Bewertung von Arzt- / Zahnarztpraxen in Zeiten zunehmender. staatlicher Reglementierungen, welcher Bewertungsmethode ist der Vorzug zu geben?

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1 Bewertung von Arzt- / Zahnarztpraxen in Zeiten zunehmender staatlicher Reglementierungen, welcher Bewertungsmethode ist der Vorzug zu geben? Gliederung: A) Einleitung B) Allgemeine Aussagen zu Bewertungsmethoden von Arzt- / Zahnarztpraxen in Zeiten rückläufiger Umsätze. Welcher Methode ist der Vorzug zu geben? C) Wertfindung D) Gründe für das Scheitern bei Verkäufen von Arzt- / Zahnarztpraxen E) Zusammenfassung Seite 1

2 A) Einleitung Einleitend soll die Frage aufgeworfen werden, mit welcher Bewertungsmethode in Zeiten zunehmender staatlicher Reglementierungen und Beschneidungen der Umsatzstruktur von Arzt- / Zahnarztpraxen auf der einen Seite sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostensituation auf der anderen Seite ein marktgerechter Wert einer Arzt- / Zahnarztpraxis ermittelt werden kann. Es soll das Augenmerk auf die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden zwei Methoden für die Bewertung von Arzt- / Zahnarztpraxen gelegt werden. Die Ertragswertmethode auf der einen und die quotierten Verfahren (z.b. Ärztekammermethode ) auf der anderen Seite. Es soll kurz herausgestellt werden, welche Blickrichtung die jeweilige Bewertungsmethode hat und wie die aktuellen politischen sowie wirtschaftlichen Entwicklungen in der jeweiligen Bewertungsmethode Berücksichtigung finden. Zur Methodenwahl lässt sich generell sagen, dass diese den zum Bewertungszeitpunkt vorherrschenden Marktgegebenheiten Rechnung tragen muss. Seite 2

3 B) Allgemeine Aussagen zu Bewertungsmethoden von Arzt- / Zahnarztpraxen in Zeiten rückläufiger Umsätze bei stetig ansteigenden Aufwendungen. Welcher Methode ist der Vorzug zu geben? In einer Zeit der permanenten Veränderung muss dieser auch im Bereich der Bewertung Rechnung getragen werden. Vergegenwärtigt man sich die laufenden Kürzungen und Beschneidungen innerhalb der Umsätze, ohne Berücksichtigung der Kostensituation, so stellt sich doch spätestens hier die Frage, ob eine Methode, die sich lediglich am Umsatzgedanken ( Ärztekammermethode ) orientiert die richtige darstellt. Vielmehr ist doch auch der veränderten Kostenstruktur Rechnung zu tragen. Es ist auch offensichtlich, dass speziell heute die Wertermittlung für eine Arzt- / Zahnarztpraxis den veränderten Rahmenbedingungen der Gegenwart und speziell der Zukunft gerecht werden muss. Eine Zukunftsprognose, wie sie im so genannten modifizierten Ertragswertverfahren erstellt wird, ist für die Wertermittlung von Arzt- / Zahnarztpraxen unerlässlich. Unter Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode wird eine Zukunftsprognose, basierend auf den gefestigten Werten der Vergangenheit erstellt, die sowohl den Trend der vergangenen Jahre, als auch die aktuellen Entwicklungen im Gesundheitsmarkt mit berücksichtigt. Vorgehensweise der Ärztekammermethode : Ausgangswert für die Errechnung des Goodwills anhand der Ärztekammermethode ist der Praxisumsatz der vergangenen 3 5 Kalenderjahre. Aus diesen ist ein sog. durchschnittlicher Bruttojahresumsatz zu bilden, von dem ein kalkulatorischer Arztlohn in Höhe eines Oberarztgehaltes der Vergütungsgruppe I b BAT, verheiratet, 2 Kinder, Endstufe ohne Mehrarbeitsvergütung wieder abgezogen wird. Der so ermittelte Wert ist durch drei zu dividieren, um den Ausgangswert für den Goodwill der Arztpraxis zu erhalten. Dieser Wert ist sodann individuell mit Abschlägen oder Zuschlägen zu versehen, deren Höhe wie auch immer ermittelt werden muss. Diesem so ermittelten Wert ist noch der Substanzwert hinzuzuaddieren, um zu dem gesamten Praxiswert zu gelangen. Seite 3

