Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen

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Transkript:

Praktikerseminar Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen am 16.11.2011 in München Referenten: Dr. Michael Rolshoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner, Berlin Rechtsanwalt Klaus Hoffmann Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße 281 81377 München Telefon (089) 76 73 60 70 Telefax (089) 76 73 60 88 info@hoffmann-gress.de www.hoffmann-gress.de

1. Privilegierung 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 2. Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeit nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 4 BN 25.09, ZfBR 2010, 65 auch BVerwG, Urteil vom 20.05.2010, 4 C 7.09, NVwZ 2010, 1561 Konzentrationsflächenplanung 2

2. Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeit nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB schlüssiges Planungskonzept für gesamten Außenbereich (1) Tabuzonen ermitteln (2) Potentialflächen festlegen, Abwägung mit öffentlichen Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen Abwägung muss Windenergie in substantieller Weise Raum schaffen (keine Feigenblatt -Planung) 3

3. Merkmale einer erfolgreichen Konzentrationszonenplanung Untersuchung des Planungsgebietes auf windhöfige Flächen Festlegung harter und weicher Tabuzonen sachgerechte Auswahlentscheidung für die als Vorrangstandorte in Betracht kommenden Potentialflächen 4

4. Verhältnis Raumordnungsplanung / Regionalplanung zur kommunalen Bauleitplanung unterscheide: Ziele der Raumordnung ( 3 Nr. 2 ROG) und Grundsätze der Raumordnung ( 3 Nr. 3 ROG) Ziele der Raumordnung sind strikt zu beachten Festlegungen können durch Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete für die erfolgen innerhalb von Vorranggebieten hat die gegenüber entgegenstehenden Nutzungen die stärkste Durchsetzungskraft 5

4. Verhältnis Raumordnungsplanung / Regionalplanung zur kommunalen Bauleitplanung die Ausweisung von Eignungs- und Vorranggebieten im Regionalplan bindet die Bauleitplanung nach 1 Abs. 4 BauGB Gemeinde kann keine hiervon abweichende Konzentrationsplanung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchführen beachte: Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens 6

5. Gemeinsamer Flächennutzungsplan mehrerer Gemeinden Voraussetzungen des 204 Abs. 1 BauGB Nachbarschaftsverhältnis räumliches Aneinandergrenzen nicht zwingend Erhöhter Koordinationsbedarf erfordert gemeinsame Planung Planaufstellungsverfahren ( 2, 2a, 3, 4, 4a, 4b, 4c, 6 BauGB) Beschluss der jeweils zuständigen Gemeindeorgane 7

6. Planungsrechtliche Ordnung und Feinsteuerung von geeigneten Standorten Feinsteuerung durch Bebauungspläne z.b. - Begrenzung der Anlagenhöhe - Festlegung Standorte der Anlagen - Steuerung der Abstände von Windkraftanlagen durch Festsetzung von Baugrenzen - Baugrenzen können sich allein auf Fundament und Turm, aber auch auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen 8

6. Planungsrechtliche Ordnung und Feinsteuerung von geeigneten Standorten Feinsteuerung durch Bebauungspläne z.b. - Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen - Festsetzungen zur Erschließung - immissionsschutzrechtliche Festsetzungen - Festsetzungen für erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 9

6. Planungsrechtliche Ordnung und Feinsteuerung von geeigneten Standorten Beachte: Bei Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen mit Festsetzungen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen können Entschädigungsansprüche nach 39 ff. BauGB entstehen 10

7. Städtebauliche Standortsicherungsverträge Rahmenvereinbarungen mit Grundstückseigentümern z.b. - Nutzungsrahmenvertrag für Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen - Vereinbarungen zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen - notarielle Angebote der Eigentümer an Gemeinde zum Abschluss von Nutzungsverträgen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen 11

7. Städtebauliche Standortsicherungsverträge Rahmenvereinbarungen mit Grundstückseigentümern z.b. - Annahme erfolgt durch Gemeinde oder von Gemeinde zu benennende Dritte - Sicherung durch Vormerkung, Dienstbarkeit im Grundbuch 12

B) Rechtliche Schranken städtebaulicher Verträge I. Städtebauliche Verträge - Formelle Anforderungen Schriftform, 11 Abs. 3 BauGB, 124 Abs. 4 BauGB Notarielle Beurkundung im Zusammenhang mit Übertragung des Eigentums an Grundstücken, 311b Abs. 1 BGB Kommunalrechtliche Anforderungen, zuständiges Gemeindeorgan 13

B) Rechtliche Schranken städtebaulicher Verträge II. Verbot unzulässiger Planbindungen Kein Anspruch auf Bauleitplanung, 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB Ergebnisoffenes Verfahren der gerechten Abwägung gemäß 1 Abs. 7 BauGB III. Das Koppelungsverbot und seine Reichweite Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 138 BGB IV. Kausalität bei Kostenübernahmen durch Private 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 14

B) Rechtliche Schranken städtebaulicher Verträge V. Angemessenheit Generalklausel in 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB Bezieht sich nicht nur auf einzelne Vertragsklauseln, sondern auf das ganze Vertragswerk Gleichbehandlungsgrundsatz VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendbarkeit der AGB-Regelungen ( 305 310 BGB) auf städtebauliche Verträge Nach dem AGB-Recht unwirksame Klauseln 15