Staatliche Beihilfe N 827/2006 Deutschland Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie

Ähnliche Dokumente
EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Förderrechtliche Rahmenbedingungen für Offshore-Testfelder und Offshore-Forschung. Daniela Bizjak, PtJ

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 61/2007 Österreich Richtlinie Forschung, Technologieentwicklung und Innovation (FTI)

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen 2 0% 50% 50%

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

D VA G B i l d u n g s z e n t r u m Z w e i b r ü c k e n 0 8. M ä r z A n g e l a H a a g.

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011)3457 endgültig

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Fassung vom

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 34/ Deutschland High-Tech Gründerfonds

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

(Text von Bedeutung für den EWR)

EUROPÄISCHE KOMMISSION


Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Informationsblatt De-minimis-Regel

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin. Verwertung optimal verwalten

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

EUROPÄISCHE KOMMISSION

ERLÄUTERUNGEN ZUR ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS- VERORDNUNG (AGVO)

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig

HAFTUNGSAUSSCHLUSS. A. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

KREATIVES EUROPA ( ) Unterstützung des Marktzugangs

EUROPÄISCHE KOMMISSION

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

MERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5

aws-garantien für KMU-Stabilisierung

Staatliche Beihilfe Nr. N 364/2004 Deutschland EFRE-Wachstumsfonds Sachsen

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012)

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Wie unterstützt das Saarland die Innovationskraft seiner Unternehmen?

"Mikrosystemtechnik" P r o g r a m m b e s c h r e i b u n g

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)

FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Sie ist Grundlage für die Bausteine 3 und 4 des BKLR für die Agrar- und Ernährungswirtschaft.

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 335/2006 Deutschland Beihilfe zugunsten der CSG Solar AG

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

The Regulatory Assistance Project

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)8fin

Amtsblatt der Europäischen Union L 47/51

Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.IV.2007 K(2007)1996 Betr.: Staatliche Beihilfe N 827/2006 Deutschland Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag die oben genannte Maßnahme an. Nach einer ersten Auswertung der eingegangenen Informationen erachtete die Kommission die Anmeldung für unvollständig und ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 19. Januar 2007 um ergänzende Informationen. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. Februar 2007, das am 22. Februar 2007 bei der Kommission registriert wurde. Am 15. März richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Deutschland, das die deutschen Behörden am 20. März 2007 beantworteten. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Gegenstand (2) Das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (nachstehend Programm ) dient der Förderung von Forschung und Entwicklung (nachstehend FuE ) auf dem Gebiet der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie. Gefördert werden sollen der Einsatz von Wasserstoff als neuer Energieträger und die Marktanwendung der Brennstoffzellentechnologie mit dem Schwerpunkt mobile Anwendungen. Das Programm soll zur Umsetzung der Kraftstoffstrategie der Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: 00 32 (0) 2 299.11.11

