Grundwissen Sozialkunde 10

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1 Grundwissen Sozialkunde 10 Grundlagen der Verfassungsordnung in der BRD 1. Grundwerte und Grundrechte Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (GG) differenziert zwei Kategorien: Menschenrechte (z.b. Gleichheit) gelten beispielsweise in Deutschland für jeden, Bürgerrechte (z.b. Versammlungsfreiheit) speziell für die Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art.1 Abs.1 GG Grundrechte werden durch das GG geschützt (Art.79 GG - Ewigkeitsklausel ), können aber bei Bedrohung der FDGO (freiheitlich-demokratischen Grundordnung) eingeschränkt werden. 2. Verfassungsprinzipien Demokratieprinzip: Staatsgewalt geht vom Volke aus (Wahlen) Rechtsstaatsprinzip: Bindung der Staatsgewalt an die Gesetze Bundesstaatsprinzip: verschiedene Ebenen der Staatlichkeit (Bund, Länder) Sozialstaatsprinzip: soziale Sicherheit und sozialer Ausgleich für die Bürger 3. Unabänderlicher Verfassungskern Rückblick: Weimarer Reichsverfassung (WRV) Möglichkeit der Änderung der Verfassung auf demokratischem Weg; Ermächtigungsgesetz 1933: fehlende Bindung an Verfassung, Aushebelung des Parlaments in der NS-Zeit Ewigkeitsklausel im deutschen Grundgesetz (Art.79 Abs.3 GG): keine Änderung des Grundgesetzes, bei der die Grundsätze der Verfassung (z.b. Menschenrechte, Verfassungsprinzipien) angetastet werden, möglich demokratisches Dilemma: undemokratischer Schutz der Demokratie 4. Extremismus Bezeichnung für das Äußerste, Unüberschreitbare, z.b. in politischer Hinsicht Ziel: Abschaffung des demokratischen Verfassungsstaates Formen: links-, rechts- und religiös-extremistisch, z. B. islamistische Fundamentalisten, Neonationalsozialisten 5. Wehrhaftigkeit des GG Lehren aus der Weimarer Republik: fehlender Demokratieschutz Art. 21 Abs. 2 GG: Verfassungsschutz (Möglichkeit von Parteienverbot), strafrechtliche Maßnahmen des Rechtsstaats (Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) wehrhafte Demokratie und Toleranz Staat und Gesellschaft sind gefordert 6. Verbot extremistischer Parteien Extremistische Parteien": Parteien, die gegen die FDGO (freiheitlich-demokratische Grundordnung) verstoßen, indem sie z.b. gegen die momentane Verfassung sind und die Demokratie beseitigen wollen. Islamistischer Fundamentalismus": Muslime, die durch ihre Religion motiviert und deswegen auch teilweise gewaltbereit sind, möchten den Islam in extremer Form verbreiten. Ausrichtung: theokratisch, anti-westlich, antikapitalistisch. Parteienverbote in der Geschichte der BRD: 1952 SRP (rechtsextremistisch), 1956 KPD (linksextremistisch) Mitwirkungsmöglichkeiten in der demokratischen Gesellschaft 1. Wahlgrundsätze Art. 38 GG definiert fünf Grundsätze, die von undemokratischen Wahlen abgrenzen: allgemein: Jeder, der die allgemeinen Wahlkriterien (z.b. Wahlalter) erfüllt, darf seine

2 Stimme abgeben. unmittelbar: Die Wähler wählen die Kandidaten direkt, also unmittelbar, und nicht über Zwischeninstanzen wie z.b. Wahlmänner. frei: Niemand darf gezwungen werden, wählen zu gehen. gleich: Gleichgewichtung der Stimmen geheim: Nichtnachvollziehbarkeit der Wahl 2. Wahlsysteme Mehrheitswahl: nur der Mehrheitskandidat pro Wahlkreis gewinnt, siehe Großbritannien, Entwicklung eines Zweiparteiensystems kleinere Parteien werden nicht berücksichtigt Verhältniswahl: alle Parteien erhalten gemäß ihres Anteiles Mandate, Gefahr der Zersplitterung des Parteiensystems, jedoch gerechte Repräsentation des Wählerwillens 3. Wahlsystem zum Deutschen Bundestag (BT) Personalisierte Verhältniswahl: Erststimme wählt direkt einen Wahlkreisabgeordneten, Zweitstimme die