Zwettl, am An unsere werten Klienten!
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- Pia Mina Brinkerhoff
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1 Zwettl, am An unsere werten Klienten! Wie gewohnt informieren wir Sie über Neuerungen von allgemeinem Interesse. Sollten einzelne Punkte für Sie ohne Bedeutung sein, haben wir sie gestrichen. 1. Registrierkassen und Belegerteilungspflicht Mit der geplanten Steuerreform 2015/2016 wird eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, eine allgemeine Registrierkassenpflicht und eine allgemeine Belegerteilungspflicht mit Wirksamkeit ab eingeführt. Die Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht (nicht die Registrierkassenpflicht) von Barumsätzen umfassen nach 131 BAO auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie die sonstigen Einkünfte. 1.1 Registrierkassa Zusätzlich zu erwartende technische Sicherheitsbestimmungen (z.b. in Form von digitaler Signatur, Zertifikaten oder Lesegeräten) bezüglich Ausschaltung von Manipulationsmöglichkeiten gelten jedoch erst ab Daher wird empfohlen, sich mit dem Registrierkassenlieferanten in Verbindung zu setzen um eine passende Registrierkasse ausfindig zu machen, bei der auch Adaptierungen für eventuell notwendige weitere Datensicherheitsänderungen im Jahr 2016 möglich sind. Vor Abschluss von verbindlichen Verträgen empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit unserem Büro, da Änderungen der Verwaltungsübung und der Rechtslage nicht auszuschließen sind. Registrierkassen sind zu führen, wenn der Jahresumsatz pro Betrieb über Euro liegt und davon mehr als Euro bar kassiert werden. Barumsätze inkludieren auch Zahlungen mittels Kreditkarten, Bankomatkarten oder vergleichbarer Zahlungsformen, wie Mobiltelefon oder PayLife Quick bzw. Barschecks, Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen. Bei Überschreiten der genannten Grenzen besteht die Registrierkassenpflicht ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer und bleibt grundsätzlich für die folgenden Jahre bestehen. 1
2 Das Finanzministerium sieht Erleichterungen vor, die in der beiliegenden Barumsatzverordnung näher beschrieben werden. Bei folgenden Fällen besteht z.b. weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht: Umsätze im Freien bis zu einem Jahresumsatz von ,-- je Betrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit festen Räumlichkeiten ausgeführt werden; dazu zählen z.b. Maronibrater, Christbaumverkäufer oder Marktfahrer. Bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigen Körperschaften (z.b. gemeinnützige Vereine) Unternehmer, die Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren. Die Losungsermittlung durch Kassasturz kann mit der zukünftigen Rechtslage nur noch bei den oben genannten Umsätze im Freien, bei entbehrlichen (kleine Vereinsfeste) und bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben (Sportveranstaltungen oder Ausstellungen) von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen angewendet werden. Wurde ein elektronisches Aufzeichnungssystem als Anlagegut zwischen und angeschafft, bestehen zwei Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung: 1) sofortige Abschreibung der Anschaffungs- und Umrüstungskosten zur Gänze als Betriebsausgabe 2) steuerfreie Anschaffungsprämie im Ausmaß von maximal 200 In der unteren Progressionsstufe des Einkommensteuertarifes ist idr die Prämie zu bevorzugen und für das Jahr 2015 oder 2016 zu beantragen Belegerteilungspflicht nach 132a BAO Ein Beleg ist mit der neuen Rechtslage zwingend an den Barzahlenden auszustellen und muss folgende Inhalte aufweisen: 1) Bezeichnung des liefernden/leistenden Unternehmens 2) Fortlaufende Nummerierung 3) Tag der Belegausstellung 4) Menge und handelsübliche Bezeichnung oder die Art und den Umfang der Leistung 5) Betrag der Barzahlung (Gesamtsumme) Der Kunde muss den Beleg entgegen nehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. 2
