Bonner Examenskurs 2015/2016. Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Untergang von Leistungspflichten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bonner Examenskurs 2015/2016. Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Untergang von Leistungspflichten"

Transkript

1 Bonner Examenskurs 2015/2016 Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 6: Untergang von Leistungspflichten

2 Was behandeln wir heute? 1 Wodurch erlöschen Leistungspflichten? 2 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? Was gilt bei Annahme an statt / a Leistung erfüllunghalber? b Was gilt für die? c Welche anderen Erlöschensgründe gibt es? 3 Was muss man zu wissen? 4 Was ist eine? 5 Was ist ein? 6 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? 7 Wie erfolgt ein nach 355 BGB? a b c Was setzt der voraus? Welche hat der? Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge?

3 1 Wodurch erlöschen Leistungspflichten?

4 Wodurch erlöschen Leistungspflichten? Wodurch erlischt die Leistungspflicht ()? Surrogate

5 2 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)?

6 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? Was ist ( 362 I BGB)? Reale Leistungsbewirkung Vertragstheorie Finale Leistungsbewirkung Rein tatsächlicher Vorgang svertrag sui generis Einseitige Zweckbestimmung (arg. 366 I)

7 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? Was bedeutet? Eintritt des Leistungserfolgs Grds. nicht: Vornahme der Leistungshandlung

8 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? An wen muss die Leistung erbracht werden (Empfangszuständigkeit)? Gläubiger selbst Scheingläubiger ( 407, 408, 409, 566c, 567b) Sonderfall: nicht berechtigter Gläubiger 80 I Inso 2211 I ermächtigter Dritter ( 362 II, 185) zb 1074 (Nießbrauch), 1282 (Pfandrecht) Inhaber einer Urkunde ( 793 I 2, 808) / Quittungsüberbringer ( 370) 105, 107 (str.) MM: 107 unmittelbar, 131 II 2

9 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? Welche hat die? Rechtsvernichtende Einwendung Beweislastumkehr ( 363 BGB) Quittung ( 368), Kosten bei Schuldner ( 369) Herausgabe von Schuldschein

10 Was gilt für und Surrogate ( 362 ff.)? Was gilt bei fehlender Tilgungsbestimmung? Haupt- und Nebenforderung Mehrere Forderungen 367: Erst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptleistung Ablehnungsrecht wenn andere Anrechnung verlangt Beachte: 497 III 1 (vorrangig für Verbraucherdarlehen) 366 II: Fällig, sicher aber lästig ist ein ältliches Verhältnis Tilgungsbestimmung möglich

11 a Was gilt bei Annahme an statt / Leistung erfüllunghalber?

12 Was gilt bei Annahme an statt / Leistung erfüllunghalber? Was gilt wenn eine andere Leistung angeboten wird? Sicherheitsleistung (Pfand) Leistung erfüllunghalber (arg. 364 II): vorrangig, aber vereinbarte Leistungspflicht bleibt insb. Scheck/Kreditkarte (Anspruch gg. Dritten) Leistung an statt ( 364 I): Ersetzt vereinbarte Leistung

13 Was gilt bei Annahme an statt / Leistung erfüllunghalber? Welche Probleme bereitet eine Leistung an statt? Sache statt Geld Gewährleistung , 434, 435 BGB Str.: nur von Ersatzleistung wegen Schlechtleistung? MM: vom ganzen Vertrag oder Minderung

14 Was gilt bei Annahme an statt / Leistung erfüllunghalber? Was gilt wenn ein geschenkter Gegenstand durch etwas anderes ersetzt wird? 523 f. werden durch 434 ff. ersetzt Verschuldensunabhängige Haftung für 437 Nr. 1, 439 Vertretenmüssen ( 276 Abs. 1 BGB) für 437 Nr. 3, 280 I einfache Fahrlässigkeit

15 Was gilt bei Annahme an statt / Leistung erfüllunghalber? Welche Probleme stellen sich bei Leistungen erfüllung halber? Höherer Wert des Ersatzgegenstands Keine Anwendung von 365 BGB 812 I 1 (-) hm: 667 BGB analog Rückgabe oder Verwertungsversuch Bei Scheitern: Ursprüngliche Leistung

16 b Was gilt für die?

17 Was gilt für die? Was setzt eine voraus? 1. slage ( 387) a. Gegenseitigkeit b. Hauptforderung erfüllbar c. Gegenforderung fällig und einredefrei ( 390) d. Gleichartigkeit 2. serklärung ( 388) I lex specialis zu 366 I 3. Kein sverbot ( 392 f.) a. Vernichtete Hauptforderung nicht gepfändet ( 392) b. Vernichtete Hauptforderung keine Forderung aus Delikt ( 393) c. Vernichtete Hauptforderung nicht unpfändbar ( 394) d. Vereinbarung Folge: Erlöschen beider Forderungen ex tunc ( 389) 352, 813 I (-) Beachte: 396 II, 367 für Zinsen

18 Was gilt für die? Was ist die Hauptforderung? Die Hauptforderung ist diejenige, welche der Erklärende weghauen will (um die es ihm hauptsächlich geht). Die Gegenforderung ist die Forderung, welche der Schuldner gegen seine Inanspruchnahme geltend machen will (Die Gegenforderung ist die gute Forderung). Die erklärt der Gläubiger der Gegenforderung. Aufrechnender Gegenforderung Hauptforderung sgegner

19 Was gilt für die? Was ist eine slage ( 387 BGB)? Gegenseitigkeit Gleichartigkeit Schuldner Gläubiger Ausnahmen: 268 II, 406, 409, 566d 185 genügt nicht! 267 nicht möglich Gleiche Art (grds. 91) Nicht gleicher Leistungsort ( 391 I) Nicht gleicher Rechtsgrund Teilaufrechnung möglich ( 389: insoweit )

