Vorlesung: Haftungsrecht

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1 Vorlesung: Haftungsrecht - Herbstsemester

2 Kontakt Materialien: brand.uni-mannheim.de/lehre Kontakt: brand.uni-mannheim.de/kontakt +49 (621) Sprechzeiten: Dienstags, h 3

3 Gegenstand der Vorlesung Haftungsrecht Deliktsrecht Schadensrecht ( BGB) 4

4 Literaturhinweise Literatur zum Haftungsrecht allgemein: Brüggemeier, Haftungsrecht, Struktur, Prinzipien, Schutzbereich, 2006, Springer, 705 S., 139,95 Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl., 1995, Carl Heymanns, 624 S. (vergriffen- im Seminar verfügbar: D 56.5/012 (02)) Endres, Ökonomische Grundlagen des Haftungsrechts, 1991, Physica, 216 S., 19,95 Literatur zum Deliktsrecht: Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986; Nomos, 564 S., 40,- Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht; 5. Aufl., 2009, Carl Heymanns, 285 S., 32,- Fuchs, Deliktsrecht, 7. Aufl., 2009, Springer, 304 S., 22,95 *Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 11. Aufl., März 2010, Carl Heymanns, 380 S., 23,- 5

5 Literaturhinweise Literatur zum Schadensrecht: Brand, Schadensersatzrecht, 2010, C.H.Beck, ca. 150 S., 19,90 Hess/Jahnke, Das neue Schadensrecht, 2002, Vahlen, 150 S. (vergriffen) Jäger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, ZAP, 150 S. (vergriffen) Lange/Schiemann, Handbuch des Schuldrechts: Schadensersatz; 3. Aufl., 2003, Mohr Siebeck, 826 S., 149,- 6

6 Gliederung Einführung Deliktische Verschuldenshaftung (incl. Schadensrecht) Tatbestände der 823 I und 823 II Schadensrecht ( ) Deliktische Haftung für vermutetes Verschulden BGB, Haftung nach 18 StVG Gefährdungshaftung Produkthaftung, Haftung nach 7 StVG 7

7 Deliktsrecht BGB Deliktsrecht Haftung aus verschuldetem Unrecht ( 823 I & II, , 830, 839 BGB) Unrechtshaftung aus vermutetem Verschulden ( 831, 832, 833 S. 2, 834, BGB, 7 III 1 HS 2, 18 StVG, 44, 45 LuftVG) Haftung aus Gefährdung ( 231, 833 S. 1 BGB, 7 I, III 1 HS 1 StVG, 1, 2 HaftplG, 33 I, II 1, 3, 54 f. LuftVG, 25, 26 AtomG, 22 WHG, 1 ProdHaftG, 84 ArzneimittelG, 1 UmweltHG, 32 GentechnikG) Haftung für fremdes Unrecht mit Fremdverschulden ( 3 HaftpflG, Art 34 GG) 8

8 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG eines anderen HANDLUNG des Anspruchsgegners haftungsbegründende KAUSALITÄT RECHTSWIDRIGKEIT Haftungsbegründender Tatbestand VERSCHULDEN RECHTSFOLGE ersatzfähiger SCHADEN, 249 ff., 842 ff. BGB haftungsausfüllende KAUSALITÄT Haftungsausfüllender Tatbestand Keine EINWENDUNGEN des Schädigers Keine EINREDEN des Schädigers 9

9 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RG-VERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN GESCHÜTZTES RECHTSGUT betroffen? In 823 I benannte Rechtsgüter: Leben (jede Form der Tötung, vgl. BGHZ 138, 388) Körper (physischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sehr str. Kind als Schaden ); aber kein SE für sog. wrongful life (s. BGHZ 86, Fälle fehlerhafter pränataler Diagnostik) Gesundheit (innere Körperfunktionen, in engen Grenzen auch Schockschäden, nicht aber die normale Trauer) auch pränatale Schädigungen (SE des späteren Kindes) Freiheit (nur Fortbewegungsfreiheit) Eigentum (nicht das Vermögen als solches) 1) Beeinträchtigung des Eigentumsrechts 2) Sachentziehung 3) Substanzverletzung (Vorrang EBV: 993 I ae, 2018 ff.) 10

10 Pränatale Schädigungen I. Schädigung im Mutterleib Bsp.: Schwangere Frau wird bei einem Verkehrsunfall verletzt. Dadurch kommt das Kind mit einem Gehirnschaden zur Welt 823 I des Kindes (+), wenn es lebend geboren wird (BGHZ 8, 243) II. Wrongful life Bsp.: Schwangere Frau erkrankt an Röteln. Aufgrund einer Fehldiagnose kommt das Kind behindert zur Welt Anspruch des Kindes (-): kein Recht auf eigene Abtreibung Anspruch der Mutter (+): 280 I ggf. i.v.m. Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Strittig: Umfang des Schadensersatzes nach 249 II 1, 253 II BGB (BGHZ 86, 240) III. Kind als Schaden Bsp.: Aufgrund einer unsachgemäßen Sterilisation wird A schwanger Anspruch der Mutter aus 280 I und 823 I (+) (BGH NJW 1995, 2407) 11

11 Eigentumsverletzungen I. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts Bsp: B veräußert ein von V gemietete Fahrrad an den gutgläubigen D. Hat V Ansprüche aus 823 I gegen B bzw. D? 1. Gegen B ja, wenn dieser das Eigentumsrecht schuldhaft verändert hat 2. Gegen D: hl es liegt zwar eine Eigentumsverletzung vor, diese ist wegen 932 aber nicht rechtswidrig und erst recht nicht verschuldet II. Sachentziehung in der Regel unproblematisch: Diebstahl, Unterschlagung Aber: Vorrang des EBV? An sich nach 933 I ae ja, aber nicht bei verbotener Eigenmacht ( 992) 12

12 Eigentumsverletzung Sehr str. ist, ob auch die Gebrauchsentziehung unter 823 I fällt Fleet-Fall (BGHZ 55, 153, 159): das infolge der Sperrung des Wasserweges eingeschlossene Schiff verliert für acht Monate seine Eigenschaft als Transportmittel, 823 I (+), aber nicht beim ausgeschlossenen Schiff, hier liege nur ein Einengung der wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit vor Kanallagerhaus-Fall (BGHZ 86, 152): Der infolge fahrlässigen Dammbruchs leergelaufene Hafen kann über zwei Jahre von Schiffen nicht angelaufen werden, BGH: 823 I (-), da Anlage benutzbar bleibt und der Hafen von Land angesteuert wurde 13

13 Eigentumsverletzung III. Substanzverletzung Jede Verletzung der körperlichen Beschaffenheit (wie 303 StGB) Umstritten: sog. Weiterfresserschäden (Konkurrenz zwischen Delikts- und kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, Bedeutung für unterschiedliche Verjährung) Schwimmschalter-Fall, Gaszug-Fall (BGHZ 86, 256): keine Stoffgleichheit zwischen späteren Schaden und dem Minderwert, der der mangelhaften Sachen von Anfang an anhaftet. d.h. kein 823 I bei bloßer Verletzung des Äquivalenzinteresses, da Sache von vornherein nicht zu gebrauchen ist oder der Mangel nicht behebbar ist. 823 I nur bei Verletzung des Integritätsinteresses, wenn Mangel zunächst auf ein Teil des Produkts beschränkt und mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand behebbar ist. 14 Bedenkliche Ausdehnung im Transistorenfall (BGHZ 138, 230)

