1.Am28.Juli1987wurdedieDeutschesHistorischesMuseum-GmbHalsvorläufigeBetriebsgesellschaftgegründet.Gesellschaftersindzuje50Prozent

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/10429 16. Wahlperiode 26. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum A. Problem und Ziel 1.Am28.Juli1987wurdedieDeutschesHistorischesMuseum-GmbHalsvorläufigeBetriebsgesellschaftgegründet.Gesellschaftersindzuje50Prozent derbundunddaslandberlin.diegmbhwirdvollständigdurchzuwendungendesbundesfinanziert.dieliegenschaftenunddiebeständestehenim unmittelbarenbundeseigentum;siesinddergmbhlediglichzurnutzung überlassen.nachdereröffnungdesmuseums2006imsaniertenzeughaus undimwechselausstellungsgebäudedesarchitekteni.m.peisollnunmehr die endgültige Trägereinrichtung geschaffen werden. ZwischendemBundunddemLandBerlinbestehtEinvernehmen,dassdie EinrichtunginderalleinigenFinanzierungdesBundesverbleibensollund dieendgültigeträgerschaftzeitnahinöffentlich-rechtlicherformgeregelt werden soll. 2.DerKoalitionsvertragvonCDU,CSUundSPDvom11.November2005 enthältdenauftrag,imgeistederversöhnungauchinberlineinsichtbares Zeichenzusetzen,umandasUnrechtvonVertreibungenzuerinnernund Vertreibung für immer zu ächten. DerUmsetzungdiesesAuftragsdientdieKonzeption,diedieBundesregierungam19.März2008beschlossenhat.SiesiehtdieSchaffungeineraufdie ErinnerungunddasGedenkenanFluchtundVertreibunggerichtetenAusstellungs-undDokumentationsstelleinBerlinvor,dieinderRechtsform einerunselbständigenstiftungundinderträgerschaftdesdeutschenhistorischen Museums errichtet wird. B. Lösung 1.ErrichtungeinerselbständigenbundesunmittelbarenStiftungdesöffentlichenRechts DeutschesHistorischesMuseum durchdenvorgelegten Gesetzentwurf. 2.ErrichtungeinerunselbständigenStiftungdesöffentlichenRechts Stiftung Flucht,Vertreibung,Versöhnung inträgerschaftderstiftung Deutsches Historisches Museum durch den vorgelegten Gesetzentwurf.

Drucksache 16/10429 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.DerBundistzu50ProzentGesellschafterderDeutschesHistorischesMuseum-GmbH.DieseVermögensanteilestehenimEigentumdesBundes. DemgegenüberistdieStiftung DeutschesHistorischesMuseum einejuristischepersonmiteigenemvermögen,dielediglichderaufsichtdesbundes unterliegt. 2.DieunselbständigeStiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung wird eineausstellungs-unddokumentationsstätteinberlinunterhalten.diedafür erforderlicheneinmaligenausstattungskostenwieauchdielaufendenkosten könnenerstmitvorlageeinesausstellungskonzeptsgenauerbeziffertwerden.alsvorläufigerrichtwertwerdenfürpersonal-undsachausgaben die Mietkostenausgenommen KosteninHöhevonca.1,1Mio.Eurojährlich geschätzt.aufdergrundlagedieserschätzungunddesvonderbundesanstaltfürimmobilienaufgaben (BImA)errechnetenWerteszumMietzinsin Höhevon1,3Mio.EuroergebensichjährlicheGesamtkostenvon2,4Mio. Euro.Bis2011sindimFinanzplandesBundes2,5Mio.Europ.a.vorgesehen.Zielistes,auchanschließendmitBeträgenvon2,5Mio.Europ.a.die MieteundalleweiterenKostenderunselbständigenStiftungabzudecken. DieUnterbringungsollineinemTeildesdafürumzubauendenDeutschlandhausesimBestandderBImArealisiertwerden.DabeiwerdendieInvestitionskostenübereinDarlehenderBImAfinanziertundlangfristigüberden Mietzins des Projektträgers refinanziert. E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufdieWirtschaft,dieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sowieaufdiesozialenSicherungssysteme sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenzweineueInformationspflichtenfürdieVerwaltungeingeführt.Eine Quantifizierung ist derzeit nicht möglich. FürUnternehmensowieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10429

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10429 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum Anlage 1 vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) Abschnitt 1 Stiftung Deutsches Historisches Museum 1 Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft der Stiftung (1)UnterdemNamen DeutschesHistorischesMuseum wirdeinerechtsfähigebundesunmittelbarestiftungdesöffentlichenrechtsmitsitzinberlinerrichtet.diestiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2)DieStiftungistTrägerderunselbständigenStiftung Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung ( 15). 2 Stiftungszweck (1)ZweckderStiftungistes,diegesamtedeutscheGeschichteinihremeuropäischenZusammenhangdarzustellen. (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1.Einrichtung,UnterhaltungundWeiterentwicklungeiner ständigen Ausstellung; 2.ErwerbvonRealienzurdeutschenGeschichtesowiederenInventarisierung,Dokumentationunderforderlichenfalls Restaurierung; 3.Wechselausstellungen,Vorträge,Seminare,Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen; 4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek; 5.Forschung und Veröffentlichungen; 6.ZusammenarbeitmitdeutschenundinternationalenMuseenundsonstigenEinrichtungenmitfachlichemBezug. 3 Stiftungsvermögen (1)MitdemInkrafttretendiesesGesetzesgehtdasVermögenderDeutschesHistorischesMuseum-GmbHeinschließlichderVerbindlichkeitenundbeweglichenVermögensgegenständederBundesrepublikDeutschland,diefürZwecke desdeutschenhistorischenmuseumserworbenundbereitgestelltwurden,aufdiestiftung DeutschesHistorisches Museum über.gleichzeitigerlischtdiedeutscheshistorischesmuseum-gmbh.diegeschäftsführungderdeutsches HistorischesMuseum-GmbHmeldetdieVermögensübertragungunddasErlöschenderGmbHzurEintragungindas Handelsregister an. (2)ZurErfüllungdesStiftungszweckeserhältdieStiftung einenjährlichenzuschussdesbundesnachmaßgabedesjeweiligenbundeshaushaltsgesetzessowieder 23und44 derbundeshaushaltsordnungeinschließlichderdazuergangenen Verwaltungsvorschriften. (3)DieStiftungistberechtigt,Zuwendungenvondritter Seiteanzunehmen.DieAnnahmedarfnurerfolgen,wenn damitkeineauflagenverbundensind,diedenerfolgdes Stiftungszweckesbeeinträchtigen.DerStiftungszweckgilt alsbeeinträchtigt,wenndieerfüllungderauflageneinen Aufwanderwartenlässt,derinBezugaufdenWertderZuwendung unverhältnismäßig ist. (4)DasStiftungsvermögenistnurimSinnedesStiftungszweckes zu verwenden. 4 Satzung DieStiftunggibtsicheineSatzung,dievonihremKuratoriumbeschlossenwirdundderGenehmigungdurchdie Rechtsaufsichtbedarf.DasGleichegiltfürÄnderungender Satzung. 5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2. die Präsidentin oder der Präsident, 3.der wissenschaftliche Beirat. 6 Kuratorium (1)DasKuratoriumbestehtaus15Mitgliedern,diefürjeweils fünf Jahre entsandt werden. (2)IndasKuratoriumwerdenjeweilsfünfMitgliederentsandt von: 1.dem Deutschen Bundestag, 2.derBundesregierung,davonjeeinMitgliedaufVorschlagderoderdesBeauftragtenderBundesregierung für Kultur und Medien und des Auswärtigen Amts, und 3. den Ländern, davon ein Mitglied vom Land Berlin.

