der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/6291 17. Wahlperiode 28. 06. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes A. Problem 1. Parteiengesetz SeitdemInkrafttretendesAchtenÄnderungsgesetzeszumParteiengesetzvom 28.Juni2002 (BGBl.IS.2268)isteineAnpassungderabsolutenObergrenze fürdiestaatlicheteilfinanzierungandieentwicklungderparteitypischenausgaben unterblieben. EsistneunJahrenachderletztenAnpassungderabsolutenObergrenzeandie Preisentwicklunggeboten,dievomBundesverfassungsgerichtundvomGesetzgebergemäß 18Absatz6Satz1desParteiengesetzes (PartG)jährlichvorgeseheneAnpassungderabsolutenObergrenzederstaatlichenTeilfinanzierung vonzurzeit133mio.euroandieentwicklungdespreisindexesfürdieparteitypischen Ausgaben vorzunehmen. DasNeunteGesetzzurÄnderungdesParteiengesetzesvom22.Dezember2004 (BGBl.IS.3673)hatErfahrungenimBereichderRechnungslegung,dieseit InkrafttretendergrundlegendenUmgestaltungderRechnungslegungsvorschriftendesParteiengesetzesdurchdasAchteÄnderungsgesetzvom28.Juni2002 gesammeltwerdenkonnten,nurteilweiseaufgegriffenunddiedamalsnotwendigenänderungenvorgenommen.rechnungslegungs-,verfahrens-undsanktionsvorschriftenbedürfenauchweiterhineinerkritischenbegleitung.etwaige indiesenbereichenerforderlicheänderungenbleibenabereinemspäteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 2. Abgeordnetengesetz AbgeordnetehabennachArtikel48Absatz3Satz1desGrundgesetzes (GG) einenverfassungsrechtlichenanspruchaufeineangemessene,ihreunabhängigkeit sichernde Entschädigung und Altersentschädigung. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts (BVerfGE40,296ff.) mussdieentschädigungderbedeutungdesamteseinesabgeordnetenunter BerücksichtigungderdamitverbundenenVerantwortungundBelastungunddes diesemamtimverfassungsgefügezukommendenrangesgerechtwerden.die HöhederAbgeordnetenentschädigungorientiertsichnachgeltendemRechtan dengehälternvongewähltenhauptamtlichenbürgermeisternundoberbürgermeisternmittlererkommunensowievonrichternanoberstenbundesgerichten.alsvergleichbarmitdenabgeordneten,diewahlkreisemit160000bis 250000Wahlberechtigtenvertreten,werdenBürgermeisterkleinerStädteund vongemeindenmit50000bis100000einwohnernangesehen.dieabgeord-

Drucksache 17/6291 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode netenentschädigungbliebjedochstetshinterdiesengesetzlichvorgegebenen Orientierungsgrößen zurück. DieScherezwischendemAnstiegderAbgeordnetenentschädigungim VergleichzuanderenEinkommensgrößengehtseitnahezu30Jahrenimmer weiterauseinander.dieabgeordnetenentschädigungwurdezuletztjeweilszum 1.Januar2008undzum1.Januar2009angehoben,derAltersversorgungsanspruchabdem1.Januar2008abgesenkt.AuchnachdieserErhöhungwurde die gesetzlich vorgegebene Bezugsgröße nicht erreicht. AlsFolgeänderungsindauchdieBemessungsbeträgefürdieAltersentschädigung nach dem Übergangsrecht anzupassen. B. Lösung 1. Parteiengesetz DasGesetzsiehteineAnhebungderabsolutenObergrenzevon133Mio.Euro auf141,9mio.euroin2011undauf150,8mio.euroin2012vor.ab2013 erfolgteinejährlicheanpassungentsprechenddembereitsbislanggeltenden Index. 