Professor Dr. Arnd Uhle SS Bachelor-Studiengang Law in Context. Vorlesung Verwaltungsrecht. Vorlesungsbegleitendes Skript

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1 Professor Dr. Arnd Uhle SS 2010 Bachelor-Studiengang Law in Context Vorlesung Verwaltungsrecht Vorlesungsbegleitendes Skript

2 A. Vorlesungsgliederung 1. Abschnitt: Einführung und Grundlagen 1 Verwaltung und Verwaltungsrecht A. Der Begriff der Verwaltung B. Die Verwaltungsorganisation I. Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts II. Die Träger der Verwaltung C. Das Verwaltungsrecht D. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts E. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder 2 Die Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht A. Die Bedeutung der Unterscheidung B. Die Abgrenzungstheorien I. Interessentheorie II. Subordinationstheorie III. Neuere Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) C. Verwaltungsprozessuale Relevanz: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges I. Aufdrängende Sonderzuweisungen II. Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel ( 40 I 1 VwGO) 3 Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht A. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung I. Der Vorrang des Gesetzes II. Der Vorbehalt des Gesetzes 1. Begriff und Rechtsfolgen 2. Vorbehalt des Gesetzes und Parlamentsvorbehalt 3. Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes B. Das subjektive öffentliche Recht I. Begriff und Voraussetzungen II. Verwaltungsprozessuale Relevanz: Die Klagebefugnis ( 42 II VwGO) 1. Anwendungsbereich des 42 II VwGO 2. Voraussetzungen der Klagebefugnis a) Möglichkeitstheorie b) Eigene Rechtsverletzung 4 Verwaltungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht A. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts B. Auswirkungen auf die mitgliedstaatliche Verwaltung 2

3 5 Handlungsformen der Verwaltung A. Bedeutung der Handlungsformenlehre B. Überblick über die Handlungsformen der Verwaltung 2. Abschnitt: Der Verwaltungsakt (VA) 6 Begriff, Bedeutung und Funktionen des Verwaltungsakts A. Allgemeine Begriffsbestimmung B. Die einzelnen Merkmale des Verwaltungsbegriffs I. Behörde II. Hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts III. Regelung 1. Begriffsbestimmung und Regelungsarten 2. Abgrenzung zum schlichten Verwaltungshandeln 3. Vorbereitungs- und Teilakte 4. Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen IV. Einzelfall 1. Abgrenzung Verwaltungsakt / Rechtsnorm 2. Allgemeinverfügung V. Unmittelbare Außenwirkung 1. Abgrenzung zu innerdienstlichen Weisungen 2. Maßnahmen zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern 3. Mehrstufige Verwaltungsakte C. Bedeutung und einzelne Funktionen des Verwaltungsakt D. Verwaltungsprozessuale Relevanz: klageartbestimmende Funktion des VA 7 Die Arten des Verwaltungsakts A. Befehlende, gestaltende, feststellende Verwaltungsakte B. Begünstigende und belastende Verwaltungsakte C. Ermessenentscheidungen und gebundene Entscheidungen D. Behördliche Äußerungen: Zusage, Zusicherung, Vorbescheid, Teilgenehmigung, vorläufiger und vorsorglicher VA 8 Wirksamkeit des Verwaltungsakts A. Überblick B. Bekanntgabe des Verwaltungsakts I. Adressat der Bekanntgabe II. Voraussetzungen der Bekanntgabe III. Formen der Bekanntgabe IV. Folgen einer fehlerhaften Bekanntgabe C. Die Wirksamkeit des VA und ihr Ende I. Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten und ihre Wirkung II. Das Ende der Wirksamkeit des VA 1. Fallgruppen 3

4 2. Verwaltungsprozessuale Relevanz: Rechtsschutz gegenüber erledigten VA 9 Rechtmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten A. Der rechtmäßige Verwaltungsakt I. Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) 1. Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage (Wdh.) 2. VA-Befugnis 3. Insbesondere: Eingriffsbefugnisse der Polizei a) Polizeiliche Generalklausel b) Spezielle polizeiliche Befugnisnormen II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren a) Verwaltungsverfahren ( 9 VwVfG) III. aa) bb) Verfahrensarten Verfahrensgrundsätze des nichtförmlichen Verfahrens b) Anhörung ( 28 VwVfG) als besonderes Verfahrenserfordernis 3. Formen Materielle Rechtmäßigkeit 1. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) 2. Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff a) Wesen der Ermessensentscheidung aa) Begriff bb) Ermessensarten cc) Rechtsbindung des Ermessens b) Ermessensfehler c) Ermessensreduzierung auf Null d) Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum aa) bb) Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum aaa) Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen bbb) Weitere unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum 3. Übereinstimmung mit sonstigen Rechtsgrundsätzen und höherrangigem Recht a) Verhältnismäßigkeit b) Bestimmtheit c) Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit d) Kein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht B. Der fehlerhafte (rechtswidrige) VA I. Fehlerfolgen im Überblick 4

5 II. Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit 1. Anfechtbarkeit a) Widerspruch und Anfechtungsklage b) Bestandskraft von Verwaltungsakten 2. Aufhebbarkeit 3. Teilrechtswidrigkeit, Teilanfechtbarkeit und Teilaufhebbarkeit III. Heilung formeller Fehler ( 45 VwVfG) IV. Folgen formeller Fehler ( 46 VwVfG) V. Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte ( 47 VwVfG) VI. Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ( 42 VwVfG) C. Der nichtige VA ( 43 III, 44 VwVfG) I. Nichtigkeitsgründe II. Nichtigkeitsfolgen 10 Nebenbestimmungen zum VA ( 36 VwVfG) A. Begriff und Arten von Nebenbestimmungen I. Die Arten der Nebenbestimmungen im Überblick II. III. Die Rechtsnatur der Nebenbestimmungen Abgrenzungen 1. Auflage und Bedingung 2. Auflage und modifizierende Auflage B. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen C. Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen 11 Bestandskraft, Rücknahme und Widerruf von VA A. Bestandskraft des VA und Rücknahme bzw. Widerruf von Verwaltungsakten I. Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Verwaltungsakten II. Unterscheidung zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten B. Rücknahme ( 48 VwVfG) I. Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA II. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA II VwVfG a) Vertrauenstatbestand b) Schutzwürdigkeit III VwVfG IV VwVfG 4. Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger VA C. Widerruf ( 49 VwVfG) I. Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA ( 49 I VwVfG) II. III. IV. Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA ( 49 II, III VwVfG) Analoge Anwendungen des 49 II, III VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte Abschließendes zum Widerruf 5

