Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt

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zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksachen 17/3404, 17/4032

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13427 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes A. Problem und Ziel DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt undthüringenerhaltengemäß 11Absatz3adesGesetzesüberdenFinanzausgleichzwischenBundundLändern (FAG)seit2005Sonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichvonSonderlastendurchdiestrukturelle Arbeitslosigkeit (Hartz-IV-SoBEZ)undderdarausentstehendenüberproportionalenLastenbeiderZusammenführungvonArbeitslosenhilfeundSozialhilfe fürerwerbsfähige.vonbundundländernistineinemabstandvondreijahren zuüberprüfen,inwelcherhöhediesonderlastenabdemjeweilsfolgendenjahr durchdiehartz-iv-sobezauszugleichensind.2013istdieüberprüfungfürdas Jahr 2012 mit Wirkung ab 2014 vorzunehmen. B. Lösung DieHartz-IV-SoBEZbetragenimErgebnisderÜberprüfung2013mitdenendgültigenDaten2012aufGrundlagedesin 11Absatz3aFAGverankerten Relationsmodellsab2014jährlich777Mio.Euro.DieAnteilevonBundund LändernanderUmsatzsteuerin 1FAGunddieandieEmpfängerländerder SoBEZzuzahlendenBeträgein 11Absatz3aFAGwerdenab2014entsprechend angepasst. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte DieHartz-IV-SoBEZgemäß 11Absatz3aFAGwerdendurchdieLändergesamtheitfinanziert,dieinHöhederSoBEZUmsatzsteuereinnahmenausdem LänderanteildemBundüberträgt.DieSonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenverringernsichgegenüberdemBetragvon807Mio.Euroim DurchschnittderJahre2011bis2013um30Mio.Euroauf777Mio.Euro.Die HöhederUmsatzsteuereinnahmen,diedieLänderab2014aufdenBundübertragen,istdaherebenfallsum30Mio.Eurozuverringern.Dementsprechend erhaltendieostdeutschenflächenländerjährlich30mio.eurowenigerzuweisungen gemäß 11 Absatz 3a Satz 1 FAG.

Drucksache 17/13427 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Vollzugsaufwand Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen. F. Sonstige Kosten 1. Kosten für die Wirtschaft Keine. 2. Kosten für soziale Sicherungssysteme Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13427

