Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Öffentliches Wirtschaftsrecht Wiederholung Internationales Wirtschaftsrecht 1

Internationales Wirtschaftsrecht WTO-Rechtsordnung Streitbeilegungsvereinbarungen & Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Warenhandel Reduktion von Zöllen GATS Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Gilt für Dienstleistungen Öffnung des Markzugangs TRIPS Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Urheber- Marken- Patentrechtsschutz Freihandelstheorie: Freier Handel fördert das Gemeinwohl 3 Europäisches Wirtschaftsrecht 2

Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Warenverkehsfreiheit (Art. 30 ff. AEUV) Freizügigkeit von Arbeitnehmern (Art. 45 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 f. AEUV) Dienstleistungs -freiheit (Art. 56 AEUV) Kapitalverkehrs -freiheit (Art. 63 AEUV) Prüfung: Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung Sonst: Art 18 I AEUV (Allgemeines Diskriminierungsverbot) 5 Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Schutzbereich: Sachlicher Schutzbereich bestimmt sich nach Grundfreiheit Persönlicher Schutzbereich: o Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten (ausdrückl. nur in Art. 45 II, 49 I, 56 AEUV, gilt aber darüber hinaus für alle Grundfreiheiten) o Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedsstaaten (ausdrückl. nur in Art. 54 AEUV, gilt aber darüber hinaus für alle Grundfreiheiten) o Drittstaatler? Nur im Falle des Art. 29 AEUV Grenzüberschreitender Bezug 6 3

Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Eingriff: nur durch Mitgliedsstaaten und Unionsorgane Ausnahmsweise: Machtvolle private Akteure (zb Sportverbände) durch offene oder versteckte Diskriminierung (handelsbeschränkende Maßnahme) Dassonville-Formel: Beschränkungen sind auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel in der Union zu beschränken. (zb Sonntagsverkaufsverbot) Also auch nicht-diskriminierende, unterschiedslos anwendbare Maßnahmen! Keck-Formel: Das gilt nur für produktbezogene Maßnahmen, nicht aber für bloße Verkaufsmodalitäten (zb Weiterverkaufsverbot zum Verlustpreis) 7 Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Rechtfertigung Ausdrückliche Schranken im AEUV für die Grundfreiheiten (zb Art. 36, 45 III AEUV) Ungeschriebene Schranken (Cassis-de-Dijon): Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls (zb öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, steuerl. Kontrolle) gelten nur für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen; teilweise werden sie auch auf verstecke Diskriminierungen angewandt Schranken-Schranken: o Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (geeignet, erforderlich, angemessen) o Unionsgrundrechte (bsp. Meinungsfreiheit bei Tabakwarenetikettierung wg. Verbraucherschutzes) o Sekundäres Unionsrecht 8 4

Beihilfenrecht Beihilfenrecht Beihilfentatbestand Art 107 AEUV: (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1. Gewährung eines wirtschaftl. Vorteils 2. staatl. Maßnahme/ Maßnahme aus staatl. Mitteln 3. Begünstigung best. Unternehmen oder Produktionszweige 4. Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs 5. Eignung der Maßnahme, den Handel zw. MS zu beeinträchtigen 10 5

Beihilfenrecht Beihilfentatbestand 1. Gewährung eines wirtschaftl. Vorteils a) Positive Leistungen und Belastungsverminderungen (zb Steuerbefreiungen) b) Fehlen einer marktgerechten Gegenleistung 11 Altmark Trans (-) bei Ausgleichsleistung an öff. Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wenn 1. Unternehmen mit klar definierter gemeinwirtschaftl. Aufgabe betraut wurde. 2. Parameter für Berechnung des Ausgleichs wurden zuvor objektiv und transparent aufgestellt. 3. Ausgleich ist nicht höher als Kosten + angemessener Gewinn. 4. Wenn kein öffentl. Vergabeverfahren stattgefunden hat, bemisst sich der angemessene Ausgleich nach dem angemessenen Gewinn eines durchschnittl. gut geführten, angemessen ausgestatteten Unternehmens. Beihilfenrecht Beihilfentatbestand 2. Staatl. Maßnahme oder Inanspruchnahme staatl. Mittel Mittel, aus denen Beihilfe gewährt wird. müssen ständig unter staatlicher Kontrolle und den Behörden mithin zur Verfügung stehen (+) wenn staatl. Behörde unmittelbar den Vorteil gewährt (+) wenn juristische Person öffentlichen Rechts (Anstalt, Körperschaft) oder des Privatrechts (AG, GmbH, GmbH & Co. KG etc), Vorteil gewährt und sie vom Staat beherrscht wird, insbes. hinsichtlich der Verwendung der zu gewährenden Mittel Be-/Vergünstigung dem Staat zuzurechnen ist Das ist zb bei gemischt-wirtschaftlicher Landesbank der Fall, wenn sie Subvention/zinsloses Darlehen aus dazu bereitgestellten Haushaltsmitteln vergibt. 12 6