Drucksache 16/10429 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FürjedesMitgliedistfürdenFallderVerhinderungeinstellvertretendesMitgliedzuentsenden.DievomDeutschen BundestagentsandtenMitgliederundstellvertretendenMitgliedermüssenwährenddergesamtenZeitderEntsendung AbgeordnetedesDeutschenBundestagessein.Istauchdas stellvertretendemitgliedverhindert,kanndasstimmrecht voneinemanderenmitgliedoderstellvertretendenmitglied des Kuratoriums ausgeübt werden. (3)DieentsendungsberechtigtenStellenkönnenjedesvon ihnenentsandtemitgliedoderstellvertretendemitgliedabberufen.scheideteinmitgliedodereinstellvertretendes Mitgliedaus,soistfürdiebiszumAblaufderfünfJahreverbleibendeZeiteinneuesMitgliedodereinneuesstellvertretendes Mitglied zu entsenden. (4)DasKuratoriumwähltdenVorsitzausdenvonder BundesregierungentsandtenMitgliedern;denstellvertretendenVorsitzhatdasvomLandBerlinentsandteMitglied inne. (5)DasKuratoriumüberwachtdieTätigkeitderStiftungsleitung.EsbeschließtüberallegrundsätzlichenFragen, insbesondereüberdiegrundzügederprogrammgestaltung, diesatzung,denwirtschaftsplan,diebestellungderabschlussprüferundwichtigepersonalentscheidungen.die RechteundPflichtenseinerMitgliederentsprechendenen dermitgliederdesaufsichtsrateseineraktiengesellschaft. DiePräsidentinoderderPräsidenthatüberihreoderseine Tätigkeiten dem Kuratorium zu berichten. (6)DasKuratoriumistbeschlussfähig,wennmehralsdie Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. (7)BeschlüsseüberdieSatzungundderenÄnderungbedürfeneinerMehrheitvonzweiDrittelnderabgegebenen Stimmen.InderSatzungkönnenweiterequalifizierteMehrheitenfestgelegtwerden.ImÜbrigenbedürfenBeschlüsse dermehrheitderabgegebenenstimmen.beistimmengleichheitgibtdiestimmederpersondenausschlag,die denvorsitzdeskuratoriumsinnehat.gegendiestimmedes aufvorschlagderoderdesbeauftragtenderbundesregierungfürkulturundmedienentsandtenkuratoriumsmitgliedesoderdesihnvertretendenmitgliedeskanninhaushaltsund Personalfragen nicht entschieden werden. (8)AndenSitzungendesKuratoriumsnehmendiePräsidentinoderderPräsidentunddieoderderVorsitzendedes wissenschaftlichenbeiratesmitberatenderstimmeteil,soweitdaskuratoriumimeinzelfallnichtsanderesbeschließt. (9) Das Nähere regelt die Satzung. 7 Präsidentin oder Präsident (1)DiePräsidentinoderderPräsidentwirdvomKuratoriumnachAnhörungdeswissenschaftlichenBeiratesberufen.ErsterPräsidentderStiftungwirdderbisherigeGeschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH. (2)DiePräsidentinoderderPräsidenthatdemKuratoriumentsprechend 90desAktiengesetzeszuberichten.Die in 90Abs.1Satz1desAktiengesetzesgenanntenBerichte sind schriftlich zu erstatten. (3)DiePräsidentinoderderPräsidentführtdieGeschäfte derstiftung,vollziehtdiebeschlüssedeskuratoriums,entscheidetinallenangelegenheiten,soweitdafürnichtdas Kuratoriumzuständigist,undvertrittdieStiftunggerichtlich und außergerichtlich. (4)DiePräsidentinoderderPräsidentbenötigtzuRechtsgeschäftenundHandlungenvonerheblicherBedeutungdie Zustimmung des Kuratoriums. (5) Das Nähere regelt die Satzung. 8 Wissenschaftlicher Beirat (1)DemwissenschaftlichenBeiratgehörenmindestens zwölfundhöchstens25sachverständigean.siewerdenvom KuratoriumfürfünfJahreberufen.WiederholteBerufungen sind zulässig. (2)DerwissenschaftlicheBeiratberätdasKuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten. (3) Das Nähere regelt die Satzung. 9 Ehrenamtliche Tätigkeit DieMitgliederdesKuratoriumsunddeswissenschaftlichenBeiratesübenihreTätigkeitehrenamtlichaus.DieErstattungvonReisekostenundsonstigenAuslagenrichtet sichnachdenfürdieunmittelbarebundesverwaltunggeltenden Bestimmungen. 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung (1)DieStiftungeinschließlichderunselbständigenStiftungunterstehtderRechtsaufsichtderoderdesBeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. (2)DieStiftunghateinenJahresabschlussundeinenLageberichtentsprechenddenVorschriftendesDrittenBuches deshandelsgesetzbuchesfürgroßekapitalgesellschaften aufzustellenundprüfenzulassen.dervorsitzendeerteilt denprüfungsauftrag;derabschlussprüferberichtetdem Kuratorium. (3)DieStiftunghateinenWirtschaftsplaneinschließlich einerüberleitungsrechnungnachderbundeshaushaltsordnungaufzustellen.diehaushalts-undwirtschaftsführung richtetsichnachdenfürdieunmittelbarebundesverwaltung geltenden Bestimmungen. (4)DieHaushalts-undWirtschaftsführungderStiftung einschließlichderunselbständigenstiftungunterliegtunbeschadeteinerprüfungdurchdenbundesrechnungshofnach 111derBundeshaushaltsordnungderPrüfungdurcheine in der Satzung bestimmte Stelle. 11 Berichterstattung DieStiftunglegtallezweiJahreeinenöffentlichzugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10429 12 Beschäftigte (1)DieGeschäftederStiftungwerdeninderRegeldurch ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerwahrgenommen.Auf diearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerderstiftungsind diefürdiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerdesbundesjeweilsgeltendentarifverträgeundsonstigenbestimmungenanzuwenden.satz2giltfürauszubildendeentsprechend. (2)DieStiftungtrittunbeschadetdes 12Abs.1Satz2 und3indierechteundpflichtenausdenmitderdeutsches HistorischesMuseum-GmbHzumZeitpunktihrerAuflösungbestehendenArbeitsverhältnissenundAusbildungsverhältnissen ein. (3)DieStiftungbesitztDienstherrnfähigkeitnach 121 desbeamtenrechtsrahmengesetzes.diebeamtinnenundbeamtenderstiftungwerdenmitausnahmederpräsidentin oderdespräsidentenvonderpersonernannt,diedenvorsitz deskuratoriumsinnehat,soweitnichtderpräsidentinoder dempräsidentendiebefugniszurernennungdurchdiesatzungübertragenist.diepräsidentinoderderpräsidentwird durchdiebundespräsidentinoderdenbundespräsidenten ernannt. (4)ObersteDienstbehördefürdieBeamtinnenundBeamtenderStiftungistdasKuratorium. 187desBundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 13 Gebühren und Auslagen (1)FürdieBenutzungderEinrichtungenderStiftungsowiefürdenZutrittzubesonderenVeranstaltungenwerden Gebühren und Auslagen erhoben. (2)DieStiftungwirdermächtigt,durchSatzungdiegebührenpflichtigenTatbeständenäherzubestimmenunddabeifesteSätzeoderRahmensätzevorzusehen.BeiderGebührenbemessungsindArtundUmfangderjeweiligen BenutzungsowiederdiesbezüglichePersonal-undSachaufwandzuberücksichtigen.Gebühren-undAuslagenermäßigungsowieGebühren-undAuslagenbefreiungkönnenim EinzelfallausGründenderBilligkeitoderdesöffentlichen Interesses zugelassen werden. 14 Dienstsiegel DieStiftungführtalsDienstsiegeldaskleineBundessiegelmitderUmschrift StiftungDeutschesHistorisches Museum. Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung 15 Name, Sitz und Rechtsform UnterdemNamen StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung wirdmitinkrafttretendiesesgesetzesinträgerschaft derstiftung DeutschesHistorischesMuseum eineunselbständigestiftungdesöffentlichenrechtsinberlinerrichtet. 16 Stiftungszweck (1)ZweckderunselbständigenStiftungistes,imGeiste derversöhnungdieerinnerungunddasgedenkenanflucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert wachzuhalten. (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1.Errichtung,UnterhaltungundWeiterentwicklungeiner DauerausstellungzuFluchtundVertreibungim20.Jahrhundert,denhistorischenHintergründenundZusammenhängen sowie europäischen Dimensionen und Folgen; 2.ErarbeitungvonEinzelausstellungenzuspeziellenAspekten der Gesamtthematik; 3.VermittlungvonForschungsergebnissenundwissenschaftlichen Erkenntnissen; 4.Sammlung,DokumentationundwissenschaftlicheAuswertungeinschlägigerUnterlagenundMaterialien,insbesondere auch von Zeitzeugenberichten; 5.Zusammenarbeitmitdeutschenundinternationalen Museen und Forschungseinrichtungen. 17 Stiftungsvermögen (1)MitdemInkrafttretendiesesGesetzesgehenallevon derbundesrepublikdeutschlandfürdiezuerrichtendeunselbständigestiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung erworbenenoderbereitgestelltenbeweglichenvermögensgegenständeindasvermögendesträgersüber. DasselbegiltfürVermögensgegenständeausZuwendungen fürdiezuerrichtendeunselbständigestiftung Stiftung Flucht,Vertreibung,Versöhnung vondritterseite.derträgerverwaltetdiesessondervermögengetrenntvonseinem Vermögen. (2)ZurErfüllungdesStiftungszweckeserhältderTräger fürdieunselbständigestiftungeinenjährlichenzuschuss desbundesnachmaßgabedesjeweiligenbundeshaushaltsgesetzessowieder 23und44derBundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (3)DerTrägeristberechtigt,fürdieunselbständigeStiftungZuwendungenvondritterSeiteanzunehmen.Die Annahmedarfnurerfolgen,wenndamitkeineAuflagen verbundensind,diedenerfolgdesstiftungszweckesbeeinträchtigen.derstiftungszweckgiltalsbeeinträchtigt,wenn dieerfüllungderauflageneinenaufwanderwartenlässt, derinbezugaufdenwertderzuwendungunverhältnismäßig ist. (4)DasStiftungsvermögenistnurimSinnedesStiftungszweckes zu verwenden. (5)DerTrägervergibtdieStiftungsmittelausdemjährlichenZuschussdesBundesinAusführungderBeschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung. (6)DerTrägerfertigtfürdieunselbständigeStiftungzum 31.DezembereinesjedenJahreseinenBericht,derdieVermögenslageunddieMittelverwendungerläutert.ImRah-

Drucksache 16/10429 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode menseineröffentlichenberichterstattungsorgterfüreine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung (1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet 1.der Stiftungsrat, 2.der wissenschaftliche Beraterkreis. DieMitgliederdesStiftungsratesunddeswissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig. (2)DieunselbständigeStiftunghateineDirektorinoder einen Direktor. 19 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. (2) Es werden benannt: 1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2.jeeinMitglieddurchdasAuswärtigeAmt,dasBundesministeriumdesInnernunddieBeauftragteoderdenBeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V., 4.jeeinMitglieddurchdieEvangelischeKirchein Deutschland,dieKatholischeKircheinDeutschlandund den Zentralrat der Juden in Deutschland. FürjedesbenannteMitgliedistfürdenFallderVerhinderung einstellvertretendesmitgliedzubenennen.dievomdeutschenbundestagbenanntenmitgliedermüssenabgeordnete des Deutschen Bundestages sein. (3)DiebenanntenMitgliederundderenStellvertreter werdendurchdiebundesregierungfürdiedauervonfünf Jahrenbestellt.DasMandatendetschonvorAblaufderBestellung,wenneinMitgliedoderstellvertretendesMitglied alsfunktionsträgerbeiderbenennungsberechtigtenstelle benanntistundausseinerdortigenfunktionausscheidet.in diesemfallistfürdiebiszumablaufderfünfjahreverbleibendezeiteinneuesmitgliedoderstellvertretendesmitglied zu benennen und zu bestellen. (4)MitgliederkraftAmtessinddiePräsidentinoderder Präsident ( 7)unddiePräsidentinoderderPräsidentder Stiftung HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschland.DiestellvertretendenMitgliederfürdieseMitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter. (5)SindeinMitgliedundseinstellvertretendesMitglied verhindert,kanndasstimmrechtdurcheinanderesmitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden. (6)BeschlüssebedürfenderMehrheitderabgegebenen Stimmen.DenVorsitzhatdasvonderoderdemBeauftragtenderBundesregierungfürKulturundMedienbenannte Mitglied.DieDirektorinoderderDirektorunddieoderder VorsitzendedeswissenschaftlichenBeraterkreisesnehmen mit Rederecht teil. (7)DerStiftungsratbestimmtdieGrundzügedesStiftungsprogrammsundbeschließtüberallegrundsätzlichen AngelegenheitenderunselbständigenStiftung,soweitdadurchnichtgrundsätzlicheVerwaltungsangelegenheitendes Trägersbetroffenwerden.DerStiftungsratentscheidetinsbesondereüberdieVerwendungderMittelabeinerinder GeschäftsordnungnäherbestimmtenAusgabenhöhe,dieBerufungderMitgliederdeswissenschaftlichenBeraterkreises sowieüberdieernennungodereinstellungunddieentlassungoderkündigungderdirektorinoderdesdirektorsund kontrolliertihreoderseinetätigkeit.derstiftungsratgibt sich eine Geschäftsordnung. (8)GegenEntscheidungendesStiftungsratesstehtder PräsidentinoderdemPräsidenten ( 7)einVetorechtzu, wennsiegegenrechtsvorschriften,insbesonderegegendie SatzungdesTrägersodergegendenGrundsatzderWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen. (9)InHaushalts-undPersonalangelegenheitenkönnen BeschlüssenurmitZustimmungdesvonderoderdem BeauftragtenderBundesregierungfürKulturundMedien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden. 