Titel: Keine Beihilfe für nicht apothekenpflichtige Nahrungsergänzungsmittel

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VG München, Urteil v. 12.07.2016 M 17 K 16.2357 Titel: Keine Beihilfe für nicht apothekenpflichtige Nahrungsergänzungsmittel Normenketten: BayBhV 18, 49 AMG 43 Leitsätze: Das Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln ist kein Arzneimittel ( 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV ivm 2 AMG), weil eine pharmakologische Wirkung dieses Mittels nicht ersichtlich ist. Zudem handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass die Beihilfefähigkeit auch deshalb ausgeschlossen ist ( 18 S. 4 Nr. 2 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz) Zudem ist dieses Präparat jedenfalls nicht apothekenpflichtig (vgl. 43 AMG), was gemäß 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV aber Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist. (redaktioneller Leitsatz) Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zumal für Ausnahmefälle eine Härteregelung besteht (Art. 49 Abs. 2 BayBhV). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilferecht, Nahrungsergänzungsmittel, Apothekenpflicht, Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln, Fürsorgepflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrte mit Formblatt vom...... 2014 die Gewährung von Beihilfe u. a. für Aufwendungen seiner mit einem Bemessungssatz von 70% berücksichtigungsfähigen Ehefrau für ein Rezept vom...... 2014 betreffend Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln in Höhe von 63,50. Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 lehnte der Beklagte insoweit die Gewährung von Beihilfe ab, da Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer, medizinische Körperpflegemittel und dergleichen), nicht beihilfefähig seien ( 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Dies schließe auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen von Mineralstoffen mit Vitaminen ein. Vitalux Plus Lutein Omega 3 Kapseln (PZN 5135957) sei kein Arzneimittel.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2015 mit der Begründung Widerspruch ein, dass das Mittel Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sei. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. April 2015 zurückgewiesen. Anhand der Pharmazentralnummer (PZN) habe festgestellt werden können, dass es sich bei Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele, so dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 12. April 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 14. April 2015, erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte, den Bescheid vom 27. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2015 insoweit aufzuheben, als eine beamtenrechtliche Beihilfe zu den Aufwendungen vom 19. Dezember 2014 für das Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln in Höhe von 63,50 abgelehnt wird. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf eine PZN nicht geeignet sei, die Beihilfefähigkeit eines fachärztlich verordneten und in einer Apotheke erworbenen Arzneimittels in Frage zu stellen. Diese diene lediglich als Hilfsmittel zur Kennzeichnung von Apothekenprodukten und habe keinerlei amtliche Funktionen, wie die Rechtsprechung (BayVGH v. 13.12.2010-14 BV 08.1982, Rn. 50) schon vor Jahren klargestellt habe. Die durch den Beklagten angeführte Rechtsänderung habe an dem Charakter der PZN nichts geändert. Im Hinblick auf ein Parallelverfahren (M 17 K 15.1482) ordnete das Gericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 nach entsprechenden Einverständniserklärungen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen war, wurde das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beihilfefähigkeit des Präparats Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln sei seitens des Gerichts bereits wiederholt verneint worden. Die Klage sei folglich auch in diesem Verfahren unbegründet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2016 auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 und 8. Juli 2016 rügte der Kläger die fehlende Anhörung zur Einzelrichterübertragung und führte ergänzend insbesondere aus, dass der Begriff des Arzneimittels im beihilferechtlichen Sinn nunmehr ausdrücklich in 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV umschrieben sei, sich in der Sache aber wenig geändert haben dürfte. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. März 2016 (Au 2 K 15.1274) wurde Bezug genommen. Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln habe eine Pharmazentralnummer und sei damit ein apothekengängiges Produkt. Es dürfte damit jedenfalls der Sache nach auch die Anforderung der Apothekenpflichtigkeit erfüllen. Selbst wenn ein Präparat nicht apothekenpflichtig sei, halte es die entscheidende Kammer in ihrem Urteil vom 17. August 2015 (M 17 K 15.1706) für angezeigt, zu prüfen, ob es sich bei dem in Frage stehenden Präparat um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handele. Ein Erzeugnis, das geeignet sei, therapeutische Zwecke zu erfüllen, sei in jedem Fall ein Arzneimittel. Dass Hersteller und Vertreiber von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln dieses als diätetisches Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel ö. ä. bezeichneten und eine pharmakologische Wirkung dieses Präparats nicht darlegten, entspreche ihrer Interessenlage, schließe aber eine solche Wirkung nicht aus. Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln sei ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn, weil es durch eine gezielte Einwirkung auf den Zustand und die Funktion des Körpers zur Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit beitragen solle. Es dürfte nunmehr die Leitlinie Nr. 21 nach dem Stand vom 30. Oktober 2015 gelten, die sich auf die Stellungnahme zu Nahrungsergänzungsmitteln bei altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, der Retinologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands vom Stand Oktober 2014 stütze und die Erkenntnisse der ARDS-2-Studie berücksichtige. Danach existiere für die trockene Spätform der AMD keine zugelassene, wirksame Therapie zur Verlangsamung des Fortschreitens der Erkrankung und die Einnahme von dosierten

