ALPMANN SCHMIDT. Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. 16. Auflage

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1 ALPMANN SCHMIDT Sachenrecht 2 Grundstücksrecht 16. Auflage 2011

2 SACHENRECHT 2 Grundstücksrecht 2011 Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Annette-Allee 35, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Alpmann, Josef A. Sachenrecht 2 Grundstücksrecht 16., überarbeitete Auflage 2011 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Inhalt INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 1 A. Überblick... 1 B. Das Grundstück und seine Bestandteile... 2 I. Bestandteile des Grundstücks Wesentliche Bestandteile... 3 Fall 1: Verkauf einer Gaststätte nach Grundstücksteilung Einfache (unwesentliche) Bestandteile Die Scheinbestandteile gemäß II. Das Zubehör gemäß 97, Die Zubehöreigenschaft gemäß Die Zubehöreigenschaft gemäß III. Die rechtliche Bedeutung des Zubehörs und der Bestandteile Teil: Das Grundeigentum Abschnitt: Die Übertragung des Grundeigentums durch Rechtsgeschäft...10 A. Erwerb des Grundeigentums vom Berechtigten...10 I. Auflassung ( 873 Abs. 1, 925) Bestimmtheit der Einigung...10 Fall 2: Übertragung eines Grundstücksteils Falsa demonstratio...12 Fall 3: Zufahrt über das Nachbargrundstück Form des Die Auflassung ist gemäß 925 Abs. 2 bedingungsfeindlich Die Bindung an die Auflassung...16 II. Die Eintragung im Grundbuch...16 III. Die Berechtigung des Verfügenden...16 IV. Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers Der Auflassungsempfänger als Anwartschaftsberechtigter...17 a) Erwerb des Anwartschaftsrechts...17 b) Behandlung des Anwartschaftsrechts Kettenauflassung Übertragung des Anwartschaftsrechts oder Anwendung des 185 Abs. 1?...19 Fall 4: Kettenauflassung...20 B. Der Erwerb vom Nichtberechtigten...22 I. 185 Abs II Fall 5: Insolvenzerwerb...23 III. Der gutgläubige Erwerb gemäß Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts Unrichtigkeit des Grundbuchs Legitimation des Verfügenden...28 a) Die Legitimation des Erben oder Scheinerben...28 Fall 6: Zu Unrecht eingetragener Erblasser...28 b) Legitimation aufgrund Einwilligung des im Grundbuch Eingetragenen...31 Fall 7: Veräußerung durch den nicht eingetragenen Auflassungsempfänger...31 I

5 Inhalt 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers a) Der Zeitpunkt der Gutgläubigkeit Fall 8: Fehlende Bodenverkehrsgenehmigung b) Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragstellung Fall 9: Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragstellung Kein Widerspruch eingetragen n Zusammenfassende Übersicht: Übertragung des Grundeigentums durch Rechtsgeschäft Abschnitt: Der Übergang des Eigentums kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts A. Der Eigentumswechsel kraft Gesetzes B. Der Eigentumswechsel durch Hoheitsakt Teil: Beschränkt dingliche Rechte Abschnitt: Die Hypothek A. Erwerb des Anspruchs aus der Hypothek I. Ersterwerb des Anspruchs aus der Hypothek durch Bestellung Wirksame Bestellung der Hypothek a) Einigung b) Die Eintragung im Grundbuch c) Berechtigung aa) Erwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten gemäß bb) Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek gemäß d) Bestehen der zu sichernden Forderung aa) Konkludente Sicherung von Bereicherungsansprüchen? bb) Keine Mehrfachsicherung cc) Kein Erwerb vom Nichtberechtigten, wenn die Forderung nicht besteht e) Die Briefübergabe gemäß Die Einreden des Eigentümers Fall 10: Kaufpreisforderung aus einem anfechtbaren Kaufvertrag II. Zweiterwerb des Anspruchs aus der Hypothek durch Übertragung der gesicherten Forderung Die Übertragung der Hypothek gemäß 398, 1154, a) Einigung über die Abtretung der Forderung in der Form des b) Berechtigung bezüglich der Forderung Fall 11: Die Abtretung der nicht valutierten Hypothek c) Rechtsfolge: 1153 Abs aa) Erwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten Fall 12: Abgepresste Hypothekenbestellung bb) Erwerb einer Briefhypothek gemäß 1155, cc) Der Übertragende ist nicht Inhaber der Forderung und aus einem weiteren Grund auch nicht Inhaber der Hypothek Fall 13: Doppelmangel dd) Trennung von Forderung und Hypothek entgegen 1153 Abs. 2? Fall 14: Gespaltene Gläubigerrechte II

6 Inhalt 2. Einwendungen und Einreden des Eigentümers gegenüber dem neuen Gläubiger...57 a) Einwendung des Nichtbestehens der Forderung...57 b) Einreden...58 n Zusammenfassende Übersicht: Ansprüche aus der Hypothek...59 B. Die Rechtsfolgen der Zahlung...60 I. Schuldner und Eigentümer sind identisch...60 II. Schuldner und Eigentümer sind personenverschieden Zahlung durch den Schuldner Zahlung durch den Eigentümer Zahlung durch einen ablösungsberechtigten Dritten Zahlung durch einen Gesamtschuldner Zahlung durch einen Sicherungsgeber bei einer Forderung, die durch eine Hypothek und eine Bürgschaft gesichert ist...61 C. Die Haftung des Eigentümers...62 I. Die in den Haftungsverband der Hypothek gelangenden Gegenstände...62 Fall 15: Anwartschaftsrecht im Haftungsverband...63 II. Die Enthaftung der im Haftungsverband befindlichen Gegenstände Die Enthaftung bis zur Beschlagnahme, 1121, 1122, 1123 ff Die Enthaftung von der Beschlagnahme bis zur Eintragung des Versteigerungsvermerks Enthaftung nach Eintragung des Versteigerungsvermerks...67 D. Besondere Formen der Hypothek...68 I. Die Sicherungshypothek gemäß II. Die Höchstbetragshypothek gemäß III. Die Gesamthypothek gemäß Abschnitt: Die Grundschuld, 1191 ff A. Der Sicherungsvertrag...71 I. Parteien...71 II. Inhalt Schuldrechtliches Grundgeschäft für die Grundschuldbestellung Abrede über die gesicherte(n) Forderung(en) Verpflichtung, die Grundschuld nur im Sicherungsfall geltend zu machen Verknüpfung zwischen Forderung und Grundschuld Rückübertragungsanspruch bei Entfallen des Sicherungszwecks...74 III. Anwendbarkeit des 312 BGB...74 B. Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung...74 C. Der Anspruch aus der Grundschuld bei deren Bestellung...75 I. Grundschuld wirksam bestellt Einigung Eintragung Berechtigung Briefübergabe...76 II. Einwendungen, insbesondere Zahlung auf die Grundschuld Der zahlende Schuldner und der Eigentümer sind identisch Eigentümer und Schuldner sind personenverschieden...77 a) Zahlung des Schuldners...77 b) Zahlung des Eigentümers...78 III