4 Es lässt sich leicht erkennen, dass die Bewertung mittels Ärztekammermethode mit ihrer rückwärts gerichteten Sichtweise aktuelle Tendenzen und sich rasant ändernde Rahmenbedingungen überhaupt nicht würdigt. Eine weitere Schwäche liegt in der gänzlichen Nichtberücksichtigung der jeweiligen Kostensituation. Hohe Umsätze bei hohen Kosten nützen niemandem. Daher kann eine, alleine auf Umsatzzahlen aufbauende Praxiswertermittlung, wie die Ärztekammermethode, in Zeiten einer sich permanent verändernden Ertrags- und Kostensituation niemals zu angemessenen und marktkonformen Werten von Arzt- / Zahnarztpraxen führen. Unsere Beobachtung geht dahin, dass im forensischen und im privaten Bereich diese Rückwärtsgewandtheit, die auch die anderen quotierten Bewertungsverfahren aufweisen, in aller Regel zu teils gravierenden Fehlbewertungen führt. Gut geführte Praxen werden regelmäßig unterbewertet und als Ausgleich hierzu schlecht geführte Praxen regelmäßig überbewertet. Beispiel zur Goodwillberechnung anhand zweier, zum Verkauf stehenden Praxen: Umsatz der Praxen A und B je: ,-- Praxis A: Kostensatz von 52%: ,-- Ergebnis: Ausgangswert lt. Ärztekammermethode ca.: ,-- Praxis B: Kostensatz von 70%: ,-- Ergebnis: Ausgangswert lt. Ärztekammermethode ca.: ,-- Dieses Beispiel spricht wohl für sich. Kein Käufer würde sich aufgrund der Kostensituation für die Praxis B entscheiden, da ihm die Praxis A einen viel höheren Gewinn, bei gleicher Investitionsleistung von ,--, verspricht. An diesem Beispiel erkennt man sehr leicht, Seite 4

5 dass die Ärztekammermethode die jeweilige Kostensituation einer Praxis gänzlich unberücksichtigt lässt und somit die jeweilige Ertragslage überhaupt nicht gewürdigt wird. Seriöser Weise muss eine Arzt- / Zahnarztpraxis immer mit Blickrichtung in die Zukunft bewertet werden, da die künftig zu erwartenden Erträge und nicht die Umsätze der Vergangenheit für einen Praxisübernehmer relevant sind. Eine ausschließlich rückwärts gewandte Betrachtungsweise kann man schon als verwegen bezeichnen. Vorgehensweise der modifizierten Ertragswertmethode: Das modifizierte Ertragswertverfahren stellt die derzeit aktuellste betriebswirtschaftliche Bewertungsmethode zur Ermittlung des Goodwills von Arzt- / Zahnarztpraxen dar, deren Bewertungsziel in die Zukunft gerichtet ist. Für einen Erwerber ist eben gerade die Ertragserwartung der Zukunft von Interesse, nicht welche Gewinne oder Umsätze in der Vergangenheit erzielt wurden. Das Ertragswertverfahren in seiner Grundform stellt im Bereich der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung das am häufigsten anzutreffende Bewertungsverfahren zur Ermittlung von Unternehmenswerten dar. Es ist heute unstreitig, dass das Ertragswertverfahren in modifizierter Form auch zur Ermittlung des Unternehmenswerts einer Arzt- / Zahnarztpraxis herangezogen werden kann, ja werden muss. Auch die immer wieder von Kritikern der Bewertung mittels des Ertragswertverfahrens angeführte höchstpersönliche Leistungserbringung kann nicht bedeuten, dass Arzt- / Zahnarztpraxen anders zu bewerten sind, als beispielsweise das Unternehmen eines Softwareentwicklers oder anderer Freiberufler. Diese erbringen zweifellos ebenso höchstpersönliche Leistungen und deren Unternehmen wurden schon immer mittels des Ertragswertverfahrens bewertet. Zahlreiche höchstrichterliche Urteile, die auf der Basis unserer Praxiswertermittlungen mittels Ertragswertverfahrens ergangen sind, untermauern diese Form der Bewertung zusätzlich. Seite 5

