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1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Allgemeines Diverses Vorsatz, Fahrlässigkeit Eigentum, Besitz, Sachen, Personen Personen Gegenstände Sachen Besitz Eigentum Übereignung Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung, gesetzl. Vertreter gesetzlicher Vertreter Zustimmung Einwilligung und Genehmigung Rechtsattribute von Menschen Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Willenserklärung, Vertrag Willenserklärung Vertrag Irrtum, Anfechtung Abstraktionsprinzip Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Bestandsunabhängigkeit schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen Vertrag Geschäftsführung ohne Auftrag ungerechtfertigte Bereicherung unerlaubte Handlung Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Verbindlichkeit Leistungsstörung Vertretung Vollmacht Voraussetzungen Vertretung ohne Vollmacht Insichgeschäft Arbeitsmethoden Methode A Methode B Fälle Gebrauchtwagenverkauf Taxifahrt Werbeleiter Nichtberechtigter

2 1 Grundlagen 1 Grundlagen 1.1 Allgemeines Diverses Schreibweise: Paragraph Absatz Satz BGB, z. Bsp. 844 II 2 BGB Privatrecht = Zivilrecht = bürgerliches Recht Lebensjahr, Geburtstag Vollendung des n-ten Lebensjahres = n-ter Geburtstag um 0:00 Uhr Beginn des n-ten Lebensjahres = (n-1)-ter Geburtstag um 0:00 Uhr Rechtsordnung Summe aller geschriebenen und ungeschrieben Gesetze Schuldverhältnisse Rechtsbeziehungen zwischen Personen Rechtsordnung Schuldverhältnis Vorsatz, Fahrlässigkeit Vorsatz Ist eine gewollte Rechtsgutverletzung. Fahrlässigkeit Nach 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Im Zivilrecht betrachtet man die objektive Fahrlässigkeit, bei der die Handlung aus der Sicht eines Durchschnittsmenschen bewertet wird, um festzustellen, ob es sich um Fahrlässigkeit handelt oder nicht. Im Strafrecht hingegen wird meist von subjektiver Fahrlässigkeit ausgegangen, wobei die Handlung aus Sicht der betroffenen Einzelperson bewertet wird. Vorsatz Fahrlässigkeit 276 II BGB 1.2 Eigentum, Besitz, Sachen, Personen Personen Es gibt natürliche und juristische Personen. Als natürliche Person versteht man einen Menschen ab Vollendung der Geburt. Eine juristische Person besteht aus mehreren natürlichen Personen, auf die folgende Kriterien zutreffen: Gruppe mehrerer natürlicher Personen Gesetz muss ausdrücklich regeln, dass diese Gruppe als solche Träger von Rechten und Pflichten sein kann (also rechtsfähig ist, 1.4.1, S. 3). Juristische Personen sind: AG, GmbH, Genossenschaft, nicht jedoch KG und OHG. natürliche Person juristische Person Gegenstände Unter dem Begriff Gegenstand versteht man alles, was keine natürliche oder juristische Person ist: körperliche (sind räumlich begrenzt) (bewegliche und unbewegliche) unkörperliche Gegenstand körperlicher Gegenstand c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

3 1.2 Eigentum, Besitz, Sachen, Personen 1 Grundlagen Sache 89 BGB Sachen Sind körperliche Gegenstände ( 89 BGB): bewegliche Sache Einigung Durch Einigung und Übergabe werden bewegliche Sachen übereignet (Übereig- Übergabe nung BGB und 1.2.6, S. 2) BGB 873 I BGB 925 BGB unbewegliche Sache (Immobilie) Auflassung (= notarielle Einigung) und Eintragung in das Grundbuch sind zur Übereignung eines Grundstückes nötig, 873 I BGB und 925 BGB. Besitz 854 I BGB Besitz Besitzer ist derjenige, der mit einer Sache tun und lassen kann, was er will, gleichgültig, ob er es darf oder nicht (Tatsächliche Sachherrschaft, 854 I BGB). Eigentum 903 BGB Herausgabe 985 BGB Eigentum Eigentümer ist derjenige, der mit einer Sache tun und lassen darf, was er will, gleichgültig, ob er es kann oder nicht. Die Befugnisse des Eigentümers sind durch Gesetz und Rechte Dritter eingeschränkt ( 903 BGB). Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (dingliche Anspruchsgrundlage, 985 BGB). Übereignung 185 BGB 932 BGB 892 BGB 935 I 1 BGB Übereignung Die Übereignung beweglicher Sachen findet durch Einigung und Übergabe statt, unbewegliche Sachen werden durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch übereignet. Wird die Sache durch jemanden übereignet, der nicht Eigentümer ist, so ist 185 BGB zu beachten. Danach ist die Übereignung bei Einwilligung oder Genehmigung ( 1.3.2, S. 3) durch den Verfügungsberechtigten wirksam. Liegt die Zustimmung nicht vor, ist weiter 932 BGB (bei beweglichen Sachen) und 892 BGB (bei Grundstücken) zu beachten. Nach 932 BGB wird der Erwerber einer beweglichen Sache auch dann Eigentümer, obwohl dem Veräußerer die Sache nicht gehört, wenn der Käufer in gutem Glauben ist, d. h. wenn er irrtümlich annimmt, dass die Sache dem Verkäufer gehört. Es wird nur der gute Glauben an das Eigentum des Veräußerers geschützt, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit oder an eine erteilte Einwilligung nach 185 BGB. Der gute Glauben muss bestehen, bis Einigung und Übergabe abgeschlossen sind. Ist dem Erwerber bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist, so ist er nicht in gutem Glauben. Ebenfalls nicht in gutem Glauben ist der Erwerber dann, wenn ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn jemand ein gebrauchtes Kfz ohne zugehörigen Kfz-Brief erwirbt. Der gutgläubige Erwerb nach 932 BGB ist jedoch nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen war ( 935 I 1 BGB). Der Begriff abhanden gekommen bedeutet, dass die Sache ohne den Willen des Besitzers aus dessen Besitz gelangt ist. Man unterscheidet zwischen gestohlen, verloren und sonst abhanden gekommen (z. Bsp. davongeflogener Ziervogel). 2 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