20 Was gilt für die? Was muss für Gegen- und Hauptforderung gelten? Gegenforderung : Forderung des Schuldners Fälligkeit + Einredefreiheit Anfechtbarkeit, auflösende Bedingung möglich Irrelevant: Verjährung nach Bestehen einer slage ( 215), Insolvenz nach Bestehen einer slage ( 94 InsO) Hauptforderung : Forderung, die der Schuldner vernichten will srecht Irrelevant: Insolvenz ( 94 InsO)

21 Was gilt für die? Was gilt für die serklärung? Gestaltungsrecht Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Auslegung ( 133, 157 BGB) Bedingungsfeindlich ( 388 S. 2 BGB) Ausnahme: Eventualaufrechnung im Prozess Beachte: 770 II, 129 III HGB (Einrede der Aufrechenbarkeit)

22 Was gilt für die? Woraus ergeben sich sverbote? Vertrag 392 BGB 393 BGB 394 BGB 242 BGB nicht per AGB ( 309 Nr. 3 BGB), nicht in Wohnraummiete ( 556b II) Geltendmachung 242 BGB (Arglist) Verweis auf 829 I ZPO: Verfügungs-/ sverbot beachte: Vorsatz (!) Schnelle Zahlung / Keine Privatrache Str.: Wechselseitiges Delikt (Prügelei) Verweis auf 850 ff. ZPO Ausn.: Vors. unerlaubte Handlung (nicht: vors. Vertragsverletzung) Vertragszweckgefährdung

23 c Welche anderen Erlöschensgründe gibt es?

24 Welche anderen Erlöschensgründe gibt es? Was setzt die Hinterlegung voraus ( BGB)? 1. Erfüllbare Forderung ( 271 II) 2. Grund: a. Annahmeverzug ( 372 S. 1) b. praktische Hindernisse in Person des Gläubigers c. Unversch. Ungewissheit über Gläubiger ( 372 S. 2) 3. Gegenstand: Geld, Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten (hoher Wert im Vergleich zu Größe, unverderblich, leicht zu lagern) weiter 373 HGB 1 II HintG NW (beim AG) Alternative: Selbsthilfeverkauf ( 383 I 1) 1247 S Folge: Verzicht auf Rücknahmerecht ( 376 II Nr. 1) 378 BGB Befreiung ab Hinterlegung; ansonsten: 379 (Leistungsverweigerungsrecht)

25 Welche anderen Erlöschensgründe gibt es? Was gilt für einen Erlass ( 397 BGB)? Vertrag Verfügungsgeschäft Keine Form, auch konkludent (beachte insb. 151 S. 1 BGB) Wichtig: Erlassfalle (Annahme von Teilleistung und Restverzicht) Rückforderbar nach 812 I 1, 1. Var. 423 BGB (Wirkung in Gesamtschuld)

26 Welche anderen Erlöschensgründe gibt es? Wodurch kann eine Leistungspflicht noch erlöschen? Konfusion Neg. Schuldanerkenntnis Aufhebungsvertrag Schuldner wird Gläubiger (Erbe) Ausnahme: Beeinträchtigung Rechte Dritter Vertrag 397 II BGB anders als 781 BGB keine Form Beachte 812 II BGB 311 I BGB, auch möglich: Novation Formlos Weiter als Erlass (beidseitig)

27 3 Was muss man zu wissen?

28 Was muss man zu wissen? Was ist? Unüberwindbares Leistungshindernis Für Schuldner (subjektiv) Für jedermann (objektiv)

29 Was muss man zu wissen? Worauf kann die beruhen? Physische (tatsächliche) Rechtliche Gegenstand nicht (mehr) existent Handlung kann nicht (mehr) vorgenommen werden Gegenstand nicht auffindbar Zweckerreichung Zweckfortfall (insb. abs. Fixgeschäft) Fehlendes Eigentum / fehlende Verfügungsbefugnis Fehlende Genehmigung Gesetzliches Verbot ( 134)

30 Was muss man zu wissen? Was gilt bei vorübergehender? Keine Leistungspflicht solange unmöglich Kein Verzug 275 I nur wenn Zweck der Leistung in Frage gestellt und Abwarten unzumutbar

31 Was muss man zu wissen? Sonderproblem: Was gilt bei eigenmächtiger Selbstvornahme im Kaufvertrag? 634 Nr. 2, 637 BGB analog? 683 S. 1, 677, 670 BGB? Wille des Käufers, Interesse des Verkäufers 684, 818 BGB? 326 II 2, 326 IV, 346 (ersparte Aufwendungen) 812 I 1, 2. Var. BGB (ersparte Aufwendungen)? Beachte: Kein bei 440, 281 II Vorrang von 437 Nr.1, 439?

32 Was muss man zu wissen? Problem: Wie äußert sich die Einredenatur von 275 II BGB? Folge: Erlöschen, nicht nur fehlende Durchsetzbarkeit Erklärung erforderlich (~ Anfechtung, ) Keine Form, auch konkludent

33 Was muss man zu wissen? Wie prüft man die Interessen bei 275 Abs. 2 BGB? Leistungsinteresse des Gläubigers Wirtschaftlich (Veräußerungsgewinn) ideell (Liebhaberinteresse) Gegenleistung egal objektiver Aufwand Material, Maschinen, etc. Irrelevant: Leistungsfähigkeit des Schuldners besonders krass, nach Treu und Glauben völlig untragbar Inhalt des Schuldverhältnisses ( 276 I 1 a.e.) Vertretenmüssen Beachte: Rechtsfolge gar keine Leistung mehr!

