Kurzlexikalische Erläuterungen

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1 140 Kurzlexikalische Erläuterungen Abteilungsversammlung Durch den Betriebsrat zusammengefaßte Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich zusammenhängender Betriebsteile zur Behandlung spezieller Abteilungsprobleme tarif-, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art. Angelegenheiten, soziale Sie umfassen als wesentlichste mitbestimmungspflichtige Tatbestände - Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit - Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte - Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird - Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen - Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften - Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist - Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen - Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung - Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren - Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.

2 I I lü, Kurzlexlkalltche Erllutenmgu , Angelegenheiten, wirtschaftliche Betriebsausschuß Betriebsrat Sie werden vom Wirtschaftsausschuß mit dem Arbeitgeber beraten; ihre nicht vollständige gesetzliche Aufzählung umfaßt: wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens die Produktions- und Absatzlage das Produktions- und Investitionsprogramm Rationalisierungsvorhaben Fabrikations -und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen der Zusammenschluß von Betrieben die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. Er wird gebildet, wenn dem Betriebsrat mehr als acht Mitglieder angehören. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates, dessen Stellvertreter und je nach Größe des Betriebsrats aus weiteren 3 bis 9 Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Daneben können ihm durch den Betriebsrat besondere Wirkungsrechte des Betriebsrates übertragen werden. Von Arbeitnehmern gewählte Vertretung zur Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte in Betrieben mit mindestens 5 ständigen Arbeitnehmern. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder steht in einem festen Verhältnis zur Zahl wahlberechtigter Arebitnehmer, Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Wählbar ist jeder Wahlberechitgte, der länger als 6 Monate dem Betrieb angehört. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt 3 Jahre. Betriebsräteversammlung Eine betriebsverfassungsrechtliche Institution auf der Unternehmensebene, die ein Bindeglied der Arbeitnehmer verschiedener Betriebe darstellen soll. An der Betriebsräteversammlung nehmen grundsätzlich die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse teil. ln der Versammlung hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen sowie über die wirtschaftliche Lage abzugeben.

3 142 lurzlaxlkallsche Erlluterungen Betriebsversammlung Einigungsstelle Gesamtbetriebsrat Sie besteht aus allen Arbeitnehmern eines Betriebes. Die Einberufung erfolgt durch den Betriebsrat. Ihre Hauptaufgabe ist die Entgegennahme des ViertelJahresberichtes des Betriebsrats. Sie hat keinen direkten Einfluß auf seine Arbeit. Sie ist ihm gegenüber lediglich zu Anregungen berechtigt. Durch 50 BetrVG von 1952 geschaffene Institution, die auch in das BetrVG von 1972 übernommen wurde. Sie setzt sich aus Arbeitgeber, Betriebsrat und einen außenstehenden (neutralen) Vorgesetzten zusammen, der in der Regel ein Arbeitsrichter sein wird. Die Anrufungsmöglichkeiten der Einigungsstelle sind im BetrVG wesentlich erweitert worden, außerdem wird sie bereits auf Antrag einer Seite tätig. Der Spruch der Einigungsstelle kann in bestimmten Fällen die mangelnde Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen. Vertretung der Betriebsgröße in solchen Unternehmen mit mehreren Betriebsräten. Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegen~ heiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen oder für eine besondere Angelegenheit, wenn er durch einen Betriebsrat beauftragt ist. Gesamtjugendvertretung Inferioritätsbewußtsein Jugendvertretung Betriebsverfassungsrechtliches Organ für die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene. Sie ist in solchen Unternehmen zu bilden, in denen mehrere Jugendvertretungen bestehen. Die Mitglieder der Gesamtjugendvertretung werden von den einzelnen Jugendvertretungen bestellt. Minderwertigkeitsgefühl gegenüber Arbeitskollegen, das durch die Erkenntnis verursacht wird, einer gestellten Aufgabe nicht gewachsen zu sein. Die Vertretung der jugendlichen Arbeitnehmer (bis zu 18 Jahren) eines Betriebes. Sie hat dafür zu sorgen, daß die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer vom Betriebsrat hinreichend berücksichtigt werden. Sie ist zu bilden, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren beschäftigt werden und ein Betriebsrat gewählt wurde.

