Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte

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1 Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte von Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester 2015! ( aktuelle_lehrveranstaltungen/ grundkurs_oeffentliches_recht_ii/) 1

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3 Recht Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht Staatsrecht Verwaltungsrecht Staatsorganisationsrecht (Staatsrecht I) Grundrechte (Staatsrecht II) Völkerrecht (Staatsrecht III) 3

4 Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren A. Einführung 4

5 Aktuelle Relevanz der Grundrechte BVerfGE 32, 98 A und seine Frau waren überzeugte Anhänger der religiösen Vereinigung des evangelischen Brüdervereins. Nach der Geburt ihres 4. Kindes litt die Frau unter lebensgefährlicher akuter Blutarmut. Trotz entsprechendem ärztlichen Rat lehnten A und seine Frau eine Krankenhausbehandlung und die Durchführung einer Bluttransfusion ab: A erklärte, daß er bereits einmal durch das Gebet in der Gemeinschaft von einem angeborenen Leiden geheilt worden sei, und daß auch seine Frau ohne Krankenhausbehandlung wieder gesund würde, wenn man sich an Gott um Hilfe wende und wenn man stark im Glauben sei. Er sei deshalb gegen eine Krankenhausbehandlung, er überlasse aber seiner Frau die Entscheidung; sie könne gehen, wenn sie wolle; die Hl. Schrift aber sehe einen anderen Weg vor: Ist jemand krank, der rufe zu sich die Ältesten der Gemeinde und lasse über sich beten und das Gebet des Glaubens wird dem Kranken helfen. Die Ehefrau erklärte daraufhin, sie lehne die Behandlung im Krankenhaus ab und bat darum, einen Bruder ihrer Religionsgemeinschaft 5 zu rufen. Dies geschah auch. Die Frau verstarb kurze Zeit später.

6 Aktuelle Relevanz der Grundrechte BVerfGE 32, 98 (Fortsetzung) A wird zunächst wegen fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hin hebt das LG das Urteil auf und spricht A frei. Diesen Freispruch hebt das OLG auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Daraufhin verurteilt das LG wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe. Begründung: Die Verletzung der Hilfeleistungspflicht sei darin zu erblicken, daß A es unterlassen habe, Einfluß auf seine Frau auszuüben, dem ärztlichen Ratschlag zu folgen, sondern sie in ihrer ablehnenden Haltung noch bestärkt habe. Das sei ihm, auch wenn es seiner eigenen Überzeugung ebenfalls zuwiderlief, zumutbar gewesen. Auf Art. 4 GG könne er sich nicht berufen. Hat eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? 6

7 Aktuelle Relevanz der Grundrechte auf Bundesebene: Ausstrahlung der Grundrechte auf die gesamte Rechtsordnung ( Rundumschutz ) im Bereich der Gesetzgebung Schwangerschaftsabbruch I u. II (BVerfGE 39, 1; 88, 203) Luftsicherheitsgesetz I (BVerfGE 115, 118) Vaterschaftsfeststellung (BVerfGE 117, 202) Verwaltung Schächten (BVerfGE 104, 337) Hennenhaltungsverordnung (BVerfGE 101, 1) Rechtsprechung Gesundbeter (BVerfGE 32, 98) Caroline von Monaco II (BVerfGE 101, 361) Schockwerbung I u. II (BVerfGE 102, 347; 107, 275) auf nationaler Landesebene Landesgesetze, Landesverordnungen, Urteile von Gerichten der Länder (BVerfGE 93, 1 Kruzifix; BVerfGE 121, 317 Nichtraucherschutz) auf internationaler/supranationaler Ebene 7 Menschenrechte als wesentliches Legitimitätskriterium

8 Definition der Grundrechte (BVerfGE 7, 198 [204 f.]) Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. 8

9 Funktionen der Grundrechte (BVerfGE 21, 362 [369]) Das Wertsystem der Grundrechte geht von der Würde und Freiheit des einzelnen Menschen als natürlicher Person aus. Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. 9

10 Literaturhinweise Literaturgattungen Lehrbücher Kommentare Monographien Aufsätze Handbücher / Enzyklopädien Festschriften 10

11 Empfehlenswerte Studienbücher Lothar, Michael/Morlok, Martin: Grundrechte, 4. Aufl Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard/Kingreen, Thorsten/ Poscher, Ralf: Grundrechte Staatsrecht II, 30. Aufl Hufen, Friedhelm: Staatsrecht II Grundrechte, 4. Aufl Ipsen, Jörn: Staatsrecht II Grundrechte, 17. Aufl Manssen, Gerrit: Staatsrecht II Grundrechte, 12. Aufl

12 B. Herkunft und Geschichte der Grundrechte 12

13 Die Vielfalt der geistesgeschichtlichen Ursprünge Vielfalt unterschiedlich gewichtiger Strömungen klassische Antike (Platon, Aristoteles etc.): keine Grundrechte gegen den Staat aber: Gleichheitsgedanke in der Stoa Christentum imago-dei-lehre: (nur) Gleichheit vor Gott Grundrechte mußten gegen die Kirchen erkämpft werden aber: Bedeutung der Sekten Zentral: Rationalistisches Naturrecht John Locke ( ) Jean-Jacques Rousseau ( ) Immanuel Kant ( ) 13

14 Zur Geschichte der Grundrechte England U.S.A. Frankreich Deutschland 1215 (Magna Carta Libertatum) 1679 (Habeas Corpus) 1689 (Bill of Rights) 1776 (Virginia Bill of Rights) 1789 (Déclaration des Droits de l'homme et du Citoyen) 1555 (Augsburger Religionsfrieden) 1791 (U.S.-Verfassung mit Amendments I-X; Federal Bill of Rights) 14

15 Déclaration des Droits de l'homme et du Citoyen (1789) 15

16 16 Zur Geschichte der Grundrechte England U.S.A. Frankreich Deutschland 1818/19 (Süddeutsche Konstitutionen) 1848/49 (Paulskirchen verfassung) 1871 (-) (Bismarck- Verfassung) 1919 (Weimarer Reichsverfassung) 1949 (Grundgesetz)