14 Hebebühnenfall 823 I BGB V liefert K Einzelteile des Herstellers H, aus denen K eine Hebebühne zusammenbaut. Beim Gebrauch stürzt der aufgebockte Pkw eines Dritten ab. Ursache ist ein Produktionsfehler an tragenden Teilen der Hebebühne [nach BGH NJW 1983, 812]. Kann K bei H seinen Haftungsschaden gegenüber dem Dritten liquidieren? Vertragliche Ansprüche zwischen K und H ( 437 Nr. 3, 280 I) bestehen nicht Anspruchsgrundlage ist 823 I " Handlung des H (+) 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts? 15 - Eigentum nur bei Weiterfressermangel P: Stoffgleichheit zwischen Mangelunwert und Endschaden (nicht: zunächst funktional abgrenzbares Teil betroffen) - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Eingriff muss betriebsbezogen, d.h. final auf einen Eingriff in den Betrieb gerichtet sein und nicht nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen. 2. Ergebnis: 823 I des K gegen H

15 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 16 RG-VERLETZUNG GESCHÜTZTES RECHTSGUT betroffen? " Sonstige, in 823 I nicht benannte Rechte alle absoluten (= gegen jedermann gerichtete) Rechte " Dingliche Rechte z.b. Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallasten, Erbbaurechte, dingliche Vorkaufsrechte, Dienstbarkeiten an Grundstücken, Mobilarpfandrechte, dingliche Anwartschaftsrechte, Anneignungsrechte. " Immaterialgüterrechte z.b. Patent-, Urheber- und Gebrauchsmusterrechte, Marken. " Berechtigter (unmittelbarer) Besitz Nach h.m ist neben dem unmittelbaren (berechtigten) Besitz auch der mittelbare Besitz geschützt. Letzteres gilt jedoch nicht im Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer. " Ehe nur räumlich-gegenstandlicher Bereich

16 Besitz als absolutes Recht Beispiel (nach BGHZ 62, 243): A und B haben jeder für sich in dem Gebäude des V gewerbliche Räume im ersten Stock gemietet. Nach den Mietverträgen steht der Lastenaufzug nur den beiden Mietern zur Verfügung. B beschädigt den Lift fahrlässig, sodass dieser einen Monat stillsteht. A will von B Ersatz des entstandenen Schadens. BGH (+) B hat den berechtigten, unmittelbaren Mitbesitz des A verletzt, der Mitbesitz genüg für 823 I Im obigen Beispiel sind A und B unmittelbare Besitzer und V mittelbarer Besitzer, im Verhältnis V zu A bzw. B greift 823 I nicht, insoweit ist der Mietvertrag vorrangig Grund für die Differenzierung zwischen berechtigtem und unberechtigtem Besitz: letzterer gibt nur Abwehr- ( 861), aber kein Nutzungsrecht; für das Eigentum ist beides kennzeichnend. 17

17 Ehe als absolutes Recht h.m. (z.b. BGHZ 23, 215) kein Anspruch auf Schadensersatz bei Ehebruch gegen Ehepartner wegen Vorrangs der familienrechtlichen Vorschriften (Scheidung) Anspruch gegen Dritten? BGH (-) wegen Beteiligung eines Ehegatten h.l. (+) hinsichtlich der mit der Abwicklung der Ehe verbundenen Kosten Unstreitig sonstiges Recht: räumlich-gegenständlicher Bereich (z.b. Wohnung; BGHZ 6, 360); aber nur Beseitiungs- und Unterlassungsansprüche analog 1004 (arg. keinen efficient breach ermöglichen) Bsp.: Ehemann möchte Geliebte in die eheliche Wohnung aufnehmen 18

18 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RG-VERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN GESCHÜTZTES RECHTSGUT betroffen? " Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Geschützt sind unter anderem der Kundenstamm, die Geschäftsbeziehungen und die Organisationsstruktur. " Mitgliedschaftsrechte Geschäftsanteile an einer GmbH, Aktien oder das Mitgliedschaftsrecht im Verein sind gegen mitgliedschaftsbezogene Eingriffe geschützt. " Allgemeines Persönlichkeitsrecht = Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. 19

19 Stromkabelfall 823 I BGB Baggerführer T trennt das zum Betrieb des O führende Stromkabel durch. Der Betrieb liegt für einen Tag still [nach BGHZ 29, 65 ff.]. Kann O von T den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 I BGB. " Handlung des T (+) 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts? a) Eigentum am Kabel hat nur die Gemeinde (Versorgungswerk), auch wenn das Kabel bereits auf dem Grundstück des O gelegen hätte. b) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Durch ständige Rspr. als sonstiges Recht i.s.d. 823 I BGB anerkannt (mittelbare Wirkung des Art. 14 GG). 20 Aber der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss betriebsbezogen, d.h. final auf einen Eingriff in den Betrieb gerichtet sein und nicht nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen. Hieran fehlt es. 2. Ergebnis: 823 I des O gegen T

20 Stromunterberechung 823 I BGB Baggerführer T trennt das zum Betrieb des O führende Stromkabel durch. Der Betrieb liegt für einen Tag still [nach BGHZ 29, 65 ff.]. Abwandlung: O betreibt in seinem Betrieb eine Brüterei und die bereits angebrüteten Eier verderben infolge des Stromausfalls. Kann O von T den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen? Der BGH [BGHZ 41, 123 ff.] lehnt hier zwar ebenfalls einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab. Der BGH bejaht aber eine Eigentumsverletzung an den bereits angebrüteten Eiern. Diese Differenzierung ist bedenklich, da T nur in das Eigentum der Gemeinde eingreift und nicht wissen kann, ob am Ende der Leitung ein normaler Betrieb mit Fließband, ein Hochofen, eine Brüterei oder nur Tante Erna s Bügeleisen hängt. Mit Hager [JZ 1979, 53 ff.] wird man deshalb allein auf den Eingriff in den Gewerbebetrieb abstellen müssen. Verbleibende Anwendungsfälle: schädigende Werturteile, abträgliche wahre Tatsachen, Boykott, Blockaden 21