6 Es werden beim Ertragswertverfahren die in der Zukunft erzielten Einnahmeüberschüsse (Erfolge in der Zukunft) auf den Stichtag der Praxisbewertung abgezinst. Die Einnahmeüberschüsse stellen die saldierten Erfolgsgrößen aus den Erträgen einerseits und den ihnen gegenüberstehenden Aufwendungen andererseits dar. Die Einnahmeüberschüsse werden zusätzlich um die individuellen persönlichen Steuersätze reduziert, um sodann die sog. Nettozuflüsse zu erhalten. Der Verkäufer der Praxis verzichtet auf die zukünftig zu erwartenden Einnahmeüberschüsse und erhält hierfür einen Veräußerungspreis in Höhe der abdiskontierten Summe der erwarteten zukünftigen Einnahmeüberschüsse. Die künftigen Einnahmeüberschüsse stellen das nachhaltig erzielbare Erfolgspotential der Arzt- / Zahnarztpraxis dar. Dieses Potential wurde vom Verkäufer geschaffen und stellt somit einen Wert dar, den der Käufer für die Zukunft nutzen kann. Dieser Wert ist von diesem zu bezahlen. Bei einer Praxisneugründung könnte ein vergleichbarer Erfolg erst nach einer längeren Aufbauphase erreicht werden. In der modifizierten Ertragswertmethode wird die Nachhaltigkeitsdauer (auch Ertragsreichweite genannt) anders als im Ertragswertverfahren in seiner Grundform zeitlich begrenzt. Dies begründet sich damit, dass der Praxisübernehmer durch seine eigene Tätigkeit das durch den Praxisübergeber geschaffene Erfolgspotential relativ kurzfristig auf seine eigene Person überführt. Ferner spielt in diesem Bereich die höchstpersönliche Leistungserbringung eine entscheidende Rolle. Hat der übernehmende Arzt das Vertrauen der Patienten gewonnen, so sind die nachfolgenden Erlöse aus der übernommenen Praxis ausschließlich nur noch ihm zuzurechnen, er schafft dann also wiederum seinen eigenen Firmenwert in Form von künftigen Einnahmeüberschüssen. Zentrale Fragestellung beim modifizierten Ertragswertverfahren ist somit der sog. Zeitraum der Nachhaltigkeit, d.h. die Zeit, die benötigt wird, den Patientenstamm durch eigene Kompetenz des neuen Praxisinhabers auf diesen einzuschwören. Dieser Zeitraum hängt von unterschiedlichsten Einflussfaktoren ab (Beispielsweise von den Konkurrenzverhältnissen, der Praxisorganisation, der Leistungsreserven, der Praxisstruktur, der Praxisausrichtung etc.). Ein weiterer wichtiger Punkt im Rahmen der Bewertung ist der sog. Abzinsungs- oder Kalkulationszinssatz. Es wird zumeist der landesübliche Zinsfuß für erstrangige Seite 6