17 Paulskirchenversammlung (1848) 17

18 Grundrechtskatalog der Paulskirchenverfassung 18

19 Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung 19

20 Originalurkunde des Grundgesetzes 20

21 Entstehung und Veränderung der Grundrechte des Grundgesetzes Rechtsnatur der Grundrechte (Art. 1 III GG) Schwerpunkt: klassisch-liberale, justiziable Grundrechte keine sozialen Grundrechte (Differenz zur WRV) keine Aufnahme der Auswanderungsfreiheit Novum: Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG); auch: Schutz der Staatsangehörigkeit (Art. 16 GG), Asylrecht (heute: Art. 16a GG) Veränderungen im Grundrechtskatalog: Wehrpflichtnovelle von 1956 (Art. 1 III, 12 [später 12a], 17a GG) Notstandsverfassung von 1968 (vgl. Art. 9 III, 10 II, 11 II, 19 IV 3 GG) 1993: Umgestaltung des Asylgrundrechts (Art. 16 II 2 GG a. F.) durch Neuschaffung des Art. 16a GG 1998: Einschränkungen beim Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) durch Einfügung der Absätze 3 bis : Aufhebung des strikten Auslieferungsverbots Deutscher durch die Einfügung von Satz 2 in den zweiten Absatz des Art. 16 GG 21

22 Entstehung und Veränderung der Grundrechte des Grundgesetzes Erweiterungen des Grundrechtskataloges: 1968: Einfügung des Widerstandsrechts (Art. 20 IV GG) 1994: Stärkung der Gleichberechtigung der Frau und eine ausdrückliche Schutzklausel für Behinderte (Art. 3 II 2, III 2 GG) 2000: Neufassung des Art. 12a IV 2 GG Wandel der Grundrechte (Ausstrahlungswirkung, Schutzpflichten) Extensivierung Intensivierung Pluralisierung 22

23 C. Internationale, supranationale und rechtsvergleichende Bezüge 23

24 Menschenrechts- dokument Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) Menschenrechtskataloge (außerhalb des Grundgesetzes) Abk. Gerichtliche Kontrolle Rangverhältnis./. Bundesrecht AEMR Resolution der UN- Vollversammlung; für Einzelaussagen Vorrang nach Art. 25 S. 2 GG Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) IPbpR Berichtspflicht/ Beschwerde zum UN- Menschenrechtsausschuß Bindender völkerrechtlicher Vertrag Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) IPwskR Überwachung durch den UN-Ausschuß über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bindender völkerrechtlicher Vertrag 24

25 Eleonore Roosevelt hält ein Poster zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, zu der sie maßgeblich beigetragen hatte. New York, November

26 Menschenrechtskataloge (außerhalb des Grundgesetzes) Menschenrechts- dokument Abk. Gerichtliche Kontrolle Rangverhältnis./. Bundesrecht Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) nebst Protokollen EMRK Individualbeschwerde zum EGMR (Straßburg) Bindender völkerrechtlicher Vertrag im Rang einfachen Bundesrechts Europäische Grundfreiheiten (1958) Art. 28 ff. AEUV EuGH (Luxemburg) Anwendungsvorrang Europäische Grundrechtecharta (2009) GRCh EuGH (Luxemburg) Anwendungsvorrang Landesgrundrechte (z.b. Bayerische Verfassung, 1946) Art. 98 ff. BayVerf. Verfassungsbeschwerde/ Popularklage zum BayVerfGH (München) (Nach-)Rang gem. Art. 31, 142 GG 26

27 Der EGMR (Straßburg) 27

28 Der EuGH (Luxemburg) 28

29 Der BayVerfGH (München) 29

30 Verfassungsrechtsvergleichung Grundrechtskataloge in Verfassungen der modernen Staatenwelt (Ausnahmen: Staaten ohne Verfassungsurkunde, z.b. Großbritannien, Israel) Ausstrahlungswirkung des Grundgesetzes Unterscheide: Existenz verfassungsrechtlich verbürgter Grundrechte einerseits und deren Wirkungsgrad wie Schutzniveau andererseits Effektivierung der Grundrechte durch Institutionalisierung einer Verfassungsgerichtsbarkeit Eigene, rezipierte oder erweiterte Grundrechtskataloge in den vor- wie nachgrundgesetzlichen bundesdeutschen Landesverfassungen nebst Landesverfassungsgerichtsbarkeit 30

31 D. Begriff und Bedeutung der Grundrechte des Grundgesetzes 31

32 Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Ausgangspunkt: I. Abschnitt des GG ( Die Grundrechte ) beachte: hier auch Artikel, die keine Grundrechte darstellen (bspw. Art. 1 III, 19 III GG; auch: Art. 12a, 17a GG; umstritten ist Art. 1 I GG) außerhalb des I. Abschnitts finden sich ebenfalls klassische Grundrechte (sog. grundrechtsgleiche Rechte; bspw. Art. 104 GG, aber auch Art. 38, 103 II GG) verfassungsgerichtliche Durchsetzbarkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG (Verfassungsbeschwerde) 32

33 Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG) Grundrechte als objektiv gültiges Recht, nicht nur Sätze der Moral oder unverbindliche Deklarationen objektive Grundrechtsbestimmungen begründen subjektive Rechte: d.h., daß der Einzelne sich im Falle der Beeinträchtigung der Grundrechte (des Eingriffs in ein Grundrecht) mit Rechtswirkung auf diese berufen kann: Grundrechte sind justiziabel 33

34 Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG) die Abwehr besteht im wesentlichen in Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüchen Grundrechte sind als subjektive Rechte unmittelbar geltendes Recht und binden gemäß Art. 1 III GG alle drei Gewalten einschließlich der Legislative (insofern Fortschritt zur WRV) Bedeutung der unmittelbaren Wirkung (vgl. Art. 100 I GG) 34

35 Zur Vorstaatlichkeit der Grundrechte Grundrechte als vorstaatliche Rechte Amerikanische Unabhängigkeitserklärung: certain unalienable rights Déclaration des Droits de l Homme et du Citoyen (1789), Art. 2: des droits naturels et imprescriptibles de l homme aber: keine Geschichtserzählung, sondern Argument für Vorrang des Individuums Grundrechte liegen dem Staat logisch-systematisch voraus Grundrechte setzen den Staat unter Rechtfertigungszwang 35