2. Abgeordnetengesetz DieAnnäherungandievorgegebenenBezugsgrößensollinzweiSchrittenerfolgen.DieAbgeordnetenentschädigungwirdzum1.Januar2012um292Euro auf7960euroundzum1.januar2013um292euroauf8252euroangehoben. DieAnhebungzum1.Januar2012um292EuroentsprichteinemVomhundertsatzvon3,8.MitderAnhebungzum1.Januar2013umweitere292Eurobeträgt die Anhebung 3,7 vom Hundert. IndernächstenWahlperiodewirdzuentscheidensein,wiedienochbestehende Lücke zu den Bezugsgrößen zu schließen ist. ImLichtederallgemeinenwirtschaftlichenEntwicklungenhabendieAbgeordnetendesDeutschenBundestageswiederholtaufeineErhöhungihrerDiäten verzichtet.inderöffentlichendiskussionbliebdiesjedochletztlichohneeinflussaufdieartundweisederregelmäßiggeführtendebatteumdiehöheund dieangemessenheitderabgeordnetenbezüge.derdeutschebundestagwird deshalbeineunabhängigekommissioneinsetzen,dieempfehlungenfürein VerfahrenfürdiekünftigeAnpassungderAbgeordnetenentschädigungundfür diezukünftigeregelungderaltersversorgungderabgeordnetennachartikel48absatz3ggbiszumendeder17.wahlperiodevorlegensoll.dieunabhängige Kommission wird beim Deutschen Bundestag eingerichtet. DiefiktivenBemessungsbeträgefürdieAltersentschädigungnachdemÜbergangsrecht tragen den vorgesehenen Anpassungen Rechnung. C. Alternativen Beibehaltung der geltenden Rechtslage. D. Kosten 1. Parteiengesetz DurchdieAnhebungderabsolutenObergrenzemüssenbeimBundzusätzliche Haushaltsmittelvonjährlichmaximal8,9Mio.Euroab2011,17,8Mio.Euroab 2012undimFolgendendiegemäßIndexangepassteSummebereitgestellt werden.dadervondenländernvomgesamtbetragzutragendeanteilmit

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6291 0,50EuroproLandtagswahllistenstimmeunverändertbleibt,sinddiegenannten Mehrkosten ausschließlich vom Bund zu tragen. 2. Abgeordnetengesetz DieMehrkostenfürdieErhöhungderAbgeordnetenentschädigungbelaufen sichimjahr2012aufrund2,96mio.euroundabdemjahr2013aufweitere rund 2,95 Mio. Euro jährlich.

Drucksache 17/6291 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes DasParteiengesetzinderFassungderBekanntmachung vom31.januar1994 (BGBl.IS.149),zuletztgeändert durchartikel5adesgesetzesvom24.september2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert: 1. 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b)derbisherigeabsatz6wirdaufgehobenunddie bisherigenabsätze7und8werdendieabsätze6 und7. (2)DasjährlicheGesamtvolumenstaatlicherMittel,dasallenParteienhöchstensausgezahltwerden darf,beträgtfürdasjahr2011141,9millioneneuro undfürdasjahr2012150,8millioneneuro (absoluteobergrenze).dieabsoluteobergrenzeerhöht sichjährlich,jedocherstmalsfürdasjahr2013,um denprozentsatz,abgerundetaufeinzehntelprozent, umdensichderpreisindexderfüreineparteitypischenausgabenimdemanspruchsjahrvorangegangenenjahrerhöhthat.grundlagedespreisindexes istzueinemwägungsanteilvon70prozentderallgemeineverbraucherpreisindexundvon30prozent derindexdertariflichenmonatsgehälterderarbeiter undangestelltenbeigebietskörperschaften.der PräsidentdesStatistischenBundesamteslegtdem DeutschenBundestaghierzubisspätestens30.April jedesjahreseinenberichtüberdieentwicklungdes PreisindexesbezogenaufdasvorangegangeneJahr vor.derbundestagspräsidentveröffentlichtbisspätestens31.maijedesjahresdiesichausdersteigerungergebendesummederabsolutenobergrenze, abgerundetaufvolleeurobeträge,alsbundestagsdrucksache. 2. 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiderFestsetzungistzunächstfürjedeParteidierelativeObergrenze ( 18Absatz5)undsodanndieabsolute Obergrenze ( 18 Absatz 2) einzuhalten. 3. 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.SchuldpostenderGesamtparteigemäßAbsatz6 Nummer2AIundIIundBIIbisVundderen Summe,. Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes DasAbgeordnetengesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar1996 (BGBl.IS.326),zuletzt geändertdurchartikel7desgesetzesvom3.april2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert: 1. 