Landeslist einer Partei 5%-Hürde: Parteien, die mindestens 5% der Wählerstimmen oder drei Direktmandate errungen haben, dürfen in den BT. Überhangmandate: Mehr Direktmandate als Anteil über Zweitstimme Anrechnung dieses Überhanges 4. Parteienspektrum in der BRD CDU/CSU: Christlich-demokratische (soziale) Union, arbeitgebernah, für die soziale Marktwirtschaft SPD: Sozialdemokratische Partei Deutschlands, arbeitnehmernah, für soziale Gerechtigkeit FDP: Freiheitlich-demokratische Partei, strebt nach dem Leistungsprinzip, Chancengleichheit Bündnis 90/Die Grünen: Naturschutz im Zentrum des Parteiprogramms, Geschlechtergleichheit, Integration Die Linke: Forderung nach einem demokratischen Sozialismus, gegen Zwei-Klassen- Gesellschaft, soziale Gerechtigkeit Neuere Parteien: Piraten, AfD 5. Kennzeichen und Aufgaben von Parteien Art. 21 Abs.1 GG regelt Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung; Interessenartikulation, Sicherung des Pluralismus, Personalrekrutierung, Programmfunktion, Partizipationsfunktion 6. Verbände und Interessengruppen Verbände ( z.b. ADAC, Greenpeace) können politische Prozesse beeinflussen durch Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu Politikern und Abgeordneten (Lobbyismus), Ausschussarbeit Aufgaben der Verbände: Interessenartikulation (Darstellung der Interessen nach außen und Formulierung der Forderungen), Interessenaggregation ( Bündelung der Interessen), Interessenselektion (Auswahl der Schwerpunkte), Interessenintegration (Einbringung an wichtige Verwaltungsstellen) 7. Lobbyismus Vertreter von Interessengruppen (pressure groups) agieren auf verschiedenen politischen Ebenen, meist mit Parlamentariern; Möglichkeit zur Einwirkung auf politische Entscheidungen; gelegentlich Vorwurf der Korruption 8. Plebiszitäre Mitwirkungsmöglichkeiten Landesebene: Volksbegehren und Volksentscheid z.b. in Bayern, Begehren benötigt Unterschriften von 10 % der Stimmberechtigten, der darauffolgende Entscheid die Mehrheit

3 der Wähler. Kommunale Ebene: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Kein derartiges Plebiszit auf Bundesebene ( Lehre aus Weimar ) Der deutsche Bundestag 1.Funktion des deutschen Bundestages Im Großen und Ganzen hat der Bundestag 4 Hauptfunktionen: Kreationsfunktion Gesetzgebung Kontrollfunktion Kommunikationsfunktion => Kreationsfunktion Der Bundestag hat die Aufgabe den Bundeskanzler, Bundespräsidenten, Bundestagspräsidenten und das Bundesverfassungsgericht zu wählen. Wahl des Kanzlers (siehe Art. 63 GG) Nachdem der Bundespräsident einen Kanzlerkandidat stellt, muss ihn der Bundestag wählen. Dabei muss dieser Kandidat die Kanzlermehrheit erreichen. Falls er diese Mehrheit (>50%) nicht erreicht, so kann der Bundestag innerhalb der nächsten 14 Tage einen Kandidaten wählen. Sobald diese 14 Tage ablaufen, und kein Kandidat gewählt wird, wird derjenige Bundeskanzler, der die absolute Mehrheit der Stimmen im Bundestag erreicht. Wahl des Präsidenten Dieser wird nicht vom kompletten Bundestag, sondern von den Vertretern des Parlaments in Form einer Bundesversammlung gewählt. Dabei stellt der Bundestag selber seiner Vertreter zusammen, die dann mit Vertretern des Bundesrats die Bundesversammlung bilden. Wahl des Bundestagspräsidenten (Leiter der Bundestagsitzungen) Dieser wird von der größten Fraktion des Parlaments gestellt und anschließend vom ganzen Parlament gewählt. Wahl des Bundesverfassungsgerichts Wird ebenfalls in Form der Bundesversammlung gewählt. => Gesetzgebung Die Gesetzgebung ist ein Prozess, bei dem alle Verfassungsorgane miteinbezogen sind. Der Bundestag dient dabei der politischen Transparenz, in dem er die