Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück



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Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück

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Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan Internet: stueer.de Skripten Folien Aktuelle Stunde

Gesetzliche Grundlagen BauGB (BauGB 2004) BauNVO UVPG ROG LBauO Vorgaben des Europarechts RL Umweltverträglichkeitsprüfung RL Plan-Umweltprüfung (SUP) Habitat- und Vogelschutz

Begleitbuch zur Vorlesung

Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts

Europarechtsanpassungsgesetz EAG Bundestag Europarechts- Bau Anpassungsgesetz

Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht Querschnittsplanung auf der Ebene der Gemeinden Bodenrecht: Art. 74 Nr. 18 GG BVerfGE 3, 407 Bauordnungsrecht Behörden, Genehmigungsverfahren, am Bau Beteiligte, Gestaltung Baunebenrecht Brandschutz Raumordnung übergeordnete Querschnittsplanung Fachrecht

Abgrenzung Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht bundesrechtlich geregelt im BauGB Steuerung, was jeweils wo gebaut werden darf Gemeinde darf Zulässigkeit von Vorhaben durch Bauleitplanung selbst steuern Bauordnungsrecht landesrechtlich geregelt in den jeweiligen Bauordnungen der Länder Anforderungen an Bauvorhaben Gefahrenabwehr und Baugestaltung Genehmigungsverfahren Freistellung Satzungsbefugnisse der Gemeinde im Rahmen des Landesrechts

Bauplanungsrecht Bodenrecht: Rechtliche Beziehungen zu Grund und Boden. Es regelt hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben, was jeweils wo gebaut werden darf. Dafür ist vornehmlich das kommunale Ortsrecht maßgeblich. Die Regelungen über den nicht beplanten Innenbereich und Außenbereich erweisen sich als planersetzende Entscheidungen des Gesetzgebers

Bauordnungsrecht klassische Aufgabe des Ordnungsrechts: Gefahrenabwehrrecht (früheres Baupolizeirecht) Leib und Leben Gesundheit öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt für Errichtung, Änderung, Nutzung und Beseitigung einer baulichen Anlage Gestaltung baulicher Anlagen Verfahren der Bauaufsichtsbehörden in Genehmigungs-, Anzeige, und Freistellungsverfahren

Stufen der Planung Raumordnung Landesplanung Regionalplanung Kommunale Bauleitplanung Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Bauleitplanung Fachplanung Straßenplanung Eisenbahnplanung Luftverkehr Steinkohlenbergbau Braunkohlentagebau Wasserwege Wasserwirtschaft Abfallrecht Energiewirtschaft Bauleitplanung & Fachplanung

Die Residenz im Grünen Ein frisch verheiratetes Paar möchte sich eine angemessene Residenz bauen. Da aus einer reichen Erbschaft genügend Geld da ist, hat man ein bisher unbebautes Grundstück an der Ems in Aussicht genommen und mit dem Landwirt einen Optionsvertrag abgeschlossen.

Vorüberlegungen Bei dem beabsichtigten Bau der Residenz könnte sich um eine Maßnahme handeln, für die eine Baugenehmigung oder ein anderes bauordnungsrechtliches Verfahren erforderlich ist. Außerdem könnte eine planungsrechtliche Prüfung nach 29 bis 38 BauGB anstehen. Bei der Beurteilung des weiteren Vorgehens ist also die Frage, ob ein bauordnungsrechtliches Verfahren erforderlich ist, einerseits und die planungsrechtliche Zulässigkeit andererseits zu unterscheiden. Es ergeben sich daher folgende Bereiche:

Beachtliche Regelungsbereiche Bauordnungsrechtliche Anforderungen (NBauO): Erfordernis einer Baugenehmigung Förmliche Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bauantrags Genehmigungsverfahren Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben Vorhabenbegriff ( 29 BauGB) Anforderungen nach 30 bis 38 BauGB

Bauordnungsrecht Gesetzliche Grundlage Landesbauordnung (NBauO) Genehmigungserfordernis zuständige Behörde Genehmigungsverfahren Die am Bau Beteiligten Bauausführung Bauüberwachung

Bauplanungsrecht gesetzliche Grundlagen 29 37 BauGB planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben Begriff des Vorhabens ( 29 BauGB) Bebauungsplanbereich ( 30 33 BauGB) nicht beplanter Innenbereich ( 34 BauGB) Außenbereich ( 35 BauGB)

Planungsrechtliche Zulässigkeit Anwendungsvoraussetzungen ( 29 BauGB) Bebauungsplan ( 30 33 BauGB) nicht beplanter Innenbereich ( 34 BauGB) Außenbereich ( 35 BauGB)

Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben Anwendungsvoraussetzungen ( 29 BauGB) Vorhaben ( 29 BauGB) keine privilegierte Fachplanung ( 38 BauGB) Planbereich ( 30-33 BauGB) qualifizierter Bebauungsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan einfacher Bebauungsplan