34 Was muss man zu wissen? Was regelt 275 III BGB? Persönliche Unzumutbarkeit Maßstab: Leistungsinteresse des Gläubigers (wie 275 II BGB) Leistungshindernis nicht wirtschaftlich, sondern persönlich Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 GG) Familiäre Beziehung (Art. 6 GG) Schocksituation (Art. 2 II / Art. 2 I, 1 I GG)

35 Was muss man zu wissen? Was regelt 311a Abs. 1 BGB? Ausschluss von 119 II BGB Verhältnis zu 134 BGB Abergläubische Verträge (~Strafrecht)

36 Was muss man zu wissen? Was regelt 326 BGB? Abs. 1 Abs S. 1 Erlöschen der Gegenleistungspflicht Beachte: 326 I 1 a.e. BGB: Ausnahme zu 266 Beachte: 326 I 2 BGB für der Nacherfüllung Fortbestand der Gegenleistungspflicht Verantwortlichkeit ~ 276 (auch: Risikoübernahme Wahrsagerfall) Insb. Annahmeverzug Lohn ohne (Nach-)Arbeit Voraussetzung: Potentielle Nachholbarkeit

37 Was muss man zu wissen? Welche Auswirkungen hat die? (1) Leistung entfällt ( 275 I) Gegenleistung entfällt ( 326 I) Beachte 326 I 1, 2. HS automatische Minderung bei Teilunmöglichkeit Ausnahmen: 326 II (Preisgefahr), 644, 447, 615 (Lohn ohne Arbeit, S. 1 nur nachholb.leistung) srecht ( 326 V) Rechtsklarheit 285 entfällt 437 Nr. 2, 634 Nr. 3

38 Was muss man zu wissen? Welche Auswirkungen hat die? (2) Schadensersatz nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Str.: Pflichtverletzung Nichtleistung oder Verursachung der Beachte: 285 Abs. 2 BGB (Anrechnung von commodum) Problem: Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruchs Schadensersatz nach 311a Abs. 2 BGB Beachte: Anknüpfungspunkt für Vertretenmüssen Aufwendungsersatz nach 284 BGB Schadensersatz neben der Leistung nach 280 Abs. 1 BGB

39 Was muss man zu wissen? Was gilt bei beiderseits zu vertretender? Gesetz M 1 (MM) M 2 (hlit) M 3 (BGH) 326 I Gegenleistung erlischt 326 II greift nicht ( weit überwiegend ) 326 II analog Aber: 280 I, III, 283 des Gläubigers 280 I, 241 II des Schuldners beachte: 251 (Wert nicht Ggl.) 280 I, III, 283 des Gläubigers 326 I teleologisch reduziert 254

40 Was muss man zu wissen? Was ist die Pflichtverletzung in 283? M1: M2: Nichtleistung als solche (Vertretenmüssen für Nichtleistung) (Verursachung der )

41 Was muss man zu wissen? Welche Bedeutung hat 285 BGB? Tertiäranspruch : Entsteht nur bei Geltendmachung Wichtig: Ersatz für geschuldete Leistung (Eigentumsüberlassung / Gebrauchsverschaffung) Auch: Veräußerungserlös ( commodum ex negotiatione ) streitig bei 816 Nicht anwendbar auf 985 (aber auch auf ges. SchV iü, z.b. 667 BGB) Anrechnung: 326 III BGB (ivm 441 III), 285 II BGB

42 Was muss man zu wissen? Merkposten: Was muss man im Blick behalten? Annahmeverzug Wirtschaftliche (siehe Untergang / ) Haftungsverschärfung ( 300 I) Aufrechterhaltung der Leistungspflicht ( 326 II)

43 4 Was ist eine?

44 Was ist eine? Was gilt für die? Ordentliche Außerordentl. Vertragliche Vereinbarung Gesetzliche Vorgabe ( 542 I BGB, 620 II) idr fristgebunden ( 573c, 621, 622) oft formbedürftig ( 568 I, 623) Gesetzliche Vorgabe ( 490, 543, 569, 626, 723) Generalklausel ( 314) Wirkung sofort

45 Was ist eine? Welche hat eine? Beendigung des Schuldverhältnisses ex nunc Alternative: Befristung (aber: 575, 14 TzBfG) Alternative: Bedingung

46 Was ist eine? Was setzt 314 BGB voraus? 1. Erklärung 2. Wichtiger Grund Besonderer Umstand: Vertrauensverlust (Pflichtverletzung, äußere Umstände) Interessenabwägung (Gewicht des Umstands, Verschulden) Grds. aus der Sphäre des anderen Teils 3. Ggf. Fristsetzung oder Abmahnung ( 314 II) 4. Frist ( 314 III): Angemessen ab Kenntnis

47 5 Was ist ein?

48 Was ist ein? Wie funktioniert ein ( 346 BGB)? 1. Vertrag 2. serklärung ( 349 BGB) 3. sgrund a. Vertrag (beachte: 350 BGB Fristsetzung) b. 326 V BGB ivm 323 I BGB c. 323 I BGB d. 324 BGB e. 313 III BGB 4. Kein Ausschluss (insb. 323 V, VI, 218) nicht: 144 BGB analog 5. : 346 I, II, III; 347 (!) 6. Einrede: 348 BGB

49 Was ist ein? Wie wirkt der? ( 346) Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis Abgrenzung zur Anfechtung: Rechtsgeschäft bleibt bestehen Erlöschen der vorherigen Leistungspflichten stattdessen: Herausgabe und Wertersatz

50 Was ist ein? Was setzen 323 I, 326 V voraus? Nichtleistung Fristsetzung: Entbehrlich nach 323 II, 326 V Kein Vertretenmüssen erforderlich Nicht vertragsgemäße Leistung / Schlechtleistung Angemessenheit nach Einzelfall Arglist Erheblichkeit ( 323 V 2) Verantwortung des Gläubigers ( 323 VI)