4 Konzernbetriebsrat I ICunlexlkallsche Erlluterungen I Vertreter der Gesamtbetriebsräte in Konzernunternehmen. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern betreffen oder mehrere Konzernunternehmen oder für eine besondere Angelegenheit, wenn er durch einen Gesamtbetriebsrat beauftragt ist. Mitbestimmungsrechte Echte Mitbestimmungsrechte (vgl. 87 BetrVG) existieren nur für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten (in erster Linie soziale Angelegenheiten). Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Arbeitgeber Maßnahmen zu mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen nur mit Zustimmung des Betriebsrates durchführen kann. Mitwirkungsrechte Rechte, die der einzelne Arbeitnehmer geltend machen kann; Unterrichtungsrecht, Anhörungsrecht, Beratungsrecht und Beschwerderecht Die Ausübung kann die vom Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht verhindern, sondern nur beeinflussen. Montanmodell Mitbestimmungsgesetz für Aufsichtsrat und Vorstand der Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie (Montanbereich) von Für die Besetzung des Aufsichtsrates gilt: gleiche Anzahl von Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern zuzüglich eines neutralen Mitgliedes. Im Vorstand sind die Arbeitnehmer durch ein neutrales Mitglied vertreten. Paritätische Mitbestimmung bezieht sich grundsätzlich auf den Aufsichtsrat und bedeutet gleiche Zahl von Sitzen für Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter im Aufsichtsrat. Sozialplan Er enthält Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge geplanter Betriebsänderungen entstehen.

5 144 _I l I I Soziometrie Tarifvertrag Vermittlungsstelle Vertragsfreiheit Wirtschaftsausschuß Zielkonflikt Summe der Verfahren zur quantitativen Messung der sozialen Distanz und der interpersonalen Beziehungen innerhalb einer Gruppe unter Anwendung von Tests. Ein zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossener Vertrag, bei dem i. d. R. für einen gesamten Wirtschaftszweig verbindliche arbeitsrechtliche Normen und Lohn- und Gehaltserhöhungen für eine festgesetzte Vertragsdauer vereinbart werden. Durch die 72 und 73 BetrVG von 1952 geschaffene Institution zur Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Meinungsverschiedenheiten über Betriebsänderungen. Konnte keine gütliche Verständigung erreicht werden, unterbreitete der unparteiische - außenstehende -Vorsitzende der Vermittlungsstelle einen Einigungsvorschlag, der allerdings keine verbindliche Rechtskraft hatte, sondern bestenfalls ein moralisches Gewicht besaß. Ein im bürgerlichen Recht verankerter Grundsatz, nach dem jeder frei bestimmen kann, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will und was der Inhalt des zu schließenden Vertrages sein soll. ln den 67 und 68 BetrVG 52 und 106, 107 BetVG 72 geschaffene Institution zur Unterrichtung des Betriebsrats über die betrieblichen Gegebenheiten und Planungen. Nach dem neuen BetrVG werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat ernannt; er darf sie sogar aus seiner Mitte bestimmen. Der Wirtschaftsausschuß muß in Zukunft unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend über die finanzielle Lage des Unternehmens und die Investitionsprogramme unterrichtet werden. Ein Zielkonflikt ist gegeben, wenn bei der Wahl der optimalen Handlungsalternativen zwei oder mehr konkurrierende Zielsetzungen zu berücksichtigen sind. Eine eindeutige Lösung ist immer nur dann möglich, wenn für die anzustrebenden Ziele eine Rangordnung angegeben ist.

6 Die Autoren Dr. K.-D. Daegling Wiss. Oberrat, Dozent für Betriebswirtschaftslehre im Fachbereich Wirtschottswissenschaften der Universität Hornburg K. H. Friedmann Direktor, Wirtschaftsjurist Prof. Dr. Harald lürgensen Direktor des Instituts für Europäische Wirt schaftspolitik und des Instituts für Verkehrswissenschaft der Universität Hamburg. Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesverkehrsministerium und beim Bundes ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Möller leiter der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht der Deutschen Shell AG, Harnburg lorenz Schwegler Gewerkschaftssekretör, DGB-Bundesvorstand - Abt. Gesellschaftspolitik, Düsseldarf

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