6 D. Exkurs: Rücknahme und Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung 12 Überblick über die Verwaltungsvollstreckung A. Einführung in die Grundstrukturen der Verwaltungsvollstreckung B. Einzelheiten der Verwaltungsvollstreckung I. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen 1. Die Zwangsmittel a) Ersatzvornahme b) Zwangsgeld c) Unmittelbarer Zwang 2. Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung a) Das gestreckte Verfahren aa) Grundverfügung bb) Androhung eines Zwangsmittels cc) Festsetzung eines Zwangsmittels dd) Anwendung eines Zwangsmittels b) Der sofortige Vollzug 3. Das Fehlen von Vollstreckungshindernissen II. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen 13 Der Rechtsschutz in Bezug auf Verwaltungsakte A. Die Anfechtungsklage ( 42 I, 1. Alt. VwGO) I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts 3. Beteiligtenfähigkeit 4. Prozessfähigkeit 5. Ordnungsgemäße Klageerhebung 6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit 2. Klagebefugnis ( 42 II VwGO) 3. Widerspruchsverfahren (Anfechtungswiderspruch) a) Das Widerspruchsverfahren als Prozessvoraussetzung b) Das Widerspruchsverfahren als Verwaltungsverfahren aa) Ablauf des Widerspruchverfahrens bb) Zuständige Widerspruchsbehörde cc) Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs dd) Begründetheit des Widerspruchs ee) Reformatio in peius 4. Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 5. Klagegegner III. Begründetheit 6

7 B. Die Verpflichtungsklage ( 42 I, 2. Alt. VwGO) I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit 2. Klagebefugnis ( 42 II VwGO) 3. Widerspruchsverfahren (Verpflichtungswiderspruch) 4. Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 5. Klagegegner III. Begründetheit C. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ( 113 I 4 VwGO analog) I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit 2. Klagebefugnis ( 42 II VwGO analog) 3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse 4. Vorverfahren und Klagefrist? 5. Klagegegner III. Begründetheit D. Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz I. Funktion und Arten des vorläufigen Rechtsschutzes II. Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage 1. Begriff und Rechtsfolgen 2. Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung 3. Durchbrechung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 2 VwGO a) Durchbrechungen kraft gesetzlicher Regelung b) Durchbrechungen kraft behördlicher Anordnung III. Einführender Überblick über 80 Abs. 5 VwGO, 80a VwGO, 123 Abs.1 VwGO E. Exkurs: Überblick über die Rechtsmittel 3. Abschnitt: Weitere Handlungsformen der Verwaltung 14 Der öffentlich-rechtliche Vertrag A. Begriffsmerkmale und Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages I. Begriffsmerkmale Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages 1. Vertrag 2. Vertragsinhalt 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts II. Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages 1. Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge 2. Besondere Vertragstypen B. Zustandekommen eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages 7

8 I. Rechtmäßigkeitsanforderungen 1. Zulässigkeit der Vertragsform 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Schriftform c) Zustimmung von Dritten und Behörden 3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Der fehlerhafte öffentlich-rechtliche Vertrag 1. Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit 2. Nichtigkeit a) Besondere Nichtigkeitsgründe b) Allgemeine Nichtigkeitsvorschrift c) Folgen der Nichtigkeit C. Abwicklung öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse I. Durchsetzung II. Anpassung oder Kündigung 15 Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Realakte) A. Begriff und Arten B. Rechtmäßigkeit schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns C. Rechtsschutz in Bezug auf schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln I. Allgemeine Leistungsklage 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen a) Statthaftigkeit b) Klagebefugnis c) Widerspruchsverfahren und Klagefrist d) Klagegegner e) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis 3. Begründetheit II. Allgemeine Feststellungsklage ( 43 I VwGO) 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen a) Statthaftigkeit b) Feststellungsinteresse c) Klagebefugnis d) Widerspruchsverfahren und Klagefrist e) Klagegegner 3. Begründetheit 16 Die Rechtsetzung der Verwaltung A. Rechtsverordnung I. Begriff II. Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren 8

9 c) Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit III. Die Rechtwidrigkeit der Rechtsverordnung und ihre Folgen B. Satzung I. Begriff II. Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit III. Die Rechtwidrigkeit der Satzung und ihre Folgen C. Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen und Satzungen I. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle 1. Begriff und Funktion 2. Statthaftigkeit 3. Antragsbefugnis 4. Antragsfrist 5. Sachliche Zuständigkeit 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 7. Antragsgegner 8. Rechtsschutzbedürfnis 9. Begründetheit 10. Exkurs: Einstweilige Anordnung nach 47 Abs. 6 VwGO II. Inzidenter Rechtsschutz 17 Verwaltungsvorschriften A. Begriff und Bedeutung B. Rechtliche Anforderungen an Verwaltungsvorschriften C. Rechtsnatur und Rechtswirkungen 18 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung und Privatisierung A. Verwaltungsprivatrecht B. Zum Rechtsformenwahlrecht der Verwaltung C. Zwei-Stufen-Theorie I. Gewährung von Subventionen II. Zugang zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen D. Fiskalische und erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Verwaltung I. Geschäfte zur Bedarfsdeckung und fiskalische Hilfsgeschäfte II. Erwerbswirtschaftliche Geschäfte III. Verwaltung von Vermögensgegenständen E. Privatisierung I. Formelle Privatisierung II. Funktionelle Privatisierung III. Materielle Privatisierung IV. Vermögensprivatisierung V. Public-Private-Partnership 9

