Unternehmensnachfolge Schwierige Dinge regeln, so lange sie einfach sind

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Transkript:

Unternehmensnachfolge Schwierige Dinge regeln, so lange sie einfach sind Diplom-Volkswirt Gregor A. Schmitt Steuerberater * Am Markt 23 * 25436 Uetersen * Tel.: 04122 5074100 * www.tt-steuerberatung.de 1

Der Referent Gregor Alexander Schmitt Jahrgang 1969 Diplom Volkswirt (Universität der Bundeswehr, Hamburg) Steuerberater in Uetersen seit 2002 Beratung von kleinen und mittelgrossen Unternehmen Fachberater für Unternehmensnachfolge seit 2008 schmitt@tt-steuerberatung.de 2

A. Nachfolgeberatung Gestaltungsziele der Unternehmensnachfolge Sind das Ihre Ziele? Wirtschaftliche Absicherung Unternehmenskontinuität Unternehmensnachfolge Minimierung der Steuerlast Gleichbehandlung aller Familienmitglieder aus: Spiegelberger, Sebastian, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, S.7 3

B. Grundsätzliche Überlegungen Was verkaufe oder übertrage ich wem? Verkauf / Übergabe Einzelunternehmens Verkauf / Übergabe Mitunternehmeranteils einer PerGes GbR / OHG / KG Verkauf / Übergabe Geschäftsanteils an einer KapGes GmbH / AG an ein Kind / an die Kinder an Dritte (zb Mitarbeiter, Mitbewerber oder fremder Dritter) entgeltlich / unentgeltlich? entgeltlich 4

C. Was ist ein Unternehmen wert? Was ist der richtige Unternehmenswert? Börsen- / Kurswert (oder aus zeitnahen Verkäufen) Ertragswert (nach IDW S 1 idf 2008) / DCF - Methode Unternehmenswert Vereinfachtes Ertragswertverfahren (steuerlich) weitere: Substanzwertverfahren Multiplikatorverfahren 5

C. Was ist ein Unternehmen wert? Grundzüge des Ertragswertverfahrens Das Ertragswertverfahren: ermittelt den Unternehmenswert anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne des Unternehmens, die auf den Gegenwartswert abgezinst werden. die zukünftigen Gewinne werden anhand einer Vergangenheitsanalyse (drei Jahre) und einer Zukunftsplanung (fünf Jahre) prognostiziert und mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite aus einer Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage und muss dem zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein.* Der Wert nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögens wird dabei gesondert ermittelt Bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen ist die Bewertung des kalkulatorischen Unternehmerlohns von großer Bedeutung So rechnet das Finanzamt: Grobes Beispiel anhand Einzelunternehmens: Nachhaltige jährliche Überschüsse im Unternehmen nach Ertragsteuern: 100.000 Euro Kapitalisierungszinssatz nach Ertragsteuern ( 203 (2) BewG): 7,09 % Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Unternehmenswert: (100.000 70.000) = 30.000 Euro 30.000 Euro / 7,09% = 423.131 Euro 70.000 Euro * aus: Institut der Wirtschaftsprüfer; IDW Standard IDW S 1 i.d.f. 2008, Tz. 114 6

