DieBundesregierunglegtzurUmsetzungdieserEckpunktedenElGVG-Entwurfvor.DarinwerdendiederzeitimBundesrecht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz ElGVG) A. Problem und Ziel BundundLänderhabensich2004inEckpunktenzurFortentwicklungder MedienordnungunteranderemaufdieZusammenführungderwirtschaftsbezogenenRegelungenfürTele-undMediendiensteineinemTelemediengesetz desbundesverständigt.dieneuregelungsollgewährleisten,dassdierahmenbedingungenfürdenelektronischengeschäftsverkehrmitblickaufdiewirtschaftlicheundtechnologischeentwicklungderneuendiensteauchzukünftig unabhängigvomverbreitungswegentwicklungsoffenausgestaltetsind.die HandhabungderVorschriftendurchAnbieterundNutzerwirddamitzukünftig einfachersein.dabeiwirdanderunterscheidungzwischenrundfunk,telemedien und Telekommunikation festgehalten. B. Lösung DieBundesregierunglegtzurUmsetzungdieserEckpunktedenElGVG-Entwurfvor.DarinwerdendiederzeitimBundesrecht (Teledienstegesetz,Teledienstedatenschutzgesetz)undLandesrecht (Mediendienste-Staatsvertrag)geregeltenwirtschaftsbezogenenRegelungenfürTele-undMediendiensteunter dembegriff Telemedien ineinemtelemediengesetzdesbundeszusammengeführt.eshandeltsichdabeiumdiebestimmungen,diedieanforderungender europäischenrichtlinie2000/31/egindeutschesrechtumsetzen (Herkunftslandprinzip,Zulassungsfreiheit,InformationspflichtenderAnbieter,Verantwortlichkeit).Diesebleibenabgesehenvondenerforderlichenredaktionellen Änderungenweitestgehendunverändert.WeiterhinwerdendieDatenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste in das Telemediengesetz überführt. ImHinblickaufdieZusammenführungderbisherigenRegelnliegtderSchwerpunktderNeuregelungaufdemAnwendungsbereichdesGesetzes,insbesondereindererforderlichenAbgrenzungzudenBereichenRundfunkundTelekommunikation.NeueingeführtwirdeinBußgeldtatbestandfürdieVerletzung besondererinformationspflichtenbei -werbung,derinsbesondereder Spam-Bekämpfungdient.EinweitererPunktistdieverbesserteAbgrenzungdes TelemediendatenschutzesgegenüberdemTelekommunikationsdatenschutz,mit dereinerwichtigenforderungderanbieter,diederzeitbeidenregelwerken unterliegen, Rechnung getragen wird.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ZusätzlichePersonal-oderSachkostenfürdieöffentlichenHaushalteinfolge dieses Gesetzes sind nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnochAuswirkungenaufdie EinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3078

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3078 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz ElGVG)* Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Telemediengesetz (TMG) Abschnitt1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfüralleelektronischenInformations-undKommunikationsdienste,soweitsienichtTelekommunikationsdienstenach 3Nr.24desTelekommunikationsgesetzes,dieganzinderÜbertragungvonSignalen übertelekommunikationsnetzebestehen,telekommunikationsgestütztedienstenach 3Nr.25desTelekommunikationsgesetzesoderRundfunknach 2desRundfunkstaatsvertragessind (Telemedien).DiesesGesetzgiltfüralle AnbietereinschließlichderöffentlichenStellenunabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. (2)DiesesGesetzgiltnichtfürdenBereichderBesteuerung. (3)DasTelekommunikationsgesetzunddiePressegesetze bleiben unberührt. (4)DieandieInhaltevonTelemedienzurichtendenbesonderenAnforderungenergebensichausdemStaatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag). (5)DiesesGesetztrifftwederRegelungenimBereichdes internationalenprivatrechtsnochregeltesdiezuständigkeit der Gerichte. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1.istDiensteanbieterjedenatürlicheoderjuristischePerson,dieeigeneoderfremdeTelemedienzurNutzungbereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, 2.istniedergelassenerDiensteanbieterjederAnbieter,der mittelseinerfesteneinrichtungaufunbestimmtezeit Telemediengeschäftsmäßiganbietetodererbringt;der StandortdertechnischenEinrichtungalleinbegründet keine Niederlassung des Anbieters, 3.istNutzerjedenatürlicheoderjuristischePerson,die Telemediennutzt,insbesondereumInformationenzuerlangen oder zugänglich zu machen, 4.sindVerteildiensteTelemedien,dieimWegeeinerÜbertragungvonDatenohneindividuelleAnforderung gleichzeitigfüreineunbegrenzteanzahlvonnutzern erbracht werden, 5.istkommerzielleKommunikationjedeFormderKommunikation,diederunmittelbarenodermittelbarenFörderungdesAbsatzesvonWaren,Dienstleistungenoder deserscheinungsbildseinesunternehmens,einersonstigenorganisationodereinernatürlichenpersondient,die einetätigkeitimhandel,gewerbeoderhandwerkoder einenfreienberufausübt;dieübermittlungderfolgendenangabenstelltalssolchekeineformderkommerziellen Kommunikation dar: a)angaben,dieunmittelbarenzugangzurtätigkeitdes UnternehmensoderderOrganisationoderPersonermöglichen,wieinsbesondereeinDomain-Nameoder eine Adresse der elektronischen Post, b)angabeninbezugaufwarenunddienstleistungen oderdaserscheinungsbildeinesunternehmens,einer OrganisationoderPerson,dieunabhängigundinsbesondereohnefinanzielleGegenleistunggemacht werden. EinerjuristischenPersonstehteinePersonengesellschaft gleich,diemitderfähigkeitausgestattetist,rechtezuerwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. 3 Herkunftslandprinzip (1)InderBundesrepublikDeutschlandniedergelassene DiensteanbieterundihreTelemedienunterliegendenAnforderungendesdeutschenRechtsauchdann,wenndieTelemedienineinemanderenStaatinnerhalbdesGeltungsbereichs derrichtlinie2000/31/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom8.juni2000überbestimmterechtlicheaspektederdienstederinformationsgesellschaft,insbesonderedeselektronischengeschäftsverkehrs,imbinnenmarkt *Artikel1diesesGesetzesdientderUmsetzungderRichtlinie2000/31/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom8.Juni2000über bestimmterechtlicheaspektederdienstederinformationsgesellschaft,insbesonderedeselektronischengeschäftsverkehrs,imbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahren aufdemgebietdernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L204 S.37),geändertdurchdieRichtlinie98/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juli1998 (ABl.EGNr.L217),sindbeachtet worden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (ABl.EGNr.L178S.1)geschäftsmäßigangebotenodererbracht werden. (2)DerfreieDienstleistungsverkehrvonTelemedien,die inderbundesrepublikdeutschlandvondiensteanbietern geschäftsmäßigangebotenodererbrachtwerden,diein einemanderenstaatinnerhalbdesgeltungsbereichsder Richtlinie2000/31/EGniedergelassensind,wirdnichteingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit der Rechtswahl, 2.dieVorschriftenfürvertraglicheSchuldverhältnissein Bezug auf Verbraucherverträge, 3.gesetzlicheVorschriftenüberdieFormdesErwerbsvon GrundstückenundgrundstücksgleichenRechtensowie derbegründung,übertragung,änderungoderaufhebungvondinglichenrechtenangrundstückenund grundstücksgleichen Rechten, 4.dasfürdenSchutzpersonenbezogenerDatengeltende Recht. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1.dieTätigkeitvonNotarensowievonAngehörigenanderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, 2.dieVertretungvonMandantenunddieWahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3.dieZulässigkeitnichtangeforderterkommerziellerKommunikationen durch elektronische Post, 4.GewinnspielemiteinemeinenGeldwertdarstellenden EinsatzbeiGlücksspielen,einschließlichLotterienund Wetten, 5. die Anforderungen an Verteildienste, 6.dasUrheberrecht,verwandteSchutzrechte,Rechteim SinnederRichtlinie87/54/EWGdesRatesvom16.Dezember1986überdenRechtsschutzderTopographien vonhalbleitererzeugnissen (ABl.EGNr.L24S.36)und derrichtlinie96/9/egdeseuropäischenparlamentsund desratesvom11.märz1996überdenrechtlichen SchutzvonDatenbanken (ABl.EGNr.L77S.20)sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7.dieAusgabeelektronischenGeldesdurchInstitute,die gemäßartikel8abs.1derrichtlinie2000/46/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom18.September2000überdieAufnahme,AusübungundBeaufsichtigungderTätigkeitvonE-Geld-Instituten (ABl.EG Nr.L275S.39)vonderAnwendungeinigeroderaller VorschriftendieserRichtlinieundvonderAnwendung derrichtlinie2000/12/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom20.märz2000überdieaufnahme undausübungdertätigkeitderkreditinstitute (ABl.EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, 8.VereinbarungenoderVerhaltensweisen,diedemKartellrecht unterliegen, 9.dievonden 12,13abis13c,55a,83,110abis110d, 111bund111cdesVersicherungsaufsichtsgesetzesund derversicherungsberichterstattungs-verordnungerfasstenbereiche,dieregelungenüberdasaufversiche- rungsverträgeanwendbarerechtsowiefürpflichtver- sicherungen. (5)DasAngebotunddieErbringungvonTelemedien durcheinendiensteanbieter,derineinemanderenstaatim GeltungsbereichderRichtlinie2000/31/EGniedergelassen ist,unterliegenabweichendvonabsatz2deneinschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1.deröffentlichenSicherheitundOrdnung,insbesondere imhinblickaufdieverhütung,ermittlung,aufklärung, VerfolgungundVollstreckungvonStraftatenundOrdnungswidrigkeiten,einschließlichdesJugendschutzes undderbekämpfungderhetzeausgründenderrasse, desgeschlechts,desglaubensoderdernationalitätsowievonverletzungendermenschenwürdeeinzelnerpersonensowiediewahrungnationalersicherheits-und Verteidigungsinteressen, 2.der öffentlichen Gesundheit, 3.derInteressenderVerbraucher,einschließlichdesSchutzes von Anlegern, vorbeeinträchtigungenoderernsthaftenundschwerwiegendengefahrendientunddieaufdergrundlagedesinnerstaatlichenrechtsinbetrachtkommendenmaßnahmenin einemangemessenenverhältniszudiesenschutzzielenstehen.fürdasverfahrenzureinleitungvonmaßnahmennach Satz1 mitausnahmevongerichtlichenverfahreneinschließlichetwaigervorverfahrenundderverfolgungvon StraftateneinschließlichderStrafvollstreckungundvon Ordnungswidrigkeiten siehtartikel3abs.4und5der Richtlinie2000/31/EGKonsultations-undInformationspflichten vor. Abschnitt2 Zulassungsfreiheit und Informationspflichten 4 Zulassungsfreiheit TelemediensindimRahmenderGesetzezulassungs-und anmeldefrei. 5 Allgemeine Informationspflichten (1)Diensteanbieterhabenfürgeschäftsmäßige,inderRegelgegenEntgeltangeboteneTelemedienfolgendeInformationenleichterkennbar,unmittelbarerreichbarundständig verfügbar zu halten: 1.denNamenunddieladungsfähigeAnschrift,unterdersie niedergelassensind,beijuristischenpersonenzusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2.Angaben,dieeineschnelleelektronischeKontaktaufnahmeundunmittelbareKommunikationmitihnenermöglichen,einschließlichderAdressederelektronischen Post, 3.soweitderDienstimRahmeneinerTätigkeitangeboten odererbrachtwird,diederbehördlichenzulassungbedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4.dasHandelsregister,Vereinsregister,PartnerschaftsregisteroderGenossenschaftsregister,indassieeingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ soweitderDienstinAusübungeinesBerufsimSinnevon Artikel1BuchstabedderRichtlinie89/48/EWGdesRatesvom21.Dezember1988übereineallgemeineRegelungzurAnerkennungderHochschuldiplome,dieeine mindestensdreijährigeberufsausbildungabschließen (ABl.EGNr.L19S.16),oderimSinnevonArtikel1 BuchstabefderRichtlinie92/51/EWGdesRatesvom 18.Juni1992übereinezweiteallgemeineRegelungzur AnerkennungberuflicherBefähigungsnachweiseinErgänzungzurRichtlinie89/48/EWG (ABl.EGNr.L209 S.25,1995Nr.L17S.20),zuletztgeändertdurchdie Richtlinie97/38/EGderKommissionvom20.Juni1997 (ABl.EGNr.184S.31),angebotenodererbrachtwird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)diegesetzlicheberufsbezeichnungunddenstaat,in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c)diebezeichnungderberufsrechtlichenregelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6.inFällen,indenensieeineUmsatzsteueridentifikationsnummernach 27adesUmsatzsteuergesetzesodereine Wirtschafts-Identifikationsnummernach 139cderAbgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. (2)WeitergehendeInformationspflichtennachanderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (1)DiensteanbieterhabenbeikommerziellenKommunikationen,dieTelemedienoderBestandteilevonTelemedien sind,mindestensdiefolgendenvoraussetzungenzubeachten: 1.KommerzielleKommunikationenmüssenklaralssolche zu erkennen sein. 2.DienatürlicheoderjuristischePerson,inderenAuftrag kommerziellekommunikationenerfolgen,mussklar identifizierbar sein. 3.AngebotezurVerkaufsförderungwiePreisnachlässe, ZugabenundGeschenkemüssenklaralssolcheerkennbarsein,unddieBedingungenfürihreInanspruchnahme müssenleichtzugänglichseinsowieklarundunzweideutig angegeben werden. 4.PreisausschreibenoderGewinnspielemitWerbecharaktermüssenklaralssolcheerkennbarunddieTeilnahmebedingungenleichtzugänglichseinsowieklarundunzweideutig angegeben werden. (2)WerdenkommerzielleKommunikationenperelektronischerPostversandt,darfinderKopf-undBetreffzeilewederderAbsendernochderkommerzielleCharakterder Nachrichtverschleiertoderverheimlichtwerden.EinVerschleiernoderVerheimlichenliegtdannvor,wenndieKopfundBetreffzeileabsichtlichsogestaltetsind,dassderEmpfängervorEinsichtnahmeindenInhaltderKommunikation keineoderirreführendeinformationenüberdietatsächliche IdentitätdesAbsendersoderdenkommerziellenCharakter der Nachricht erhält. (3)DieVorschriftendesGesetzesgegendenunlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Abschnitt3 Verantwortlichkeit 7 Allgemeine Grundsätze (1)DiensteanbietersindfüreigeneInformationen,diesie zurnutzungbereithalten,nachdenallgemeinengesetzen verantwortlich. (2)DiensteanbieterimSinneder 8bis10sindnicht verpflichtet,dievonihnenübermitteltenodergespeicherten InformationenzuüberwachenodernachUmständenzuforschen,dieaufeinerechtswidrigeTätigkeithinweisen.VerpflichtungenzurEntfernungoderSperrungderNutzungvon InformationennachdenallgemeinenGesetzenbleibenauch imfalledernichtverantwortlichkeitdesdiensteanbieters nachden 8bis10unberührt.DasFernmeldegeheimnis nach 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. 