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAbgeordnetenentschädigungbeträgtmitWirkung vom1.januar20127960euroundvom1.januar2013 8252 Euro. 2. 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: NachderAngabe 6411Euro wirddaswort und durch einkommaersetztundnachderangabe 6555Euro werdeneinkommaunddiewörter vom1.januar2012 auf6805euroundvom1.januar2013auf7055euro eingefügt. 3. 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieserfiktiveBemessungsbetragwirdmitWirkung vom1.januar2008auf7174euro,vom1.januar2009 auf7335euro,vom1.januar2012auf7615euround vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro festgesetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 28. Juni 2011 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6291 Begründung A. Allgemeines Änderung des Parteiengesetzes DasGesetzsiehteineAnhebungderabsolutenObergrenze von133mio.euroauf141,9mio.euroin2011undauf 150,8Mio.Euroin2012vor.Ab2013erfolgteinejährliche Anpassungentsprechenddembereitsbislanggeltenden Index.DasGesetzkommtdamitdemimbisherigen 18Absatz6niedergelegtenAuftragandenGesetzgeberzurregelmäßigenÜberprüfungdesBedarfsderParteiennach.Die vorgesehenejährlicheerhöhungderabsolutenobergrenze gemäßdemvomstatistischenbundesamtermitteltenindex derparteitypischenausgabenbasiertaufderbewährten StrukturderstaatlichenTeilfinanzierung,wiesiedurchdas SechsteÄnderungsgesetzgeschaffenwurde.Änderungen derfinanzierungsstruktur insbesonderedergewichtung derstimmenundzuwendungenfürdiestaatlichenmittel sind nicht vorgesehen. Änderung des Abgeordnetengesetzes DieMitgliederdesDeutschenBundestagessindnachArtikel38Absatz1Satz2GG VertreterdesganzenVolkes,an AufträgeundWeisungennichtgebundenundnurihremGewissenunterworfen. ZurSicherungderAusübungdieses repräsentativenundfreienmandatshabendieabgeordneten nachartikel48absatz3satz1ggeinen Anspruchauf eineangemessene,ihreunabhängigkeitsicherndeentschädigung. DiefürAbgeordnetegeforderteAngemessenheit derentschädigungmussnachdenvorgabendesbundesverfassungsgerichtesinseinemsogenanntendiätenurteil vom5.november1975 (BVerfGE40,S.296,315f.) fürsie undihrefamilienwährendderdauerihrerzugehörigkeit zumparlamenteineausreichendeexistenzgrundlageabgebenkönnen.siemussaußerdemderbedeutungdesamtes unterberücksichtigungderdamitverbundenenverantwortungundbelastungunddesdiesemamtimverfassungsgefügezukommendenrangesgerechtwerden.diebemessung desparlamentarischeneinkommensdarfdieentscheidungsfreiheitdesabgeordnetenunddiepraktischemöglichkeit, sichseinereigentlichenparlamentarischentätigkeitauch umdenpreis,berufseinkommenganzoderteilweisezuverlieren,widmenzukönnen,nichtgefährden.diealimentationistalsosozubemessen,dasssieauchfürden,deraus welchengründenimmer,keineinkommenauseinemberuf hat,aberauchfürden,derinfolgedesmandatsberufseinkommenganzoderteilweiseverliert,einelebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. EinRatunabhängigerPersönlichkeiten,demunteranderen dervorsitzendedesdeutschengewerkschaftsbundes,ein PräsidenteinerHandwerkskammerundderPräsidentdes DeutschenAnwaltsvereinsangehörten,hatzudiesenAusführungendesBundesverfassungsgerichtsineinemBericht vom15.juni1990fürdiepräsidentindesdeutschenbundestages festgestellt: LegtmandiesenMaßstabzugrunde,soweistschondieTatsache,dassAbgeordnetealsVertreterdesganzenVolkesdas einzigunmittelbardemokratischlegitimierteverfassungsorgandarstellen,aufdenhohenrangdiesesamtesundseine fundamentalebedeutungfürdiedemokratiehin.nimmt mannebendergesteigertenpolitischenverantwortungnoch