10 B. Organisatorische Hinweise Vorlesungsbegleitend finden Übungen statt. Diese dienen der Vertiefung des Stoffes wie auch der Übung der Fallbearbeitung. Angeboten werden folgende Übungstermine: Übung zum Verwaltungsrecht Gruppe Tag/DS Raum Leiter Beginn 1 MO(3) GER/009 Herr Apel MO(4) GER/009 Herr Apel MO(5) GER/054 Herr Wolf MO(5) GER/039 Herr Bräuer MO(6) GER/039 Herr Bräuer DI(6) GER/039 Herr Reiner DI(7) GER/039 Herr Reiner MI(5) GER/054 Herr Wolf MI(5) GER/039 Frau Meyer MI(6) GER/039 Frau Meyer DO(2) GER/052 Frau Michalk DO(3) GER/052 Frau Dr. Roeder MO(3) GER/052 Herr Korneli MO(4) GER/052 Herr Korneli

11 C. Literaturübersicht I. Gesetzestexte Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland (Reihe: Textbuch Deutsches Recht), Verlag C.F. Müller Staats- und Verwaltungsrecht Freistaat Sachsen (Reihe: Textbuch Deutsches Recht), Verlag C.F. Müller Öffentliches Recht (Reihe: Nomos-Gesetze), Nomos Verlag Landesrecht Sachsen (Reihe: Nomos-Gesetze), Nomos Verlag Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblatt), Verlag C.H. Beck Gesetze des Freistaates Sachsen (Loseblatt), Verlag C.H. Beck II. Lehrbücher Baldus, Manfred/Grzeszick, Bernd/Wienhues, Siegrid: Staatshaftungsrecht, 3. Aufl Battis, Ulrich: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Bull, Hans Peter/Mehde, Veith: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, 8. Aufl Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 8. Aufl Detterbeck, Steffen/Windthorst, Kay/Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht, 2000 Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl

12 Erichsen, Hans-Uwe/Ehlers, Dirk (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl Faber, Heiko: Verwaltungsrecht, 4. Aufl Finkelnburg, Klaus/Dombert, Matthias/Külpmann, Christoph: Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl Gersdorf, Hubertus: Verwaltungsprozessrecht, 3. Aufl Götz, Volkmar: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl Hendler, Reinhard: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Huber, Peter-Michael: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Hufen, Friedhelm: Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl Ipsen, Jörn: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl Jachmann, Monika/ / Drüen, Klaus-Dieter : Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Koch, Hans-Joachim/Rubel, Rüdiger/Heselhaus, Sebastian: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Martini, Mario: Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl Maurer, Hartmut: Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl Mayer, Franz/Kopp, Ferdinand: Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl Ossenbühl, Fritz: Staatshaftungsrecht, 5. Aufl Peine, Franz-Joseph: Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl Püttner, Günter: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl Schenke, Wolf-Rüdiger: Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl Schmalz, Dieter: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Schmidt-Aßmann, Eberhard/Schoch, Friedrich (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl Schmitt Glaeser, Walter/Horn, Hans-Detlef: Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl Schwerdtfeger, Gunther: Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 13. Aufl Sodan, Helge/Ziekow, Jan: Grundkurs Öffentliches Recht, 3. Aufl

13 Sproll, Hans-Dieter: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bd. 1: 1997; Bd. 2: 1998 Steiner, Udo (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl Stern, Klaus/Blanke, Hermann-Josef: Verwaltungsprozessrecht in der Klausur, 9. Aufl Storr, Stefan/Schröder, Rainer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010 Tettinger, Peter J./Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas: Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl Tettinger, Peter J./Wahrendorf, Volker: Verwaltungsprozessrecht, 3. Aufl Ule, Carl Hermann: Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl Ule, Carl Hermann/Laubinger, Hans-Werner: Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl Wallerath, Maximilian: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl Windthorst, Kay/Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht, 2 Aufl Wolff, Hans J./Bachof, Otto/Stober, Rolf/Kluth, Winfried: Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007; Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010; Verwaltungsrecht III, 5. Aufl Würtenberger, Thomas: Verwaltungsprozessrecht, 3. Aufl III. Ältere Lehrbücher ( Klassiker ) Fleiner, Fritz: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl (Nachdruck 1963) Forsthoff, Ernst: Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 10. Aufl Jellinek, Walter: Verwaltungsrecht, 3. Aufl (Nachdruck 1966) Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht, 2 Bände, 3. Aufl (Nachdruck 1969) Peters, Hans: Lehrbuch der Verwaltung,

14 IV. Kommentare und Handbücher Bader, Johann/Funke-Kaiser, Michael/Kuntze, Stefan/von Albedyll, Jörg: Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl Brandt, Jürgen/Sachs, Michael (Hrsg.): Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl Eyermann, Erich (Begr.): Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl Fehling, Michael/Kastner, Berthold/Wahrendorf, Volker (Hrsg.): Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, 2. Aufl Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2006; Bd. 2, 2008; Bd. 3, 2009 Knack, Hans Joachim (Begründer): Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl Kopp, Ferdinand/Ramsauer, Ulrich: Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl Kopp, Ferdinand/Schenke, Wolf-Rüdiger: Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl Obermayer, Klaus (Begründer): Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl Redeker, Konrad/von Oertzen, Hans-Joachim: Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl Schoch, Friedrich/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Pietzner, Rainer (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung (Loseblatt): 19. Aufl Sodan, Helge/Ziekow, Jan (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl Stelkens, Paul/Bonk, Heinz Joachim/Sachs, Michael (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl Wolff, Heinrich-Amadeus/Decker, Andreas: Studienkommentar, VwGO/VwVfG, 2. Aufl Ziekow, Jan: Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl

15 V. Fallsammlungen Becker, Joachim: Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht, 2. Aufl Böhm, Monika/Gaitanides, Charlotte: Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 4. Aufl Brinktrine, Ralf/Kastner, Berthold: Fallsammlungen zum Verwaltungsrecht, 2. Aufl Englisch, Joachim/Cryns, Anna: Fälle und Lösungen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 2008 Götz, Volkmar: Allgemeines Verwaltungsrecht, Fälle und Erläuterungen für Studierende, 4. Aufl Heyen, Erk Volkmar/Collin, Peter: 40 Klausuren aus dem Verwaltungsrecht, 9. Aufl Peine, Franz-Joseph: Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 3. Aufl Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar Folke/Bumke, Christian: Casebook Verwaltungsrecht, 2. Aufl Schmalz, Dieter: Verwaltungsrecht Fälle und Lösungen, 3. Aufl Schmalz, Dieter: Staatshaftungsrecht Fälle und Lösungen, 2000 Schoch, Friedrich: Übungen im Öffentlichen Recht II. Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl. Juni 2010 Seidel, Achim, Reimer, Ekkehart/Möstl, Markus: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Kommunalrecht, 2. Aufl Stein, Volker: Fälle und Erläuterungen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl

16 VI. Zeitschriften Verwaltungsrechtliche Aufsätze (und auch aktuelle Gerichtsentscheidungen) finden sich in den allgemeinen juristischen Fachzeitschriften wie z.b. - NJW = Neue Juristische Wochenschrift, - JZ = Juristenzeitung, ferner in den in den Ausbildungszeitschriften - JuS = Juristische Schulung - JA = Juristische Arbeitsblätter, - Jura = Juristische Ausbildung sowie schließlich und vor allem in den öffentlich-rechtlichen Fachzeitschriften. Hierzu zählen in (alphabetischer Ordnung) vor allem: - AöR = Archiv des öffentlichen Rechts, - BayVBl. = Bayerische Verwaltungsblätter, - DÖV = Die Öffentliche Verwaltung, - DVBl. = Deutsches Verwaltungsblatt, - DV = Die Verwaltung, - NVwZ = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, - NWVBl. = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, - SächVBl. = Sächsische Verwaltungsblätter, - Staat = Der Staat, - VerwArch = Verwaltungsarchiv, - VBlBW = Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, - VR = Verwaltungsrundschau. 16

17 VII. Rechtsprechungssammlungen Relevant für das Verwaltungsrecht sind vor allem die Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts. Diese sind zum überwiegenden Teil in den den o.g. Zeitschriften abgedruckt, werden aber auch in den amtlichen Entscheidungssammlungen veröffentlicht: - BVerfGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, - BVerwGE = Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. 17

18 D. Übersichten zur Lösung verwaltungsrechtlicher Klausuren Übersicht 1: Zulässigkeit und Begründetheit einer verwaltungs- gerichtlichen Klage Übersicht 2: Übersicht 3: Übersicht 4: Übersicht 5: Übersicht 6: Übersicht 7: Übersicht 8: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zulässigkeit der Anfechtungsklage Zulässigkeit der Verpflichtungsklage Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungsklage Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Zulässigkeit der Feststellungsklage Zulässigkeit der Abstrakten Normenkontrolle 18

19 Übersicht 1: Zulässigkeit und Begründetheit einer verwaltungsgerichtlichen Klage A. Zulässigkeit I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs III. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts - in sachlicher Hinsicht ( 45 ff. VwGO) - in örtlicher Hinsicht ( 52 VwGO) IV. Statthafte Klageart 1. Anfechtungsklage ( 42 Abs.1 VwGO) 2. Verpflichtungsklage ( 42 Abs.1 VwGO) 3. Fortsetzungsfeststellungsklage ( 113 Abs.1 S. 4 VwGO) 4. Feststellungsklage ( 42 VwGO) 5. Allgemeine Leistungsklage (nicht ausdrücklich geregelt) 6. Abstrakte Normenkontrolle ( 47 Abs.1 VwGO) V. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen (klageartabhängig) VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) VII. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) VIII. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) IX. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) X. Keine anderweitige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG) XI. Keine rechtskräftige Entscheidung ( 121 VwGO) XII. Allg. Rechtsschutzbedürfnis (Grundgedanke: Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte); fehlt, wenn Kl. sein Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann oder wenn Klage offensichtlich rechtmissbräuchlich Beispielsfälle: - isolierte Anfechtungsklage grds. unzulässig - RSB fehlt bei vorbeugender Unterlassungs- /Feststellungsklage, wenn nicht Gefahr vollendeter Tatsachenschaffung bzw. eines irreparablen Schaden besteht 19

20 XIII. Richtiger Beklagter (a.a.: i.r.d. Begründetheit prüfen; Abweichung bei 47 Abs.1 VwGO) Merke: Von den vorstehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nur die im Druck hervorgehobenen in jeder Klausur zu prüfen; im Übrigen gilt, dass die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nur dann zu erörtern sind, wenn ihr Vorliegen zweifelhaft ist. B. Begründetheit I. Einleitung 1. Anfechtungsklage: Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist ( 113 Abs.1 S.1 VwGO). 2. Verpflichtungsklage: a) i.d. Form der Versagungsgegenklage: Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, kurz: wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat ( 113 Abs.5 S.1 VwGO). b) i.d. Form der Untätigkeitsklage: Die Klage ist begründet, wenn der unterbliebene Erlass des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, kurz: wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat ( 113 Abs.5 S.1 VwGO). 3. Fortsetzungsfeststellungsklage: a) Wenn die Anfechtungsklage fortgesetzt wird: Die Klage ist begründet, wenn der erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. b) Wenn die Verpflichtungsklage fortgesetzt wird: Die Klage ist begründet, wenn der unterbliebene Erlass des Verwaltungsak- 20

21 tes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. 4. Feststellungsklage: Die Klage ist begründet, wenn das fragliche Rechtsverhältnis (nicht) besteht bzw. wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. 5. Allgemeine Leistungsklage: a) i.d. Form der Vornahmeklage: Die Klage ist begründet, wenn das Unterlassen des schlichten Verwaltungshandelns rechtswidrig ist, der Kläger durch die Nichtvornahme in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist, kurz: wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat ( 113 Abs.5 VwGO analog). b) i.d. Form der Unterlassungsklage: Die Klage ist begründet, soweit die Vornahme des schlichten Verwaltungshandelns rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, kurz: wenn der Kläger einen Anspruch auf das Unterlassen des fraglichen Verwaltungshandelns hat ( 113 Abs.5 VwGO analog). 6. Abstrakte Normenkontrolle: Der Antrag ist begründet, wenn die fragliche Rechtsnorm nichtig ist, wenn sie mithin gegen höherrangiges Recht verstößt. II. Benennung der Ermächtigungsnorm III. Formelle Rechtmäßigkeit (Merke: Sie betrifft Zuständigkeit Verfahren Form) 1. Hat die örtlich, sachlich, instanziell zuständige Behörde gehandelt? 2. Sind die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden ( 9 ff. VwVfG) 3. Ist die vorgeschriebene Form eingehalten worden (z.b. Schriftformerfordernis)? IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm tatbestandlich vor? (Beachte: Besonderheiten beim Beurteilungsspielraum) 2. Ist die Ermächtigung ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar? (i.d.r. nur relevant bei Rechtsverordnungen und Satzungen) 21