8 Durchleitung von Informationen (1)DiensteanbietersindfürfremdeInformationen,diesie ineinemkommunikationsnetzübermittelnoderzudenensie denzugangzurnutzungvermitteln,nichtverantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2.denAdressatenderübermitteltenInformationennicht ausgewählt und 3.dieübermitteltenInformationennichtausgewähltoder verändert haben. Satz1findetkeineAnwendung,wennderDiensteanbieter absichtlichmiteinemnutzerseinesdiensteszusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2)DieÜbermittlungvonInformationennachAbsatz1 unddievermittlungdeszugangszuihnenumfasstauchdie automatischekurzzeitigezwischenspeicherungdieserinformationen,soweitdiesnurzurdurchführungderübermittlungimkommunikationsnetzgeschiehtunddieinformationennichtlängergespeichertwerden,alsfürdie Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbietersindfüreineautomatische,zeitlichbegrenzteZwischenspeicherung,diealleindemZweckdient, dieübermittlungfremderinformationenananderenutzer aufderenanfrageeffizienterzugestalten,nichtverantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2.dieBedingungenfürdenZugangzudenInformationen beachten,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.dieRegelnfürdieAktualisierungderInformationen,die inweithinanerkanntenundverwendetenindustriestandards festgelegt sind, beachten, 4.dieerlaubteAnwendungvonTechnologienzurSammlungvonDatenüberdieNutzungderInformationen,die inweithinanerkanntenundverwendetenindustriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5.unverzüglichhandeln,umimSinnedieserVorschriftgespeicherteInformationenzuentfernenoderdenZugang zuihnenzusperren,sobaldsiekenntnisdavonerhalten haben,dassdieinformationenamursprünglichenausgangsortderübertragungausdemnetzentferntwurden oderderzugangzuihnengesperrtwurdeodereingericht odereineverwaltungsbehördedieentfernungodersperrung angeordnet hat. 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 10 Speicherung von Informationen DiensteanbietersindfürfremdeInformationen,diesiefür einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1.siekeineKenntnisvonderrechtswidrigenHandlungoder derinformationhabenundihnenimfallevonschadensersatzansprüchenauchkeinetatsachenoderumstände bekanntsind,ausdenendierechtswidrigehandlungoder die Information offensichtlich wird, oder 2.sieunverzüglichtätiggewordensind,umdieInformation zuentfernenoderdenzugangzuihrzusperren,sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz1findetkeineAnwendung,wennderNutzerdem Diensteanbieterunterstehtodervonihmbeaufsichtigtwird. Abschnitt4 Datenschutz 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis (1)DieVorschriftendiesesAbschnittsgeltennichtfürdie ErhebungundVerwendungpersonenbezogenerDatender NutzervonTelemedien,soweitdieBereitstellungsolcher Dienste 1.imDienst-undArbeitsverhältniszuausschließlichberuflichen oder dienstlichen Zwecken oder 2.innerhalbvonoderzwischennichtöffentlichenStellen oderöffentlichenstellenausschließlichzursteuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt. (2)NutzerimSinnediesesAbschnittsistjedenatürliche Person,dieTelemediennutzt,insbesondereumInformationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. (3)BeiTelemedien,dieüberwiegendinderÜbertragung vonsignalenübertelekommunikationsnetzebestehen, geltenfürdieerhebungundverwendungpersonenbezogenerdatendernutzernur 12Abs.3, 15Abs.8und 16 Abs.2 Nr.2 und Grundsätze (1)DerDiensteanbieterdarfpersonenbezogeneDatenzur BereitstellungvonTelemediennurerhebenundverwenden, soweitdiesesgesetzodereineandererechtsvorschrift,die sichausdrücklichauftelemedienbezieht,eserlaubtoderder Nutzer eingewilligt hat. (2)DerDiensteanbieterdarffürdieBereitstellungvonTelemedienerhobenepersonenbezogeneDatenfürandere Zweckenurverwenden,soweitdiesesGesetzodereineandereRechtsvorschrift,diesichausdrücklichaufTelemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3)DerDiensteanbieterdarfdieBereitstellungvonTelemediennichtvonderEinwilligungdesNutzersineineVerwendungseinerDatenfürandereZweckeabhängigmachen, wenndemnutzereinandererzugangzudiesentelemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. (4)Soweitnichtsanderesbestimmtist,sinddiejeweils geltendenvorschriftenfürdenschutzpersonenbezogener Datenanzuwenden,auchwenndieDatennichtautomatisiert verarbeitet werden. 13 Pflichten des Diensteanbieters (1)DerDiensteanbieterhatdenNutzerzuBeginndes NutzungsvorgangsüberArt,UmfangundZweckederErhebungundVerwendungpersonenbezogenerDatensowieüber dieverarbeitungseinerdateninstaatenaußerhalbdes AnwendungsbereichsderRichtlinie95/46/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.Oktober1995 zumschutznatürlicherpersonenbeiderverarbeitungpersonenbezogenerdatenundzumfreiendatenverkehr (ABl.EG Nr.L281S.31)inallgemeinverständlicherFormzuunterrichten,soferneinesolcheUnterrichtungnichtbereitserfolgt ist.beieinemautomatisiertenverfahren,daseinespätere IdentifizierungdesNutzersermöglichtundeineErhebung oderverwendungpersonenbezogenerdatenvorbereitet,ist dernutzerzubeginndiesesverfahrenszuunterrichten.der InhaltderUnterrichtungmussfürdenNutzerjederzeitabrufbar sein. (2)DieEinwilligungkannelektronischerklärtwerden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1.derNutzerseineEinwilligungbewusstundeindeutigerteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3.derNutzerdenInhaltderEinwilligungjederzeit abrufenkann und 4.derNutzerdieEinwilligungjederzeitmitWirkungfür diezukunft widerrufen kann. (3)DerDiensteanbieterhatdenNutzervorErklärungder EinwilligungaufdasRechtnachAbsatz2Nr.4hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4)DerDiensteanbieterhatdurchtechnischeundorganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1.derNutzerdieNutzungdesDienstesjederzeitbeenden kann,