4 1 Grundlagen 1.3 Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung, gesetzl. Vertreter 1.3 Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung, gesetzl. Vertreter gesetzlicher Vertreter gesetzlicher Vertreter Vertretung des Kindes Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter (Vormund) des Kindes ( 1629 I 1 BGB). Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermö I 1 BGB gen des Mündels zu sorgen und ihn zu vertreten ( 1793 I 1 BGB) I 1 BGB Zustimmung Einwilligung und Genehmigung Rechtsgeschäfte können der Zustimmung eines Dritten bedürfen. Die Zustimmung kann folgendermaßen erklärt werden: Einwilligung Die Einwilligung ist eine Zustimmung vor Abgabe einer Willenserklärung (Legaldefinition BGB). Einwilligung 183 BGB Einwilligung ist widerruflich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes. 183 BGB 110 BGB Pauschalisiert eine Einwilligung zu Rechtsgeschäften, die vollständig 110 BGB mit eigenen zu diesem Zweck oder freier Verfügung überlassenen Mitteln bewirkt worden sind (z. Bsp. Taschengeld). Dies gilt auch für Ratenkäufe insofern diese abgeschlossen sind (letzte Rate bezahlt) BGB Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne Einwilligung nicht möglich BGB (Genehmigung im Nachhinein nicht ausreichend). Genehmigung Die Genehmigung ist eine Zustimmung nach Abgabe einer Willenserklärung (Legaldefinition 184 I 1 BGB). Genehmigung 109 I 1 BGB Das Rechtsgeschäft kann bis zur Genehmigung jedem Teil gegen- 109 I 1 BGB über widerrufen werden. 184 I BGB Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechts- 184 I BGB geschäftes zurück. 108 II BGB Im Falle der Aufforderung zur Genehmigung, kann diese nur dem 108 II BGB Auffordernden gegenüber abgegeben werden. Dafür besteht eine Frist von 2 Wochen, danach gilt die Genehmigung als verweigert. Unabhängig von der Art der Zustimmung kann diese gegenüber jeder Partei des Rechtsgeschäftes abgegeben werden ( 182 I BGB, Ausnahme Aufforderung zur Genehmigung 182 I BGB 108 II BGB). Die Form der Erklärung ist nicht von der Form des Rechtsgeschäftes abhängig ( 182 II BGB). 182 II BGB 1.4 Rechtsattribute von Menschen Rechtsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ein Erkennungsmerkmal von Personen. Beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod der Person, 1 BGB und 1922 I BGB. Rechtsfähigkeit 1 BGB Ein gezeugtes, jedoch nicht geborenes Kind ist nicht rechtsfähig, kann aber Erbe werden 1922 I BGB ( 1023 II BGB) und ist unterhaltsberechtigt ( 844 II 2 BGB) II BGB 844 II 2 BGB c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

5 1.4 Rechtsattribute von Menschen 1 Grundlagen Geschäftsfähigkeit 2 BGB 104 BGB 105 I BGB 131 I BGB 106 BGB Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. voll geschäftsfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt keine Einschränkungen für die Durchführung von Geschäften ( 2 BGB). geschäftsunfähig sind Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres und bei dauerhafter Störung der Geistestätigkeit ( 104 BGB), Geschäfte sind nichtig ( 105 I BGB, 131 I BGB). beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige mit Beginn des 8. Lebensjahres (7. Geburtstag, 0:00) ( 106 BGB). Geschäfte nach Maßgabe der BGB. 107 BGB 164 I 1 BGB 107 BGB 108 I BGB 1. Willenserklärungen, die nur rechtliche Vorteile und keine Verpflichtungen des beschränkt Geschäftsfähigen begründen, sind ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ( 1.3.1, S. 3) möglich 107 BGB. Die Betonung liegt auf keine Verpflichtungen; selbst wenn das Geschäft wesentlich mehr Vorteile als Verpflichtungen begründet, fällt es nicht mehr unter 107 BGB. 2. Willenserklärungen, die (auch) Verpflichtungen begründen (z. Bsp. Kaufvertrag), können durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden und wirken unmittelbar sowohl für als auch gegen den Vertretenen ( 164 I 1 BGB). 3. Der beschränkt Geschäftsfähige kann eine wirksame Willenserklärung nur mit Zustimmung ( 1.3.2, S. 3) des gesetzlichen Vertreters selbst abgeben. Die Zustimmung kann durch Einwilligung ( 1.3.2, S. 3) (vor Abgabe der Willenserklärung) erfolgen ( 107 BGB), oder durch Genehmigung ( 1.3.2, S. 3) (nach Abgabe der Willenserklärung) ( 108 I BGB). 112 BGB Sonderfälle der beschränkten Geschäftsfähigkeit sind in 112 BGB und 113 BGB be- 113 BGB gründet. Oft wird in diesem Zusammenhang von der teilweisen Geschäftsfähigkeit gesprochen. Durch den Einschluss der 112 BGB und 113 BGB in 106 BGB sind diese Fälle aber der beschränkten Geschäftsfähigkeit als Spezialfälle zuzuordnen. 112 BGB 1821 BGB 1822 BGB 1643 I BGB 113 BGB BGB Begründet unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen für Rechtsgeschäfte, die der selbständige Betrieb eines Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, wenn Ermächtigung durch den gesetzl. Vertreter und Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht vorliegen. Ausgenommen sind nach 112 I 2 BGB Rechtsgeschäfte, die nach 1821 BGB und 1822 BGB der (expliziten) Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen. Sind die Eltern der gesetzl. Vertreter des Kindes, ist die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nach 1643 I BGB nur für solche Rechtsgeschäfte nötig, die in 1821 BGB und 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 11 BGB genannt werden BGB Begründet unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen für Rechtsgeschäfte, welche die Aufnahme oder Kündigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis der gestatteten Art betreffen. Dazu ist die Ermächtigung durch den gesetzl. Vertreter ausreichend, außer in Fällen nach 1821, 1822 BGB und 1643 I BGB. Deliktsfähigkeit unerlaubte Handlung Delikt Deliktsfähigkeit Die Deliktsfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Strafmündigkeit. In Titel 27 des BGB ( BGB) wird der Begriff der unerlaubten Handlung definiert. Ein Delikt ist eine unerlaubte Handlung. 4 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

