Bürgermeisteramt lai-gr/023.2225 N i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Dienstag, 12.09.2017 um 19:30 Uhr im Bürgersaal des neuen Rathaus-Nebengebäudes, Rathausstraße 3 Die Tagesordnung wurde wie folgt beraten bzw. nachstehende Beschlüsse gefasst: 1 Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.07.2017 Die Gemeinde veräußert 3 Gewerbegrundstücke im Heiligenstein an ein örtliches Unternehmen. 2 Behandlung von Bauanträgen und Bauvoranfragen 2.1 - Neubau Einfamilienhaus mit Garage Am Tairnbacher Weg 10, Flurst.-Nr.: 11953 Die Bauherren planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Gemäß Bebauungsplan ist laut Planeintrag im Nutzungskreuz ein Satteldach mit 25-35 Dachneigung festgesetzt. Gewünscht ist hier ein Walmdach mit 20. Von den Festsetzungen Satteldach mit 25 35 wäre dementsprechend zu befreien. Begründung: Die Bauherren möchten aus optischen Gründen ein Walmdach. Beim Anwesen -Am Tairnbacher Weg 7- wurde 2015 ebenfalls ein Walmdach genehmigt. Der Ausführung als Walmdach wird einstimmig zugestimmt.
2.2 - Umnutzung Lagerhalle in Wohnraum mit Anbau Pestalozzistraße 2, Flurst.-Nr.: 5444/7 Der Bauherr möchte im Rahmen dieser Bauvoranfrage folgende Fragen klären: 1. Ist eine Grenzbebauung durch den Anbau zur Hauptstraße möglich? 2. Ist an der Hauptstraßenseite eine Ergänzung der bereits bestehenden 3 Meter hohen Mauer möglich? 1. Ist die Erstellung eines Carports auf der Grenze zur Pestalozzistraße möglich? zu 1.) In der Pestalozzistraße gibt es bereits Grenzbebauung. Es stellt sich die Frage bezüglich dem Abstand zur Kreisstraße gem. 22 Straßengesetz Baden- Württemberg. zu 2.) Nach der Landesbauordnung sind Einfriedigungsmauern verfahrensfrei. Herr Hofstetter findet, dass mit dem Querbau bis zur Grenze ein Präzedenzfall geschaffen wird. Die weiteren Eigentümer hätten dann auch einen Anspruch, genau so zu bauen. Die geplante Mauer findet er sehr hoch. Bürgermeister Glasbrenner entgegnet, dass in der Pestalozzistraße bereits schon eine Grenzbebauung stattgefunden hat. Gleichzeitig ist nach der Landesbauordnung keine Höhenbeschränkung für eine Einfriedigung vorgesehen. GR Eberle begrüßt, dass junge Leute im Ort bauen und sieht die Mauer als Schallschutz an. Aus seiner Sicht stehen mehrere Mauern in der Hauptstraße. Er schlägt jedoch vor, die Mauer zu begrünen. GR Wodopia ist der Auffassung, dass der Neubau etwas von der Grenze weg sein sollte. Die neue Mauer wird aus seiner Sicht zu hoch, was städtebaulich unpassend ist. GR Hofstetter: Mit Gestaltung kann man sehr viel erreichen. Danach kommt es zu folgendem Beschluss: 1. Bei 5 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen wird der Grenzbebauung zugestimmt, unter dem Vorbehalt, dass das zuständige Straßenbauamt gehört wird.
