Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte sowie sonstige Grundstücke Mietwohngrundstücke Ertragswertverfahren Geschäftsgrundstücke mit feststellbarer ortsüblicher Miete Ertragswertverfahren gemischt genutzte Grundstücke mit feststellbarer Miete Ertragswertverfahren gemischt genutzte Grundstücke ohne feststellbarer Miete Sachwertverfahren sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren 41 Bewertung im Ertragswertverfahren ( 184 BewG) 1 2 Bodenwert Gebäudewert unbebautes Grundstück Ertragswert Grundstücksertragswert 42 21

22 Ermittlung des Gebäudeertragswerts ( 185 BewG) Rohertrag des Grundstückes./. Bewirtschaftungskosten = Grundstücksreinertrag./. = x = Bodenwertverzinsung Gebäudereinertrag Vervielfältiger Gebäudeertragswert 43 Bodenwertverzinsung Gesamtbodenwert./. verselbständigte Teilflächen = verbleibende Teilfläche x = Liegenschaftszinssatz Bodenwertzins 44 22

23 IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1. Einführung 2. Steuerpflicht 3. Steuerklasse, Freibeträge, Tarif 4. Verschonung von Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen 5. Verschonung von Grundvermögen 45 IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1. Einführung Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert das Verfahren der Besteuerung. Die Bewertung der Vermögensgegenstände regelt das Bewertungsgesetz (BewG) 46 23

24 Aufbau des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (1/2) Steuerpflicht Steuersubjekt Besteuerungstatbestände Wertermittlung Steuerpflichtiger Erwerb Bewertungsstichtag Bewertung der Vermögensgegenstände i.v.m. BewG Steuerbefreiungen Berechnung der Steuer Frühere Erwerbe Steuerklassen Freibeträge Steuersätze 47 Aufbau des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (2/2) Steuerfestsetzung und Erhebung Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung und Steuerentrichtung Ermächtigungs- und Schlussvorschriften Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Gesetzesanwendung 48 24

25 IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 2. Steuerpflicht 1 ErbStG Aufzählung sämtlicher Tatbestände der Erwerb von Todes wegen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) die Schenkung unter Lebenden ( 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) die Zweckzuwendungen ( 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) Vermögen von Familienstiftungen und vereinen in Zeitabständen von 30 Jahren ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 49 Abgrenzung steuerbarer und nicht steuerbarer Erwerbe Erbschaft, Schenkung, Zweckzuwendung entgeltlicher Erwerb teils entgeltlicher Erwerb teils unentgeltlicher Erwerb unentgeltlicher Erwerb nicht erbschaftsteuerbar teilweise erbschaftsteuerbar erbschaftsteuerbar 50 25

26 Tatbestände des 3 ErbStG (1/2) Grundtatbestände 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Erwerb - durch Erbfall - aufgrund Erbersatzanspruchs - durch Vermächtnis - aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruch 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Sonstige Erwerbe 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter Ergänzungstatbestände 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG Vermögensübertragung auf eine Stiftung 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Eintritt einer Bedingung 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG Erwerb infolge einer Zuwendung 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG Abfindung bei Verzicht auf Erwerb von Todes wegen 51 Tatbestände des 3 ErbStG (2/2) Grundtatbestände Ergänzungstatbestände 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG Abfindung für noch unwirksame aber nicht mehr ausschlagbare Vermächtnisse 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG Herausgabeanspruch des Vertragserben 52 26

27 Tatbestände des 7 ErbStG (1/2) Grundtatbestände 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Freigebige Zuwendung unter Lebenden Einzelfälle 7 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 10 ErbStG Erwerb aufgrund Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung Erwerb im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schenkung Bereicherung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft Abfindung für Erbverzicht Vorzeitiger Erbausgleich Vorzeitige Herausgabe an den Nacherben 53 Tatbestände des 7 ErbStG (2/2) Grundtatbestände 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Freigebige Zuwendung unter Lebenden Einzelfälle 7 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 10 ErbStG Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ( 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, Auflösung eines Vereins oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts ( 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) Erwerb aufgrund der Gewährung von Abfindungen ( 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) 54 27

