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Transkript:

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Amt für Landwirtschaft und Naturschutz 53.04 Untere Naturschutzbehörde Dienstgebäude 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Postfach 10 46 80, 69036 Heidelberg Stadt Weinheim Amt für Stadtentwicklung z.hd. Herrn Buchmann Obertorstr. 9 69469 Weinheim Aktenzeichen 2017/0395 Bearbeiter/in Karoline Wolf Zimmer-Nr. 223 Telefon +49 7261 9466-5319 Fax +49 7261 9466-95319 E-Mail Karoline.Wolf@Rhein-Neckar-Kreis.de Öffnungszeiten Mo, Di, Do, Fr: 07:30 12:00 Uhr, Mi: 07:30 17:00 Uhr und Termine nach Vereinbarung Datum 12.10.2017 Bebauungsplan Nr. 1/02-17 und örtliche Bauvorschriften für den Bereich Hintere Mult der Stadt Weinheim Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB Sehr geehrter Herr Buchmann, Sehr geehrte Damen und Herren, zum vorliegenden Bebauungsplan ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die vorliegende Vorgehensweise bei der Umweltprüfung (Umweltbericht) bestehen dem Grunde nach keine Einwände. Zu einzelnen Punkten haben wir jedoch folgende Anmerkungen, Hinweise oder Bedenken: Im Nordosten des Plangebiets befindet sich das Biotop Nr. 164172260116 Feldhecke südwestlich Weinheim Kelleracker auf den betroffenen Grundstücken mit der Flst.- Nr. 13597-13599. Gem. 30 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 33 NatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können. Der Begründung mit Umweltbericht zu Bebauungsplan 1/02-17 Hintere Mult ist zu entnehmen, dass die Biotopsflächen möglicherweise vollständig überplant bzw. zerstört werden. Dies steht offensichtlich noch nicht endgültig fest. Dadurch würden die Vernetzungsstrukturen mit dem ebenfalls geschützten Biotop entlang der stillgelegten Bahnstraße am Ost- und Südrand des Plangebiets indem u.a. die Zauneidechse sowie die störungsunempfindliche Zwergfledermaus nachgewiesen wurden verloren gehen. Von den Verboten der 30 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 33 NatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Wir weißen darauf hin, dass die Erteilung der Ausnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Naturschutzbehörde steht und grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die Beseitigung zwingend erforderlich ist und Postanschrift Postfach 104680, 69036 Heidelberg Telefon-Zentrale +49 6221 522-0 Fax-Zentrale +49 6221 522-1477 Internet www.rhein-neckar-kreis.de E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de De-Mail post@rhein-neckar-kreis.de-mail.de Bankverbindung IBAN «IBAN» ÖPNV-Haltestellen «H1» «H2» «H3» BIC «BIC»

- 2 - die vorrangige Erhaltung nicht möglich ist. Inwieweit dies hier der Fall ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Dies muss geprüft und im Bebauungsplan konkret dargelegt werden. Ggf. ist ein entsprechender Ausgleichsvorschlag zu unterbreiten. Wir weißen des Weiteren darauf hin, dass die Kartierung im Jahr 1996 erfolgte. Die eigentlichen Biotopsflächen können sich in der Zwischenzeit ausgedehnt haben. Dies ist ebenfalls zu prüfen und im Bebauungsplan bzw. bei einer evtl. Beantragung einer Ausnahme vom Biotopschutz entsprechend zu berücksichtigen. Durch die Erschließung des Gewerbegebiets erfolgt insbesondere ein Eingriff in die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden. a) Den Ausführungen und Bewertungen beim Schutzgut Pflanzen und Tiere (Begründung S. 41-43) kann gefolgt werden die weitere Planung bleibt abzuwarten. b) Den Ausführungen zum Umgang mit dem Kompensationsdefizit beim Schutzgut Boden (78,57%!) können wir uns hingegen nicht anschließen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind grundsätzlich wieder vollständig zu kompensieren (Ausgleich/Ersatz). Hierbei sind grundsätzlich alle sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen (z.b. gebietsinterne Kompensation, externe Kompensation, Grunderwerb, Ökokontomaßnahmen, Flächenargentur BW). Auch eine Schutzgutübergreifende Kompensation ist grundsätzlich möglich und daher in Betracht zu ziehen. Falls diese Möglichkeit ausscheiden sollte, ist dies in der Begründung zum Bebauungsplan hinreichend darzulegen. Nur dann bzw. so ist letzten Endes eine sachgerechte Abwägung und ggf. Abweichung von einer Vollkompensation möglich. Vor diesem Hintergrund halten wir den Verzicht auf eine mögliche Kompensation des Defizits beim Schutzgut Boden durch die Verrechnung mit Ökokontopunkten, weil dadurch kein Mehrwert hinsichtlich der verloren gegangenen Bodenfunktion erreicht wird (Begründung S. 45), nicht für zulässig. Vielmehr halten wir eine weitergehende Überprüfung und Überarbeitung der Planung diesbezüglich für erforderlich. Zum Artenschutz kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Hier wurde durch das Büro Bioplan ein weiterer Untersuchungsbedarf bei den Artengruppen Reptilien, Brutvögel, Fledermäuse sowie Nachtkerzenschwärmer festgestellt (s. Seite 32 Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht). Die Ergebnisse und Konsequenzen hieraus sind im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan aufzunehmen. Erst dann kann eine Beurteilung von unserer Seite aus erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Karoline Wolf