21 Allgem. PersönlichkeitsR I " Aus Art. 1 I GG hat die Rechtsprechung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.s.d. 823 I BGB hergeleitet (mehr als Name: 12 BGB, Firma: 37 HGB, Recht am eigenen Bild 22 ff. KunstUrheberG). Auffangtatbestand. " Es lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden: 1) Schutz der Intimsphäre (innere Gefühls- und Gedankewelt), abs. Schutz, keine Abwägung z.b. mit Art. 5 GG (Pressefreiheit), Bsp: Veröffentlichung von Tagebüchern; Liebesbriefen mit Einzelheiten des Sexuallebens etc.) 22 2) Schutz vor Eindringen in fremde Privatsphäre (insbes. Recht am eigenen Bild): Nicht nur im familiären und häuslichen Bereich (Stichwort: Paparazzi- Fotos, vgl. BGHZ 131, Caroline II), sondern auch an abgeschiedenen Orten in der Öffentlichkeit (Bsp. Baden im einsamen Waldsee) grds. weiter Schutz; traditionell Abwägung mit Art. 5 GG bei sog. absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte: - absolute Person (dauerhaft hervorgehobene Stellung): keine Einwilligung zur Veröffentlichung unbefugter Bildaufnahmen - relative Person (kurzzeitig hervorgehobene St.): Einwilligung nur bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis entbehrlich

22 Allgem. PersönlichkeitsR II Prinz Ernst August von Hannover uriniert auf der Expo 2000 zusammen mit einem Freund hinter dem überfüllten Abort im Freien, an einer Stelle, die nicht sofort, aber leicht einsehrbar war und wird dabei fotografiert. Dürfen die Fotos veröffentlicht werden? BGH (bis 2004) Der Prinz ist eine absolute, der Freund als sein Begleiter eine relative Person der Zeitgeschichte. Fotos dürfen gegen den Willen veröffentlicht werden. EGMR vom Caroline: Nach Art. 8 EMRK muss entscheidender Umstand sein, ob die in Frage stehenden Aufnahmen oder Artikel zu einer öffentlichen Diskussion beitragen, oder lediglich die Neugier eines bestimmten Publikums befriedigen sollen. BGH (heute, z.b. NJW 2007, 1977): Einwilligung in die Veröffentlichung von in der Öffentlichkeit gemachten Aufnahmen nur entbehrlich, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (keine Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte mehr) 23 näher Teichmann, NJW 2007, 1917

23 Allgem. PersönlichkeitsR III 3) Schutz der sog. Individualsphäre davor, dass von einer Person in der Öffentlichkeit ein falsches Bild gezeichnet wird (BGHZ 35, 363 Ginsengwurzel: Prof. für Völker- und Kirchenrecht wird mit einem Naturheilmittel mit potenzfördernder Wirkung in Verbindung gebracht; BGHZ 128, 1 - Caroline I: erfundene Interviews); grds. auch wenn wahre Tatsache diskriminierend nach außen gebracht wird, aber Einschränkungen möglich: Verdachtsberichterstattung, Ehebruch von des Prinzen (vgl. BGH NJW 1999, 2893). APR beinhaltet Abwägungsvorgang auf der Ebene des obj. Tatbestandes und der RW, denn anders als bei sonstigen Ansprüchen ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern gesondert festzustellen. Bsp: Nacktfotos aus dem Schulbuch - BVerfGE 101, 361, 371 ff. In der sog. Herrenreiter-Entscheidung [BGHZ 26, 349] sowie in BGHZ 35, 363 hat der BGH im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes über 253 I BGB hinausgehend auch SE für den immateriellen Schaden anerkannt, da der bloße Widerruf oder künftiges Unterlassen nicht ausreichen. 24

24 Absolute Rechte Die Mitgliedschaft S ist nur deshalb Mitglied in einem Sportverein, damit er an einer Segelregatta teilnehmen kann. Als er sein Boot umbaut, erteilt ihm der Verein eine falsche Auskunft, was die zukünftige Klasseneinteilung anbelangt. Nachdem Umbau wird S nicht mehr zur Regatta zugelassen. Er verlangt die erneut notwendigen Umbaukosten vom Verein als SE aus 823 I BGB (Schärenkreuzer-Fall). Zu Recht? Früher wurde die Mitgliedschaft im Verein oder in anderen Gesellschaften nur als Bündel von Rechten und Pflichten, also als eine subjektive Rechtsstellung begriffen. 25 Der BGH hat in BGHZ 110, 323, 327, 334 zu Recht anerkannt, dass die Mitgliedschaft - ähnlich dem Eigentum - ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des 823 I BGB ist. Dies ist heute weitgehend anerkannt. Der Streit geht um die Reichweite. Es muss ein mitgliedschaftsbezogener Eingriff (ähnlich der Betriebsbezogenheit) vorliegen. Kein allg. Abwehrrecht gegen satzungswidriges Verhalten (z.b. Missachtung der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung). BGH hat mitgliedschaftsbezogenen Eingriff im Schärenkreuzer-Fall bejaht.

25 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN GESCHÜTZTES RECHTSGUT betroffen? EINES ANDEREN = Geschädigter muss Träger des geschützten Rechtsgutes sein. VERLETZUNGHANDLUNG abzugrenzen von der nur geringfügigen Beeinträchtigung. 26

26 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN oder POSITIVES TUN (unproblematisch, sofern beherrschbar) UNTERLASSEN trotz VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT Schaffen einer Gefahr (Ingerenz-Prinzip) Wer Grund und Boden dem Verkehr für Menschen eröffnet, hat ihn in gefahrlosem Zustand zu halten (z.b. Beleuchtung, Streuen bei Glatteis). Beherrschen einer Gefahr Wer gefährliche Gegenstände gebraucht, hat soweit zumutbar andere vor Gefahren zu bewahren (z.b. Maschinen, Produzentenhaftung). Berufsbezogene VSP Aus Gewerbebetrieb oder Berufausübung können sich besondere Verkehrssicherungspflichten ergeben (z.b. Arzthaftung). 27 Beachte: Überträgt jemand die Erfüllung einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht einem Dritten, so führt das nicht zur vollständigen Haftungsbefreiung. Die Verkehrssicherungspflicht wandelt sich in eine Aufsichts- und Überwachungspflicht um (h.m.).

27 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 28 nach der Äquivalenztheorie Kausalität ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung in ihrer konkreten Form entfiele (conditio sine qua non). Weite der Äquivalenztheorie folgt aus der Gleichwertigkeit aller Kausalbedingungen Dies gilt insbesondere auch bei mehreren Kausalbeiträgen Bsp: A und B führen unabhängig von einander Gift in den Fluss ein, was zu einen Fischsterben führt a) sowohl die Giftmenge von A, als auch die von B war für das Fischsterben genügend (alternativ) b) nur die Kumulation der für sich unschädlichen Teilmengen löst die Katastrophe aus (kumulativ) Jeder haftet auf das Ganze

28 Äquivalenztheorie Probleme Dieb D wird beim Stehlen in einem Warenhaus von einem dort angestellten Detektiv gestellt. Das Warenhaus verlangt von D insgesamt 200,-. 50,- davon sind Fangprämie für den Detektiv und jeweils 75,- Bearbeitungsgebühr und anteilige Beteiligung an den Kosten des Warenhauses für Detektivpersonal und Warensicherung [nach BGHZ 75, 230 ff.]. Zu Recht? Ersatzfähigkeit der Fangprämie und Bearbeitungsgebühr (+) Ersatzfähigkeit der Kosten für Warensicherung und Personal : wären auch ohne Auftreten des D angefallen. Die Warensicherung fällt unter die Fallgruppe der sog. Vorhaltekosten (= Aufwendungen, die der Geschädigte schon vor dem schädigenden Ereignis getätigt hat, um dieses zu verhindern oder dessen Folgen abzumildern). Diese sind entgegen dem BGH (BGHZ 32, 280, 284) mangels äquivalenter Kausalität und wegen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht ersatzfähig. Ausnahme: GEMA -Rechtsprechung (BGHZ 17, 376); Grund: Erhöhte Schutzbedürftigkeit von Immaterialgütern; Frage der Verteilung der Kostenlast 29