36 E. Arten der Grundrechte (Klassifikationsmöglichkeiten) 36

37 Jedermann-Grundrechte und Deutschen- Grundrechte Verschiedene Personenkreise (anders als in der französischen Menschenrechtserklärung von 1789, wo die identische Person in ihrer Rolle als Mensch [im Naturzustand] und als Bürger [im politischen Gemeinwesen] gemeint ist) Jedermann-Grundrechte (Menschenrechte): Rechte, die allen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zustehen; z.b. Art. 2 I, 2 II, 3 I, 4 I, 5 I, 6, 10, 13, 14 GG; Formulierungen: jeder, alle Menschen oder alleiniges Abstellen auf das Schutzgut ( die Religionsfreiheit ) Deutschen-Grundrechte (Bürgerrechte) stehen nur den Staatsangehörigen, also den Deutschen i.s.d. Art. 116 GG zu; z.b. Art. 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16 II, 20 IV, 33 I, 33 II GG 37

38 Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte als Jedermann- und Deutschen-Grundrechte Jedermann-Grundrechte/Menschenrechte Art. 2 I (allgemeine Handlungsfreiheit) Art. 2 II 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) Art. 2 II 2, 104 (Freiheit der Person) Art. 3, 6 V (Gleichheitsrechte) Art. 4 I, II (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) Art. 4 III (Kriegsdienstverweigerung) Art. 5 I (Meinungs- und Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit) Art. 5 III (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft) Deutschen-Grundrechte/ Bürgerrechte Art. 8 I (Versammlungsfreiheit) Art. 9 I (Vereinigungsfreiheit) Art. 11 I (Freizügigkeit) Art. 12 I (Recht auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte) Art. 16 I (Recht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit) Art. 16 II (Auslieferungsverbot) Art. 20 IV (Widerstandsrecht) Art. 33 I-III (spezielle Gleichheitsrechte) 38

39 Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte als Jedermann- und Deutschen-Grundrechte Jedermann-Grundrechte/ Menschenrechte Deutschen-Grundrechte/ Bürgerrechte Art. 6 I IV, 7 II (Ehe und Familie, Elternrecht, Mutterschutz)! Art. 9 III (Koalitionsfreiheit) Art. 10 I (Brief-, Fernmelde- und Postgeheimnis)! Art. 12 II, III (Freiheit von Arbeitszwang, Schutz vor Zwangsarbeit) Art. 38 I 1, II (Wahlrecht) Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Wohnung) Art. 14 I (Eigentum und Erbrecht) 39

40 Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte als Jedermann- und Deutschen-Grundrechte Jedermann-Grundrechte/ Menschenrechte Deutschen-Grundrechte/ Bürgerrechte Art. 17 (Petitionsrecht) Art. 19 IV (Rechtsschutzgarantie) Art. 101 I 2 (Recht auf den gesetzlichen Richter) Art. 103 I (Anspruch auf rechtliches Gehör) Art. 103 II (nulla poena sine lege) Art. 103 III (ne bis in idem ) Besonderheit: Art. 16a I GG ist ein Fremdenrecht (Die Einreise in die Bundesrepublik und der Aufenthalt dort sind für Deutsche bereits durch Art. 11 I GG gewährleistet). 40

41 Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte Fall: Ein Australier (A) und ein Deutscher (D) betreiben nebeneinander einen Stand in einer Markthalle; beide erhalten vom Gewerbeaufsichtsamt die gleiche Verfügung, ihren Gemüsestand dreimal täglich mit einem bestimmten Desinfektionsmittel zu reinigen. Beide klagen dagegen bis in die höchste Instanz (BVerwG), beide verlieren, beide wollen beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einlegen. D beruft sich auf Art. 12 GG. Worauf kann sich A berufen? Wäre die Verfassungsbeschwerde des A zulässig? 41

42 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Freiheitsrechte sollen einen Kreis von Handlungs- und Betätigungsmöglichkeiten des Einzelnen garantieren und gegen staatliche Eingriffe sichern. Neben diese Handlungsrechte i.e.s. zählen zu den Freiheitsrechten auch solche, denen ein solch unmittelbarer aktiver Handlungsbezug weitgehend fehlt ( Freiheitssphären : bspw. der Schutz der Privatsphäre, der Kommunikation und vor allem der Unverletzlichkeit der Wohnung) Differenzierung zwischen dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht (Art. 2 I GG) und den besonderen Freiheitsrechten (Art. 4 I, 5 I, 5 III, 8, 9 I, 12 I, 14 I GG); auch gibt es unbenannte Grundrechte wie die Ausreise- und Vertragsfreiheit 42

43 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Gleichheitsrechte sollen sicherstellen, daß rechtliche Regelungen nicht privilegierend oder diskriminierend ausfallen. Schutzgut: Mindestmaß an formal-rechtlicher Gleichbehandlung als Ausdruck einer egalitären Staatsbürgergesellschaft Ungleichheit muß gerechtfertigt werden können, Differenzierung muß auf einem vernünftigen Grund beruhen Beispiel (für Fehlen eines solchen Grundes): Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen auf 130 km/h für alle, nur nicht für Adelige oder Blondinen. Beispiel (für vernünftige Differenzierung): höherer Steuersatz für Personen mit mehr als Jahreseinkommen als solchen mit unter (aber nicht nach Haarfarbe oder gesellschaftlichem Stand) Differenzierung zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und speziellen Gleichbehandlungsgeboten und Diskriminierungsverboten (Art. 3 II, 3 III, 6 V, 33 I III, 38 I 1 GG) 43

44 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Freiheitsrechte Art. 2 I (allgemeine Handlungsfreiheit) Art. 2 I i.v.m. Art 1 I (allgemeines Persönlichkeitsrecht) Art. 2 II 1 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) Art. 2 II 2, 104 (Freiheit der Person) Art. 4 I, II (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) Art. 4 III (Kriegsdienstverweigerung) Art. 5 I (Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit) Art. 5 III (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft) Gleichheitsrechte Art. 3 I (allgemeines Gleichheitsrecht) Art. 3 II (Gleichberechtigung von Frau und Mann) Art. 3 III (spezielle Diskriminierungsverbote) Art. 6 V (Gleichberechtigung unehelicher Kinder) Art. 33 I-III (Gleichheit im öffentlichen Dienst) Art. 38 I 1, II (Wahlrechtsgleichheit) Art. 140 i.v.m. Art. 136 II WRV (Differenzierungsverbot bzgl. der Religionszugehörigkeit) 44