7 Inhalt III. Einreden Einreden, die nicht aus dem Sicherungsvertrag stammen Einreden aus dem Sicherungsvertrag a) Die Einrede des Nichtbestehens der Forderung Fall 16: Nicht ausgezahlt b) Einreden gegen die bestehende Forderung D. Erwerb einer Fremdgrundschuld durch Abtretung einer Eigentümergrundschuld E. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld I. Erwerb vom Nichtberechtigten und einredefreier Erwerb Der Abtretende ist nicht Grundschuldinhaber Einreden gemäß 1192 Abs. 1 a S a) Zeitlicher Anwendungsbereich b) Einreden des Eigentümers Fall 17: Zahlung nach Abtretung II. Die getrennte Abtretung von Forderung und Grundschuld Fall 18: Getrennte Abtretung F. Sonderfälle der Zahlung auf Forderung und/oder Grundschuld I. Einer von mehreren Sicherungsgebern zahlt Fall 19: Sicherung durch Grundschuld und Bürgschaft II. Ein ablösungsberechtigter Dritter zahlt ( 1192 Abs. 1, 1150, 268) G. Die Eigentümergrundschuld I. Entstehen der Eigentümergrundschuld Einseitige Bestellung gemäß Entstehen kraft Gesetzes II. Rechtsänderung zur Fremdgrundschuld III. Besonderheiten der Eigentümergrundschuld n Zusammenfassende Übersicht: Die Sicherungsgrundschuld Abschnitt: Dienstbarkeiten A. Entstehen der Grunddienstbarkeit I. Einigung II. Der Inhalt der Einigung Die drei Varianten des Keine Leistungsverpflichtung Vorteilsregel ( 1019) III. Die Rechtsstellung der Beteiligten Gesetzliches Schuldverhältnis Das Verhältnis zwischen dem schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäft...98 B. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Fall 20: Tankstellen-Dienstbarkeit C. Der Nießbrauch Abschnitt: Die Reallast Abschnitt: Das dingliche Vorkaufsrecht A. Das Entstehen des dinglichen Vorkaufsrechts B. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten I. Das Entstehen des Übereignungsanspruchs II. Verfügungen des Vorkaufsverpflichteten zugunsten eines Dritten IV

8 Inhalt 6. Abschnitt: Der Rang der beschränkt dinglichen Rechte A. Die Bedeutung des Rangs B. Die Rangbestimmung gemäß C. Nachträgliche Änderung Teil: Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht Abschnitt: Wohnungseigentum und Teileigentum A. Der Begriff des Wohnungseigentums und des Teileigentums B. Die Begründung von Wohnungseigentum C. Die Übertragung von Wohnungseigentum D. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer E. Das Dauerwohnrecht gemäß 31 ff. WEG Abschnitt: Das Erbbaurecht Teil: Die Vormerkung Fall 21: Unzuverlässiger Verkäufer A. Das Entstehen der Vormerkung und die Rechte des Vormerkungsberechtigten I. Der gesicherte Anspruch Ansprüche auf dingliche Rechtsänderung, 883 Abs. 1 S Künftige und bedingte Ansprüche, 883 Abs. 1 S a) Künftige Ansprüche b) Bedingte Ansprüche Identitätsgebot II. Bewilligung oder einstweilige Verfügung III. Die Eintragung IV. Berechtigung V. Die Wirkung der Vormerkung Fall 22: Vorteilhafte Vormerkung B. Der Erwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten I II. Der Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß Fall 23: Bösgläubig gewordener Käufer C. Die Übertragung der Vormerkung Fall 24: Gutgläubiger Zweiterwerber D. Das Erlöschen der Vormerkung Fall 25: Irrtümlich gelöschte Vormerkung Teil: Das Grundbuchrecht A. Die Einrichtung des Grundbuchs B. Das Tätigwerden des Grundbuchbeamten C. Die Eintragung auf Antrag I. Die rechtsändernde Eintragung II. Die berichtigende Eintragung III. Die Eintragung eines Widerspruchs IV. Die Behandlung des fehlerhaften Eintragungsantrags D. Die Eintragung von Amts wegen I. Die Eintragung eines Widerspruchs gemäß 53 Abs. 1 S. 1 GBO II. Die Löschung von Amts wegen V