Beihilfenrecht Beihilfentatbestand 3. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität) (-) Maßnahmen die allen Unternehmen zu Gute kommen Wirtschaftspolitik Maßnahmen die nur privaten Haushalten zu Gute kommen Sozialpolitik (+) Begünstigung von best. Unternehmen und Produktionszweigen Es kommt darauf an, ob die Maßnahme geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, die sich im Hinblick auf das mit der Begünstigung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden, zu begünstigen. 13 Beihilfenrecht Beihilfentatbestand 4. (Drohende) Verfälschung des Wettbewerbs a) Durch Vorteilsgewährung wird Stellung der/des begünstigten Unternehmen(s) gegenüber anderen Unternehmen gestärkt. b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass begünstigte(s) Unternehmen im Wettbewerb zu Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten steht (grenzüberschreitender Bezug) (+), wenn betreffender Markt durch grenzüberschreitende Leistungen gekennzeichnet ist (-) bei Zuwendungen die unter dem Betrag der De-minimis-VO bleiben Gilt für best. Sektoren (Landwirtschaft, Fischerei, etc.), Grenze 200.000 in 3 Jahren 14 7

Beihilfenrecht Beihilfentatbestand 5. Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS (+) wenn das Unternehmen selbst grenzüberschreitend innerhalb der Union tätig ist (+) wenn das Unternehmen nur im Inland tätig ist, aber durch die Vorteilsgewährung gegenüber Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten bessergestellt ist. 15 Beihilfenrecht Ausnahmen vom Beihilfenverbot Erlaubte Beihilfen Art. 107 II AEUV Legalausnahmen a) Behilfen sozialer Art b) Behilfen zur Beseitigung von Schäden nach Naturkatastrophen/ sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (NICHT: Wirtschaftskrisen!) c) Wiedervereinigung (heute weitgehend obsolet) 16 Art. 107 III AEUV Freistellungstatbestand Beihilfen zur Förderung der wirtschftl. Entwicklung/best. Wirtschaftzweige, Behebung wirtschaftl. Störung, Kulturförderung Auffangtatbestand Weiter Entscheidungsspielraum der Kommission Konkretisierung durch Sekundärrecht und soft law Aktionsplan (KOM(2005) 107 endg.): Abwägungsprüfung Einzelne Genehmigungstatbestände, zb Art. 42 AEUV Landwirtschaft Art. 93, 95 AEUV Verkehr Art. 106 II (DAWI) (SWD(2013) 53 final/2) Art. 108 IV AEUV (AG-VO) 8

Beihilfenrecht Beihilfeaufsicht (Art. 108 III AEUV) Notifikationsverfahren, Art. 108 III AEUV ivm VO 2015/1589/EU Unterrichtung der KOM durch Mitgliedsstaat (Art. 108 III AEUV Art. 2 VO) Vorl. Prüfung der KOM (Art. 4 VO) Feststellung: keine Beihilfe (Art. 4 II VO) Beschluss: Eröffnung förml. Prüfverfahrens (Art. 4 IV VO) Beschluss: keine Einwände zu erheben (Art. 4 III VO) Förmliches Prüfverfahren der KOM (Art. 108 II AEUV, Art. 6 VO) Feststellung: keine Beihilfe (Art. 9 II VO) Positiventscheidung: Beihilfe mit Binnenmarkt vereinbar (Art. 9 III VO) Negativentscheidung: Beihilfe darf nicht eingeführt werden (Art. 9 III VO) Obersatz: Welchen Beschluss die Kommission erlassen wird, hängt davon ab, ob es sich bei der geplanten Maßnahme um eine Beihilfe handelt und ob sie unionsrechtlich zulässig ist. Prüfung: 1. Beihilfentatbestand 2. Ausnahmen 17 Wirtschaftsverfassungsrecht 9