6 1 Grundlagen 1.5 Willenserklärung, Vertrag Nur wer deliktsfähig ist, kann für einen Schaden, den er durch Begehung einer unerlaubten Handlung anrichtet, verantwortlich gemacht werden. Nur wer deliktsfähig ist, kann schuldhaft handeln. Deliktsfähigkeit voraus. Vorsatz oder Fahrlässigkeit setzt Wer deliktsfähig ist, muss jedweden Schaden aufgrund Vorsatz oder Fahrlässigkeit vertreten ( 276 I 1 BGB). Eingeschränkt wird die Deliktsfähigkeit durch 827 BGB und 828 BGB. Daraus ergeben sich 3 Stufen: deliktsunfähig (nicht deliktsfähig) Sind Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder in einem ohne Verschulden verursachten ähnlichen vorübergehenden Zustand sowie wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat ( 827 BGB und 828 I BGB). bedingt deliktsfähig Sind minderjährige, nicht deliktsunfähige Personen je nach Vorhandensein der erforderlichen Erkenntnis oder Verantwortlichkeit, das Delikt nicht zu begehen ( 828 III BGB). Gutachten notwendig. voll deliktsfähig Sind alle anderen Personen, die nicht unter einer der zwei vorgenannten Stufen fallen. 276 I 1 BGB 827 BGB 828 BGB deliktsunfähig 827 BGB 828 I BGB bedingt deliktsfähig 828 III BGB voll deliktsfähig Parteifähigkeit Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ( 50 ZPO). Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist ( 52 ZPO). Prozessfähigkeit 1.5 Willenserklärung, Vertrag Willenserklärung Eine Willenserklärung (= WE) ist die Äußerung eines menschlichen Willens, gerichtet auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Der Wille muss vorhanden sein und erklärt werden. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Das BGB gewährt für die Abgabe von WE grundsätzlich Formfreiheit. Zugang von WE Wird eine WE unter Abwesenden abgegeben, so gilt sie als zugegangen, wenn sie so in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen hätte von ihr Kenntnis nehmen können ( 130 I 1 BGB). Unter Anwesenden ist eine WE zugegangen, wenn sie der Empfänger mit seinen Sinnen aufgenommen hat, d. h. die Bedeutung der Worte muss verstanden worden sein. Es ist unerheblich, ob der Empfänger den Sinn und Zusammenhang des Satzes verstanden hat oder nicht. Man spricht von Anwesenden, wenn der Abgebende und der Adressat der WE persönlich anwesend sind (z. Bsp. auch beim Telefongespräch). Inhalt von WE (objektiver Erklärungswert) Als Inhalt der WE gilt das, was der Erklärende erklärt hat, nicht das, was er hat erklären wollen. Dazu wird der objektive Erklärungswert herangezogen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist der Inhalt der WE das, was eine möglichst objektive Person an der Stelle des Adressaten verstanden hätte. Dabei gibt es 2 Ausnahmen: Willenserklärung Zugang von WE 130 I 1 BGB Inhalt von WE c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

7 1.5 Willenserklärung, Vertrag 1 Grundlagen 1. Der Adressat erkennt, dass der Erklärende etwas anderes will, als das was er erklärt hat, dann gilt für den Inhalt der WE das Gewollte. 2. Wenn die Parteien infolge eines Irrtums übereinstimmend etwas anderes erklärt haben, als das was sie gewollt haben, dann gilt für den Inhalt der WE das Gewollte. Form von WE BGB Form von WE Ist die Formfreiheit für die Abgabe von WE nicht gewährt, so können folgende Formen zur Anwendung kommen. Das Nichteinhalten von Formvorschriften macht die WE nichtig ( BGB), Ausnahmen 311b I 2 BGB, BGB, 518 II BGB und BGB. Eine Urkunde ist eine verkörperte WE. Schriftform 1. Schriftform 126 BGB 126 BGB Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Bei Verträgen müssen die Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Die Schriftform ist ersetzbar durch die elektronische Form ( 126 III BGB). elektronische Form 126a BGB 2. elektronische Form 126a BGB Der Anwendungsbereich der elektronischen Form entspricht dem der Schriftform, es sei denn, dies ist ausgeschlossen (z. Bsp. Ausschluss in 623 BGB, BGB und BGB). Zur Wahrung dieser Form ist es erforderlich, dass der Aussteller einer Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und mit einer laut Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur versieht (z. Bsp. signierte e Mail). Textform 3. Textform 126b BGB 126b BGB Die Textform entspricht der elektr. Form ohne Signatur. Im Dokument muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden (z. Bsp. Nachbildung der Unterschrift). öffentliche Beglaubigung 129 I BGB Beur- notarielle kundung 128 BGB 4. öffentliche Beglaubigung 129 I BGB Ist die Bestätigung einer dienstsiegelführenden Stelle über die Echtheit einer Kopie. Der Notar bezeugt, dass die Unterschrift von der Person geleistet wurde, die er vorher identifiziert hat. 5. notarielle Beurkundung 128 BGB Der Notar bezeugt, dass die Personen, die er vorher identifiziert hat, die vorher zu Papier gebrachte(n) WE abgegeben haben. Er bezeugt weder die Richtigkeit, noch die Übereinstimmung der WE. 6. gleichzeitige Anwesenheit vor einer öffentlichen Stelle Im Falle der Auflassung ( 925 I 1 BGB). Auch Vertretung möglich. 7. persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit Im Falle der Eheschließung ( 1311 I 1 BGB). Keine Vertretung möglich. Vertrag Vertrag Für das Zustandekommen eines Vertrages müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Mindestens 2 WE müssen vorhanden sein ( 1.5.1, S. 5). 2. Die WE müssen zugegangen sein ( 1.5.1, S. 5). 3. Die WE müssen inhaltlich übereinstimmen ( 1.5.1, S. 5). Bei der Beurteilung der inhaltlichen Übereinstimmung sind folgende Szenarien zu unterscheiden: WE decken sich gemessen am objektiven Erklärungswert ( 1.5.1, S. 5) (= oe) nicht. = kein Vertrag (Dissens) 6 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