9 Inhalt 1. Die Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung gemäß 53 Abs. 1 S. 2 GBO Die Löschung einer gegenstandslosen Eintragung nach 84, 85 GBO Teil: Die Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gemäß Abschnitt: Die Eigentumsbeeinträchtigung i.s.d A. Vorrangige Regelungen in 894 und B. Eigentumsbeeinträchtigung durch Einwirkung auf die Sache I. Einwirkung auf den Sachkörper II. Zuführen wägbarer Stoffe III. Zuführen unwägbarer Stoffe IV. Gefährdende Maßnahmen oder Vorrichtungen auf einem anderen Grundstück C. Eigentumsbeeinträchtigung durch Eingriff in die Rechtsposition I. Eigentumsbeeinträchtigung durch Behinderung des Besitzes II. Die Eigentumsbeeinträchtigung durch Angriffe auf die Rechtsposition III. Die Eigentumsbeeinträchtigung durch Eingriffe in weitere Eigentumsrechte Fall 26: Der Fotograf D. Die nicht grenzüberschreitende Immission E. Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch negative Einwirkungen Abschnitt: Die Duldungspflicht des beeinträchtigten Eigentümers A. Die privatrechtliche Duldungspflicht I. Die Duldungspflicht kraft Rechtsgeschäfts II. Die Duldungspflicht kraft zivilrechtlicher Vorschriften a) 906 Abs b) 906 Abs. 2 S c) 904 S d) e) f) Duldungspflicht aufgrund nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses B. Die Duldungspflicht kraft öffentlichen Rechts I. Die Duldungspflicht kraft öffentlich-rechtlicher Vorschriften a) 14 BImSchG b) 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG c) Verfassungsrecht d) Kommunale Satzungen II. Die Duldungspflicht aufgrund eines VA III. Die Duldungspflicht aus überwiegendem öffentlichem Interesse Abschnitt: Der Störer A. Der Handlungsstörer B. Der Zustandsstörer I. Die Beeinträchtigung durch natürliche Immissionen Ausschließliches Wirken von Naturkräften Verletzung von nachbarrechtlichen Sicherungspflichten II. Die Beeinträchtigung durch technisches Versagen VI

10 Inhalt III. Keine Zustandshaftung, wenn die störende Sache veräußert wird C. Fortbestehen der Störerhaftung bei Betriebsaufgabe oder Dereliktion Abschnitt: Rechtsfolge Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch A. Beseitigungsanspruch bezüglich gegenwärtiger Beeinträchtigungen I. Erforderliche Maßnahmen II. Fall 27: Die verwurzelte Abwasserleitung Auf den sachenrechtlichen Beseitigungsanspruch sind die Regeln des Schuldrechts anwendbar III. Prozessuales B. Der Unterlassungsanspruch, 1004 Abs. 1 S n Zusammenfassende Übersicht: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß Abschnitt: Der finanzielle Ausgleich bei Eigentumsstörungen A. Entschädigungsanspruch aus 906 Abs. 2 S B. Die analoge Anwendung des 906 Abs. 2 S I. Anwendbarkeit II. Anspruchsteller ist Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks III. Voraussetzungen eines Abwehranspruchs IV. Anspruchsteller ist an der Abwehr aus besonderem Grund gehindert Faktischer Duldungszwang Überwiegendes öffentliches Interesse V. Die Beeinträchtigung muss sachlichen Grundstücksbezug haben Fall 28: Silvesterrakete VI. Nachteile überschreiten das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung VII. Rechtsfolge: angemessener Ausgleich in Geld n Zusammenfassende Übersicht: Ausgleichsansprüche gemäß 906 Abs. 2 S. 2 (analog) Stichwortverzeichnis VII

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12 Literatur LITERATURVERZEICHNIS Bamberger/Roth Baur/Stürner Brehm/Berger Brox/Walker Demharter Erman Herberger/Martinek Rüssmann/Weth Bürgerliches Gesetzbuch Band 2: Auflage 2008 zitiert: Bamberger/Roth/Bearbeiter Sachenrecht 18. Auflage 2009 Sachenrecht 2. Auflage 2006 Zwangsvollstreckungsrecht 8. Auflage 2008 Grundbuchordnung 27. Auflage 2009 Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 2 ( etc.) 12. Auflage 2008 zitiert: Erman/Bearbeiter juris Praxiskommentar BGB Band 1: Allgemeiner Teil 5. Auflage 2010 Band 3: Sachenrecht 5. Auflage 2010 zitiert: jurispk/bearbeiter Jauernig Medicus/Petersen Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch 13. Auflage 2009 zitiert: Jauernig/Bearbeiter bzw. Jauernig Bürgerliches Recht 22. Auflage 2009 Bürgerliches Recht Band 1: Allgemeiner Teil Auflage 2008 IX

13 Literatur Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil Auflage 2008 Band 5: Schuldrecht Besonderer Teil III Auflage 2009 Band 6: Sachenrecht Auflage 2009 zitiert: MünchKomm/Bearbeiter Palandt Schwab/Prütting Soergel Bürgerliches Gesetzbuch 69. Auflage 2010 zitiert: Palandt/Bearbeiter Sachenrecht 34. Auflage 2010 Bürgerliches Gesetzbuch Band 14, Sachenrecht 1 ( ) 13. Auflage 2002 Band 16, Sachenrecht 3 ( ) 13. Auflage 2001 zitiert: Soergel/Bearbeiter Staudinger J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Einleitung zum Sachenrecht; (2007) (2008) (2004) (2009) (2009) (2009) zitiert: Staudinger/Bearbeiter Westermann Sachenrecht 7. Auflage 1998 zitiert: Westermann/Bearbeiter X

14 Literatur Wieling Wilhelm Sachenrecht 5. Auflage 2007 Sachenrecht 4. Auflage 2010 XI

15 1. Teil Das Grundeigentum 1. Teil: Das Grundeigentum 1. Abschnitt: Die Übertragung des Grundeigentums durch Rechtsgeschäft A. Erwerb des Grundeigentums vom Berechtigten Gemäß 873 Abs. 1 sind für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Weiterhin muss der Verfügende Berechtigter sein (vgl. den Wortlaut: Einigung des Berechtigten und des anderen Teils ). 873 Abs. 1 gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht und die Übertragung oder Belastung eines Grundstücksrechts. Die gemäß 873 Abs. 1 erforderliche Einigung nennt man aber nur bei der Übertragung des Eigentums Auflassung. Voraussetzungen für den Erwerb des Grundeigentums vom Berechtigten 873, 925 I. Auflassung, d.h. Einigung über den Übergang des Eigentums ( 873 Abs. 1) in der Form des 925 II. Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch III. Berechtigung des Veräußerers I. Auflassung ( 873 Abs. 1, 925) 19 Veräußerer und Erwerber müssen sich in der Form des 925 über den Eigentumsübergang einigen. n n Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss der Inhalt der Einigung hinreichend bestimmt sein, d.h. das Grundstück muss hinreichend genau bezeichnet sein. Wie beim Kaufvertrag ist auch bei der Auflassung der Inhalt der Einigung vorrangig nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln, selbst wenn dieser von dem objektiven Inhalt der Erklärung abweicht (falsa demonstratio non nocet). Das Formerfordernis des 925 ist in diesen Fällen gewahrt. 1. Bestimmtheit der Einigung 20 In der Auflassung muss der Gegenstand der Eigentumsübertragung hinreichend bestimmt sein. Dafür ist nicht erforderlich, dass es sich um ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes Grundstück handelt. Die Auflassung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn ein noch nicht katastermäßig vermessener Grundstücksteil in der Einigung so konkret bezeichnet ist, dass eindeutig ist, an welchem Teil des Grundstücks (nach Vermessung und Aufteilung) das Eigentum übergehen soll. 21 Für den schuldrechtlichen Vertrag regelmäßig ein Kaufvertrag gilt der sachenrecht- 10