22 3. Sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, v.a. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingehalten worden? 4. Ist die richtige Rechtsfolge gewählt? (Beachte: Besonderheiten bei der Ermessensentscheidung) 22

23 Übersicht 2: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs I. Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht? z. B.: - bislang 126 Abs. 1 BRRG, nunmehr 54 BeamtStG, 126 Abs. 1 BBG - 59 SoldG - 32 WPflG - 54 BAföG II. Generalklausel des 40 Abs. 1 VwGO? Voraussetzung: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+), wenn sich der Streitgegenstand nach Maßgabe des öffentlichen Rechts beurteilt a) Allgemeine Abgrenzungskriterien Grds.: Vermutung, dass ein Träger öffl. Gewalt öffentlichrechtlich handelt gehört der gewährende Akt dem öffl. Recht an, so gilt dies auch für den aufhebenden Akt (actus contrarius) Rechtsnatur des abzuwehrenden Verwaltungshandelns bzw. der möglichen Anspruchsgrundlage Eingriffsverwaltung immer öffentlichrechtlich Zwei-Stufen-Theorie: Ob : öffentlichrechtlich, Wie : privatrechtlich (Anwendungsbereich: Benutzungsverhältnis bei öffentlichen Einrichtungen; Subventionsrecht) 23

24 Sachzusammenhang: öffentlichrechtlich, wenn VA, Zwangsmittel, Satzung, Gebühr, Beitrag Merke: Erst, wenn nach diesen Kriterien keine Entscheidung möglich ist, ist Raum für die Erörterung der nachfolgend benannten Theorien: b) Abgrenzungstheorien Interessentheorie: Norm öffentlichrechtlich, wenn sie dem Allgemeininteresse (statt dem Individualinteresse) dient Kritik: Theorie kann nicht Existenz subjektiver öffentlicher Rechte oder des Verwaltungsprivatrechts erklären Subordinationstheorie: Norm öffentlichrechtlich, wenn sie Über-/Unterordnungsverhältnis (statt Gleichordnungsverhältnis) herbeiführt Kritik: auch im Zivilrecht gibt es Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie); Norm öffentlichrechtlich, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet (h.m.) Kritik: Zirkelschluss 2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges, wenn eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, die ihrerseits dann gegeben ist, wenn a) die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder sonst am Verfassungsleben Beteiligten sind, denen organschaftlich Rechte und Pflichten zugeordnet sind und b) das Streitobjekt materielles (Bundes- oder Landes-) Verfassungsrecht ist (=doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) Seltene (!) Ausnahme: Wenn Streitobjekt dem mat. Verfassungsrecht zugehörig und dieses den Kern des Rechtsstreits bildet, liegt ausnw. bereits dann eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Beachte: Die sog. kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlich isd 40 I 1 VwGO (Gemeindeorgane keine Ver- 24

25 fassungsorgane, gemeindliches Organisationsrecht kein Verfassungsrecht) 3. keine abdrängende Zuweisung an andere Gerichte - an besondere Verwaltungsgerichte, z.b SGG (Sozialgerichtsbarkeit) - 33 FGO (Finanzgerichtsbarkeit) - Disziplinargerichte für Richter, Soldaten, Beamte - an ordentliche Gerichte, wie z.b: - 23 EGGVG (Justizverwaltungsmaßnahmen) - 68 OwiG (Bußgeldbescheide - 40 II 1 VwGO (Staatshaftung, Ausn.: öffr. Vertrag) - Art. 34 S. 3 GG (Amtshaftung) - Art. 14 Abs. 3 S. 4 (Enteigungsentschädigung) 25

26 Übersicht 3: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit des VG Statthafte Klageart: Anfechtungsklage (Klagebegehren: Aufhebung eines noch nicht erledigten VA es) Gegenstand der Anfechtungsklage: AusgangsVA in der Form des Widerspruchsbescheids, 79 Abs.1 Nr.1 VwGO Widerspruchsbescheid isoliert gem. 79 Abs.1 Nr.2, gem. 79 Abs.2 VwGO P: auch isoliert gegen Nebenbestimmungen? str.: h.m. ja, nicht aber gegen modifizierende Auflagen und Inhaltsbestimmungen, weil diese zwingende Bestandteile des VA V. Klagebefugnis ( 42 Abs.2 VwGO): Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts aus einfachgesetzlichen Regelungen, die ein Abwehrrecht vermitteln, wenn Norm nach Schutznormtheorie zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist aus Grundrechten, wenn unmittelbarer Eingriff (häufiger Fall: mögliche Einschränkung der allg. Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 Adressatentheorie); bei mittelbarem Eingriff (+), wenn dieser besonders gravierend. Sonderproblem, wenn Kläger nicht Adressat eines VA ist: Klagebefugnis setzt dann drittschützende Norm voraus, die neben den Interessen der Allgemeinheit zumindest auch Schutz von Individualinteressen dient (Bsp.: 30, 34, 35 BauGB i.v.m. Gebot der Rücksichtnahme). Sonderproblem: Konkurrentenklage i. Subventionsrecht, wenn sich Dritter gegen Subventionsvergabe an Mitbewerber richtet: 26

27 Klagebefugnis nur (+) bei ganz empfindlicher (d.h. ruinöser) Beeinträchtigung des Wettbewerbs VI. Vorverfahren ( 68 ff. VwGO): - grds. erforderlich, es sei denn Ausnahme des 68 Abs.1 S.2 VwGO liegt vor (d.h.: kraft Gesetzes z.b. 74, 70 VwVfG oder wenn VA von oberster Bundes- bzw. Landesbehörde oder wenn erstmalige Beschwer durch Widerspruchsbescheid) - entbehrlich, wenn Zweck des Widerspruchsverfahrens bereits anders erreicht oder nicht mehr erreichbar VII. Klagefrist ( 74 Abs.1 VwGO): 1 Monat ab Bekanntgabe des VA (im Falle des 68 Abs.1 S.2 VwGO) oder ab Zustellung des Widerspruchsbescheids; beachte: 58 Abs.2 VwGO: 1 Jahr im Falle unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) IX. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) X. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) XI. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) XII. Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) XIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) XIV. Allg. Rechtsschutzbedürfnis: Grds. nicht bei isolierter Anfechtungsklage, weil Versagungsgegenklage spezieller XV. Richtiger Beklagter ( 78 VwGO; a.a.: i.r.d. Begründetheit prüfen) 27

