BGB 307, 632a; MaBV 3 Verknüpfung der Freistellungserklärung der Globalgläubigerin mit Bürgschaft nach 632a Abs. 3 BGB. I.
|
|
- Marta Neumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 92400# letzte Aktualisierung: 5. März 2009 BGB 307, 632a; MaBV 3 Verknüpfung der Freistellungserklärung der Globalgläubigerin mit Bürgschaft nach 632a Abs. 3 BGB I. Sachverhalt/Frage Darf die Freistellungserklärung der Globalgläubigerin eines Bauträgers die Einschränkung vorsehen, dass Zug um Zug eine Bürgschaft nach 632a Abs. 3 BGB zurückzugeben ist? II. Zur Rechtslage Zu der Frage haben wir in den bisher zu 632a BGB veröffentlichten literarischen Äußerungen keine Stellungnahme auffinden können. Die Rechtslage kann daher noch nicht als geklärt angesehen werden. U. E. ist die Frage dann zu verneinen, wenn ein Verbrauchervertrag i. S. d. 310 BGB vorliegt. Es dürfte nämlich ein Verstoß gegen 307 BGB vorliegen: 1. Verbot unangemessener Benachteiligung ( 307 BGB) Nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, was nach Absatz 2 im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). 2. Grundgedanke der Regelung des 632a Abs. 3 BGB 632a Abs. 3 BGB bezweckt die Absicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers, insbesondere für den Fall der Insolvenz des Bauträgers. Die gesicherte Verpflichtung ist, wie dem Wortlaut des Abs. 3 S. 1 zu entnehmen ist, diejenige zur fristgemäßen und im wesentlichen mangelfreien Werkleistung (Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl. 2009, Rn. 33). Ist das Werk zwar abnahmereif, d.h. frei von wesentlichen Mängeln, aber in zu vertretender Weise verspätet hergestellt, ist ein Sicherungsfall (nur noch) dergestalt denkbar, dass der Besteller einen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Verzögerungsschadens hat (näher DNotI-Report 2009, 1, 3 f.; Basty, Der Bauträgervertrag, Rn. 35). Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2009/92400-fax.doc
2 Seite 2 3. Rückgewähr einer Sicherheit nach 632a Abs. 3 BGB Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wann die nach 632a Abs. 3 BGB gewährte Sicherheit zurückzugewähren ist. Nach der Gesetzesbegründung ist die Sicherheit bei der Abnahme zurückzugewähren, es sei denn, bei Abnahme vorbehaltene Mängel seien noch nicht beseitigt (BT-Drucks. 16/511, S. 15; ausf. Basty, Der Bauträgervertrag, Rn. 39 ff.). Aus dem dort erwähnten VOB-Recht lassen sich für den Bauträgervertrag keine unmittelbaren Parallelen ziehen, da dort gemäß 17 Nr. 6 VOB/B der Einbehalt auf ein Sperrkonto eingezahlt wird und dort verbleibt, bis auch der Besteller sich mit der Freigabe einverstanden erklärt hat. Jedoch regelt 17 Nr. 8 VOB/B allgemein die Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung hinsichtlich einer Erfüllungssicherheit: Danach hat der Auftraggeber die nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. ( 17 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B). Ist ein Rückgabezeitpunkt weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, bestimmt 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B, dass die Sicherheit zwei Jahre nach Abnahme zurückzugewähren ist, wiederum vorbehaltlich noch nicht erfüllter Ansprüche, die durch die Sicherheit abgesichert sind. U.E. eine Vereinbarung über die Rückgabe der Sicherheit nicht zwingend erforderlich, da bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Rückgabeanspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ohne weiteres entsteht (- genauso wie der Anspruch auf Sicherheitsleistung als gesetzlicher Anspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht). Nach Palandt/Sprau (BGB, 68. Aufl. 2009, 632a Rn. 19; ebenso etwa Everts, MittBayNot 2009, 190, 194) ist die Sicherheit zurückzugewähren, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, d.h. mit Erlöschen der gesicherten Verpflichtung. Dem ist unseres Erachtens zuzustimmen. Denn dass eine Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dann zurückzugewähren ist, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bereits ohne weiteres stillschweigend aus der Sicherungsabrede (s. zur Erfüllungsbürgschaft im Bauvertrag BGHZ 139, 325, 328 = NJW 1999, 55, 56; s.a. BGHZ 151, 229 = NJW 2002, 3098; grundlegend BGHZ 124, 371 = NJW 1994, 861 = DNotZ 1994, 467) und beansprucht unseres Erachtens auch hier Geltung, weil spätestens mit Hingabe einer Sicherheit in aller Regel zumindest stillschweigend eine Sicherungsabrede zustandekommen dürfte. 