29 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN OBJEKTIVE ZURECHNUNG " Adäquanztheorie Nach der Adäquanztheorie ist dem Handelnden eine Rechtsgutverletzung nur dann zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung geeignet war (Standpunkt des optimalen Beobachters). Kurz: Es entfällt, was soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, das damit vernünftigerweise nicht zu rechnen war " Bsp: Kater stürzt aufgrund schrillen Schreis bei nächtlichem Telefonanruf (AG Regensburg NJW 2000, 1047) 30 " Einschränkung insbes. beim untypischen Zusammenwirken mehrerer Kausalketten

30 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN OBJEKTIVE ZURECHNUNG " Schutzzweck der Norm Das Gesetz will den Rechtsgütern und deren Trägern keinen absoluten Schutz, sondern nur Schutz vor bestimmten Arten von Beeinträchtigungen gewähren. Die Norm muss also ihrem Zweck nach gerade bezwecken, die konkrete Rechtsgutverletzung zu sanktionieren. " Einschränkung greift neben Adäquanztheorie und erfordert eine Wertung - Bsp: Schockschäden nur für nahe Angehörige - Bsp: mittelbar schädigende Handlung: Luftpumpenraketenfall, BGH NJW 1973, 615: Verstoß gegen die Pflanzenschutzverordnung - Bsp: Herausforderungsfälle, vgl. z.b. BGHZ 63, 189: keine Unterbrechung der Kausalität durch eigenverantwortliche Selbstgefährdung 31

31 Schutzzweck der Norm Schockschäden Ehemann E ist bei einem Verkehrsunfall, den S verschuldet hat, getötet worden. Als seine ihrem Wesen nach lebenslustige Ehefrau G davon erfährt, erleidet sie einen schweren seelischen Schock. Dieser führt trotz psychologischer Betreuung zu andauernden Schlafstörungen und Depressionen, aufgrund derer sich der Charakter der G grundlegend ändert. G verlangt von S Ersatz der Kosten der psychologischen Betreuung und Entschädigung für ihre psychische Beeinträchtigung [nach BGHZ 56, 163 ff.]. Zu Recht? Anspruchsgrundlage ist 823 I 1. Rechtsgutsverletzung Gesundheitsverletzung (1. normative Korrektur: nur bei medizinisch fassbaren Auswirkungen, die über das Maß hinaus gehen, das bei einem Trauerfall zu erwarten ist.) 2. normative Korrektur: grds. nur bei nahen Angehörigen, es sei denn, der Geschädigte ist unmittelbar an dem schädigenden Ereignis beteiligt (BGH VersR 1986, 240). 3. normative Korrektur: nur bei nachvollziehbarer Reaktion (z.b. nicht: schwerer Schock bei Tötung eines Haustiers) Ansatz m.e. problematisch: willkürliche Privilegierung; willkürlicher Kreis der Privilegierten; Ersatz für das im europäischen Ausland übliche Angehörigenschmerzensgeld ; besser: Lösung über eine Vererbung des Anspruchs des E 32 aus 823 I, 253 II

32 Schutzzweck der Norm Herausforderungsfälle Polizist P soll den (Bagatell-) Ladendieb L verhaften. Als P in dessen Wohnung erscheint, springt L aus einem Fenster in den 3 m tiefer gelegenen Hof. Der ortsunkundige P springt ihm nach und bricht sich dabei das Sprunggelenk. Ein Kollege nimmt den L fest. P verlangt von L Ersatz der ihm entstandenen Heilbehandlungskosten [nach BGHZ 63, 189 ff.]. Zu Recht? Anspruchsgrundlage ist 823 I 1. Rechtsgutsverletzung Gesundheitsverletzung (wohl (+)) P: Kausalität: Unterbrochen durch eigenverantwortliches Verhalten des P normative Korrektur: Zurechnung, wenn sich Geschädigter zu seinem Verhalten herausgefordert fühlen durfte - angemessenes Verhältnis zwischen Risiko und verfolgtem Zweck (wohl (+)) - P: Berufsrisiko (unschädlich bei übermäßigen Gefahren) (wohl (+)) Vergleichbare Problemlage bei Drittherausforderung (Grünstreifenfälle: BGHZ 58, 162) 33

33 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht (h.m. / a.a. Lehre vom Handlungsunrecht) indiziert die Tatbestandsmäßigkeit (also die Verletzung des abs. Rechts) die Rechtswidrigkeit. Diese entfällt beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: " Notwehr, 227 BGB " Verteidigungsnotstand, 228 BGB " Angriffsnotstand, 904 BGB " Selbsthilfe, 229 BGB " Einwilligung des Verletzten (insb. Heilbehandlung) subsidiär Mutmaßliche Einwilligung (wie 677 ff. BGB) " Gesetzliche Ermächtigung, z.b. 127 I StPO " Wahrnehmung ber. Interessen ( 193 StGB) " Berechtigte GoA ( 677 BGB) " Züchtigungsrecht der Eltern (str., 1631 II BGB) 34 Ausnahme: Bei Rahmenrechten (=offener TB) wie dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht muss die Rechtswidrigkeit dezidiert festgestellt werden.

34 Rechtfertigungsgründe Einwilligung Gesetzlich nicht geregelt Wichtig vor allem bei: Heilbehandlung Voraussetzungen - Disponibles Rechtsgut - Einwilligungsfähigkeit (analog 828 II, III BGB; beachte: 1629 I 2, 1613c BGB) - hinreichende Aufklärung durch den (potentiellen) Schädiger (im Großen und Ganzen; im Einzelfall kann aber auch Aufkl. über ein seltenes Risiko erforderlich sein, wenn Verwirklichung Lebensführung stark beeinträchtigt: BGH NJW 2006, 2108) Mutmaßliche Einwilligung - nur wenn Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Bsp.: Bewusstlosigkeit nach Unfall) - nicht zwingend deckungsgleich mit objektivem Interesse (gleiche Wertungen wie bei der GoA) Kein Fall der Einwilligung: Handeln auf eigene Gefahr > 254 BGB 35

35 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 36 DELIKTSFÄHIGKEIT ( 827, 828 BGB) Verschuldensunfähige Personen: 827, 828 I: Unter 7 und bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit 828 II: partielle Verschuldensunfähigkeit bis 10 im Straßenverkehr (auch kein Mitverschulden mehr!) 828 III: Beschränkte Verschuldensfähigkeit: Einsicht, zur Kasuistik vgl. exemplarisch BGH NJW 1984, 1958 VERSCHULDEN " Vorsatz = Wissen um und Wollen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit " Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, 276 II BGB (objektivierter Maßstab) P: Haftungsmilderung, 277, Vertrag ( 521, 599) " Ausnahme: Billigkeitshaftung, 829 BGB