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis (1)DerStiftungsratrichteteinenwissenschaftlichenBeraterkreismitbiszuneunMitgliedernein.DieMitglieder werdenfürfünfjahreberufen.wiederholteberufungensind zulässig.beidenmitgliederndeswissenschaftlichenberaterkreisesmussessichumpersönlichkeitenhandeln,dieauf GrundihrerSachkundegeeignetsind,denStiftungsratund diedirektorinoderdendirektorinfachlichenfragenzu beraten. (2)DerwissenschaftlicheBeraterkreisberätdenStiftungsratunddieDirektorinoderdenDirektorentsprechend demstiftungszweckinfachlichenfragen.ersolldazubeitragen,dassdieunselbständigestiftungdiehistorischenereignisseausgewogenundgeschichtswissenschaftlichfundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt. (3)DerwissenschaftlicheBeraterkreiswähltausseiner MitteeineVorsitzendeundderenStellvertreterinoderStellvertreterodereinenVorsitzendenunddessenStellvertreterin oderstellvertretermitdermehrheitderabgegebenenstimmen.andensitzungendeswissenschaftlichenberaterkreisesnehmendiedirektorinoderderdirektorsowiedieoder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil. 21 Direktorin oder Direktor (1)DieDirektorinoderderDirektorleitetdieunselbständigeStiftung,führtdieBeschlüssedesStiftungsratesausund bereitetdessensitzungenvor.überdietätigkeitistderstiftungsrat angemessen zu unterrichten. (2)MitZustimmungdesStiftungsrateskanndieDirektorinoderderDirektorineinemBeamtenverhältnisaufZeitfür diedauervonfünfjahrenberufenwerdenoderineinem außertariflichenarbeitsverhältnisoberhalbderhöchsten tarifvertraglichenentgeltgruppebeschäftigtwerden,soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10429 Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes InderAnlageI (BundesbesoldungsordnungenAundB) desbundesbesoldungsgesetzesinderfassungderbekanntmachungvom6.august2002 (BGBl.IS.3020),daszuletzt durch 62Abs.3desGesetzesvom17.Juni2008 (BGBl.I S.1010)geändertwordenist,werdeninBesoldungsgruppe B3nachderAngabe DirektorderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärung dieangabe DirektorderStiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung undinbesoldungsgruppeb5nachderangabe PräsidentundProfessorder BundesanstaltfürStraßenwesen dieangabe Präsidentund ProfessorderStiftungDeutschesHistorischesMuseum eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 16/10429 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil 1.Anlässlichdes750-jährigenJubiläumsderStadtBerlin wurdeam28.oktober1987dasdeutschehistorische Museumgegründet.AufgabedesMuseumssollteessein, diegesamtedeutschegeschichteinihremeuropäischen Zusammenhang zupräsentieren.fürdenaufbauwurde alsvorläufigeträgerorganisationeinegmbhinsleben gerufen.zwischenderbundesregierungunddemland BerlinbestandEinvernehmendarüber,dassdieendgültigeTrägerschaftsoschnellwiemöglichgeregeltwerden sollte. 2.DurchdieHerstellungderdeutschenEinheittrateineerheblicheÄnderungderGeschäftsgrundlagedesProjekts ein.dieverhandlungenüberdieendgültigeträgerschaft wurden zunächst nicht weiterverfolgt. NachderEröffnungdesMuseumsam2.Juni2006im ZeughauskomplexinBerlinsollnunmehrdieendgültige TrägerschaftentsprechenddenheutigenGegebenheiten geregeltwerden.analogzudenbeidenanderenvom BundgetragenenGeschichtsmuseen,demJüdischenMuseumBerlinunddemHausderGeschichtederBundesrepublikDeutschlandinBonn,solldasDeutscheHistorischeMuseumkünftigdieRechtsformeinerStiftungdes öffentlichen Rechts haben. MitdiesemGesetzwirdeinemöglichespätereFusionder Stiftung DeutschesHistorischesMuseum mitderstiftung HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschland nichtausgeschlossen.einesolchefusionkönnte angesichtsdersichberührendenhistorischenthemenstellungderstiftungszweckeauchimfallevonzwei StandortenSynergienfreisetzen.ObundwieweitdiesangesichtsderGrößederEinrichtungenundihrerimKonkretenunterschiedlichenAusrichtungenrealisierbarist, wirderstnacheinerzeitdererfahrungmitdenneuen StrukturenineinerdannvorzunehmendenBewertung endgültig festgestellt werden können. ZurUmsetzungdesAuftragsausdemKoalitionsvertrag voncdu,csuundspdvom11.november2005,ein sichtbareszeichengegenfluchtundvertreibungzusetzen,solleineausstellungs-unddokumentationsstelleim DeutschlandhausinBerlineingerichtetwerden.Als RechtsformermöglichteineunselbständigeStiftungin TrägerschaftdesDeutschenHistorischenMuseumseine angemesseneinfrastrukturundistzugleichwürdiges Symbol der Aufklärung und Versöhnung. DieZuständigkeitdesBundesfürdieErrichtungeiner solchenstiftungistgegeben.nachderaufgabenverteilungdesgrundgesetzesliegtderüberwiegendeteilder kulturellenzuständigkeitenzwarbeidenländern.der BundhataberimBereichderKultursolche auchungeschriebene Zuständigkeiten,ohnediedieAufgabendes GesamtstaatesnichterfüllbarsindoderdienuraufbundesstaatlicherEbenedenkbarsind.BefugnisseundVerpflichtungen,dieihremWesennachimbundesstaatlichen Gesamtverbandwahrgenommenwerdenmüssen,stehen dem Bund der Natur der Sache nach zu. DieZielsetzungundZweckbestimmungdesDeutschen HistorischenMuseums,dieDarstellungdergesamten deutschengeschichteinihremeuropäischenzusammenhang,istnachdernaturdersache,wennauchnichtausschließlich,eineaufgabedesgesamtstaates.diesgilt auchimhinblickaufdievomdeutschenhistorischen MuseumzuverwaltendeunselbständigeStiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung.DieseträgtebenfallsgesamtdeutschenundaußenpolitischenAspekten Rechnung. 