45 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Freiheitsrechte Art. 6 I-IV, 7 II (Ehe und Familie, Elternrecht, Mutterschutz) Art. 8 I (Versammlungsfreiheit) Art. 9 I, III (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) Art. 10 I (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) Art. 11 I (Freizügigkeit) Art. 12 I (Berufsfreiheit) Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Wohnung) Art. 14 I (Eigentum und Erbrecht) Art. 16 I, II (Deutsche Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot) Art. 16 a I (Asylrecht) Gleichheitsrechte 45

46 Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Art. 17 (Petitionsrecht) Art. 19 IV (Rechtsschutzgarantie) Art. 20 IV (Widerstandsrecht) Art. 101 I 2, 103 I (Gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör)! Art. 103 II (Rückwirkungsverbot) 46

47 Materielle und prozessuale Rechte! Materielle Rechte! sichern einen bestimmten Freiheits- oder Gleichheitsstandard! Prozessuale Rechte! dienen der Absicherung und Durchsetzung der materiellen Rechte bspw. durch Garantien bei der Durchführung von Gerichtsverfahren (Prozeßgrundrechte) z.b.: Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I, 104 GG; Grundsatz des fairen Verfahrens 47

48 Staatsbürgerliche Rechte Wahl- und Stimmrechte (Art. 38 I 1, 29, 118, 118a GG sowie in Landesverfassungen) Recht auf gleichen Ämterzugang (Art. 33 I III GG) Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG) Beachte: enger Zusammenhang zwischen staatsbürgerlichen Rechten und demokratischer Grundrechtsausübung 48

49 Soziale Grundrechte? Was sind soziale Grundrechte? Recht auf Arbeit Recht auf Bildung Recht auf eine angemessene Wohnung Recht auf soziale Sicherheit Soziale Grundrechte finden sich in der AEMR und sonstigen internationalen Menschenrechtsdokumenten, den Verfassungen anderer Länder, der Weimarer Reichsverfassung sowie vielen Landesverfassungen (vgl. Art. 106 I BV [ Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung ] sowie Art. 166 II BV [ Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen ]); auch in der EU- Grundrechtecharta (Art. 14, 24, 25, 26, 27 ff.) Rechtscharakter: Staatszielbestimmungen oder Programmsätze, die grundsätzlich keine subjektiv einklagbaren Rechte vermitteln (Statuierung von Staatsaufgaben) 49

50 Ausnahme: Existenzminimum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gem. Art. 1 I GG (Menschenwürde) i.v.m. Art. 20 I GG (Sozialstaatsprinzip) BVerfGE 127, 175 (Ls. 1) Hartz IV:! 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. 50

51 (Fortsetzung) BVerfGE 127, 175 (Ls. 2) Hartz IV:! 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. 51

52 F. Dimensionen (Funktionen) der Grundrechte 52

53 Dimensionen der Grundrechte Subjektiv-rechtliche Dimensionen! Grundrechte als! Abwehrrechte! Leistungsrechte! Gleichbehandlungsrechte Objektiv-rechtliche Dimensionen! Ausstrahlungswirkung! Schutzpflichten! Organisation und Verfahren! Einrichtungsgarantien 53

54 Subjektiv-rechtliche Dimensionen Grundrechte als Abwehrrechte Verpflichtung des Staates zur Unterlassung ungerechtfertigter Eingriffe in grundrechtliche Schutzgüter Differenz zwischen Grundrechtsbeeinträchtigung und Grundrechtsverletzung! Grundrechte als Leistungsrechte keine Inkorporation sozialer Grundrechte ins GG dennoch Ansprüche auf positives Tun denkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 numerus-clausus; BVerfGE 125, 175 Hartz IV) im Hinblick auf die Haushaltskompetenz des Parlaments und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers scheiden Grundrechte als originäre Leistungsansprüche aus 54

55 Subjektiv-rechtliche Dimensionen Grundrechte als Gleichbehandlungsrechte unterscheide: Abwehr einer gleichheitswidrigen Belastung! Feststellung der Unvereinbarkeit der angegriffenen Verbotsvorschrift führt unmittelbar zu deren Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 75, 166 [181 f.] Selbstbedienung bei Arzneimitteln) Erlangung einer Begünstigung, die anderen gewährt wird z.b.: Zurverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen; Landeserziehungsgeld nach Staatsbürgerschaft (BVerfGE 130, 240) Aufgrund von Art. 3 I, 6 V GG ist die Begünstigung allen gleich zu gewähren z.b.: Hausarbeitstag nur für Frauen (BVerfGE 52, 369) Bei gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlüssen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Begünstigung allen zukommen zu lassen oder ganz zu streichen 55

56 BVerfGE 7, 198 (205) Lüth Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will ( ), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt ( ). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden. 56

57 Objektiv-rechtliche Dimensionen Ausstrahlungswirkung Grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Gesetzesrechts als Folge des Einflusses und der Bedeutung der Grundrechte Neben der allgemeinen Grundrechtsbindung des Gesetzgebers besteht im Zivilrecht die Problematik der Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte: grds. zwar aufgrund der Privatautonomie keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten allerdings mittelbare Drittwirkung über die Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe des bürgerlichen Rechts 57

58 Objektiv-rechtliche Dimensionen Schutzpflichten Umkehrung der Abwehrfunktion (nicht Unterlassungs-, sondern Handlungspflichten) Schutz eines Bürgers vor Übergriffen anderer Privater BVerfGE 46, 160 Schleyer Zweistufiges Vorgehen: zunächst geht es um das Ob einer Schutzpflicht (1. Stufe), dann um das Wie im Rahmen der Ausgestaltung der Schutzpflicht (2. Stufe) 58

59 Objektiv-rechtliche Dimensionen Organisation und Verfahren nur angemessene Verfahrensvorkehrungen und -sicherungen wie Art. 19 IV GG und die Justizgrundrechte stellen die Realisierung und Effektivierung von Grundrechten sicher (sie sind insofern prozessuale Vorposten der materiellen Grundrechtspositionen) Verfahrensaspekt ist sowohl bei staatlichen Eingriffen als auch staatlichen Leistungen relevant BVerfGE 42, 64 Zwangsversteigerung; 52, 380 Schweigender Prüfling 59

60 Objektiv-rechtliche Dimensionen Einrichtungsgarantien Lehre von den Einrichtungsgarantien geht auf die Weimarer Zeit zurück Unterscheide Institutsgarantien und institutionelle Garantien Ehe, Familie, Eigentum, Erbrecht als privatrechtliche Institute Berufsbeamtentum und kommunale Selbstverwaltung sind als institutionelle Garantien öffentlich-rechtlich auf diese Weise werden einfachgesetzliche Regelungskomplexe wie bspw. Ehe und Familie grundgesetzlich in ihrem Kernbestand geschützt 60