Bundesregierung und zur Sicherung der künftigen Energieversorgung in den Bereichen Wohnraum und Verkehr beitragen. Das im Mai 2006 beschlossene Programm ist Teil der High-Tech-Strategie Deutschland und der Kraftstoffstrategie der Bundesregierung. (3) Wasserstoff als Energieträger und die Brennstoffzellentechnologie haben sowohl im Verkehrssektor als auch bei der stationären und portablen Anwendung große Relevanz. Das Programm beinhaltet schwerpunktmäßig den Ausbau der mobilen Wasserstoffflotte (Pkw und Busse), den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur (Tankstellen-Korridor), neue H 2 -Anwendungsformen in der Schifffahrt, im Luftverkehr und im Gebäudebereich sowie die Optimierung der H 2 -Herstellung und Speicherung (Elektrolyse, Off-Shore- Windkraft). Dementsprechend ist das Programm in vier Bereiche gegliedert: Verkehr und Infrastruktur (Erzeugung, Vertrieb, Speicherung und Auftanken), Energieversorgung in Gebäuden, industrielle Anwendungen und besondere Märkte für Brennstoffzellen, wobei der Hauptschwerpunkt des Programms bei den Anwendungen der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im mobilen Bereich (Verkehr) liegt. (4) Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass es in Deutschland und Europa ein großes Marktpotenzial für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie - insbesondere im Verkehrssektor - gibt. Investitionen in FuE, Demonstrationsprojekte und Infrastrukturaufbau bergen das Risiko, dass sich die Technologie möglicherweise nicht wie erwartet durchsetzt. Deshalb halten die deutschen Behörden eine öffentliche Förderung zur erfolgreichen Technologieumstellung für erforderlich. Mit dem Programm sollen auf der Ebene von Regierung, Wirtschaft und Wissenschaft Kräfte freigesetzt und die Technologieführerschaft in Europa sichergestellt werden. (5) Der Energiesektor ist eine neue Priorität innerhalb des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft, wobei die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie hier einen Schwerpunkt bildet. Nach Angaben der deutschen Behörden steht das Programm mit der Europäischen Plattform für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (HFP) und einer darauf aufbauenden gemeinsamen Technologieinitiative (JTI) im Einklang, mit der die Entwicklung und Einführung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie für Anwendungen im Verkehrssektor sowie im stationären und portablen Energiebereich gefördert werden soll. (6) Das Programm ist zudem international ausgerichtet. Deutsche Forschungseinrichtungen können sich darüber in die internationale Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft (IPHE) und in EU-weite Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien einbringen. Aufgrund der Komplexität des Programms wird ein professionelles Team für das Programmmanagement eingesetzt. 2.2. Rechtsgrundlage (7) Die zuständige deutsche Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die nationale Rechtsgrundlage bilden das Jährliche Haushaltsgesetz des Bundes, Einzelplan 12, und der Nationale Entwicklungsplan zum Innovationsprogramm. 2

2.3. Beihilfeempfänger (8) Das Programm richtet sich an Unternehmen jeder Größe sowie an öffentliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Die geschätzte Zahl der Empfänger beläuft sich auf 101 bis 500 pro Jahr. In der Regelung ist vorgesehen, dass unter den Empfängern pro Jahr rund 10 öffentliche Hochschul- oder Forschungseinrichtungen sind. (9) Die Regelung ist nicht sektorgebunden. Da der Hauptschwerpunkt des Programms jedoch auf dem Einsatz der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im mobilen Bereich (Verkehr) liegt, werden die Beihilfeempfänger hauptsächlich Unternehmen aus den Sektoren Verkehr, Energie und Gas sein. (10) Die Empfänger müssen Nachweise für den innovativen und technischen Gehalt der Projekte sowie für ihre Bonität erbringen. Zudem werden die Bewilligungsbehörden für jedes Projekt den spezifischen Beitrag zu den Zielen der FuE-Politik prüfen. 2.4. Kooperationsprojekte (11) Im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung können Projekte in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen durchgeführt werden. Die Teilnehmer sind verpflichtet, eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Projektziele umrissen werden. Laut Programm muss die Partnerschaft einen Mehrwert für das Projekt erbringen und zu den Programmzielen beitragen. (12) Mit dieser Maßnahme werden auch gemeinsame Vorhaben von Projektpartnern aus der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Forschungseinrichtungen gefördert. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass Forschungseinrichtungen, die Auftragsforschung für Unternehmen betreiben, dafür ein marktübliches Entgelt erhalten. Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und Forschungseinrichtungen wird davon ausgegangen, dass entweder der aus der gewerblichen Wirtschaft stammende Projektpartner sämtliche Kosten des Vorhabens trägt oder die betroffenen Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben, ein marktübliches Entgelt erhalten, wobei die Ergebnisse, für die keine Rechte an geistigem Eigentum begründet werden, umfassend verbreitet werden können. (13) Bei Vorhaben gemäß dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend RP ) ist eine grenzübergreifende Zusammenarbeit möglich, wobei die Ergebnisse umfassend verbreitet bzw. veröffentlicht werden. Gemäß den Vorgaben der angemeldeten Maßnahme können nur Partner aus der EU Beihilfen erhalten. 2.5. Beihilfeinstrument, Budget und Laufzeit (14) Die Beihilfen werden in Form nicht rückzahlbarer Direktzuschüsse gewährt. (15) Die geschätzte Gesamtmittelausstattung der Regelung beläuft sich auf 500 Mio. EUR, von denen 5 Mio. EUR im Jahr 2006, 39 Mio. EUR im Jahr 2007 und jeweils 40 Mio. EUR in den Jahren 2008 und 2009 bereitgestellt werden. Für den Zeitraum 2010-2016 sind 351 Mio. EUR veranschlagt, die im Rahmen der High-Tech-Strategie Deutschland bereitgestellt werden sollen. Mit der Maßnahme sollen durch die 3