4. Verknüpfung zwischen Erfüllung des Freigabeanspruchs und Rückgabe der Sicherheit Ist einmal eine Sicherheit geleistet worden, kann der Besteller diese nach dem Gesetz also solange behalten, wie der Sicherungsfall noch eintreten kann und/oder Ansprüche entstanden und noch nicht erfüllt sind, die durch die Sicherheit abgedeckt werden. Dieses Recht wird durch die hier in Rede stehende Klausel nicht unmittelbar eingeschränkt, da keine Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe statuiert wird, sondern nur eine Verknüpfung mit dem Anspruch auf Freigabe. Diese Verknüpfung ist aber u.e. nach 307 BGB unwirksam: a) Zwar ist nach überwiegender Ansicht eine Klausel zulässig, nach der der Erwerber die Lastenfreistellung erst dann beanspruchen kann, wenn er Zug um Zug gegen die Lastenfreistellung eine ihm ebenfalls gestellte Bürgschaft nach 7 MaBV zurückgibt, anzuerkennen (Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl. 2009, Rn. 414; str.). Begründet
3 Seite 3 wird dies damit, dass anderenfalls dem Gläubiger drohe, aufgrund der Bürgschaft im Fall der Rückabwicklung des Vertrags leisten zu müssen, ohne über die Grundschuld Zugriff auf den Wert des Vertragsobjekts zu haben (Basty, a.a.o.). Eine parallele Sicherung durch Bürgschaft und Sicherstellung des lastenfreien Eigentumserwerbs könne nicht verlangt werden. b) Für die Bürgschaft nach 632a Abs. 3 BGB kann entsprechendes aber nicht gelten: Die Sicherheit nach 632a Abs. 3 BGB ist, wie unter Ziff. 4 ausgeführt wurde, (erst) dann zurückzugewähren, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Der Sicherungsumfang einer Sicherheit nach 632a Abs. 3 BGB unterscheidet sich wesentlich von einer Sicherheit nach 7 MaBV, die alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm geleisteten Vorauszahlung absichert (vgl. auch Basty, Der Bauträgervertrag, Rn. 48). Zwar mag sich der Schutzbereich der Sicherheiten teilweise überschneiden. Im Grundsatz geht es jedoch bei der MaBV-Bürgschaft um Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages, während die Sicherheit nach 632a Abs. 3 BGB unabhängig von der Abwicklung oder Rückabwicklung des Vertrages die Erfüllungsansprüche des Bestellers absichert. Zwar ist es denkbar, dass der Verbraucher seinen von der Sicherheit erfassten Geldanspruch dadurch liquidiert, dass er gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnet. Hat die Gläubigerin des Globalgrundpfandrechts eine Freistellungserklärung abgegeben, müsste sie sich dies entgegenhalten lassen, so dass der Verbraucher so die Lastenfreistellung erreichen könnte (s. hierzu auch DNotI- Report 2009, 1, 6). Kann der Verbraucher seinen Schaden in voller Höhe durch Aufrechnung liquidieren, bedarf er der Sicherheit nicht mehr. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen der Verbraucher der Sicherheit noch bedarf und er gleichzeitig wegen Zahlung des vollen geschuldeten Kaufpreises die Lastenfreistellung beanspruchen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht der Gläubigerin würde den Verbraucher also zwingen, seine Sicherheit aufzugeben, um die lastenfreie Übereignung zu erreichen. Ein solcher Fall läge etwa dann vor, wenn der Verbraucher an den Bauträger mehr bezahlt hat, als er nach Verrechnung mit seinen durch die Sicherheit abgesicherten Ansprüchen bezahlen müsste. Dann könnte er nach den bislang üblichen Mustererklärungen die Lastenfreistellungen erreichen und würde gleichzeitig aus der Sicherheit vorgehen können. Beispiel: Nach Zahlung von 96,5 % mit Bezugsfertigkeit verzögert sich die Fertigstellung aufgrund Fehlverhaltens des Bauträgers, wodurch dem Verbraucher ein Schaden in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs entsteht ( 280 Abs. 2, 286 BGB). In Höhe von 3,5 % kann er seinen Anspruch dadurch durchsetzen, dass er gegen den restlichen Vergütungsanspruch aufrechnet, im übrigen nur im Klagewege. Fällt der Bauträger nach Entstehung des Schadens in Insolvenz, wäre der Verbraucher auf die Inanspruchnahme der Sicherheit angewiesen. Würde nun die Verpflichtung des Globalgläubigers zur Freigabe des Vertragsobjekts nicht nur von der Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, sondern darüber hinaus auch von der Rückgabe der Sicherheit abhängig gemacht, so würde hierdurch zwar keine unmittelbare Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe der Sicherheit begründet, wohl aber die Lastenfreistellung i.s.d. 3 Abs. 1 S. 2 MaBV von einer weiteren, nicht im Gesetz vorgesehenen Voraussetzung abhängig gemacht, nämlich dem Verzicht des