36 Exkurs: Billigkeitshaftung Bsp.: Bei einem Spiel schleudert ein 12-Jähriger ein Holzmesser" auf einen 8-Jährigen. Er trifft das linke Auge, der 8-Jährige erblindet [nach BGHZ 39, 281 ff.]. Voraussetzungen: 1. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung des Anspruchsgegners (nicht nur BGB wie der Wortlaut, sondern auch 830 I 2, 831, 833 S. 2, 834, BGB) 2. Ausschluss der Haftung wegen fehlender Deliktsfähigkeit 3. Kein Ersatz von aufsichtspflichtigen Dritten (z.b. 832 BGB) 4. Billigkeit erfordert Schadensausgleich: erhebliches wirtschaftliches Gefälle der Beteiligten, private (freiwillige) Haftpflichtversicherungen sollen unberücksichtigt bleiben, gesetzlich vorgeschriebene (z.b. Berufshaftpflichtversicherung) aber grundsätzlich nicht (BGHZ 127, 186) Rechtsfolge: 249 ff. BGB Analoge Anwendung auf Kinder und Jugendliche, die zwar die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben, denen aber kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.

37 Verschulden: Fahrlässigkeit Analogie: vertragliche Haftungsmilderung A veranstaltet eine Gartenparty und bittet auf dieser seinen Nachbarn B, mitzuhelfen, den Grill aus der Garage zu holen. Abgelenkt von der blendenden Erscheinung des Partygastes C lässt B den Grill fallen und beschädigt dadurch das in der Garage abgestellte Kfz des A. Dieser verlangt von B Ersatz des entstanden Schadens. Zu Recht? Vertragliche Ansprüche zwischen A und B bestehen nicht (Gefälligkeitsverh.) Anspruchsgrundlage ist 823 I Kausale Rechtsgutsverletzung durch eine Handlung des B (+) Rechtswidrigkeit (+) Grundsätzlich auch Fahrlässigkeitsvorwurf i.s.d. 276 II BGB gegen B 38 aber: Haftungsprivilegierung analog 521, 599, 690 BGB? - h.l. (+): Gefälligkeitsverhältnis wesensgleiches Minus - Rspr. (-): Vertragliche Bindung Preis für Privilegierung (z.b. OLG Stuttgart VersR 1994, 867)

38 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN Ersatzfähiger SCHADEN, 249 ff., 842 ff. BGB " Vermögensschäden Grundsatz: Naturalrestitution, 249 I, II, 250 BGB Ausnahme: Schadenskompensation, BGB " Immaterielle Schäden Naturalrestitution - keine Besonderheiten Schadenskompensation - nur in den Grenzen des 253 II BGB - weitere Ausnahmen: 651 f II BGB, 15 Abs. 2 AGG 39

39 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 40 Haftungsausfüllende KAUSALITÄT Zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden muss ein adäquat zurechenbarer Kausalzusammenhang bestehen. Verursachung nach der ÄQUIVALENZTHEORIE Objektive ZURECHENBARKEIT " ADÄQUANZTHEORIE " SCHUTZZWECK DER NORM im Prinzip wie bei haftungsbegründender Kausalität Einschränkung über den Schutzzweck der Norm hier insb. bei Folgeschäden zum Tragen (nicht bei Dauerschäden) Bsp: 1993 verletzt T den Facharbeiter O, wodurch dieser nicht mehr seinen ursprünglichen Beruf ausüben kann. O muss Nachwächter werden und wird 1999 von Räubern angeschossen Str. bei Kunstfehlern und Ansteckungen im Krankenhaus Sonderfall: Hypothetische Schadensursachen

40 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 41 MITVERANTWORTLICHKEIT, 254 BGB HAFTUNGSAUSSCHLUSS zugunsten des Schädigers " VERTRAGLICHER HAFTUNGSAUSSCHLUSS Dieser kann ausnahmsweise auch deliktische Ansprüche umfassen (Grenzen: 276 III, 309 Nr. 7, 8b BGB) " GESETZLICHER HAFTUNGSAUSSCHLUSS z.b.: 104, 105 SGB VII " INNERBETRIEBLICHER SCHADENSAUSGLEICH bei betrieblich veranlasster Tätigkeit " Ausschluss oder Minderung nach den GRUNDSÄTZEN DES GESTÖRTEN GESAMTSCHULDNERAUSGLEICHS (BGHZ 51, 37 ff.) ALLGEMEINE ERLÖSCHENSGRÜNDE " ERFÜLLUNG, 362 I BGB " AUFRECHUNG, 389 BGB Ausnahme: nicht bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vgl. 393 BGB) " Sonstiges, Erlass, Konfusion etc.

41 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Mitverantwortlichkeit 254 BGB Haftungsgrundlage - Äquivalenz der Verantwortungsbereiche - noch h.m.: Gebot von Treu und Glauben Voraussetzungen - Adäquate Kausalbeziehung zwischen dem Verhalten des Geschädigten und dem eingetretenen Schaden - Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst analog 276 BGB ( 827 f. BGB werden ebenfalls analog angewandt) Rechtsfolge - Verteilung des Schadens nach dem Quotelungsprinzip - Maßstab: Gewichtung der Ursachenbeiträge (keine konkrete Quote erf.) - Ein Ursachenbeitrag wiegt umso schwerer, je wahrscheinlicher er den Eintritt eines Schadens gemacht hat 42

42 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Mitverantwortlichkeit 254 BGB Anwendungsfälle 254 I: Mitverursachung des Schadens (Generalnorm) z.b. A provoziert den B, so dass dieser den A schlägt 254 II 1 Alt. 1: Versäumter Hinweis auf ungewöhnlichen Schaden z.b. S befindet sich gegenüber seinem Gläubiger G im Zahlungsverzug. Dadurch droht G die Insolvenz. G versäumt, dies dem S anzeigen 254 II 1 Alt. 2: Versäumte Schadensvermeidung (Anwendungsfall von I) z.b. A weiß um Baufälligkeit eines Schuppens auf dem Grundstück des Nachbarn N, versäumt es aber, etwas zu unternehmen 254 II 1 Alt. 3: Versäumte Schadensminderung (Anwendungsfall von I) z.b. U hat bei Reiseveranstalter R eine Pauschalreise gebucht. Das vertraglich zugesicherte Hotel ist jedoch überbucht. U unterlässt es, eine von R angebotene Ersatzunterkunft anzunehmen 43

43 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Mitverantwortlichkeit Verantwortung für Dritte ( 254 II 2) 278 BGB gilt nach seinem Verweis in 254 II 2 BGB nicht nur für die Fälle des Abs. 2, sondern auch für 254 I BGB: II 2 ist wie ein selb -ständiger dritter Absatz zu lesen! Die Verweisung in 254 II 2 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung, d.h. alle Voraussetzungen des 278 BGB müssen vorliegen: - Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem - Dritter Erfüllungsgehilfe (Wer mit Wissen des Geschädigten in dessen Pflichtenkreis tätig ist) oder gesetzlicher Vertreter (z.b. Eltern, Vormund) 44