51 Was ist ein? Wann ist die Fristsetzung entbehrlich? Nr. 1 sverweigerung Nr. 2 Relatives Fixgeschäft Nr. 3 Sonstige Fälle 326 V 440 BGB hohe Anforderungen ( Vertragsaufsage ) auch vor Fälligkeit ( 323 IV) Vereinbarung? Beachte 376 HGB (lex specialis) Abgrenzung: 275 I BGB Nur Schlechtleistung Arglist (vgl. 444?) Abgrenzung: 313 III Unzumutbarkeit, Verweigerung, Fehlschlag

52 Was ist ein? Wann ist der ausgeschlossen? 323 V 323 VI Vertrag Teilleistung: kein Interesse (Beweis durch Erklärenden) Schlechtleistung: erheblich (Beweis durch Gegner) Problem: 434 III BGB Alleiniges / weit überwiegendes Vertretenmüssen Annahmeverzug (beachte: 446 S. 3) 326 II 1 Beachte 474, 475; 309 Nr. 8 b aa

53 Was ist ein? Welche Fälle erfasst 324 BGB? Rücksichtsnahmepflicht ( 241 II) Nicht: Nebenleistungspflicht Zerstörung der Vertrauensgrundlage / Unzumutbarkeit Insb.: Sukzessivlieferung Ungeschriebene Voraussetzung: Eigene Vertragstreue

54 Was ist ein? Wie verhalten sich und Schadensersatz zueinander? Grundsatz Problem Lösung 325 BGB: nebeneinander Nutzungsausfall nach : 280 I, III, I, 347: Nutzungsherausgabe 280 I, 251: Nutzungsersatz vor BGH: Vorrang von 280 (Vertretenmüssen) Lit.: Vorrang von 346, 347 BGB ( 281 V)

55 Was ist ein? Was regelt 346 Abs. 2 BGB? ermöglichen trotz fehlender Rückabwicklungsmöglichkeit in natura Anlehnung an 818 II Beachte: Gegenleistung herabsetzen analog 441 III, 638 III (aa: ohne Gewinnanteil; aa: Abzug) Problem: Günstige Verträge wirken bei des Benachteiligten nach 323 weiter (zu) günstig

56 Was ist ein? Welche Fälle umfasst 346 Abs. 2 BGB? Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Natur des Erlangten Dienstleistung, Gebrauchsüberlassung Unkörperliche Werke 946 ff. BGB 275 BGB Vorrang der Beseitigung Analog für Diebstahl, Enteignung, Verlust, etc.

57 Was ist ein? Wann ist der Wertersatz nach 346 Abs. 3 BGB ausgeschlossen? Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Bei Umgestaltung erstmalig erkannt Analog: bestimmungsgemäßer Verbrauch (Schnecke im Salat) Verschlechterung / Untergang durch Gläubiger zu vertreten ( 300 I, Ursache des Mangels) echter Zufall Quotelung möglich Diligentia quam in suis ( 277) Rückgabe an Eigentümer ( 935!) Kenntnis von srecht Nicht: 313 III 1

58 Was ist ein? Welche n hat der? (1) Verbleibende Bereicherung trotz 346 III: 346 III 2 ivm 818 BGB (Rechtsfolgenverweisung) Vorrang der : 352 BGB Schadensersatz wg. Pflichtverletzung bei Rückabwicklung: 346 IV ivm 280 ff. BGB Beachte: 287 S. 2 BGB nach serklärung + Mahnung Auch: Schädigung vor Rückabwicklung (str.) Problem: Verhältnis zu 346 III Nr. 3 (verschuldeter Untergang) nur ab Kenntnis

59 Was ist ein? Welche n hat der? (2) Verwendungsersatz: Aufwendungsersatz: 347 II 1 (eigene AGL) Konkurrenz zu 284 BGB 347 II 2 (eigene AGL) Bereicherungsausgleich (ebenso 2022, 2381)

60 6 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage?

61 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Was ist eine Geschäftsgrundlage ( Oertmann sche Formel )? Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsschluss zutage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Sein oder Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut. Oertmann, Die Geschäftsgrundlage, 1921, S. 7

62 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Welche vorrangigen Sonderregeln sollte man beachten? Änderung von Landpachtverträgen ( 593 BGB) Befreiungsanspruch des Bürgen ( 775 BGB) Irrtum über Grundlage eines Vergleichs ( 779 BGB) wg. wesentl. Über. d. Kostenanschl. ( 650 BGB) Unsicherheitseinrede ( 321 BGB) Sonderkündigungsrecht bei Darlehen ( 490 BGB) Sonderkündigungsrecht bei GbR ( 723 BGB) Notbedarfseinrede bei Schenkung ( 519 BGB) Rückforderungsrecht bei Verarmung ( 528 BGB) srecht bei schwerer Verfehlung ( 530 BGB)

63 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Welche vertraglichen Möglichkeiten gibt es? Vertragliche Sonderkündigungsrechte Vertragliche srechte Grenze: AGB ( 308 Nr. 3, Nr. 4) Auflösende Bedingungen Anpassungsvorbehalte

64 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Wie ist aufgebaut? Absatz 1: (Tatsächliche) Umstände (bewusst / sachged. Mitbewusstsein) + spätere Entwicklung Absatz 2: Vorstellungen + von Anfang an falsch (beiderseitiger Irrtum, hingenommener Irrtum) Absatz 3: Ausnahmsweise Beendigung, wenn Anpassung ausscheidet

