Die Handlungsformen der Verwaltung III
|
|
- Ina Sternberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Handlungsformen der Verwaltung III I. Handlungsformenwahlfreiheit Mit der Aufgabenzuweisung ist der Verwaltung grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über den Einsatz geeigneter Organisations- und Handlungsformen eingeräumt. Die Wahlfreiheit endet erst, wenn ihr zwingend eine bestimmte Handlungsform, etwa der Abschluss eines ör Vertrags oder der Erlass einer Satzung vorgeschrieben wird. Die wichtigsten Begrenzungen der Handlungsformenwahl sind: Wenn einseitig-hoheitlich gehandelt werden soll, also mit Befehl und Zwang, steht nur das ÖR zur Verfügung. Wenn eine privatrechtliche Organisationsform gewählt ist, kann diese nur privatrechtliche Handlungsformen nutzen. Wenn das Gesetz die Abgrenzung der Handlungsformen bestimmt, gilt der Vorrang des Gesetzes, kommt es also auf den Willen der Verwaltung nicht an; so bei der Abgrenzung zwischen ör und pr Vertrag. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 1
2 II. Der öffentlich-rechtliche Vertrag gem. 54 ff. VwVfG 1. Grundlagen ÖRV liegt vor im Falle einer Einigung von mindestens zwei Rechtssubjekten über die Setzung von Rechtsfolgen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts (vgl. 9 VwVfG). Gleichlautende Bestimmungen im Sozialrecht: 53 ff. SGB X. Abgrenzung zum zustimmungsbedürftigen und zum ausgehandelten VA notwendig: Ist die Mitwirkung des Bürgers Geltungsgrund oder nur Rechtmäßigkeitsbedingung oder gar nur Erfolgsvoraussetzung für die zu treffende Regelung? Früher war umstritten, ob die Verwaltung einer ausdrücklichen Ermächtigung für ein Handeln in Vertragsform bedarf. Der Staat paktiert nicht. Heute Rechtsgrundlage in 54 VwVfG gesehen. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 2
3 Zu unterscheiden sind subordinationsrechtlicher und koordinationsrechtlicher Vertrag. 54 S. 2 VwVfG verweist auf die Ersetzungsfunktion des subordinationsrechtlichen Vertrages. Es geht darum, ob die fragliche Vertragsbeziehung bei abstrakter Betrachtung auch Gegenstand eines VA sein könnte. Ein VA ist im Staat-Bürger- Verhältnis prinzipiell möglich. Deshalb sind alle ör Verträge zwischen Staat und Bürger subordinationsrechtlich zu qualifizieren. Koordinationsrechtlich ist ein Vertrag zwischen Hoheitsträgern bzw. ausnahmsweise zwischen Privaten (diese können nur öffentlichrechtlich handeln, wenn sie über ör Rechte oder Pflichten verfügen dürfen). Subordinationsrechtliche Verträge sind gem. 55, 56 VwVfG u.a. VergleichsV und AustauschV. Z.B. Vereinbarung über eine Studienförderung mit der Verpflichtung des Studierenden zum späteren Eintritt in den öffentlichen Dienst, Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 3
4 Vereinbarung über die Erteilung einer Baugenehmigung mit Verpflichtung des Bauwilligen, der Gemeinde bestimmte Folgekosten des Bauvorhabens zu ersetzen, Vereinbarung über die Gewährung und Verwendung von Subventionen, ErschließungsV gem. 124 BauGB (Investor übernimmt die Erstellung von Straßen, Fußwegen, Grünanlagen), Planungsverträge (Investor übernimmt die Vorbereitung oder die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen), Folgekostenvertrag gem. 11 BauGB (Investor übernimmt bestimmte Aufwendungen für den Vollzug einer Planung, die Gemeinde stellt die vom Investor gewünschte Planung in Aussicht). Soweit spezielle Regeln bestehen, werden 54 ff. VwVfG verdrängt. Bestimmte Materien sind durch 2 Abs. 2 VwVfG dem Anwendungsbereich des VwVfG ganz entzogen: Sozialrechtliche Verträge, abgabenrechtliche Verträge, Leistungs-, Eignungs- und ähnliche Prüfungen. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 4