vorgeschlagenen Beihilfen und die Beiträge der Partner aus der gewerblichen Wirtschaft insgesamt bis zu 1,4 Mrd. EUR aufgebracht werden. In der nachstehenden Tabelle wird das Budget für den Zeitraum 2006-2016 dargestellt: Jahr Budget in Mio. EUR 2006 5 2007 39 2008 40 2009 40 2010 2016 351 Insgesamt 475 Veranschlagte Gesamtmittelausstattung für 2006-2016 500 (16) Die deutschen Behörden schlagen eine Laufzeit von zehn Jahren (2007 bis 31. Dezember 2016) vor. Die lange Dauer hängt im Wesentlichen mit der Komplexität der Entwicklung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien und der erforderlichen Zeit bis zur Marktreife zusammen. Die vorgeschlagene Programmlaufzeit entspricht der Dauer des Durchführungsplans der Europäischen Plattform für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie. Entsprechende Forschungsprogramme in Japan und den USA haben eine vergleichbare Dauer. 2.6. Förderfähige Aktivitäten (17) Die im Rahmen dieser Beihilferegelung förderfähigen Vorhaben fallen in die FuE- Stufen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Mit den FuE-Projekten werden schwerpunktmäßig folgende Ziele verfolgt: Verbesserung von Wasserstoff- Herstellungsverfahren, -Speicherung und Infrastruktur; Entwicklung von Anwendungstechniken wie z. B. Brennstoffzellen und Verbrennungsmotoren inkl. H 2 - Hybridantrieb; Kostenreduktion entlang der Wertschöpfungskette; begleitende Systemanalyse. (18) 65 % der Mittel werden verwendet, um im Rahmen von Demonstrationsprojekten Komponenten und Systeme systematisch für die breite Markteinführung vorzubereiten, wobei der Schwerpunkt bei mobilen Anwendungen liegt. Die Demonstrationsprojekte sollen die technische Durchführbarkeit und die Funktionsweise der Technologie in der Praxis aufzeigen und für eine größere Akzeptanz sorgen. Damit soll die Brücke von der Prototyp-Phase zur breiten Markteinführung geschlagen werden. 4

(19) Mit dem Programm werden auch Durchführbarkeitsstudien sowie Patentanmeldungen und -verlängerungen von KMU im Bereich industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert. 2.7. Förderfähige Kosten (20) Die im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe ist ausschließlich dazu bestimmt, unmittelbar mit der Entwicklung von FuE-Tätigkeiten in Zusammenhang stehende Kosten zu decken. Folgende Kosten von FuE-Projekten im Rahmen der Maßnahme sind förderfähig: (c) (d) (e) (f) (g) Personalkosten für ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Personal; Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden; Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden; Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit genutzt werden, und für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten erworbene Patente usw.; zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen; Kosten für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung. (21) Für folgende Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten können im Rahmen der angemeldeten Maßnahme Beihilfen an KMU gewährt werden: (c) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten; zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen. 2.8. Beihilfeintensität (22) Für die angemeldete Maßnahme gelten folgende Ausgangsbeihilfeintensitäten: 5