2. Bezüglich der Mauer erfolgt keine Beschlussfassung, da diese nach Landesbauordnung zulässig ist. 3. Dem Carport wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Pfostenkonstruktion ein Meter von der Gehweghinterkante errichtet wird. Der Bauherr sollte darauf hingewiesen werden. 2.3 - Abbruch und Errichtung eines neuen Dachstuhles, Sanierung des bestehenden Wohnhauses, Errichtung eines Carports Dorfstraße 14, Flurst.-Nr.: 2904 Horrenberg Das bestehende Satteldach wird abgebrochen und durch gegenläufige Pultdächer mit kleinem Versatz am First ersetzt. Die Firstrichtung ändert sich, die Höhe bleibt annähernd gleich. Ferner ist die Errichtung eines Carports für 2 Fahrzeuge geplant. Nach dem Wassergesetz ist ein 5m breiter Schutzstreifen zum Goldbach einzuhalten. Die Behördenanhörung beim Wasserrechtsamt läuft parallel. Das Baurechtsamt konnte bezüglich der neuen Dachform aus zeitlichen Gründen keine Vorprüfung vornehmen. Der Bauantrag wird am 11.09. vom Ortschaftsrat vorberaten. Bürgermeister Glasbrenner erläutert eingangs, dass der Ortschaftsrat dem Technischen Ausschuss empfohlen hat, dem Bauvorhaben zuzustimmen. GR Hofstetter merkt an, dass es sich hier um einen Fall nach 34 Baugesetzbuch handelt, d.h., das Vorhaben muss sich in die Ortsumgebung einfügen. Er sieht die neue Dachform als gravierende Änderung an. Da die Nachbargebäude nicht dargestellt sind, bzw. keine Fotos vorliegen, kann er kein Einvernehmen erteilen. Bürgermeister Glasbrenner ergänzt, dass in der Umgebung überwiegend Satteldächer sind. Er weist jedoch darauf hin, dass das Einvernehmen nur aufgrund der Dachform nicht verweigert werden kann. GR Hofstetter vertritt die Auffassung, dass der Architekt die Nachbargebäude hätte darstellen müssen. GR Seib hat am Vortag in der Ortschaftsratssitzung anhand eines Fotos aufgezeigt, wie die Dachformen und Firstrichtungen in der Umgebung sind. GR Wodopia kann der Dachform zustimmen, da es sich um ein versetztes Pultdach handelt. Bei 8 Ja-Stimmen und einer Enthaltung von Herrn GR Hofstetter (weil Unterlagen gefehlt haben), wird dem Bauvorhaben zugestimmt.
2.4 - Energetische Sanierung mit Überbauung von Balkon und Wintergarten im Obergeschoss Tairnbacher Straße 30, Flurst.-Nr.: 776/6 Der Bauherr plant den Umbau eines bestehenden Wintergartens in ein Badezimmer sowie die Einhausung eines bestehenden Balkons. Hierzu ist lt. Baurechtsamt die Befreiung von der offenen Bauweise erforderlich. Im vorliegenden Fall gilt der Bebauungsplan südliche Ortserweiterung, die eine offene Bauweise vorschreibt. Von dieser wird hier einstimmig befreit. 2.5 - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Lüftungsheizung, Fotovoltaik-Anlage, Carport und Abstellraum Auwiesen 6, Flurst.-Nr.: 12046 Der Bauherr beantragt die Ausnahme vom geneigten Garagendach mit mind. 17 und plant ein Flachdach mit Dachbegrünung. Diese Ausnahme ist laut Bebauungsplan zulässig. Der Ausnahme, Carport-Flachdach bei Begrünung, wird einstimmig zugestimmt. 3 Umbau und energetische Ertüchtigung der Leimbachtalschule hier: Beauftragung Ingenieurleistungen Labortechnik Chemie-Physikraum Die spezifische Leistung der Planung der Labortechnik des Chemie- und Physikraumes ist nicht in den Ingenieurleistungen zur Haustechnik enthalten. Die Verknüpfung und damit verbundene Synergieeffekte mit der Haustechnik, insbesondere den Sanitär- und Lüftungsanschlüssen, sind jedoch gegeben. Das Planungsbüro Schmitt, das mit der Planung von Heizung, Sanitär, Gebäudeautomation und Lüftung beauftragt ist, hat ein Angebot für die Planung der Labortechnik abgegeben. Dabei rechnet Herr Schmitt mit 85% des Grundhonorars und bietet die Leistung für 29.442,56 EUR brutto an.
GR Hofstetter ergänzt, dass es sich hier um sogenannte Nebenleistungen handelt, die entweder gleich mit dem Hauptauftrag erteilt werden, oder wie im vorliegenden Fall, nachträglich. Die Gemeinde beauftragt das Ingenieurbüro Schmitt mit der Planung der Labortechnik zum Honorar von 29.442,56 Euro brutto bei einer Enthaltung. 4 Verschiedenes, Bekanntgaben Unter "Verschiedenes" wurden Angelegenheiten innerhalb der Gemeinde von den Mitgliedern des Technischen Ausschusses angesprochen.