28 IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 3. Steuerklasse, Freibeträge, Tarif Steuerklassen 15 ErbStG Persönliche Freibeträge 16 ErbStG Sachliche Freibeträge 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Steuertarif 19 ErbStG 55 Steuerklassen ( 15 ErbStG Steuerklasse I Ehegatte Kinder / Stiefkinder Enkelkinder Eltern und Voreltern (= Erwerb von Todes wegen) Steuerklasse II Eltern und Voreltern Geschwister Nichten und Neffen Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern geschiedene Ehegatte Steuerklasse III eingetragene Lebensgemeinschaften übrige Erwerber 56 28

29 Persönliche Freibeträge ( 16 ErbStG) bisherige Rechtslage neue Rechtslage Ehegatten Kinder Enkel sonstige Personen der Steuerklasse I Personen der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III eingetragene Lebensgemeinschaften Sachliche Freibeträge ( 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bisherige Rechtslage neue Rechtslage Hausrat Steuerklasse I andere bewegliche körperliche Gegenstände Steuerklasse I Steuerklassen II und III

30 bisherige Rechtslage Wert steuerpfl. Erwerb bis Steuertarif ( 19 ErbStG) I II III neue Rechtslage Wert steuerpfl. Erwerb bis I II III > > IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 4. Verschonung von Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen 12 ErbStG: Vermögensarten (s. V. Vermögensarten) Privatvermögen Betriebsvermögen 60 30

31 begriffliche Abgrenzung Bewertungsrecht Produktivbetriebsvermögen nicht betriebsnotwendiges Vermögen Unterbeteiligungen jung eingelegte Wirtschaftsgüter Erbschaftsteuerrecht begünstigtes (Betriebs-) Vermögen verschonungsfähiges Vermögen Verwaltungsvermögen junges Verwaltungsvermögen 61 Verwaltungsvermögen (Beispiele) Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Ausnahme Betriebsaufspaltung) Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von 25 % (unmittelbare) oder weniger, soweit ein Stimmrechtsbündel nicht gegeben ist Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und Sozietäten sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit bei dieser Gesellschaft das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw., die nicht dem Hauptzweck des Unternehmens dienen 62 31

32 Begünstigtes Vermögen Betriebsvermögen / freiberufliches Vermögen / Mitunternehmer gewerbliches Betriebsvermögen als ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Mitunternehmeranteile freiberufliches Vermögen als ganzer Betrieb oder Teilbetrieb Anteile an Sozietäten Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteilig bis zu 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und Stimmrechtsbündelung rechtswirksam vereinbart 63 Verschonungsmodell für den Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen ( 13a ErbStG) Regelverschonung ( 13a Abs. u. Abs. 5 ErbStG) Verschonungsoption ( 13a Abs. 8 ErbStG) Verschonungsabschlag 85 % 100 % steuerpflichtiger Anteil 15 % 0 gleitender Abzugsbetrag Verwaltungsvermögen < 50% > 10% Behaltensfrist 7 Jahre 10 Jahre Lohnsumme 650 % % schädliche Verwendung Abschmelzung 1/7 Abschmelzung 1/10 Verstoß Lohnsummenklausel Kürzung: Differenz / 650 % Kürzung: Differenz / % 64 32

33 Merke: Regelverschonung (= Grundmodell; 13a Abs. 1 i.v.m. 13 b Abs. 4 ErbStG) 85 %ige Verschonungsabschlag auf verschonungsfähiges Vermögen jedoch weiteren Voraussetzungen Bei Verstoß Abschmelzung mit 1/7 p.a. Verschonungsoption (= Antragspflicht; 13a Abs. 8 ErbStG) 100 %ige Verschonungsabschlag auf verschonungsfähiges Vermögen jedoch weitere Voraussetzungen Bei Verstoß Abschmelzung mit 1/10 p.a. 65 IX. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 5. Verschonung von Grundvermögen Familienheim ( 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) Lebzeitige Grundstückszuwendung ( 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) Ehegattenerwerb von Todes wegen ( 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) Grundstückserwerb von Todeswegen durch Kinder ( 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) 66 33

34 X. Grundsteuer 1. Einführung 2. Steuerobjekt (Steuergegenstand) 3. Steuerbefreiungen 4. Steuersubjekt (Steuerschuldner) 5. Steuermessbetrag 6. Einheitswert 7. Hebesatz der Gemeinden 8. Besteuerungsverfahren 67 X. Grundsteuer 1. Einführung Objektsteuer (Realsteuer) Gemeindesteuer Bestreitung durch Grundbesitzerträgen (Soll- Ertragsteuer) Doppelbelastung von Erträgen aus Grundbesitz ESt (Ist- Ertragsteuer) und Grundsteuer (Soll-Ertragsteuer) 68 34