Durchführbarkeitsstudien: 75 % für KMU; für Großunternehmen: 65 % bei Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 40 % bei Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung; Industrielle Forschung: 50 %; (c) Experimentelle Entwicklung: 25 %; (d) Patentanmeldungen: 50 % bei industrieller Forschung, 25 % bei experimenteller Entwicklung; (23) Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden folgende Aufschläge vorgeschlagen: 20 Prozentpunkte Aufschlag für kleine Unternehmen und 10 Prozentpunkte Aufschlag für mittlere Unternehmen; 15 Prozentpunkte Aufschlag für die Zusammenarbeit gemäß Ziffer 5.1.3. Buchstabe b (i-iii) des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. (24) Die Obergrenze für die Beihilfeintensität einschließlich Aufschläge liegt bei 80 %. Erfolgt im Rahmen eines FuE-Projekts sowohl industrielle Forschung als auch experimentelle Entwicklung, werden nach Angaben der deutschen Behörden erstens die Beihilfeintensitäten den in den einzelnen FuE-Kategorien jeweils zulässigen Obergrenzen entsprechen und zweitens die Beihilfehöchstintensität den gewichteten Durchschnitt der zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreiten. Die Beihilfehöchstintensität wird für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt, was auch bei Kooperationsprojekten gilt. (25) Im Rahmen der angemeldeten Regelung ist eine Kumulierung bis zu den zulässigen Beihilfehöchstintensitäten, wie sie in den geltenden Beihilfevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, möglich. In der Phase der Beantragung muss der Antragsteller angeben, ob er für bestimmte beihilfefähige Kosten andere Förderungen erhalten oder beantragt hat. Nach Angaben der deutschen Behörden ist die Beihilfe nicht mit De-minimis-Beihilfen für die gleichen förderbaren Aufwendungen kumulierbar. 3. VORLIEGEN EINER BEIHILFE 3.1. Beihilfetatbestände (26) Aufgrund der Art der angemeldeten Maßnahme hat die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 1 (nachstehend: FuEuI-Gemeinschaftsrahmen ) geprüft. Gemäß Ziffer 10.3. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission diesen Gemeinschaftsrahmen auf sämtliche angemeldeten Vorhaben an, zu denen sie nach der 1 ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. 6

Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt eine Entscheidung zu treffen hat, auch wenn die Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet worden sind, was hier der Fall ist. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wurde gemäß Kapitel 3 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens geprüft. Direkte Beihilfen an Partner aus der gewerblichen Wirtschaft (27) Die Kommission hat das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nach folgenden Kriterien geprüft: (c) (d) Die in der angemeldeten Regelung vorgesehenen Zuweisungen gehen zu Lasten öffentlicher Mittel, da sie staatlich finanziert werden. Die direkt an Partner aus der gewerblichen Wirtschaft vergebenen Beihilfen stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da die begünstigten Unternehmen so Kosten für die Entwicklung ihrer FuE-Projekte, die sie normalerweise tragen müssten, sparen können. Die Maßnahme ist selektiv, da damit eine begrenzte Anzahl von Unternehmen, die während der Laufzeit der Regelung ausgewählt werden, begünstigt wird. Die Maßnahme ist zudem geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Begünstige an diesem Handelsverkehr teilnehmen. (28) In Bezug auf die direkte Unterstützung von Partnern aus der gewerblichen Wirtschaft kommt die Kommission zu dem Schluss, dass hier eine staatliche Beihilfe an Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Kooperationsprojekte - mittelbare Beihilfen an Partner aus der gewerblichen Wirtschaft (29) Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen und angesichts der möglicherweise günstigen Konditionen einer solchen Zusammenarbeit hat die Kommission anhand der in Ziffer 3.2. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens genannten Kriterien geprüft, ob eine mittelbare staatliche Beihilfe an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt: Im Fall von Auftragsforschung, die öffentliche Forschungseinrichtungen für Unternehmen erbringen, erhalten die Forschungseinrichtungen den Marktpreis für die Forschungsleistungen. Damit wird Ziffer 3.2.1. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens entsprochen. Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen tragen die aus der gewerblichen Wirtschaft stammenden Projektpartner sämtliche Kosten des Vorhabens oder die betroffenen Forschungseinrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für die Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben, ein marktübliches Entgelt, wobei die Ergebnisse, für die keine solchen Rechte begründet werden, umfassend 7

