STEUERRECHT FÜR START-UPS Dipl.-Kfm. Marcus Karrer WP/StB Karrer & Viellieber GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 24. April 2012 Technologiezentrum Konstanz
Inhaltsübersicht 1. Maßnahmen bei Gründung 2. Gesellschaftsrechtlicher Vergleich 3. Gewinnermittlung 4. Risiken für Start-Ups 5. Steuerliche Vergünstigungen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 2
1. Maßnahmen bei Gründung Wahl der Rechtsform Gewerbeanmeldung Steuerliche Erfassung 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 3
Inhaltsübersicht 1. Maßnahmen bei Gründung 2. Gesellschaftsrechtlicher Vergleich 2.1 Überblick und Vorfragen 2.2 Vergleich 2.3 Zusammenfassung 3. Gewinnermittlung 4. Risiken für Start-Ups 5. Steuerliche Vergünstigungen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 4
2.1 Überblick und Vorfragen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einzelfirma GbR OHG KG GmbH AG GmbH Mini- & Co. KG GmbH Limited begrenzter Katalog an Gesellschaftsformen mit weitgehender Abwandlungsmöglichkeit durch Gesellschaftsvertrag 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 5
2.1 Überblick und Vorfragen Vorfragen zur Rechtsformwahl: - Gewerbetreibender oder Freiberufler? - Sind Partner vorhanden? - Kaufmännisches Gewerbe vorgesehen? - Soll Haftung beschränkt werden? - Welche Rechtsform ist in der Branche üblich? - Wird mit der Rechtsform ein bestimmtes Image verbunden? - Soll der Gründungsaufwand möglichst gering sein? - Soll der laufende Aufwand möglichst gering sein? 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 6
2.2 Vergleich Einzelunternehmen: gut geeignet für den Einstieg entsteht automatisch mit Geschäftseröffnung kein Mindestkapital volle Haftung mit Privatvermögen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): für jede Geschäftspartnerschaft geeignet großer Freiraum für Einzelnen möglich keine Formalitäten, schriftlicher Vertrag aber sinnvoll kein Mindestkapital Haftung mit Gesellschafts- und Privatvermögen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 7
2.2 Vergleich Offene Handelsgesellschaft (OHG): für Handelsgeschäft mit Partner nur für Kaufleute, nicht für Kleingewerbe kein Mindestkapital Gesellschafter haften mit Gesellschafts- und Privatvermögen hohes Ansehen wegen Bereitschaft zu persönlicher Haftung Partnerschaftsgesellschaft (PartnG): nur für freie Berufe für Unternehmen, die kooperieren, aber trotzdem eigenverantwortlich bleiben wollen Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, Partner bei fehlerhaftem Handeln mit Privatvermögen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 8
2.2 Vergleich Kommanditgesellschaft (KG): für eigenverantwortliche Unternehmer, die zusätzliches Startkapital suchen Komplementär führt Geschäfte allein Kommanditisten sind finanziell am Unternehmen beteiligt Komplementär haftet mit Privatvermögen, Kommanditisten nur mit Einlage GmbH & Co. KG: für Unternehmer, die Haftung beschränken, aber Flexibilität einer Personengesellschaft besitzen wollen KG mit GmbH als Komplementärin Haftung wie bei GmbH Entscheidungsbefugnis beim Komplementär 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 9
2.2 Vergleich Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): für Unternehmer, die Haftung beschränken wollen Gründungsformalitäten und Buchführung aufwändiger bei Standardgründungen einfache Gründungsformalitäten möglich Geschäftsführung durch Gesellschafter oder Fremd- Geschäftsführer Gesellschaft haftet mit gesamten Gesellschaftsvermögen Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Kapitaleinlage bei Verbindlichkeiten haften Gesellschafter i.d.r. mit zusätzlichen privaten Sicherheiten 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 10
2.2 Vergleich Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt: für Gründer kleiner Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen einfache Gründungsformalitäten durch Mustersatzung Kapitaleinlage zunächst nur mindestens 1 Jährliche Bildung von Rücklagen (25 % des Jahresüberschusses) nur ein Geschäftsführer erreichen Rücklagen Mindeststammkapital einer normalen GmbH, kann Gesellschaft durch Kapitalerhöhung in GmbH überführt werden 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 11