16 Die Übertragung des Grundeigentums durch Rechtsgeschäft 1. Abschnitt liche Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es reicht aus, wenn der Vertragsgegenstand bestimmbar ist. 26 Ein Kaufvertrag ist aber dann nicht wirksam zustande gekommen, wenn der Kaufgegenstand nicht einmal bestimmbar ist, beispielsweise wenn ein noch nicht vermessener Grundstücksteil verkauft werden soll und sich dessen Fläche weder aus der Vertragsurkunde noch aus in Bezug genommenen Skizzen ergibt und kein Bestimmungsrecht gemäß 315 vereinbart ist. 27 Fall 2: Übertragung eines Grundstücksteils V will von seinem m 2 großen Grundstück (Parzelle 132) einen etwa m 2 großen Teil an K als Bauland verkaufen. V und K schließen einen notariellen Kaufvertrag über einen Teil der Parzelle 132. Auf der Katasterzeichnung wird dieser Teil rot umrandet und gestrichelt. Die Katasterzeichnung wird dem Vertrag als Anlage beigefügt. Die Parteien lassen auch die Auflassung des Grundstücksteils notariell beurkunden, wobei wiederum die Katasterzeichnung mit den Markierungen beigefügt wird. 1. Sind Kaufvertrag und Auflassung wirksam? 2. Wie wird K Eigentümer des Grundstücksteils? A. Wirksamkeit des Kaufvertrags 22 I. V und K haben sich darüber geeinigt, dass die Grundstücksfläche in einer Größe von etwa m 2, so wie sie auf der Katasterzeichnung umrissen ist, gegen Zahlung des Kaufpreises übertragen werden soll. Der Kaufgegenstand ist hinreichend bestimmt bezeichnet, da die betreffende Teilfläche auf der Katasterzeichnung gekennzeichnet ist. II. Die Form des 311b Abs. 1 S. 1 ist eingehalten. III. Die Erfüllung der Leistungspflicht ist dem V auch nicht unmöglich. Zwar existiert vor der Vermessung und Eintragung des Grundstücksteils im Grundbuch die von V an K verkaufte Teilfläche rechtlich noch nicht als Grundstück, das Grundstück des V kann aber geteilt und der verkaufte Teil an K übertragen werden. B. Wirksamkeit der Auflassung gemäß 873, I. Für die Auflassung gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Es muss sich aus dem Inhalt der Einigung, gegebenenfalls im Wege der Auslegung, eindeutig ergeben, welcher Teil der Erdoberfläche Gegenstand der Übereignung sein soll. Auch eine noch nicht vermessene Teilfläche kann, wenn sie wie hier genau bezeichnet wird, Gegenstand der Auflassung sein. 28 II. Die Form des 925 Abs. 1 gleichzeitige Anwesenheit vor dem Notar ist durch die notarielle Beurkundung gewahrt. Auch wenn die gleichzeitige Anwesenheit gemäß 925 ausreicht und damit materiellrecht- 26 BGH, Urt. v V ZR 90/01, BGHZ 150, 334; BGH, Urt. v V ZR 92/03, NJW-RR 2004, Staudinger/Pfeifer 925 Rdnr. 68; OLG Hamm NJW-RR 1992, 152; OLG Hamm, Urt. v U 28 BGHZ 90, 323, 326; 151, 116; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 101; MünchKomm/Kanzleiter 925 Rdnr

17 1. Teil Das Grundeigentum lich keine Beurkundung erforderlich ist, wird die Auflassung regelmäßig beurkundet, da im Eintragungsverfahren die Auflassung der Form des 29 GBO bedarf. 24 C. Da eine wirksame Auflassung erklärt ist und V Berechtigter ist, wird K mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Der Grundstücksteil muss vermessen und im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen werden. Das Vermessungsamt erlässt einen Verwaltungsakt, den Veränderungsnachweis, der die Grundlage der Grundstücksabschreibung gemäß 2 Abs. 3 GBO bildet. Gemäß 28 GBO muss das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch bezeichnet sein. Da die Eintragungsbewilligung ( 19 GBO) gemäß 20 GBO durch die Auflassung ersetzt wird, muss das Grundstück in der Auflassung übereinstimmend mit dem Grundbuch bezeichnet sein. Für den Fall der Auflassung eines noch nicht vermessenen Grundstücksteils wird teilweise angenommen, dass für die Umschreibung des Eigentums (formellrechtlich) ein Nachtrag zur Auflassung erforderlich ist, in dem der verkaufte und aufgelassene Grundstücksteil katastermäßig genau bezeichnet wird, damit die Identität des nachträglich vermessenen Grundstücksteils mit dem in der Auflassung bezeichneten Teil zweifelsfrei nachgewiesen wird. Eine solche Identitätserklärung ist aber nicht erforderlich, wenn das Teilgrundstück in der Auflassung eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist Falsa demonstratio 25 Nach dem Grundsatz der falsa demonstratio gilt ein übereinstimmender Wille der Parteien auch dann, wenn er in der Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat. Der Grundsatz gilt auch bei formbedürftigen Erklärungen wie dem gemäß 311 b Abs. 1 S. 1 formbedürftigen schuldrechtlichen Grundgeschäft zur Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks (regelmäßig Kauf). Sinn und Zweck der Formvorschrift werden nicht beeinträchtig. Der Normzweck des 311 b Abs. 1 S. 1, die Parteien vor Übereilung zu schützen, ist nicht gefährdet, weil die Notwendigkeit der Beurkundung bestehen bleibt und die Parteien von dem Notar beraten und über die Rechtsfolgen belehrt werden. Dem Beweissicherungszweck wird nicht entsprochen. Dieser Zweck hat aber bei Grundstücksgeschäften eine weit geringere Bedeutung als die Beratungsfunktion. Das gemäß 311 b Abs. 1 S. 1 formbedürftige schuldrechtliche Grundgeschäft ist daher auch dann wirksam, wenn die Parteien den Vertragsgegenstand falsch bezeichnet haben. 26 Wird bei der Übertragung des Eigentums gemäß 893, 925 das Grundstück falsch bezeichnet, bezieht sich die Einigung nach dem Grundsatz der falsa demonstratio auf den übereinstimmenden Willen der Parteien das falsch bezeichnete Grundstück. Das führt dazu, dass Auflassung und Eintragung nicht deckungsgleich sind. Das Eigentum kann aber nur insoweit übergehen, wie Auflassung und Eintragung übereinstimmen. 27 I. Bezieht sich bei einer falsa demonstratio die Auflassung auf ein anderes Grundstück als die Eintragung, geht kein Eigentum über OLG Köln NJW-RR 1992, Staudinger/Pfeifer 925 Rdnr. 68, 118; MünchKomm/Kanzleiter 925 Rdnr