verbreitet werden können. Damit wird Ziffer 3.2.2. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens entsprochen. (30) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine mittelbare staatliche Beihilfe an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Beihilfe zugunsten von Forschungseinrichtungen (31) Im Hinblick auf die Frage, ob Forschungseinrichtungen oder nicht gewinnorientierte Forschungsinstitute Empfänger staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, ist gem. Ziffer 3.1 und 3.1.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zu prüfen, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten) und ob für diese wirtschaftliche Tätigkeit eine staatliche Finanzierung gewährt wird. (32) Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. (33) Die deutschen Behörden haben erklärt, dass die in der Regelung vorgesehene Beihilfe nur zur Unterstützung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von öffentlichen Forschungseinrichtungen gewährt wird; die wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von einander getrennt sein werden und durch getrennte Buchführung eine sachgerechte Kostenzurechnung gewährleistet wird. (34) Mit diesen Erklärungen wird Ziffer 3.1.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens entsprochen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine staatliche Beihilfe an Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags vorliegt. 3.2. Rechtmäßigkeit (35) Die deutschen Behörden haben die Beihilferegelung vor der Durchführung angemeldet und sind so ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. Obgleich das Nationale Innovationsprogramm keine Stillhalteklausel enthält, haben die deutschen Behörden versichert, dass die Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. 8

4. WÜRDIGUNG 4.1. Grundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (36) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Bestimmungen von Kapitel 5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens, ausgehend von der gesetzlichen Vermutung gemäß Ziffer 1.4, 2. Unterabsatz des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens, geprüft. Gemäß der besagten Vermutung geht die Kommission a priori davon aus, dass die Förderung staatlicher Beihilfen für bestimmte Maßnahmen ein spezifisches FuEuI-hemmendes Marktversagen beheben, einen Anreizeffekt haben, verhältnismäßig sind und dass sich ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in Grenzen halten. (37) Darüber hinaus hat die Kommission zusätzliche Elemente zur Analyse des Anreizeffekts und der Notwendigkeit der Beihilfe gemäß Kapitel 6 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens geprüft. Die Kommission hat auch die Pflicht zur Einzelanmeldung nach Kapitel 7, die Bedingungen für die Kumulierung gemäß Kapitel 8 und die Berichterstattungs- und Überwachungserfordernisse nach Ziffer 10.1. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens geprüft. 4.2. Forschungsaktivitäten (38) Im Rahmen der angemeldeten Regelung werden Beihilfen für FuE-Projekte, für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung und für gewerbliche Schutzrechte für KMU gewährt. Die oben genannten Tätigkeiten sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Voraussetzungen der Ziffern 5.1., 5.2. und 5.3. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind. 4.3. FuE-Stufen (39) Gemäß Ziffer 5.1.1. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens fällt der geförderte Teil der FuE- Aktivitäten vollständig unter die Forschungskategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Kategorien industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung zugeordnet werden. (40) Die FuE-Stufen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung der vorgeschlagenen Regelung (siehe Abschnitt 2.6) entsprechen den in Ziffer 2.2. Buchstaben f und g des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens enthaltenen Definitionen und erfüllen die Voraussetzungen von Ziffer 5.1.1. dieses Gemeinschaftsrahmens. 4.4. Förderfähige Kosten (41) Folgende Kosten für FuE-Projekte und Durchführbarkeitsstudien, die einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden müssen, werden in Ziffer 5.1.4. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens als förderfähig eingestuft: Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind); 9