61 Grundrechtsberechtigte und Grundrechtsverpflichtete Natürliche Personen als Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger) Zunächst volljährige, rechts- und geschäftsfähige Personen Geburt und Tod als zeitliche Grenzpunkte des Grundrechtsschutzes? Nasciturus nach BVerfG-Judikatur jedenfalls ab Nidation im Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG Dem Verstorbenen kommt der postmortale Persönlichkeitsschutz zugute (vgl. BVerfGE 30, 173 [194] Mephisto) 61

62 Natürliche Personen als Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger) Deutsche i.s.d. Art. 116 I GG! Möglichkeit der Berufung auf alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des GG Ausländer und Staatenlose! Beschränkung auf Menschenrechte oder Jedermann- Grundrechte! Auffangfunktion des Art. 2 I GG EU-Bürger! Vorrang des EU-Rechts mit seinen europarechtlichen Diskriminierungsverboten gebieten Erstreckung der Deutschen-Grundrechte auch auf EU-Bürger (str.)! Im Kommunalwahlrecht ausdrückliche Regelung (Art. 28 I 3 GG) 62

63 Sonderfall: Minderjährige (Grundrechtsmündigkeit) keine starre Altersgrenze für Grundrechte Volljährigkeit nur im Ausnahmefall maßgeblich Indiz: einfachgesetzliche Regelungen, die Minderjährigen selbständige Entscheidungen auf grundrechtlich geschützten Feldern einräumen Problem der Grundrechtsmündigkeit betrifft die Frage, ob der Grundrechtsträger seine Grundrechte verfassungsprozessual selbständig vor dem BVerfG durchsetzen kann Lösung: Abstellen auf einschlägige gesetzliche Regelungen (z.b. 5 RelKErzG, 12 AsylVfG, Art. 38 II GG) oder bei deren Fehlen auf Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers 63

64 Juristische Personen als Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger) Juristische Personen des Privatrechts! Art. 19 III GG erfaßt sowohl vollrechtsfähige, als auch teilrechtsfähige Gebilde, die einen gewissen Grad an organisatorischer Verfestigung aufweisen ihrem Wesen nach anwendbar sind v.a. die Wirtschaftsgrundrechte (Art. 12, 14 GG) aber auch die Kommunikationsgrundrechte (Art. 5, 8 GG), ferner Art. 2 I; 3 I; 4 I, II; 5 III; 9 I, III; 10; 11 I; 13 GG (str.) Nicht: Art. 1 I; 2 II 1; 2 II 2; 3 II; 4 III; 6; 7 II; 16; 16a GG Juristische Personen des öffentlichen Rechts! Körperschaften, Anstalten, Stiftungen Grundsatz: Staat ist grundrechtsverpflichtet, nicht -berechtigt Ausnahmetrias im Hinblick auf Zuordnung zu grundrechtlichen Lebensbereichen: Universitäten, Rundfunkanstalten, Kirchen Irrelevanz der Privatrechtsform Beteiligungen des Staates an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen 64

65 Allgemeine Geltung der Justizgrundrechte Jeder Ausländer und jede juristische Person, gleich ob privat- oder öffentlichrechtlich, in- oder ausländisch, kann sich in einem staatlichen (Gerichts-)Verfahren auf die einschlägigen Justiz- und Prozeßgrundrechte aufgrund deren Qualität als objektive Verfahrensgrundsätze berufen. 65

66 Der Staat als Grundrechtsverpflichteter (Grundrechtsadressat) Ausgangspunkt und Zentralnorm: Art. 1 III GG: nachfolgende Grundrechte unmittelbar geltendes Recht bei förmlichen nachkonstitutionellen Gesetzen besteht Verwerfungsmonopol des BVerfG Unmittelbare Bindung nicht nur der staatlichen Gewalt des Bundes, sondern auch der Länder 66

67 Der Staat als Grundrechtsverpflichteter Bindung der Gesetzgebung eindeutiger Vorrang der Verfassung Bindung aller Parlamente inkl. deren Untergliederungen Bindung der Verwaltung unmittelbare Staatsverwaltung mittelbare Staatsverwaltung juristische Personen des öffentlichen Rechts justizfreie Hoheitsakte besondere Gewaltverhältnisse/Sonderstatusverhältnisse Bindung der Rechtsprechung Urteile, Beschlüsse, Justizverwaltungsakte formelle nachkonstitutionelle Gesetze (Art. 100 I GG) Rechtsverordnungen und vorkonstitutionelles Recht 67

68 Der Staat als Grundrechtsverpflichteter Fiskalgeltung der Grundrechte: Sammelbezeichnung für privatrechtliche Handlungs- und Organisationsformen; unterscheide drei Fallgruppen: privatrechtliche Hilfsgeschäfte (Bleistiftkauf) heute: Grundrechtsbindung erwerbswirtschaftliche Betätigung (staatliche Brauerei) unstr. Grundrechtsbindung verwaltungsprivatrechtliche Daseinsvorsorge (Energieversorgung) keine Flucht ins Privatrecht, daher nach h.m. Grundrechtsbindung und keine Grundrechtsberechtigung (BVerfGE 45, 63 Stadtwerke Hameln) bei sog. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen Grundrechtsbindung des staatlichen Teils BVerfGE 128, 226 (Ls. 1) Fraport: bei von der öffentlichen Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen Grundrechtsbindung des gesamten Unternehmens 68

69 Der Staat als Grundrechtsverpflichteter Sonderfall: Großkirchen Status: Körperschaften des öffentlichen Rechts Großkirchen sind Grundrechtsträger im innersten geistlichen Aufgabenkreis Grundrechtsverpflichtete bei der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (Friedhofsverwaltung, Kirchensteuern) Sonderfall: Europarecht Modifikation des grundrechtlichen Schutzniveaus durch den Abschluß völkerrechtlicher Verträge Unterschreitung des deutschen Grundrechtsstandards durch Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen möglich (Grenze: Art. 79 III GG, vgl. Art. 23 GG) Doppelfunktion der deutschen Vertreter im Ministerrat 69