Wirtschaftsverfassungsrecht Grundrechte Grundsatz der wirtschaftspolitischen Neutralität des GG Aber: Grundrechtlicher Schutz der wirtschaftlichen Betätigung Gewerbe- und Berufsfreiheit Art. 12 GG Eigentumsgrundrecht Art. 14 GG Vereinigungsfreiheit Art. 9 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit (Privatautonomie) Art. 2 I GG Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 I GG Prüfung: Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung 19 Wirtschaftsverfassungsrecht Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Schutzbereich: Beruf = Jede erlaubte, auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit Eingriff: Subjektive oder objektive berufsregelnde Tendenz Rechtfertigung: 3-Stufentheorie Obj. Berufszulassungsschranke (Monopol) Subj. Berufszulassungsschranke (Erfordernis eines Masterabschlusses) Berufsausübungsregelung (Ladenschlusszeiten) 20 10

Wirtschaftsverfassungsrecht Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) Eigentum: Alle vermögenswerten Rechte (Sachen, Grundstücke, geistiges Eigentum), die zum aktuellen Zeitpunkt als Eigentum definiert sind. Ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht Eingriff Durch rechtliche Regelung Durch faktische Eigentumsbeeinträchtigung Enteignung nach Art. 14 III GG Im Interesse der Allgemeinheit durch gezielten staatlichen Zugriff Eigentum ganz oder teilweise entzogen Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG Unterscheidung für Rechtfertigungsmaßstab bedeutend 21 Wirtschaftsverwaltungsrecht 11

Wirtschaftsverwaltungsrecht Organisation Vollzug Kammern Innungen Typischer Weise: Landesbehörden (Art. 30 GG, Art. 83 GG) Verwaltung vielfach durch jur. Personen des öffentlichen Rechts Funktionale Selbstverwaltung Ausnahmsweise: Bundesbehörden Insbesondere in Netzbereichen (Post, Telekommunikation, Bahn Energieversorgung) BNetzA 23 Wirtschaftsverwaltungsrecht Privatisierung Privatisierung Formelle Privatisierung = Aufgabenerfüllung und -verantwortung bleibt beim Staat Staat gründet Eigengesellschaft Bsp.: Deutsche Bahn AG Funktionale Privatisierung = Aufgabenerfüllung durch/mit Privaten. Gewährleistungsverantwortung beim Staat Bsp: Betreiberverträge mit Privaten für Aufgaben der Daseinsvorsorge, Zertifizierung von Produkten, FSK und FSF Materielle Privatisierung = Vollständige Aufgabenverlagerung auf Private. Nur staatliche Regulierung und Auffangverantwortung Bsp: Post, Telekommunikation 24 12

Wirtschaftsverwaltungsrecht Verwaltung durch Private Beleihung = Hoheitl. Befugnisse werden durch/aufgrund eines Gesetzes auf Privaten übertragen Bsp: Sachverständige TÜV, Notare, Bezirksschornsteinfeger Verwaltungshelfer = Privater wird unselbstständig (ohne Hoheitsbefugnisse) tätig Bsp: Abschleppunternehmen, Blutentnahme durch Arzt auf polizeil. Anordnung hin Funktionale Privatisierung = Aufgabenerfüllung durch/mit Privaten. Gewährleistungsverantwortung beim Staat Indienstnahme = Private werden zu Leistungen verpflichtet, keine Hoheitsbefugnisse Bsp: Eigensicherungspflichten, Meldepflichten im Sozialversicherungsrecht, Datenschutzbeauftragter Public-Private-Partnerships = Kooperationsverhältnis Bsp: Planungen von Großprojekten, gemischtwirtschaftliche Unternehmen, Konzessionen 25 Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand 13