5 2. Rechtsprobleme a) Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag Erfolgt nach dem Gegenstand: Ein Vertrag ist ör, wenn durch ihn auf einen verwaltungsrechtlich geregelten Sachverhalt eingewirkt wird, z.b. wenn er in Vollzug einer Vorschrift des öffentlichen Rechts geschlossen wird oder auf die Verpflichtung zum Erlass eines VA gerichtet ist oder sich auf eine ör Berechtigung oder Verpflichtung bezieht. Ausreichend ist, dass mindestens eines der in ihm begründeten Rechte oder Pflichten dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. ÖR ist der Vertrag auch, wenn ein öffentlich-rechtlich zu qualifizierendes Verhalten eines Vertragspartners nicht unmittelbar Gegenstand der Leistungsvereinbarung ist, sondern seine Geschäftsgrundlage darstellt (sog. hinkender AustauschV). Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 5
6 Wenn es an einer rechtlichen Vorordnung fehlt, soll nach Lit. eine Vermutungsregel gelten, wonach öffentliche Aufgaben im Zweifel mit öffentlich-rechtlichen Mitteln erfüllt werden. Generell spricht dagegen allerdings die Formwahlfreiheit der Verwaltung. Für das Vertragsrecht spricht dagegen außerdem 54 VwVfG, der an den Gegenstand des Vertrages anknüpft, der nur entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich sein kann. Privatrechtlich sind in der Regel Beschaffungsverträge (marktförmiger Kauf von Gütern oder Dienstleistungen, sog. fiskalische Hilfsgeschäfte). b)zustandekommen Gem. 62 S. 2 VwVfG i.v.m. 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme. 57 VwVfG erfordert Schriftform, falls nicht in einer Rechtsnorm eine weitergehende Form vorgesehen ist (z.b. 313 BGB analog für öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks). Schriftform kann nach h.m. nicht in kommunaler Satzung abbedungen werden, daher ist der ör Vertrag für den Alltag der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge praktisch nicht nutzbar. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 6
7 c) Zulässigkeit der Wahl der Handlungsform: Gem. 54 S. 1 VwVfG dürfen Rechtsvorschriften (auch untergesetzliche) nicht entgegenstehen. Diese können die Wahl der Handlungsform oder den Inhalt des Vertrages betreffen. Handlungsformverbote sind selten (für den Steuerbescheid 155 AO: nur durch Bescheid). Meist betreffen Einschränkungen nicht die Form des Vertrages, sondern dessen Inhalt. d) Inhaltliche Vorgaben: Der Vorbehalt des 54 S. 1 VwVfG bezieht sich auch auf den Inhalt. Bei Gesetzmäßigkeitskontrolle ist insoweit festzustellen, ob einschlägige Vorschriften nur die Disziplinierung einseitig-hoheitlichen Handelns betreffen und für vertragliches Handeln weitergehenden Entscheidungsspielraum gewähren. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 7
8 Die Übernahme von Pflichten durch die Behörde unterliegt den allgemeinen Grundsätzen vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes: Die Behörde darf nur Leistungen versprechen, über die sie gesetzlich verfügen kann. Unzulässig ist z.b. gem. 1 Abs. 3 S. 2 BauGB die Übernahme der Verpflichtung zum Erlass eines Bebauungsplans. Umstritten ist, ob für die vom Bürger übernommene Gegenleistung der Vorbehalt des Gesetzes gilt (wegen der Freiwilligkeit des Eingehens der vertraglichen Bindung zu verneinen), nicht abdingbar sind allerdings die objektiv-rechtlichen Gehalte der Grundrechte oder die Menschenwürde (fraglich etwa: Frau verzichtet auf Gleichbehandlung, um überhaupt eingestellt zu werden). Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 8
9 Zulässiger Inhalt eines subordinationsrechtlichen AustauschV (= gegenseitig verpflichtender Vertrag): Ist zum Schutz des Bürgers und zur Vermeidung eines Ausverkaufs von Hoheits-rechten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wobei 56 VwVfG nur die vom Bürger übernommenen Pflichten regelt: Hat der Bürger Anspruch auf die vertragliche Leistung der Behörde 56 Abs. 2 VwVfG 36 Abs. 1 VwVfG. In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn die behördliche Leistung im Ermessen steht 56 Abs. 1 VwVfG: Zweckbestimmung der Gegenleistung des Bürgers im Vertrag erforderlich, muss zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen und in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (sog. Kopplungsverbot). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Gegenleistung ein Hindernis für die Ermessensleistung der Behörde beseitigt. Maßgeblich ist hier der einschlägige Normzusammenhang, etwa lässt das Vergaberecht die Kopplung der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Sekundärzwecken wie dem Umweltschutz oder der Frauenförderung zu. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 9