Nahrungsergänzungsmitteln sei sinnvoll. Der behandelnde Arzt habe ein Präparat ausgewählt und eine Dosis bestimmt, die dem Krankheitsbild der Patientin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft am besten entspreche. Es sei auch durchaus von Bedeutung, dass die Krankenversicherung der Patientin die Behandlung anerkannt habe, da die Bedingungen der Krankenkasse eher enger seien als die der Beihilfe. Auch habe der Beklagte in Ausübung der Fürsorgepflicht die Beihilfe so ausgestaltet, dass eine Krankenversicherung des Beamten vorausgesetzt werde und die Leistungen seien in mehrfacher Weise auf die Leistungen der Krankenversicherung abgestimmt. Die Neufassung des 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV widerspreche höherem Recht, indem sie auf Begriffe des Arzneimittelgesetzes verweise. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die ganz anders gearteten Zielsetzungen des Arzneimittelgesetzes mit den Prinzipien des Beihilferechts nicht vereinbar seien. Es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren, bei einer fortschreitenden schwerwiegenden Erkrankung, die zur Erblindung führe und für die es kein als Arzneimittel zugelassenes Präparat gebe, die Beihilfefähigkeit von Produkten auszuschließen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und dem Urteil des verantwortungsvoll handelnden Augenarztes am ehesten Linderung und Verzögerung der Krankheitsfolgen versprächen. Der Antrag auf Beihilfe schließe den Antrag auf eine Härteleistung ein. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 11. Juli 2016, dass die Beihilfefähigkeit der streiteigen Präparate unabhängig davon, ob es sich um Arzneimittel handele, nach der zum 1. Oktober 2014 geänderten Vorschrift des 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch daran scheitere, dass diese Präparate nicht apothekenpflichtig seien. Im Übrigen werde zur Frage der Arzneimitteleigenschaft auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 (M 17 K 15. 1482) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit erneut auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Juni 2016 bzw. 11. Juli 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit konnte auch auf den Einzelrichter übertragen werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat ( 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere geht es hier um die Apothekenpflicht von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln und damit um einen Einzelfall. Die versehentlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten wurde durch die Schreiben der Beteiligten vom 30. Juni 2016 und 11. Juli 2016 sowie den erneuten Übertragungsbeschluss vom 11. Juli 2016 geheilt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat ( 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 27. Januar 2015 und 1. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 8.11.2012-5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil das streitgegenständliche Rezept vom...... 2014 datiert.

2. Nach 18 BayBhV in dieser Fassung sind beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten 1. apothekenpflichtige Arzneimittel nach 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), 2. Verbandmittel, 3. Harn- und Blutteststreifen sowie 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, 1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, 2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, 3. Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen. 3. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Präparat Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht um ein Arzneimittel im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. 2 AMG handelt. 3.1 Nach 2 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Arzneimittel sind u. a. nicht Lebensmittel im Sinne des 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 3.2 Eine pharmakologische Wirkung von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln im Sinne einer gezielten Einwirkung auf den Zustand und die Funktion des Körpers ist nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. diätetisches Lebensmittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Auf die Ausführungen in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts München zu dem streitgegenständlichen Präparat vom 18. Februar 2016 (M 17 K 15.1482, insbes. UA S. 8ff.) und vom 22. August 2012 (M 17 K 12.1007, insbes. UA S. 7ff.) wird insoweit Bezug genommen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Vielmehr sprechen die vom Kläger zitierten Studien insoweit ebenfalls von Nahrungsergänzungsmitteln (s. Nr. 12., 13. des Schreibens v. 30.06.2016) und der behandelnde Arzt beantragte mit Schreiben vom 15. März 2011 die Kostenübernahme für die diätetische Behandlung durch Vitalux Plus. Die Beihilfefähigkeit ist daher gemäß 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ausgeschlossen. 4. Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln um ein Arzneimittel im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. 2 AMG oder um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, da dieses Präparat zumindest nicht apothekenpflichtig ist (vgl. 43 AMG), was jedoch gemäß 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist (vgl. a. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, 18 BayBhV Anm. 2 (2)). Das Mittel ist im Handel frei erhältlich (vgl. z. B. www.amazon.de), während Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen, nur in Apotheken (vgl. 43 AMG) und dort nicht einmal im Wege der Selbstbedienung (vgl. 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) in den Verkehr gebracht werden

