Entwurf eines Gesetzes zu einer menschenrechtskonformen Reform der Sicherungsverwahrung

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zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12637, 17/13951

Beschlussempfehlung *

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/4593 17. Wahlperiode 26. 01. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zu einer menschenrechtskonformen Reform der Sicherungsverwahrung A. Problem MitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionenBÜNDNIS90/DIEGRÜNENundDIELINKE.wurdeam 2.Dezember2010einGesetzentwurfverabschiedet,dersicheine grundlegendeüberarbeitung desrechtsdersicherungsverwahrungzumzielgesetzt hatte.diesereformistzwaram1.januar2011inkraftgetreten,hatjedochim SinnederMenschenrechtenotwendigeÄnderungendesbisdahingeltenden RechtsausgenommenundmussnachdenEntscheidungendesEuropäischen GerichtshofesfürMenschenrechte (EGMR)vom13.Januar2011dringendgeändert werden. MitUrteilvom13.Januar2011hatderEGMR (Beschwerde6587/04)erstmals ausdrücklichentschieden,dassauchdieanordnungdernachträglichensicherungsverwahrungnach 66bdesStrafgesetzbuchs (StGB)gegenArtikel5Absatz1BuchstabeaderEuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)verstößt.ZudemhatderEGMRindreiweiterenEntscheidungenvomgleichen Tage (Beschwerde17792/07,20008/07,Beschwerde27360/04und42225/07) erneutundunmissverständlichfestgestellt,dassdierückwirkendebeseitigung derzehnjahreshöchstfristdersicherungsverwahrungab1998menschenrechtswidrig bleibt. DienachträglicheSicherungsverwahrungistdurchdieam1.Januar2011in KraftgetreteneReformdesRechtsderSicherungsverwahrung (Gesetzvom 22.Dezember2010,BGBl.IS.2300)zwarfürdieZukunfteingeschränkt,nicht jedochfürfällevordemstichtag1.januar2011undauchnichtimjugendstrafrecht.bestehtdiesegesetzlicheverpflichtungzurverhängungdernachträglichensicherungsverwahrungaberunverändertfort,soverstößtdeutschland gegen die EMRK. B. Lösung UmweitereVerstößegegendieEMRKzuvermeiden,sindfolgendeMaßnahmen zu ergreifen: AbschaffungdernachträglichenSicherungsverwahrungnichtnurfürNeufälle, sondern für alle Fälle.