3.DurchdieÄnderungderRechtsformdesDeutschenHistorischenMuseumsentstehennurgeringeKosten,weil siedieorganisations-undhaushaltsstrukturimwesentlichennichttangiert.diesekostenbetreffenbeispielsweisedieüberarbeitungdesöffentlichenauftrittsdes Deutschen Historischen Museums. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (DHMG) Zu Abschnitt 1 Zu 1 DieVorschriftregeltdieErrichtung,denSitzunddieEntstehung der Stiftung. DieinAbsatz1festgelegteRechtsformderrechtsfähigen bundesunmittelbarenstiftungdesöffentlichenrechtsentsprichtderaufgabenstellungdesdeutschenhistorischen Museumsambesten,weilsiedurchSelbständigkeitihrerOrganeundGremienobjektiveundunabhängige,anwissenschaftlichenKriterienorientierteArbeitgewährleistet.Die RechtsformhatsichbeivergleichbarenKultureinrichtungen desbundesbewährtundistimgegensatzzurrechtsform dergmbhimkulturbereichweitverbreitet.dasieinternationalwertschätzungerfährt,erleichtertdieserechtsform diezusammenarbeitmitmuseenundforschungseinrichtungenimin-undauslandundermöglichtinsbesondereprivate Zustiftungen,dieimHinblickaufdiesteuerlicheAbziehbarkeit privilegiert behandelt werden. Absatz2bestimmt,dassdietreuhänderischeVerwaltungder mitdiesemgesetzerrichtetenunselbständigen rechtlich undverwaltungstechnischuntergeordneten Stiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung vonderstiftung Deutsches Historisches Museum wahrgenommen wird. Zu 2 NachAbsatz1istesZweckderStiftung,diegesamtedeutscheGeschichteinihremeuropäischenZusammenhangdarzustellen. InAbsatz2sinddiewichtigstenMaßnahmen,diederErfüllungdesStiftungszwecksdienensollen,aufgeführt.GrundlagedesDeutschenHistorischenMuseumsistdieständige Ausstellung,diemitihremAufbaunichtabgeschlossen,sondernunterBerücksichtigungneuerwissenschaftlicherErkenntnisseundderweiterengeschichtlichenEntwicklung ständigüberarbeitetundaufneuestemstandgehaltenwer-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10429 densoll.hierzusinddererwerbunddiepflege,diedokumentationundgegebenenfallsdierestaurierungvonrealien zurdeutschengeschichtesowiedieeinwerbungvonleihgaben notwendig. DerSchwerpunktderhistorischenDarstellungliegtaufder Zeitvor1945,fürdieZeitnach1945liegtdieserbeiderStiftung HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschland inbonn.dieständigeausstellungsolldurchvertiefendinformierendeveranstaltungenundinsbesonderedurch Wechselausstellungen in dem hierfür von dem Architekten I. M. Pei konzipierten Gebäude ergänzt werden. DemStiftungszweckdienenauchVeröffentlichungen,insbesonderesolche,dieüberdasDeutscheHistorischeMuseum unddiedortstattfindendenveranstaltungenoderüberforschungsergebnisse und Materialien informieren. WichtigsindschließlichauchdieUnterhaltungeinerBibliothek und einer Mediathek. DieZusammenarbeitmitnationalenundinternationalenEinrichtungenistangesichtsderAufgabenstellungdesMuseums unverzichtbar. Zu 3 Absatz1stelltklar,dassallebisherfürZweckedesDeutschenHistorischenMuseumserworbenenoderbereitgestelltenbeweglichenVermögensgegenständeindasEigentum derstiftungübergehensollen.dazugehörenauchvermögensgegenstände,dievondritterseitefürzweckedesdeutschenhistorischenmuseumserworbenoderbereitgestellt wurden.durchdieregelungwirddasvermögenderdeutscheshistorischesmuseum-gmbhaufdiestiftungübertragen.einesolchevermögensübertragungdurchgesetz außerhalbderimumwandlungsgesetzvorgesehenfälle wirdin 1Abs.2desUmwandlungsgesetzeszugelassen. DieStiftungistGesamtrechtsnachfolgerinderDeutsches Historisches Museum-GmbH. NachAbsatz2wirddieStiftungzurErfüllungdesStiftungszwecksmitentsprechendenMittelnausdemBundeshaushalt ausgestattet.absatz2bildetzugleicheineleitliniefürdas KuratoriumhinsichtlichdesHaushaltsplanes,dersichim RahmendesjeweilsnachdemBundeshaushaltmöglichen ZuschussesunterBeachtungderBundeshaushaltsordnung bewegen muss. NachAbsatz3kanndieStiftungZuwendungen (Geld-oder Sachzuwendungen)fürihrein 2genanntenZweckevon dritterseiteentgegennehmen.damitwerdenauchsogenanntezustiftungenermöglicht.dabeidarfderwertderzuwendungnichtineinemmissverhältniszudamitmöglicherweise verbundenen Auflagen stehen. Absatz4stelltsicher,dassdasVermögenausschließlichdem Stiftungszweck zugute kommt. Zu 4 AlsbundesunmittelbareStiftungdesöffentlichenRechts gibtsichdiestiftungeinesatzung.inihrwerdeninsbesondereeinzelheitenderaufgaben,derbefugnisseundder ArbeitsweisederStiftungsorganeaberauchderGebührenerhebungderStiftunggeregelt.DerErlassunddieÄnderung dersatzungbedürfennach 6Abs.7einerZweidrittelmehrheit im Kuratorium. Zu 5 IndieserBestimmungwerdendieStiftungsorganeabschließendfestgelegt.EineAusweitungderStiftungsgremienist damit ausgeschlossen. Zu 6 DieVorschriftregeltZusammensetzung,Entsendung,AufgabeundArbeitsweisedesKuratoriums,dassichinseiner GrößeandembewährtenRahmenderbisherbestehenden GmbHorientiert.SieträgtauchderbesonderenStellungder StiftungalsTrägereinerunselbständigenStiftungmitgesellschaftlicher Bedeutung Rechnung. DieZusammensetzungdesKuratoriumsausAbgeordneten desdeutschenbundestagessowievertreterinnenundvertreternderbundesregierungundderländerentsprichtden RegelungeninvergleichbarenEinrichtungen.Zahlenmäßig entsprichtdaskuratoriumdem paritätischvonvertretern desbundesundderländerbesetzen Aufsichtsratder GmbH.DerDeutscheBundestagwarimAufsichtsratder bisherbestehendengmbhnichtvertreten.diebisherim AufsichtratderGmbHvertretenenBundesressortssollen auchkünftigimkuratoriumderstiftungmitwirken.explizit genanntwerdendieoderderbeauftragtederbundesregierung fürkulturundmedien,dieoderderdenvorsitzinnehat,und