Öffentliche Unternehmen Kommunalrecht Prüfungsschema. Zulässigkeit wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde Wirtschaftl. Betätigung: Marktbezogenes Güter- / Dienstleistungsangebot Gesetzl. definierte nichtwirtschaftliche Tätigkeit? 94a III SächsGO Ja Nein Evtl. Sondervorschriften Schrankentrias 94a I SächsGO 1. Öffentlicher Zweck 2. Angemessenes Verhältnis 3. Subsidiarität Öffentlich-rechtl. Unternehmen: Evtl. Sondervorschriften z.b. 95a Privatrechtsform: 96, 96a SächsGO 1. Gesellschaftsvertrag 2. Einfluss 3. Haftungsbegrenzung 27 Öffentliche Unternehmen Kommunalrecht 94a SächsGemO Gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen - Schrankentrias Öffentlicher Zweck Angemessenes Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und Bedarf Subsidiarität Typischer Weise: Daseinsvorsorge Art. 28 II GG: gemeindlicher Einschätzungsspielraum Nicht: Gewinnerzielungsabsicht! Gewinnmitnahme ist aber zulässig Bei Überforderung muss gemeindlicher öffentlicher Zweck auf andere Weise verfolgt werden. Zweck darf nicht besser oder wirtschaftlicher durch Privaten erfüllt werden können. 28 14

Öffentliche Unternehmen Kommunalrecht 96 SächsGemO Unternehmen in Privatrechtsform 1. Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (öffentlicher Zweck) in Gesellschaftsvertrag / Satzung sichergestellt 2. Einfluss der Gemeinde auf Überwachungsorgane (Aufsichtsrat) sichergestellt 3. Haftung der Gemeinde auf angemessenen Betrag begrenzt 29 PAUSE 15

Gewerberecht Gewerberecht Gewerbebegriff Ein Gewerbe im Sinne der GewO ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung des eigenen Vermögens. 1. Erlaubte Tätigkeit 2. Gewinnerzielungsabsicht Überschuss muss bezweckt sein 3. Dauerhaftigkeit Saisonale Unterbrechungen schaden nicht. 4. Selbstständigkeit Weisungsfreiheit Fehlende Gewerbsfähigkeit bei Urproduktion freien Berufen bloßer Verwaltung des eigenen Vermögens 32 16

Gewerberecht Gewerbearten GewO Stehendes Gewerbe (Titel II GewO) weder Reise- noch Marktgewerbe wird typischer Weise in Niederlassung(en) betrieben IdR: Nur anzeigepflichtig ( 14 GewO) Reisegewerbe (Titel III GewO) Gewerbe ohne Niederlassung, z.b.: Schausteller (Riesenrad, Karussel) IdR: Erlaubnisvorbehalt ( 55 II GewO) Marktgewerbe (Titel IV GewO) Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Märkten Prinzip der Marktfreiheit ( 70 I GewO), aber Veranstaltungen idr erlaubnispflichtig 33 Gewerberecht Stehendes Gewerbe ( 14 ff. GewO) Untersagung nach 35 GewO Anwendungsbereich: Nur stehendes anzeigepflichtiges Gewerbe (wegen 35 VIII GewO) 1. Unzuverlässigkeit Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. 2. Des Gewerbetreibenden oder Beauftragten 3. Tatsachengrundlage 4. Erforderlich zum Schutz der Allgemeinheit oder Beschäftigter Kein Ermessen 34 17

Gewerberecht Marktgewerbe ( 64 ff. GewO) Aus 70 III GewO folgt subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl! Formelle Kriterien Prioritätsprinzip Losverfahren Rollierendes System mit turnusmäßiger Berücksichtigung Mögliche Auswahlkriterien für die Vergabe knapper Marktplätze ( 70 III GewO) Materielle Kriterien Attraktivität des Standes Qualität Bekannt und bewährt? Darf nicht alleiniges Kriterium sein, da neue Bewerber sonst keine Teilnahmemöglichkeit haben 35 Vergaberecht 18

Vergaberecht Einführung Zweiteilung des Vergaberechts in Unter- und Oberschwellenvergabe Oberschwellenvergabe Unterschwellenvergabe VergabeRL 97 ff. GWB Rechtsschutz! Grdsl. kein Rechtsschutz! 55 BHO Sog. Kartellvergaberecht Vergabeverordnungen Unterschwellenvergabeordnung Teil A VOB/A 37 Vergaberecht Nachprüfungsverfahren ( 155 GWB) I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Rechtswegs zu Vergabekammern: Erreichen der Schwellenwerte ( 106 I GWB) 2. Antragsbefugnis ( 160 II 1 GWB) a) Mögliche Verletzung in eigenen Rechten nach 97 VI GWB b) Interesse am Auftrag 3. Rechtsschutzbedürfnis: Entstandener/ drohender Schaden ( 160 II 2 GWB) 4. Keine Präklusion ( 160 III GWB) 5. Schriftlicher Antrag ( 161 GWB) II. Begründetheit 1. Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber isd 98 GWB 2. Sachlicher Anwendungsbereich a) Auftrag nach 103 GWB b) Keine Bereichsausnahme ( 107 f. GWB) 3. Verletzung des Antragsstellers in eigenen Rechten ( 168 I 1 GWB) Verletzung eigener Rechte nach 97 VI GWB ( 156 II GWB) 38 19