35 Rechtsgrundlagen Gesetze und Rechtsverordnungen Abgabenordnung (AO) Bewertungsgesetz (BewG) Grundsteuergesetz (GrStG) Verwaltungsanweisungen Grundsteuer-Richtlinen (GrStR) Erlasse, Verfügungen, BMF-Schreiben 69 X. Grundsteuer 2. Steuerobjekt (Steuergegenstand) Regelung 2 GrStG der in den Gemeinden belegene Grundbesitz i.s.d. BewG Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebsgrundstücke private Grundstücke 70 35

36 X. Grundsteuer 3. Steuerbefreiungen Regelungen in 3-8 GrStG 3 GrStG sachliche Steuerbefreiungen zu Gunsten von juristischen Personen des öffentlichen rechts, gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften, öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften 4 sachliche Steuerbefreiungen für weitere Einrichtungen 71 X. Grundsteuer 4. Steuersubjekt (Steuerschuldner) Regelung 10 GrStG Steuerschuldner der Grundsteuer sind die Personen, denen das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird (in der Regel der Eigentümer) Gesamtschuldnerschaft 72 36

37 X. Grundsteuer 5. Steuermessbetrag Regelungen 13 GrStG Steuerbemessungsgrundlage ist der Steuermessbetrag Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Steuermesszahl Regelungen der Steuermesszahlen 14, 15 GrStG 73 X. Grundsteuer 6. Einheitswert (1/2) Bewertungsmaßstab für Zwecke der Grundsteuer und Gewerbesteuer ist der gemeine Wert Berechnung bei der Bewertung inländischer bebauter Grundstücke gem BewG Ertragswertverfahren BewG Sachwertverfahren BewG 74 37

38 6. Einheitswert (2/2) Vorgesehen ( 21 Abs. 1 BewG) Feststellung alle 6 Jahre Derzeitige Einheitswerte auf den (alte Bundesländer) bzw (neue Bundesländer) Merke: Andere Berechnung des gemeinen Werts für Erbschaft- und Schenkungsteuer -- s.u. IX. Erbschafts- und Schenkungsteuer Merke: Anderer Grundbesitzwert für Grunderwerbsteuer 75 X. Grundsteuer 7. Hebesatz der Gemeinden Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden durch Satzung unterschiedliche Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und andere Grundstücke (Grundsteuer B) Festsetzung der Grundsteuer durc die Gemeinde 76 38

39 X. Grundsteuer 8. Besteuerungsverfahren Periodische Steuer Festsetzung nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitpunkt GrStG) Stichtagsprinzip ( 9 Abs. 1 GrStG) Entstehung der Steuer mit Beginn des Kalenderjahres für das sie festgesetzt wird ( 9 Abs. 2 GrStG) Jährliche Festsetzung Fällig in vierteljährlichen Raten 77 Grundsteuerrechtliche Besteuerungsverfahren Einheitswertbescheid (Lagefinanzamt): Feststellung des Einheitswert für den Grundbesitz (i.d.r. einmalig) Grundsteuermessbescheid (Lagefinanzamt): Feststellung des Steuermessbetrages (i.d.r. einmalig) = Einheitswert x Steuermesszahl ( 14,15 GrStG) Grundsteuerbescheid (Gemeinde): Feststellung der Grundsteuer (jährlich) = Steuermessbetrag x Hebesatz ( GrStG) 78 39

40 K. Grundzüge weiterer Verkehrssteuern Grunderwerbsteuer (1/2) Rechtsverkehrsteuer Steuerobjekt 1 GrEStG Grundstücksübertragung (auch Erbbaurecht und Gebäude auf fremden Grund und Boden) Übergang des zivilrechtlichen Eigentum (Kaufvertrag oder Auflassung) Übergang der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis Anteilsvereinigung 79 Grunderwerbsteuer (2/2) Steuerbefreiungen 3 GrEStG (z.b.: Grundstückserwerb bis Euro 2.500; Erwerb durch Ehegatten, Erwerb durch Verwandte in gerader Linie; Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung) Steuersubjekt (die am Erwerbsvorgang beteiligten: Erwerber und Veräußerer; Gesamtschuldner) Bemessungsgrundlage 8, 9 GrEStG Wert der Gegenleistung; Grundbesitzwert Steuersatz ( 11 Abs. 1 GrEStG) 3,5 % 80 40

41 81 41

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