dasauswärtigeamtimhinblickaufdenstiftungszweck, diegesamtedeutschegeschichteinihremeuropäischenzusammenhang darzustellen. NachAbsatz5beschließtdasKuratoriumüberallegrundsätzlichenFragenundgewährleisteteineeffektiveHaushaltskontrolle.DabeientsprechendieRechteundPflichten dermitgliederdenendesaufsichtsratesderbisherigen GmbHundrichtensichdamitnachdenhohenAnforderungen des Aktiengesetzes. Absatz7regeltdasVerfahrenzurBeschlussfassung.Dem vonderoderdembeauftragtenderbundesregierungfür KulturundMedienentsandtenMitgliedstehteinVetorecht in Haushalts- und Personalfragen zu. Einzelheiten,wieetwadieTeilnahmevonGästenandenSitzungen,kanndasKuratoriumnachAbsatz9inderSatzung regeln. Zu 7 DiePräsidentinoderderPräsidentistausführendesOrgan der Stiftung. NachAbsatz1istfürihreoderseineBerufungdasKuratoriumalsdasleitendeOrganderStiftungzuständig.Uminder GründungsphaseohneZeitverlustdieArbeits-undHandlungsfähigkeitderStiftungsicherzustellen,wirdnachder ÜbergangsregelunginSatz2derGeschäftsführerderDeutsches Historisches Museum-GmbH erster Präsident. DiePräsidentinoderderPräsidentunterliegtnachAbsatz2 hinsichtlichartundumfangderberichterstattungandas KuratoriumdenAnforderungendes 90desAktiengesetzes. NachAbsatz4bedarfdiePräsidentinoderderPräsidentzu wichtigenrechtsgeschäftenundhandlungenderzustimmungdeskuratoriums.diessindinsbesonderegeschäfte,

Drucksache 16/10429 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dieeinebestimmtesummeüberschreitenoderdieeineabweichung vom Wirtschaftsplan zur Folge haben. ZurWahrungdererforderlichenFlexibilitätsolldieFestlegungderTatbeständeimEinzelnengemäßAbsatz5inder Satzung erfolgen. Zu 8 EinvomKuratoriumberufenes,unabhängigesGremiumvon nationalbeziehungsweiseinternationalrenommiertenwissenschaftlerinnenundwissenschaftlernundvonfachleuten derfürdieerfüllungdesstiftungszweckswichtigenfachrichtungen,unteranderemausmuseen,wirdalswissenschaftlicherbeiratdaskuratoriumunddiepräsidentinoder denpräsidenten,insbesonderebeiderprogrammgestaltung, beraten.zudiesemzwecknimmtdiepräsidentinoderder PräsidentandenSitzungendesBeiratesteil.Dieoderder VorsitzendeteiltdemKuratoriumdieBeschlüssedesBeirates mit. DenunterschiedlichenStandpunkteninnerhalbderFachrichtungensolldadurchRechnunggetragenwerden,dass dembeiratmindestenszwölfundmaximal25sachverständige angehören. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Zu 9 DieVorschriftlegtfest,dassdieTätigkeitinallenGremien der Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird. Zu 10 DieAufsichtüberdieStiftung,einschließlichderunselbständigenStiftung,wirddurchdiezuständigeobersteBundesbehörde als Rechtsaufsicht wahrgenommen. DieimbisherigenGesellschaftsvertragfürdieDeutsches HistorischesMuseum-GmbHvereinbartenRegelnfürdas Haushalts-undRechnungswesenhabensichbewährtund werdeniminteressedertransparenzbeibehalten.dem GrundsatzderBudgetöffentlichkeitwirdRechnunggetragen. Zu 11 DieÖffentlichkeitsollüberTätigkeitundVorhabenderStiftung in regelmäßigen Abständen unterrichtet werden. Zu 12 Absatz1stelltklar,dassdieGeschäftederStiftungimRegelfallvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernwahrgenommenwerden.DieBegründungvonBeamtenverhältnissensolldieAusnahmesein.Arbeitsverhältnisseunterliegen den beim Bund geltenden Regelungen. Absatz2bestimmt,dassdiemitderGmbHbestehendenArbeits-undAusbildungsverhältnissenachderStiftungsgründung fortgeführt werden. InAbsatz3wirdbestimmt,dassdieStiftungDienstherrnfähigkeitbesitzt.DieBeamtenundBeamtinnenderStiftung werden abgesehenvonderpräsidentinodervondempräsidenten vonderoderdemvorsitzendendeskuratoriums ernannt,nachdemdiesesgremiumhierüberbeschlossenhat. Diesgiltnicht,soweitdasKuratoriumseineBefugnissein seinersatzungderpräsidentinoderdempräsidentenübertragen hat. InAbsatz4wirdgeregelt,dassdasKuratoriumfürdienach dembundesbeamtengesetzvonderoberstendienstbehörde zutreffendenentscheidungenzuständigist.dievorschrift des 187desBundesbeamtengesetzes,wonachsichdie AufsichtsbehördeEntscheidungsbefugnissevorbehalten kann, bleibt dabei unberührt. Zu 13 DieVorschriftregeltdieErhebungvonGebührenundAuslagendurchdieStiftung.Absatz1bestimmtdenUmfangder Gebührenpflicht.DieseumfasstdieBenutzungderStiftungseinrichtungen,insbesonderederBibliothekundMediathek,sowiedenZutrittzubesonderenVeranstaltungen. DasVerwaltungskostengesetzfindetAnwendung.Esgiltdas Äquivalenzprinzip. Absatz2ermächtigtdieStiftung,dieEinzelheitenderGebührenbemessungdurchSatzungzuregeln.NachSatz1sind diegebührendurchfestesätzeoderrahmensätzezubestimmen.nachsatz2sindbeidergebührenbemessungauch ArtundUmfangderjeweiligenNutzungsowiederdiesbezüglichePersonal-undSachaufwandzuberücksichtigen. BefreiungenvonderPflichtzurZahlungvonGebührenund AuslagensowieErmäßigungenkönnennachSatz3imEinzelfall beispielsweisebeibesonderenanliegenderbildung und Förderung zugelassen werden. Die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt. Zu 14 DieStiftungwirdzurFührungeinesDienstsiegelsinForm deskleinenbundessiegelsermächtigt.dasdienstsiegelgibt denamtlichenäußerungenodererklärungenderstiftung urkundlichen Wert. Zu Abschnitt 2 Zu 15 DieVorschriftregeltdieErrichtungderunselbständigenStiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung inberlinin TrägerschaftderStiftung DeutschesHistorischesMuseum. Zu 16 Absatz1bestimmtdenZweckderunselbständigenStiftung, derdarinbesteht,dieerinnerungunddasgedenkenan FluchtundVertreibungim20.Jahrhundertwachzuhalten, diejungegenerationandasthemaheranzuführenunddie aktuelledimensiondieserthematikzuverdeutlichen.zugleichsollsiezurgemeinsamenaufarbeitungdergeschichte und zur Versöhnung beitragen. DurchdiegewählteRechtsformderunselbständigenStiftunginTrägerschaftderöffentlich-rechtlichenStiftung DeutschesHistorischesMuseum kannderimkoalitionsvertragvoncdu,csuundspdvom11.november2005 formulierteauftragsachgerechtundeffektiverfülltwerden. Umbereitsbestehendefachlich-inhaltlicheKompetenzund vorhandenesorganisatorischespotenzialbestmöglichzu nutzen,bietetsichdierechtliche,verwaltungstechnischeund haushaltsmäßigeanbindungandasvombundgetragene