28 Übersicht 4: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Verpflichtungsklage I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit des VG Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage (Klagebegehren: Erlass eines abgelehnten dann: Versagungsgegenklage oder unterlassenen dann Untätigkeitsklage begünstigenden VA es, der noch nicht erledigt ist) grds. Gegenstand einer Verpflichtungsklage: VA i.s.d. 35 VwVfG schlichtes Verwaltungshandeln, wenn vorgelagerte regelnde Entscheidung über das Ob dieses schlichten Verwaltungshandelns Verh. zur Anfechtungsklage: grds. keine isolierte Anfechtungsklage, weil die Verpflichtungsklage prinzipiell rechtsschutzintensiver (Ausn.: - wenn Kl. im nachhinein meint, dass begünstigender VA unnötig; - bei Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung im AuslR, weil Genehmigungsversagung gem. 69 Abs.2 und3 AuslG Erlöschen der Duldungs- /Erlaubnisfiktion bewirkt - bei Konkurrentenklage zusätzlich Anfechtung der Drittbegünstigung; a.a. BVerfG) V. Klagebefugnis ( 42 Abs.2 VwGO): Geltendmachung der Möglichkeit eines Anspruchs auf den begehrten VA aus Zusicherung ( 38 Abs.1 VwVfG) aus einfachgesetzlichen Regelungen mit Anspruchsqualität, wenn Norm nach Schutznormtheorie zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist 28

29 aus Grundrechten (nur in ihrer Dimension als Teilhabe- und Leistungsrechte sowie als Schutzpflichten; insb. keine Anwendung der Adressatentheorie, da Art.2 Abs.1 GG nur Abwehrrecht) VI. Vorverfahren ( 68 ff. VwGO): - bei Versagungsgegenklage: grds. erforderlich, es sei denn Ausnahme des 68 Abs.1 S.2 VwGO liegt vor (d.h.: kraft Gesetzes z.b. 74, 70 VwVfG oder wenn VA von oberster Bundes- bzw. Landesbehörde oder wenn erstmalige Beschwer durch Widerspruchsbescheid) - bei Untätigkeitsklage: entbehrlich gem. 75 VwGO VII. Klagefrist - 74 Abs.2 i.v.m. Abs.1 VwGO: 1 Monat ab Bekanntgabe des VA (im Falle des 68 Abs.1 S.2 VwGO) oder ab Zustellung des Widerspruchsbescheids; beachte: 58 Abs.2 VwGO: 1 Jahr im Falle unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung - beachte 75 S.2 VwGO - ohne zeitliche Befristung bei Untätigkeitsklage (Grenze: Verwirkung) VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) IX. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) X. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) XI. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) XII. Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) XIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) XIV. Allg. Rechtsschutzbedürfnis XV. Richtiger Beklagter ( 78 VwGO; a.a.: i.r.d. Begründetheit prüfen) - Rechtsträger der Ausgangsbehörde ( 78 Abs.1 Nr.1 VwGO, sog. Rechtsträgerprinzip) - Behörde ( 78 Abs.1 Nr.2 VwGO i.v.m. Landesrecht) 29

30 Übersicht 5: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungsklage I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit des VG Statthafte Klageart: Leistungsklage (Die allg. Leistungsklage ist in der VwGO nicht explizit geregelt, wird aber in verschiedenen Normen vorausgesetzt vgl. 42 Abs.2 VwGO, 113 Abs.4 VwGO und ist deshalb allgemein anerkannt.) Klagebegehren: Ein hinreichend bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, sondern auf ein schlichtes Verwaltungshandeln bzw. eine sonstige rechtserhebliche Leistung abzielt; es kann sowohl der Bürger gegen den Staat als auch der Staat gegen den Bürger mittels Leistungsklage vorgehen (in der letztgenannten Konstellation: besonders gründlich RSB prüfen, s.u. sub XIV.) Klausurrelevante Fälle: Vornahme einer begünstigenden Handlung (z.b. Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht, Geldzahlung dann, wenn vorher kein VA ergeht), Abwehr bzw. Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen einer schlichten Verwaltungsmaßnahme (z.b. Unterlassungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch), Sonderkonstellation: vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakt, auch: gegen den Erlass eines VA s (seltene! Ausnahme, wenn kein anderer Rechtsschutz möglich) Verh. zur Anfechtungsklage: Anfechtungsklage ist dann statthafte Klageart, wenn dem schlichten Verwaltungshandeln eine Duldungsverfügung vorausgeht Verh. zur Verpflichtungsklage: Verpflichtungsklage ist dann statthafte Klageart, wenn vor dem schlichten Verwaltungshandeln eine regelnde Entscheidung durch Verwaltungsakt ergeht 30

31 V. Klagebefugnis ( 42 Abs.2 VwGO in analoger Anwendung, um Popularklage auszuschließen) aus einfachgesetzlichen Regelungen, wenn diese ein Abwehrrecht bzw. einen Anspruch vermitteln (jeweils +, wenn Norm nach Schutznormtheorie zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist) aus Grundrechten, wenn diese ein Abwehrrecht vermitteln (unproblematisch bei unm. Eingriff, problematisch bei mittelbarem Eingriff) bzw. einen Anspruch gewähren (Grundrechte dann relevant in ihrer Dimension als Teilhabe- und Leistungsrechte sowie als Schutzpflichten) VI. Vorverfahren ( 68 ff. VwGO): Grds. kein Vorverfahren (spezialgesetzl. Ausn. möglich) VII. Klagefrist 74 VwGO findet keine Anwendung (spezialgesetzl. Ausn. möglich) VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) IX. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) X. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) XI. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) XII. Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) XIII. Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) XIV. Allg. Rechtsschutzbedürfnis - fehlt, wenn eine einfachere Möglichkeit zur Geltendmachung besteht, insbesondere, wenn Antrag an Behörde möglich (daher RSB regelmäßig ( ), wenn vorher Antrag unterlassen wurde) - außerdem fehlt RSB dann, wenn Behörde VA erlassen könnte (Ausn: wenn Anfechtung des VA s erkennbar) - sog. qualifiziertes RSB bei vorbeugender Unterlassungsklage: weil Widerspruch und Klage gegen schlichtes Verwaltungshandeln nicht möglich sind, besteht RSB dann, wenn Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (+); bei Leistungsklage gegen bevorstehenden VA-Erlass: Vorsicht RSB nur (+), wenn Abwarten unzumutbar, weil vollendete und nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (beachte: die VwGO bietet in der Regel hinreichenden Schutz durch 80 Abs.5 und 123 daher besonders sorgfältige Prüfung bei RSB, wenn vorbeugender Rechtsschutz in Frage steht) 31