10 In den Grenzen des 56 Abs. 1 und 2 VwVfG ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Verwaltung im Rahmen des Vertrags Leistungen versprechen lässt, auf die der Bürger durch VA nicht verpflichtet werden dürfte. Zulässiger Inhalt eines Vergleichsvertrages gem. 55 VwVfG: Betrifft den Fall, dass nach verständiger Würdigung über Sachverhalt oder Rechtslage Ungewissheit besteht und die Behörde bei pflichtgemäßer Abwägung ein gegenseitiges Nachgeben für zweckmäßig hält. e)vertrag zulasten Dritter Greift ein ör Vertrag in Rechte Dritter ein, ist er gem. 58 Abs. 1 VwVfG schwebend unwirksam, Zustimmung gem. 184 BGB nachträglich möglich. Beispiel: Vertrag über einen Baudispens, wenn die Baugenehmigung unter Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften gewährt wird. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 10
11 58 Abs. 1 VwVfG ist auch auf VerpflichtungsV anwendbar, da diese eine Rechtsgrundlage für die behördliche Leistung bilden (str.). Wichtigster Anwendungsfall für 58 Abs. 2 VwVfG sind die Mitwirkungsrechte der EU-Kommission bei der (hier: vertraglichen) Gewährung von Beihilfen gem. Art. 107 ff AEUV (str.). f)fehlerfolgen Vor Inkrafttreten des VwVfG schloss die Rechtsprechung von der Rechtswidrigkeit des ör Vertrages auf seine Nichtigkeit. Heute sind inhaltliche Unzulässigkeit gem. 54 S. 1 VwVfG und Nichtigkeit nach 59 VwVfG zu unterscheiden Nicht jeder rechtswidrige ör Vertrag ist unwirksam! Spezieller Nichtigkeitskatalog für subordinationsrechtlichen Vertrag in 59 Abs. 2 VwVfG, relevant ist insbesondere Nr. 4: Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gegenleistung. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 11
12 o Generalklausel in 59 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit koordinations- und subordinationsrechtlicher Verträge tritt danach etwa im Falle der 105 (Geschäftsunfähigkeit), 116 S. 2 (geheimer Vorbehalt), 125 (Fehlen gesetzlicher Form), 134 (Gesetzliches Verbot), 138 (Sittenwidrigkeit) BGB ein. Verbotsgesetz i.s.d. 134 BGB ist nur die Norm, die die Nutzung der Vertragsform oder einen bestimmten Vertragsinhalt verhindern wollte (qualifizierte Form der Rechtswidrigkeit), z.b. nicht: Verstoß gegen LadenschlussG. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 12
13 g) Änderung/Leistungsstörungen Gem. 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann eine Änderung der für den Abschluss maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Anpassung des Vertrages führen oder ein Kündigungsrecht begründen (Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Besonderes Kündigungsrecht der Behörde nach 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Vertragserfüllung und Leistungsstörungen gem. 62 S. 2 VwVfG nach BGB. Soweit keine ör Sonderbestimmungen eingreifen und die Interessenlage nicht entgegensteht, gelten auch für die speziellen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse (ör Verwahrung, ör GoA) BGB-Regeln entsprechend. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 13
14 h) Durchsetzung Durchsetzung vertraglicher Rechte (auch des Staates!) nur durch Klage vor dem VG; gem. 61 VwVfG kann sich jeder Vertragspartner des subordinationsrechtlichen Vertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen; die Unterwerfungserklärung ist dann der Vollstreckungstitel. i) Folgen der Nichtigkeit Vertrag entfaltet keine Rechtswirkungen, bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Einschlägig hierfür ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Voraussetzungen: rechtsgrundlose Vermögensverschiebung; der Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden, wohl aber Vertrauensschutz, solange keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Fehlens des Rechtsgrundes bestand. geltend zu machen per Leistungsklage (außer wenn Vermögensverschiebung durch VA bewirkt, dann nach BVerwG: Kehrseitentheorie, Erstattungsanspruch durch VA geltend zu machen). Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 14