18 Die Übertragung des Grundeigentums durch Rechtsgeschäft 1. Abschnitt Beispiel: Im Wortlaut der Auflassung ist das Flurstück 272 genannt. Der Eigentumsübergang an diesem Grundstück wird auch eingetragen. Die Parteien wollten aber übereinstimmend das Flurstück 315 übereignen. 31 Es geht kein Eigentum über, da Inhalt der Auflassung nach dem Grundsatz der falsa demonstratio das Flurstück 315 ist und der Gegenstand der Eintragung das Flurstück 272 ist. Zur Übereignung des Flurstücks 315 ist eine erneute Auflassung nicht erforderlich. Es reicht eine der Form des 29 GBO entsprechende, die Falschbezeichnung richtigstellende Identitätserklärung 32, aufgrund derer die Eintragung des Eigentumsübergangs an dem Flurstück 315 erfolgt. II. Ist die Auflassung weitergehend als die Eintragung, geht das Eigentum über, soweit dies im Grundbuch eingetragen wird. 28 Beispiel: Der Wortlaut der Auflassung und die Eintragung beziehen sich auf die Flurstücke 31 und 32. Die Parteien wollten übereinstimmend zusätzlich noch das Flurstück 30 übereignen. 33 Nach dem Grundsatz der falsa demonstratio sind die Flurstücke 30, 31 und 32 Gegenstand der Auflassung. Da aber nur der Eigentumswechsel an den Flurstücken 31 und 32 eingetragen ist, ist nur an diesen Flurstücken das Eigentum übergegangen. Für den Eigentumsübergang an dem Flurstück 30 reichen eine Identitätserklärung und die Eintragung. III. Ist dagegen die Eintragung weitergehend als die Auflassung, geht das Eigentum über, soweit das Grundstück Gegenstand der Auflassung ist Fall 3: Zufahrt über das Nachbargrundstück N ist der Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück Nr. 64/2). Eigentümer des Nachbargrundstücks (Flurstück 64/1) ist V. Im Einverständnis mit V nutzt N seit vielen Jahren einen Teil des Grundstücks des V als Zufahrt zu seiner Garage. Dieser Grundstücksteil ist einheitlich gepflastert und mit Pollern zum restlichen Grundstück des V hin abgegrenzt. V verkauft mit notariellem Vertrag das Grundstück an K und lässt es auf. In dem Kaufvertrag und der Auflassung wird das im Grundbuch von W. Blatt 543 eingetragene Grundstück, Flurstück 64/1 mit einer Größe von 633 m 2 als Kaufgegenstand bezeichnet. V und K haben das Grundstück allerdings besichtigt und gingen übereinstimmend davon aus, dass die von N genutzte Zufahrt zu dessen Grundstück gehört und nicht zu dem Grundstück des V. 1. Hat K Eigentum an dem Grundstück erlangt? 2. Kann N im Einverständnis mit V von K Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen? A. K kann das Eigentum an dem gesamten Grundstück (Flurstück Nr. 64/1) durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch gemäß 873, 925 erworben haben. 30 I. Nach dem Wortlaut der Auflassung sollte das Eigentum an dem gesamten Grundstück auf K übergehen. Die Parteien gingen allerdings übereinstimmend davon 31 BGH, Urt. v V ZR 353/99, WM 2001, BGH a.a.o. 33 BGH WM 1983, Staudinger/Pfeifer 925 Rdnr