diestarkenbelastungenhinzu,denenabgeordneteausgesetztsind,dannmüssenallevergleichemitähnlichenberufen in Staat und Wirtschaft bei Spitzenpositionen ansetzen. IndiesemSinnegehörendieBezügederAbgeordnetennicht nurzudenkostenderdemokratie;siesindaucheingradmesserdafür,welchenrangeinpolitischesgemeinwesen denvolksvertretungeninderdemokratieeinzuräumenbereit ist (Bundestagsdrucksache 11/7398, S. 6 f.). DenverfassungsrechtlichenVorgabenunddenGrundsätzen desbundesverfassungsgerichteshatderbundesgesetzgeber beiderverabschiedungdesabgeordnetengesetzes (AbgG) imjahre1977rechnunggetragen,indemeralsorientierungsgrößefürdieentschädigungderabgeordneten (sie vertretenwahlkreisemit160000bis250000wahlberechtigten)diebezügesolcheramtsinhaberwählte,dieeinermit denabgeordnetenvergleichbarenverantwortungundbelastungunterliegen,wiediekommunalenwahlbeamtenauf ZeitvonKommunenmitmehrals50000bis100000Einwohnern (BesoldungsgruppeB6).DiesentsprichtderBesoldungsgruppeR6,dieRichterbeieinemoberstenGerichtshofdesBundeserhalten,diebeiderAusübungihresAmtes ähnlichwieabgeordneteunabhängigundnurdemgesetz unterworfensind.mitderänderungdesabgeordnetengesetzesimjahre1995wurdederorientierungsrahmenfürdie EntschädigungkonkreterindernunmehrgeltendenFassung des 11 Absatz 1 Satz 1 AbgG gesetzlich festgeschrieben. DasBundesverfassungsgerichthatineinemweiterensogenanntenDiätenurteilvom21.Juli2000 (BVerfGE102, S.224)seinebisherigeRechtsprechungbestätigtundaufdas Erfordernishingewiesen, diereguläreentschädigungvon ZeitzuZeitdensteigendenLebenshaltungskostenanzupassen;auchdadurch,dassdieEntschädigungimGefolgeder wirtschaftlichenentwicklungallmählichdiegrenzederangemessenheitunterschreitet,wirddiefreiheitdesmandats gefährdet. Trotzderzum1.Januar2008undzum1.Januar2009erfolgtenAnhebungenhatdieAbgeordnetenentschädigungniedie BezügederBesoldungsgruppeB6/R6erreicht.Dabeispielt aucheinerolle,dassderdeutschebundestagselbstüber jedeerhöhungderentschädigungvordenaugenderöffentlichkeitdurchgesetzentscheidenmuss (BVerfGE40, S.296,327)unddieÖffentlichkeitsolcheEntscheidungen meist kritisch begleitet. ZuBeginnder17.WahlperiodelagdieAbgeordnetenentschädigungbereitswiederum6Prozentunterdenvorgegebenen Bezugsgrößen. Zu Artikel 1 B. Einzelbegründung Zu Nummer 1 ( 18) Zu Buchstabe a MitderAnhebungderabsolutenObergrenzevonderzeit133 Mio.Euroauf141,9Mio.Euroin2011undauf150,8Mio.

Drucksache 17/6291 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Euroin2012kommtderGesetzgeberdemimbisherigen 18 Absatz6niedergelegtenAuftragzurregelmäßigenÜberprüfung des Bedarfs der Parteien nach. DerVergleichderFinanzsituationderParteienwurde zuletztindemberichtdespräsidentendesdeutschen Bundestagesvom20.Oktober2009 (Bundestagsdrucksache16/14140)bzw.indervergleichendenKurzübersicht vom3.november2010 (Bundestagsdrucksache17/3610) dargestellt.einegegenüberstellungderjährlicheneinnahmenundausgabenbegegnetallerdingsgroßensystematischenschwierigkeiten,weildieabfolgevonwahleneinen kontinuierlichenunterjährigenvergleichnichtzulässt.des WeiterenistmitdemFortfalldesSaldierungsgebots ( 27 Absatz2Satz1PartG1994)einVergleichderEinnahmen undausgabenderparteienderjahre2003unddanachmit denvorhergehendenjahrenzusätzlicherschwert.dennoch lässtsicherkennen,dassesdenimbundestagvertretenen Parteiendurchausgelungenist,ihreEinnahmesituationzu stabilisierenbzw.leichtzusteigern.diesgenügtjedoch nicht,umdiegestiegenenpositionenaufderausgabenseite auszugleichen.diesituationlässtsichandenpersonalausgabenderparteienverdeutlichen,dadieseandersalsdie