2.2 Vergleich Limited als Alternative: schnelle Gründung innerhalb von 24 Stunden geringe Eintragungs- und Registerkosten in Großbritannien keine notarielle Beurkundung erforderlich keine nennenswerte Mindesteinlage (mindestens 1 Pfund) keine IHK-Zwangsmitgliedschaft geringe britische Steuersätze (gestaffelt nach Gewinn) begrenzte Durchgriffshaftung auf Privatvermögen (Straftaten) Berufsverbot oder eidesstattliche Versicherung kein Hinderungsgrund 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 12
2.2 Vergleich Limited als Alternative: geringe Akzeptanz im Innenverhältnis (Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane) gilt britisches Recht, für Geschäftstätigkeit deutsches Recht Gefahr von Kollisionen, Rechtsunsicherheit hoher Aufwand für Buchführung und Rechnungslegung nicht eindeutig geklärt, ob deutsches oder britisches Insolvenzrecht gilt Registered Office in Großbritannien notwendig... 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 13
2.3 Zusammenfassung Rechtsform Mindestkapital ( ) Haftung Formalitäten HR-Pflicht Einzelfirma nein voll gering nur beschränkt GbR nein voll gering nein OHG nein voll mittel ja KG nein Komplementär voll, Kommandi-tist beschränkt auf Einlage mittel GmbH & Co. KG 25.000 beschränkt viele ja GmbH 25.000 beschränkt viele ja Mini-GmbH 1 beschränkt viele ja (aufzustocken) engl. Ltd. 2 engl. Pfund beschränkt gering In England ja 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 14
2.3 Zusammenfassung Rechtsform Einzelfirma GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Mini-GmbH engl. Ltd. Bemerkungen volle Kontrolle, aber auch volle Haftung einfache Partnerschaft für nicht kaufmännische Tätigkeit, Bündelung von Kapital und Fähigkeiten wie GbR für kaufmännische Tätigkeit (Handelsgewerbe) Einbindung von Finanzgebern, die zwar regelmäßig nicht oder nur begrenzt mitbestimmen, dafür aber nur mit ihrer Einlage haften Mischform, die bei der Personengesellschaft die Haftung des Komplementärs beschränkt Beschränkung des Haftungsrisikos zum Einstieg geeignet, wenn sukzessive Kapitalaufbringung gesichert. geringe Formalien, durch Mini-GmbH fast verdrängt, 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 15
Inhaltsübersicht 1. Maßnahmen bei Gründung 2. Gesellschaftsrechtlicher Vergleich 3. Gewinnermittlung 3.1 Grundlagen 3.2 Besteuerung der Gesellschaft 3.3 Besteuerung des Gesellschafters 4. Risiken für Start-Ups 5. Steuerliche Vergünstigungen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 16
3.1 Grundlagen Gewinneinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Überschusseinkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 17
3.1 Grundlagen Handelsrecht Steuerrecht Kaufleute sind verpflichtet, Bücher zu führen ( 238 HGB) Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, sind Kaufleute und buchführungspflichtig Ausnahmen bei kleinen Einzelkaufleuten ( 241a HGB) abgeleitete Buchführungspflicht ( 140 AO) originäre Buchführungspflicht ( 141 AO): Umsatz > 500.000 oder Gewinn > 50.000 Seite 18 von 67
3.1 Grundlagen Einnahme-Überschuss-Rechnung: Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben persönlicher Anwendungsbereich - Land- und Forstwirte, soweit sie nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen - Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen - Selbständige, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 19
3.2 Besteuerung der Gesellschaft EINKOMMENSTEUER Personengesellschaften/Einzelunternehmen: keine eigene Steuerpflicht der Personengesellschaft/ des Einzelunternehmens Mitunternehmerschaft - zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis - Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an stillen Reserven) - Mitunternehmerinitiative (Teilhabe an Entscheidungen) - wichtigste Folge: Vergütungen des Gesellschafters sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 20
3.2 Besteuerung der Gesellschaft GEWERBESTEUER: Gewerbebetrieb Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag - Gewinn nach EStG als Ausgangsgröße - Hinzurechnungen (z.b. Zinsen) - Kürzungen (z.b. Anteil des Grundbesitzes) Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch Finanzamt: Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5%) auf Steuermessbetrag wendet Gemeinde Hebesatz an (mind. 200 %) Erlass des Gewerbesteuerbescheids durch Gemeinde 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 21