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10429 DeutscheHistorischeMuseummitseinemErfahrungsreichtumundmusealenFachwissenan.Zudemermöglichtauch dierechtsformderunselbständigenstiftungprivatezuwendungendritter.dieunselbständigestiftungistderträgerstiftung rechtlich und verwaltungstechnisch untergeordnet. Absatz2nenntdieInstrumenteundMaßnahmen,mitdenen derzweckerfülltwerdensoll.schwerpunktsolleinedauerausstellungsein,derenzentralerpräsentationsteilkonzeptionellundinhaltlichandieausstellung Flucht,Vertreibung, Integration derstiftung HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschland anknüpft.dargestelltwerdensoll auch,wiesehrdereuropäischegedankediebereitschaftder deutschenvertriebenenwiederstiftung Zentrumgegen Vertreibungen zurversöhnungmitdennachbarvölkernund zurintegrationbestimmthat,wieinvorhergehendenausstellungenbereitsumrissen.fluchtundvertreibungder DeutschenbildeneinenHauptakzent.Einzubeziehensind auchandereflucht-undvertreibungssituationenineuropa im20.jahrhundert,darunterauchjene,dievondeutscher Seite veranlasst wurden. DieEingliederungderFlüchtlingeundVertriebenenindie GesellschaftenderbeidendeutschenTeilstaatenbis1990 undihreaufbauleistungensinddarzustellen.alsbestandteil derdauerausstellungsollengedenkenunderinnerungauch durcheineemotionale,aufempathieabzielendeauseinandersetzung mit der Thematik ermöglicht werden. ErgänzendeWechselausstellungensindfürdielangfristige AttraktivitätderEinrichtungnotwendig.Siekönnenvielfältige Einzelaspekte der Gesamtthematik vertiefen. DerAustauschunddieZusammenarbeitmitForschungseinrichtungenundMuseenimIn-undAuslandsteheninder KontinuitätderVerständigungspolitikderBundesrepublik DeutschlandseitihrenAnfängen.DieunselbständigeStiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung sollder Aufklärung und Versöhnung dienen. Zu 17 DieseRegelungbetrifftdieBildungdesStiftungsvermögens unddessenverwaltunginnerhalbderstiftung Deutsches HistorischesMuseum sowiediefinanzielleausstattungder unselbständigenstiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung. NachAbsatz1bildendiebisherfürdieZweckederunselbständigenStiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung vonderbundesrepublikdeutschlanderworbenen oderbereitgestelltenbeweglichenvermögensgegenstände dasdieunselbständigestiftungausmachendesondervermögen.diesgiltauchfürvermögensgegenstände,dievondritterseitefürzweckederunselbständigenstiftung Stiftung Flucht,Vertreibung,Versöhnung erworbenoderbereitgestelltwurden.satz1regeltdeneigentumsübergangdieses Sondervermögens auf den Träger, der es verwaltet. GemäßAbsatz2wirddieunselbständigeStiftungzurErfüllungdesStiftungszwecksmitentsprechendenMittelnaus dembundeshaushaltausgestattet.diesenzuschussdesbundeserhältdiestiftung DeutschesHistorischesMuseum für einetitelgruppe,diefürdieunselbständigestiftungimwirtschaftsplandesträgersgebildetwird.diesestrukturistan diestrukturderkulturveranstaltungendesbundesinberlin GmbH (KBB) angelehnt. NachAbsatz3könnenZuwendungenvondritterSeitedem Vermögenzufließen,indemdieStiftung DeutschesHistorischesMuseum diesefürdieunselbständigestiftungannimmt.dabeidarfderwertderzuwendungnichtineinem MissverhältniszudamitmöglicherweiseverbundenenAuflagen stehen. Absatz4stelltsicher,dassdasVermögenausschließlichdem Stiftungszweck zugute kommt. Absatz5stelltklar,dassdieStiftung DeutschesHistorischesMuseum diemittelderunselbständigenstiftungnur inausführungderbeschlüssedesstiftungsratesderunselbständigen Stiftung vergeben kann. Absatz6stellteinederimTrägerschaftsverhältnisbegründetenVerwaltungstätigkeitenderStiftung DeutschesHistorischesMuseum fürdieunselbständigestiftungheraus.diesebestehtinderfertigungeinesberichtsbisspätestenszum 31.DezemberdesjeweiligenJahres,derdieVermögenslage unddiemittelverwendungderunselbständigenstiftungerläutert.zudemwirddiestiftung DeutschesHistorisches Museum inangemessenemrahmenzuröffentlichkeitsarbeitfürdieunselbständigestiftungverpflichtet.dierepräsentationsaufgabenderdirektorinoderdesdirektorsder unselbständigen Stiftung bleiben davon unberührt. Zu 18 ZurDurchführungderStiftungsaufgabenwerdengemäßAbsatz1Gremiengebildet,undzwarzumeineneinStiftungsrat undzumandereneinwissenschaftlicherberaterkreis.die VerwaltungderunselbständigenStiftungundihrerechtliche Vertretung sind Aufgaben des Trägers. Absatz1legtzudemfest,dassdieTätigkeitinallenGremien der unselbständigen Stiftung ehrenamtlich ausgeübt wird. InAbsatz2wirddieLeitungderunselbständigenStiftung durch eine Direktorin oder einen Direktor festgelegt. Zu 19 DieVorschriftregeltdieZusammensetzung,Benennung, Bestellung und Arbeitsweise des Stiftungsrates. DieAnzahlderMitgliederimStiftungsrat,geregeltinAbsatz1,trägtderbesonderenundvielfältigengesellschaftlichen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung. InAbsatz2wirddieZusammensetzungdesStiftungsrates festgelegt,dieeineguteundvertrauensvollezusammenarbeitzwischenlegislative,exekutive,vertriebenenundanderengesellschaftlichengruppenmitdemzielderförderungdesstiftungszweckesgewährleistensoll.diezahlder jeweiligenabgeordnetenundvertreterinnenundvertreter orientiertsichandemgesamtrahmenderstiftungenmitdem Ziel,dieGrößedesGremiumsineinangemessenesVerhältniszuderGrößedesKuratoriumsderTrägereinrichtungzu setzen.zudemwirddievertretungdermitgliederimstiftungsrat geregelt. Absatz3regeltdiezweiteStufe diebestellung füreine MitgliedschaftimStiftungsrat.DieZweistufigkeitderBenennungundBestellungträgtdergesellschaftspolitischen BedeutungderunselbständigenStiftungRechnung.Außerdemwirdgeregelt,wanneinMitgliedoderstellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet.