Bevölkerung über die Absprache eines zu erlassenen Gesetzes informiert (=> Kommunikationsfunktion). Dabei muss der Bundestag eine Stellung zu einem Gesetzesentwurf nehmen. Diskussionen über Entwürfe werden innerhalb jeder Fraktion in Form von Ausschüssen geführt. Anschließend stellt jede Fraktion ihre Meinung im Bundestag vor. Ebenso werden dann Dialoge innerhalb des Bundestages zwischen Regierung und Opposition geführt. Daher ist der deutsche Bundestag, ein Arbeitsparlament, da die Parlamentarische Arbeit in Form von Ausschüssen geführt wird, im Gegensatz zum Redeparlament (z.b. britisches Parlament) => Kontrollfunktion Ebenfalls besteht die Aufgabe des Bundestages darin, dass er andere politische Organe

4 kontrollieren kann, wie z.b. den Bundeskanzler. Somit besitzt der Bundestag die Möglichkeit den Bundeskanzler abzuwählen. Dabei stellt das Parlament das Konstruktive Misstrauensvotum auf. Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen Art. 67,1 GG => Kommunikationsfunktion Eine weiter Funktion des Bundestages besteht darin, die Kommunikation zwischen den einzelnen gewählten Parteien zu ermöglichen und eine politische Transparenz zu schaffen, wodurch auch die Bevölkerung informiert wird. 2. Struktur Der Bundestag besteht aus mehreren Fraktionen. In den Fraktionen sitzen gewählte Abgeordnete aus einer bestimmten Partei. Vertreten ist dann eine Partei, wenn sie mehr als 5% der Wahlstimmen bei einer Bundestagswahl erhält. Dabei besitzt der Bundestag auch eine bestimmte Sitzordnung: (Sitzordnung des 16. Bundestages, nur Anzahl der Sitze ändert bei jedem neuen Bundestag) 3. Stellung eines Abgeordneten Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen direkt (Direktmandat) oder nach den Landeslisten ihrer jeweiligen Partei gewählt. Ein Abgeordneter besitzt beispielsweise folgende Aufgaben: Arbeit mit Journalisten Beteiligung an Plenar- und Ausschusssitzungen Fraktionsarbeit Wahlkreisarbeit Information zur eigenen Meinungsbildung Repräsentation, Halten von Reden

5 Ebenso besitzt ein Abgeordneter spezifische Rechte: Art. 38 GG : Gewissensfreiheit (ein Abgeordneter ist nur seinem Gewissen unterordnet => steht im Konflikt mit dem Fraktionszwang und dem imperativen Mandat) Art. 46,1 GG: Indemnitätsrecht (ein Abgeordneter darf nicht rechtlich verfolgt werden aufgrund seiner Aussagen oder Taten innerhalb der Bundestages, gilt nicht für Beleidigungen) Art 46,2-4 GG: Immunitätsrecht (darf nur dann rechtlich verfolgt werden, falls der Bundestag zustimmt) Art. 47 GG: Zeugnisverweigerungsrecht (ein Abgeordneter hat das Recht die Quelle einer ihm anvertrauten Sache zu verschweigen) Art. 48 GG: Recht auf Entschädigung bei Entlassung 4. Die Opposition Zur Opposition zählen diejenigen Parteien, die sich als Minderheit gegen die Regierung und die Parteien der Regierungsmehrheit stellen. Mehr als die Parteien der Regierungsmehrheit nimmt die Opposition die parlamentarische Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive wahr. Daher bildet sie einen wesentlichen Bestandteil einer demokratischen Staatsordnung. Um eine Kontrolle über die Exekutive zu ermöglichen, hat die Opposition das Recht auf folgende Mittel: Fragestunde oder Aktuelle Stunde Untersuchungsausschuss und Konstruktives Misstrauensvotum Haushaltskontrolle Präsidentenklage Die Bundesregierung Entscheidungszentrum der Politik Die Aufgaben der Regierung Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern (Art.62 GG) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (Art.64 Abs.1 GG) - politisches Führungsorgan: steht deshalb am häufigsten von allen Verfassungsorganen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses - Steuerungsfunktion: Übersetzung politischer Vorstellungen der an der Regierung beteiligten Parteien in mehrheitlich tragbare Gesetzesform, nicht gegen Verfassung verstoßend und finanzierbar. - Durchführungsfunktion: Einbringung mehrheitsfähig Gesetze in Bundestag -> sichert Realisierung des Mehrheitswillens; Leitung der Verwaltungsbehörden des Bundes, Führung von außenpolitischen Verhandlungen, Schließung von völkerrechtlichen Verträgen Die drei in Artikel 65 des Grundgesetzes verankerten, die Regierungsarbeit kennzeichnenden und miteinander konkurrierenden Prinzipien: - Kanzlerprinzip: spricht Bundeskanzler sogenannte Richtlinienkompetenz zu ( Kanzler(in) bestimmt Richtlinien der Politik und trägt gegenüber Parlament unmittelbare Verantwortung für Regierungsarbeit) -> Bundeskanzler(in) Führungsfigur im Kabinett - Ressortprinzip: gestattet Ministerinnen und Ministern ihr Ministerium selbstständig und eigenverantwortlich zu leiten (innerhalb der Richtlinien des Kanzlers) Bundeskanzler kann trotz Richtlinienkompetenz kein Ministerium nur in seinem Sinne lenken. Bundesminister, die entgegen der Richtlinien des Kanzlers politische Entscheidungen fällen, können allerdings leicht ihr Amt verlieren, denn allein der Kanzler kann Minister zur Ernennung und Entlassung vorschlagen. - Kabinetts- oder Kollegialprinzip: Regierungsentscheidungen von allen Kabinettsmitgliedern kollegial und durch Mehrheitsbeschlüsse gefällt. Bei Meinungsverschiedenheiten schlichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Kabinett muss anschließend mehrheitlich zu einer Entscheidung finden. Allerdings kann der Bundeskanzler, wenn er von der Mehrheitsmeinung im

6 Kabinett abweicht, stets auf seine Richtlinienkompetenz pochen. Bundeskanzleramt: Koordination innerhalb der Bundesregierung findet hier statt. Mitarbeiter halten Bundeskanzler(in) über aktuelle politische Fragen und die Arbeiten in den Bundesministerien auf neustem Stand, bereiten Entscheidungen des Kanzlers vor und achten auf korrekte Durchführung seiner Anordnungen. Koordinierung der Arbeiten der Minister, Planung der Sitzungen des Kabinetts, Vorbereitung der Beschlüsse der Bundesregierung. Zusammenarbeit mit Parlament trotz Machtfülle der Regierung zwingend: endgültige Entscheidungen über internationale Verträge und Genehmigung des Haushalts liegen in der Hand des Bundestages. Regierung ist dem Parlament gegenüber in bestimmten Politikbereichen berichtspflichtig. Die verfassungsrechtliche Stellung des Bundeskanzlers -Kanzlerwahl und Regierungsbildung: Regierungsbildungsprozess geht voraus. Bildung einer Koalition, da in der Regel keine Partei eine absolute Mehrheit der Parlamentsmandate hat. Art 63 GG (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. [ ]Der Bundeskanzler leitet [die Geschäfte der Bundesregierung] nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. - Kanzlerdemokratie : Stärkung der Position des Bundeskanzlers durch Artikel 65 GG ganz besonders. Begünstigung der Möglichkeiten des Kanzlers, steuernd in die Politik einzugreifen und sie zu führen, durch zwei Faktoren: Bundeskanzleramt -> Leitung und Kontrolle der Arbeit der Regierung. Feststehen des Siegers bei Wahl des Bundeskanzlers durch Bundestag für gewöhnlich schon vor Wahlgang. Stärkung seiner Legitimation und Position durch Wahl des Bundeskanzlers durch Bundestag, da Wähler(innen) dem Kanzler sozusagen indirekt zu seinem Amt verhelfen. - politische Spielräume und Grenzen: trotz von Verfassung vorgesehener starker Stellung des Bundeskanzlers, Rücksicht auf Vieles: - Ministerwahl: muss sowohl landsmannschaftlich, geschlechterspezifisch als auch