8 1 Grundlagen 1.5 Willenserklärung, Vertrag WE stimmen nach oe überein und die Parteien haben auch gewollt, was sie erklärt haben. = Vertrag mit dem Inhalt des Erklärten kommt zustande (Konsens) WE stimmen nach oe überein, die Parteien haben jedoch wegen eines Irrtums übereinstimmend etwas anderes erklärt, als das was sie gewollt haben. = Vertrag mit dem Inhalt des Gewollten kommt zustande WE stimmen nach oe überein, die Parteien erklärten jedoch bewusst etwas anderes, als das was sie wollten. = kein Vertrag (Scheingeschäft, 117 I BGB) WE stimmen nach oe überein, aber eine Partei hat etwas anderes erklären wollen, als das was sie erklärt hat. = Vertrag kommt mit dem Erklärten zustande, aber es besteht die Möglichkeit der Anfechtung Man kann folgende Vertragsarten unterscheiden: Dienstvertrag 611 I BGB Beim Dienstvertrag wird nur die Durchführung des Auftrages geschuldet, der Erfolg der Bemühungen ist nicht Bestandteil des Vertrages (z. Bsp. Operation beim Zahnarzt). Werkvertrag 631 I BGB Beim Werkvertrag wird der erfolgreiche Abschluss des Auftrages geschuldet, Erfolg ist Bestandteil des Vertrages (z. Bsp. Taxifahrt). Dienstvertrag 611 I BGB Werkvertrag 631 I BGB Irrtum, Anfechtung Im letzten der eben genannten Szenarien (WE stimmen nach oe überein, aber eine Partei hat etwas anderes erklären wollen, als das was sie erklärt hat) besteht die Möglichkeit der Anfechtung. Erfolgreiche Anfechtung einer WE führt dazu, dass der aus ihr entstandene Vertrag rückwirkend beseitigt wird (da eine der 2 notwendigen WE wegfällt) ( 142 I BGB). Die Anfechtung ist nur für die eigene WE möglich. Eine Anfechtung wird durch folgende Merkmale bestimmt: eine Anfechtungserklärung muss vorliegen Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner ( 143 I BGB). Ein genauer Wortlaut ist nicht gefordert, jedoch muss klar hervorgehen, dass man anfechten will. Irrtum Anfechtung 142 I BGB 143 I BGB eine der möglichen Anfechtungsgrundlagen muss gegeben sein Anfechtungserklärung Anfechtungsgrundlagen Inhaltsirrtum ( 119 I BGB) Liegt vor, wenn jemand etwas anderes erklärt hat, als Inhaltsirrtum das was er hat erklären wollen. 119 I BGB Erklärungsirrtum ( 119 I BGB) Liegt bei einem Irrtum in der Erklärungshandlung Erklärungsirrtum (Abgabe der WE) vor (z. Bsp. Versprechen, Verschreiben). 119 I BGB Eigenschaftsirrtum ( 119 II BGB) Irrtümer über Eigenschaften der Person oder Eigenschaftsirrtum des Gegenstandes. Der Wert eines Gegenstandes ist jedoch keine Eigenschaft in diesem Sinne. Motivirrtümer sind nur dann ein Anfechtungsgrund, wenn sie 119 II BGB unter 119 II BGB fallen. falsche Übermittlung ( 120 BGB) Unrichtig übermittelte WE (z. Bsp. Postmitar- 120 BGB beiter tippt Telegramm falsch ab) können angefochten werden. Täuschung ( 123 BGB) WE, die unter arglistiger Täuschung abgegeben wur- 123 BGB den, können angefochten werden (z. Bsp. Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft). Täuschung liegt manchmal auch bei Schweigen vor (Verschweigen eines Sachverhaltes, obwohl die Pflicht besteht, ihn preiszugeben). c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

9 1.6 Abstraktionsprinzip 1 Grundlagen 123 BGB Drohung Anfechtungsfrist 121 BGB 124 BGB 122 I BGB Drohung ( 123 BGB) Unter Drohung versteht man die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels. WE, die unter Androhung brachialer Gewalt (= körperliche Gewalt) abgegeben werden, können stets angefochten werden. Bei anderen Drohungen besteht diese Möglichkeit nur, wenn das eingesetzte Mittel im Vergleich zum Zweck nicht angemessen und sittlich ist (z. Bsp. die Drohung Wenn Du nicht unterschreibst, beliefere ich dich nicht mehr! ist kein Grund zur Anfechtung). die Anfechtungsfrist muss eingehalten werden 121 BGB Bei Fällen nach 119 BGB und 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Sind seit der Abgabe der WE mehr als 10 Jahre vergangen, ist die Anfechtung ausgeschlossen. 124 BGB Bei Fällen nach 123 BGB muss die Anfechtung binnen eines Jahres erfolgen. Im Falle der Täuschung beginnt die Frist mit Entdeckung der Täuschung. Bei Drohung beginnt sie mit dem Zeitpunkt, an welchem die Zwangslage aufhört. 10 Jahre nach Abgabe der WE erlischt auch hier das Recht auf Anfechtung. Bei erfolgreicher Anfechtung aufgrund 119,120 BGB ergibt sich nach 122 I BGB ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ( 1.8, S. 9) für den Anfechtungsgegner. Abstraktionsprinzip 1.6 Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip des BGB (auch Trennungsprinzip genannt) bewirkt eine strenge Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) und Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft), obwohl diese im täglichen Leben als zusammengehörig betrachtet werden. Das Abstraktionsprinzip begründet die Bestandsunabhängigkeit. Verpflichtungsgeschäft Verpflichtungsgeschäft Ist ein Rechtsgeschäft durch das sich eine Person gegenüber einer anderen zu einer Leistung verpflichtet (z. Bsp. Kaufvertrag). Durch diese Verpflichtung wird jedoch nicht unmittelbar die Rechtslage geändert. Verfügungsgeschäft Verfügungsgeschäft Ist das abstrakte Rechtsgeschäft durch das der Rechtszustand eines Gegenstandes unmittelbar geändert wird (z. Bsp. Übereignung). Bestandsunabhängigkeit Bestandsunabhängigkeit Verfügungen wirken unabhängig davon, ob eine wirksame Verpflichtung zugrunde liegt. Jedoch darf jemand, der ohne zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft das Recht an einem Gegenstand erhalten hat (Begünstigter eines Verfügungsgeschäftes), diesen nicht behalten. Er ist verpflichtet, das ohne kausalen rechtlichen Grund Erworbene nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung ( 1.7.3, S. 9) herauszugeben. 1.7 schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen Schuldrechtliche Ansprüche können entstehen aus... 8 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