44 Kinder haften für ihre Eltern 254 II 2 BGB Die Eheleute M und F gehen mit ihrem sechsjährigen Kind K zum Einkauf in den Supermarkt S. M und F sind derart mit der Auswahl von Waren beschäftigt, dass sie nicht bemerken, dass K sich unbeaufsichtigt einer ungesicherten 2,5 m hohen Pyramide mit Apfelmusgläsern genähert hat. Als K ein Glas aus der untersten Schicht herauszieht, stürzen die übrigen Konservengläser über ihm zusammen und verletzen es schwer. Steht K ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Heilbehandlungskosten gegen S zu? Anspruchsgrundlage ist 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 i.v.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (+) " Kürzung des Anspruchs wegen Mitverantwortlichkeit des K? - Kürzung wegen Mitverursachung nach 254 Abs. 1 K ist nach 828 I BGB für seinen Verursachungsbeitrag nicht verantwortlich - Kürzung des Anspruchs nach 254 II 2 BGB (+) zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht durch M und F 45

45 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Haftungsbeschränkungen Innerbetrieblicher Schadensausgleich Rechtssprechungsgrundsätze ( Haftungstrias ) Vorsatz Arbeitnehmer haftet voll Grobe Fahrlässigkeit Arbeitnehmer haftet in der Regel voll Quotale Haftung nach Einzelfallabwägung: Mittlere ( normale ) Fahrlässigkeit zu berücksichtigen auf AG-Seite: Betriebsrisiko, Wert des geschädigten Rechtsguts, Organisationsverschulden, Versicherbarkeit des betroffenen Risikos zu berücksichtigen auf AN-Seite: Verschuldensgrad, Höhe des Arbeitsentgeltes, Gefahrgeneigtheit der Arbeit Leichte Fahrlässigkeit Arbeitnehmer haftet nicht 46

46 Unerlaubte Handlung 823 I BGB TATBESTAND RECHTSGUTVERLETZUNG HANDLUNG RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN " Verjährung: 3 Jahre, 214 I, 195, 199 I BGB ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen Ausnahme: 199 II BGB bei Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden, Verletzung der Freiheit 30 Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis Hemmung nach 203 BGB " Vereinbarte Stundung 47

47 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND SCHUTZGESETZ VERSTOSS gegen das Schutzgesetz RECHTSWIDRIGKEIT HAFTUNGS- BEGRÜNDENDER TATBESTAND VERSCHULDEN RECHTSFOLGE ersatzfähiger SCHADEN, 249 ff., 842 ff. BGB haftungsausfüllende KAUSALITÄT HAFTUNGS- AUSFÜLLENDER TATBESTAND Keine EINWENDUNGEN des Schädigers Keine EINREDEN des Schädigers 48

48 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND SCHUTZGESETZ VERSTOSS RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN ARTEN VON SCHUTZGESETZEN " Erfolgsbezogene Schutzgesetze Schutzgesetze, die absolute Rechtsgüter aus dem Anwendungsbereich des 823 I BGB schützen. z.b. 211 f., 223 ff. StGB (Leben, Gesundheit, Körper); 242, 246 StGB (Eigentum, Gewahrsam) geringe Bedeutung; nur als Konkurrenz zum Anspruch aus 823 I BGB " Verhaltensbezogene Schutzgesetze Schutzgesetze, die auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzungserfolges bezogen sind. z.b. Vorschriften der StVO " Gesetze zum Schutz des Vermögens wichtig, da das Vermögen als solches kein absolutes Rechtsgut i.s.d. 823 I BGB ist. 49 Beispiel: 263, 266 StGB (nicht aber 267 StGB)

49 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND VERSTOSS RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN 50 SCHUTZGESETZ FESTSTELLUNG DER SCHUTZGESETZQUALITÄT " Gesetzesqualität der Norm (vgl. Art. 2 EGBGB) " Befehlsqualität der Norm " Ermittlung des Schutzbereichs der Norm Persönlicher Anwendungsbereich: Fällt der Geschädigte in den Anwendungsbereich der Norm? Bsp: T betrügt das Finanzamt; der ermittelnde Beamte O bricht infolge von Arbeitsüberlastung zusammen Sachlicher Anwendungsbereich: Dient das Schutzgesetz auch gerade dem verletzten Rechtsgut? Bsp: O wird von T betrogen und regt sich so darüber auf, dass er einen Herzinfarkt erleidet Das Gesetz muss auch Individualschutz beabsichtigen

50 Beispielsfall 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz O erleidet infolge einer gefälschten Urkunde einen Vermögensschaden. Kann O vom Fälscher Schadensersatz nach 823 II BGB verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 II BGB i.v.m. 267 StGB " Gesetzes- und Befehlsqualität " Persönlicher und sachlicher Schutzbereich " Vermittlung von Individualschutz? Nein! Schutzzweck des 267 StGB ist allein der Schutz des Rechtsverkehrs vor falschen Urkunden, nicht aber der Vermögensschutz desjenigen, der mit der Urkunde in Kontakt kommt. " Ergebnis: 823 II BGB i.v.m. 267 StGB 823 II BGB ist nur dann denkbar, wenn der Fälscher gegenüber O zugleich einen Betrug begangen hat. 51

51 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND SCHUTZGESETZ VERSTOSS RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN " 823 II BGB erfordert, dass ein Verstoß gegen das Schutzgesetz in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegt. " Bei Strafgesetzen umfasst dies unstreitig den obj. und den subjektiven Tatbestand, nach Auffassung einiger aber auch die Prüfung von strafrechtlicher Rechtswidrigkeit und Schuld i.s.d. 3-stufigen Prüfung. Es wäre also inzident eine komplette strafrechtliche Prüfung durchzuführen. Bei der Prüfung der zivilrechtlichen Rechtswidrigkeit käme es dann zu Wiederholungen. " ME deshalb nur obj. und subj. TB der strafrechtlichen Norm einschließlich evtl. obj. Bedingungen der Strafbarkeit, aber ohne ein evtl. Strafantragserfordernis 52

52 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND SCHUTZGESETZ VERSTOSS RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN EINWENDUNGEN EINREDEN Auf die Rechtswidrigkeit ist nur dann einzugehen, wenn Sie nicht schon im Rahmen der Schutzgesetzverletzung festgestellt wurde. Ansonsten gilt wie bei 823 I die Lehre vom Erfolgsunrecht (h.m./a.a. Lehre vom Handlungsunrecht), wonach die Tatbestandsmäßigkeit bereits die Rechtswidrigkeit indiziert. Hinsichtlich der einzelnen Rechtfertigungsgründe gilt das bei 823 I Gesagte, bei strafrechtlichen Schutzgesetzen sind nach der hier vertretenen Auffassung primär die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe zu prüfen. 53