19 1. Teil Das Grundeigentum aus, dass der von N als Zufahrt genutzte Grundstücksteil nicht dazu gehört. Die Beteiligten haben den Gegenstand der Auflassung lediglich falsch bezeichnet. Auch bei der Auflassung finden die Grundsätze der falsa demonstratio Anwendung. Die Auflassung ist hinsichtlich des Objekts erklärt, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt. 35 Die Auflassung bezieht sich damit nur auf einen Teil des Grundstücks ohne die von N als Zufahrt genutzte Fläche. An dem von N genutzten Teil kann K kein Eigentum erlangt haben, da dieser Teil nicht Inhalt der Auflassung ist. II. Mit der Eintragung könnte K an dem Teilgrundstück (ohne Zufahrt) Eigentum erlangt haben. Im Grundbuch ist allerdings der Eigentumsübergang an dem gesamten Flurstück 64/1 eingetragen. Das Eigentum kann nur insoweit übergehen, wie Auflassung und Eintragung übereinstimmen. Ist wie hier die Eintragung weitergehend als die Auflassung, geht das Eigentum über, soweit das Grundstück Gegenstand der Auflassung ist. 36 K ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 64/1 geworden, mit Ausnahme der Teilfläche, die von N als Zufahrt genutzt wird. B. Mit Zustimmung des V verlangt N von K Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. I. N könnte ein Anspruch aus 894 zustehen. 1. Das Grundbuch ist unrichtig. K ist als Eigentümer des gesamten Grundstücks Flurstück 64/1 eingetragen, obwohl er nicht Eigentümer des von N genutzten Teils geworden ist. 2. Der Anspruchsgegner K ist formell Berechtigter. 3. Der Anspruch aus 894 setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber materiell Berechtigter ist. N müsste Eigentümer der von ihm genutzten Zufahrt sein. Das ist aber nicht der Fall. Eigentümer dieses Grundstücksteils ist V. N hat keinen Anspruch aus 894 gegen K. II. Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus 894 steht V als materiell Berechtigten zu. Der Anspruch ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verknüpft und deswegen nicht abtretbar. V kann N aber ermächtigen, den Anspruch aus 894 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. 37 K könnte gegen diesen Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( 242) erheben, wenn ihm aus dem Kaufvertrag mit V ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem von N als Zufahrt genutzten Grundstücksteil zusteht. Gegenstand des Kaufvertrags ist aber nach dem Grundsatz der falsa demonstratio nicht das gesamte Grundstück, sondern nur das Teilgrundstück ohne die Zufahrt. 35 BGH, Urt. v V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; BGH Urt. v V ZR 294/ Staudinger/Pfeifer 925 Rdnr BGH WM 1987, 1406; BGH, Urt. v V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Palandt/Bassenge 894 Rdnr

20 Die Grundschuld, 1191 ff. 2. Abschnitt C. Der Anspruch aus der Grundschuld bei deren Bestellung Anspruch aus der Grundschuld beim Ersterwerb A. Grundschuld wirksam bestellt I. Einigung ( 873 Abs. 1) mit dem Inhalt des 1191 Für eine Buchgrundschuld: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung ( 1192, 1116 Abs. 2 S. 3) II. Eintragung der Grundschuld im Grundbuch Für eine Buchgrundschuld: Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung ( 1192, 1116 Abs. 2 S. 3) III. Berechtigung des Bestellers Gegebenenfalls: Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß 185 Abs. 2, 878 oder 892 IV.Briefübergabe bei einer Briefgrundschuld B. Einwendungen, insbesondere Zahlung auf die Grundschuld C. Einreden I. Einreden, die nicht aus dem Sicherungsvertrag stammen II. Einreden aus dem Sicherungsvertrag 1. Nichtbestehen der Forderung 2. Einreden gegen die Forderung I. Grundschuld wirksam bestellt Die Grundschuld entsteht gemäß 873, 1191 durch Einigung und Eintragung. Die Entstehensvoraussetzungen sind mit denen einer Hypothek praktisch identisch, abgesehen davon, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld ( 873, 1191, 1192, 1116 Abs. 1) oder als Buchgrundschuld ( 873, 1191, 1192, 1116 Abs. 2) bestellt werden Einigung Der Eigentümer des Grundstücks als Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer müssen sich über die Bestellung einer Grundschuld einigen. Aus 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 ergibt sich, dass der gesetzliche Regelfall die Briefgrundschuld ist. Für die Bestellung einer Buchgrundschuld ist gemäß 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 S. 3 zusätzlich die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung erforderlich. Die Einigung kann bei einer Sicherungsgrundschuld nach 138 Abs. 1 wegen ursprünglicher Übersicherung nichtig sein. Eine ursprüngliche Übersicherung setzt voraus, dass bereits bei Bestellung der Grundschuld feststeht, dass im Verwertungsfall ein auffälliges 75

21 2. Teil Beschränkt dingliche Rechte Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der gesicherten Forderung besteht Eintragung 155 Gemäß 873, 1191 ist die Grundschuld im Grundbuch einzutragen. Bei einer Buchgrundschuld wird zusätzlich gemäß 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 S. 3 der Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. 3. Berechtigung 156 Der Sicherungsgeber muss verfügungsberechtigter Eigentümer des belasteten Grundstücks sein oder mit der Einwilligung des verfügungsberechtigten Eigentümers gemäß 185 Abs. 1 handeln. Ein Erwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten ist gemäß 185 Abs. 2, 878 oder 892 möglich. 4. Briefübergabe 157 Eine Briefgrundschuld erwirbt der Sicherungsnehmer gemäß 1192 Abs. 1, 1117 erst mit der Übergabe des Grundschuldbriefs. II. Einwendungen, insbesondere Zahlung auf die Grundschuld 158 Wenn bei einer Sicherungsgrundschuld Zahlungen erfolgen, können diese zur Erfüllung der Forderung, aber auch zur Erfüllung der Grundschuld dienen. Es kann auch zugleich auf Forderung und Grundschuld gezahlt werden. 159 Wird zur Erfüllung der gesicherten Forderung gezahlt, führt dies gemäß 362 Abs. 1 zu deren Erlöschen. Das Erlöschen der Forderung wirkt sich auf den Bestand der Grundschuld nicht aus. Führt die Tilgung der Forderung zum Wegfall des Sicherungszwecks der Grundschuld, besteht ein Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag und eine Einrede gegen die Grundschuld. Die Tilgung eines Teils der Forderung führt dazu, dass die Grundschuld in Höhe der erfüllten Teilforderung einredebehaftet ist. 160 Zahlungen des Eigentümers auf die Grundschuld führen zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld. Dies ist im Ergebnis unstreitig, umstritten ist nur die Begründung. Nach h.m. ergibt sich das Entstehen der Eigentümergrundschuld aus einer entsprechenden Anwendung des Andere wenden 1163 Abs. 1 S. 2 entsprechend an Worauf gezahlt wird, bestimmt sich in erster Linie nach der Tilgungsbestimmung des Leistenden. Ist keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, ist die Tilgungsbestimmung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Zahlung erbringt. Auch weitere Rechtsfolgen sind von der Person des Zahlenden abhängig. 156 BGH, Urt. v XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417; jurispk/reischl 1191 Rdnr BGH, Urt. v VI ZR 147/01, NJW-RR 2003, 11; Palandt/Bassenge 1191 Rdnr. 10; Soergel/Konzen 1191, 1192 Rdnr. 38; MünchKomm/Eickmann 1191 Rdnr. 127; jurispk/reischl 1191 Rdnr Wilhelm Rdnr