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ dieanfallendenpersonenbezogenenDatenüberdenAblaufdesZugriffsoderdersonstigenNutzungunmittelbar nachderenbeendigunggelöschtoderindenfällendes Satzes 2 gesperrt werden, 3.derNutzerTelemediengegenKenntnisnahmeDrittergeschützt in Anspruch nehmen kann, 4.diepersonenbezogenenDatenüberdieNutzungverschiedenerTelemediendurchdenselbenNutzergetrennt verwendet werden können, 5.Datennach 15Abs.2nurfürAbrechungszweckezusammengeführt werden können und 6.Nutzungsprofilenach 15Abs.3nichtmitAngabenzur IdentifikationdesTrägersdesPseudonymszusammengeführt werden können. AndieStellederLöschungnachSatz1Nr.2tritteineSperrung,soweiteinerLöschunggesetzliche,satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5)DieWeitervermittlungzueinemanderenDiensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (6)DerDiensteanbieterhatdieNutzungvonTelemedien undihrebezahlunganonymoderunterpseudonymzuermöglichen,soweitdiestechnischmöglichundzumutbarist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (7)DerDiensteanbieterhatdemNutzernachMaßgabe von 34desBundesdatenschutzgesetzesaufVerlangen AuskunftüberdiezuseinerPersonoderzuseinemPseudonymgespeichertenDatenzuerteilen.DieAuskunftkannauf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. 14 Bestandsdaten (1)DerDiensteanbieterdarfpersonenbezogeneDateneinesNutzersnurerhebenundverwenden,soweitsiefürdie Begründung,inhaltlicheAusgestaltungoderÄnderungeines VertragsverhältnisseszwischendemDiensteanbieterund demnutzerüberdienutzungvontelemedienerforderlich sind (Bestandsdaten). (2)AufAnordnungderzuständigenStellendarfder DiensteanbieterimEinzelfallAuskunftüberBestandsdaten erteilen,soweitdiesfürzweckederstrafverfolgung,zur ErfüllungdergesetzlichenAufgabenderVerfassungsschutzbehördendesBundesundderLänder,desBundesnachrichtendienstesoderdesMilitärischenAbschirmdienstesoder zurdurchsetzungderrechteamgeistigeneigentumerforderlich ist. 15 Nutzungsdaten (1)DerDiensteanbieterdarfpersonenbezogeneDaten einesnutzersnurerhebenundverwenden,soweitdieserforderlichist,umdieinanspruchnahmevontelemedienzu ermöglichenundabzurechnen (Nutzungsdaten).Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2.AngabenüberBeginnundEndesowiedesUmfangsder jeweiligen Nutzung und 3.AngabenüberdievomNutzerinAnspruchgenommenen Telemedien. (2)DerDiensteanbieterdarfNutzungsdateneinesNutzers überdieinanspruchnahmeverschiedenertelemedienzusammenführen,soweitdiesfürabrechnungszweckemit dem Nutzer erforderlich ist. (3)DerDiensteanbieterdarffürZweckederWerbung,der MarktforschungoderzurbedarfsgerechtenGestaltungder TelemedienNutzungsprofilebeiVerwendungvonPseudonymenerstellen,sofernderNutzerdemnichtwiderspricht. DerDiensteanbieterhatdenNutzeraufseinWiderspruchsrechtimRahmenderUnterrichtungnach 13Abs.1hinzuweisen.DieseNutzungsprofiledürfennichtmitDatenüber den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4)DerDiensteanbieterdarfNutzungsdatenüberdas EndedesNutzungsvorgangshinausverwenden,soweitsie fürzweckederabrechnungmitdemnutzererforderlich sind (Abrechnungsdaten).ZurErfüllungbestehendergesetzlicher,satzungsmäßigerodervertraglicherAufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. (5)DerDiensteanbieterdarfanandereDiensteanbieter oderdritteabrechnungsdatenübermitteln,soweitdieszur ErmittlungdesEntgeltsundzurAbrechnungmitdemNutzer erforderlichist.hatderdiensteanbietermiteinemdritten einenvertragüberdeneinzugdesentgeltsgeschlossen,so darferdiesemdrittenabrechnungsdatenübermitteln,soweitesfürdiesenzweckerforderlichist.zumzweckeder MarktforschungandererDiensteanbieterdürfenanonymisierteNutzungsdatenübermitteltwerden. 14Abs.2findet entsprechende Anwendung. (6)DieAbrechnungüberdieInanspruchnahmevonTelemediendarfAnbieter,Zeitpunkt,Dauer,Art,Inhaltund HäufigkeitbestimmtervoneinemNutzerinAnspruchgenommenerTelemediennichterkennenlassen,esseidenn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. (7)DerDiensteanbieterdarfAbrechnungsdaten,diefür dieerstellungvoneinzelnachweisenüberdieinanspruchnahmebestimmterangeboteaufverlangendesnutzers verarbeitetwerden,höchstensbiszumablaufdessechsten MonatsnachVersendungderRechnungspeichern.Werden gegendieentgeltforderunginnerhalbdieserfristeinwendungenerhobenoderdiesetrotzzahlungsaufforderung nichtbeglichen,dürfendieabrechnungsdatenweitergespeichertwerden,bisdieeinwendungenabschließendgeklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. (8)LiegendemDiensteanbieterzudokumentierendetatsächlicheAnhaltspunktevor,dassseineDienstevonbestimmtenNutzerninderAbsichtinAnspruchgenommen werden,dasentgeltnichtodernichtvollständigzuentrichten,darferdiepersonenbezogenendatendiesernutzerüber dasendedesnutzungsvorgangssowiedieinabsatz7genanntespeicherfristhinausnurverwenden,soweitdiesfür ZweckederRechtsverfolgungerforderlichist.DerDiensteanbieterhatdieDatenunverzüglichzulöschen,wenndie VoraussetzungennachSatz1nichtmehrvorliegenoderdie DatenfürdieRechtsverfolgungnichtmehrbenötigtwerden. DerbetroffeneNutzeristzuunterrichten,sobalddiesohne GefährdungdesmitderMaßnahmeverfolgtenZweckes möglich ist.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abschnitt5 Bußgeldvorschriften 16 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,werabsichtlichentgegen 6 Abs.2Satz1denAbsenderoderdenkommerziellenCharakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 5Abs.1eineInformationnicht,nichtrichtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2.entgegen 12Abs.3dieBereitstellungvonTelemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht, 3.entgegen 13Abs.1Satz1oder2denNutzernicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigunterrichtet, 4.einerVorschriftdes 13Abs.4Satz1Nr.1bis4oder5 übereinedortgenanntepflichtzursicherstellungzuwiderhandelt, 5.entgegen 14Abs.1oder 15Abs.1Satz1oderAbs.8 Satz1oder2personenbezogeneDatenerhebtoderverwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder 6.entgegen 15Abs.3Satz3einNutzungsprofilmitDaten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußebis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes DasJugendschutzgesetzvom23.Juli2002 (BGBl.I S.2730,2003IS.476),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom23.Juli2004 (BGBl.IS.1857,2600)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)TelemedienimSinnediesesGesetzessindMedien, dienachdemtelemediengesetzübermitteltoderzugänglich gemachtwerden.alsübermittelnoderzugänglichmachen imsinnevonsatz1giltdasbereithalteneigeneroderfremder Inhalte Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe entgegen 12Abs.2 Satz1Nr.1 durchdieangabe entgegen 12Abs.2 Satz 1 ersetzt. b)innummer2wirddieangabe nach 12Abs.2 Satz2 durchdieangabe nach 12Abs.2Satz2 Nr.1 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes 3Nr.1desGesetzesdesZugangskontrolldiensteschutzgesetzesvom19.März2002 (BGBl.IS.1090)wirdwie folgt gefasst:,1. zugangskontrollierte Dienste a)rundfunkdarbietungenimsinnevon 2desRundfunkstaatsvertrages, b)telemedienimsinnevon 1desTelemediengesetzes, dieunterdervoraussetzungeinesentgeltserbrachtwerden undnurunterverwendungeineszugangskontrolldienstes genutzt werden können. Artikel 4 Änderung des Signaturgesetzes Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DasSignaturgesetzvom16.Mai2001 (BGBl.IS.876), daszuletztdurchartikel3abs.9desgesetzesvom7.juli 2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 3, 17Abs.4Satz3und 17Abs.4Satz4werden jeweilsdiewörter RegulierungsbehördefürTelekommunikationundPost durchdiewörter BundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,Post und Eisenbahnen ersetzt. 