53 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND EINWENDUNGEN EINREDEN 54 SCHUTZGESETZ VERSTOSS DELIKTSFÄHIGKEIT ( 827, 828 BGB) VERSCHULDEN RECHTSWIDRIGKEIT " Erfordert das Schutzgesetz selbst Verschulden (= VERSCHULDEN Vorsatz und Fahrlässigkeit), so muss dies nach den Regeln des Schutzgesetzes vorliegen und ist bereits RECHTSFOLGE beim Verstoß gegen das Schutzgesetz zu prüfen. Bezugspunkt des Verschuldens ist die Schutzgesetz- SCHADEN verletzung und nicht der entstandene Schaden. " Nur soweit ausnahmsweise der Verstoß gegen das Schutzgesetz kein Verschulden voraussetzt, greift 823 II 2 BGB, der das im BGB (regelmäßig) geltende Verschuldensprinzip absichert. " Verlangt das Schutzgesetz ausnahmsweise kein Verschulden, so wird bei objektiver Verletzung des Schutzgesetzes das Verschulden vermutet (Beweislastumkehr). " Nach h.m. muss in jedem Fall aber zivilrechtliches Verschulden im Sinne von 276 BGB vorliegen. Ausnahme: Billigkeitshaftung, 829 BGB

54 Unerlaubte Handlung 823 II BGB i.v.m. Schutzgesetz TATBESTAND SCHUTZGESETZ VERSTOSS RECHTSWIDRIGKEIT VERSCHULDEN RECHTSFOLGE SCHADEN Sonstige Voraussetzungen " keine Besonderheiten gegenüber der Prüfung bei 823 I EINWENDUNGEN EINREDEN 55

55 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Vertiefungshinweise *Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 605 etc. Benicke, Geldersatz wegen Unverhältnismäßigkeit der Restitutions -aufwendungen, JuS 1994, 1004 Brand, Das neue Schadensrecht, in: Schwab/Witt, Examenswissen zum neuen Schuldrecht, 2003, 394 Coester-Waltjen, Die Naturalrestitution im Deliktsrecht, Jura 1996, 270 Henke, Die Bewältigung des Mitverschuldens eine anspruchsvolle juristische Technik, JuS 1991,

56 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Schadensbegriff Schaden = jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern ( Aufwendung = freiwillige Einbuße; vgl. z.b. 670 BGB) P: frustrierte und provozierte Aufwendungen Bemessung = Differenzhypothese Reale Lage (= Vermögen mit Schaden) Hypothetische Lage (= Vermögen ohne Schaden) 57 Differenz = Schaden

57 Beispielsfall Provozierte Aufwendungen Die allein sorgeberechtigte Ehefrau E muss einen Detektiv beauftragen, um ihre Kinder ausfindig zu machen, welche ihr Ehemann M ihr vorenthält [nach BGHZ 111, 168 ff.]. Kann E Schadensersatz von M verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 I BGB " Kausale Rechtsgutsverletzung: Elterliches Sorgerecht als sonstiges Recht " Rechtswidrigkeit und Verschulden " Kausaler Schaden? Grundsätzlich nein: Aufwendungen für den Detektiv sind freiwillig aber: erforderlich um die Folgen einer Rechtsgutsverletzung zu beseitigen, daher als ersatzfähiger Schaden zu werten. Grenze: Angemessenheit, da Geschädigter selbst den Umfang des Schadens bestimmt 58

58 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Normativer Schaden Würde man im rahmen der Differenzhypothese sämtliche Vor- und Nachteile berücksichtigen, würde Schädiger unter Umständen unbillig privilegiert Korrektur durch eine wertende bzw. normative Betrachtung (sog. normativer Schadensbegriff), z.b. bei Leistungen Dritter gem. 843 IV BGB, 3,6 EFZG, 86 VVG Es ist zu fragen, welche Vorteile und Einbußen im Einzelfall für die Schadensermittlung relevant sind. 59

59 Beispielsfall Normativer Schaden C verletzt den B schuldhaft bei einem Verkehrsunfall derart schwer, dass B für eine Zeit arbeitsunfähig wird. B erhält auf Grundlage von 3 EFZG von seinem Arbeitgeber A dennoch weiterhin Lohn. Kann B von C dennoch Schadensersatz verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 I BGB " Kausale Rechtsgutsverletzung: Körper/Gesundheit " Rechtswidrigkeit und Verschulden " Kausaler Schaden? Hinsichtlich des Arbeitsentgelts ( 252 BGB) nach der Differenzhypothese (-), da aufgrund der Lohnfortzahlung durch A kein negativer Saldo im Vermögen des B. 60 Normative Korrektur: Schaden wird dennoch in vollem Umfang angenommen, da die Leistungen des A dem B zugute kommen sollen, nicht aber den C entlasten sollen. Würde man keinen Schaden annehmen, hätte A letztlich die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls zu tragen. A erhält nach 6 EFZG den Anspruch des B übertragen (Legalzession)

60 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Zwecke des Schadensersatzes 1. Ausgleich (Primärziel im deutschen Recht) in aristotelischer Tradition: Korrektur einer gestörten Vermögensverteilung; Gleichheit zwischen den Parteien soll wiederhergestellt werden 2. Strafe (im deutschen Recht nicht verfolgt) US-amerikanisches Recht (punitive damages) 3. Prävention (teilweise Ziel im deutschen Recht) Grundsatz: nur, wo Prävention Reflex des Ausgleichs (Bsp.: Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Pressedelikten) Ausnahme: Prävention als Primärziel (Bsp.: 15 Abs. 2 AGG) Hintergrund: Ökonomische Analyse des Rechts; Einfluss europäischen Rechts 61

61 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Prinzipien des Schadensersatzes 1. Totalreparation Vollständige Schadensverlagerung von der Sphäre des Geschädigten in die Sphäre des Schädigers Folge: Haftung auch für nicht vorhersehbare Schäden (int. Extremposition) Ausnahme: Haftungsbeschränkungen 2. Bereicherungsverbot Geschädigter darf durch das schädigende Ereignis nicht besser stehen als ohne dieses. Folge: Vorteilsausgleichung und Abzug neu für alt 3. Vorrang der Naturalrestitution Beseitigung des Schadens in natura hat Vorrang vor Wertersatz 62 Hintergrund: Sachentziehung war Regelungsvorbild des historischen Gesetzgebers

62 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Überblick über die Rechtsnormen Norm geschütztes Interesse Rechtsfolge Voraussetzung 249 I Integritätsinteresse Herstellung in Natur Herstellung möglich 249 II Integritätsinteresse zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag Herstellung möglich + Personen- od. Sachschaden 250 Integritätsinteresse zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag Herstellung möglich + Frist abgelaufen 251 Wertinteresse Entschädigung in Geld Herstellung unmöglich, ungenügend od. unverhältnismäßig 253 Ausgleichs- und ggf. Präventionsinteresse Billige Entschädigung in Geld ( Schmerzensgeld ) Nichtvermögensschaden + gesetzlich bestimmter Fall 63