übrigenausgabenpositionenwenigerdurchwahlkämpfe verzerrt werden. DieAusgabenfürPersonalderimBundestagvertretenen ParteiensindseitdemJahr2000 (112376644,70Euro)bis 2008lediglichum5,5Prozent (auf118584116euro) gestiegen.dietariflichenmonatsgehälterderangestellten vongebietskörperschaftenhingegenweisenfürdiesejahre einesteigerungum18prozentaus (Pressemitteilung Nr.035desStatistischenBundesamtesvom29.Januar 2009).DiePersonalausgabendesöffentlichenGesamthaushaltssindimgleichenZeitraumvon179134Mio. Euroin2000auf201500Mio.Euroin2008undsomitum 12,5Prozentgestiegen (StatistischesBundesamt, WirtschaftundStatistik,04/01S.304bzw.04/09S.343).Es hatalsoeineabkoppelungderpolitischenparteienvonder allgemeinenentwicklungstattgefunden.dieaufgabenfür diepolitischenparteiensindabernichtgeringergeworden, sondernsiesindgestiegen,unteranderemdurchdie modernekommunikations-undmediengesellschaftund durchdasgewachsenediskussions-undpartizipationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger. Esistdeshalberforderlich,dieabsoluteObergrenzeanzuheben,umdenParteiendieWahrnehmungihrerverfassungsmäßigen Aufgaben zu ermöglichen. DieAnpassungderabsolutenObergrenzeandiePreisentwicklungbewegtsichinnerhalbdesvomBundesverfassungsgerichtvorgegebenenRahmens:DieEinführung derabsolutenobergrenzedurchdassechsteänderungsgesetzzumparteiengesetzgehtaufdasurteildesbundesverfassungsgerichtsvom9.april1992zurück (BVerfGE85, S.264ff.).DasBundesverfassungsgerichtführteaus,dass derumfangderstaatsfinanzierungsichaufdasbeschränkenmüsse,waszuraufrechterhaltungderfunktionsfähigkeitderparteienunerlässlichseiundvondenparteiennicht selbstaufgebrachtwerdenkönne.dasbundesverfassungsgerichtlegtehierzudar,dassderumfangderdenparteien indenabgelaufenenjahren1989bis1992ausöffentlichen KassenzugeflossenenfinanziellenMittelalshinreichend angesehenwerdenmüsse (BVerfGE85,S.264,264,291). DersichausderBerechnungderJahre1989bis1992 ergebendemittelwertbetrug230mio.dm (vgl.gesetzesbegründungzumsechstenänderungsgesetzzumparteiengesetz,bundestagsdrucksache12/5774,s.11;berechnung durchdieverwaltungdesdeutschenbundestags,bundestagsdrucksache12/3113,s.46,unterrichtungdurchdie KommissionunabhängigerSachverständigerzurParteienfinanzierung,Bundestagsdrucksache12/4425,Tabelle21). DasBundesverfassungsgerichtverdeutlichtejedochauch, dassesaufgabedesgesetzgebersist,dienotwendigen AnpassungenderabsolutenObergrenze,dieinderVeränderungdesGeldwertsbegründetsind,vorzunehmenund hierfüreinenindexfestzulegen,dersichaufdieentwicklungderfürdieerfüllungderaufgabenderparteienrelevanten Preise bezieht. FürdieUmsetzungdesdamaligenUrteilshattedasBundesverfassungsgerichtdemGesetzgebereineFristbisspätestens zumjahresende1993,alsomitbeabsichtigterwirkungspätestensfürdasjahr1994 (BVerfGE85,S.264,326ff.) gesetzt.dasbundesverfassungsgerichtkonntebeiseiner Entscheidungdavonausgehen,dasseineNeuregelungdes ParteiengesetzesmitdenvonihmverlangtenÄnderungen frühestensfürdasjahr1993inkrafttretenwürde.insofern hieltesdendurchschnittderstaatlichenzuwendungenaus denjahren1989bis1992fürdasjahr1993fürverbindlich. FolglichistBasiszeitpunktfürdienachdemUrteildes BundesverfassungsgerichtsvorgeseheneIndexierungder 1.Januar 1993. DievonBundespräsidentRomanHerzogberufeneKommissionunabhängigerSachverständiger (Parteienfinanzierungskommission)hattedenWarenkorbderGüterundLeistungen derfürdieparteientypischenausgaben (dergrundlagefür diejährlicheermittlungdessog.parteienspezifischenpreisindexdurchdenpräsidentendesstatistischenbundesamtes