2.In 11Abs.1, 17Abs.2Nr.5, 17Abs.3Nr.2und 21Abs.1Nr.4werdenjeweilsdieAngaben 5 Abs.1Satz2 durchdieangaben 5Abs.1Satz3 ersetzt. 3.In 21Abs.1Nr.5wirddieAngabe 5Abs.1Satz3 durch die Angabe 5 Abs. 1 Satz 4 ersetzt. DiesesGesetztrittandemTaginKraft,andemderNeunteRundfunkänderungsstaatsvertragderLänderinKrafttritt. GleichzeitigtretendasTeledienstegesetzvom22.Juli1997 (BGBl.IS.1870),zuletztgeändertdurchArtikel1und4 Abs.1desGesetzesvom14.Dezember2001 (BGBl.I S.3721),unddasTeledienstedatenschutzgesetzvom22.Juli 1997 (BGBl.IS.1870,1871),geändertdurchArtikel3 und4abs.2desgesetzesvom14.dezember2001 (BGBl.I S.3721),außerKraft.DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiegibtdasDatumdesInkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3078 Begründung I. Ausgangslage A. Allgemeiner Teil ImJahre1997wurdenaufBundesebenemitdemInformations-undKommunikationsdienstegesetz (IuKDG)und aufländerebenemitdemmediendienste-staatsvertrag (MDStV)neuerechtlicheRahmenbedingungenfürdieneuenDiensteinderInformationsgesellschaftgeschaffen.Dies wareinersterschrittbeidermodernisierungdertraditionellenmedienordnung,diezwischenderdenländernzustehendenregelungderinhaltlichenangebote,diebeidenelektronischverbreiteteninhaltenbis1997ausschließlichüberden Rundfunk-Staatsvertrag (RStV)erfolgte,undderdemBund zustehendenregelungderübertragungswege (Telekommunikation)unterschied.EsbestandEinvernehmen,dassdie neuendienstederinformationsgesellschaftinihrerwirtschaftlichenentwicklungnichtdurchtraditionellaufden RundfunkzugeschnitteneVorgabenbeeinträchtigtwerden sollten. DasTeledienstegesetz (TDG),dasTeledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)undderMDStVgewährleistetendies,indemsieGrundsätzederZugangsfreiheit,derAnbieterkennzeichnung,derVerantwortlichkeitsowiedievonden AnbieternvonTele-undMediendienstenzubeachtenden besonderenanforderungenandenschutzderpersonenbezogenen Daten regelten. MitdereuropäischenE-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom8.juni2000überbestimmterechtlicheaspekteder DienstederInformationsgesellschaft,insbesonderedeselektronischenGeschäftsverkehrs,imBinnenmarkt ( Richtlinie überdenelektronischengeschäftsverkehr )tratenneue RegelninKraft,dieinDeutschlandmitdemElektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)imTDGundim MDStVebenfallsumgesetztwurden.Zugleicherfolgteeine NovellierungdesTDDSGvordemHintergrundderErfahrungenundEntwicklungenseitInkrafttretendesIuKDG. ZwischenBundundLändernbestandEinvernehmen,imZugedieserRegelungsvorhabenanden1997festgelegtenGeltungsbereichen des TDG und des MDStV festzuhalten. EinersterSchrittzurVereinheitlichungderAnforderungen imbereichderelektronischenmedienwardieneugestaltungdesjugendschutzes,dieimapril2003inkraftgetreten ist.damiterfolgteeineeinheitlicheregelungderanforderungenimbereichderelektronischenmedien (Rundfunk, Tele-undMediendienste)überdenJugendmedienschutz- StaatsvertragderLänder.Tele-undMediendienstewurden dabeierstmalsunterdembegriff Telemedien zusammengefasst. Ende2004habensichBundundLänderaufweitereSchritte zurfortentwicklungdermedienordnungverständigt.danachsollendievorschriftenderkünftigenmedienordnung unabhängigvomverbreitungswegsein,entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfacht werden. DieRegelungenzuTeledienstenundMediendienstensollen unterdembegriff Telemedien bereichsspezifischweiter vereinheitlichtwerden.diezuständigkeitenorientierensich auchkünftiganinhaltlichenzielenderregelung,nichtan der Verbreitungstechnik oder -art. HinsichtlichderRegelungsdichte,aberauchderstaatlichen Kontrolle,wirdanderUnterscheidungvonTelemedienund Rundfunkfestgehalten.GrundlageundRechtfertigungder UnterscheidungistdieunterschiedlicheFunktionfürdie Meinungsbildung. InfolgedieserVerständigungsinddiewirtschaftsbezogenen BestimmungenfürTelemedien (Herkunftslandprinzip,Zulassungsfreiheit,Informationspflichten,Verantwortlichkeit, Datenschutz) in einem Telemediengesetz zu regeln. MitdiesemGesetzsolldieseVerständigungnunmehr bundesgesetzlichumgesetztwerden.zugleichwerdendie LänderdieerforderlichenstaatsvertraglichenÄnderungen (NeunterRundfunkänderungsstaatsvertrag) vornehmen. II. Ziel und wesentlicher Inhalt 1.ZieldesGesetzesistdieRegelungbestimmterrechtlicher AnforderungenfürTelemedien.Dabeihandeltessichim WesentlichenumdiewirtschaftlichorientiertenRegelungenzurUmsetzungderE-Commerce-Richtlinie,diederzeitimTeledienstegesetz (TDG)undimMediendienste-Staatsvertrag (MDStV)enthaltensind.DieTele-und MediendienstewerdendazuunterdemBegriff Telemedien zusammengefasst.diesführtzueinervereinfachungdesgeltungsbereichs,derbislangwegender notwendigenabgrenzungvontele-undmediendiensten detailliert geregelt war. InhaltlichsollendiegeltendenVorschriftenweitgehend unverändertbleiben,soweitnichteinänderungsbedarf unabweisbarist.diesgiltvorallemimhinblickaufdiejenigenvorschriften,diedieanforderungendere-commerce-richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabeiwirdnichtverkannt,dassbeidenRegelungenzur VerantwortlichkeitbeiTeilenderInternetwirtschaftBefürchtungenbestehen,dieseRegelungenwürdendem BedürfnisnachRechtssicherheitnichtmehrgerecht.Hier hatbesonderseinurteildesbundesgerichtshofszur HaftungbeiInternetversteigerungen (Rolex-Ricardo-Urteil)ausdemJahre2004Besorgnisausgelöst,dassdamit einerechtsprechungsentwicklungeingeleitetwerden könnte,diemöglicherweisediezielrichtungderverantwortlichkeitsregelndere-commerce-richtliniebeeinträchtigt.indemurteilgehtesumdietragweitevon UnterlassungsansprüchengegenInternetanbieterbei Markenrechtsverletzungen,besondershinsichtlichder Anforderungen,wiederholteRechtsverletzungenzuverhindern (ÜberwachungdesInternet-AngebotsimEinzelfall).ÄnderungsüberlegungenimBereichderVerantwortlichkeitbedürfensorgfältigerPrüfung,besonders wenndieberechtigteninteressenderrechtsinhaberund derdiensteanbieterabgewogenwerdenmüssen.hier sindvorrangiggemeinsameregelnaufeuropäischer Ebeneanzustreben.DieEuropäischeKommissionhatdie Absicht,bisEnde2007einenEvaluierungsberichtzur