10 1 Grundlagen 1.8 Schadensersatz Vertrag Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft bestehend aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen mit einem rechtlichen Bindungswillen ( 1.5.2, S. 6). Im Schuldrecht spielen die ein- oder zweiseitig verpflichtenden Verträge eine Rolle (Verpflichtungsgeschäft) Geschäftsführung ohne Auftrag Kann zu schuldrechtlichen Ansprüchen führen, z. Bsp. Entschädigung für Aufwendungen, für die kein Auftrag (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt (z. Bsp. Schadenersatz für aufgewendete eigene Mittel bei der Rettung eines Verletzten). Geschäftsführung ohne Auftrag ungerechtfertigte Bereicherung Durch die Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft (Abstraktionsprinzip) ist eine Situation denkbar, bei der ein rechtlich wirksames Verfügungsgeschäft ohne zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft entstanden ist (z. Bsp. Empfang von Ware, die man nicht bestellt, aber irrtümlich abgenommen und bezahlt hat). In diesem Fall spricht man von ungerechtfertigter Bereicherung. Nach 812 I 1 BGB ergibt sich ein Herausgabeanspruch für denjenigen, auf dessen Kosten ein anderer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt unerlaubte Handlung Von einer unerlaubten Handlung spricht man bei Vorliegen folgender Kriterien: ungerechtfertigte Bereicherung 812 I 1 BGB Herausgabeanspruch unerlaubte Handlung Rechtsgutverletzung (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten) Vorsatz ( 1.1.2, S. 1) oder Fahrlässigkeit ( 1.1.2, S. 1) Widerrechtlichkeit (es fehlt ein Rechtfertigungsgrund, z. Bsp. Notwehr, Nothilfe, Einwilligung) Schaden muss entstanden sein (Veränderung der Lage nach der Rechtsgutverletzung) Kausalität zwischen Schaden und Rechtsgutverletzung Diese lassen sich aus 823 I 1 BGB ableiten. Nach 276 I 1 BGB und unter Anwendung 827 BGB und 828 BGB ergeben sich Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schuldner. 823 I 1 BGB 276 I 1 BGB 1.8 Schadensersatz Schadensersatzansprüche können entstehen aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung einer Verbindlichkeit. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ergibt sich aus allen Anspruchsgrundlagen im Titel 27 des BGB ( BGB). Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, als wenn die unerlaubte Handlung nicht begangen worden wäre. c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

11 1.8 Schadensersatz 1 Grundlagen wegen Verletzung einer Verbindlichkeit Schadensersatzansprüche deren Grundlage nicht in Titel 27 vorkommen, fallen unter diese Rubrik. Dabei unterscheidet man 3 Varianten: Vertrauensschaden großer Schadensersatz normaler Schadensersatz Vertrauensschaden (negatives Interesse) Findet sich im Paragraphen, der als Anspruchsgrundlage dient das Wort vertraut oder Vertrauen, handelt es sich um Vertrauensschaden. Der Geschädigte ist hierbei so zu stellen, als wenn er von der Angelegenheit nie etwas gehört hätte. Jedoch ist der Schadensersatz auf die Höhe des großen Schadensersatzes begrenzt. großer Schadensersatz Finden sich im Paragraphen, der als Anspruchsgrundlage dient die Worte statt der Leistung, handelt sich um großen Schadensersatz. Hierbei braucht der Geschädigte die vereinbarte Leistung nicht abzunehmen und kann verlangen, so gestellt zu werden als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, muss sich dabei jedoch die ersparte Gegenleistung anrechnen lassen. Als Beispiel: Kauf einer einmaligen Sache für e, aber Schuldner kann nicht liefern. Gläubiger hätte den Gegenstand für e verkauft. Schuldner muss nun 5000 e Schadensersatz leisten. normaler Schadensersatz Alle anderen Fälle sind Grundlagen für den normalen Schadensersatz. Der Geschädigte muss die Leistung abnehmen, kann jedoch verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden wäre. Dabei muss er sich jedoch anrechnen lassen: die von ihm ersparte Gegenleistung den Wert der Leistung, die er hat annehmen müssen Als Beispiel: Kauf einer Sache für e, aber Schuldner liefert zu spät. Dadurch entstand dem Gläubiger ein Schaden von 2000 e. Er muss die Leistung annehmen, kann jedoch die 2000 e als Schadensersatz vom Preis abziehen Leistungsstörung 280 I BGB Leistungsstörung Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis und hat er dies zu vertreten, so ist er zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ( 280 I BGB). Die Rechte des Gläubigers richten sich nach 280 BGB, BGB, 311a BGB und 326 BGB. Man unterscheidet folgende Arten der Leistungsstörung: Unmöglichkeit Unmöglichkeit ( 275 BGB) 275 BGB Kann die Leistung, zu der man sich verpflichtet hat nicht erbracht werden, so spricht man von Unmöglichkeit. Im Falle der Stückschuld trifft dies zu, wenn das Stück nicht mehr beschaffbar ist, bei einer Gattungsschuld liegt Unmöglichkeit vor, wenn kein Exemplar der Gattung (auch aus Restbeständen) mehr beschaffbar ist. Die Beweispflicht liegt dabei beim Schuldner. Unkenntnis von Restbeständen begründet keine Unmöglichkeit bei Gattungsschuld. Ist die Leistung für jedermann unmöglich, handelt es sich um tatsächliche Unmöglichkeit ( 275 I BGB). Könnte die Leistung nur unter für den Schuldner unzumutbaren II, III Aufwand erbracht werden, so spricht man von faktischer Unmöglichkeit ( 275 BGB). Die Höhe des zumutbaren Aufwandes ist abhängig von der Art der Leistung, vom Leistungsinteresse des Gläubigers und davon, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. 10 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

12 1 Grundlagen 1.9 Vertretung Bei tatsächlicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen ( 280 I BGB). Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des BGB verlangen ( 280 III BGB). Zusätzliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei Unmöglichkeit ist also BGB. Zuspätleistung Man unterscheidet in Schuldnerverzug (Schuldner leistet zu spät) und Gläubigerverzug (Gläubiger nimmt Leistung zu spät an). Mangelhaftigkeit Bei Mängeln an Sachleistungen. Zuspätleistung Mangelhaftigkeit sonstige Leistungsstörung sonstige Leistungsstörung Schlechtleistung in Bezug auf Dienstleistungen. 1.9 Vertretung Vollmacht Man unterscheidet in 3 verschiedene Arten von Vollmachten: ausdrückliche Vollmacht ( 167 BGB) Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nach 167 I BGB. Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf welches sich die Vollmacht bezieht ( 176 II BGB). Die Erklärung muss gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung erfolgen soll, abgegeben werden. Außerdem muss die Vollmacht zugegangen sein ( 1.5.1, S. 5). Duldungsvollmacht Sie liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass jemand, dem er keine Vollmacht gegeben hat, sich Dritten gegenüber als Vertreter ausgibt und er dies duldet. Duldungsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter ohne ausdrückliche Vollmacht schon einmal versucht hat, in Vertretung zu handeln. Anscheinsvollmacht Sie liegt vor, wenn der Vertretene nicht weiß, dass sich jemand als Vertreter ausgibt, er dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Eine Vollmacht erlöscht bei Beseitigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder durch Widerruf ( 168 BGB). Der Widerruf muss nicht gegenüber demjenigen erfolgen, gegenüber dem sie erteilt wurde. Jedoch bleibt die Vollmacht nach 170 BGB bei Erteilung gegenüber einem Dritten solange bestehen, bis der Vollmachtgeber ihm das Erlöschen anzeigt. Vollmacht ausdrückliche Vollmacht 167 BGB Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht 168 BGB Voraussetzungen Für eine wirksame Vertretung müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein. Diese ergeben sich aus 164, 165 BGB. Vertretung Die Vertretungsmacht muss durch eine Vollmacht gegeben worden sein. Offenheitsprinzip Handeln in fremden Namen und für fremde Rechnung. Ist die Vertretung nicht erkennbar, dann gilt die abgegebene WE als wenn man im eigenen Namen handelt ( 164 II BGB). Der Vertreter muss seine Funktion erkennbar machen oder es muss sich aus den Umständen eindeutig ergeben, dass er in Vertretung handelt ( 164 I 2 BGB). Der Vertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein ( 1.4.2, S. 4). Ein Vertreter äußert eigene WE mit Wirkung für den Vertretenen. Ein Bote übermittelt lediglich eine WE eines Dritten ohne Entscheidungsspielraum. c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