65 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Welche drei Elemente hat 313 Abs. 1 BGB? Tatsächlich Hypothetisch Normativ Schwerwiegende Änderung der Umstände Vertrag nicht / anders geschlossen Einem Teil Festhalten unzumutbar

66 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Wer trägt welches Risiko? Gläubiger Schuldner Risiko der späteren Verwendung der Leistung (insb. Geldentwertung, Motive) Risiko von Leistungserschwerungen

67 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Welche Fallgruppen des 313 Abs. 1 BGB sollte man kennen? Extreme Äquivalenzstörung Zweckstörung Inflation, Atypische Entwertung von Sachleistung (Wegfall der Konzessionspflicht) Krieg, Umweltkatstrophen Insb.: Dauerschuldverhältnisse Kein Interesse an Leistung strenge Anforderungen an Zueigenmachen durch Gegner (Verlangen nach ist widersprüchliches Verhalten)

68 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Für welche Fälle aus dem BGB AT kommt in Betracht? Beiderseitiger Eigenschaftsirrtum Kalkulationsirrtum Ehegattenbürgschaft Zufall, wer zuerst anficht 313 II aber: idr nur für einen günstig errechnetes Ergebnis unzumutbar vorrangig c.i.c. wenn erkannt grds. Risikosphäre des Rechnenden Ehe als Grundlage der Bürgschaft aber: Risiko der Eheleute Vermögensverschiebungen verhindern

69 Was gilt bei Störung der Geschäftsgrundlage? Was gilt für wirtschaftliche? Vorrangig: 275 II, 275 III Unterschied zu 275 II BGB: Maßstab Vermögen des Schuldners, nicht objektiver Sinn (Ring am Boden des Sees) Unterschied zu 275 III BGB: Geringere Intensität / Andere Zielrichtung Maßstab Verhältnis von Leistung / Gegenleistung Existenzgefährdung des Schuldners

70 7 Wie erfolgt ein nach 355 BGB?

71 Wie erfolgt ein nach 355 BGB? Woher kommt das srecht? (Art. 4 Verbraucherrechterichtlinie) Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

72 Wie erfolgt ein nach 355 BGB? Wie prüfe ich srechte? 1. Verbrauchervertrag ( 312 I BGB 310 III BGB) Vertrag + Unternehmer + Verbraucher Entgeltliche Leistung des Unternehmers Bürgschaft 2. Keine Ausnahme ( 312 II-VI BGB) 3. sgrund Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ( 312b BGB) Abgrenzung: Geschäftsraum des Unternehmers Ansprechen außerhalb genügt; Kaffeefahrt Fernabsatzvertrag ( 312c BGB): Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich fernkommunikativ (u.a. Telefon, Internet) wenn organisiertes Vertriebs-/Dienstleistungssystem 4. serklärung 5. Kein Erlöschen (insb. sfrist) 6. des s

73 a Was setzt der voraus?

74 Was setzt der voraus? Wann gibt es ein srecht ( 312g BGB)? Grundsätzlich (Abs. 1) Ausnahme: Nur bei Vereinbarung Verbraucherdarlehen Fernabsatzverträge Außerhalb von G-Räumen geschlossene Verträge Katalog (Abs. 2) durchsehen Vorrang von 495 (Abs. 3)

75 Was setzt der voraus? Was ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ( 312b BGB)? Jeder Ort, der nicht Geschäftsraum isv 312b II BGB ist Unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt Bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt außerhalb grds. räumlich aber: Dönerbude? Marktstand? Veranlassung durch Verbraucher irrelevant (Ausnahme: 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB)

76 Was setzt der voraus? Wann ist das srecht ausgeschlossen? (1) Auf einer Kaffeefahrt beschreibt T, ein Vertreter der V- GmbH, so eindrücklich die Vorzüge der neuen Heizdecke Kuschelwarm extraflausch, dass O sofort zuschlägt und den vermeintlichen Schnäppchenpreis von 40 Euro sofort in bar zahlt. Als sie freudestrahlend mit ihrer Errungenschaft nach Haus kommt, ist ihr Ehemann wenig begeistert, zumal er bei einem Versandhändler die gleiche Decke für 15 Euro gesehen hat. Kann O den Vertrag widerrufen?

77 Was setzt der voraus? Wann ist das srecht ausgeschlossen? (2) Hauseigentümer H erhält am Dienstag, 15.7., überraschend Besuch von R, einem Vertreter des Dachdeckerunternehmens D. Dabei verweist R nicht nur auf die angeblich dringende Renovierungsbedürftigkeit des Daches, sondern auch auf die Vorzüge der neuen Lotusversiegelung NoAlgaeNoMore XCS Super Beeindruckt unterschreibt H sofort einen Werkauftrag (Festpreis Euro). Als er am Abend in Ruhe darüber nachdenkt, kommt H jedoch zu dem Entschluss, erst Vergleichsangebote einzuholen und die Reparaturbedürftigkeit des Daches von sachverständiger Stelle überprüfen zu lassen. Kann H den Vertrag widerrufen, wenn D bereits am Nachmittag erste Vorbereitungsarbeiten (Gerüstaufbau, Beginn mit Vorreinigung des Daches) geleistet hat?

78 Was setzt der voraus? Was ist ein Fernabsatzvertrag ( 312c BGB)? Definition: 312c Abs. 1 BGB: für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel Vermutung ( Beweislastumkehr): organisiertes System Definition Fernkommunikationsmittel: Absatz 2

79 Was setzt der voraus? Wann erfolgen Verhandlungen im Sinne von 312c Abs. 1 BGB? K besucht auf einer Geschäftsreise das Spielwarengeschäft des V, um seinen Kindern ein Mitbringsel zu kaufen. Er findet ein Bauklotzset, das V ihm u.a. wegen der bunten und umweltfreundlichen Lackierung empfiehlt. Wegen der Schwere will K das Bauklotzset aber nicht bei seinen Geschäftsbesuchen und auf der Reise herumtragen. V meint daraufhin: Wir haben auch einen Online-Shop! und übergibt K eine Visitenkarte mit der URL des Online-Shops. Zu Hause geht K online und bestellt das Bauklotzset für 60. Liegt ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von 312c BGB vor?

