Rentner Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 138 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).1. Gesetzlich krankenversichert.. Privat krankenversichert 3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 3.1. Gesetzlich krankenversichert 3.. Privat krankenversichert 4. Flexirente 4.1. Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 5. Details 5.1. Tabelle zur Regelaltersgrenze 5.. Lohnsteuerabzug. Wichtige Informationen 3 3 3 4 5 7 7
Seite 1. Ziel Das Info zeigt, wie Sie weiterbeschäftigte Rentner in Agenda LOHN anlegen: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Flexirente (für Beschäftigungsverhältnisse ab 01.01.017). Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) Für eine geringfügige Dauerbeschäftigung (sog. 450-Euro-Job) muss der Arbeitgeber pauschale Arbeitgeberbeiträge entrichten. Dies gilt auch für weiterbeschäftigte Altersrentner, und zwar unabhängig von der Art der Rente..1. Gesetzlich krankenversichert 109 5 0 0.. Privat krankenversichert 109 0 5 0 0 Krankenkasse: Bundesknappschaft»Register SV Feld: Krankenkasse«
Seite 3 3. 3.1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Gesetzlich krankenversichert a) pflichtversichert KV PV 3 X X 1 b) freiwillig versichert KV PV 0 X X 3 (Selbstzahler) 9 X X 1 (Firmenzahler) Berechnung Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 5 3.. Privat krankenversichert Krankenkasse: gesetzliche Krankenkasse aus dem letzten Versicherungsverhältnis»Register SV Feld: Krankenkasse«KV PV 0 X X 0 Berechnung Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 5
Seite 4 4. Flexirente Mit dem»gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben«wird die Beschäftigung von Rentnern neu geregelt. Neuregelung für beschäftigte Altersvollrentner mit Eintritt ab dem 01.01.017 Wenn Altersvollrentner eine Beschäftigung ab dem 01.01.017 aufnehmen, sind sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze hat der Altersvollrentner die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Für ihn tritt eine erweiterte Rentenversicherungspflicht ein, durch die der Rentenanspruch erhöht wird.»stammdaten Personaldaten Register: Meldewesen«Versicherungsfreiheit Verzicht auf Versicherungsfreiheit Hinweis Für Arbeitnehmer mit Eintritt ab 01.01.017 prüft LOHN, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist. Bei Nichterreichen der Regelaltersgrenze ist die Erfassung der 119»Versicherungsfreie Altersvollrentner«nicht mehr zulässig. Beschäftigte Altersvollrentner mit Eintritt vor dem 01.01.017 Altersvollrentner in bestehenden Arbeitsverhältnissen vor dem 01.01.017 erhalten Bestandsschutz. Sie sind von der Neuregelung ausgeschlossen. Sie haben wie bei der Neuregelung die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und durch die erweiterte Rentenversicherungspflicht ihren Rentenanspruch zu erhöhen. Arbeitnehmer mit Verzicht auf den Bestandsschutz sind für Abrechnungszeiträume ab dem 01.07.017 mit 10 abzurechnen. Bisher haben Sie für die Arbeitnehmer die 101 verwendet.»stammdaten Personaldaten Register: Meldewesen«Bestandsschutz mit Versicherungsfreiheit Bestandsschutz mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
Seite 5 4.1. Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (Strafbeitrag) entfällt ab Erreichen der Regelaltersgrenze für den Zeitraum vom 01.01.017 bis 31.1.01. Verwenden Sie im an 3. Stelle die -0-. Für Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung weiterhin abzuführen. Die Übersicht der Schlüsselungsvarianten in den Personaldaten verdeutlicht die neue gesetzliche Situation für weiterbeschäftigte Altersvollrentner: Lohnperiode Regelaltersgrenze erreicht Regelaltersgrenze nicht erreicht ab Januar 017 RV-Freiheit Verzicht auf RV-Freiheit Bestandsschutz Verzicht auf Bestandsschutz Kein Bestandsschutz Eintritt vor dem 01.01.017 119 10 119 10 -- RV 3 1 3 1 -- AV 0 0 1 1 -- Eintritt ab dem 01.01.017 119 10 -- -- 10 RV 3 1 -- -- 1 AV 0 0 -- -- 1
Seite 5. 5.1. Details Tabelle zur Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelarbeitsgrenze mit Vollendung des 5. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 194 geboren sind, wird die Regelarbeitsgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Regelaltersgrenze Jahre + xx-monate Erreichen der Regelaltersgrenze bis 194 5 1947 5 + 01 Monat 0.01 bis 01.013 1948 5 + 0 Monate 03.013 bis 0.014 1949 5 + 03 Monate 04.014 bis 03.015 1950 5 + 04 Monate 05.015 bis 04.01 1951 5 + 05 Monate 0.01 bis 05.017 195 5 + 0 Monate 07.017 bis 0.018 1953 5 + 07 Monate 08.018 bis 07.019 1954 5 + 08 Monate 09.019 bis 08.00 1955 5 + 09 Monate 10.00 bis 09.01 195 5 + 10 Monate 11.01 bis 10.0 1957 5 + 11 Monate 1.0 bis 11.03 1958 01.04 bis 1.04 1959 + 0 Monate 03.05 bis 0.0 190 + 04 Monate 05.0 bis 04.07 191 + 0 Monate 07.07 bis 0.08 19 + 08 Monate 09.08 bis 08.09 193 + 10 Monate 11.09 bis 10.030 194 7 01.031 bis 1.031 ab 195 7 Januar bis Dezember des entsprechenden Jahres (Geburtsjahr + 7)
Seite 7 5.. Lohnsteuerabzug Lohnsteuer Bei weiter beschäftigten Rentnern gilt der besondere Lohnsteuertarif, in den die gekürzte Vorsorgepauschale eingearbeitet ist. Hat der Rentner das Regelalter erreicht so hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Dieser wird bei der Abrechnung mit Agenda LOHN automatisch durch die Erfassung des Geburtsdatums berücksichtigt.. Wichtige Informationen Nr. 154 Versorgungsbezugsemfänger