70 Privatpersonen und Personen des Privatrechts als Grundrechtsverpflichtete Grundsatz: Privatpersonen sind grundrechtsberechtigt, nicht grundrechtsverpflichtet; daher keine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten Ausnahme: Art. 9 III 2 GG Aber: mittelbare Drittwirkung Besonderheit bei sog. Beliehenen, die als natürliche oder juristische Personen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut sind Grundrechtsbindung i.r.v. Verwaltungshandeln in Handlungs- und Organisationsformen des Privatrechts 70

71 Der Schutz der Grundrechte Als Teil des GG werden auch die Grundrechte über den Vorrang der Verfassung geschützt Eingriffsschutz über Schranken-Schranken Besteht ein Schutz vor Abschaffung? Art. 79 III GG schützt nur Art. 1 und 20 GG Schutz über Menschenwürde-Gehalt der Grundrechte? Art. 19 II GG geht im wesentlichen im Verhältnismäßigkeitsprinzip auf 71

72 Grundrechtskonkurrenzen, -kollisionen, -kumulationen Grundrechtskonkurrenz lex specialis-regel gilt nur zwischen speziellen und allgemeinen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten bei echter Grundrechtskonkurrenz (Schutzbereich zweier spezieller Grundrechte ist eröffnet) wird auf das sachlich einschlägigere zurückgegriffen Grundrechtskollisionen Freiheitsbereiche grundrechtsberechtigter Bürger kollidieren Grundrechtskumulation Grundrechtsschutz erfährt keine Steigerung aufgrund der Einschlägigkeit mehrerer Grundrechte 72

73 Bundesgrundrechte und Landesgrundrechte Art. 142 GG Art. 31 GG Grundrechte und Staatszielbestimmungen soziale Grundrechte und Sozialstaat Leistungsrechte 73

74 Die Struktur der Grundrechtsprüfung Schutzbereich persönlich sachlich Beeinträchtigung des Schutzbereichs ( Eingriff ) klassischer Eingriffsbegriff andere Beeinträchtigungen sog. Grundrechtsverzicht verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schrankenvorbehalt und Schranke Grenzen der Einschränkbarkeit ( Schranken-Schranken ), insbesondere Verhältnismäßigkeit Verfassungsmäßigkeit der Schranken-Anwendung im Einzelfall 74

75 Schutzbereich auch Grundrechtstatbestand : zu prüfen ist, ob das Handeln des Grundrechtsträgers in den thematischen Einzugsbereich des jeweiligen Grundrechts fällt Schutzbereichseröffnung führt nicht automatisch zur Rechtfertigung von Eingriffen persönliche und sachliche Komponente Beispielsfälle: Verkauf von Scherenschnitten in Fußgängerzone (Kunstfreiheit) Kürzung von Altersrenten um 10 % (Eigentumsfreiheit) Warnung vor Fastfood-Produkten (McDonalds/Burger King) Tragen eines Kopftuches durch eine muslimische Lehrerin (Religionsfreiheit) 75

76 Beeinträchtigung des Schutzbereichs ( Eingriff ) Klassischer Eingriffsbegriff Finalität Unmittelbarkeit Rechtsförmigkeit imperativer Gehalt Faktische/mittelbare Eingriffe Eingriffe durch Realakte Bsp.: Abhören von Telefonen durch den Staat Problem: ab welcher Intensität sind solche Akte staatlichen Eingriffen gleichzustellen? jedenfalls ab einer gewissen Schwere bzw. bei entsprechender Absicht ist die Eingriffsqualität zu bejahen 76

77 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Grundrechtsschranke formelles und materielles Recht als Beschränkung der Grundrechte ( Schranke ) als Rechtsgrundlage der Schranke fungieren Schrankenvorbehalte explizite Schrankenvorbehalte verfassungsimmanente Schrankenvorbehalte Schranken-Schranke Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne/Angemessenheit Weitere Verfassungsbestimmungen (bspw. Art. 19 I, II GG) 77

78 78 Grundrechtsschranken Grundrechte sind im Hinblick auf die Gemeinwohlverträglichkeit der Grundrechtsausübung nicht grenzen- bzw. schrankenlos, sondern einschränkbar (explizite) Schrankenvorbehalte implizite/verfassungsimmanente Schranken einfache Gesetzes- vorbehalte qualifizierte Gesetzesvorbehalte Selbst dem Wortlaut nach schrankenlos gewährleistete Grundrechte sind mit Blick auf die Gemeinwohlverträglichkeit der Grundrechtsausübung einschränkbar! Begrenzungen erfolgen durch! kollidierende Grundrechte Dritter Rechtswerte von Verfassungsrang

79 79 Einfache Gesetzesvorbehalte (Eingriff durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes) Gesetzesvorbehalte Qualifizierte Gesetzesvorbehalte (Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln) Art. 2 I GG ( soweit er nicht... gegen die verfassungsmäßige Ordnung... verstößt ) Art. 2 II 3 GG ( In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. ) Art. 8 II GG ( durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ) Art. 5 II GG (besondere Bedeutung der allgemeinen Gesetze sowie Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre ) Art. 6 III GG ( wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder... zu verwahrlosen drohen ) Art. 10 II 2 GG (Beschränkungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung )

80 Gesetzesvorbehalte Einfache Gesetzesvorbehalte (Eingriff durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes) Qualifizierte Gesetzesvorbehalte (Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln) Art. 10 II 1 GG ( auf Grund eines Gesetzes ) Art. 11 II GG ( ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden, besondere Lasten, Abwehr einer drohenden Gefahr ) Art. 12 I 2 GG ( kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden ) Art. 13 II (Durchsuchungen), Art. 13 III-V (akustische Überwachung), Art. 13 VII GG (gemeine Gefahr, Lebensgefahr oder dringende Gefahr) 80

81 Gesetzesvorbehalte Einfache Gesetzesvorbehalte (Eingriff durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes) Art. 14 I 2 GG ( Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. ) Qualifizierte Gesetzesvorbehalte (Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln) Art. 14 III, 15 GG (Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt ) Art. 16 I 2, 1. Hs. GG: ( nur auf Grund eines Gesetzes... eintreten ) Art. 16 I 2, 2. Hs. GG ( gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird ) 81

