Nikolaus Lienbacher DGAR Goslar Waldeigentum im Spannungsfeld von Freiheit und Bindung

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1 Nikolaus Lienbacher DGAR Goslar Waldeigentum im Spannungsfeld von Freiheit und Bindung

2 Sonderstellung des Agrarrechts Erwartungen der Gesellschaft Intakte Umwelt Gepflegte Landschaft Qualitätsvolle Lebensmittel Vitale ländliche Räume Agrarrecht als Lösungsansatz Im Spannungsfeld zwischen Ökonomisierung und Ökologisierung Zwischen Globalisierung und Europäisierung Zunehmende Verrechtlichung agrarischer Lebensverhältnisse Zunehmende Beschränkungen von luf Eigentum Agrarrecht spiegelt die Geschichte der Menschheit wider 2

3 Agrarverfassung als Rechtsrahmen Agrarverfassung ist als Gefüge der sozialen, politischen und rechtlichen Institutionen zu verstehen steht als Teil der Wirtschaftsverfassung im Spannungsfeld zwischen Freiheit und planender Ordnung zwischen Selbstverantwortung und Fremdbestimmung zwischen Grundrechten und Gemeinwohlanforderungen 3

4 Staatlicher Dirigismus? EG-Marktordnungsrecht mit planerischen Mechanismen Marktlenkende Maßnahmen wie Intervention, Quotierung, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen Nationaler Gesetzgeber Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Faktische Abhängigkeiten Staatliche Förderungen, Ausgleichszahlungen erzwingen Abhängigkeit (Anträge, Auflagen, Kontrollen, Bescheide..) Freiheitsbindende Materien Anerbenrecht, Pflichtmitgliedschaft, Pflichtversicherungen im Sozialbereich Vielfältige Einschränkungen des Privateigentums (Grundverkehr, Raumordnung, Landpacht, Natur- und Umweltschutz..) Ziel: Ausgewogenes Verhältnis zwischen Freiheit und Bindung 4

5 Verwaltungsrecht und Verwaltungswirt Das Agrarrecht und das Agrareigentum erfahren heute ihre konkrete Ausgestaltung sowohl durch Normen, die ein Sonderprivatrecht statuieren (Anerbenrecht, Landpachtrecht) als auch zunehmend durch Verwaltungsrecht. So wird in die Freiheit des Agrareigentums zb durch das Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht, Fischereirecht, Jagdrecht, Tierschutzrecht, Energierecht, Bodenschutzrecht, Veterinärrecht, Pflanzenschutzrecht, Konsumentenschutzrecht, Grundverkehrsrecht bis hin zum Gebühren- und Steuerrecht eingegriffen. >> Der Landwirt mutiert zum Verwaltungswirt! 5

6 Land- und forstwirtschaftliches Eigentum im Rückblick Heutige Eigentumsordnung ist das Ergebnis jahrhundertelanger Entwicklungen Bauernbefreiung und Grundentlastung 1848 war Grundlage für einheitliches Eigentumsrecht (ABGB) Staatsgrundgesetz 1867 machte die Unverletzlichkeit des Eigentums Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes Erwerbsfreiheit und Liegenschaftserwerbsfreiheit zu den wichtigsten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Gesetzmäßigkeiten der Marktwirtschaft Bodeneigentum wird zur Ware Vermögenswerte Privatrechte wurden daher schon bald danach wieder in einer Reihe von Spezialgesetzen geregelt 6

7 Grundrechte Art 5 StGG: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Art 1 1. ZProt EMRK: Jede natürliche und juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinflussen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benützung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. 7

8 Eigentumsgarantie Institutsgarantie Verpflichtet den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der Eigentumsordnung im Sinn der Privatnützigkeit des Eigentums Wertgarantie Gewährt einen Ausgleich in Form eines Anspruches auf Entschädigung Subjektives Recht Recht des Einzelnen, Eigentum zu erwerben und darüber frei zu verfügen. Aber: Institut der Eigentumsbeschränkung immanent! Gesetzgeber darf jedoch Wesensgehalt nicht antasten 8