7 Kapitalanlagen (z.b. Bundesanleihen) zugrunde gelegt. Durch Ansatz eines Risikozuschlages auf den Zinssatz wird dem besonderen Risiko einer Praxisübernahme Rechnung getragen. Eine Schwierigkeit stellt die Objektivierung der Vergangenheitszahlen (sowohl der Erträge, wie auch der Aufwendungen) dar. Es stellt sich die Frage, welche Erträge für den Praxisnachfolger (gleiche fachliche Qualifikation vorausgesetzt) erzielbar sind und welche an die Person des Praxisübergebers gebunden sind, also nicht übertragbare Erträge darstellen. Ferner müssen die Aufwendungen um die teils privat veranlassten Kosten (z.b. angestellte Familienmitglieder, Porsche als Geschäftswagen etc.) bereinigt und auf ihre Üblichkeit hin überprüft werden. Auch ist besonders das Augenmerk auf die Objektivierung der Abschreibungen und Instandhaltungen zu legen. Schließlich muss der zukünftig erwarteten Ertragslage der Praxis, beeinflusst durch unterschiedlichste Faktoren, mittels einer Zukunftsprognose Rechnung getragen werden. Der so objektivierte Ertrag der Praxis ist um einen kalkulatorischen Arzt- / Zahnarztlohn zu kürzen, da dieser das Entgelt darstellt, welches der Arzt / Zahnarzt außerhalb der eigenen Praxis im Rahmen seiner persönlichen Arbeitsleistung hätte erzielen können. Durch das Ertragswertverfahren kann somit eine (auch für Dritte und vor allem für die Adressaten der Wertbestimmung) nachvollziehbare und in die Zukunft gerichtete Bewertung der Praxis vorgenommen werden. Die einzelnen Bewertungsparameter können von den Adressaten leicht erkannt und gegebenenfalls auch angepasst werden. Zusätzlich wird im modifizierten Ertragswertverfahren noch der Substanzwert des übernommenen Praxisvermögens mitberücksichtigt. In der Betriebswirtschaftslehre spricht man hier von einem so genannten Kombinationsverfahren. Seite 7

8 Berücksichtigung des Substanz- bzw. Sachwertes: Besondere Bedeutung hat bei der Bewertung der sog. Substanz- oder auch Sachwert. Dieser umfasst sämtliche Investitionsgüter in der Praxis, ferner Ein- und Umbauten, geringwertige Wirtschaftsgüter, wie das Instrumentarium und die Kleingeräte sowie Verbrauchsgüter und Vorräte. Diese Wirtschaftsgüter sind zum Verkaufsstichtag zu bewerten. Begründet wird die Berücksichtigung des Substanzwertes der Praxis damit, dass das übernommene Praxisvermögen eine Ausgabenersparnis gegenüber der Neueröffnung einer Praxis und der damit verbundenen Anschaffung dieser Vermögensgegenstände darstellt. Der Substanz- bzw. Sachwert wird sodann zu dem nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelten Praxiswert hinzugerechnet. (Gleiches gilt für den Fall, dass der Wert nach einem quotierten Verfahren (z.b. der Ärztekammermethode ) ermittelt wurde). Seite 8

9 C) Wertfindung Gelegentlich werden bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen weitere quotierte Berechnungen vorgenommen. Dabei ist die Schwankungsbreite erheblich und selten nachzuvollziehen. Bei Arzt- und Zahnarztpraxen werden Kaufpreissummen für Good Will von % vom Umsatzdurchschnitt der letzten drei Jahre gezahlt. Diese Schwankungsbreite verrät einmal mehr die herrschende Markt- und Rechtsunsicherheit. Aus wirtschaftswissenschaftlichen Erwägungen bietet die modifizierte Ertragswertmethode die beste Möglichkeit, den Besonderheiten einer Arzt- / Zahnarztpraxis zu entsprechen. Auch dürfte sie am ehesten den rechtlichen Ansprüchen genügen. Ihr ist daher normalerweise der Vorzug zu geben. In der wissenschaftlichen Literatur gilt sie ohnehin als aktuellste Bewertungsmethode. Neben der Ertragssituation fallen im Rahmen einer Bewertung besonders folgende Merkmale und Eigenschaften besonders ins Gewicht: o Übergabemodalitäten o Praxisreserven o Standortbedingungen o Praxisgebäude, Praxisräume o Eigentums- und Mietverhältnisse o Praxisorganisation o Verbindungen der Praxis o Praxisausrichtung o Rechtsbeziehungen o Praxisstruktur o Praxiseinrichtung o Personalsituation o Praxisimage. Seite 9

