Eigentumsübergang durch Einigung bzgl. des Übergangs und Besitzverschaffung ( 929) Ausn.: 930 ff
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- Robert Lorentz
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1 Definitionen Allgemein Besitz tatsächliche Sachherrschaft Eigentum rechtliche Sachherrschaft Eigentumsübergang durch Einigung bzgl. des Übergangs und Besitzverschaffung ( 929) Ausn.: 930 ff Erlangtes Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil. Abhandenkommen unfreiwilliger Verlust des Besitzes. Ohne, nicht notwendigerweise auch gegen den Willen des Berechtigten. Übergabe Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson eingeschaltet ist. (BGH)... abhängig oder selbständig. Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Geschäftsherren zugerechnet! 2004 andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 1
2 Vertragliches Schuldrecht Rechtsgeschäfte Tatbestand, bestehend aus mindestens einer WE, die für sich allein oder mit anderen Tatbestandserfordernissen die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges bezwecken. - einseitige RG Kündigung - mehrseitige konsesuale RG Vertrag - mehrseitige mehrheitliche RG Beschluss Verpflichtungsgeschäft RG durch das die Verpflichtung zur Leistung begründet wird Verfügungsgeschäft RG durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 2
3 Willenserklärung private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Willenserklärung besteht aus: objetivem Willenstatbestand: - Kundgabe - Rechtsbindungswille und subjektivem Willenstatbestand: - Handlungswille - Erklärungsbewußtsein (str.) - Geschäftswille wenn Gesch.wille (-): Anfechtung und ist i.d.r. empfangsbedürftig Kundgabe kann... konkludent erfolgen. Rechtsbindungswille, hat wer sich rechtsgeschäftlich binden will; nicht bei invitatio ad offerendum. Handlungswillen hat, wer eine Handlung vornehmen will. Erklärungsbewußtsein hat, wer... rechtsgeschäftlich tätig werden will. Geschäftswille... legt den konkreten Geschäftstyp fest. Schuldverhältnis ist ein Gläubiger-Schuldner Verhältnis. Vertrag... Ist ein Rechtsgeschäft und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu stande (Angebot und Annahme), in denen sich auf die essentiali negotii die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt wird. Essentialia negotii Gegenstand, Partner, Preis, Liefer-u.Zahlungsbedingungen, andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 3
4 Angebot.. ist eine empfangsbedürftiege Willenserklärung, die einem anderen den Abschluss eines Vertrages derart anträgt, dass zum Vertagsabschluss nur noch die Zustimmung des anderen nötig ist. Zugang Eine WE ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kentnisnahme unter regelmässigen Umständen erwartet werden kann. Erklärungs-Irrtum unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. z.b. vergreifen, versprechen, verschreiben Inhaltsirrtum Irrtum über die wesentlichen Eigenschaften einer Sache Gute Sitten Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden. Wucher - objektiv Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das doppelte des üblichen subjektiv Wucherer nutzt bewußt die - Zwangslage - Unerfahrenheit - mangeldes Urteilsvermögen Aufwendungen... sind freiwillig erbrachte Vermögensopfer, die im Rahmen der Ausführung der Geschäftsbesorgung anfallen. Aus Sicht des Aufwendenden im Zeitpunkt der Aufwendung nötig, sinnvoll und zweckmässig. Treu und Glauben... und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte... ( 242)(keine adäquate Definition.) 2004 andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 4
5 Leistung bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Sachmangel wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ungünstig abweicht. Rechtsmangel wenn konkurierende Rechte Dritter die Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Ikeaklausel SM ist gegeben, wenn die Montageanleitung fehlt, es sei denn, die Sache wurde fehlerfrei montiert. 434 II 2 Garantie erfordert das besondere Versprechen für das Vorhandensein der Eigenschaft einzustehen erwartbare Eigenschaft auch bei veröffentlichten Werbeaussagen des Herstellers oder des Verkäufers Folgeschaden an Gütern, die der Käufer schon vor dem Kauf der mangelhaften Sache hatte. Anspruch durchsetzbar Nicht bei Einrede der Nichterfüllung Anspruch erloschen durch: - Erfüllung - Hinterlegung - Aufrechnung - Erlass - bei nachträglicher Unmöglichkeit 2004 andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 5