Drucksache 16/10429 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachAbsatz4sindauchdiePräsidentinoderderPräsident desträgersunddiepräsidentinoderderpräsidentderstiftung HausderGeschichtederBundesrepublikDeutschland Mitglieder des Stiftungsrates. SindeinMitgliedundseinstellvertretendesMitgliedverhindert,kannnachAbsatz5einanderesMitgliedoderstellvertretendesMitgliedbevollmächtigtwerden,dasStimmrecht auszuüben. Absatz 6 regelt die Modalitäten der Beschlussfassung sowie den Vorsitz des Stiftungsrates. Absatz7definiertdieFunktiondesStiftungsrates,derüber diegrundzügedesstiftungsprogrammsundallefachlichen Grundsatzangelegenheitenentscheidet.AusgenommendavonsindEntscheidungen,diegrundsätzlicheVerwaltungsangelegenheiten des Trägers betreffen. Beispielhaft für dieentscheidungskompetenzdesstiftungsrateswerdendie MittelverwendungbeiherausgehobenenAusgaben,dieBerufungderMitgliederdeswissenschaftlichenBeratergremiumsunddieBeschäftigungderDirektorinoderdes Direktors genannt. InAbsatz8wirddasfüreineunselbständigeStiftungtypischeÜber-undUnterordnungsverhältnisdesTrägerszur unselbständigenstiftungherausgestellt.eswirddeutlich gemacht,dassderpräsidentinoderdempräsidentenein VetorechtinBezugaufdieStiftungsratsbeschlüssezusteht, wenndiesegegenrechtsvorschriften,insbesonderegegen diesatzungdesträgerssowiedengrundsatzderwirtschaftlichkeitundsparsamkeit,verstoßen.hierdurchwirdinsbesonderegewährleistet,dassdemträgerdieentscheidungskompetenz in Verwaltungsangelegenheiten obliegt. DadieunselbständigeStiftungeinestaatlicheAufgabein öffentlich-rechtlicherträgerschafterfülltundvollständig ausbundesmittelnfinanziertwird,dürfenbeschlüsseüber Haushalts-undPersonalangelegenheitennachAbsatz9nur mitzustimmungdesvonderoderdembeauftragtender BundesregierungfürKulturundMedienbenanntenStiftungsratsmitgliedes gefasst werden. Zu 20 EinunabhängigesGremiumvonPersonen,dieaufgrund ihrersachkundegeeignetsind,diefürdieerfüllungdes StiftungszweckeswichtigenFragenzubeleuchten,wirdals wissenschaftlicherberaterkreisdenstiftungsratunddiedirektorinoderdendirektorberaten.gemäßabsatz1solldas erforderlichefachlichespektrumdadurchgewährleistet sein,dassdemberaterkreismindestensneunmitgliederangehören, die jeweils vom Stiftungsrat berufen werden. DerwissenschaftlicheBeraterkreisistoffenfürdieMitwirkungauchvonFachleutenausdemAusland,insbesondere ausosteuropa,undfürkooperationenmitandereneinrichtungen. Zu 21 Absatz1regeltdieTätigkeitderDirektorinoderdesDirektors.SieodererleitetdielaufendeArbeitderunselbständigenStiftungundbereitetinsbesonderedieSitzungendes Stiftungsratesvor.DieVertretungsbefugnisderPräsidentin oderdespräsidentennach 7Abs.3bleibtvon 21unberührt. DieRegelunginAbsatz2zumBeschäftigungsverhältnisder DirektorinoderdesDirektorserlaubtsowohldieErnennung einesbeamtenaufzeitalsaucheinebeschäftigungineinem außertariflichenarbeitsverhältnisundbietetsodiefürdie StellenbesetzungnotwendigeFlexibilität.DieEntscheidung überdiepersonalauswahlwirdvomstiftungsratgetroffen; dierechtlicheumsetzung,insbesonderederabschlussdes ArbeitsvertragesunddiebeamtenrechtlicheErnennung, obliegtdemträger,derstiftung DeutschesHistorisches Museum. EinenBeamtenaufZeitmitderAufgabezubetrauen,soll ausnahmsweisemöglichsein,auchwenndasbeamtenverhältnisauflebenszeitimhinblickaufartikel33abs.5gg dieverfassungsrechtlicheregelbildet.einbeamtenverhältnisaufzeitkannimausnahmefallbegründetwerden,wenn einebesonderesachgesetzlichkeitunddienaturderwahrgenommenenaufgabendiebefristungerfordern (vgl.beschluss des BVerfG vom 28. Mai 2008 2 BvL 11/07). DasAmtderDirektorinoderdesDirektorsder Stiftung Flucht,Vertreibung,Versöhnung istdurchfolgendebesonderheitencharakterisiert,dieeineberufungaufzeitbevorzugen und rechtfertigen: EshandeltsichumeineeinmaligePositionaußerhalbder klassischenverwaltungineinemstiftungsverbundmit ausschließlichgestalterischemundwissenschaftlichem Inhalt. DieherausragendengesellschaftspolitischenAufgaben derunselbständigenstiftungerforderngleichzeitigein besondersengesvertrauensverhältnisdesinhabersdieser StellezuallenBeteiligten.GrundsätzlicheAuffassungen undzielederbeteiligtenmitdenendesamtsinhabers müssen übereinstimmen. DieAufarbeitungdesVertreibungsgeschehensalsstaatlicheAufgabewirdinbesonderemMaßevonpolitischen Rahmenbedingungengeprägt,dieeinemWandelunterworfensind.ZumeinenwirktsichderProzessdereuropäischenEinigungaus,derdenerinnerungspolitischen Diskurssowohlaufnationaleralsauchaufeuropäischer Ebeneerheblichbeeinflusst.Zumanderenerfordertdie AufgabeeineständigeBesinnungaufdenStandunddie UmsetzungdermitdemGesetzfestgelegtenInhalteder ArbeitenunddaswissenschaftlicheUmfeld.DasAufgaben-undAnforderungsprofilderDirektorinoderdes Direktors der Stiftung folgt diesen Vorgaben. AuchiminternationalenKontext,indemdieStiftung sichebenfallsaufgrundderbesonderengeschichtspolitischenbrisanzihreraufgabebewährenmuss,istdavon auszugehen,dasssichneuebewährungenfürdenamtsinhaber ergeben. ImHinblickaufdieseBesonderheitenderAufgabenstellung istindiesemeinzelfalleineausnahmevonderverfassungsrechtlichenregeldesbeamtenverhältnissesauflebenszeit zulässig. Zu Artikel 2 ImHinblickaufdiebesondershohenAnforderungenan FachkompetenzundManagementfähigkeiten,dieandieLeitungderStiftung DeutschesHistorischesMuseum gestellt werdenmüssen,sowieaufdiegrößeundbedeutungdieser

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10429 zentraleninstitutionmitinternationalerausstrahlungund diebisherigebewertungderstelledesgeschäftsführersder DeutschesHistorischesMuseum-GmbHerscheintesgeboten,dasAmtderPräsidentinoderdesPräsidentenderStiftung DeutschesHistorischesMuseum indiebesoldungsgruppeb5einzustufen.dieverleihungdestitelsprofessor entsprichtdemforschungsauftragdesmuseums.insgesamt entsprichtdiestellenbewertungderbesoldungvonleitungsfunktioneninvergleichbareneinrichtungen,wiebeispielsweisederbesoldungdespräsidentenundprofessors derstiftung HausderGeschichtederBundesrepublik Deutschland oderdesdirektorsundprofessorsder Stiftung Jüdisches Museum Berlin. HierzusolldieUmwandlungderAngestelltenstellebeider GmbH SondervertraganalogBesoldungsgruppeB5 in eine Beamtenstelle erfolgen. InAnbetrachtdererheblichenVerantwortung,insbesondere beimaufbaudesausstellungs-unddokumentationszent- rums,unddergesellschaftspolitischenbedeutungderein- richtungerscheinteineeinstufungdespostensderdirekto- rinoderdesdirektorsderunselbständigenstiftung Stiftung Flucht,Vertreibung,Versöhnung indiebesoldungsgruppe B3angemessen.DieDirektorinoderderDirektorvertrittdie unselbständigestiftunggegenüberderfachweltundderöffentlichkeitineinemgeschichtspolitischäußerstsensiblen undgesellschaftspolitischwichtigenthemenfeld.zurwahrnehmungdiesespolitischenauftragsisteineleitungerforderlich,diedenstiftungszweckderunselbständigenstiftung überzeugendnachaußen insbesondereauchiminternationalenkontext verkörpert.dafürbedarfeseinerpersönlichkeit,dieaufgrundihresbisherigenwerdegangs,ihrer ErfahrungundihresRenommees auchimverhältniszur ÖffentlichkeitundzudenosteuropäischenNachbarn herausragt. Zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 16/10429 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzeszurErrichtungderStiftung DeutschesHistorisches Museum (miterrichtungderunselbständigenstiftung StiftungFlucht,Vertreibung,Versöhnung )aufbürokratiekosten,diedurchinformationspflichtenbegründetwerden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwerdenzweineueInformationspflichtenfürdieVerwaltungeingeführt.DerRegelungsentwurfenthältkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftrageskeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333