10 D) Gründe für das Scheitern bei Verkäufen von Arzt- / Zahnarztpraxen Die Frage weshalb ein Großteil der Verkaufverhandlungen über eine Nachfolge für Arzt- / Zahnarztpraxen scheitert sei hier kurz anhand der von uns beobachteten Punkte aufgeführt:. Verkäuferseite: o Noch keine endgültige Verkaufsentscheidung gefasst, Zeitpunkt, Übergabemodalitäten etc. o Unzureichende bzw. keine Praxisbewertung und somit fehlende Argumentationshilfe, die Kaufpreisforderung betreffend o Keine klaren oder zu hohe Verkaufspreisvorstellungen o Zu frühe Festlegung auf einen Kaufinteressenten o Unvollständige, fehlende, veraltete Praxisunterlagen ( Mauern bzgl. der Offenlegung von Unterlagen ). Käuferseite: o Neugierde, kein echtes Niederlassungsinteresse / Kaufinteresse (nur Sondierung des Marktes und der Preise) o Unsicherheit bzgl. der vom Verkäufer gemachten Aussagen, insbesondere den Praxiswert betreffend o Platzen der Finanzierung o Falsche Vorstellung bzgl. der zu übernehmenden Praxis o Keine klaren oder zu niedrige Kaufpreisvorstellungen o Nichteinhaltung der Geheimhaltung o Kann sich nicht entscheiden (bei mehreren Projekten parallel). Weitere Gründe: o Einfluss von so genannten Bedenkenträgern und Parteienvertretern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Freunden, Bekannten etc. o Unzureichende, schlechte Verhandlungsführung o Zeitliche Koordination der Verhandlungen ist schlecht / Verfahren dauert zu lang o Übertriebenes taktieren bei den Preisverhandlungen Seite 10

11 Aus unserer Sicht stellt das Fehlen einer konkreten Preisvorstellung den Hauptgrund für die oftmals schwierigen Verkaufsverhandlungen dar. Oft sind die Wertermittlungen von den Parteien oder deren Beratern selbst angefertigt, was zwangsläufig zu einem Misstrauen der anderen Partei bzgl. der Neutralität der Wertermittlung führt. E) Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in einer Zeit, die einem steten Wandel unterliegt die zukünftig zu erwarteten Rahmenbedingungen für die Bewertung von Arzt- / Zahnarztpraxen bedeutsam ist. Im Rahmen zunehmender Reglementierungen kann eine rückwärtsgewandte Bewertungsmethode niemals zu befriedigenden Ergebnissen führen. Es sind die zukünftig erzielbaren Gewinne ausschlaggebend, nicht die früher erzielten Umsätze. Aus diesen Gründen ist der Bewertung mittels der hier skizzierten modifizierten Ertragswertmethode gegenüber der quotierten Methoden (u.a. Ärztekammermethode ) der Vorzug zu geben. Es kann doch heute niemanden interessieren, was gestern war. Ein wichtiger Aspekt bei der Veräußerung von Arzt- / Zahnarztpraxen spielt in zunehmendem Maße die Finanzierung des Kaufpreises durch die Bank. Während früher annähernd sämtliche Praxisveräußerungen ohne Probleme finanziert wurden, ist zwischenzeitlich eine zunehmend restriktivere Handhabung der Kaufpreisfinanzierungen durch die Banken im Hinblick auf Basel 2 festzustellen. Dies führt teilweise zur Ablehnung der Kaufpreisfinanzierung durch die Banken, da diese in erster Linie die Ertragskraft der Arzt- / Zahnarztpraxis bei ihrer Finanzierung berücksichtigen. Eine Praxisbewertung, die sich ausschließlich auf Umsatzzahlen stützt und/oder wie die quotierten Methoden nur in den Rückspiegel blickt, führt somit häufig zu Problemen bei der Finanzierung. Frank Boos Dipl.-Kfm. Partner in der Pfeffer & Boos, Panoramaweg Kuppenheim info@pfeffer-boos.de Seite 11

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