13 1.9 Vertretung 1 Grundlagen Vertretung ohne Vollmacht Tritt jemand als Vertreter auf, hat jedoch keine Vollmacht dazu ( falsus procurator ), unterscheidet das Gesetz folgende Fälle: 177 BGB Genehmigung (Zustimmung im Nachhinein) ( 177 BGB, 178 BGB) 178 BGB Der Vertretene kann die Vertretung genehmigen. Bis zur Genehmigung ist ein Vertrag zw. dem Vertretenen und Dritten unwirksam. Wird der Vertretene zur Genehmigung aufgefordert, so kann diese nur gegenüber dem anderen Teil innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung erklärt werden ( 177 II BGB, Parallele zu 109 II BGB). Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen, der Widerruf kann auch gegenüber dem Vertreter erfolgen ( 178 BGB, Parallele zu 109 I BGB). 179 II BGB 179 I BGB 179 III BGB Vertreter nimmt irrtümlich an, Vollmacht zu besitzen ( 179 II BGB) Nimmt der Vertreter an, dass er Vollmacht besitzt, so muss er den Schaden ersetzen, den der Andere dadurch erleidet, dass er auf dessen Vertretungsmacht vertraut (Vertrauensschaden 1.8.2, S. 10). Vertreter weiß, dass er keine Vollmacht hat ( 179 I BGB) Handelt der Vertreter, obwohl im bewusst ist, dass er keine Vollmacht besitzt, so ist er dem Anderen zur Erfüllung oder Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet (großer Schadensersatz 1.8.2, S. 10). der Andere weiß, dass der Vertreter keine Vollmacht hat ( 179 III BGB) Es besteht keine Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dritte weiß, dass der Vertreter keine Vollmacht hat oder wenn er diesen Mangel kennen musste (= infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (Legaldefinition in 122 II BGB)) Insichgeschäft Der Vertreter kann in eigenem Namen mit sich als Vertreter für den Vertretenen keine Geschäfte tätigen. Ist der Vertreter für 2 Vertretene tätig, so kann nicht mit sich als Vertreter für beide Rechtsgeschäfte vornehmen. Davon gibt es 3 Ausnahmefälle: das Rechtsgeschäft dient nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit (zugehöriges Verpflichtungsgeschäft bereits abgeschlossen) das Rechtsgeschäft ist explizit gestattet das Rechtsgeschäft bringt dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil 12 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

14 2 Arbeitsmethoden 2 Arbeitsmethoden Zur Klärung von Anspruchsfällen (80% aller Fälle) werden die Methoden A ( S. 13 ) und B ( S. 13 ) benötigt. Rechtsfragen werden mit Hilfe der Methode B betrachtet. Bei Fällen mit mehr als 2 Personen ist eine Zeichnung hilfreich. 2.1 Methode A Anspruchsgrundlagen suchen (BGB). Paragraphen, in denen kann verlangen oder ist verpflichtet vorkommen Es gibt 5 Gruppen I dingliche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht, wenn der Anspruchssteller (derjenige der den Anspruch geltend macht), an dem was er haben will, entweder Eigentum oder Besitz hat II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen a) aus Vertrag b) aus Geschäftsführung ohne Auftrag c) aus ungerechtfertigter Bereicherung d) aus unerlaubter Handlung 2.2 Methode B Anspruchsgrundlagen begründen (BGB). Erklärt an einer fiktiven Rechtsfrage: Fragesatz Ist ein Gänseblümchen eine Sache? Voraussetzungssatz Sache = körperlicher Gegenstand, 90 BGB Definitionssatz Gegenstand: alles, was keine natürliche oder juristische Person ist körperlich: räumlich abgegrenzt (zum Bespiel Luft in einer geschlossenen Dose (nicht jedoch einer geöffneten Dose)) körperlicher Gegenstand: Gegenstand, der eine räumliche Abgrenzung hat Subsumtionssatz ein Gänseblümchen ist ein Gegenstand, da es keine natürliche oder juristische Person ist ein Gänseblümchen ist ein körperlicher Gegenstand, da es räumlich abgegrenzt ist Antwortsatz Ein Gänseblümchen ist eine Sache. c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