4 Seite 4 Verbrauchers auf eine Sicherheit, die sich anders als eine MaBV-Bürgschaft mit Umschreibung des Eigentums nicht erledigt. In dogmatischer Hinsicht ist nicht ganz klar, ob hierdurch i.s.v. 307 BGB eine Abweichung von 632a Abs. 3 BGB oder eine Abweichung von 3 MaBV vorliegt. Ersteres ließe sich mit dem mittelbaren Zwang zur vorzeitigen Aufgabe der Sicherheit begründen, letzeres damit, dass der in 3 MaBV statuierte Anspruch des Verbrauchers auf lastenfreie Umschreibung unter den dort genannten Voraussetzungen unterlaufen wird, indem dem Verbraucher die Verpflichtung auferlegt wird, im Zuge der Lastenfreistellung auf ein ihm von Gesetz wegen zustehendes Recht zu verzichten. Da es für die Praxis hierauf nicht ankommen dürfte, erübrigt sich eine weitere Erörterung. 5. Verstoß gegen 309 Nr. 2 BGB? Fraglich ist, ob hierüber hinaus auch ein Verstoß gegen 309 Nr. 2 BGB angenommen werden kann. Gemäß 309 Ziff. 2 lit. b) BGB ist in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen von Verbraucherverträgen eine Bestimmung unwirksam, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird. Die Vorschrift ist nach wohl einhelliger Auffassung im Hinblick auf die Sicherheit nach 632a Abs. 3, 4 BGB im Grundsatz anwendbar (Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl. 2009, Rn. 43; Hügel, NotBZ 2008, 437, 441), und zwar bei sämtlichen Arten der Sicherheitsleistung: Bei Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit i. e. S. ( 632a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 BGB) ist der Verbraucher zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, solange ihm keine Sicherheit geleistet worden ist, bei Geltendmachung des Einbehalts berechtigt ebendieser zur Zurückbehaltung eines Teils der Vergütung, was nach h. M. einen Aufschub der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs in dieser Höhe bedeutet. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Leistung der Sicherheit, sondern um deren Rückgabe. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist die Sicherheit gemäß 632a Abs. 3 BGB erst dann zurückzugeben, wenn ein bis auf unwesentliche Mängel vollständig und fristgemäß hergestelltes Werk vorliegt. Bis dahin ist der Verbraucher zur Zurückhaltung der Sicherheit berechtigt. Mit der Sicherheit erhält der Verbraucher ein Druckmittel in die Hand. Er hat - sowohl in der Variante der typischerweise zeitabhängig kostenpflichtigen Erfüllungsbürgschaft als auch in der Variante des Bareinbehalts - das Recht, die Rückgabe der Sicherheit von der vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche im Hinblick auf die vollständige und rechtzeitige Bauleistung abhängig zu machen. Ob die im vorliegenden Fall beabsichtigte Gestaltung einen Verstoß gegen 309 Nr. 2 BGB begründet, ist ungeklärt. Fraglich ist vor allem, ob das Recht auf Behalten der Sicherheit bis zur Erledigung des Sicherungszwecks ein Zurückbehaltungsrecht i.s.d. 309 Nr. 2 BGB darstellt. Durch 309 Nr. 2 BGB soll der Kunde gegen Klauseln geschützt werden, durch die ihm das Recht genommen wird, sich gegen einen Anspruch des Verwenders damit zu verteidigen, dass er ein Zurückbehaltungsrecht ( 273 BGB) geltend macht (MünchKomm-BGB/Kieninger, 5. Aufl. 2007, 309 Nr. 2 BGB Rn. 1, 17). Hintergrund der gesetzlichen Regelung sind der Grundsatz der vertraglichen Äquivalenz und der Umstand, dass bestehende Leistungsverweigerungsrechte einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot entsprechen (MünchKomm-BGB/Kieninger, a.a.o.). Typischerweise handelt es sich bei den durch 309 Nr. 2 BGB geschützten Leistungsverweigerungsrechten um solche, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verwenders ergeben.
