ZHW Kernbereiche des Wirtschaftsprivatrecht WS 2005/2006

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1 Obligationenrecht AT Grundlagen des Obligationenrechts (Rz. 1ff.) Überblick über das schweizerische Obligationenrecht Merkmale des Obligationenrechts: Obligationenrecht ist im Wesentlichen Schuldrecht, es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten des Privatrechts. Beziehungen entstehen oft mit dem Willen der Beteiligten, können aber auch unabhängig davon entstehen. Gewollte Beziehungen: Vertragsrecht (Nominatverträge welche im Gesetz ausdrücklich geregelt und Inominatverträge (welche nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind), Konzept Vertragsfreiheiten oder Gesellschaftsrecht (Grundsätze der Vereinigungsfreiheit und numerus clausus der angebotenen Gesellschaftsformen). Entstehungsgeschichte des Obligationenrechts: 1881: OR als gesamtschweizerisches Gesetzgebungswerk stellte beachtliche kodifikatorische Leistung dar. OR als 5. Teil des ZGB. Verhältnis zu anderen Gesetzen und Rechtsgebieten: OR regelt Schuldrecht, Handelsrecht. Jedoch nicht ganzes Schuldrecht im OR kodifiziert, zahlreiche Spezialgesetzgebungen wie UWG, VVG, SVG. Verhältnis zum ZGB: Gemäss ZGB 7 sind die obligationenrechtlichen Bestimmungen auch im ZGB anwendbar und umgekehrt gilt dies auch für das OR. Die Obligation (Rz. 16ff.) Begriffe: o Obligation ist eine Rechtsbeziehung zwischen Gläubigerin und Schuldner, wonach die Gläubigerin vom Schuldner eine Leistung fordern kann. o Leistung ist auf ein Tun (Sach- oder Dienstleistung), Unterlassen oder Dulden gerichtet. o Forderung: Recht der Gläubigerin, die Leistung vom Schuldner zu verlangen o Schuld: entsprechende Pflicht des Schuldners zur Leistung Klagbare und nicht klagbare Obligationen: Normalerweise kann die Gläubigerin ihre Forderung auf dem Klageweg durchsetzen, Unklagbarkeit liegt nur ausnahmsweise vor (Bsp. Verjährte Schuld ist unklagbare Obligation). Arten nicht klagbarer Obligationen: Naturalobligation, verjährte und andere einredebelastete Forderungen, sittliche Pflichten Abgrenzungen zu: o Schuldverhältnis im weiteren Sinn: ganze Palette von Rechten und Pflichten und ist daher nicht notwendigerweise auf eine einzige Obligation beschränkt Makroebene der Beziehung zwischen Gläubigerin und Schuldner dar. o Schuldverhältnis im engeren Sinn: Obligation; umfasst lediglich eine einzelne Forderung bzw. Schuld Mikroebene der Beziehung zwischen Gläubigerin und Schuldner o Anspruch: durchsetzbare = klagbare Forderung; auch weitere Rechte Bsp. Vindikation nach ZGB 641 II Seite 1 von

2 o Haftung: Schuldner mit seinem Vermögen für die Erfüllung einer Schuld einstehen muss. Schuld ohne Haftung Haftung ohne Schuld Schadenersatzpflicht o Andere subjektive Rechte und Pflichten Objektive und subjektive Rechte Absolute (erga omnes; wirken gegenüber jedermann) und relative Rechte (inter partes; wirken nur gegenüber bestimmten Personen) Allgemeine und besondere Pflichten Pflichten: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten (= Verhaltensregeln) Entstehungsgründe von Obligationen: o Rechtsgeschäftliche bzw. vertragliche Entstehung: Besteht aus einer Willenserklärung, die darauf ausgerichtet ist, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen. Vertrag als wichtigster Anwendungsfall des Rechtsgeschäftes (OR 1). Unterscheidung zwischen Ein-, zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäften, Einmal- und Dauerschuldverhältnisse, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen, Gestaltungsgeschäfte, Abgrenzung zur Gefälligkeit. o Quasivertragliche Entstehung: Entstehung, wenn die Parteien in einem vertragsähnlichen Kontext aber ohne gültigen Vertrag handeln und wenn die Anwendung vertragsrechtlicher Normen zum angemessenen Ergebnis führt als ausservertragliches Recht. o Ausservertragliche Entstehung: Unterscheidung in sachenrechtliche (ZGB 641ff.), deliktsrechtliche (OR 41ff.) und bereicherungsrechtliche (OR 62 67) Ansprüche Abschluss des Vertrages (OR 1ff, Rz. 126ff.) Voraussetzungen Rechts-, handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit (Rz ): o Rechtsfähigkeit: selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten (ZGB 11/53). Verträge können nur von rechtsfähigen Personen geschlossen werden, fehlt die Rechtsfähigkeit ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. o Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit): Jemand kann durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen (ZGB 12/54). Bei natürlichen Personen: Mündigkeit und keine Entmündigung (ZGB 13). Bei juristischen Personen: handlungsfähig sobald gesetzlich und statutarisch erforderliche Organe bestellt sind. o Schranken der Abschluss- und Partnerwahlfreiheit: Zentraler Punkt der Vertragsfreiheit ist die Abschlussfreiheit (jedem Rechtssubjekt steht es zu einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschliessen), Partnerwahlfreiheit (Freiheit den Vertragspartner auszuwählen). Schranken: Kontrahierungspflicht, gesetzliche Bewilligungspflicht, öffentlichrechtliche Beschränkungen. Seite 2 von