15 III. Der Plan Planung dient der rationalen Erledigung staatlicher Aufgaben. Sie besteht aus einer Festlegung von Zielen und den zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Verhaltensweisen. Pläne können je nach gesetzlicher Regelung informative, influenzierende oder rechtlich bindende Wirkung haben. Bsp: Haushaltsplan von Bund und Ländern (Gesetz), raumordnende Gesamtpläne (Landesentwicklungsplan, Landesraumordnungsprogramm, teils Gesetz, teils RVO), Haushaltspläne der Gemeinden (Satzung), die raumbezogenen Fachpläne für die Errichtung raumbeanspruchender Anlagen wie Straßen, Flughäfen, Abfallbeseitigungsanlagen, werden durch VA (Planfeststellungsbeschluss) festgestellt. Ohne Rechtswirkung nach außen ist etwa die nur durch Regierungsbeschluss erlassenen Entwicklungspläne, der Krankenhausbedarfsplan oder der Struktur- und Entwicklungsplan für die Universitäten. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 15
16 Es gibt regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Planung. Abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage hat die zuständige Behörde regelmäßig planerische Gestaltungsfreiheit, das sog. Planungsermessen. Zur Kontrolle der Ermessensausübung gibt es eine spezielle Planungs-Fehlerlehre. Der durch einen rechtsverbindlichen Plan in subjektiven Rechten Betroffene kann verlangen, dass seine Belange auf ihre Schutzwürdigkeit geprüft und sachgerecht abgewogen werden. Es gibt regelmäßig auch keinen Anspruch auf Planfortbestand. Bei Plänen mit rechtlicher Bindungswirkung kann der Bürger analog den Grundsätzen zur echten und unechten Rückwirkung von Gesetzen Vertrauensschutz erhalten: grundsätzlich kein Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte (echte Rückwirkung), Änderung für laufende Sachverhalte, wenn der Bürger auf den Fortbestand vertrauen durfte, nur bei Übergangsregelung (unechte Rückwirkung). Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 16
17 Es gibt keinen Planvollzugsanspruch: Wer von einem Plan betroffen ist, kann nicht auf seine Einhaltung klagen. Allerdings können Pläne, etwa Bebauungspläne, subjektive Rechte begründen. Bei ihrer Nichteinhaltung ist primärer Rechtsschutz (Klage) und sekundärer Rechtsschutz (Staatshaftungsrecht) nach allgemeinen Regeln möglich. IV. Realakte Der Realakt ist eine Verwaltungsmaßnahme, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, etwa: Auszahlung von Geld, Erteilung von Auskünften, Fahrt mit dem Dienstfahrzeug, behördliche Warnung vor gesundheitsschädlichen Produkten, Erteilung von Unterricht, Straßenreinigung, Beobachtung des Straßenverkehrs. Man spricht auch von schlichtem oder nicht-förmlichem Verwaltungshandeln. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 17
18 Rechtsprobleme: Zuordnung zum öffentlichen oder privaten Recht: nach dem Sachzusammenhang, in dem die Maßnahme steht, welche Vorschrift soll vollzogen werden? Verfahren: VwVfG ist nicht anwendbar, allenfalls analog, soweit Regelung nicht auf VA und ör Vertrag bezogen ist, etwa: Anhörung gem. 28 VwVfG. Rechtmäßigkeit: Prüfung sinngemäß entsprechend der bei VA: einschlägige Rechtsgrundlage suchen, ggf. genügt hier aber Aufgabenzuweisung, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes zu beachten, ggf. Grundrechtsprüfung, Verhältnismäßigkeit Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 18
19 Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit: bei öffentlich-rechtlichen Akten Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung der vorherigen Lage, sog. Folgenbeseitigungsanspruch, falls der Realakt ein subjektives Recht verletzt = Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen der Verletzung eines Individualrechts, gerichtet auf Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem rechtswidrigen Tun bestanden hat. Rechtsschutz: bei öffentlich-rechtlichem Handeln Leistungs- bzw. Unterlassungsklage vor dem VG; sonst zivilrechtliche Klage. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 19