C. Was ist ein Unternehmen wert? Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes Der Kapitalisierungszinssatz: Beispiel Basiszinssatz (landesüblicher langfr. Zins für risikoarme Kapitalanlagen: 2,25% Immobilitätszuschlag (geringe Fungibilität des Betriebsvermögens): 0,0 3,0 % 2,0 % Risikozuschläge: Kundenabhängigkeit (klein mittel groß) 1,0 3,0 % 1,5 % Produkt- / Leistungsangebot (führend üblich verbesserungswürdig) 0,0 2,0 % 1,0 % Branchenentwicklung / Konjunktur (künftig besser gleich schlechter) 0,0 2,0 % 1,0 % Standort und Wettbewerb (künftig besser gleich schlechter) 0,0 2,0 % 1,0 % Betriebsausstattung (technisch optimal üblich modernisierungsbedürftig) 0,0 2,0 % 1,0 % Beschäftigtenstruktur (überdurchschnittlich üblich änderungsbedürftig) 0,0 2,0 % 1,0 % Personenabhängigkeit (gering mittel groß) 0,0 2,0 % 1,0 % Sonstige betriebsspezifische Risiken % 1,0 % Inhaberabhängigkeit (gering 0,0 10,0%, mittel 11,0 20,0 %, hoch 21,0 30,0%) 15,0% = Kapitalisierungszins, brutto: 27,75%. /. Anrechnung der persönlichen Einkommensteuer inkl. Soli (26,375 %) 7,32% Kapitalisierungszinssatz, netto: 20,43% Unternehmenswert für den Ausgangsfall: Fazit: 30.000 / 20,43% = 146.842 Euro Die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten steuerrechtlichen Verfahren ( 199 ff. BewG) führt oft zu deutlich höheren Werten als ein detailliertes Ertragswertverfahren nach IDW Standard und ist daher für eine objektive Kaufpreisermittlung nicht heranzuziehen. 7

D. Steuerliche Folgen Unentgeltliche Übertragungen auf Kind(er) Erbschaft-/ Schenkungsteuer Unentgeltliche Übertragungen sind Schenkungen, die grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sind. Für Betriebsvermögen gibt es (noch?) umfangreiche Verschonungen ( 13a ff. ErbStG). Begünstigt sind: Inländisches Betriebsvermögen ganzen Gewerbebetriebs Mitunternehmeranteil (Achtung: Problem Sonderbetriebsvermögen) Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn Erblasser oder Schenker zu mehr als 25% beteiligt ist Übergabe Einzelunternehmens Übergabe Mitunternehmeranteils einer PerGes GbR / OHG / KG Übergabe Geschäftsanteils an einer KapGes GmbH / AG 85% des obigen Vermögens bleibt von ErbSt / SchSt verschont, die verbleibenden 15% kommen in den Genuss sich aufzehrenden Freibetrags von 150.000 Euro ( 13a (2) ivm 13b (4) ErbStG). Für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern darf die Lohnsumme in den nächsten 5 Jahren nicht 400% der Ausgangslohnsumme unterschreiten. Der Anteil am sogenannten Verwaltungsvermögen darf 50% des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Die Verschonungen fallen in der Zukunft ganz oder teilweise rückwirkend weg, wenn der Betrieb oder die Anteile an KapGes verkauft oder aufgegeben oder wesentliche Betriebsgrundlagen verkauft werden. Der Erwerber kann wählen, ob er eine 100% - Verschonung in Anspruch nehmen möchte, die an strengere Lohnsummenregelungen, Behaltensfristen und Anteile Verwaltungsvermögen gekoppelt sind. 8

D. Steuerliche Folgen Beispiele zum Ansatz des Betriebsvermögens Wert des geschenkten Betriebsvermögens: 500.000 Euro 2.500.000 Euro 3.000.000 Euro Bewertungsabschlag 85%: - 425.000 Euro - 2.125.000 Euro - 2.550.000 Euro Betrag vor Freibetrag: 75.000 Euro 375.000 Euro 450.000 Euro Abzug Freibetrag*: - 75.000 Euro - 37.500 Euro - 0 Euro Schenkungsteuerlicher Wert 0 Euro 337.500 Euro 450.000 Euro Abzug persönlicher Freibeträge (z.b. Sohn 400.000 ) - 337.500 Euro - 400.000 Euro Schenkungsteuerpflichtig: 0 Euro 0 Euro 50.000 Euro * Nebenrechnung Freibetrag: Betrag vor Freibetrag übersteigt 150.000 Euro um: 0 Euro 225.000 Euro 300.000 Euro Davon 50% (zehrt Freibetrag auf), um 0 Euro 112.500 Euro 150.000 Euro auf (Freibetrag 150.000 minus Vorzeile) 150.000 Euro 37.500 Euro 0 Euro 9