3.2 Besteuerung der Gesellschaft Abfederung der Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer: Pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Anrechnungshöchstbetrag - Gewerbesteuermessbetrag x 3,8 - tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer Anrechnungsüberhänge bei Hebesätzen über 400 % aber: Anrechnung nur auf anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltene Einkünfte aus Gewerbebetrieb 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 22
3.2 Besteuerung der Gesellschaft Abfederung der Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer: Einzelunternehmer A erzielt im Jahr 2010 einen Gewinn vor Steuern von 257.000. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 7.311, der Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %, so dass 29.244 Gewerbesteuer zu zahlen sind. Wie berechnet sich die Einkommensteuer des A, wenn sich die persönlichen Abzüge auf 15.000 belaufen? Seite 23 von 67
3.2 Besteuerung der Gesellschaft Lösung: zu versteuerndes Einkommen: 242.000 tarifliche Einkommensteuer: 93.468 abzüglich 3,8-facher GewSt-Messbetrag: 27.782 festzusetzende Einkommensteuer: 65.686 Solidaritätszuschlag (5,5 %): 3.613 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 24
3.2 Besteuerung der Gesellschaft Kapitalgesellschaften: unterliegen der Körperschaftsteuer (KStG) Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft Bemessungsgrundlage - Gewinn als Ausgangsgröße - spezielle Steuerbefreiungen nach 8b KStG Tarif - 15 % (keine Progression) - Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Körperschaftsteuer Gewerbesteuer als Definitivbelastung 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 25
3.2 Besteuerung der Gesellschaft Beispiele für Gewerbesteuerbelastung: Frankfurt: 18 % (Hebesatz = 515) München: 17 % (Hebesatz = 490) Berlin: 14 % (Hebesatz = 410) Düsseldorf: 15 % (Hebesatz = 440) Konstanz: 14 % (Hebesatz = 390) Norderfriedrichskoog: 7 % (Hebesatz = 200) Mindesthebesatz 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 26
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Besteuerung des Gesellschafters abhängig davon, ob Beteiligung im - Privatvermögen oder - Betriebsvermögen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 27
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Beteiligung im Privatvermögen: Laufende Ausschüttungen - Einkünfte aus Kapitalvermögen - 25 % Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) - Abgeltungswirkung: kein Werbungskostenabzug - Option auf Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung von mind. 25 % bzw. Beteiligung von mind. 1 % und beruflicher Tätigkeit für Gesellschaft Veräußerung von Anteilen - Beteiligung < 1 %: Abgeltungsteuer - Beteiligung > 1 %: Teileinkünfteverfahren aber: Sparerpauschbetrag i.h.v. 801 bzw. 1.602 bei zusammen veranlagten Ehegatten 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 28
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Behandlung bei der Gesellschaft: Gewinn (nach Gewerbesteuer): 100.000./. Körperschaftsteuer: 15.000./. Sparerpauschbetrag: 801./. Abgeltungsteuer: 21.049 = Nettoausschüttung 63.150 Gesamtsteuerbelastung 36.049 Behandlung beim Gesellschafter: Nettoausschüttung ohne steuerliche Auswirkung 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 29
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Beteiligung im Betriebsvermögen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit Anwendung des Teileinkünfteverfahrens - 40 % der Ausschüttung sind steuerfrei - 60 % der Ausschüttung mit progressivem Tarif zu versteuern - Aufwendungen nur zu 60 % als Betriebsausgaben abzugsfähig 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 30
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Beteiligung im Betriebsvermögen/ Behandlung bei der Gesellschaft: Gewinn (nach Gewerbesteuer) 100.000./. Körperschaftsteuer 15.000./. Kapitalertragsteuer 21.250 Nettoausschüttung 63.750 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 31