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E-Commerce-Richtlinievorzulegen.ImVorfeldweiterer MaßnahmenwirdsiedazuunteranderemaucheineStudiezuFragenderVerantwortlichkeitinAuftraggeben. ÜberdieStudiewilldieKommissiongenaueAngaben überdieanwendungderverantwortlichkeitsregelnin allenmitgliedstaatenerhaltenunddaraufhinbeurteilen, obderrechtsrahmenfunktioniertoderbedarffürweitere MaßnahmenimSinnevonArtikel21derRichtlinie (HaftungbeiHyperlinksundSuchmaschinensowiedas noticeandtakedown -Verfahren)besteht.DieErgebnissedieserUntersuchungwerdenvoraussichtlichbis Mitte2007vorliegenundmitdenMitgliedstaatenim RahmendervonderKommissioneingerichtetenExpertengruppe E-Commerce erörtert werden. BeidenallgemeinenInformationspflichtenerfolgtdurch eineklarstellungeineengereanknüpfungandierichtlinie,diesichaufinderregelgegenentgeltangebotene Dienstebezieht.Damitsollsichergestelltwerden,dass zukünftiginformationsangebote,diekeinenwirtschaftlichenhintergrundhaben (z.b.privatehomepagesoder InformationsangebotevonIdealvereinen),nichtzwangsläufigdenwirtschaftsbezogenenInformationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen. 2.AngesichtsdesnachwievorhohenSpam-Aufkommens unddersichdarausergebendennegativenfolgewirkungen (u.a.produktivitätsverluste,vertrauensverlustebei -Nutzung)wurdein 6Abs.2eineVorschriftneu aufgenommen,diebestimmtesanktionswürdigeverhaltensweisenimbereichderkommerziellenkommunikationendurchelektronischepostverbietetundzusätzlich in 16 Abs. 1 mit einem Bußgeld belegt. 3.FürdenBereichdesDatenschutzeswirdandenErrungenschaften,diedurchdieRegelungendesTDDSG unddesmdstvzumschutzderpersonenbezogenendatenbeidenneuendienstenerzieltwurden,auchimtmg festgehalten.dertelemediendatenschutzistwegweisend füreinmodernesdatenschutzrecht.daherbestehtfür grundlegendeinhaltlicheänderungenindiesembereich derzeitkeinanlass.allerdingssolldasverhältnisder DatenschutzvorschriftendesTMGzudenjenigendes TKGgeklärtwerden,umdieHandhabungdesDatenschutzrechtsfürDiensteanbieter,diesowohldemTMG alsauchdemtkgunterliegen,zuerleichtern.dienotwendigebefugniszurauskunfterteilungüberbestandsundnutzungsdaten,diebislangnurhinsichtlichder StrafverfolgungsbehördenundGerichtegeregeltist,soll zukünftigwieimtkgauchderaufgabenerfüllungder VerfassungsschutzbehördendesBundesundderLänder, desbundesnachrichtendienstesoderdesmilitärischen Abschirmdienstesdienen.DarüberhinaussolldieBefugniszurAuskunfterteilung imvorgriffaufdienotwendigeumsetzungdereuropäischenrichtlinie2004/48/eg (Enforcement-Richtlinie) diedurchsetzungderrechte des geistigen Eigentums umfassen. SoweiterforderlichwerdenGesetze,dieaufdieTeledienstenachdemTDGoderMediendienstenachdem MDStVBezugnehmen,redaktionellangepasst.EshandeltsichdabeiumdasZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). ZudemerfolgtdurchdiesesGesetzeinenotwendige Anpassungvon 3desSignaturgesetzesinfolgedervorgenommenenUmbenennungderRegulierungsbehörde fürpostundtelekommunikationindiebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postund Eisenbahnen. III. Recht der Europäischen Union DasInformationsverfahrennachderRichtlinie98/48/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juli1998 zuränderungderrichtlinie98/34/egübereininformationsverfahrenaufdemgebietdernormenundtechnischen Vorschriften (erweitertetransparenzrichtlinie)wurdedurchgeführt. ImRahmendesNotifizierungsverfahrens derentwurfdes TMGundderEntwurfdesNeuntenRundfunkänderungsstaatsvertragesderLänderwurdenwegendesengenSachzusammenhangsgleichzeitignotifiziert hatdieeuropäische KommissioneineausführlicheStellungnahmeabgegeben. BundundLänderhabendaraufhindieVorhabenmitder Kommissionerörtert.EsbestehthiernachEinvernehmen, dassdieeuroparechtlichenanliegenimvorliegendengesetzentwurf hinreichend berücksichtigt sind. IV. Länder DieLänderwerdendenMDStVaufhebenunddieim MDStVgeregelteninhaltlichenAnforderungenindenzukünftigenStaatsvertragfürRundfunkundTelemedienaufnehmen.DasInkrafttretendesNeuntenRundfunkänderungsstaatsvertragesunddesTMGsindaufeinander abgestimmt. V. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes Rechtder Wirtschaft.DasTelemediengesetzsetztüberwiegenddie VorgabendereuropäischenE-Commerce-Richtlinieum. DieseAnforderungenrichtensichvorallemanDienste,die imzusammenhangmiteinerwirtschaftstätigkeitangeboten werden.dastelemediengesetzfasstdiebisherigenbundesgesetzlichenbestimmungendesteledienstegesetzesunddes Teledienste-Datenschutzgesetzeszusammen.Nachdemdie LänderdiewirtschaftsbezogenenAnforderungenanMediendienstekünftignichtmehrdurchStaatsvertragregeln werden,isteinebundesgesetzlicheregelung,dieauchdiesenbereichumfasst,zurwahrungderwirtschaftseinheitim SinnedesArtikels72Abs.2desGrundgesetzeserforderlich. AndernfallswürdendieeuropäischenVorgabennichtumgesetzt.ZudemmussimInteressedesBundesundderLänder dieteilhabeaneinersichstetigweiterentwickelndeninformationsgesellschaft,dereinewesentlichewirtschaftslenkendebedeutungzukommt,gewahrtbleiben.dieneuen,grenzüberschreitendwirkendenvorschriftenhabenbesondere BedeutungfürdenWirtschaftsstandortDeutschland.Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse. VI. Finanzielle Auswirkungen DieneuengesetzlichenBestimmungenbauenaufdiebestehendenRegelnimBereichderTele-undMediendiensteauf. FinanzielleMehrbelastungenderWirtschaftundderöffentlichenHaushaltesowienachteiligeAuswirkungenaufdas

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3078 Preisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Telemediengesetz TMG) Zu 1 (Geltungsbereich) 1TMGführtdiebisherin 2TDGund 2MDStVenthaltenenBestimmungenzumGeltungsbereichfürTele-und Mediendienste zusammen. Zu Absatz 1 Satz 1 DasTMGgiltfüralleelektronischenIuK-Dienste,soweitsie nichttelekommunikationsdienstenach 3Nr.24TKG,die ganzinderübertragungvonsignalenbestehen,oderrundfunkimsinnevon 2RStVsind.Diebisherin 2TDGund MDStVenthaltenenRegelbeispielewerdennichtwieder aufgenommen.dieregelbeispieledestdggehennochauf dasteledienstegesetzausdemjahre1997zurückundspiegelndiedamaligeeinschätzungderwirtschaftlichenund technologischenentwicklungderneuendienstewider.sie sindzumindestteilweiseheutenichtmehrzeitgemäß.vorallemgehtesbeidiesenregelbeispielenumdieerforderliche AbgrenzungzudenMediendiensten,diedurchdenMDStV geregeltsind.mitderzusammenlegungdervorschriftenfür Tele-undMediendiensteineinemzukünftigenTelemediengesetzergibtsichnurnochdieNotwendigkeitderAbgrenzungzumRundfunkundzurTelekommunikation.DadieTelekommunikationsdiensteausdemTKGundderRundfunk ausdemländerrechtherdefiniertsind,istzwingend,dass TelemediennurüberdienegativeAbgrenzungzudiesen Dienstenbestimmtwerdenkönnen.FolgendeDienstesind danach keine Telemediendienste: der herkömmliche Rundfunk, Live-Streaming (zusätzlicheparallele/zeitgleicheübertragungherkömmlicherrundfunkprogrammeüberdas Internet) und Webcasting (ausschließlicheübertragungherkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet). Derneue 1Abs.1Satz1TMGbringteinewesentliche VereinfachungmitBlickaufdiebisherigenBestimmungen zumgeltungsbereich.satz1verdeutlichtzunächst,dassder BegriffderelektronischenInformations-undKommunikations- (IuK-)DienstealsOberbegriffüberdenTelekommunikationsdiensten,demRundfunkunddenTelemediendienstensteht.DietelekommunikationsgestütztenDienstenach 3Nr.25TKGfallenvorallemdeshalbnichtunterdas zukünftigetmg,weilessichwederumabruf-nochum Verteildienstehandelt.Vielmehrhandeltessichumeine IndividualkommunikationzwischendemTK-Diensteanbieter (oderdritten)undtk-kunden,inderenrahmender TK-Diensteanbieter (oderdritte)gegenübertk-kunden