82 Gesetzesvorbehalte Weitere grundrechtliche Gesetzesvorbehalte: Art. 12a GG (Einschränkung der Berufsfreiheit durch Dienstverpflichtung), Art. 17a GG (Einschränkung der aufgezählten Grundrechte bei Soldaten).! Andere verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgründe für Eingriffe: Art. 9 II, 18 GG (Vereinigungsverbot, Grundrechtsverwirkung).! Außerdem: Vorbehaltlose Grundrechte (z.b. Art. 4 I, II GG = Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsfreiheit; Art. 5 III 1 GG = Freiheit der Kunst und der Wissenschaft, Art. 8 I = Versammlungsfreiheit). Insoweit gelten die immanenten Schranken, die durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte (st. Rspr. seit BVerfGE 28, 243 [261]) gezogen sind. Immanente Schranken sind entweder durch den Verfassungstext selbst ausdrücklich aufgezeigt (Art. 5 III 2 GG: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung ) oder ergeben sich aus der Ausgleichsbedürftigkeit unterschiedlicher Freiheitsansprüche und der Vermittlung mit Gemeinwohlbelangen. 82

83 83 Die Struktur der Grundrechtsprüfung Sachverhalt Schutzbereich Eingriff Verfassungs- rechtliche Rechtfertigung: Schranken Verfassungs- rechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranken Scheren- schnitte Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) behörd- liches Verbot vorbehaltloses Grundrecht (kollidierendes Verfassungs- recht) Verhältnismäßig- keitsgrundsatz (Erforderlichkeit) Renten Eigentum (Art. 14 I GG) Gesetz Gesetz Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutz) Fast-Food- Warnung Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) Realakt (Warnung) Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes Verhältnismäßig- keitsgrundsatz (Erforderlichkeit) Kopftuch Religions- freiheit (Art. 4 I, II GG) Gesetz vorbehaltloses Grundrecht Verhältnismäßig- keitsgrundsatz (Angemessenheit)

84 Zweiter Teil: Die Einzelnen Grundrechte A. Spezielle Freiheitsrechte 84

85 I. Gesellschaftliche Kommunikation 85

86 Art. 5 I GG Art. 5 I GG umfaßt die! Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I 1 1. Hs. GG) Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 2. Hs. GG) Pressefreiheit (Art. 5 I 2 1. Variante GG) Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 2. Variante GG) Filmfreiheit (Art. 5 I 2 3. Variante GG) 86

87 Meinungsfreiheit Schutzbereich zunächst alle Werturteile dies sind Aussagen, die anders als Tatsachenbehauptungen nicht dem Beweis zugänglich sind, sondern ein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen enthalten unabhängig von ihrem Inhalt ferner Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen werden nach dem BVerfG nur bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen gemischte Äußerungen sind Meinungen, wenn sie durch die bewertenden Elemente geprägt werden geschützt ist hierbei jede Form der Meinungsäußerung oder -verbreitung 87

88 Meinungsfreiheit Eingriff Jedes Verbot, jede Beeinträchtigung der Meinungsäußerung oder -verbreitung Jedes Gebot der Meinungsäußerung oder -verbreitung bspw. Sanktionen Inhaltskontrolle Regelungen von Zeit und Ort Regelungen von Art und Weise Briefzustellungsverzögerungen auch faktische Beeinträchtigungen, sofern sie ein gewisses Gewicht aufweisen bspw. heimliches Abhören von Gesprächen 88

89 Meinungsfreiheit verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranke qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 II GG Schrankentrias allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und Recht der persönlichen Ehre allgemeine Gesetze: Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.] Lüth) insofern kombiniert das BVerfG Sonderrechtslehre und Abwägungslehre Jugendschutz Schutz der Ehre: typischerweise wird der Ehrschutz über 185 StGB und damit bereits auf der Grundlage des Schrankenvorbehalts der allgemeinen Gesetze gewährleistet 89

90 Meinungsfreiheit verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranke Art. 5 I 3 GG ( Eine Zensur findet nicht statt ) ist kein weiteres Grundrecht, sondern spezielle Schranken- Schranke Verboten ist mithin die Vorzensur (also ein Verfahren, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf) durch den Staat im übrigen: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Wechselwirkungslehre als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BVerfGE 7, 198 [208 f.]) 90

91 BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Ls. 1: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. (Hervorhebung nicht i.o.) Ls. 2: Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts (Hervorhebung nicht i.o.) schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts. 91

92 Informationsfreiheit Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten Zusammenhang mit Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) Informationsquelle sind im weitesten Sinne alle Absender von Informationen Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, die geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 [83] Leipziger Volkszeitung) Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht. Allgemein zugänglich sind daher auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. (E 90, 27 [32]; Parabolantenne) 92

93 Pressefreiheit Weiter Begriff der Presse: umfaßt sind alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse wie Zeitungen (inkl. der Anzeigenteile), Zeitschriften, Bücher, Flugblätter, Handzettel, Aufkleber, Plakate, etc. keine Differenzierung nach Qualität; auch Werbung, Statistiken, Börsenwerte etc. Allgemeinheit meint einen unbestimmten Adressatenkreis Geschützt sind auch die Tätigkeiten im Vorfeld der Verbreitung, v.a. also die Informationsbeschaffung äußere und innere Pressefreiheit Verhältnis zu Art. 5 I 1 GG: Inhalte sind im Rahmen der Pressefreiheit irrelevant 93

94 Rundfunkfreiheit geschützt sind alle mit der Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zusammenhängende Tätigkeiten Hörrundfunk und Fernsehrundfunk, Kabel, Internet und digitales Fernsehen Kern der Rundfunkfreiheit ist die umfassende Programmfreiheit ferner geschützt sind auch sämtliche Organisationstätigkeiten und eine ausreichende Finanzierung ( Grundversorgung ) wie bei der Pressefreiheit werden die Inhalte allein über Art. 5 I 1 1. Hs. GG geschützt Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Ausnahmetrias) und Privatanbieter als Grundrechtsträger ( duales System ) Sondersituation : Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung 94

95 Filmfreiheit Filme sind Kommunikationsmedien, bei denen ein chemischoptischer Bild-(Ton-)Träger vorgeführt wird Filmbegriff ist neuen Techniken gegenüber ebenfalls entwicklungsoffen inhaltlich nicht nur dokumentarische Filme sondern bspw. auch Spielfilme geschützt sind die Herstellung und Verbreitung sowie das Abspielen in der Öffentlichkeit (nicht: Abspielen im Fernsehen [Rundfunkfreiheit]) bei Nichtvorführung in der Öffentlichkeit auf Allgemeinheit als Adressat abstellen; ausgeschieden werden Filme zum reinen Privatgebrauch Grundrechtsträger sind gemäß der allgemeinen Regelungen alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts 95