63 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Naturalrestitution ( 249 I BGB) 1. Grundregel Wirtschaftliche Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten - Herausgabe einer Sache bei Sachentziehung - Aufhebung eines Vertrags - Reparatur einer beschädigten Sache - Berichtigung des Grundbuchs - Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung gilt für materielle und immaterielle Schäden Schutz des Integritätsinteresses, auch wenn dieses den Wert der Sache übersteigt (Grenze: 251 BGB) Schädiger muss selbst oder auf eigene Kosten den Schaden beseitigen ( 249 I BGB) 64

64 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Naturalrestitution ( 249 II BGB) 2. Dispositionsfreiheit bei Personen- und Sachschäden Geschädigter kann statt Widerherstellung auch den objektiv dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen Bei Sachschäden ist nicht dazu gezwungen, diesen auch tatsächlich für die Wiederherstellung einzusetzen Anders: Personenschäden (schwer schätzbar; Gefahr der Vernachlässi -gung der Gesundheit zu Lasten der Versichertengemeinschaft) Einschränkung: Gebot der Wirtschaftlichkeit Geschädigter hat preiswerteste Form der Naturalrestitution zu wählen Einschränkung: Kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer ( 249 II 2 BGB) Ausfluss des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots Einschränkung: Abzug neu für alt 65

65 Beispielsfall Abzug neu für alt S beschädigt das Fahrzeug des G aufgrund einer Unachtsamkeit bei einem Verkehrsunfall. Zu Schaden kommt u.a. die zuvor bereits angerostete Stoßstange [nach AG Heidelberg VersR 1978, 953 ff]. Kann G von S Schadensersatz verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 I BGB oder 7, 18 StVG " Kausale Rechtsgutsverletzung: Eigentum am Fahrzeug " Rechtswidrigkeit und Verschulden " Kausaler Schaden? 66 Grundsätzlich ja: G hat eine Einbuße hinsichtlich des Integritätsinteresses an seinem Fahrzeug erlitten. Aber: Erhält er eine neue Stoßstange, steht er besser als er ohne schädigendes Ereignis stünde. Rechtsprechung nimmt Abzug neu für alt (Fall: 20%) unter drei Voraussetzungen an: - messbare Vermögensmehrung für den Geschädigten - diese wirkt sich günstig für ihn aus (- bei mangelndem Gebrauchsinteresse) - Abzug keine Härte (+ wenn Abzug Wiederbeschaffung verhindert)

66 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Naturalrestitution ( 252 S. 1 BGB) 3. Ersatz entgangenen Gewinns 252 S.1 ist Anwendungsfall des 249 I (zitiert: 249 I, 252 S. 1 ) Alle Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, ihm aber zugeflossen wären, hätte das Ereignis nicht stattgefunden (BGH NJW 2000, 2670) Ausnahme: Gewinne aus verbotener Tätigkeit, oder solche, die durch Rechtsbruch erzielt worden sind (str.) P: Beweislast; Erleichterung durch 252 S. 2: Es müssen nur Umstände dargelegt werden, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls einen Gewinneintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen Grenze: Ersatz von Chancen (- nach deutschem Recht) 67

67 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Schadenskompensation ( 251 BGB) 1. Grundregel Ersatz lediglich des Wert- oder Summeninteresses (nicht: Kosten der Wiederherstellung, sondern Wert der Vermögenseinbuße) 2. Fallgruppen (Vermögensschäden) a) Unmöglichkeit der Herstellung ( 251 I Alt. 1) z.b. Verlust eines Arms; nicht: Affektionsinteresse (z.b. Liebhaberei) b) Herstellung zur Restitution ungenügend ( 251 I Alt. 2) z.b. Reparatur außerordentlich schwierig und langwierig Hauptanwendungsfall: Merkantiler Minderwert bei Unfallfahrzeugen 68 c) Herstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ( 251 II 1) z.b. wirtschaftlicher Totalschaden = Wiederherstellungskosten übersteigen den Wert der Sache um mehr als 130% Ausnahme: Personenschäden, sowie u.u. Tiere ( 251 II 2)

68 Beispielsfall Gebrauchsvorteile S beschädigt das Kfz des G bei einem Verkehrsunfall schwer. Der Wagen muss für eine Woche zur Reparatur. S trägt die Alleinschuld an dem Verkehrsunfall, bestreitet dies aber. G ist sich seiner Rechte unsicher und verzichtet daher darauf, für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Stattdessen legt er den täglichen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurück. Kann G von S Ersatz für den die entgangene Nutzung des Kfz verlangen? Anspruchsgrundlage ist 823 I BGB oder 7, 18 StVG " Kausale, rechtswidrige und verschuldete Rechtsgutsverletzung: Eigentum am Fahrzeug " Kausaler Schaden? Grundsätzlich kein Vermögensschaden: Differenzhypothese ergibt keinen Vermögensnachteil, sondern nur eine Unannehmlichkeit (Fahrrad). Dies ist eine immaterielle Einbuße, die grundsätzlich unersetzt bleibt, 253 I BGB. Geschädigter hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, eine Ersatzsache anzumieten ( 249 II 1). Tut er dies nicht, soll er nach der Rspr. unter drei Voraussetzungen belohnt werden: - betroffen sein muss ein Wirtschaftsgut von zentraler Lebensbedeutung 69 - Eingriff in der Gebrauch - Eingriff muss zu spürbarer Beeinträchtigung geführt haben (Nutzungswille und -mglkt.)

69 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Kompensation immaterieller S. ( 253 BGB) 1. Grundregel Keine Kompensation immaterieller Einbußen, da sich kein Wert zuordnen lässt, 251 I Hintergrund: Werteordnung des ausklingenden 19. Jahrhunderts 2. Ersatz immaterieller Schäden nach 253 II 70 - Schmerzensgeld zurückgehend auf die Constitutio criminalis von Begriff verfehlt: Es geht um den Verlust von Gestaltungs- und Entfaltungsmöglichkeiten (E. Lorenz) Hintergrund: Kompensation irreparabler Hirnschäden, die zur Schmerzunempfindlichkeit führen (BGHZ 120, 1) - Funktion: Restitution und ggf. Prävention, aber keine Genugtuung (so noch BGHZ 18, 149, 154) - Bemessung: 287 ZPO, freies Ermessen des Gerichts Bagatellschäden bleiben unberücksichtigt (z.b. HWS-Syndrom)

70 2009 Prof. Dr. Louis Pahlow Allgemeines Schadensrecht Voraussetzungen imm. SE ( 253 II BGB) 1. Verwirklichung eines Haftungstatbestands - (vor-) vertragliche Pflichtverletzung - deliktische Handlung ( 823 I, II, 831) - Tatbestand der Gefährdungshaftung ( 8 S. 2 ProdHaftG, 11 S. 2 StVG) - GoA oder Aufopferungsansprüche 2. Verletzung eines der abschließend aufgezählten Rechtsgüter - Körper oder Gesundheit - Freiheit - sexuelle Selbstbestimmung - P: Rechtsgut Leben (Schockschadensfälle); Rspr. zweifelhaft (s.o.) - P: Immaterieller Schadensersatz für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Direktanspruch aus Artt. 1 I,2 I GG 71

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

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