eineinhaltsleistungerbringen.daimhinblickaufdietelekommunikationsgestütztendienstehäufigunklarheitenbestehen,obdiesezugleichdentele-bzw.mediendiensten zuzurechnensind,erfolgtimtmginsoweiteineklarstellung. Telekommunikationsdienste,dieganzinderÜbertragung vonsignalenübertelekommunikationsnetzebestehen,sind ebenfallskeinetelemediendienste,sondernbeurteilensich ausschließlichnachdemtkg.davonzuunterscheidensind dietelekommunikationsdienste,dieüberwiegendinder ÜbertragungvonSignalenüberTelekommunikationsnetze bestehen,alsonebenderübertragungsdienstleistungnoch eineinhaltlichedienstleistunganbieten,wiederinternet-zugangunddie -übertragung.diesesindzugleichtelemediendiensteundfallendamitmitausnahme dervorschriftenzumdatenschutz (s.u.)auchunterdas TMGunddiedarinenthaltenenRegelnzumHerkunftslandprinzip,zurZugangsfreiheitundzurHaftungsprivilegierung. DieserRegelungszusammenhangisteuroparechtlichvorgegeben,denndieseDienstefallenalsDienstederInformationsgesellschaftundzugleichelektronischeKommunikationsdiensteunterdieE-Commerce-Richtliniewieauch unter die TK-Rahmenrichtlinie. Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol VoIP)fälltnichtunterdieTelemediendienste.Während diebereitstellungeinesinternet-zugangsodereines -DiensteseinebesondereDienstleistungdarstellt, weistdasbloßetelefonierenüberdasinternetkeinenäußerlicherkennbarenunterschiedzurherkömmlichenleitungsgebundenentelefonieauf.insoweithandeltessichum eineneinheitlichenlebensvorgang,derkeineranderen rechtlichenbewertungalsdieherkömmlichesprachtelefonieunterliegtunddamitalseinereinetk-dienstleistung anzusehenist,dieganzinderübertragungvonsignalen überkommunikationsnetzebestehtunddaherausschließlich dem TKG zuzuordnen ist. Unter Telemediendienste fallenalleübrigeninformationsundkommunikationsdienste,diealsonichtausschließlich TelekommunikationsdiensteoderRundfunksind.DieseerstreckensichaufeinenweitenBereichvonwirtschaftlichen Tätigkeiten,die seiesüberabruf-oderverteildienste elektronischinformvonbild-,text-odertoninhaltenzur Verfügunggestelltwerden.BeiTelemedienhandeltessich beispielsweise um Online-AngebotevonWaren/DienstleistungenmitunmittelbarerBestellmöglichkeit (z.b.angebotvonverkehrs-,wetter-,umwelt-oderbörsendaten,newsgroups,chatrooms,elektronischepresse,fernseh-/ Radiotext, Teleshopping), VideoaufAbruf,soweitessichnichtnachFormund InhaltumeinenFernsehdienstimSinnederRichtlinie 89/552/EWG (RichtlinieFernsehenohneGrenzen) handelt,deralsozumempfangdurchdieallgemeinheit bestimmtistundnichtaufindividuellenabrufeines Dienstleistungsempfängerserbrachtwird.SolcheDiensteunterliegenderRundfunkregulierungdurchdieLänder.HierbeiorientiertsichdieEinordnungandeneuroparechtlichenVorgaben,dieinzwischendurchdie RechtsprechungdesEuGH (Mediakabel-Entscheidung, RechtssacheC89/04vom2.Juni2005,Abl.C182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden, Online-Dienste,dieInstrumentezurDatensuche,zum ZugangzuDatenoderzurDatenabfragebereitstellen (z.b. Internet-Suchmaschinen) sowie

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diekommerzielleverbreitungvoninformationenüber Waren-/DienstleistungsangebotemitelektronischerPost (z.b. Werb s). Zu Absatz 1 Satz 2 1Abs.1Satz2TMGenthältdiebisherin 2Abs.3TDG enthalteneregelung.danachspieltesfürdieanwendung destmgkeinerolle,obeindiensteanbieterdienutzung seinerangeboteganzoderteilweiseunentgeltlichodergegenentgeltermöglicht.ergänztwirddieseregelungnunmehrdurchdiezusätzlicheklarstellung,dassdasgesetzfür private Anbieter und öffentliche Stellen gleichermaßen gilt. DasTelemediengesetzunterscheidetvonseinemAnwendungsbereichhernichtzwischendenAngebotenprivater und öffentlicher Stellen. FüreineDifferenzierungbestehtkeinAnlass.FüralleöffentlichenStellengeltendiefürsieeinschlägigenVorschriften destelemediengesetzes.dabeihandeltessichumdasherkunftslandprinzip,diezulassungsfreiheit,dienamensangabe,diehaftungsprivilegierungunddieanforderungenan dendatenschutzimbereichdertelemedien.ebensosind vondenöffentlichenstellendesbundesundderländergleichermaßendieinhaltlichenanforderungenantelemedien (z.b.jugendschutz)zubeachten,diesichausdemländerrechtergeben.regelungenimzusammenhangmitderaufgabenwahrnehmungdurchdieöffentlichenstellen insbesonderediebehördlichenzuständigkeiten werdendadurch nicht berührt. Zu Absatz2 1Abs.2TMGenthältdiein 2Abs.4Nr.4TDG, 2 Abs.1Satz3MDStVenthaltenenRegelungen,diebisaufredaktionelleAnpassungenunverändertübernommenwerden. Zu Absatz3 1Abs.3TMGenthältdiein 2Abs.5TDGenthaltene KlarstellungzurUnberührtheitderpresserechtlichenVorschriften,dieumeineentsprechendeKlarstellungzum TK-Rechtergänztwird.DieKlarstellungzumTK-Rechtist notwendigimhinblickaufdiejenigendienste,diesowohl demtmgalsauchdemtk-rechtunterliegen.diebisherin 2Abs.4Nr.1TDGgeregelteHerausnahmeder (ausschließlichen)tk-dienstleistungenausdemgeltungsbereichdestdgwirdzukünftigdurch 1Abs.1TMGaufgefangen. Zu Absatz4 DasTMGregelt (wiebisherauchdastdg)keineinhaltlichenanforderungenantelemediendienste.dabeihandelt essichbeispielsweiseumdiebestimmungenzumjugendschutzundzumbereichderwerbung.inhaltlicheanforderungenantelemediendiensteliegenindergesetzgebungszuständigkeitderländer.dievorschriftstelltklar,dass diesebestimmungenallgemeingeltenunddamitauchzur Anwendunggelangen,wennTelemedienvonöffentlichen Stellen des Bundes angeboten werden. Zu Absatz5 1Abs.5TMGübernimmtdiein 2Abs.6TDGund 2 Abs. 3 MDStV enthaltene Regelung. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) 2TMGenthältdiebisherin 3TDGgeregeltenBegriffsbestimmungenzumDiensteanbieter,zumniedergelassenen Diensteanbieter,zumNutzer,zudenVerteildienstenundzu denkommerziellenkommunikationen.dieseregelungen werdenweitgehendunverändertbisaufnotwendigeredaktionelle Anpassungen übernommen. Zu 3 (Herkunftslandprinzip) 3TMGenthältdieBestimmungendes 4TDGund 5 MDStV, die unverändert übernommen werden. Zu 4 (Zugangsfreiheit) 4TMGenthältdiein 5TDGund 4MDStVenthaltene Regelung, die unverändert übernommen wird. Zu 5 (Allgemeine Informationspflichten) 5TMGenthältdieallgemeinenInformationspflichtender Diensteanbieter,diederzeitin 6TDGgeregeltsind.Diese werdenunverändertübernommen.allerdingsenthält 5 TMGdieErgänzung,dassessichbeidengeschäftsmäßigen Telemedienumsolchehandelnmuss,dieinderRegelgegen Entgeltangebotenwerden.DieseVorgehensweiseentspricht denvorgabendere-commerce-richtlinie.dierichtlinie giltfürdienstederinformationsgesellschaft,alsonacheuropäischemrechtfürsolchedienste,dieinderregelgegen Entgelterbrachtwerden.DasMerkmalderEntgeltlichkeit setzteinewirtschaftlichegegenleistungvoraus.damit unterliegentelemedien,dieohnedenhintergrundeiner Wirtschaftstätigkeitbereitgehaltenwerden (z.b.homepages,diereinprivatenzweckendienenunddienichtdienstebereitstellen,diesonstnurgegenentgeltverfügbarsind, oderentsprechendeinformationsangebotevonidealvereinen),künftignichtmehrdeninformationspflichtendes