war)1997festgelegt (Bundestagsdrucksache13/7517vom 15.April1997).DieserParteienindexberuhteaufdem Basisjahr1991 =100.DievonBundespräsidentJohannes RauberufeneNachfolgekommissionhattegemäß 18Absatz7Sätze1bis3desParteiengesetzesinderFassung desachtengesetzeszuränderungdesparteiengesetzes vom28.juni2002denwarenkorbüberprüftundihnneu zusammengestellt (Bundestagsdrucksache15/1270vom 17.Juni2003).MitdemnachfolgendenBericht (sogenannterabschlussbericht)derparteienfinanzierungskommission (Bundestagsdrucksache15/3140vom11.Mai2004)hatdie KommissioneineÄnderungbeiderErmittlungdesparteienspezifischenPreisindexesvorgeschlagen,dasichinderEntwicklungdesparteienspezifischenPreisindexesunddesallgemeinenVerbraucherindexeskeinesignifikantenUnterschiedezeigten.SieschlugdieVerwendungeines gemischtenindexes vor,dersichzueinemwägungsanteilvon 70ProzentausdemallgemeinenVerbraucherpreisindexund (wieimbisherigenparteienindex)zu30prozentausdem IndexdertariflichenMonatsgehälterderAngestelltenbei Gebietskörperschaftenzusammensetzt.DerGesetzgeberhat diesenvorschlagmitdemneuntenänderungsgesetzzum Parteiengesetz umgesetzt. DienunmehrvorgenommeneAnpassungderabsoluten ObergrenzeschöpftdenverfassungsrechtlichenRahmenbei weitemnichtaus.dieswärenämlichnurdannderfall,wenn gerechnetvombasiszeitpunkt1993unterwürdigungder

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6291 tatsächlichenfinanzsituationderpolitischenparteienund derenauswirkungaufderenaufgabenwahrnehmungdie festgestellte Änderung des Indexes nachvollzogen würde. MitdemvorliegendenÄnderungsgesetzwirdaberlediglich dieentwicklungseitderletztenänderungderabsoluten ObergrenzebiszumJahr2009berücksichtigtundfürdie Zeit ab 2012 umgesetzt. DieAufnahmederMonatsgehälterderArbeiterindenIndex erfolgt,umdieinbundestagsdrucksache17/1425eingeführtepraxisdespräsidentendesstatistischenbundesamtes nachzuvollziehen. Zu Nummer 2 ( 35a Absatz 2 Satz 3) DerfiktiveBemessungsbetragfürdieAltersentschädigung nachdembiszum22.dezember1995geltendenrechtwird aufdergrundlagedesseit1.januar2003geltendenbemessungssatzesjeweilsumdensteigerungssatznach 11Absatz1Satz2,dasheißtzum1.Januar2012auf6805Euro undzum1.januar2013auf7055euroerhöht.infolgeder AnpassungderAbgeordnetenentschädigungnach 11Absatz1zum1.Januar2012undzum1.Januar2013istzu berücksichtigen,dassderderberechnungderaltersentschä- Bezugsjahr Steigerungsrate Mögliche absolute Obergrenze im Folgejahr * Differenz zur geltenden absoluten Obergrenze ab 2002 2001133000000 Euro0 Euro 20021,010134330000 Euro1330000 Euro 20031,014136210620 Euro3210620 Euro 20041,019138798622 Euro5798622 Euro 20051,012140464205 Euro7464205 Euro 20061,012142149776 Euro9149776 Euro 20071,016144424172 Euro11424172 Euro 20081,034149334594 Euro16334594 Euro 20091,011150977275 Euro17977275 Euro 20101,013152943491Euro19943491Euro Summe:92632754 Euro *FürdasJahr2001wirdaufdenBetragvon133000000EuroBezug genommen.dieparteienfinanzierungskommissionhattejedocheinen AnstiegdesIndexesinHöhevon6,9ProzentseitderletztenAnhebung aufdamals245mio.dmfestgestellt,wasfür2002eineanhebungauf 133 909 000 Euro nahegelegt hätte (Bundestagsdrucksache 14/8258). DievorangestelltetabellarischeDarstellungverdeutlicht, dasseineschleichendeabkopplungderstaatlichenteilfinanzierungderparteienvonderparteispezifischenpreisentwicklungstattgefundenhat,dielangfristigdiearbeitsfähigkeitderparteienempfindlichzubeeinträchtigendroht. DieLückederstaatlichenFinanzierunghatsichineineHöhe von insgesamt mehr als 90 