5 Seite 5 Nach der persönlichen Auffassung des Sachbearbeiters dürfte 309 Nr. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein. Denn es fehlt an zwei sich gegenüber-stehenden gegenseitigen Ansprüchen. Der Verbraucher setzt dem Verwender bei Zurückhaltung der Sicherheit keinen Anspruch entgegen, sondern lediglich das vertragliche Recht, die Sicherheit bis zur Erledigung des Sicherungszwecks behalten zu dürfen.
DNotI DNotI-Report 1/2009, S. 1
DNotI DNotI-Report 1/2009, S. 1 Deutsches Notarinstitut BGB 632a, 641, 765, 307 Abs. 2; EGBGB Art. 244; MaBV 3, 7. 5 Zahlungsfälligkeit in Bauträgerverträgen nach Forderungssicherungsgesetz I. Sachverhalt
MehrBGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers auf Selbstvornahme im Bauträgervertrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142610 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2015 BGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
Mehr7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrAbnahme des Gemeinschaftseigentums
12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für
MehrVorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis
sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrDie Abnahme von Bauleistungen
Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr,Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrSicherheiten bei Bauverträgen
9. VHV-Bautag Köln / West 20.02.2014 Referent: Rechtsanwalt Rolf Zimmermanns Baugewerbliche Verbände, Düsseldorf www.ra-zimmermanns.de 1 Sicherheiten (Vertragserfüllung/Gewährleistung) - 17 VOB/B (1) 1.
MehrRegelung von Erschließungsfragen im Bauträgervertrag
Regelung von Erschließungsfragen im Bauträgervertrag 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Inhalt A B C D Begriffsbestimmung Vertragspflichten des Bauträgers Haftung des Bauträgers Vertragsgestaltung
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrSicherungsvereinbarungen in VOB/B-Bauverträgen
Sicherungsvereinbarungen in VOB/B-Bauverträgen Die Grundsatzentscheidungen des BGH Eine Einführung Prof. Dr. Reinhold Thode 1 Die Praxis am Bau Sicherheiten für den Auftraggeber In Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrHandbuch des Bauvertragsrechts
Dr. Anke Leineweber Handbuch des Bauvertragsrechts Eine systematische Darstellung des Rechts der Bauverträge Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Abkürzungsverzeichnis Teil 1 Vertragsabschluß und ordnungsgemäße
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrDie Bezahlung der Bauleistung
Die Bezahlung der Bauleistung Durchsetzung und Sicherung von Zahlungsansprüchen im VOB-Bauvertrag Von Dr. Ralf Leinemann Rechtsanwalt in Berlin 2., neubearbeitete Auflage Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrSeminar. VOB/B-Kompass
Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrDie Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB
Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach
MehrHaftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB
Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der nitschmahler&friends GmbH (nachfolgend nitschmahler&friends
MehrDNotI. Dokumentnummer: 6o85_10 letzte Aktualisierung: LG Mannheim, o 85/10. BGB 280; MaBV 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 6o85_10 letzte Aktualisierung: 23.03.2011 LG Mannheim, 09.11.2010-6 o 85/10 BGB 280; MaBV 3 Bauträgergewährleistung: Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehr1. Muss die Gemeinde ein Vergabeverfahren durchführen?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100373# letzte Aktualisierung: 19. Februar 2010 GWB 97 ff. Vergaberecht; Pflicht der öffentlichen
MehrVereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine
MehrRückgabe der Bürgschaft nach Erledigung der gesicherten Mängelbeseitigungsansprüche
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr227_07 letzte Aktualisierung: 9.10.2008 BGH, 9.10.2008 - VII ZR 227/07 BGB 633, 765; VOB/B 17 Nr. 8 Rückgabe der Bürgschaft nach Erledigung der gesicherten
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrDie Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme
Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme RA Dr. Andreas Koenen Koenen & Partner, Essen Gliederung 8 Nr. 2 VOB/B: Voraussetzungen welche Fassung der VOB/B? Gläubigerantrag erforderlich?