32 XV. Richtiger Beklagter (analoge Anwendung des 78 Abs.1 Nr.1 VwGO str.; richtiger Beklagter ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, gegenüber der das geltend gemachte Recht behauptet wird; a.a.: i.r.d. Begründetheit Stichwort: Passivlegitimation prüfen) 32

33 Übersicht 6: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit des VG Statthafte Klageart: Fortsetzungsfeststellungsklage (Klagebegehren: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gerichtet auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes) nachträgliche Anfechtungsklage : Surrogat einer Anfechtungsklage bei Erledigung der Beschwer nach Klageerhebung ( 113 Abs.1 S.4 VwGO) Surrogat einer Anfechtungsklage bei Erledigung der Beschwer vor Klageerhebung ( 113 Abs.1 S.4 VwGO analog) nachträgliche Verpflichtungsklage : Surrogat einer Verpflichtungsklage bei Erledigung der Beschwer nach Klageerhebung ( 113 Abs.1 S.4 VwGO analog) Surrogat einer Verpflichtungsklage bei Erledigung der Beschwer vor Klageerhebung ( 113 Abs.1 S.4 VwGO in doppelter Analogie) Beachte: Erledigung = Wegfall der Beschwer (z.b. Zeitablauf, Aufhebung des VA s); Achtung: Erledigung tritt ein, wenn sich der VA inhaltlich erschöpft hat (=Vollziehung) und alle seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen weggefallen sind; daher (-), wenn VA Grundlage der Vollstreckung ist (dann: Vollziehung zwar bereits (+), nicht aber Erledigung. Bsp.: Leistungsbescheid auch nach Zahlung wirkt VA als causa für Vermögensverschiebung - daher nicht Vollziehung mit Erledigung gleichsetzen! V. Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse (+) bei hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr (=Gefahr, dass unter unveränderten Umständen zukünftig ein gleichartiger VA ergeht) 33

34 VI. VII. ideelles Fortsetzungsfeststellungsinteresse (+), wenn Rehabilitationsinteresse vorliegt (=wenn Kläger durch VA im allg. Persönlichkeitsrecht oder im gesellschaftlichen Ansehen objektiv und erheblich beeinträchtigt ist) wirtschaftliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse (+), wenn Schadensersatzinteresse besteht (=wenn die betreffende Feststellung für einen nicht offensichtlich aussichtlosen Amthaftungsprozess erheblich ist und dieser mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist): rechtskräftiges Urteil besitzt in diesem Falle präjudizierende Wirkung, 121 VwGO (daher: bei Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Erledigung vor Klageerhebung (-), weil aufgrund prozessökonomischer Erwägungen hier unmittelbar Klage vor Zivilgericht geboten) Klagebefugnis ( 42 Abs.2 VwGO in analoger Anwendung, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage die Fortsetzung der ursprünglichen Anfechtungsbzw. Verpflichtungsklage darstellt und daher deren besondere Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen, da alleine die Erledigung nicht aus einer unzulässigen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage machen kann) aus einfachgesetzlichen Regelungen, wenn diese ein Abwehrrecht bzw. einen Anspruch vermitteln (Schutznormtheorie!) aus Grundrechten, wenn diese ein Abwehrrecht vermitteln (unproblematisch bei unm. Eingriff, problematisch bei mittelbarem Eingriff) bzw. einen Anspruch gewähren (Grundrechte dann relevant in ihrer Dimension als Teilhabe- und Leistungsrechte sowie als Schutzpflichten) Vorverfahren ( 68 ff. VwGO analog) bei Erledigung nach Klageerhebung erforderlich (weil ursprüngliche Klage sonst unzulässig) bei Erledigung vor Klageerhebung: - Widerspruchsfrist nicht abgelaufen: Vorverf. nicht erforderlich (str.) - wenn Widerspruchsfrist abgelaufen: Vorverf. notwendig, weil VA sonst bestandskräftig 34

35 Beachte: Im Beamtenrecht Abs.3 BRRG immer erforderlich! VIII. Klagefrist (str.) abhängig von Durchführung bzw. Erfordernis des Vorverfahrens: wenn Vorverfahren absolviert: 74 Abs.1 S.1 und Abs.2VwGO: 1 Monat wenn Vorverfahren nicht notwendig (s.o.): grds. 74 Abs.1 S.2 VwGO ab Bekanntgabe des VA s (aber: bei Erledigung vor Klageerhebung ist i.d.r. Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, weil der Bürger nur auf Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht aber auf die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erl. vor Ablauf der Widerspruchsfrist: 58 Abs.2 VwGO) IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) X. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) XI. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) XII. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) XIII. Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) XIV. Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) XV. Allg. Rechtsschutzbedürfnis XVI. Richtiger Beklagter (analoge Anwendung des 78 VwGO; a.a.: i.r.d. Begründetheit Stichwort: Passivlegitimation prüfen) 35