Mio. Euro entwickelt. UmdieseEntwicklungfürdieZukunftauszuschließen,ist esgeboten,dieanpassungderstaatlichenteilfinanzierung andieentwicklungdesmaßgeblichenindexeszuverstetigen.dieswirddurchdasvorgeschlageneverfahrenerreicht:diejeweiligeabsoluteobergrenzewirdgemäßdem bereitsseitjahrenangewandtenindex,dervomstatistischenbundesamtfestgestelltwird,jährlichfortgeschrieben, alsbundestagsdrucksacheveröffentlichtundimhaushaltsplanumgesetztdabeierfolgtdieanhebungdesindexes zeitlichverzögert:dieindexveränderungdesjahres2014 beispielsweisewirdbiszum30.april2015vompräsidentendesstatistischenbundesamtesdembundestagübermitteltunddortbiszum31.mai2015alsdrucksacheveröffentlicht.siegehtdamitindiehaushaltsberatungenfür dasjahr2016ein,indemderanspruchfürdasjahr2015 festgesetzt wird. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Zu Nummer 2 ( 19a Absatz 5 Satz 1) DurchdieNeuformulierunginvon 19aAbsatz5wirddas Berechnungsverfahrensogefasst,dassineinemersten SchrittdierelativeObergrenzedesAnspruchseinerPartei aufstaatlichemittelzueinerkappungführt,diealleindurch denjeweiligeneigenanteilbedingtist.hierdurchwirddem GebotderEigenfinanzierungderParteiverstärktRechnung getragen.erstdanacherfolgteinekappungderermittelten GesamtsummeallerAnsprücheaufdieabsoluteObergrenze. Damitwirdzudemvermieden,dassreinrechnerischevorläufigeAnsprüchevonParteien,diewegendesÜberschreitens derjeweiligenrelativenobergrenzegekürztwerdenmüssen, weiterhinindieermittlungderabsolutenobergrenzeeinfließenundungerechtfertigtekappungenfüralleparteien verursachen. Zu Nummer 3 ( 24 Absatz 9 Nummer 5) In 24Absatz9Nummer5erfolgtdieKorrektureinesRedaktionsversehensdesNeuntenÄnderungsgesetzes (FolgeänderungzurEinfügungdesneuenGliederungspostensin Absatz 6 Nummer 2 B II). Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 ( 11) MitderÄnderungdesAbgeordnetengesetzesimJahre1995 wurdederorientierungsrahmenfürdieabgeordnetenentschädigungzunächstmiteinemzwölftelderjahresbezüge derrichterbesoldungsgrupper6undderbeamtenbesoldungsgruppeb6vorgegeben.mitderänderungdesabgeordnetengesetzesimjahre2007sindmaßstabfürdiehöhe derabgeordnetenentschädigungdasmonatlichegrundgehaltzuzüglichdesfamilienzuschlagesfürverheirateteohne KinderderStufe1derBesoldungsgruppeB6/R6unddiefür RichterbeieinemoberstenGerichtshofdesBundesdieser Besoldungsgruppe gezahlte Richterzulage. DiesobestimmtenMonatsbezügeinderBesoldungsgruppe R6betragenzum1.August20118524Euro,ohneSonderzuwendungsanteil8323Euro.DieBezugsgrößewirdtrotz derzweistufigenanpassungderabgeordnetenentschädigungnichterreicht.dieanhebungzum1.januar2012um 292EuroentsprichteinemVomhundertsatzvon3,8.Die weitereanhebungum292eurozum1.januar2013beträgt 3,7vomHundert.VielmehrerreichtdieAbgeordnetenentschädigungzum1.Januar2013denStand,dervonder Bezugsgrößebereitsam1.Januar2010erreichtwar (8252 Euro).

Drucksache 17/6291 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode digungzugrundeliegendebemessungssatznach 20jeweils um den Faktor 0,5 zu kürzen ist ( 25b Absatz 4). Zu Nummer 3 ( 35b Absatz 2 Satz 2) Entsprechend 35asindauchindiesemFalldiedenbisherigenAnwartschaftenzugrundeliegendenBezugsgrößen zum1.januar2012undzum1.januar2013alseigenerfiktiverbemessungsbetragfürdiebiszum31.dezember2007 entstandenenansprücheundanwartschaftenfortzuschreiben.eineerhöhungdesbisherigenbemessungssatzesvon 7335Euroab1.Januar2012undab1.Januar2013führtzu einembemessungsbetragfür2012von7615euroundfür 2013 von 7 895 Euro. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333