9 Eigentumsbeschränkungen Sowohl Verfassungsrecht als auch Privatrecht lassen jedoch Beschränkungen und Verpflichtungen des Eigentums aufgrund von Gesetzen oder durch Gesetze im Sinne des Gemeinwohls zu Beschränkung des Eigentums = Sozialpflichtigkeit oder Sozialbindung des Eigentums Summe aller gesetzlichen Regelungen, welche den Eigentümer in seinem Eigentumsrecht beschränken Befugnis des Eigentümers gemäß 354 ABGB, mit dem Eigentum nach Willkür zu verfahren, wird immer mehr zur Verwaltung aufgrund der Gesetze 9

10 Schranken des Eigentumseingriffes Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist. 10

11 Frage nach dem Wesensgehalt Agrareigentum ist heute so stark öffentlich-rechtlich verpflichtet, dass die Frage zu stellen sein wird, ob nicht zumindest in manchen Bereichen in Summe die verfassungsrechtliche Grenze des Wesensgehaltes des Eigentumsrechtes überschritten ist Ist ein Recht, welches mit Planungsvorgaben, Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbedingungen, Duldungs-, Handlungs,- und Leistungspflichten belastet ist, noch ein Recht mit privatautonomen und privatnützigen Wahlmöglichkeiten, also Eigentum? Ober- und Untereigentum wieder aktuell? 11

12 Rechtsbereiche mit Einfluss auf das Waldeigentum (1) Internationale und völkerrechtliche Rechtsbereiche ITTA (Tropenholzübereinkommen) Klimarahmenkonvention Alpenkonvention Bergwaldprotokoll Berner Konvention Ramsar-Konvention Biodiversitätskonvention Europarechtliche Normen EU-Grundrechtecharta EU-Umweltrecht (Art 191ff AEUV, Art 11 AEUV) Wasser-Rahmen-Richtlinie Natura 2000 mit FFH-Rl und VSchRl 12

13 Rechtsbereiche mit Einfluss auf das Waldeigentum (2) Nationale Rechtsnormen - Bundesrecht Forstrecht Wasserrecht UVP-Recht Bodenreformrecht. Nationale Rechtsnormen - Landesrecht Forstgesetz-Ausführungsgesetz Naturschutzrecht Nationalparkrecht Grundverkehrsrecht.. 13

14 Forstrechtsentwicklung Forstregale der Landesfürsten, Weistümer Waldordnungen der Kronländer Grundentlastung 1848 Reichsforstgesetz 1852 Oberstes Prinzip: Walderhaltung, Rücksichtnahme auf das öffentliche Wohl, Beschränkungen im öffentlichen Interesse Weitere Gesetzesentwürfe: 1874, 1879 Bundesverfassung 1920 Entwurf Reichsforstgesetz 1940 Forstrechtserneuerung nach 1945: 1951, 1956, 1960 (Forstsaatgutgesetz), 1962 (Holzkontrollgesetz, Forstrechtsbereinigungsgesetz), 1967, 1968, 1969, 1971, 1974,

15 Forstgesetz Das Jahrhundertgesetz Nutzwirkung im Vordergrund Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken Zunahme der Dienstleistungsfunktionen des Waldes Erste ex lege Definition von Wald Erweiterung der Rodungen im öffentlichen Interesse Definition von Schutz- und Bannwald Forstschädliche Luftverunreinigungen erhalten breiten Raum Forstliche Raumplanung neu Umfassende Regelung des Prinzips der Walderhaltung und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen Zahlreiche Pflichten, Ver- und Gebote, die in das Waldeigentum eingreifen 15

16 Die Entwicklung nach 1975 Novellierungsbemühungen Anfang der 80er-Jahre (Waldsterbensdebatte) Novellierungsentwurf 1982 (Sperre von Waldflächen) Beamtenentwurf 1985 (Vorschreibung von Baumarten, Schlepperwege) Initiativantrag 1987 ForstG-Novelle 1987, mit in Kraft getreten Forstgesetz-Novelle 2002 Anpassung an die geänderten Bedürfnisse Forcierung der Eigenverantwortlichkeit des Eigentümers Verwaltungsvereinfachung Sicherung der Multifunktionalität und Nachhaltigkeit Implementierung internationaler Verpflichtungen Forstgesetznovellen (AgrarrechtsänderungsG) 16

