Zweckgemäßer Einsatz der Entflechtungsmittel für Wohnraumförderung in den Bundesländern

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1058 18. Wahlperiode 07.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Anja Hajduk, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 18/893 Zweckgemäßer Einsatz der Entflechtungsmittel für Wohnraumförderung in den Bundesländern Vorbemerkung der Fragesteller Im Rahmen der Föderalismusreform I erhielten die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförderung. Nach Artikel 143c des Grundgesetzes erhalten sie als finanziellen Ausgleich Entflechtungsmittel vom Bund in Höhe von 518,2 Mio. Euro jährlich. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen sind weiterhin gültig, bis die Bundesländer eigene Gesetze zur Wohnraumförderung erlassen haben. In 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe des Wohnraumfördergesetzes (WoFG) heißt es: Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung). Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt 1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen, 2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Seit dem Jahr 2014 müssen die Bundesländer die Entflechtungsmittel der Bundesregierung für die soziale Wohnraumförderung in Höhe von 518 Mio. Euro jährlich nicht mehr zweckgebunden verwenden. Die Zweckbindung ist nur noch investiv, das heißt, die Mittel könnten auch für andere investive Zwecke wie etwa den Straßenbau eingesetzt werden. Die Bundesregierung erwartet von den Bundesländern, dass diese die Mittel dennoch zweckgebunden verwenden und dem Bund darüber berichten. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/1058 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode und SPD heißt es: Wir setzen auf eine Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus. Wir unterstützen die hierfür zuständigen Länder bis Ende 2019 mit jährlich 518 Mio. Euro. Zugleich erwarten wir von den Ländern, dass sie diese Mittel zweckgebunden für den Bau neuer Sozialwohnungen, neue Sozialbindungen sowie für die sozialverträgliche Sanierung des Wohnungsbestandes einsetzen und diese Vorhaben zusätzlich mit eigenen Mitteln unterstützen dokumentiert in einem ausführlichen Berichtssystem an den Bund. 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verwendung der Entflechtungsmittel für die Wohnraumförderung in den Bundesländern in den Jahren 2009 bis 2013 und ab dem Jahr 2014 (bitte für die einzelnen Jahre und die einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)? Im Zeitraum der Jahre von 2007 bis 2012 haben alle Länder die Entflechtungsmittel gemäß den im Entflechtungsgesetz in der Fassung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) und der Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (BGBl. I S. 3222) konkretisierten Vorgaben des Grundgesetzes in voller Höhe für investive Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung verwendet. Dies ergibt sich aus den Verwendungsberichten, die die Länder dem Bund jährlich vorgelegt haben. Die Verwendungsberichte enthalten eine tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen, vgl. 3 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes. Aus der Programmbeschreibung lassen sich allerdings keine Angaben über konkrete Verwendungsarten oder die Aufteilung der Mittel in Bundesmittel und ländereigene Mittel entnehmen. Für die Jahre 2013 und 2014 liegen der Bundesregierung hingegen keine Zahlen vor: Die Frist zur Berichterstattung für das Jahr 2013 endet erst Ende Juni 2014; seit dem Jahr 2014 sind die Länder als Folge aus dem in Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) normierten Wegfall der Zweckbindung an den Aufgabenbereich der ehemaligen Mischfinanzierungen nicht mehr gesetzlich zur Berichterstattung an den Bund verpflichtet. In diesem Zusammenhang wird aber zugleich auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 2. Auf welche Höhe belaufen sich die Anteile der Entflechtungsmittel für soziale Wohnraumförderung, die der Bund den einzelnen Bundesländern jährlich seit dem Jahr 2009 und bis zum Jahr 2019 überweist (bitte für die einzelnen Jahre aufschlüsseln)? Die prozentuale Verteilung der Entflechtungsmittel für die soziale Wohnraumförderung ist gesetzlich geregelt. Für den Zeitraum der Jahre von 2009 bis 2013 ergab sich der anzuwendende Verteilungsschlüssel aus Artikel 143c Absatz 2 Nummer 1 GG in Verbindung mit 4 Absatz 4 des Entflechtungsgesetzes a. F. Für den Zeitraum von 2014 bis 2019 ist der Verteilungsschlüssel ausschließlich 4 Absatz 4 des Entflechtungsgesetzes zu entnehmen. Der seit dem Jahr 2007 unveränderte Verteilungsschlüssel lautet wie folgt: Land Kompensationsmittel des Bundes prozentualer Anteil TEuro pro Jahr Baden-Württemberg 8,147033 42 218 Bayern 11,832673 61 317 Berlin 6,287847 32 584 Brandenburg 5,842689 30 277