96 Versammlungsfreiheit Schutzbereich persönlich: Deutschengrundrecht sachlich: Versammlungsbegriff. Merkmale sind: zwei, drei oder mehr Personen gemeinsame Zweckverfolgung von gewisser Dauer (Abgrenzung zur Ansammlung) friedlich und ohne Waffen zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (str.) nicht: rein kommerzielle/unterhaltende Veranstaltungen (str.), z.b. Volksfeste, Loveparade im übrigen ist die Art des Zwecks irrelevant Folge: Vorbereitung, Form und Ablauf sind umfassend geschützt Form: auch Schweigemarsch, Mahnwache, Menschenkette, Sitzblockade 96

97 Versammlungsfreiheit Schranke unterscheide Versammlungen unter freiem Himmel, Art. 8 II GG Beschränkung durch Gesetz, bspw. VersammlungsG bzw. BayVersG BannmeilenG nicht: BayPAG Beschränkung aufgrund eines Gesetzes Versammlungen in geschlossenen Räumen (entscheidendes Kriterium: seitliche Begrenzung des Raumes) Umkehrschluß aus Art. 8 II GG: Versammlungen in geschlossenen Räumen sind vorbehaltlos gewährleistet Es gelten die verfassungsimmanenten Schranken, konkretisiert bspw. durch Vorschriften des VersammlG Beide Versammlungen können öffentlich oder nichtöffentlich sein 97

98 Versammlungsfreiheit Schranken-Schranke 14 Versammlungsgesetz (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegen-standes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Spontanversammlung; auch flashmobs (Anmeldung ist nicht möglich) Eilversammlung (Anmeldung ist nicht rechtzeitig möglich) Lösung: 14 I VersG ist dahingehend verfassungskonform aus- zulegen, daß bei einer Spontanversammlung eine Anmeldepflicht entfällt und bei einer Eilversammlung eine kürzere Anmeldefrist ausreicht 98

99 Art. 9 I GG Schutzbereich 2 I VereinsG: ein Verein ist demnach [ ] jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. negativer Schutzbereich Schutz vor privatrechtlichen Zwangszusammenschlüssen Schutz vor öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen (str.) Lehre vom Doppelgrundrecht (str.) Individualgrundrecht und zugleich Kollektivgrundrecht 99

100 Art. 9 I GG verfassungsrechtliche Rechtfertigung Art. 9 I GG zunächst vorbehaltlos gewährleistet Art. 9 II GG als spezielle Schranke die dortigen Verbotsgründe sind alternativ ( oder ) und abschließend Strafgesetze verfassungsmäßige Ordnung Gedanke der Völkerverständigung im übrigen gelten aufgrund der vorbehaltlosen Gewährleistung des Art. 9 I GG zusätzlich die verfassungsimmanenten Schranken, die in diesem Rahmen durch den einfachen Gesetzgeber konkretisiert werden können Grenze: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 100

101 Art. 9 III GG Schutzbereich Menschenrecht mit besonderem sozialen Qualifikationsmerkmal Vereinigungsbegriff Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen: Modifikation durch weitere Anforderungen der Gegnerfreiheit, Gegnerunabhängigkeit, Überbetrieblichkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Tariffähigkeit und Kampfbereitschaft für längere Zeit einer organisierten Willensbildung unterworfen zu einem gemeinsamen Zweck: Modifikation in Richtung eines spezifischen Vereinigungszwecks, der in der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht freiwillig zusammengeschlossen Charakter als Doppelgrundrecht (str.) Schutz aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen 101

102 Art. 9 III GG Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranke Übertragung der Schranken des Art. 9 II auf Art. 9 III GG im übrigen: verfassungsimmanenten Schranken, also insbesondere die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit anderer Grundrechtsträger zur Konkretisierung ist in diesem Bereich der Parlamentsvorbehalt zu beachten Schranken-Schranke eine spezifische Grenze bildet zunächst Art. 9 III 2 GG im übrigen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 102

103 Art. 12 I GG Schutzbereich entgegen Wortlaut einheitlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit von der Entscheidung für einen Beruf, über Ausübung, Wechsel bis zur Beendigung Berufsbegriff ist weit und einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen. Keine staatliche Fixierung, autonome Definition Merkmale: Tätigkeit (selbständig wie unselbständig) von gewisser Dauer (nicht nur einmalig, daher auch Probe-/ Ferienjob usw.; ggf. auf entsprechende Absicht abstellen) zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (auch Nebentätigkeit als Beitrag zum Lebensunterhalt; daher nicht Hobby) die nicht verboten oder nicht gemeinschädlich ist (Rauschgifthändler, Auftragsmörder; nicht aber: Schwarzarbeiter [nur steuer-/sozialversicherungs-rechtliche Folgen], Prostituierte [ 1 ProstG; vormals anders]) 103

104 Art. 12 I GG Eingriff Eingriffe auf drei verschiedenen Stufen möglich (sog. Dreistufentheorie, BVerfGE 7, 377 Apotheken- Urteil): Berufsausübungsregelungen ( Ausübung / Wie ); Modalitäten der Berufsausübung subjektive Zulassungsvoraussetzungen ( Wahl / Ob ); Wahl eines Berufs wird an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Kenntnisse oder Abschlüsse geknüpft objektive Zulassungsvoraussetzungen ( Wahl / Ob ); Wahl eines Berufs hängt von objektiven, dem Einfluß der Person und ihrer Qualifikation unabhängiger Kriterien ab Erfordernis einer berufsregelnden Tendenz bei mittelbaren Eingriffen (vgl. BVerfGE 121, 317 [345f., Rn. 94]). 104

105 Art. 12 I GG Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranke einfacher und einheitlicher Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I 2 GG für den gesamten Schutzbereich Schranken-Schranke mit ansteigender Eingriffsintensität korrespondiert ein steigendes Rechtfertigungsniveau zur Legitimation von Eingriffen; beachte hierzu die 3-Stufen-Theorie 105

106 Dreistufentheorie (BVerfGE 7, 377 [378 f. Ls. 6]) 6. Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen: a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen. b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt. 106

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