(c) (d) (e) (f) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig; Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen. (42) Gemäß Ziffer 5.3. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens sind folgende Kosten von KMU für gewerbliche Schutzrechte förderfähig: (c) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten; zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen. (43) Die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung förderfähigen Kosten (siehe Abschnitt 2.7) stehen mit den Bestimmungen der Ziffern 5.1.4., 5.2. und 5.3. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens im Einklang. 4.5. Beihilfeintensitäten (44) Gemäß dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen muss die Beihilfeintensität - auch bei Kooperationsprojekten - für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt werden. Es gelten die im FuEuI-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Obergrenzen unabhängig davon, ob die Förderung des Vorhabens ausschließlich aus staatlichen Quellen oder zum Teil von der Gemeinschaft finanziert wird. Bei gemeinsamen Vorhaben im 10

Rahmen der vorliegenden Regelung kann jeder der Projektpartner mit unterschiedlichen Beihilfeintensitäten unterstützt werden, soweit die zulässige Gesamtbeihilfeintensität für das Projekt eingehalten wird. Beihilfeintensitäten für FuEuI-Vorhaben (45) Nach Ziffer 5.1.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens darf die auf der Grundlage der förderbaren Kosten des Vorhabens errechnete Beihilfenintensität 50 % bei der industriellen Forschung und 25 % bei der experimentellen Entwicklung nicht übersteigen. Die in der angemeldeten Maßnahme vorgesehenen Beihilfeintensitäten (50 % bei der industriellen Forschung und 25 % bei der experimentellen Entwicklung) stehen im Einklang mit Ziffer 5.1.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien (46) Gemäß Ziffer 5.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 2 gelten Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die anhand der Studienkosten errechnete Beihilfeintensität die folgenden Intensitäten nicht überschreitet: bei KMU: 75 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung; bei Großunternehmen: 65 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung. (47) Im Falle der angemeldeten Regelung entsprechen die Durchführbarkeitsstudien den in Ziffer 1.5. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens enthaltenen Definitionen. Die anhand der Studienkosten errechneten Beihilfeintensitäten übersteigen nicht die in Ziffer 5.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens festgelegten Intensitäten. Beihilfeintensitäten für Patentkosten von KMU (48) Gemäß Ziffer 5.3. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens dürfen Beihilfen an KMU für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten in ihrer Beihilfeintensität nicht über die Intensität hinausgehen, bis zu der FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben. Die vorgeschlagene Beihilfeintensität für Kosten von KMU für gewerbliche Schutzrechte in Höhe von 50 % bei industrieller Forschung und 25 % bei experimenteller Entwicklung steht im Einklang mit Ziffer 5.1.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. 2 Amtsblatt L 10 vom 13.01.2001, S. 33-42. 11