17 Eigentumsbeschränkende Normen Gebote und Vorschriften Forstgesetz Wiederbewaldung Schutz-, Bannwald WasserrechtsG Quellschutz Verbote Duldungspflichten Bewilligungspflichten Forstgesetz Rodung, Kahlhieb Waldweide WasserrechtsG Düngung, Straßenbau Forstgesetz Deckungsschutz, Bannwald, Betretungsrecht WasserrechtsG UVP-Recht Naturschutzrecht Mineralrohstoffgesetz Bundesstrassenrecht Bewuchsentfernung Grundverkehrsrecht Forstgesetz- AusführungsG Schutz vor Wildbächen Forstgesetz- AusführungsG Waldteilung Nationalparkgesetze Bundestrassenrecht (Wasserableitung) Forstgesetz Neubewaldung, Rodung, Fällungen Bringungsanlagen WasserrechtsG Kahlschläge Naturschutzrecht Forstgesetz- AusführungsG Waldbrandbekämpfung Forstgesetz- AusführungsG Windschutzanlagen 17

18 Forstgesetzliche Beschränkungen Planungsmaßnahmen Waldeigentum Bewirtschaftungsgebote Bewirtschaftungsverbote Anzeige- /Meldepflichten Duldungspflichten Bewilligungspflichten 18

19 Bewirtschaftungsgebote 13 Wiederbewaldung 17 Rodung 22 Schutzwald 24 Sanierung Schutzwald 32 Einforstungswälder 38 Streugewinnung 27 Bannwald 37 Waldweide 32a Wälder mit bes. Lebensraum 44 Schädlingsbekämpfung 60 Bringungsanlagen 45 Schädlingsvermeidung 80 Schutz hiebsunreifer Bestände 58 Bringung 100, 101 Waldbehandlung in Einzugsgebieten, Vorbeugung 113 Bestellungspflicht 172 Abs. 6 Forstaufsicht 19

20 Bewirtschaftungsverbote 15 Waldteilung 16 Waldverwüstung 17 Rodung 37 Waldweide 38 Streugewinnung 80, 82 Kahlhiebverbot 20

21 Duldungspflichten 14 Waldbehandlung 33 Benützung 27 Bannwald 36 Erholungswald 22 Schutzwald 41 Waldbrandbekämpfung 49 Luftverunreinigung 172 Forstaufsicht 51 Besondere Maßnahmen 66, 66a, 69 Bringung über fremden Grund, Bringungsgenossenschaften 21

22 Bewilligungspflichten 4 Neubewaldung 15 Waldteilung 17 Rodung 25 Kampfzone 27 Bannwald 34 Benützungsbeschränkungen 62 Bringungsanlagen 81 Ausnahmen Kahlhiebe 85 Bewilligungspflichtige Fällungen 87 Fällungsantrag 22

23 Anzeige-/Meldepflichten 3, Abs 5 Grundsteuer- /Grenzkataster 5 Feststellungsverfahren 17a Rodung 29 Bannlegung 34 Benützungsbeschränkungen 40 Abs. 4 Feuerentzünden 43 Forstschädlinge 62 Abs. 4 Bringungsanlagen 64 Anmeldepflichtige Forststraßen 86 Freie Fällungen 115, 116 Bestellungsvorgang 23

24 Einforstungsrechte Stellen Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur dar Bestehen unabhängig von ihrer grundbücherlichen Eintragung Können nicht verjähren und nicht ersessen werden Sind zeitlich unbegrenzt Sind mit einer bestimmten Liegenschaft verbunden Ausübung der Einforstungsrechte ist in Regulierungsurkunden geregelt Eigene Einforstungsgesetzgebung mit WWSGG und Landesausführungsgesetzen Wurden bereits im Reichsforstgesetz 1852 berücksichtigt Sind im 32 ForstG 1975 geregelt Stellen für den Verpflichteten einen Eigentumseingriff dar! 25