3.3 Besteuerung des Gesellschafters Beteiligung im Betriebsvermögen/ Behandlung beim Gesellschafter: Nettoausschüttung 63.750 + Kapitalertragsteuer (= Steuergutschrift) 21.250 = zufließende Einnahmen 85.000./. steuerfreier Teil (40 %) 34.000 = steuerpflichtige Einnahmen 51.000 Einkommensteuer bei Steuersatz von 35 % 17.850./. anzurechnende Kapitalertragsteuer 21.250 = Steuererstattung 3.400 Gesamtsteuerbelastung 32.850 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 32
Inhaltsübersicht 1. Maßnahmen bei Gründung 2. Gesellschaftsrechtlicher Vergleich 3. Gewinnermittlung 4. Risiken für Start-Ups 5. Steuerliche Vergünstigungen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 33
4. Risiken für Start-Ups Steuerliche Risiken bei Wahl der Rechtsform (z. B. können Verlustvorträge nicht genutzt werden) Persönliche steuerliche Haftung (Umsatzsteuer, Sozialversicherungen, ) Scheinselbständigkeit Künstlersozialversicherung Umsatzsteuer Vorauszahlungen Beleg- Schlamperei 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 34
Inhaltsübersicht 1. Maßnahmen bei Gründung 2. Gesellschaftsrechtlicher Vergleich 3. Gewinnermittlung 4. Risiken für Start-Ups 5. Steuerliche Vergünstigungen 5.1 Steuerliche Förderung 5.2 Umsatzsteuerliche Aspekte 5.3 Zusammenfassung 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 35
5.1 Steuerliche Förderung Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe ( 7g EStG): Abzug von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Höchstsumme: 200.000 20 % Sonder-AfA nach erfolgter Anschaffung Voraussetzungen: - Betriebsvermögen < 235.000 (bei Buchführungspflichtigen) - Gewinn bei Einnahme-Überschuss-Rechnung < 100.000 - Bennennung des Wirtschaftsguts und der voraussichtlichen Kosten beim Finanzamt 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 36
5.1 Steuerliche Förderung Effekt: zeitliches Vorziehen eines großen Teils der späteren AfA Erhöhung der Liquidität durch Steuerstundung Zinsvorteile 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 37
5.1 Steuerliche Förderung Investitionszulagen: Förderung von Berlin und den neuen Bundesländern Investitionen im Fördergebiet begünstigte Investitionen: Anschaffung und Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung/Produktion - zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehören - im Fördergebiet verbleiben - in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 38
5.2 Umsatzsteuerliche Aspekte Steuertatbestand: Unternehmer als Steuerschuldner: selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kleinunternehmerprivileg: keine Umsatzsteuerpflicht, wenn - Umsatz im vorangegangen Jahr nicht größer als 17.500 - Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Steuerobjekt entspricht Umsätzen, insbesondere aus - Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt - Leistungsabgaben für außerunternehmerische Zwecke Steuersatz: 19 % (Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsgüter bzw. Dienstleistungen zu 7 %) 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 39
5.2 Umsatzsteuerliche Aspekte Vorsteuerabzug: Unternehmer kann sich Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen Voraussetzungen - Empfang der Leistung - Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, ausgestellt durch den leistenden Unternehmer - keine Abzugsbeschränkungen 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 40
5.2 Umsatzsteuerliche Aspekte Soll-Besteuerung Entstehung und Abführung der Umsatzsteuer schon mit Erbringung der Leistung Steuer entsteht unabhängig von der Zahlung des Kunden Ist-Besteuerung Entstehung und Abführung der Umsatzsteuer erst bei Erhalt des Entgelts Wahlrecht für Freiberufler, Kleinunternehmer oder Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangen Jahr 250.000 nicht überschritten hat 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 41
5.3 Zusammenfassende Betrachtung Kein eindeutiger Vorteil einer bestimmten Rechtsform im Steuerrecht Beurteilung im Einzelfall unter Zuhilfenahme steuerlicher Beratung bei Risiken Steuerliche Fördermaßnahmen nutzen Umsatzsteuerliche Behandlung bedarf eingehender Vorüberlegungen und Beratung 24. April 2012 Steuerrecht für Start-Ups 42
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