80 Was setzt der voraus? Wann ist das srecht ausgeschlossen? K bestellt im Internet einen Computer im Online-Shop des V. Der PC-Anbieter bietet ihm eine Auswahl von Prozessoren, Grafikkarten, Gehäusen und Zubehör, die er weitgehend beliebig kombinieren kann. Es handelt sich um Standardbauteile, die ohne Beschädigung des Geräts wieder ausgebaut und in ein anderes System eingebaut werden können. Der von K bestellte PC wird von Mitarbeitern des V zusammengebaut und an K versandt. Zwischenzeitlich hat K ein besseres Angebot bei X entdeckt und will den Vertrag widerrufen. Hat K ein srecht?

81 Was setzt der voraus? Was gilt für notarielle Verträge? 312 Abs. 2 Nr. 1 a: Außergeschäftsraumverträge über Finanzdienstleistungen 312a Abs. 2 Nr. 1 b: freiwillige Beurkundung bei Belehrung durch Notar über Wegfall von Informationspflicht + srecht 312g Abs. 2 Nr. 13 a.e.: (Zwingend) notariell beurkundete Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen 312g Abs. 2 Nr. 13, 1. HS: Sonstige zwingend notariell beurkundete Verträge

82 Was setzt der voraus? Was gilt für Verbraucherdarlehensverträge? (sr nach 495 bzw. 506 ivm 495) 1. Gelddarlehen isv 488 BGB oder Schuldbeitritt oder Finanzierungsleasing - nicht: Bürgschaft (nur 766 BGB; 138 BGB) Siehe auch: 506 I (Zahlungsaufschub), Finanzierungshilfen (insb. Finanzierungsleasing, 506 II), Teilzahlung ( 506 III), Ratenlieferung ( 510) 2. Keine Ausnahme a) Kleinstdarlehen ( 491 II Nr. 1) b) Existenzgründungsdarlehen > ( 512) 3. Schriftform ( 492 I), Mindestinhalt ( 492 II ivm Art EGBGB) auch Schriftform für Vollmacht ( 492 IV, Abweichung zu 167) Nichtigkeit bei Verstoß ( 494 I), Heilung durch Auszahlung/Inanspruchnahme

83 Was setzt der voraus? Wie wird der erklärt? 355 I 2 BGB 355 I 3 BGB 355 II BGB Erklärung ggü. Unternehmer Entschluss muss eindeutig hervorgehen Formular möglich ( 356 I) dann Bestätigung erforderlich sfrist 14 Tage Rechtzeitige Absendung genügt

84 Was setzt der voraus? Wann erlischt das srecht? Grds. Dienstleistungen Digitale Inhalte Parteiverhalten Nach Fristablauf Erbringung nach ausdrücklichem Hinweis und ausdrücklicher Zustimmung Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen und ausdrücklicher Zustimmung ( 312f III: Abschrift/Bestätigung) Bestätigung analog 144 BGB?

85 Was setzt der voraus? Wann beginnt die sfrist? (1) Grundsatz Verbrauchsgüterkauf ( 356 II Nr. 1): Digitale Inhalte, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme ( 356 II Nr. 2) Vertragsschluss ( 355 II 2) Frühestens Belehrung spätestens 12 Monate nach sonstigem Beginn Übergabe letzte Ware an Verbraucher / vom Verbraucher benannter Dritter (nicht: Frachtführer) Nicht: Zugangsfiktion Vertragsschluss

86 Was setzt der voraus? Wann beginnt die sfrist (2)? ( 356a BGB: Teilzeitwohnrechte, langristige Urlaubsprodukte) Normalfall Vertragsschluss / Vorvertrag frühestens Übergabe Vertragsurkunde / Abschrift Fehlende Belehrung Spätestens 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss Fehlende Pflichtinformationen spätestens 3 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss

87 Was setzt der voraus? Was ist eine einheitliche Bestellung? M 1 : Abgrenzung erkennbarer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Waren fehlt Subjektiver Zusammenhang: Wille des Bestellers Objektiver Zusammenhang: Gleiche Gattung? Gleiche Verwendung M 2 : Gleicher Zeitpunkt ( ein Akt )

88 Was setzt der voraus? Welche besonderen sfristen gibt es? ( 356b, 356c) Bei Verbraucherdarlehen Bei Ratenlieferung Beginn mit Vertragsurkunde, schriftlichem Antrag, Abschrift + Pflichtangaben Nachholung ( 492 VI 1 Monat) Beginn mit Information spätestens 12 Monate 14 Tage nach Vertragsschluss

89 Was setzt der voraus? Kann das srecht nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein? Verbraucher V, der über ein bestehendes srecht gegenüber einem mit Unternehmer U vor 4 Monaten an seiner Haustür abgeschlossenen Kaufvertrag nicht belehrt wurde, wehrt sich gegen den Vollstreckungsversuch des U aus einem zuvor erstrittenen rechtskräftigen Urteil unter gleichzeitigem des Vertrags im Wege einer Vollstreckungsgegenklage. Mit Erfolg?

90 b Welche hat der?

91 Welche hat der? Welche wichtigen Regelungen sind beim zu unterscheiden? 355 I 1: Anspruch geht unter (Untergang) 355 III 1: Rückgewährpflicht (Anspruch)

92 b Welche hat der?