25 Eigentumsrechtliche Stellung der Einforstungsrechte EFR zählen zu den dinglichen Rechten und fallen nach der Judikatur des VfGH unter den Schutz des Art 5 StGG Damit können sich Berechtigte wie Verpflichtete auf das Grundrecht der Eigentumsgarantie berufen Nach Grabenwarter/Lienbacher stellt die Belastung von Grundstücken mit EFR eine Eigentumseinschränkung und daher einen Eingriffe in das Grundrecht nach Art 5 StGG ivm Art 1 1.ZPEMRK dar Das Spektrum der Eigentumsbeschränkungen reicht dabei von der Vorschreibung von Abgaben und sonstigen Geldlasten bis hin zu Einschränkungen der Ausübungsmöglichkeiten bei Eigentum an Grund und Boden Historische Entwicklung ist für rechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung 26

26 Arten von Eigentumsbeschränkungen bei Einforstungsrechten Eigentumsbeschränkungen aufgrund urkundlicher Bestimmungen Pflicht zur jährlichen Vorzeige (Holz, Streu, usw) Pflicht zur jährlichen Abmaß/Verrechnung (Holz, Streu, usw) Eigentumsbeschränkungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Beschränkung der Teilung belasteter Grundstücke Übertragung auf Trennstücke, Übertragung von Nutzungsrechten Bringung, Bedarfsholzentschädigung, Brennholzumrechnung Materialbeistellungspflicht bei Schonungslegung und WWT Trennung von Wald und Weide Umwandlung von Holz- und Streubezügen 27

27 Bundesgesetzliche Normen BVG über den umfassenden Umweltschutz Wasserrechtsgesetz UVP-Recht Bodenreformrecht Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien Immissionsschutzgesetz Luft Anerbenrecht Mineralrohstoffgesetz Bundesstraßenrecht Starkstromwegerecht Gewerbeordnung Vermessungsgesetz Zivilrechtsänderungsgesetz 28

28 Landesgesetzliche Normen Forstgesetz- Ausführungsgesetz Naturschutzrecht Nationalparkgesetz Bodenschutzrecht Grundverkehrsrecht Jagdrecht Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland Güter- und Seilwegegesetz Fischereirecht Landesstraßengesetz Höhlengesetz Landeselektrizitätsgesetz Waldbrandbekämpfungsgesetz Waldverwaltungs- Beiträgegesetz 29

29 Zusammenfassung Eingriffe in das Eigentums-Grundrecht bedürfen neben einer gesetzlichen Grundlage auch des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Zudem muss der Eingriff verhältnismäßig und angemessen sein. Eigentumsbeschränkungen sind differenziert zu betrachten (Eigen-/ Fremdnützigkeit) Eigentumsbeschränkungen für sich allein sind zumeist grundrechtskonform Zunahme von Beschränkungen im öffentlichen Interesse (va. Natur- und Umweltbelange) Steigende Bedeutung EU-rechtlicher Normen 30

30 Zentrale Anliegen der Interessenvertretung der Land- und Forstwirte Sicherung des Eigentums Verhinderung von unangemessenen Eigentumsbeschränkungen Eigentumseingriffe dürfen nicht so weit gehen, dass der Eigentümer zum bloßen Verwalter wird Grundsatz der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit Vertragliche Regelungen an Stelle hoheitlicher Eingriffe Eigentum achten Eigentumsfreundliche(re) Politik

31 Kumulation oder Gullivereffekt Gulliver-Effekt: Betrachtung der einzelnen Beschränkungen in ihrer kumulierenden Wirkung kann gesellschaftliches Obereigentum in verfassungswidriger Weise begründen 32

32 Schlussfolgerung Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums wird dort zu ziehen sein, wo der Eigentümer aus seinem Eigentum weder einen nachhaltigen Ertrag erzielen, noch den vielschichtigen gesetzlichen Anforderungen Rechnung tragen kann und damit das Eigentumsrecht zu einem nackten Recht verkommt. Der Gesetzgeber ist daher mehr denn je gefordert, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Mindestmaß an Eigentumsfreiheit garantieren. Nur so kann auch gewährleistet werden, dass, gerade was das Waldeigentum betrifft, die Gemeinwohlleistungen auch in einer nachhaltigen Form erbracht und bereitgestellt werden können. 33

33 Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landund Forstwirtschaft als agrarpolitisches Ziel

34 Geht die Kuh kommt der Wald Geht der Bauer -?

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