22 Die Grundschuld, 1191 ff. 2. Abschnitt 1. Der zahlende Schuldner und der Eigentümer sind identisch n n n Werden Ratenzahlungen geleistet, so kann nach dem mutmaßlichen Willen des Zahlenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte davon ausgegangen werden, dass nur auf die Forderung geleistet wird. 159 Wird die gesamte geschuldete Summe auf einmal gezahlt, so wird auf Forderung und Grundschuld gezahlt. 160 Zahlt der Eigentümer gutgläubig an einen im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten, wird er gemäß 893 von seiner dinglichen Haftung frei. Die gesicherte Forderung bleibt aber bestehen, da 893 für die Forderung nicht eingreift Eigentümer und Schuldner sind personenverschieden a) Zahlung des Schuldners Sind der Eigentümer und der Schuldner der gesicherten Forderung personenverschieden und zahlt der Schuldner, ist dies eine Zahlung auf die gesicherte Forderung. Die Forderung erlischt gemäß 362 Abs. 1 und die Grundschuld wird einredebehaftet, soweit sie nicht mehr zur Sicherung der Forderung dient. 163 Mit der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung(en) entfällt der Sicherungszweck der Grundschuld und der Sicherungsnehmer (regelmäßig der Gläubiger) ist dem Sicherungsgeber (regelmäßig dem Grundstückseigentümer) gegenüber zur Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet. Beispiel: E hat G zur Sicherung einer Darlehensforderung gegen S eine Grundschuld bestellt. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn S das Darlehen in Raten zurückzahlt? I. Die Darlehensforderung erlischt gemäß 362 Abs. 1 durch Erfüllung. II. Die Grundschuld bleibt bestehen, sie ist kein akzessorisches Recht, sodass das Erlöschen der Forderung auf den Bestand der Grundschuld ohne Einfluss ist. Der Eigentümer hat eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag, da der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist. III. Aus dem Sicherungsvertrag ist der Gläubiger G zur Rückübertragung der Grundschuld auf E verpflichtet. Der Anspruch auf Rückgewähr entsteht mit dem Fortfall des Sicherungszwecks, d.h. mit der Tilgung der letzten Rate. Anspruchsinhaber ist E als Sicherungsgeber In aller Regel ist der Schuldner der gesicherten Forderung auch im Innenverhältnis zum Eigentümer verpflichtet, die Forderung zu tilgen. Ausnahmsweise kann im Innenverhältnis zwischen dem Schuldner der gesicherten Forderung und dem Eigentümer auch der Eigentümer zur Zahlung verpflichtet sein. Zahlt in diesem Fall der Schuldner, sichert die Grundschuld seine Regressforderung gegen den Eigentümer. Beispiel: A verkauft sein mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten des G belastetes Grundstück an E. E verpflichtet sich unter Anrechnung auf den Kaufpreis, die Forderung des G gegen A zu tilgen. Der G genehmigt die Schuldübernahme nicht. Als E die Zahlungen nicht leistet, tilgt A die Forderung des G. Kann A Übertragung der Grundschuld verlangen? I. Mit der Zahlung des Schuldners A ist die Forderung des G gegen A durch Erfüllung erloschen. 159 BGH, Urt. v IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63; Palandt/Bassenge 1191 Rdnr BGH NJW 1992, 3228; Baur/Stürner 45 Rdnr. 48; Palandt/Bassenge 1191 Rdnr BGH NJW 1996, 1207; a.a. Tiedtke NJW 1997, 851, Soergel/Konzen 1191, 1192 Rdnr

23 2. Teil Beschränkt dingliche Rechte II. Der Verkäufer A hat aus dem Sicherungsvertrag, den er mit dem Gläubiger G als damaliger Grundstückseigentümer geschlossen hat, einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld. Überträgt G die Grundschuld auf A, sichert die Grundschuld den Rückgriffsanspruch des A gegen den Käufer E. 163 b) Zahlung des Eigentümers 165 Der vom Schuldner personenverschiedene Eigentümer zahlt im Regelfall auf die Grundschuld zu deren Ablösung. Mit der Zahlung entsteht eine Eigentümergrundschuld entsprechend Die Forderung erlischt bei der Zahlung auf die Grundschuld durch den Eigentümer nicht. 165 Sie geht auch nicht kraft Gesetzes gemäß 1143 Abs. 1 auf den Eigentümer über, da 1192 Abs. 1 nicht auf 1143 verweist. 166 Der Eigentümer kann allerdings aus dem Sicherungsvertrag Abtretung der Forderung an sich verlangen. 167 Zu Sonderfällen der Zahlung durch Dritte vgl. unten Rdnr. 189 ff. III. Einreden 166 Die Sicherungsgrundschuld ist nach der gesetzlichen Regelung von der gesicherten Forderung unabhängig Abs. 1 verweist weder auf 1163 noch auf Einreden gegen die Grundschuld können sich nur aus dem zwischen dem Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnis zumeist aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Im Hinblick darauf, dass beim Zweiterwerb die Einreden aus dem Sicherungsvertrag in 1192 Abs. 1 a besonders geregelt sind, wird auch schon hier zwischen den Einreden aus dem Sicherungsvertrag und denen, die nicht dem Sicherungsvertrag entstammen, unterschieden. 1. Einreden, die nicht aus dem Sicherungsvertrag stammen 167 Einreden gegen die Grundschuld, die sich nicht aus dem Sicherungsvertrag ergeben, sind eher selten. Bei einem unwirksamen Sicherungsvertrag steht der Grundschuld die Einrede des 821 entgegen. Weitere Einreden können sich aus (nicht im Sicherungsvertrag enthaltenen) Vereinbarungen ergeben, wie beispielsweise eine Stundung oder Verwertungsbeschränkungen. Ist die Grundschuld nicht gekündigt, kann der Sicherungsgeber sich gemäß 1193 auf die mangelnde Fälligkeit berufen. Beachte: Ob der Grundschuldgläubiger nach 1193 kündigen darf, ergibt sich regelmäßig aus dem Sicherungsvertrag. Die Einrede, dass die Kündigung unzulässig ist, ist daher eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. 163 OLG Celle, Urt. v W 361/99, OLG-Report 2000, 233; Reinicke/Tiedtke WM 1991 Beilage 5, S BGH, Urt. v VI ZR 147/01, NJW-RR 2003, 11; MünchKomm/Eickmann 1191 Rdnr. 65; a.a. Wilhelm Rdnr , der das Entstehen der Eigentümergrundschuld aus 1163 Abs. 1 S. 2 begründet. 165 BGHZ 105, BGH NJW 1988, 2730; a.a. MünchKomm/Eickmann 1191 Rdnr BGH NJW-RR 1999, 504; Palandt/Bassenge 1191 Rdnr