Aufschläge (49) Gemäß Ziffer 5.1.3. Buchstabe a des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens können die Obergrenzen für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt heraufgesetzt werden: Für Beihilfen an KMU kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden. Im Falle der angemeldeten Regelung entsprechen die geplanten Aufschläge von 20 Prozentpunkten für Kleinunternehmen und 10 Prozentpunkten für mittlere Unternehmen den Bestimmungen von Ziffer 5.1.3. Buchstabe a des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens. (50) Gemäß Ziffer 5.1.3. Buchstabe b des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens ist bis zu einer Obergrenze von 80 % ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn die in Ziffer 5.1.3. Buchstabe b (i-iii) des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt sind. Im Rahmen eines RP finanzierte Vorhaben kommen automatisch für einen Aufschlag für Zusammenarbeit in Betracht. Der in der angemeldeten Regelung vorgesehene Aufschlag für die Zusammenarbeit in Höhe von 15 Prozentpunkten entspricht Ziffer 5.1.3. Buchstabe b (i-iii) des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens. Beihilfehöchstintensitäten (51) In Ziffer 5.1.3 Buchstabe b des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens wird die Obergrenze für die Beihilfeintensität auf 80 % festgesetzt. Die in der angemeldeten Maßnahme vorgesehene Beihilfehöchstintensität von 80 % steht im Einklang mit Ziffer 5.1.3. Buchstabe b des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. 4.6. Anreizeffekt (52) Nach Kapitel 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens müssen staatliche Beihilfen einen Anreizeffekt aufweisen, d. h. das Verhalten des Begünstigten dahingehend ändern, dass er zu verstärkter FuEuI-Tätigkeit (Steigerung in Umfang, Reichweite, den aufgewendeten Mitteln oder der Geschwindigkeit) veranlasst wird. Bei Projektbeihilfen und Durchführbarkeitsstudien, bei denen die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben unter 7,5 Mio. EUR liegt, und bei Beihilfen für von KMU zu tragende Kosten für gewerbliche Schutzrechte sieht die Kommission den Anreizeffekt automatisch als gegeben an, sofern das geförderte FuEuI-Vorhaben nicht vor dem Stellen eines Beihilfeantrags begonnen wurde. (53) Gemäß dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen muss bei Projektbeihilfen für Großunternehmen und für KMU, die den Betrag von 7,5 Mio. EUR übersteigen, der Anreizeffekt von den anmeldenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden. Nach Kapitel 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens dürfen Einzelbeihilfen im Rahmen der genehmigten Regelung nur gewährt werden, nachdem der Mitgliedsstaat sich vergewissert hat, dass im Moment der Antragstellung ein Anreizeffekt vorliegt. Zudem müssen im Nachhinein jährliche Berichte über die Durchführung der genehmigten Beihilferegelung vorgelegt werden. (54) Die deutschen Behörden haben erklärt, dass sie bei Projekten von Großunternehmen und insbesondere bei marktnahen Vorhaben das Vorliegen eines Anreizeffekts prüfen werden. Dabei wird zu prüfen sein, ob das Großunternehmen nicht in der Lage wäre, das 12

Projekt allein zu finanzieren. Die deutschen Behörden werden jährliche Berichte vorlegen, in denen anhand der in Kapitel 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens enthaltenen Indikatoren und Kriterien dargelegt wird, wie die Bestimmungen über den Anreizeffekt bei Großunternehmen erfüllt wurden. (55) Die angemeldete Regelung erfüllt daher die in Kapitel 6 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens enthaltenen Bedingungen bezüglich des Anreizeffekts. 4.7. Einzelanmeldung (56) Gemäß Ziffer 7.1. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens nimmt die Kommission bei einzeln anzumeldenden Maßnahmen eine eingehendere Würdigung vor. Das betrifft erstens die Maßnahmen, für die Einzelanmeldungspflichten gemäß den anwendbaren Gruppenfreistellungsverordnungen gelten, und zweitens bestimmte, unter den FuEuI- Gemeinschaftsrahmen fallende Maßnahmen. (57) Solche Maßnahmen, die einzeln notifiziert werden müssen, umfassen Beihilfen von über 10 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie in der Kategorie industrielle Forschung und Beihilfen von über 7,5 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie in der Kategorie experimentelle Entwicklung. Daher besteht neben der Verpflichtung, Beihilfen ab 7,5 Mio. EUR bei der Kommission anzumelden, auch die Pflicht, das Vorliegen eines Anreizeffekts im Moment der Antragstellung zu prüfen, und die Verpflichtung, jährliche Berichte über diese Prüfung vorzulegen, wenn diese Beihilfe von über 7,5 Mio. EUR einem KMU gewährt wird. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, Einzelbeihilfen nach Ziffer 7.1. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens gemäß Art. 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden. 4.8. Kumulierung (58) Nach Maßgabe von Ziffer 8 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens dürfen Beihilfen für FuEuI nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen förderbaren Kosten kumuliert werden, um die mit diesen Rahmenbestimmungen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen. (59) Im Rahmen der angemeldeten Regelung ist eine Kumulierung bis zu den zulässigen Beihilfehöchstintensitäten, wie sie in den geltenden Beihilfevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, möglich. In der Phase der Beantragung muss der Antragsteller angeben, ob er für die gleichen förderbaren Aufwendungen andere Förderungen erhalten oder beantragt hat. Nach Angaben der deutschen Behörden ist die Beihilfe nicht mit einer De-minimis-Beihilfe für die gleichen förderbaren Aufwendungen kumulierbar. Die Maßnahme entspricht daher Ziffer 8 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens. 4.9. Zugang zu den Ergebnissen (60) Die Ergebnisse der FuE-Aktivitäten sind Eigentum der Beihilfeempfänger. Nur in Fällen von großem öffentlichem Interesse wird die gewährende Behörde Eigentümer der Ergebnisse und des Nutzungsrechts dafür. Es wird Berichte in Fachzeitschriften geben und die Projektergebnisse werden auf Messen und bei Fachtagungen vor- und ausgestellt. Über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Vorhabens soll die Verwendung der Projektergebnisse kontrolliert werden. Die 13