6 Abnahme... ist die körperliche Entgegennahme des Werkes sowie die Billigung als im wesentlichen vertragsgemäss. Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht mehr leisten kann. Absolute Fixschuld Erfüllung der Leistung steht und fällt mit Einhaltung des Termins Gesetzliches Schuldrecht Eigentumsverletzung Einwirkung auf die Sache derart, dass diese dadurch zerstört, beschädigt, verunstaltet oder entzogen wird. (... jede Nutzungsmöglichkeit vollständig entzogen.. -BGHZ) - Sachentziehung - Substanzverletzung - Beschädigung/Zerstörung - Weiterfressender Mangel (Gaszugfall) - Gebrauchsbeeinträchtigung (Fleetfall) Gesundheitsverletzung Eingriff in die und Störung der inneren Lebensvorgänge Körperverletzung.. ist ein äusserer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit incl. Schmerzzufügung Freiheit Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit oder Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 6
7 Sonstige Rechte sind eigentumsähnlich: - Dingliche Rechte z.b. aus Eigentum: Niessbrauch, Pfandrecht - Besitz - Namensrecht - Immaterialgüterrechte - allgemeines Persönlichkeitsrecht (Grudnrechte, Ehre, Intimsphäre, Missbrauch der Person zu Werbezwecken...) - eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb (Eingriff unmittelbar und in wesentliche Bestandteile oder Grundlagen eines Gewerbebetriebs, die vom Betrieb nicht ohne weiteres ablösbar sind.) Schutzgesetz.. ist jede Gebots oder Verbotsnorm. Verstoss gegen ein Schutzgesetz ist gegeben wenn: - Schutzgesetz individualschutz bezweckt - der Geschädigte / Verletzte zum geschützten Personenkreis gehört - das geltend gemachte Interesse muss von der Norm geschützt sein. (Verletzungs)handlung ist jedes menschliche Verhalten (tun oder unterlassen) das vom Willen beherrschbar ist. Garantenstellung aus Vertrag, Gesetz oder Ingerenz. Ingerenz Begründung einer besonderen Obhutspflicht (sog. Garantenpflicht) durch ein pflichtwidriges vorangegangenes Tun.). Der Ingerenz liegt die Überlegung zu Grunde, dass wer Gefahrenquellen schafft, in besonderem Maße dafür sorgen muss, dass keine Gefahr eintritt. Haftungsbegründende Kausalität..... ist gegeben, wenn Äquivalenz und Adäquanz sowie der Zurechnungszusammenhang bzw. der Schutzzweck der Norm vorliegen... isd Äquivalenztheorie... Conditio sine qua non... besteht, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Verletzungerfolg entfiele andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 7
8 ... oder: Kausal nach der Äq-theorie ist jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.... isd Adäquanztheorie besteht, wenn der Verletzungerfolg aus Sicht des Täters nicht ausserhalb jeglicher Lebenswarscheinlichkeit liegend anzunehmen ist.... oder: Adäquat kausal ist ein Verhalten, das im allgemeinen geeignet ist, einen Erfolg gerade der eingetretenen Art heribeizuführen und nicht nur unter besonders eingenartigen, unwarscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen. Schutzzweck der Norm Die Norm muss bezwecken, einen Schaden der gerade eingetreten Art zu vermeiden. Handlung und Kausalität (kurzform) Eine Handlung kann in einem positiven tun oder unterlassen bestehen, kausalität ist gegeben, wenn die Handlung äquivalent und adäquat kausal war und der Schutzzweck der Norm gegeben ist. Rechtswidrigkeit (des Handelns) - jedes Handeln, dass der Rechtsordnung widerspricht. (ausser wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen) - Sorgfaltspflichtwidriges Handeln (tun oder unterlassen) - bei Vorsatz indiziert Objektiver Pflichtverstoss oder äussere Sorgfaltspflichtverletzung. Pflichtwidriges Verhalten Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermeidung müsste gegeben sein. Tun und Unterlassen sind gleichgestellt, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht, dieses aber unterlassen wurde andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 8