Vergaberecht Schwellenwerte Baubereich: 5,225 Mio Euro (Art. 4 VRL ivm VO 2015/2170) Konzessionen 5,225 Mio Euro (Art. 8 I KonzRL ivm VO 2015/2172) Schwellenwerte 106 GWB Berechnung nach 3 VgV bzw. 2 KonzVgV Liefer- und Dienstleistungsbereich: 209.000 Euro (normal) 135.000 Euro bei Vergaben durch Bundesbehörden 750.000 bei sozialen Dienstleistungen (Art. 4 VRL ivm VO 2015/2170) 39 Vergaberecht Erfasste Auftraggeber Auftraggeber isd 98 GWB Öffentlicher Auftraggeber nach 99 GWB Sektorenauftraggeber nach 100 GWB Konzessionsgeber nach 101 GWB 40 20

Vergaberecht Erfasste Auftraggeber Öffentlicher Auftraggeber nach 99 GWB Gebietskörperschaften: Bund, Land, Kommunen ( 99 Nr. 1 GWB) Funktioneller Auftraggeberbegriff ( 99 Nr. 2 GWB) Keine Flucht aus dem Vergaberecht! o Tätigkeit im Allgemeininteresse o Nichtgewerbliches Handeln (auch nur geringer nicht-gewerblicher Teil der Aufgabenwahrnehmung infiziert die Einrichtung) (+), wenn Aufgabe ohne Wettbewerbsbedingungen ausgeübt wird bzw. sich die jur. Person in ihren Entscheidungen nicht von wettbewerblichen Erwägungen leiten lässt. o Besondere Staatsgebundenheit ( 99 Nr. 2 lit. a-c GWB) Überwiegende Finanzierung (P.: Finanzierung durch Zwangsbeiträge der Bürger) Aufsicht über Leitung (Kann öffentliche Hand eigene unternehmerische Entscheidungen durchsetzen?) Mehrheitliche Organbesetzung (IdR (+) bei 100 prozentiger Eigen-GmbH.) 41 Vergaberecht Erfasste Aufträge Vom Vergaberecht erfasste Aufträge Öffentliche Aufträge ( 103 I-IV GWB) = Verträge zw. Auftraggeber isd 98 GWB und Wirtschaftsteilnehmern Konzessionen ( 148 ff GWB) Wettbewerbe ( 103 VI GWB) Rahmenvereinbarungen ( 103 V GWB) 42 21

Vergaberecht Erfasste Aufträge Lieferaufträge Beschaffung beweglicher Sachen ( 103 II GWB) Nicht: Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken ( 107 I Nr. 2 GWB) Richten sich nach VgV Öffentliche Aufträge (103 I-IV GWB) Bauaufträge Werk-/Werklieferungs-verträge und Planungs-leistungen in Bezug auf Gebäude ( 103 III) Richtet sich gem. 2 VgV nach 2. Teil der VOB/A Dienstleistungsaufträge Auffangfunktion ( 103 IV) Richten sich nach VgV Gemischte Aufträge: Richten sich nach Hauptgegenstand ( 110 GWB) 43 Vergaberecht Bereichsausnahme für Inhouse-Vergaben 108 GWB Ausnahme für Inhouse-Geschäfte Keine Ausschreibung erforderlich! Vertikale Inhouse-Geschäfte im Konzernverbund ( 108 Abs. 1-5) Horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (108 Abs. 6) Die Eigenerledigung öffentlicher Aufgaben ist vergaberechtsfrei! Die öffentliche Hand soll nicht gezwungen werden, ihre Aufgaben zu privatisieren! 44 22