Ergebnisse werden der gesamten Industrie der Gemeinschaft gleichermaßen zur Verfügung stehen. Ergebnisse, für die keine gewerblichen Schutzrechte begründet werden, können weit verbreitet werden. 4.10. Berichterstattung und Überwachung (61) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen und dabei die in Ziffer 10.1.1. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens enthaltenen Bestimmungen beachten. (62) Die deutschen Behörden haben versichert, dass sie über die Durchführung des angemeldeten Programms jährliche Berichte vorlegen werden, in denen auch der Anreizeffekt der Großunternehmen gewährten Beihilfen nachgewiesen wird. Damit wird Ziffer 10.1.1. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens entsprochen. Diese jährlichen Berichte werden auch Angaben zu den Vorhaben enthalten, die durch ein Gemeinschaftsrahmenprogramm gefördert werden. (63) Gemäß Ziffer 10.1.2. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens muss der vollständige Wortlaut der endgültigen Beihilferegelung im Internet veröffentlicht und die entsprechende Internet-Adresse der Kommission mitgeteilt werden. Bei jeder im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfe, die nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung unterliegt und 3 Mio. EUR überschreitet, müssen die Mitgliedstaaten nach Ziffer 10.1.3. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens binnen 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde der Kommission die Informationen übermitteln, die in dem Standardvordruck im Anhang zum FuEuI-Gemeinschaftsrahmen verlangt werden. Gemäß Ziffer 10.1.3. des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens müssen die Mitgliedstaaten darüber hinaus gewährleisten, dass ausführliche Aufzeichnungen über sämtliche FuEuI- Regelungen geführt werden. (64) Deutschland hat versichert, dass es seinen Berichterstattungs- und Überwachungspflichten nach den Ziffern 10.1.2. und 10.1.3. des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens nachkommen wird. 4.11. Schlussfolgerung (65) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßname nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da die in Kapitel 5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens genannten Kriterien erfüllt sind und der Anreizeffekt gemäß Kapitel 6 des Gemeinschaftsrahmens nachgewiesen wurde bzw. nachgewiesen werden wird. Nach Auffassung der Kommission kann davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Beihilfe zu zusätzlicher FuEuI-Tätigkeit führt und der Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt wird. 5. ENTSCHEIDUNG (66) Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie" gewährte 14

Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und erhebt infolgedessen keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme. (67) Die Bundesregierung wird daran erinnert, dass die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von jeder beabsichtigten Neufinanzierung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung zu unterrichten ist. (68) Des Weiteren wird die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sie zur Vorlage jährlicher Berichte über die Anwendung der angemeldeten Regelung verpflichtet ist, in denen auch der Anreizeffekt der an Großunternehmen gewährten Beihilfen nachgewiesen werden muss. (69) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen begründeten Antrag, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel (Belgien) Fax Nr.: +32 2 296 12 42 Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Vladimir ŠPIDLA Mitglied der Kommission 15