3 Willenserklärungen (Rz ): Willenserklärung besteht in der Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses (OR 1 I). o Ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen (OR 1 II): Sinngehalt einer ausdrücklichen Willenserklärung geht aus ihr selbst hervor, ohne dass notwendigerweise weitere Umstände zur Deutung herangezogen werden müssen. Konkludente (=schlüssige) Willenserklärungen liegen vor, wenn aus dem Verhalten oder der Umstände der Erklärung der Geschäfts- und Erklärungswille abgeleitet werden können. o Mittelbare und unmittelbare Willenserklärungen: Übermittlungsvorgang zwischen Kundgabe und Kenntnisnahme einer Willenserklärung = mittelbare Willenserklärung. Direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten = unmittelbare Willenserklärung o Empfangsbedürftige (Zugang bei einem bestimmten Adressaten) und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (gültig auch wenn nicht an eine bestimmte Person gerichtet; z.b. an einen unbestimmten Adressatenkreis). Verschiedene Phasen werden bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung durchlaufen: A: Ausfertigung: Nach Abschluss des Willensbildungsprozesses formuliert der Erklärende in der Regel seinen Willen in Wort und Schrift. B: Abgabe: Ablauf wird in Vollzug gesetzt, alles muss unternommen werden, damit der Empfänger von der Willenserklärung Kenntnis erhalten kann. C: Zugang: Zugangsprinzip - Empfangstheorie: Wenn in der Machtbereich der Empfängerin eingetroffen ist. D: Kenntnisnahme: Erklärungsvorgang ist beendig, wenn Empfängerin Kenntnis von der Willenserklärung genommen hat. o Auslegung der Willenserklärungen: Auslegebedürftigkeit: wenn der tatsächliche Wille des Erklärenden von der verstandenen Willenserklärung abweicht. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ZGB 2 I): Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenerklärungen so auszulegen; - wie sie der jeweilige Empfänger (Empfängerhorizont) - aufgrund der Umstände (Wortlaut, Vorgeschichte, Begleitumstände, Gewohnheiten), - nach Treu und Glauben (als vernünftiger und korrekter Geschäftspartner; idealtypische Drittperson Objektivierung ZGB 2) verstehen durfte und verstehen musste. o Übereinstimmen der Willenserklärungen: Tatsächlicher (natürlicher Konsens) Rechtlicher (normativer Konsens) Dissens o Gegenseitigkeit der Willenserklärungen: Antrag Annahme Wirkungen: Unter Anwesenden / Unter Abwesenden Seite 3 von