15 3 Fälle 3 Fälle 3.1 Gebrauchtwagenverkauf Aufgabe V verkauft sein gebrauchtes Auto für 4000 e an K. Kurz darauf bietet Z dem V für den Wagen 4500 e an. V erklärt jedoch, er könne darauf nicht eingehen. Daraufhin bietet Z 4800 e mit der Bemerkung, er benötige den Wagen sofort für geschäftliche Zwecke. Nach einigem Zögern erklärt sich V einverstanden, schließt mit Z einen weiteren Kaufvertrag über denselben Wagen zum Preis von 4800 e ab und übereignet dem Z den Wagen, der ihn gegen sofortige Bezahlung von 4800 e mitnimmt. Als K dies erfährt, droht er dem V mit erheblichen Ersatzansprüchen, wenn V den Wagen nicht sofort von Z zurückhole. Können V oder K von Z mit Erfolg die Herausgabe des Wagens verlangen? Lösung Es handelt sich um einen Anspruchsfall. Da mehr als 2 Personen beteiligt sind, empfiehlt sich eine Zeichnung. Suchen der Anspruchsgrundlage von V gegenüber Z nach Methode A. I dingliche Anspruchsgrundlagen Nach 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen ( 1.2.5, S. 2). Überprüfung der Anspruchsgrundlage mit Methode B Fragesatz Kann V von Z mit Erfolg gemäß 985 BGB Herausgabe des Wagens verlangen? Voraussetzungssatz V = Eigentümer ( 1.2.5, S. 2), Z = Besitzer ( 1.2.4, S. 2), Auto = Sache ( 1.2.3, S. 2) Definitionssatz Eigentümer ist derjenige..., Besitzer ist derjenige..., ein Auto ist ein körperlicher Gegenstand Subsumtionssatz V hat das Auto an Z übereignet, also ist er nicht mehr Eigentümer Antwortsatz V kann nicht gemäß 985 BGB Herausgabe des Wagens verlangen. II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen ( 1.7, S. 8) a) aus Vertrag ( 1.5.2, S. 6) Es handelt sich um einen Kaufvertrag. Nach 433 II BGB schuldet Z dem V lediglich die Abnahme und Bezahlung der Sache. Aus dem Vertrag ergibt sich demnach kein Herausgabeanspruch von V gegenüber Z. b) aus Geschäftsführung ohne Auftrag ( 1.7.2, S. 9) Es handelt sich nicht um Geschäftsführung ohne Auftrag. c) aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 1.7.3, S. 9) Ein Herausgabeanspruch würde sich aufgrund 812 BGB ergeben. Da es sich hierbei jedoch um ein Verfügungsgeschäft mit kausalem Verpflichtungsgeschäft handelt, ergibt sich keine Anspruchsgrundlage. d) aus unerlaubter Handlung ( 1.7.4, S. 9) Es liegt keine Schadensersatzpflicht durch unerlaubte Handlung vor. 14 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

16 3 Fälle 3.1 Gebrauchtwagenverkauf Suchen der Anspruchsgrundlage von K gegenüber Z nach Methode A. I dingliche Anspruchsgrundlagen Z ist Eigentümer und Besitzer, also besteht kein Anspruch auf Herausgabe von K gegenüber Z. II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen a) aus Vertrag Es besteht kein Vertrag zw. K und Z, also kein Anspruch. b) aus Geschäftsführung ohne Auftrag Liegt nicht vor, also kein Anspruch. c) aus ungerechtfertigter Bereicherung Es gibt kein Verfügungsgeschäft zw. K und Z, also kann es auch nicht zu ungerechtfertigter Bereicherung gekommen sein, kein Anspruch. d) aus unerlaubter Handlung Es wurde kein Rechtsgut des K durch Z verletzt, also kein Anspruch. Antwort: Weder V noch K können von Z mit Erfolg die Herausgabe des Wagens verlangen Erweiterung K kauft von X einen anderen Wagen gleicher Art und Qualität, muss dafür aber 4500 e bezahlen. Kann K von V mit Erfolg als Schadensersatz 500 e verlangen, also den Unterschied zwischen dem Kaufpreis, den er an V hätte bezahlen müssen, und dem, den er jetzt an X bezahlen muss? Bei der Untersuchung des Falles kommt das Leistungsstörungsrecht zur Anwendung ( 1.8.3, S. 10). I dingliche Anspruchsgrundlagen K verlangt Geld, an der er weder Eigentum, noch Besitz hat, also kein Anspruch. II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen a) aus Vertrag Zwischen K und V besteht ein Kaufvertrag über den Wagen. Die Zahlung von 500 e ist jedoch nicht Vertragsbestandteil. Die eigentliche Leistung (Lieferung des Wagens) wurde jedoch durch V noch nicht erbracht, unser juristischer Scharfsinn vermutet also eine Leistungsstörung und daher Schadensersatzansprüche des K gemäß 280 I, III BGB und BGB ( 1.8.3, S. 10) aufgrund von Unmöglichkeit. Fragesatz Kann K von V mit Erfolg gemäß 280 I, III BGB und BGB 500 e verlangen? Voraussetzungssatz Für Schadensersatzansprüche gemäß o. g. Paragraphen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Unmöglichkeit ( 275 I BGB) vom Schuldner zu vertreten ( 280 I 2 BGB) Schaden muss entstanden sein ( 280 I 1 BGB) Kausalität ( 280 I 1 BGB, Wort hierdurch ) Definitionssatz Unmöglichkeit , S. 10 Schuldner muss Schaden vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt ( 276 BGB) 1.1.2, S. 1. c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

17 3.2 Taxifahrt 3 Fälle Schaden durch Leistungsstörung ist eine Verschlechterung der Lage des Gläubigers unmittelbar vor und nach Eintritt der Leistungsstörung. Kausalität: der Schaden muss auf der Leistungsstörung beruhen Subsumtionssatz Da der Verkauf eines Wagens eine Stückschuld begründet, die durch die Übereignung an Z nicht mehr erfüllbar ist, liegt tatsächliche Unmöglichkeit vor. Beim Verkauf an Z hat V vorsätzlich gehandelt, er hat den Schaden des K durch den Kauf eines gleichen, aber teureren Wagens von X also zu vertreten. Hätte der V die Pflichtverletzung nicht begangen, so wäre K kein Schaden entstanden. K kann also Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei er so zu stellen ist, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, er sich aber die von ihm ersparte Gegenleistung (Kaufpreis des Wagens von V, 4000 e) anrechnen lassen muss. Antwortsatz K kann von V mit Erfolg gemäß 280 I, III BGB und BGB 500 e verlangen. 3.2 Taxifahrt Aufgabe Der Bauer A, der zum ersten Mal nach Hamburg kommt, sieht vor dem Bahnhof ein Taxi stehen, an dem sich vorn ein Schild mit der Aufschrift frei befindet. Als ihn der Taxifahrer C fragt: Na, wie wärs mit einer Fahrt zur Binnenalster? sagt A, der glaubt, es handele sich um eine Freifahrt Ja gerne und steigt ein. Am Ziel angelangt verlangt C von A 6,50 e (Stand der Taxiuhr). A weigert sich, weist auf seinen Irrtum hin und erklärt schließlich verärgert, dann trete er eben vom Vertrag zurück. Der Wert des verfahrenen Benzins und Öls beträgt 1,20 e. Muss A bezahlen, wenn ja 6,50 e oder 1,20 e? Lösung Es handelt sich um einen Anspruchsfall. Suchen der Anspruchsgrundlage von C gegenüber A nach Methode A. I dingliche Anspruchsgrundlagen C verlangt von A Geld, an dem er weder Eigentum, noch Besitz hat, also kein Anspruch. II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen a) aus Vertrag Zwischen A und C besteht ein Werkvertrag, Anspruchgrundlage ist also 631 I BGB. Überprüfung der Anspruchsgrundlage mit Methode B Fragesatz Kann C von A mit Erfolg gemäß 631 I BGB 1,20 e oder 6,50 e verlangen? Voraussetzungssatz Zwischen C und A wurde ein Werkvertrag geschlossen. Definitionssatz Ein Vertrag ist... ( 1.5.2, S. 6) 16 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