D. Steuerliche Folgen Unentgeltliche Übertragungen auf Kind(er) Erbschaft-/ Schenkungsteuer Exkurs: Erb- und schenkungsteuerliche Freibeträge: Ehegatte: 500.000 Euro Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro Kinder der Kinder (Enkel): 200.000 Euro andere: 20.000 Euro Die Steuersätze bewegen sich je nach Steuerklasse (I, II oder III) und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7% und 50%: Wert des Erwerbs bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 Euro 7 % 15 % 30 % 300.000 Euro 11 % 20 % 30 % 600.000 Euro 15 % 25 % 30 % 6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 % 13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 % 26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 % Über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 % 10

D. Steuerliche Folgen Einkommensteuer - entgeltliche Übertragungen Entgeltliche Übertragungen sind die Regel, wenn Angehörige als Erwerber ausscheiden. Der Erwerber zahlt einen Kaufpreis (z.b. als Einmalbetrag, darlehensweise gestundet, als Rente (Kaufpreisrente)) und der Verkäufer hat einen etwaigen Veräusserungsgewinn zu versteuern. Der Veräusserungsgewinn errechnet sich vereinfacht aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Eigenkapital der Einzelunternehmung bzw. dem Eigenkapitalanteil (inkl. Sonderbetriebsvermögen!) des Veräusserers in der Personengesellschaft. Bei Verkäufen von Anteilen an Kapitalgesellschaften ergibt sich der Veräusserungsgewinn aus der Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten (ggfs. Stammeinlage) Verkauf / Übergabe Einzelunternehmens Vergünstigungen: Veräusserer 55 Jahre alt oder berufsunfähig? Verkauf / Übergabe Mitunternehmeranteils einer PerGes GbR / OHG / KG Freibetrag: 45.000 Euro, der sich aufzehrt um den Betrag, um den der Veräusserungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. 16 (4) EStG Steuersatzbegünstigung: Entweder 1/5 Regel ( 34 (1) EStG (unabhängig vom Alter)) oder auf Antrag Besteuerung des Veräusserungsgewinn mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu ver - steuernde Einkommen (nur ein Mal im Leben, vgl. 34 (3) EStG) Verkauf / Übergabe Geschäftsanteils an einer KapGes GmbH / AG Besteuerung des Veräusserungsgewinns: 60% steuerpflichtig, 40% steuerfrei ( 3 Nr 40c EStG) Freibetrag: 9.060 Euro (für 100% der Anteile), der sich aufzehrt um den Betrag, um den der Gewinn 36.100 Euro übersteigt. 11

D. Steuerliche Folgen Weitere Themen: Betriebsaufspaltung -personelle und sachliche -Verflechtung - Übergabe gegen Versorgungsleistungen (vorweggenommene Erbfolge) Haftung des Übernehmers für Steuern 75 AO (USt, GewSt, LSt) 25 HGB und viele mehr Verkauf gegen Rentenzahlungen Verlustvorträge Verpachtung des Unternehmens 12

E. Was können Berater leisten? Wer hilft? 1. Steuerberater / Wirtschaftsprüfer: Ihren Berater sollten Sie rechtzeitig in Ihre Überlegungen und Absichten einbinden, denn niemand kennt Sie und das Unternehmen so gut wie er. Das geht weit über die wirtschaftlichen Zahlen hinaus in die privaten Familienverhältnisse. Viele Unternehmensnachfolgen innerhalb der Familie scheitern an den unterschiedlichen Sichtweisen der Senioren und Junioren und oft kann beobachtet werden, dass die Übergeber nicht loslassen können oder wollen. 2. Jurist: Die Entwicklung von Kaufverträgen, Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen, die Ausarbeitung von Testamenten gehört in die Hände erfahrener Anwälte bzw. Notare. 3. Institutionen: Die Kammern, Innungen und andere Verbände unterstützen bei der Suche nach möglichen Nachfolgern. 4. Hausbank: Nehmen Sie Ihre Hausbank mit ins Boot und kommunizieren Sie die Nachfolgestrategie. Das erhöht das Vertrauen in den Bestand des Unternehmens und hat Auswirkung auf das Unternehmensrating und damit die Zinskonditionen. Freizeichnung: Der Vortrag ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedender Einzelfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann der Referent keine Haftung übernehmen. Der Vortrag ersetzt nicht die Einzelfallberatung. Stand: 11-2014 13