3 Der leistende Unternehmer muss den Durchschrifts- bzw. Zweitbeleg 7 Jahre lang aufbewahren bzw. elektronisch speichern. Bezüglich des Punktes 1.1. (Registrierkassa) und 1.2. (Belegerteilungspflicht) könnte sich herausstellen, dass deren exakte Durchführung praktisch unmöglich ist. Es ist daher auch aus diesem Grunde und entsprechend auch der Meinung kompetenter Fachleutedamit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren sich immer wieder Ergänzungen oder Berichtigungen ergeben werden. Dies würde dafür sprechen, dass bei geplanten Maßnahmen eher zeitliche Zurückhaltung sinnvoll sein könnte. 2. Neuer Steuertarif 3. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz: Dieses Gesetz ordnet an, dass Kontodaten (z.b. Sparguthaben, Girokonten, Depots, Bausparen, etc.) durch Kreditinstitute an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ohne richterliche Anweisung auf Einschau sind nur Grunddaten wie Kontoinhaber, Konto-, Depotnummer bzw. Eröffnung und Schließung rückwirkend mit einsehbar. Erst durch richterlichen Beschluss im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß 161 BAO (Außenprüfung) hat die Finanz Einsicht in die laufenden Bewegungen und Kontenstände. Wurde zu Unrecht Einsicht gewährt gilt ein Verwertungsverbot für die widerrechtlich erhaltenen Feststellungen. 3
4 4. Kapitalabfluss-Kapitalzufluss Meldegesetz Dieses umfasst die Meldepflicht von Banken für Kapitalabflüsse im Zeitraum ab von mindestens Euro, wobei Abflüsse in einem Zeitraum von etwa ein bis zwei Wochen in der Verwaltungspraxis wahrscheinlich als Einheit angesehen werden. Diese Meldung betrifft vor allem: -) Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen -) Übertragungen von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland -) Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots 5. Grunderwerbsteuer Bei entgeltlichem Erwerb (z.b. Kauf) ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Besteuerung (weder bei der Bemessungsgrundlage, noch bei den Steuersätzen von 2 % im Familienverband und 3,50 % außerhalb desselben). Änderungen ergeben sich hauptsächlich bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstückes und bei Betriebsübergaben. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen ist ein Stufentarif geplant für die ersten Euro ein Steuersatz von 0,5 %, für die nächsten Euro 2 %. Darüber hinaus wird mit 3,5 % besteuert, wobei zukünftig der höhere Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird (bisher zumeist der dreifache Einheitswert). Bei Übergaben von Grundstücken des Betriebsvermögens, bei der der Übergeber 55 Jahre alt ist oder nur mehr eingeschränkt erwerbstätig ist, gilt ein Freibetrag von Euro (bisher Euro) mit einer Tarifdeckelung von maximal 0,50 % vom Grundstückswert. Für Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gibt es Sonderregelungen. Für die Verkehrswertermittlung existieren drei Möglichkeiten: 1) Wert lt. Immobilienpreisspiegel minus Abschlag 30 % 2) Bewertung durch Sachverständigen 3) Bewertung des Grundes in Höhe des im Einheitswert enthaltenen 3fachen Bodenwertes zuzüglich Wert des Gebäudes gemäß Baukostenfaktor des jeweiligen Bundeslandes und gemäß Abschlägen entsprechend dem Erhaltungszustand. Bei anfallenden unentgeltlichen Grundstücksübergaben im privaten Bereich ergibt sich bei Verkehrswerten von über ,-- in vielen Fällen bereits eine fühlbare Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei neuer Rechtslage, sodass ein Vorziehen der Übergabe 4
5 noch 2015 überlegenswert erscheint. 6. Weitere wichtige Änderungen im Überblick ab von allgemeinem Interesse -) Kapitalertragssteuererhöhung von 25 % auf 27,5 % für Gewinnausschüttungen und Anleihezinsen, Veräußerungsgewinnen und Gewinnen aus Investmentfonds. Verschlechterung der GmbHs in Relation zur Personengesellschaft oder Einzelunternehmen aufgrund dieser höheren Besteuerung falls Ausschüttungen vorgenommen werden. Ausgenommen von der Kapitalertragssteuererhöhung bleiben Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (vor allem Sparbuch- und Kontozinsen). -) Erhöhung der Umsatzsteuer auf 13 % ab z.b. für: Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren, Futtermittel und Saatgut, Anzucht von Pflanzen, Schwimmbadumsätze und Thermalbehandlungen Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Eintritte für sportliche Veranstaltungen, Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, Abhofverkauf von Wein in