18 3 Fälle 3.3 Werbeleiter Subsumtionssatz Es wurden 2 WE abgegeben, diese sind zugegangen (schlüssiges Verhalten). Frage nach der Übereinstimmung der WE mit Hilfe des objektiven Erklärungswertes: Eine objektive Person anstelle des Bauern versteht den Taxifahrer so, als dass dieser mit der Frage Na, wie wärs mit einer Fahrt zur Binnenalster? eine Fahrt gegen Bezahlung anbietet. Eine objektive Person anstelle des Taxifahrers versteht den Bauern so, als dass er das Angebot gegen Bezahlung annimmt ( Ja gerne und steigt ein). Es handelt sich also um übereinstimmende WE. Es ist ein Werkvertrag zw. C und A über die Beförderung gegen Bezahlung zustande gekommen. Antwortsatz C kann von A gemäß 631 I BGB mit Erfolg 6,50 e verlangen. Zwischen A und C wurde zwar gemäß objektivem Erklärungswert ein Werkvertrag geschlossen, jedoch hat A etwas anderes erklären wollen, als das was er erklärt hat. A hat also das Recht, anzufechten. Es muss nun mittels Methode B untersucht werden, ob A dies auch rechtskräftig getan hat. Fragesatz Hat A mit Erfolg seine WE angefochten? Voraussetzungssatz Anfechtungserklärung, Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist ( 1.5.3, S. 7). Definitionssatz Die Erklärung der Begriffe (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist) findet man in 1.5.3, S. 7. Subsumtionssatz A erklärt die Anfechtung ( erklärt schließlich verärgert,... ) fristgerecht (bei Ankunft am Ziel). Grundlage der Anfechtung ist ein Inhaltsirrtum, denn A hat etwas anderes erklärt, als er hat erklären wollen. Alle 3 Voraussetzungen einer Anfechtung sind also erfüllt. Antwortsatz A hat seine WE mit Erfolg angefochten. Durch die erfolgreiche Anfechtung ist der Werkvertrag beseitigt worden und C kann nicht 6,50 e von A verlangen. Jedoch hat er aufgrund 122 I BGB Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrauensschaden. Dabei ist C so zu stellen, als wenn die Fahrt mit A nicht stattgefunden hätte. Er kann also die Bezahlung des verfahrenen Benzins und Öls verlangen. C könnte auch eine durch die Fahrt mit A entgangene wesentlich längere Fahrt mit einem anderen geltend machen (die ihm vielleicht 50 e Erlös eingebracht hätte), jedoch ist die Höhe des Schadensersatzes aus Vertrauensschaden auf die Höhe des großen Schadensersatzes begrenzt. Er würde also in diesem Falle maximal 6,50 e bekommen. Antwort: A muss 1,20 e an C zahlen. 3.3 Werbeleiter Aufgabe In der Firma U ist der Angestellte A für die Planung der notwendigen Werbemaßnahmen zuständig. Die dazugehörenden Aufträge vergibt der U jedoch immer selbst. A nennt c 2003, Patric Thurm Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar

19 3.3 Werbeleiter 3 Fälle sich stolz Werbeleiter und wird auch von seinen Kollegen so bezeichnet. U lässt den A lächelnd gewähren. Eines Tages spricht der X, der eine Werbezeitung herstellt und vertreibt, in den Räumen des U vor. U ist nicht da, X fragt nach dem Werbeleiter. Die Sekretärin des U sagt zu X: Sie meinen sicher unseren Herrn A und auf die Frage des X, A sei der Werbeleiter. A wird geholt. Er freut sich darüber, ständig als Werbeleiter bezeichnet zu werden, und schließt mit X unter Verwendung des Firmenstempels einen Vertrag über ein Inserat zum Preis von 5000 e. Das Inserat wird gedruckt, die Zeitung vertrieben. X verlangt von U 5000 e. U weigert sich mit der Begründung, er habe dem A keine Vollmacht erteilt. Kann X von U mit Erfolg die Bezahlung von 5000 e verlangen? Lösung Auch hier handelt es sich um einen Anspruchsfall. Es ist zu prüfen, ob X einen Anspruch auf Zahlung von 5000 e gegen U hat. Suchen der Anspruchsgrundlage von X nach Methode A. I dingliche Anspruchsgrundlagen X verlangt von U Geld, an dem er weder Eigentum, noch Besitz hat, also kein Anspruch. II schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen a) aus Vertrag Zwischen X und U besteht ein Werkvertrag (der Erfolg der Dienstleistung wird geschuldet), Anspruchsgrundlage ist also 631 I BGB. Überprüfung der Anspruchsgrundlage mit Methode B Fragesatz Kann X von U mit Erfolg gemäß 631 I BGB 5000 e verlangen? Voraussetzungssatz Zwischen X und U wurde ein Werkvertrag geschlossen. Definitionssatz Ein Vertrag ist... ( 1.5.2, S. 6) Es gibt zwar 2 übereinstimmende WE, jedoch ist die WE des X dem U nicht zugegangen (er war nicht anwesend). Es muss nun geprüft werden, ob der A den U wirksam vertreten hat. Dazu dient Methode B. Fragesatz Hat A den U wirksam vertreten? Voraussetzungssatz Die Voraussetzung für eine Vertretung siehe 1.9.2, S. 11 Definitionssatz Siehe 1.9.1, S. 11 Subsumtionssatz Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des A wird unterstellt. Das Offenheitsprinzip wurde ebenfalls nicht verletzt. Es ergibt sich aus den Umständen, dass A in Vertretung und nicht in eigenem Namen handelt (wer wird schon in seinem Namen Werbeverträge für seinen Arbeitgeber eingehen). Schwieriger ist die Frage der Vollmacht zu beantworten. Es kann sich nicht um eine ausdrückliche Vollmacht oder um Duldungsvollmacht handeln. Interpretiert man die Umstände, dass U den A lächelnd gewähren lässt und dass der Firmenstempel offensichtlich für A zugänglich ist als Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt von U, so liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Dann müsste U 5000 e zahlen. 18 Script Wirtschaftsprivatrecht I, 1. Semester, FOM München, 16. Januar 2004 c 2003, Patric Thurm

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