93 Welche hat der? Welche allgemeinen hat ein? ( 355 BGB) Abs. 1 S. 1 Abs. 2-7 Beide Parteien nicht mehr an Willenserklärungen gebunden Pflicht zur unverzüglichen Rückgewähr (inkl. Hinsendekosten, 357 II) Rücksendung oder Abholung ( 357 V), Verbraucher zahlt Rücksendekosten wenn Hinweis und keine abweichende Vereinbarung ( 357 VI) Beachte Höchstfrist: 357 I 14 Tage Beginnt für Unternehmer mit Zugang / für Verbraucher mit Abgabe (!) Verbraucher wahrt mit Rücksendung, Unternehmer trägt Versandgefahr Beachte: Verweigerungsrecht des Unternehmers ( 357 IV)

94 Welche hat der? Welche n Ansprüche bestehen gegen den Verbraucher? Wertersatzpflicht ( 357 VII) Umgang, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig ist Erwägungsgrund 47: nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte Schadensersatz aus 280 I, III, 281/283 BGB (str.) Bei Nichtrücksendung Kein Ausschluss durch 361 I BGB

95 Welche hat der? Welche Besonderheiten gelten für Verbraucherdarlehen etc.? ( 357a BGB) Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen Wertersatzpflicht bei Hinweis und Zustimmung zu Ausführung vor Fristablauf Sollzins zwischen Auszahlung und Rückzahlung (Abs. 3)

96 c Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge?

97 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Was sind verbundene Verträge ( 358 BGB)? 433 BGB Kaufpreiszahlungspflicht K wirtschaftliche Einheit V D Unwiderlegliche nicht abschließende Vermutung in 358 Abs. 3 S. 2 BGB nicht: Finanzierter Grundstückskauf ( 358 III 3)

98 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Welche haben verbundene Verträge? 358 Abs. 1 BGB 358 Abs. 2 BGB des verbundenen Vertrages ( 312g BGB) Verbraucher nicht mehr an WE auf Darlehensvertrag gebunden des Verbraucherdarlehensvertrags ( 495 BGB) Verbraucher ist nicht mehr an WE auf verbundenen Vertrag gebunden

99 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Wie erfolgt die Rückabwicklung ( 358 Abs. 4 BGB)? S. 5 S. 1-3 Darlehensgeber gilt als Unternehmer bzgl. verbundenem Geschäft, wenn Darlehen bereits an Unternehmer geflossen Verbundenes Geschäft wird nach 355 Abs. 3, b BGB rückabgewickelt Ausnahme für Downloads Wertersatz Ausnahme für Ratenlieferung ( 355 Abs. 3, 357 BGB bei lichkeit, 355 Abs. 3, 357c BGB ansonsten) Kein Anspruch auf Zinsen und Kosten aus S. 4 Rückabwicklung des Darlehens bei des verbundenen Vertrags

100 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Was ist ein Einwendungsdurchgriff ( 359 BGB)? 433 BGB Kaufpreiszahlungspflicht K Stundungsabrede V D Ausnahme: Nacherfüllungsanspruch erst nach Fehlschlagen ( 359 Abs. 1 S. 3 BGB) Ausnahme: Vertragsänderungen nach Abschluss des Darlehensvertrages ( 359 Abs. 1 S. 2 BGB) Ausnahme: Finanziertes Entgelt <200 ( 359 Abs. 2 BGB)

101 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Gibt es einen Rückforderungsdurchgriff? K tritt von einem durch ein Verbraucherdarlehen des D finanzierten Kaufvertrag mit V wegen mangelhafter, trotz Fristsetzung nicht reparierter Ware nach 437 Nr. 2 BGB, 323 Abs. 1 BGB, 346 Abs. 1 BGB zurück. Kann er nun die an den Darlehensgeber D gezahlten Raten zurückverlangen?

102 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Lösung M1: führt zu Rückzahlung des Darlehens Analogie zu 359 BGB Analogie zu 355 Abs. 3, 358 Abs. 4 BGB Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Darlehens gegen Bank B trägt Risiko, dass V insolvent wird (K bekommt sein Geld) M2: hat keine Wirkungen auf Darlehen Wortlaut von 359 BGB 358 Abs. 4 S. 4 BGB ist eine Ausnahme Nur Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises (den dieser von B erhalten hat) K trägt Risiko, dass V insolvent wird (B bekommt ihr Geld)

103 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Was gilt, wenn der Kaufvertrag nichtig ist? K ficht einen durch ein Verbraucherdarlehen der B finanzierten Kaufvertrag mit V wegen arglistiger Täuschung nach 142 Abs. 1 BGB ivm 123 Abs. 1 BGB. Kann er nun die an den Darlehensgeber D gezahlten Raten zurückverlangen? 813 BGB trotz Einrede Das zum Zwecke der einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 142 Abs. 1 BGB gegen Kaufvertrag 359 Abs. 1 S. 1 BGB gegen Bank

104 Was sind verbundene/ zusammenhängende Verträge? Was sind zusammenhängende Verträge ( 360 BGB)? R bestellt auf der Website des auf Radsportartikel spezialisierten Internetversandhändlers C-AG am Dienstag, 15.7., das als Topmodell angepriesene XS2000 für Als er dieses in den elektronischen Warenkorb legt, wird R automatisch eine Rundum- Sorglos -Fahrradversicherung der S-AG angeboten (20 Euro/Jahr), mit welcher die C-AG Sonderkonditionen vereinbart hat. Ohne zu zögern, fügt R diese seiner Bestellung hinzu. Als das Rennrad am Montag, 21.7., geliefert wird und R es stolz seinen Bike-Freunden präsentiert, raten diese vom Kauf ab, weil das Rad wegen seiner auffälligen Lackierung das meistgestohlene Rennrad sei. Der ordnungsgemäß belehrte R widerruft daraufhin am Mittwoch, 23.7., gegenüber der C-AG formgerecht den Kaufvertrag. Kann R zugleich die Rückzahlung der bereits im Voraus für das erste Jahr entrichteten Versicherungsprämie ihv 20 Euro verlangen und wer ist diesbezüglich der richtige Adressat?