konfessionell und ideologisch ausgewogen sein. Kompetenz der designierten Minister sollte garantiert sein. - Koalitionsverhandlungen: Führung meist langwieriger Koalitionsverhandlungen vor Regierungsbildung, um Ministerien gemäß Wählerwillen quantitativ korrekt zu verteilen und politisch und fachlich sinnvoll zu besetzen. Berücksichtigung der Wünsche aller künftigen Regierungsparteien. -in der täglichen Regierungspraxis: Rücksichtnahme auf Koalitionsvertrag, Forderungen aus Partei und Volk im Blick behalten, Wahlkampfversprechen beherzigen, politische Sachzwänge bedenken und im tagesaktuellen Spiegel der Medien eine gute Figur machen Einschränkung der Handlungsfreiheit der Regierung bei der Gesetzgebung durch Beteiligung anderer Bundesorgane. Grundsätzlich aber unterliegen alle Tätigkeiten der Regierung einer verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Kontrolle. Der Bundesrat Der Bundesrat (auch Länderkammer genannt) ist ein Organ der die Interessen der Länder vertritt. Er ist im Bundestag zur linken Seite des Präsidiums vertreten. Ihn formen die Mitglieder, die durch ihre jeweiligen Länderregierungen dorthin entsandt wurden,

7 was bedeutet, dass diese nicht direkt vom Volk" gewählt wurden. Die Länder haben jedoch nicht alle gleich viele Mitglieder (Stimmen) im Bundesrat, da die Anzahl der Vertreter von der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes abhängt. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. -> Problem: Durch nur ungefähre Berücksichtigung der Bevölkerungsanzahl werden einwohnerschwache Länder bevorzugt. Über den Bundesrat sind die Länder and der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. Die Art der Beteiligung hängt jedoch vom jeweiligen Gesetztyp ab. Es gibt Einspruchsgesetze, Zustimmungsgesetze und verfassungsändernde Gesetze (Näheres: siehe Buch). Jedoch kann der Bundesrat - im Gegensatz zum Bundestag - seine Beschlüsse nur mit einer absoluten Mehrheit fassen (nicht mit einfacher). Häufig wird das Handeln im Bundesrat von parteipolitischen Interessen geleitet. Wenn die Partei(en), die im Bundestag in der Opposition sind, im Bundesrat aber die Mehrheit stellen, kann der Bundestag ein mächtiges Instrument gegen die Pläne und Vorhaben der Bundestagsmehrheit sein. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Das BVerfG ist die höchste judikative Instanz/das höchste Gericht der BRD. Es ist unabhängig von allen anderen Verfassungsorganen und es hat seinen Sitz seit Gründung 1951 in Karlsruhe. Die Entscheidungen, die das BVerfG auf Grundlage des Grundgesetzes trifft, gelten für jedermann (innerhalb Deutschlands). Die Aufgaben des BVerfG sind: - Streitigkeiten innerhalb der obersten Bundesorgane - Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder den Ländern untereinander - Verfassungsbeschwerden von Bürgern und Gemeinden - Kontrolle von Normen - Parteienverbot (bei Verfassungswidrigkeit der Partei) - Wahlprüfverfahren - Anklage des Bundespräsidenten oder der Bundesrichter - Verwirkung von Grundrechten Das BVerfG ist folgendermaßen aufgebaut: Die Gesamtzahl der Richter beträgt 16, welche sich auf zwei sogenannte Senate aufteilen. Wenn diese beiden Senate in einem Fall unterschiedlicher Meinung sind, bildet sich das sogenannte Plenum des BverfG, welches aus beiden Senaten besteht. Alle 16 Richter haben eine feste Amtszeit von 12 Jahren und werden zur Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt, können allerdings nicht wieder gewählt werden. Zwei dieser Richter sind Präsident und Vizepräsident. Diese werden abwechselnd von Bundestag und Bundesrat gewählt.

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