36 Übersicht 7: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Feststellungsklage I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit des VG Statthafte Klageart: Feststellungsklage (Klagebegehren: Die Feststellungsklage ist gerichtet auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sog. positive oder negative Feststellungsklage, 43 Abs.1 1. Alt. VwGO oder der Nichtigkeit eines VA es, 43 Abs.1 2. Alt. VwGO) Rechtsverhältnis = jede durch die Anwendung von Rechtsnormen auf einen konkreten Lebenssachverhalt begründete rechtliche Beziehung zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen feststellungsfähig sind grds. nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse; ausnahmsweise auch in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse (wenn noch immer Auswirkungen auf Rechtsstellung des Klägers vorliegen) = nachträgliche Feststellungsklage; ausnahmsweise ferner zukünftige Rechtsverhältnisse (wenn jetzt schon konkrete Auswirkungen auf Rechtsstellung des Klägers konkret absehbar) = vorbeugende Feststellungsklage V. Feststellungsinteresse ( 43 Abs.1 VwGO) jedes berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung = jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art Achtung: qualifiziertes Feststellungsinteresse bei nachträglicher und vorbeugender Feststellungsklage - b. nachträglicher Feststellungsklage: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizität 36

37 VI. VII. - b. vorbeugender Feststellungsklage: wenn Abwarten unzumutbar (vgl. vorbeugende Unterlassungsklage s. dort sub XIV.) P.: Feststellungsinteresse einer Behörde +, wenn sie auch VA erlassen könnte?; Rspr.: Feststellungsinteresse regelmäßig +, wenn mit der Anfechtung eines entsprechenden VA s zu rechnen ist (a.a. VA = einfacherer Weg, Folge: Feststellungsinteresse oder RSB ) Klagebefugnis ( 42 Abs.2 VwGO in analoger Anwendung, um Popularklage auszuschließen neuere Rspr., so z.b. BVerwG DVBl. 1995, 1250; NJW 1996, 2046; str. ): Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung aus einfachgesetzlichen Regelungen, wenn diese ein Abwehrrecht bzw. einen Anspruch vermitteln (jeweils +, wenn Norm nach Schutznormtheorie zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist) aus Grundrechten, wenn diese ein Abwehrrecht vermitteln (unproblematisch bei unm. Eingriff, problematisch bei mittelbarem Eingriff) bzw. einen Anspruch gewähren (Grundrechte dann relevant in ihrer Dimension als Teilhabe- und Leistungsrechte sowie als Schutzpflichten) Subsidiarität ( 43 Abs.2 VwGO) grds. subsidiär gg. Gestaltungsklage (Anfechtungsklage) und Leistungsklagen (Verpflichtungs- und allg. Leistungsklage); Argument: Vermeidung doppelter Inanspruchnahme der VG e und Vermeidung der Umgehung der bes. SUV dieser Klagearten Ausn.: Subsidiarität gilt nicht, wenn - Feststellungsklage rechtsschutzintensiver (beachte aber: Feststellungsurteil ist mangels Leistungsbefehl bzw. Gestaltungswirkung nicht vollstreckbar); - wenn weder doppelte Inanspruchnahme der VG es droht noch Umgehung der bes. SUV; - wenn ausdrücklich angeordnet, 43 Abs.2 S.2 VwGO: Nichtigkeitsfeststellungsklage 37

38 VIII. IX. - P., wenn sich Feststellungsklage gg. öffl. Hand richtet; Rspr.: dann Subs. nicht erforderlich, weil die öffl. Hand wg. Bindung des Art. 20 Abs.3 GG Urteile auch ohne Vollstreckungsdruck erfüllt; a.a.: 43 Abs.2 VwGO sieht das nicht vor; 170, 172 VwGO zeigen, dass auch Urteile gg. öffl. Hand vollstreckbar sind Grds. kein Vorverfahren (spezialgesetzl. Ausn. möglich) Grds. keine Klagefrist (spezialgesetzl. Ausn. möglich) X. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) XI. XII. XIII. XIV. XV. XVI. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) Allg. Rechtsschutzbedürfnis grds. unproblematisch wg. Feststellungsinteresse und Subsidiaritätsanordnung; beachte aber Feststellungsinteresse einer Behörde (s.o. sub V.) XVII. Richtiger Beklagter ( 78 VwGO gilt nach h.m. nicht; daher Rückgriff auf allg. Rechtsträgerprinzip) 38

39 Übersicht 8: Die Klagearten im Verwaltungsprozess: Zulässigkeit der Abstrakten Normenkontrolle I. Deutsche Gerichtsbarkeit ( 173 VwGO i.v.m GVG analog) II. III. IV. Verwaltungsrechtsweg ( 40 Abs.1 VwGO) Sachl. und örtl. Zuständigkeit: Zuständig ist OVG (VGH), 47 Abs.1 und 3 VwGO Statthafte Klageart: Abstrakte Normenkontrolle, 47 VwGO Gültigkeit von Satzungen/Rechtsverordnungen nach BauGB, vgl. 47 Abs.1 Nr.1 VwGO; wichtige Fallgruppe: Bebauungspläne Gültigkeit von untergesetzlichem Landesrecht, 47 Abs.1 Nr. 2 VwGO i.v.m. 24 Abs.1 SächsJG V. Antragsbefugnis ( 47 Abs.2 S.1 VwGO) Geltendmachung der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung (wie 42 Abs.2 VwGO) Beachte: Problemkonstellation im Baurecht! Behörde hat Antragsbefugnis, wenn sie mit Normvollzug befasst oder bei Aufgabenerfüllung durch Norm betroffen VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81 f. VwGO) VII. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) VIII. Prozessfähigkeit ( 62 VwGO) IX. Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit ( 67, 67 a VwGO) X. Keine sonstige Rechtshängigkeit ( 90 VwGO, 173 VwGO i.v.m. 17 Abs.1 S.2 GVG analog) XI. Keine entgegenstehende Rechtskraft in derselben Sache ( 121 VwGO) XII. Rechtsschutzbedürfnis: +, wenn Nichtigerklärung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann P., wenn z.b. der angegriffene Bebauungsplan bereits vollzogen; RSB nur +, wenn Vollzug rückgängig gemacht werden kann das aber ist nur dann der Fall, wenn die Legalisierungswirkung der zugrundeliegenden Baugenehmigungen entfällt, was grds. bei Nichtigerklärung des B plans nicht der Fall ist, 47 Abs.5 S.3 VwGO i.v.m. 183 VwGO; daher RSB gegen B plan (-), wenn Baugen. bestandskräftig und Baumaßnahmen vollständig verwirklicht XIII. Antragsfrist: 47 Abs.2 S.1 VwGO - 2 Jahre nach Bekanntmachung XIV. Antragsgegner: 47 Abs.2 S.2 VwGO 39

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