9 Verkehrspflicht ist verletzt, wenn das objektiv festgestellte Verhalten mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht (objektiver Verstoss) und daraus auf die Vorwerfbarkeit (subjektiver Verstoss: Fahrlässigkeit) zu schliessen ist. Verschulden... erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit ( 276 I ) Schuldhaft... handelt, nach 276, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. = zitiert! 276II - besser(?): Fahrlässigkeit Ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Vorsatz... ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges. Vorsätzlich handelt, wer die gesetzlcihen Tatumstände mit bewusst und gewollt verwirklicht. Einsichtsgfähigkeit ist gegeben, wenn der Handelnde in der konkreten Situation den Verletzungserfolg ganz oder teilweise vorraussehen konnte Rechtfertigungsgründe - Notwehr defensiv Notstand aggressiv Notstand Selbsthilfe grundrechtliche geschützte Position - Einwilligung 2004 andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 9
10 Haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben, wenn der eingetretene Schaden auf die Verletzungshandlung zurückgeführt werden kann. Schaden.. ist jede Einbusse, die jemand infolge eines best. Ereignisses an seinen rechtlich geschützten Positionen erleidet. Oder:.. ist der Nachteil an Vermögen oder sonstigen rechtl. geschützten Gütern, der durch das schädigende Ergeignis entstanden ist. 249 I verlangt Naturalrestitution --> wiederherstellung des vorherigen Zustandes. 249 II 1: Personen- und Sachschaden --> Geldersatz 253 II: Körperverletzung u.ä. --> billige Entschädigugn in Geld 250 ff: Fristablauf; Unmöglichkeit; Entgangener Gewinn, immat : Mitverschulden Objektschaden Schaden an der Sache selbst. Dauer- oder Folgeschaden entsteht erst im weiteren Verlauf der Zeit. immaterieller Schaden Schmerz, Wohlbefinden, Freihheit, Ehre,... (nicht in Geld bewertbar) erforderlicher Betrag... sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmässig halten durfte. Differenzhypothse Nach der Differenzhypothes liegt ein Schaden vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 10
11 Entgangener Gewinn Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Eigentum des Geschädigten gehört haben, diesem aber ohne das schädigenden Ereignis ohne weiteres zugeflossen wären. Verrichtungsgehilfe... ist, wem vom Geschäftsherren eine nach dessen Weisungen auszuführende Tätigkeit übertragen worden ist. --> ist Angestellt! (Für die Weisungsgebundenheit genügt es, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit oder Umfang bestimmen kann.) Auswahl- und überwachungsverschulden des Geschäftsherren wird vermutet; Exkulpation möglich. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson eingeschaltet ist. (BGH)... abhängig oder selbständig. Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Geschäftsherren zugerechnet! Nicht lediglich bei Gelegenheit Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Pflichtverletzender Handlung und Verrichtung. Objektiv fremdes Geschäft... liegt vor, wenn die Rechtsordnung oder die tatsächlichen Vorraussetzungen das Geschäft einem anderen zuordnen. Auch fremdes Geschäft... liegt vor, wenn zumindest auch der Geschäftskreis eines anderen betroffen ist. Subjektiv fremdes Geschäft... liegt vor, wenn ein objektiv neutrales Geschäft (zb. Erwerb einer Sache) vorliegt, aber der Wille des Geschäftsführers darauf zielt, das Geschäft für einen anderen vorzunehmen. Der Wille muss äusserlich erkennbar sein Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 11
12 Fremdgeschäftsführungswille Wille, das Geschäft für einen anderen zu führen. - bei objektiv fremden Geschäft vermutet - bei auch fremden Geschäft vermutet (BGH) - bei subjeitv - - muss der Wille äusserlich erkennnbar sein Berechtigung zur GoA ist gegeben, wenn - die GoA dem mutmasslichen Willen des GH entspricht oder - entgegenstehender Wille unbeachtlich ist oder - der GH die unberechtigte GoA genehmigt ( 684) andreas.pohlan@freenet.de Kein offizielles Vorlesungsmaterial Keine Gewähr für Fehler! 12
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