20 V. Informelles Verwaltungshandeln Realakte können das Ergebnis informellen Verwaltungshandelns sein. Das steht außerhalb der tradierten Handlungsformen. Informelle Kontakte des Staates mit dem Bürger betreffen etwa Absprachen ohne Rechtsbindungswillen (sog. Arrangements, Selbstbeschränkungsabkommen), Vorverhandlungen über den Inhalt eines Antrags oder seine Bescheidung, Verständigung über die Sachverhaltsbewertung, etwa im Steuerrecht, Verhandlungen zwischen dem Veranstalter einer Demonstration und der Polizei, kooperative Planungsprozesse unter Einschaltung von Mediatoren etc. Hier hängt der Erfolg von der freiwilligen Befolgung durch die Beteiligten ab; wenn man dagegen eine rechtsverbindliche Absprache will, muss man einen ör Vertrag schließen. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 20
21 Zweck ist hier zumeist eine Optimierung der Sachverhaltserhebung und die Verbesserung der Akzeptanz, auch Zeit- und Kostenersparnis. Problem ist die Gefahr der Umgehung und Vernachlässigung der Rechtslage oder von Allgemein- und Drittinteressen sowie mangelnde Transparenz. Nach allgemeiner Auffassung ist informelles Handeln unvermeidbar und zulässig, teilweise, wie die Kommunikation mit den Organisatoren einer Versammlung sogar vom Übermaßverbot gefordert. Bindungen an das materielle Recht bleiben beachtlich, insbesondere an die Kompetenzordnung und das Kopplungsverbot. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 21
22 VI. Privatrechtsförmiges Verwaltungshandeln Wenn die Verwaltung private Organisations- und Handlungsformen wählt, wird sie dadurch noch nicht zum Träger von Privatautonomie, sondern bleibt Staat. Sie ist deshalb gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Das private Rechtsregime wird durch die Bindung an öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert. Man spricht vom Verwaltungsprivatrecht. Problematisch ist die Behandlung von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, etwa teilprivatisierte Unternehmen wie demnächst die Bahn und heute die Telekom. Sind Entscheidungen dieser Unternehmen noch Ausübung von Staatsgewalt? Die Rspr. fragt hier tendenziell danach, ob der Staat eine beherrschende Stellung hat, die Lit. will die Grundrechtsbindung des Unternehmens verneinen, den staatlichen Anteilseigener aber verpflichten, seine Einwirkungsrechte grundrechtsgebunden wahrzunehmen. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 22
23 Der Hinweis auf Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG kann allerdings nicht alle öffentlich-rechtlichen Bindungen wiederherstellen. Für privatrechtliches Handeln gilt nach ausdrücklicher Regelung in 1 VwVfG nicht das Verfahrensrecht, ferner nicht das öffentliche Haftungsrecht, ferner nicht die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Das Verfahrensrecht ist allerdings analog anzuwenden, soweit es Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes darstellt. Der Rechtsweg richtet sich zwar bei dogmatisch stringenter Prüfung nach der Rechtsnatur der Rechtsgrundlage, auf die der Rechtsschutzsuchende sein Begehren stützt. Die h.m. knüpft aber an die durch die Handlungsform geprägte Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses an und verweist den Streit um die öffentlichrechtlichen Bindungen der privatrechtlich handelnden Verwaltung an die Zivilgerichte. Also etwa Anspruch auf Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der auf den Gleichheitssatz gestützt wird, nach Rspr. Zivilrechtsweg. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 23