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/1058 Land Kompensationsmittel des Bundes prozentualer Anteil TEuro pro Jahr Bremen 0,605545 3 138 Hamburg 1,836274 9 515 Hessen 5,849236 30 311 Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 21 321 Niedersachsen 7,692056 39 860 Nordrhein-Westfalen 18,732611 97 072 Rheinland-Pfalz 3,610356 18 709 Saarland 1,263461 6 547 Sachsen 11,508625 59 638 Sachsen-Anhalt 4,625053 23 967 Schleswig-Holstein 2,435272 12 620 Thüringen 5,616837 29 106 Insgesamt 100 518 200 3. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung wann heute gültige eigene verbindliche Richtlinien und/oder Gesetze zur sozialen Wohnraumförderung aufgelegt, und wie heißen die jeweiligen Richtlinien und Gesetze? 4. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht über eigene Gesetze oder verbindliche Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Länder haben seit dem Jahr 2007 die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförderung. Sie sind nicht verpflichtet, die Bundesregierung über den Erlass von Landesgesetzen oder -richtlinien im Bereich der sozialen Wohnraumförderung zu unterrichten. Der Bundesregierung ist bekannt, dass eine Reihe von Ländern von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben, darunter Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Der Umfang, in dem die Kompetenz genutzt wurde, ist unterschiedlich. 5. In welcher Höhe haben die einzelnen Bundesländer die Bundesmittel a) für investive Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, b) für andere investive Zwecke (bitte Zweck angeben), c) für nichtinvestive Zwecke wie z. B. Schuldentilgung (bitte Zweck angeben) verwendet (bitte nach Jahren, Bundesländern, Zwecken der Buchstaben a bis c aufschlüsseln)?

Drucksache 18/1058 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Nach dem Grundgesetz durften die Länder die Entflechtungsmittel im Zeitraum der Jahre von 2007 bis 2013 ausschließlich für investive Zwecke in der sozialen Wohnraumförderung einsetzen. Entgegen der Annahme unter Frage 5c stellt die Ausfinanzierung von Verpflichtungen aus früheren Programmen der sozialen Wohnraumförderung ebenfalls eine investive Maßnahme dar. Die Verwendung für andere investive oder nichtinvestive Zwecke war verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der Bundesregierung sind überdies keine Beispiele für eine zweckfremde Verwendung der Mittel für die Wohnraumförderung bekannt. Für die Beantwortung der Frage wird somit auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 6. In welcher Höhe haben die einzelnen Bundesländer die Bundesmittel, die für den Zweck der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt wurden, für Maßnahmen zugunsten der einzelnen im WoFG genannten Anwendungsbereiche und Zielgruppen zur Versorgung mit a) Mietwohnraum, b) genossenschaftlich genutztem Wohnraum, c) selbst genutztem Eigentum aufgewendet (bitte nach Bundesländern und den Buchstaben a bis c aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Wie definieren die einzelnen Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung die Zielgruppe der Wohnraumförderung, die im WoFG als Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. angegeben wird (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat angesichts der alleinigen Zuständigkeit der Länder für die soziale Wohnraumförderung keine Kenntnis davon, wie die Länder, die eigene Gesetze erlassen haben, die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung definieren. 8. In welcher Höhe haben die einzelnen Bundesländer die Bundesmittel, die für den Zweck der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt wurden, für Maßnahmen zugunsten der einzelnen im WoFG genannten Zielgruppen für die Förderung von Mietwohnraum eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Haushalten mit geringem Einkommen bitte Einkommensgrenzen angeben sowie Familien und anderen Haushalten mit Kindern, Alleinerziehenden, Schwangeren, älteren Menschen, behinderten Menschen, Wohnungslosen und sonstigen hilfebedürftigen Personen, sonstigen Personengruppen bitte benennen)? 9. In welcher Höhe haben die einzelnen Bundesländer die Bundesmittel, die für den Zweck der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt wurden, für Maßnahmen für die Förderung von Mietwohnraum zugunsten von Zielgruppen unterhalb der Einkommensgrenze, bis 50 Prozent oberhalb der Einkommensgrenze und oberhalb von 50 Prozent der Einkommensgrenze eingesetzt (bitte nach Bundesländern und den einzelnen Einkommensgrenzen aufschlüsseln)?