Vergaberecht Bereichsausnahme für Inhouse-Vergaben Auftragsvergabe an die Tochter ( 108 I, II 1 GWB) Öffentlicher Auftraggeber ( 99 Nr. 1-3 GWB) Juristische Person (zb GmbH) 1. Kontrolle, wie über eigene Dienststelle (108 I Nr. 1, II GWB): Immer (+) bei Fachaufsicht. Hängt von gesellschaftsrechtl. Ausgestaltung ab. Bei GmbH idr (+). ( 37 I, 46 Nr. 5, 6 GmbHG). Bei AG nur bei Beherrschungsvertrag. 2. Wesentliche Tätigkeit (mehr als 80 %) für öffentlichen Auftraggeber oder andere von ihm kontrollierte juristische Person ( 108 I Nr. 2, VII GWB) 3. Ohne private Kapitalbeteiligung ( 108 I Nr. 3 GWB), es sei denn sie ist nicht beherrschend, führt zu keiner Sperrminorität und ist gesetzlich vorgeschrieben. 45 Vergaberecht Vergabeverfahren Verfahrensarten ( 119 GWB) Standardverfahren ohne Verhandlungen, die immer zulässig sind Kooperative Verfahren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind ( 14 VgV) Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Wettbewerbl. Dialob Verhandlungsverfahren Innovationspartnerschaft Mit Teilnahmewettbewerb Ohne Teilnahmewettbewerb 46 23

Vergaberecht Überblick über Auswahlkriterien Auswahlkriterien Bieterbezogene Auswahlkriterien Zuschlagskriterien ( 127 I GWB) Ausführungsbedingungen 128 II GWB Eignungskriterien 122 GWB Ausschlusskriterien 123 f. GWB 47 Wie baue ich eine Prüfung auf? A. Prüfung von Grundfreiheiten oder Grundrechten Fallfrage: Ist die Maßnahme rechtmäßig? Ob die Maßnahme rechtmäßig ist, kommt darauf an, ob sie gegen Grundrechte/Grundfreiheiten des X verstößt. I. Verletzung von Art. XX 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung II. Verletzung von Art. YY 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung 48 24

Wie baue ich eine Prüfung auf? B. Verwaltungsrechtliche Fragestellung Fallfrage: Ist die Maßnahme rechtmäßig? 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren (bei belastendem Verwaltungshandeln 28 VwVfG, ggf. Heilung nach 45 VwVfG oder Unbeachtlichkeit nach 46 VwVfG) c) Form ( 39 VwVfG) 3. Materielle Rechtmäßigkeit Sauber die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage durchprüfen! 49 Wie baue ich eine Prüfung auf? B. Verwaltungsrechtliche Fragestellung Fallfrage: Ist die Anfechtungsklage begründet? Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und den X in seinen Rechten verletzt. I. Rechtmäßigkeit des VA II. 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit (s.o.) 3. Materielle Rechtmäßigkeit Rechtsverletzung des X 50 25

Wie baue ich eine Prüfung auf? C. Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren 1. Fallfrage: Hat der Nachprüfungsantrag Aussicht auf Erfolg? Der Nachprüfungsantrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist. Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit 2. Fallfrage: Ist das Nachprüfungsverfahren begründet? Das Nachprüfungsverfahren ist begründet, wenn die Schwellenwerte überschritten wurden, der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist und der Antragssteller in eigenen Rechten aus 97 VI GWB verletzt wurde. Prüfung der Überschreitung der Schwellenwerte und der Begründetheit 51 Wie baue ich eine Prüfung auf? C. Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren: Frage nach Begründetheit II. Begründetheit 1. Schwellenwerte überschritten ( 106 GWB) 209.000 gem. Art. 4 VRL ivm VO 2015/2170 2. Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber isd 98 GWB 3. Sachlicher Anwendungsbereich a) Auftrag nach 103 GWB b) Keine Bereichsausnahme ( 107, 108 GWB) 4. Verletzung des Antragsstellers in eigenen Rechten ( 168 I 1 GWB) Verletzung eigener Rechte nach 97 VI GWB ( 156 II GWB) Z.B.: Falsches Verfahren gewählt. Verstoß gegen 119 II GWB! 52 26

Gesetzestexte für die Klausur Bitte bringen Sie folgende öffentlich-rechtliche Gesetze in einer der zugelassenen Sammlungen in aktueller Fassung mit: AEUV GG VwVfG VwGO GWB VgV Normen aus sonstigen Gesetzen, die für die Klausurbearbeitung erforderlich sein könnten, werden in der Klausur abgedruckt. 53 27