dürfen, da grundsätzlich vor der Abgabe dieser Mittel ein Beratungsgespräch erforderlich ist (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, 18 BayBhV Anm. 2 (2)). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Präparat eine PZN hat. Denn dabei handelt es sich lediglich um einen bundeseinheitlichen Identifikationsschlüssel für Arzneimittel, Hilfsmittel und andere Apothekenprodukte (https://de.wikipedia.org/wiki/pharmazentralnummer). Wie der Kläger selbst ausführt, besagt das Vorhandensein einer PZN somit allenfalls, dass Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln apothekengängig ist (vgl. a. BayVGH, U.v. 13.12.2010-14 BV 08.1982 - juris Rn. 50). Über die Apothekenpflicht sagt diese Nummer dagegen nichts aus. Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2015 (M 17 K 15.1706) nichts anderes. Auch dort wurde die Beihilfefähigkeit mangels Apothekenpflicht der dort streitgegenständlichen Präparate abgelehnt und lediglich ergänzend auf die fehlende Arzneimitteleigenschaft hingewiesen. 5. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt die Beschränkung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Fürsorgepflicht, die die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht ergänzt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten Mischsystems zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Dabei ist der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 5.5.2010-2 C 12/10 - ZBR 2011, 126 - juris Rn. 13, 15 m. w. N.). 5.2 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den generellen Ausschluss nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht gegeben, weil 49 Abs. 2 BayBhV eine Härtefallregelung vorsieht. Danach kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über die BayBhV hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen. Dadurch ist sichergestellt, dass der pauschale Leistungsausschluss bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Einzelfällen, wie z. B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen nicht in unzumutbarer Weise übersteigt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2010-2 C 12/10 - ZBR 2011, 126 - juris Rn. 16 und OVG NRW, U.v. 20.6.2013-1 A 334/11 - juris Rn. 43ff. zum Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel; BayVGH, U.v. 10.8.2015-14 B 14.766 - juris Rn. 34ff. zu 22 BBhV; VG Minden, U.v. 14.4.2016-4 K 2320/14 - juris Rn. 67ff. zur insoweit vergleichbaren BVO NRW; VG Bayreuth, U.v. 10.11.2015 - B 5 K 15.96 - juris Rn. 25ff.).

Ein derartiger Härtefall ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger allein auf die schwerwiegende Erkrankung seiner Ehefrau, die durch als Arzneimittel zugelassene Präparate nicht geheilt werden könne, berufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln nicht erstattet bekommt, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts auch der Verweis auf 2 AMG in 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere betrafen die vom Kläger insoweit zitierten Gerichtsentscheidungen zu den unterschiedlichen Zielsetzungen des Arzneimittelgesetzes einerseits und des Beihilferechts andererseits das Beihilferecht in Fassungen, in denen ein derartiger Verweis auf das AMG gerade nicht enthalten war. Letztendlich ist diese Frage hier aber nicht relevant, da die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen bereits aufgrund der fehlenden Apothekenpflicht von Vitalux Plus Lutein und Omega 3 Kapseln zu verneinen ist (s.o. 4.). 6. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die private Krankenversicherung seiner Ehefrau die Aufwendungen für das streitgegenständliche Präparat erstattet hat. Denn Versicherungsleistungen und Beihilfeleistungen unterscheiden sich aufgrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen, auch wenn diese teilweise aneinander angenähert sind. Insbesondere hängt der Umfang der Leistungen der privaten Krankenversicherung vom Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen ab. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Berufung nicht zuzulassen, da es hier - wie bereits dargelegt - um einen Einzelfall geht, so dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 44,45 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.