Beplanter Bereich ( 30 33 BauGB) Vorhaben ( 29 BauGB) bauliche Anlage oder deren Nutzung bodenrechtlich relevant (Bodenrecht Art. 74 Nr. 18 GG) Vorhaben nach 30 BauGB qualifizierter Bebauungsplan ( 30 I BauGB) vorhabenbezogener Bebauungsplan ( 30 II BauGB) einfacher Bebauungsplan ( 30 III BauGB) Abweichungen ( 31 BauGB) Ausnahmen ( 31 I BauGB) Befreiungen ( 31 II BauGB) Planreife (( 33 BauGB) formelle Planreife ( 33 I BauGB) materielle Planreife ( 33 II BauGB)

Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nicht beplanter Innenbereich ( 34 BauGB) Anwendungsvoraussetzungen nicht 30 BauGB, wohl aber Innenbereich ( 34 BauGB) Zulässigkeit ( 34 I und II BauGB) Innenbereichssatzungen ( 34 IV BauGB) Außenbereich ( 35 BauGB) Anwendungsvoraussetzungen (nicht 30 BauGB, nicht 34 BauGB) privilegierte Vorhaben nicht privilegierte Vorhaben teilprivilegierte Vorhaben Außenbereichssatzungen

Baugrundstück

Flächennutzungsplan

Planlegende

Errichten des Wohnhauses Erfordernis einer Baugenehmigung ( 68 NBauO) Planungsrechtliche Zulässigkeit kein qualifizierter Bebauungsplan keine Innenbereichslage nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben ( 35 II, III BauGB) Ergebnis Residenz bedarf einer Baugenehmigung Vorhaben ist im Außenbereich unzulässig Baugenehmigung ist zu verweigern ( 75 NBauO)

Zulässigkeit der Klage Rechtsweg ( 40 VwGO) Klageart ( 42 I VwGO) Erstrebt Baugenehmigung ( 68, 75 NBauO) Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage + Klagebefugnis ( 42 II VwGO) macht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend hat Vorvertrag mit Eigentümer Widerspruch ( 68 VwGO) Ergebnis: Klage zulässig

Begründetheit der Klage Erfordernis einer Baugenehmigung ( 68, 75 NBauO; 63, 69 BauO NW) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung Vorhaben nach 29 BauGB kein Bebauungsplan nach 30 BauGB kein Innenbereich nach 34 BauGB Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben ( 35 I BauGB) nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange ( 35 II, II BauGB)

Die Alternative in Marburg Weil sich das Vorhaben nicht verwirklichen lässt, soll das Haus nun auf bescheidenere Art in Marburg errichtet werden. Dort gibt es allerdings einen rechtsverbindlichen (wirksamen) Bebauungsplan, der eine Bebauung des Grundstücks nicht vorsieht. Alternativ möchte man auch auf dem Grundstück zwei kleinere Häuser errichten, um sich die Möglichkeit offen zu halten, dass jeder der Eheleute noch eine eigene Familie gründen kann. Das Paar fragt, ob es trotz der negativen Ausweisung im Bebauungsplan gleichwohl bauen kann und ob man gegen die Verweigerung einer Baugenehmigung rechtlich vorgehen könnte.

Bebauungsplan

Lage Baugrundstück

Nachbarvilla

Baugrundstück

Vordergebäude

Lage Baugrundstück

Bebauungsplan Festsetzungen

Bebauungsplan Festsetzungen

Festsetzungen im Bebauungsplan 1 Baugrenze 2 Baulinie 3 Grundstücksgrenze 4 Flurstücksnummer 5 Art der baulichen Nutzung 6 Anzahl der Vollgeschosse 7 Grundflächenzahl 8 Geschossflächenzahl 9 Bauweise 10 Dachneigung 11 Grenze des Bebauungsplans

Planungsrechtliche Zulässigkeit Vorhaben nach 29 BauGB Qualifizierter Bebauungsplan ( 30 I BauGB) Allgemeines Wohngebiet (+) Vorhaben liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Grundstück als unbebaubare Grünfläche vorgesehen Ergebnis: Vorhaben planungsrechtlich unzulässig

Zulässigkeit der Klage Rechtsweg ( 40 VwGO) Klageart ( 42 I VwGO) Erstrebt Baugenehmigung ( 68, 75 NBauO) Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage Klagebefugnis ( 42 II VwGO) Macht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend Widerspruch ( 68 VwGO) Ergebnis: Klage zulässig

Begründetheit der Klage Erfordernis einer Baugenehmigung ( 63, 69 BauO NW; 68, 75 NBauO) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung Vorhaben nach 29 BauGB Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans: Zulässigkeit richtet sich nach 30 I BauGB Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen Bebauungsplan sieht nicht überbaubare Grundstücksfläche vor Vorhaben unzulässig, Klage unbegründet