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9 Sachverhalt Im März 2015 schlossen Werkunternehmer U und B unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag.
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrAnspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB
Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In
MehrInsolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Hannover, den 27.02.2009 Institut für Insolvenzrecht Materialien
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDie Abnahme im Architektenrecht
Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
Mehr2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.
1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11535# letzte Aktualisierung: 24.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11535# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 780, 781, 307 Abs. 2; ZPO 726, 794
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrC. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas
C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrÜbersicht Werkvertrag
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten
MehrSachverhalt Übungsfall 12
Sachverhalt Übungsfall 12 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt. L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung. P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen.
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrDie Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung
Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrV. Muster-AGB Bauvertrag mit Erläuterungen
V. Muster-AGB Bauvertrag mit Erläuterungen 1 Allgemeines Geltungsbereich 1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. 2. Abweichende, entgegenstehende
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht Fall 4 "Wer zuerst zahlt... Die B-Bank gibt der A-GmbH in Höhe von 100.000,- ein Darlehen. Dafür räumt der S zur Sicherheit an seinem Hausgrundstück eine erstrangige Grundschuld
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrE. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas
E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt
MehrSicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben
Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben von Rechtsanwalt Andreas Karsten / Dr. iur. Stefanie Jehle Karsten+Schubert Rechtsanwälte Stand: Februar 2011 Sicherung von Ansprüchen bei Bauvorhaben 1. Einleitung...
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrRECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG
1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche
MehrAbgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )
Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen
MehrImmobilienrecht. Newsletter. http://www.pwcveltins.de http://www.landwellglobal.com
Immobilienrecht Newsletter http://www.pwcveltins.de http://www.landwellglobal.com Nr. 6, Januar 2003 NEWSLETTER NEUIGKEITEN UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG IM BAU- UND IMMOBILIENRECHT Subsidiäre Gewährleistung
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAllgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Open Grid Europe GmbH
Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Open Grid Europe GmbH Stand: Januar 2015 Wichtig:!!!Ziffer 19 enthält eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten!!! 1. Geltungsbereich
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung
8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrDie Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Urteil Das Versäumnisurteil der Kammer vom 5. Juni 2003 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
Mehr1. Vertragsumfang 1.1 TMG verkauft diejenigen Produkte an den Kunden, die in einem Einzelvertrag zwischen TMG und dem Kunden vereinbart wurden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verkauf - (im Folgenden "AGB Verkauf" genannt) gelten für den Verkauf von Produkten, einschließlich aber nicht beschränkt auf jegliche Art von Geräten, Hardware
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrBUNDESGERICHTSHOF. Tatbestand
BUNDESGERICHTSHOF 04.07.2002 Az: VII ZR 502/99 Leitsätze 1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMaBV 3; BGB 307, 309 Nr. 2; BeurkG 54 a Abwicklung der letzten Rate eines Bauträgervertrags über Notaranderkonto
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11390 letzte Aktualisierung: 14.10.2004 MaBV 3; BGB 307, 309 Nr. 2; BeurkG 54 a Abwicklung der letzten Rate eines Bauträgervertrags über Notaranderkonto
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
Mehr