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/1058 10. Gibt es ein oder mehrere Bundesländer, die Bundesmittel, die für den Zweck der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt wurden, für Maßnahmen für die Förderung von Mietwohnraum zugunsten von Zielgruppen unterhalb der Einkommensgrenze minus 20 Prozent eingesetzt haben (bitte nach Bundesländern und den einzelnen Einkommensgrenzen sowie Höhe der eingesetzten Fördermittel aufschlüsseln)? 11. In welcher Höhe haben die einzelnen Bundesländer die Bundesmittel, die für den Zweck der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt wurden, für Maßnahmen zugunsten der einzelnen im WoFG genannten Zielgruppen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Familien und anderen Haushalten mit Kindern sowie behinderten Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können bitte Einkommensgrenzen bzw. Definitionen angeben, sonstigen Personengruppen bitte benennen)? Zur Beantwortung der Fragen 8, 9, 10 und 11 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Welche zusätzlichen eigenen Mittel haben die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung in dem genannten Zeitraum jeweils aufgewendet, um Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung mit eigenen Mitteln zu unterstützen (bitte nach Bundesländern und gemäß den Fragen 1 bis 9 aufschlüsseln)? Zusätzlich zu den Bundesmitteln setzen die Länder nach eigenen Angaben insgesamt eigene Mittel in etwa gleicher Höhe pro Jahr für die soziale Wohnraumförderung ein. Für eine weitergehende Aufschlüsselung liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 13. In welchem Umfang wurden in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus den Programmen der KfW Bankengruppe CO 2 -Gebäudesanierung und Energetische Stadtsanierung mit geförderten Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung kombiniert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Über den Umfang, in welchem die Länder Mittel aus den Programmen der KfW Bankengruppe CO 2 -Gebäudesanierung und Energetische Stadtsanierung mit Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung kombinieren, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Im Falle, dass der Bundesregierung einzelne der erfragten Daten nicht vorliegen, welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung und welche führt sie bereits durch (bitte aufschlüsseln), um die Daten, welche belegen können, dass die Länder diese Mittel zweckgebunden für den Bau neuer Sozialwohnungen, neue Sozialbindungen sowie für die sozialverträgliche Sanierung des Wohnungsbestandes einsetzen und diese Vorhaben zusätzlich mit eigenen Mitteln unterstützen, im Rahmen eines ausführlichen Berichtssystem[s] an den Bund durch die Länder zu erhalten, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschlossen? Zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen initiieren. In diesem Rahmen erfolgen auch Gespräche mit den Ländern zur Zweckbindung und Information über den Mit-

Drucksache 18/1058 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode teleinsatz. Ziel ist, eine einvernehmliche und adäquate Lösung für eine freiwillige Zweckbindung der Entflechtungsmittel im Bereich der sozialen Wohnraumförderung einschließlich Berichterstattung herbeizuführen. 15. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Mitteleinsatz für die soziale Wohnraumförderung, und wie viele Wohnungen wurden damit in Berlin, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Hamburg, Heidelberg, München, im Landkreis München, in der Stadt Regensburg, der Stadt Starnberg und in Stuttgart gefördert? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 16. Inwiefern wird die Bundesregierung auf die Länder einwirken, dass die Bundesländer die Entflechtungsmittel zweckgebunden für die soziale Wohnraumförderung verwenden? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Sind der Bundesregierung Beispiele für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Entflechtungsmittel für die soziale Wohnraumförderung bekannt? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Bundesländern, Beispielen und jeweiliger Höhe aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Beispiele für eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Entflechtungsmittel für die soziale Wohnraumförderung bekannt.

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