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13427 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern DasFinanzausgleichsgesetzvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom15.Februar2013 (BGBl.IS.250)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 1Satz5werdendieAngabe 943212000Euro durchdieangabe 913212000Euro unddieangabe 905712000Euro durchdieangabe 875712000 Euro ersetzt. 2.In 11Absatz3awerdendieSätze1und2wiefolgtgefasst: ZumAusgleichvonSonderlastendurchdiestrukturelle ArbeitslosigkeitundderdarausentstehendenüberproportionalenLastenbeiderZusammenführungvonArbeitslosenhilfeundSozialhilfefürErwerbsfähigeerhaltennachstehendeLänderjährlichfolgendeSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: für die Jahre 2005 bis 2011: Brandenburg 190 000 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro, Sachsen 319 000 000 Euro, Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro, Thüringen 176 000 000 Euro; für die Jahre 2012 und 2013: Brandenburg 153 330 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro, Sachsen 257 433 000 Euro, Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro, Thüringen 142 032 000 Euro; für die Jahre ab 2014: Brandenburg 147 630 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 99 456 000 Euro, Sachsen 247 863 000 Euro, Sachsen-Anhalt 145 299 000 Euro, Thüringen 136 752 000 Euro. FürdieJahre2012und2013verringernsichdieBeträge der Länder nach Satz 1 jeweils um: Brandenburg 18 335 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro, Sachsen 30 783 500 Euro, Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro, Thüringen 16 984 000 Euro. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 17/13427 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil Seit2005erhaltendieLänderBrandenburg,Mecklenburg- Vorpommern,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringen Sonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichvonSonderlastendurchdiestrukturelleArbeitslosigkeitundderdarausentstehendenüberproportionalen LastenbeiderZusammenführungvonArbeitslosenhilfe undsozialhilfefürerwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ). DieseSonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenwerdendurchdieLändergesamtheitfinanziert,indemUmsatzsteuereinnahmeninHöhederSonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenausdemLänderanteilaufdenBund übertragenwerden.diehöhedersonderlastenistdabeiregelmäßigzuüberprüfen.dieaktuelleänderungdesfinanzausgleichsgesetzessetztdasergebnisderletztenüberprüfung im Jahr 2013 für die Jahre ab 2014 gesetzlich um. BasisfürdieÜberprüfungbildetwiederumdassogenannte Relations-Modell (Modell2imBerichtderländeroffenen Arbeitsgruppe Hartz-IV-SoBEZ derfinanzministerkonferenzvommai2011,umsetzungentsprechenddembeschlussderfinanzministerkonferenzvom22.juni2011); dieseswarfürdieersteüberprüfung2011entwickeltworden.immodellwirddiegewichtungderindikatoren KostenderUnterkunft und Bedarfsgemeinschaften zwei DrittelzueinDrittelfestgelegt.Alseinwohnerbezogener VergleichsmaßstabmitdemDurchschnittderFlächenländer OstdientderDurchschnittderFlächenländerWestimJahr vor der Überprüfung in Bezug zum Ausgangsjahr 2005. DerBundhattederLösungaufderGrundlagediesesModellsseinerzeitzugestimmt.In 11Absatz3adesFinanzausgleichsgesetzesistfestgelegt,diesenAnsatzauchden weiteren Überprüfungen zugrunde zu legen. AlsErgebnisder2013vorgenommenenÜberprüfungder Sonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichderSonderlastendurchdiestrukturelleArbeitslosigkeitfürdieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringenhatsichein Betragvon777Mio.EuroabdemJahr2014unddamiteine AbsenkunggegenüberderbisherigenHöheum30Mio. Euroergeben.BeiderÜberprüfungwurdeaufdievollständigvorliegendeDatenbasis2012 (endgültigedatender BundesagenturfürArbeitzudenKostenderUnterkunftund zubedarfsgemeinschaften)zurückgegriffen.außergewöhnlicheundunvorhersehbaresonderentwicklungeninden Ländernsinddabeinichtfestgestelltworden.DiehorizontaleVerteilungderSonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenerfolgtunterBeibehaltungderbisherigenprozentualenAnteile (Brandenburg19Prozent,Mecklenburg-Vorpommern12,8Prozent,Sachsen31,9Prozent,Sachsen-Anhalt 18,7 Prozent, Thüringen 17,6 Prozent). B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 1 Satz 5) DieSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungengemäß 11Absatz3aFAGwerdendurchdieLändergesamtheitfinanziert,dieinHöhederSoBEZUmsatzsteuereinnahmen ausdemländeranteildembundüberträgt.diesonderbedarfs-bundesergänzungszuweisungenverringernsichgegenüberdembetragvon807mio.euroimdurchschnittder Jahre2011bis2013um30Mio.Euroauf777Mio.Euro. DieHöhederUmsatzsteuereinnahmen,diedieLänderab 2014aufdenBundübertragen,istdaherebenfallsum 30Mio.Eurozuverringern.Dieserforderteineentsprechende Anpassung des Festbetrages in Satz 5. Zu Nummer 2 ( 11 Absatz 3a) MitdieserRegelungwirddieHöhederSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungenfürdieempfangsberechtigten LänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen, Sachsen-AnhaltundThüringenfürdieJahreab2014neu festgelegt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13427 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 A.Allgemeiner Teil Seit2005erhaltendieLänderBrandenburg,Mecklenburg- Vorpommern,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringen Sonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichvonSonderlastendurchdiestrukturelleArbeitslosigkeitundderdarausentstehendenüberproportionalenLasten beiderzusammenführungvonarbeitslosenhilfeundsozialhilfefürerwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ).DieseSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungenwerdendurch dieländergesamtheitfinanziert,indemumsatzsteuereinnahmeninhöhedersonderbedarfs-bundesergänzungszuweisungenausdemländeranteilaufdenbundübertragen werden.diehöhedersonderlastenistdabeiregelmäßigzu überprüfen. AlsErgebnisderaktuellvorgenommenenÜberprüfungder Sonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichderSonderlastendurchdiestrukturelleArbeitslosigkeitfürdieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringenhatsichein Betragvon777Mio.EuroabdemJahr2014unddamiteine AbsenkunggegenüberderbisherigenHöheum30Mio. Euro ergeben. FürdenBundistdieRegelungfinanzneutral.DieLösungist sachlichnachvollziehbar.diebundesregierungbefürwortet daheruneingeschränktdieentsprechendeänderungdesfinanzausgleichsgesetzes.diebundesregierungbegrüßt,dass dieneuenländerhierdurchrechtzeitigplanungssicherheit bezüglichdeslastenausgleichsinformderhartz-iv- SoBEZ für die kommenden Jahre erhalten. B. Stellungnahme zu den einzelnen Änderungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Stichwort:Neufestsetzung der Umsatzsteuer-Festbeträge Bewertung:DieBundesregierungstimmtdenneuenBeträgen zu. DiebishergeltendenFestbeträgefürdieJahreab2014werdenandasErgebnisderÜberprüfungangepasstundumjeweils 30 Mio. Euro reduziert. Zu Nummer 2 Stichwort:NeufestlegungderSonderbedarfs-BundesergänzungszuweisungenzumAusgleichvonSonderlastendurch diestrukturellearbeitslosigkeitundderdarausentstehenden überproportionalen Lasten für die neuen Länder Bewertung:DieBundesregierungstimmtdenneuenBeträgen zu. DiebishergeltendenBeträgewerdenandieErgebnisseder jüngstenevaluationunterbeibehaltungdesbisherigenverteilungsschlüssels zwischen den Ländern angepasst.

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