Drucksache 17/4593 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiemenschenrechtswidrigerückwirkendeStreichungderZehnjahreshöchstfrist bei der Sicherungsverwahrung wird beseitigt. AbschaffungdernachträglichenSicherungsverwahrungimJugendstrafrecht. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4593 Entwurf eines Gesetzes zu einer menschenrechskonformen Reform der Sicherungsverwahrung Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel316edesEinführungsgesetzeszumStrafgesetzbuchvom2.März1974 (BGBl.IS.469;1975IS.1916; 1976IS.507),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 22.Dezember2010 (BGBl.IS.2300)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 316e Übergangsvorschriften zu dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten und zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen. 2. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) 67dAbsatz3inderFassungdesGesetzeszur BekämpfungvonSexualdeliktenundanderengefährlichenStraftatenvom26.Januar1998 (BGBl.IS.160) findetaufalletatenanwendung,überdieam31.januar 1998 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. (2)DieVorschriftenüberdieSicherungsverwahrungin derfassungdesgesetzeszurneuordnungdesrechtsder SicherungsverwahrungundzubegleitendenRegelungen vom22.dezember2010 (BGBl.IS.2300)sindaufalle Tatenanzuwenden,überdieam1.Januar2011nochnicht rechtskräftig entschieden worden ist. Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes DasJugendgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom11.Dezember1974 (BGBl.IS.3427),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom22.dezember2010 (BGBl.IS.2300)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. 2. 81a wird aufgehoben. 3. 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b)dieabsatzbezeichnung (6) wirddurchdieabsatzbezeichnung (5) ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin, den 25. Januar 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/4593 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung ÜbergriffevonMenschengegenMenschen,dieGefährdung undvernichtungihrergesundheit,ihreslebensundauchihreseigentumszuverhindernundzuahnden,isteineaufgabeundpflichtdesstaatesundseinerdazueingerichteten Institutionen.MenschenhabenAngstvorsolchenÜbergriffen,siewollensichundihreKinderundFamiliengeschützt sehen.diesistvölliglegitim.nurwennderstaatsichdieser Aufgabeerfolgreichstellt,rechtfertigterdasihmzustehende Gewaltmonopol und verhindert Akte der Selbstjustiz. VorbeugungundVerhütungvonStraftaten,Verfolgungund BestrafungvonTätern,aberinletzterKonsequenzauchder FreiheitsentzugvonnachVerurteilungundVerbüßungeiner FreiheitsstrafeweiterhinhochgefährlichenMenschen,sind notwendigemaßnahmen,zudenenderstaatgreifendarfund auchmuss.dieseeinsichtfolgtderunabweisbarenerfahrung,dasseswenigemenschengibt,diewegeneinerkrankheit,ausveranlagungoderfehlenderinnererhemmungeine sogroßeundgegenwärtigegefahrfürdrittesind,dasskein anderesmittelalsdiefreiheitsentziehungzurabwendung dieser Gefahren möglich ist. DieVoraussetzungenderVerhängungunddesVollzugsder SicherungsverwahrungmüssensichamrechtsstaatlichgebotenenabsolutenAusnahmecharakterausrichten.Zudem sinddieemrkunddierechtsprechungdesegmrzubeachten. NachAnsichtdesEGMR (Beschwerde6587/04)fehltesbei dernachträglichensicherungsverwahrungnach 66bStGB andemerforderlichenkausalenzusammenhangzwischen derverurteilungwegeneinerstraftatunddererstnachverbüßungderstrafenachträglichangeordnetensicherungsverwahrung: InseinemUrteilimFallM.gegenDeutschland hattedergerichtshofklargestellt,dassnurdieverurteilung wegeneinerstraftatdurcheinstrafgerichtals Verurteilung imsinnedieserbestimmungzubewertenist.imgegensatzdazugenügtdieentscheidungeinerstrafvollstreckungskammer,diefreiheitsentziehungeinerpersonfortdauernzulassen,denanforderungeneiner Verurteilung nicht,dasiekeineneuefeststellung,dassdiebetreffende PersoneinerStraftatschuldigist,beinhaltet., (zitiertnach derpressemitteilungdesegmr,nr.16vom13.januar 2011). DienachträglicheSicherungsverwahrungistdurchdieam 1.Januar2011inKraftgetreteneReformdesRechtsder Sicherungsverwahrung (Gesetzvom22.Dezember2010, BGBl.IS.2300)zwarfürdieZukunfteingeschränkt,nicht jedochfürfällevordem1.januar2011undauchnichtim Jugendstrafrecht. NachdieserRechtslageistbeiallenTätern,diesicham 1.Januar2011inStrafhaftbefindenoderdieTatenvordem 1.Januar2011begangenhaben,diedieformellenVoraussetzungenfürdieAnordnungeinerSicherungsverwahrungerfüllen,zumEndederStrafhaftdieAnordnungnachträglicher Sicherungsverwahrungnach 66bStGBzuprüfenundmuss beivorliegendieservoraussetzungenauchangeordnetwerden.dieserechtslageführtdazu,dassnachträglichesicherungsverwahrungaufunabsehbarezeitbeivorliegendervoraussetzungen verhängt werden muss. HierausergibtsichentgegendenVerlautbarungendesJustizministeriums (vgl.interviewdesparlamentarischenstaatssekretärsdr.maxstadlerimdeutschlandfunkvom14.januar2011)dienotwendigkeit,dienunmehralsmenschenrechtswidrigerkanntenachträglichesicherungsverwahrung vollständig abzuschaffen. ZudemhatderEGMRinweiterenEntscheidungenvom 13.Januar2011erneutfestgestellt,dassdierückwirkende BeseitigungderZehnjahreshöchstfristmenschenrechtswidrig ist (Beschwerde17792/07,20008/07,Beschwerde27360/04 und 42225/07). DerGerichtshofhatmitdeutlichenWortendieSpruchpraxis einigeroberlandesgerichteindeutschlandgerügt,dieder Rechtsauffassungwaren,dassfürihreEntscheidungendie GerichtsurteiledesEGMRnichtbindendseien.DerEGMR erklärtehierzu: Allerdingsmahnteer [Anm.:derGerichtshof]diedeutschenBehörden,insbesonderedieGerichte,ihre Verantwortungwahrzunehmen,dasRechtderbeidenBeschwerdeführeraufFreiheit,einesderKernrechtederKonvention,zügigumzusetzen., (zitiertnachderpressemitteilung des EGMR, Nr. 16 vom 13. Januar 2011). DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatbereitsbei denberatungenzurreformdersicherungsverwahrungeinenentsprechendenänderungsantragimrechtsausschuss eingebracht,derdaszielhatte,dienachträglichesicherungsverwahrungganz auchimjugendgerichtsgesetz (JGG) abzuschaffenunddiebis1998bestehende ZehnjahreshöchstfristfürdieSicherungsverwahrungwiederherzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4062). Diese Ziele verfolgt auch der vorliegende Gesetzentwurf. Zu Artikel 1 DieÜberschriftzuArtikel316eEGStGBwirdergänzt,da aucheineübergangsregelungzumgesetzzurbekämpfung vonsexualdeliktenundanderenstraftatenvom26.januar 1998 vorgeschlagen wird. IneinemneuenAbsatz1wirdklargestellt,dassdasGesetz zurbekämpfungvonsexualdeliktenundanderengefährlichenstraftratenvom26.januar1998aufalletäteranwendungfindet,überderentatenbiszumstichtag31.januar 1998 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. DamitwirdausdenUrteilendesEGMRvom17.Dezember 2009undvom13.Januar2011dienotwendigeSchlussfolgerunggezogen.DiemenschenrechtswidrigeRückwirkungdes WegfallsderZehnjahreshöchstfristderSicherungsverwahrung wird beseitigt. DerneugefassteAbsatz2sichert,dassdieRegelungendes GesetzeszurNeuordnungdesRechtsderSicherungsverwahrungundzubegleitendenRegelungen (Gesetzvom22.Dezember2010,BGBl.IS.2300)aufTäterangewendetwird, überderentatenzumzeitpunktdesinkrafttretendieses Gesetzesnochnichtrechtskräftigentschiedenwordenist. Damitwirdverhindert,dassesinZukunftnochaufviele JahrezueinemNebeneinanderderaltenundderneuen Regelungen der Sicherungsverwahrung kommt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4593 Zu Artikel 2 DieÄnderungender 7,81aund106JGGbetreffen dienachträglichesicherungsverwahrungbeiverurteilungen JugendlicherundHeranwachsendernachdemJugendstrafrecht. DurchAufhebungderAbsätze2bis4in 7JGGsowiedie Aufhebungvon 81aJGGwirddienachträglicheSicherungsverwahrungbeiJugendlichenaufgehoben.Durchdie AufhebungdesAbsatzes5in 106JGGwirddienachträglicheSicherungsverwahrungbeiHeranwachsendenaufgehoben, die nach Erwachsenenrecht verurteilt werden. Zu Artikel 3 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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