24 Ein Sonderfall des Handelns in Privatrechtsform liegt vor, wenn die Verwaltung zweistufig vorgeht, also über das Ob der Gewährung einer Leistung oder Zulassung öffentlich-rechtlich entscheidet und das Wie zivilrechtlich vollzieht. Ggf. ergeben sich Rechtsprobleme bei der Abgrenzung oder der Abwicklung von Fehlern in der Bewilligung. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 24
25 VII. Verwaltungsvorschriften Erscheinungsformen: Richtlinien, Dienstanweisungen, behördliche Rundschreiben, Erlasse. Rechtsnatur: VwV sind verwaltungsinterne (und damit keine allgemein-verbindlichen) Normen der Verwaltungsspitze mit dem Ziel der Steuerung (meist: Standardisierung) des Verwaltungshandelns, vor allem bei der Ausfüllung von Entscheidungsspielräumen (Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe). Beruhen auf der Geschäftsleitungsgewalt des Ministeriums/der Behördenleitung und benötigen grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage (punktuell gibt es solche aber, 48 BImSchG; vgl. auch Art. 86 GG), nach h.m. grds. auch keine Veröffentlichung (anders aber bei Außenwirkung, s. unten). Wirkungen: binden exekutive Amtsträger; begründen unmittelbar keine Rechte und/oder Pflichten für Außenstehende; sind keine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe und grundsätzlich für den Richter nicht verbindlich (dieser prüft also grds. nur die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem außenwirksamen Recht, nicht mit der - norminterpretierenden - VwV). Anderes gilt für die: Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 25
26 Normkonkretisierenden VwV: bei Ausfüllung einer der Exekutive (meist stillschweigend) eingeräumten Ermächtigung zur letztverbindlichen Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe unmittelbare Außenwirkung, soweit der vom Gesetz gewährte Konkretisierungsspielraum nicht überschritten ist und kein atypischer Fall vorliegt. Problem: Wesentlichkeitsvorbehalt. Ermessenslenkenden VwV: bei Ausfüllung von Ermessensermächtigungen an die Exekutive mittelbare Außenwirkung, soweit sich die Exekutive im Rahmen der Ermessensgrenzen hält: als Ausdruck des Gleichheitssatzes bei einer entsprechenden Vw-praxis als antizipierte Verwaltungspraxis bei erstmaliger Anwendung. Man spricht in diesem Fällen von der Selbstbindung der Verwaltung, die ihre Grundlage in Art. 3 GG findet. Vw kann Vw-praxis für die Zukunft ändern; ggf. muss sie in atypischen Fällen auch von VwV abweichen; dann keine Berufung des Bürgers auf die VwV. Bürger hat nur einen Anspruch auf Beachtung der VwV, soweit das zugrundeliegende Gesetz oder die VwV ein subjektivöffentliches Recht begründet und kein atypischer Fall vorliegt. Allgem. Verwaltungsrecht - 5. VL 26
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDie Handlungsformen der Verwaltung III
Die Handlungsformen der Verwaltung III I. Handlungsformenwahlfreiheit Mit der Aufgabenzuweisung ist der Verwaltung grundsätzlich auch die Befugnis zur Entscheidung über den Einsatz geeigneter Organisations-
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
Mehr42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar.
Fall 7 Der im Außenbereich wohnende N wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an A, mit der diesem drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m genehmigt wurden. N macht geltend,
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrJuristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
Mehr8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrEinkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten
Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrDie Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten
Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Prof. Dr. jur. Martin Müller Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fachbereich Recht
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrDer Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA
Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT / Verwaltungsprozessrecht Übersichten Der Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA belastender VA begünstigender VA = besonderer
Mehr