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten: Aufrechnung, Erlass und andere

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten: Aufrechnung, Erlass und andere Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten:, und andere Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 11 Untergang von Leistungspflichten: Kündigung und Rücktritt

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 11 Untergang von Leistungspflichten: Kündigung und Rücktritt Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 11 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 13 Anpassung von Pflichten: Leistungsbestimmungsrechte, Wahlschuld, Störung der Geschäftsgrundlage

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 13 Anpassung von Pflichten: Leistungsbestimmungsrechte, Wahlschuld, Störung der Geschäftsgrundlage Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 13 von Pflichten: Leistungsbestimmungsrechte, Wahlschuld, Störung der Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate derholung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: und Surrogate Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 10 Untergang von Leistungspflichten: (Verbraucherschützender) Widerruf nach 355 BGB

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 10 Untergang von Leistungspflichten: (Verbraucherschützender) Widerruf nach 355 BGB Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 10 von Leistungspflichten: (Verbraucherschützender) nach 355 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1 INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken

Mehr

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts A) Internationaler Hintergrund...1

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts A) Internationaler Hintergrund...1 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts... 1 A) Internationaler Hintergrund...1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts... 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken der Modernisierung

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick:,, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung

Mehr

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,

Mehr

Verbraucherschutzrecht Wie des Widerrufs

Verbraucherschutzrecht Wie des Widerrufs Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 6 b Seite 1 von 6 Verbraucherschutzrecht Wie des Widerrufs Hinweis: Diese Übersicht beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen des Widerrufs, 355 f. BGB 1. Allgemein

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Schadensersatz, 536a I

Schadensersatz, 536a I Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse Einschränkung des Grundsatzes

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht

Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht Muster für die Widerrufsbelehrung 23.02.2011-03.08.2011 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,

Mehr

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

PÜ im Grundkurs Zivilrecht II

PÜ im Grundkurs Zivilrecht II PÜ im Grundkurs Zivilrecht II SoSe 2018 Allgemeine Informationen zur Dozentin Fragen: julia.schlicht@jura.uni-muenchen.de... Klausur- und Hausarbeitstermine: Grundkurs: über zwei Semester hinweg SS 18:

Mehr

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort V Codeseite IX Literaturverzeichnis? XVII 1.Teil Einführung 1 1 A. Pflichten im Schuldverhältnis 1 1 B. Arten der Pflichtverletzung 6 3 I. Verletzung von Leistungspflichten 7

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13. rot Übersicht VerbraucherschutzR

Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13. rot Übersicht VerbraucherschutzR Zivilrecht SchuldR BT-Verbraucherrecht Seite 1 von 13 rot Übersicht VerbraucherschutzR Hinweise: Im Juni 2011 wurde eine neue einheitliche Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sie bringt eine ganze

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand

Mehr

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.

Mehr

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1)

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1) Widerrufsrechte (1) 312 312k und 355 361 mit Wirkung zum 13.06.2014 umfassend neugeregelt Früher in den jeweiligen Vertragstypen normierte Sonderregelungen werden zentral zusammengefasst Auslöser: RL 2011/83/EU

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

9 Einreden. (1) Gegenseitigkeit d. Ansprüche = Schuldner und Gläubiger jeweils Schuldner bzw. Gläubiger des jeweils anderen

9 Einreden. (1) Gegenseitigkeit d. Ansprüche = Schuldner und Gläubiger jeweils Schuldner bzw. Gläubiger des jeweils anderen 9 Einreden I. Leistungsverweigerungsrechte 1. Das Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I Hintergedanke: es verstieße gegen den Grds. von Treu und Glauben ( 242 BGB), wenn Gläubiger Leistung verlangen könnte,

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Wettbewerbsrechtliche Sondervorschriften

Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Wettbewerbsrechtliche Sondervorschriften Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XII XV 1 Grundlagen... 1 1 I. Konzeption des Buches... 1 1 II. Systematische

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Wann ist die Gewährleistung

Mehr

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Erfüllung und Erfüllungssurrogate Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 30.04.2008 Erfüllung und Erfüllungssurrogate Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr. , Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität

d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) wo solche

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Prüfung von Gestaltungsrechten

Prüfung von Gestaltungsrechten Gestaltungsrechte Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen WE, durch die das Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird. Gestaltungsrechte sind: - Widerruf,

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Bereicherungsrecht (3)

Bereicherungsrecht (3) Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen

Mehr

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion 1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte

Mehr

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen)

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen) Vertragsrecht III Darlehen, 488 490, 607 609 (ohne Verbraucherdarlehen) Überblick: Gesetz unterscheidet: Gelddarlehen allgemeine Vorschriften: 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 ff. Sachdarlehen ( 607 609)

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem

Mehr

Skizze Fall 13. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB. I. Eigentum des E. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB.

Skizze Fall 13. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB. I. Eigentum des E. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB. Skizze Fall 3 Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB I. Eigentum des E. Übereignung nach 929 S. BGB a) Einigung b) Übergabe c) Eigentum des D 2. Gutgläubiger Erwerb nach 932 Abs. u.

Mehr

Das Gewährleistungsrecht 36

Das Gewährleistungsrecht 36 Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere im Verbrauchsgüterkauf ( 477 f. BGB) Was behandeln wir heute? 1 Wofür ist der Handelskauf wichtig?

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, 29.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein

Mehr