Telemediengesetzes. DerneueAbsatz2stelltwiederbisherige 6Satz2TDG klar,dassinformationspflichtenausanderenrechtsvorschriftenunberührtbleiben.darunterfallenbeispielsweise handelsrechtlicheoderbürgerlich-rechtlicheinformationspflichtenebensowiedieauchzukünftignochstaatsvertraglichaufländerseitezuregelndeninformationspflichtenfür dienichtwirtschaftsbezogenentelemedien.aufdiebisherigebeispielhaftebenennungderjeweiligengesetzewirdjedoch verzichtet. Zu 6 (BesondereInformationspflichtenbeikommerziellen Kommunikationen) a) 6enthältindenAbsätzen1und3diederzeitin 7 TDGund 10Abs.4MDStVenthaltenenRegelungenzu deninformationspflichtenbeikommerziellenkommunikationen,dieredaktionellangepasst,jedochinhaltlichunverändert übernommen werden. b) 6Abs.2TMGdientderBekämpfungbestimmterVerschleierungs-undVerheimlichungshandlungenbeiderkommerziellenKommunikationmittelselektronischerPost, deneneinbesondershervorzuhebenderunrechtsgehaltzukommtundfürdieeinestaatlichesanktionmittelseines Bußgeldtatbestandesfürerforderlichgehaltenwird.VorrangigesRegelungszielistdieGewährleistungeineshohen

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3078 MaßesanTransparenzundEntscheidungsfreiheitfürden Empfänger. DasTMGgreiftdamitdieZieleeinesGesetzesvorhabens wiederauf,dasbereitsinder15.legislaturperiodeimdeutschenbundestagberaten,jedochnichtzumabschlussgebrachtwerdenkonnte.dieneuregelungumfasstdiejenigen Anbieter,dieihrenMailversanddurchgezielteTäuschungshandlungenbesondersundurchsichtiggestalten.DerEmpfängerwirdsogehindert,sichdurchgeeignetetechnische oderorganisatorischemaßnahmen (z.b.einrichtungeines Spam-Filters) vor unerwünschter Werbung zu schützen. BereitsnachderzeitigerRechtslageistdieVersendungvon Spam-Mailsunzulässig.DasunaufgeforderteVersendenvon elektronischenwerbe-nachrichtenstellteinenverstoßgegendaswettbewerbsrechtdar,vgl. 7UWG.AuchdieWerbungmitNachrichten,beidenendieIdentitätdesAbsenders verschleiertoderverheimlichtwird,istunzulässig.wettbewerberundanerkannteklageverbändekönnengerichtlich UnterlassungundSchadenersatzverlangen.Zudembesteht eingewinnabschöpfungsanspruch.darüberhinausverzichtet das UWG jedoch auf staatliche Sanktionen. DarüberhinaussindSpam-Mailsmitbestimmtenbesonders schwerwiegendenrechtsverletzungenbereitsstrafrechtlich erfasst,z.b.beiverbreitungvonkinderpornographie,bei DatenveränderungundComputersabotagedurchEinschleusenschädlicherSoftwarewieComputervirenoder Würmer (vgl.dazudie 184b,202a,303a,303b,317StGB), beibetrugshandlungenwiedem Phishing oderderheimlicheninstallationeinesdialersaufdemempfängerrechner (vgl. 263,263aund269StGB).VerursachtdiemassenhafteVersendungdenZusammenbruchvonVermittlungsrechnernoderEmpfängerpostfächern,sokommtebenfalls derstraftatbestandderdatenveränderung (vgl. 303af. StGB)oderauchderStörungöffentlicherTelekommunikationsanlagen (vgl. 317 StGB) in Betracht. DieNormdes 6Abs.2TMGlässtdiebereitsbestehenden RegelungengegenunerwünschteWerbungunberührt.Der SchutzderEmpfängervonkommerziellenKommunikationen insbesonderederverbraucher wirdhierdurchhöhere TransparenzanforderungenandieVersendervonkommerziellenKommunikationenmittelselektronischerPostgestärkt. DerEmpfängereinerelektronischenWerbenachrichtsollbesondersdavorgeschütztwerden,dassbereitsinderKopfundBetreffzeileeiner (sog.header-informationen) irreführendeangabenenthaltensind,dieseineentscheidungsfreiheit beeinträchtigen. DiegrundsätzlicheErkennbarkeitdesAbsendersander KopfzeileeinerelektronischenNachrichtistfürdenEmpfängerbeiderFrage,obundwieermiteiner -Nachrichtumgehenwill,vonentscheidenderBedeutung.Wirddie HerkunftderNachrichtverheimlichtoderverschleiert,so kannerdiemitihrmöglicherweiseverbundenenrisiken nichteinschätzenundseinverhaltenauchnichtentsprechendausrichten.auchfürdeneinsatzvonspamschutz-programmen,diedenposteingangnachnachrichten einesdurchdennutzerfestgelegtenpersonenkreisesdurchsuchen,sinddieangabenzuridentitätdesversendersvon großerbedeutung.diegewährleistungtransparenterabsenderinformationenstelltsomiteinewichtigegrundvoraussetzungfürdenwirksamenselbstschutzdurchempfängerund Provider dar. DieNeuregelungverbietetdieVerschleierungderAbsenderinformationen.EineVerschleierungderAbsenderinformationenistzumBeispielgegeben,wenndieAbsenderangaben suggerieren,dienachrichtstammevoneineroffiziellen Stelle (z.b. StaatsanwaltschaftMünchen ),voneinemgeschäftspartneroderausdemfreundeskreisdesempfängers, derspammerzuseinertarnungfalscheodernichtexistente IP-AdressenindieAbsenderinformationenseinerMaileinträgtoderindenAbsenderinformationendieAdressedes AbsendersdurchdieAdressedesEmpfängersodereiner sonstigen Person ersetzt wird. VondemVerbotderAbsenderverheimlichungsinddiejenigenNachrichtenerfasst,dieüberhauptkeineAngabenzur IdentitätdesVersendersenthalten.EinFallderVerheimlichungliegtzumBeispielvor,wennVersenderdieAbsenderzeileimHeadernichtausgefüllt,denHeadervollständig entferntoderdienachrichtdurchversendungübereinen sog.r er (OnlinedienstzurEntpersonalisierungvon s) anonymisiert hat. Schließlichverbietet 6Abs.2auchdieVerschleierung oderverheimlichungdeskommerziellencharakterseiner Nachricht.WenninderBetreffzeilebewusstirreführende Aussagen (z.b. letztemahnung, Achtung,besonders dringend!, IhrStrafverfahrenAktenzeichenXY )gemacht werden,umüberdenkommerziellencharakterdernachrichtzutäuschen,ergebensichdiegleichenproblemewie beiderverheimlichungoderverschleierungdesabsenders: DieEntscheidungsfreiheitdesEmpfängerssollbeeinflusst werden, um möglichst hohe Öffnungsraten zu erzielen. DieVorschriftzieltnichtaufBagatellfälle,indenenbeispielsweisekleineUnternehmenversehentlichirreführende Angabenmachen,weilsiesichvorherüberdieAnforderungenbeidenInformationspflichtenbeikommerziellen KommunikationennichthinreichendinKenntnisgesetzt haben.sanktioniertwerdensollenvorallemdiejenigen Wettbewerber,denenesaufdieTäuschungdesEmpfängers ankommt.daherkonkretisiert 6Abs.2Satz2dasVerschleiernundVerheimlichendurchdasErfordernisderAbsicht. ZumDrittenAbschnitt (Verantwortlichkeit 7bis10) Die 7bis10TMGenthaltendieinden 5bis11TDG und 6bis9MDStVenthaltenenRegelungen,dieunverändert übernommen werden. Zum Vierten Abschnitt (Datenschutz 11 bis 15) Die 11bis15TMGenthaltendieDatenschutz-BestimmungendesTDDSGunddesMDStV,diebisauffolgende Maßgaben abgesehenvonerforderlichenredaktionellen Anpassungen unverändert übernommen werden: a)in 11Abs.2TMGerfolgteinefürdenBereichdesDatenschutzesnotwendigeKlarstellungzumNutzerbegriff. NutzerimSinnedesDatenschutzeskönnennurnatürliche Personen sein. b)in 11Abs.3erfolgteineErgänzungzumGeltungsbereichderDatenschutzbestimmungenbeiTelemediendiensten,diezugleichdemTK-Datenschutzunterliegen. FürdieseTelemedienanbieter (Internet-Access, - Übertragung)geltenohnehindieDatenschutzvorschriftendesTKG.ZurRechtsklarheitundbesserenHand-

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