Verbindung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb; Dies gilt nicht für Getränke die aus erworbenen Stoffen (Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume einschließlich der Gastgärten ausgeschenkt werden (Buschenschank) -) Erhöhung der Umsatzsteuer auf 13 % ab für: kulturelle Freizeitangebote und Dienstleistungen (z.b. Kino und Museen, Theater) Vermietung von Grundstücken für Camping, Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen (Speisen bleiben 10 %) und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke gilt weiterhin der 10%ige Steuersatz Bei Abgrenzungsproblemen zwischen 10 % und 13 % sieht 10 (3) eine Vorrangregel für den 10 %igen Steuersatz vor 5
6 -) Afa Änderungen: Normal-Afa für Gebäude im Betriebsvermögen ab ,5 % (statt z.b. bisher 3 % für Gewerbetreibende oder 2 % für Freiberufler) -) Sachbezug PKW: Erhöhung von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960,-- monatlich bis 130 g /km CO2 Ausstoß bleibt der 1,5 %ige Steuersatz (maximal 720,--/Monat) bei Elektromotor kein Sachbezug -) Immobilienertragsteuererhöhung von 25 % auf 30 %, außer bei Kapitalgesellschaften. Ein möglicher Veräußerungsverlust ist zu 60 % ausgleichsfähig im außerbetrieblichen Bereich nur Verrechnung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Verlustverteilung auf 15 Jahre. -) Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind ab statt wie bisher nur 3 Jahre, nun unbegrenzt vortragsfähig -) Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bei der Sozialversicherung, wahrscheinlich ab ) Verbot der Bargeldannahme am Bau für Mitarbeiter und Subhändler: Barzahlungen von über 500 Euro für Bauleistungen werden künftig steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein; Arbeitslöhne müssen ab somit überwiesen werden -) Wegfall der Topfsonderausgaben für Neuverträge, wie z.b. Wohnbauförderungsdarlehen, Personenversicherungen, Schaffung und Sanierung von Wohnraum; Bestehende Topfsonderausgaben mit Stichtag können noch 5 Jahre geltend gemacht werden. -) Anhebung des Verkehrsabsetzbetrages -) Anhebung der Negativsteuer für Pendler, Einführung einer möglichen Negativsteuer nun auch für Pensionisten; Aus diesem Grund sind trotz keiner bezahlten Lohnsteuer Arbeitnehmerveranlagungen (Jahresausgleich) durchaus zweckmäßig. -) Verdoppelung des Kinderfreibetrages von 220 auf 440 pro Kind; Bei Splittung des Freibetrages auf beide Ehegatten 300 je Elternteil. -) Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 % -) Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie werden gestrichen 6
7 7. Bilanzstrafrecht: Streichung diverser Regelungen in Sondergesetzen (z.b. GmbH-Gesetz) und Überführung in das Strafgesetzbuch, z.b. - Unvertretbare (falsche oder unvollständige) Darstellung wesentlicher Informationen in Bilanzen oder in Lageberichten - die einen erheblichen Schaden herbeiführen können - Strafdrohung bis zu 2 Jahre. 8. Letztwillige Verfügungen; Änderung der Rechtslage durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 vom , Teil I (Erbrechtsänderungsgesetz 2015): Die Bestimmungen dieser Gesetzesänderung treten im wesentlichen erst ab in Kraft. Wir möchten aber anregen, dass schon in Kürze wegen diverser Vorkehrungen, Kontakt mit Ihrem Anwalt oder Notar aufgenommen wird. Unter den vielen Neuregelungen könnten folgende am ehesten aktuell werden: a) Bei kinderlosen verheirateten Erblassern sind die Ehegattinnen (Ehegatten) gegenüber den Geschwistern des Verstorbenen nunmehr wesentlich günstiger gestellt. b) Der eingetragene Partner, bzw. die eingetragene Partnerin wird dem Ehegatten, bzw. der Ehegattin im Wesentlichen gleichgestellt. c) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, so ferne er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand. Bei Vermögen im Ausland kommt es nunmehr zur Anwendung des Erbrechts nur eines Staates, und nicht wie bisher von mehreren Staaten, was die Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens erleichtern sollte. Wir hoffen Ihnen hiermit einige hilfreiche Informationen geliefert zu haben und empfehlen uns mit freundlichem Gruß! Dr. Othmar Poinstingl Johann Poinstingl Bernhard Poinstingl 7
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