24 Stichworte Stichwortverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abtretungserklärung gefälschte öffentlich beglaubigte Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen ff. Aneignung durch den Fiskus...76 Anfechtbarkeit... 92, 114 Angriffe auf die Rechtsposition Ankaufsrecht Anwartschaftsrecht... 37, 125 Aufhebung Entstehen...39 Auflassung...19 Bestimmtheitsgrundsatz...23 Form...31 Widerruf...33 Auflassungsvormerkung... 39, 228 Aufrechenbarkeit Ausfallhypothek...88 Ausgleich bei Eigentumsstörungen ff. Baubeschränkungen Bauverbote Behinderung des Besitzes Behördliche Genehmigung Berechtigung f. Bergwerkseigentum Beschränkt dingliche Rechte ff. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ff. Beseitigungsanspruch ff. Besondere Formen der Hypothek ff. Bestandteile einfache...12 wesentliche...4 ff. Briefhypothek...80, 90 gutgläubiger Zweiterwerb Bruchteilseigentum Buchersitzung...75 Buchhypothek...80 Bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch Bürgschaft Datumsprinzip Dauerwohnrecht Dereliktion Dienstbarkeiten ff. beschränkt persönliche f. Doppelmangel Duldungspflicht , 281 ff. aufgrund eines VA aus überwiegendem öffentlichen Interesse kraft öffentlichen Rechts ff. kraft Rechtsgeschäfts kraft zivilrechtlicher Vorschriften ff. Eigentümergrundschuld... 85, 117, 192 ff. Eigentümerhypothek Eigentumsbeeinträchtigungen ff. Eigentumsübergang kraft Gesetzes kraft Hoheitsakt Eingriff in die Rechtsposition ff. in das Eigentum Einwirkung auf den Sachkörper auf die Sache Enthaftung , 130 ff. Entziehung Erbbaurecht Erbschein...64 f. Erwerb vom Nichtberechtigten ff. Erwerbsaussicht Falsa demonstratio ff. Fischereirechte Flurstück...2 Fortbestehen der Störerhaftung Fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung Gebietsprägende Grundstücke Gefährdende Maßnahmen Gegenwärtige Beeinträchtigungen Geringstes Gebot Gesamthypothek Gewerbeeinheit Gleichrangvermerk Grenzüberbau...9 Grobimmissionen Grundbuch berichtigende Eintragung negative Publizität rechtsändernde Eintragung Unrichtigkeit ff. Unrichtigkeit nach Antragstellung...71 f. Zwischenverfügung Grundbuchrecht ff. Grunddienstbarkeit ff. Grundschuld Abtretungsverbote Einrede der Nichtvalutierung f. Einreden ff. Erwerb vom Nichtberechtigten ff. isolierte Sicherungsvertrag ff. 165

25 Stichworte Übertragung Zahlungen ff. Grundstück... 1 f. Grundstücksgleiche Rechte Gutgläubiger Erwerb ff. Gutgläubigkeit Zeitpunkt Haftungsverband ff. Anwartschaftsrecht Handlungsstörer Höchstbetragshypothek , 142 Hypothek ff Ausfallhypothek Doppelmangel Einreden...91 f., 112 ff. fingierter Forderungserwerb Gesamthypothek gutgläubiger Erwerb Haftungsverband ff. Höchstbetragshypothek , 142 Mehrfachsicherung Sicherungshypothek Wertpapierhypothek Zahlung ff. Ideelle Einwirkungen Identitätserklärung...24, 27 f. Identitätsgebot Kettenauflassung...46 f. Leitungsrechte Mehrfachsicherung...88, 189 Mitgebrauchsrecht Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis Natürliche Immissionen ff. Negative Einwirkungen Nicht grenzüberschreitende Immission Nießbrauch Notwegerecht Ortsübliche Beeinträchtigungen f. Positive Publizität Prioritätsprinzip , 218 Quasi-negatorischer Abwehranspruch Rang f. Rangbestimmung Reallast Regressanspruch Relative Verfügungsbeschränkungen...60 Scheinbestandteile f. Sicherungshypothek Sicherungsvertrag ff. Haustürgeschäft konkludenter Inhalt ff. Störer ff. Teileigentum ff. Überbau Übersicherung Unterlassungsanspruch...277, 318 Veränderungsnachweis...24 Verfügungsbeschränkung...48 relative...60 Verkehrsgeschäft...55 Versteigerungsvermerk ff. Vorenthaltung Vorkaufsrecht Vormerkung bedingte Ansprüche Bewilligung einstweilige Verfügung Entstehen Erlöschen f. Erwerb vom Nichtberechtigten f. gesicherter Anspruch Identitätsgebot f. künftige Ansprüche ff. relative Unwirksamkeit Übertragung f. Wirkung Vorteilsregel Wegerecht Wertpapierhypothek Wettbewerbsbeschränkungen Wettlauf der Sicherer Widerspruch f. Wiederholungsgefahr Wohnungseigentum ff. Zahlung Ablösungsberechtigter ablösungsberechtigter Dritter Zubehör ff., 125 Zuführen unwägbarer Stoffe f. Zuführen wägbarer Stoffe Zustandsstörer ff. Zwangsvollstreckung Geringstes Gebot Zweckerklärung Zwischenverfügung

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