4 Auslegung und Ergänzung des Vertrages (OR 18, Rz. 250ff.) Auslegung des Vertrages (Rz ) Voraussetzungen: Vertragsauslegung dient dazu, den Inhalt des Vertrages zu ermitteln, wenn es darüber zum Streit kommt. Uneinigkeit über den Inhalt = Auslegungsstreit. o Arten: Subjektive (empirische) Auslegung (Rz. 253/254): tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien muss ermittelt werden, handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann, ist der Wille mittels Indizien zu ergründen. Objektive (normative) Auslegung (Rz ): Mutmassliche Parteiwille ist zu ergründen. Das Gericht hat in objektivierter Betrachtungsweise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben (ZGB 2 I) unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten. Regelmässig Auslegung nach Massgabe des Vertrauensprinzips. o Methoden: Auslegungsmittel: Zuerst ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurzeit und am Ort des Vertragsabschlusses abzustellen, Fachsprache in einem bestimmten Berufs- oder Lebenskreis, Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, Entstehungsgeschichte, Begleitumstände Auslegungsregeln: Prinzip von Treu und Glauben (ZGB 2 I) Ergänzung des Vertrages (Rz ) Vertragslücke: Parteien haben sich über bestimmte Punkte, welche regelungsbedürftig wären, nicht geeinigt. Mittel der Vertragsergänzung: Lückenhafter Vertrag ist durch einen nachträgliche Einigung der Parteien zu ergänzen. o kodifizierte Grundregel zum Füllen von Gesetzeslücken findet sich in ZGB 1 II: Wenn dies auf die Vertragslücke übertragen wird, hat der Richter durch dispositives Gesetzesrecht oder durch Gewohnheitsrecht oder nach einer selbst geschaffenen Regel den Vertrag zu ergänzen. Aus diesem Grund hat das Gericht nur bei typischen Verträgen die Lücke mittels einer mondo legislatoris gebildeten Norm zu ergänzen. o Richter kann sich auch am sog. Hypothetischen Parteiwillen orientieren: Was hätten die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart, wenn sie sich der Regelungslücke bewusst gewesen wären Ausrichtung am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren. Anpassung des Vertrages an veränderte Umstände (clausula rebus sic stantibus) (Rz ) Wenn sich die Umstände (faktische und rechtliche Rahmenbedingungen) unter welchen der Vertrag geschlossen wurde, verändern, kann dies zu Äquivalenzstörungen führen. Parteien können bei Vertragsschluss eine Anpassungsregel vorsehen, jedoch kann Vertrag auch im Nachhinein einvernehmlich angepasst werden. Der Anwendungsbereich der Seite 4 von

5 clausula rebus sic stantibus beschränkt sich auf alle Fälle, in welchen nach Vertragsschluss eine Änderung der Umstände eintritt. Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: o Veränderung der Verhältnisse: nach Vertragsabschluss, vor allem bei Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen. o Fehlende Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit o Gravierende Äquivalenzstörung: Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss vorliegen Form und Inhalt des Vertrages (OR 11-16, 19 und 20; Rz. 298ff.) Form des Vertrages (OR 11 16) Grundsatz der Formfreiheit (OR 11 I) Gesetzliche Formvorschriften (OR 11 15): o Einfache Schriftlichkeit (OR 13 15): schwächste gesetzliche Vorschrift, zwei Voraussetzungen sind zu beachten: Erklärung in Schriftform und Unterzeichnung durch alle verpflichteten Parteien. Damit anerkennen sie den förmlich festgehaltenen Vertragsinhalt und dokumentieren ihren Abschlusswillen. o Qualifizierte Schriftlichkeit: Zu den Voraussetzungen der einfachen Schriftlichkeit treten weitere Voraussetzungen. Bsp.: Neben der Unterschrift muss auch ein Teil der Erklärung von Hand geschrieben werden (OR 493 II; ZGB 505), Gültigkeit hängt von der Verwendung eines bestimmten Formulars ab (OR 266l II, 269d II lit. a). o Öffentliche Beurkundung: strengste gesetzliche Formvorschrift. Eine rechtlich erhebliche Tatsache oder Erklärung muss von einer Person die durch den Staat mit diesem Auftrag betraut wurde, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehen Verfahren festgehalten werden. Wirkungen bei Nichteinhalten von Formvorschriften (OR 11 II): o Formungültigkeit: formwidriger Vertrag erlangt keine Gültigkeit o Formungültigkeit nach dem BGer: Formnichtigkeit: Verträge mit einem Mangel sind absolut nichtig Verbot des Rechtsmissbrauchs Fälle missbräuchlichen Verhaltens Kein Erfüllungsanspruch aus ZGB 2 II o Formungültigkeit nach der Lehre: sog. Relative Nichtigkeit; Formmangel soll durch Vertragserfüllung geheilt werden. o Teilweise Formungültigkeit o Rückabwicklung o Konversion: Leidet ein bestimmtes Rechtsgeschäft an einem Formmangel, ist danach zu fragen, ob es nicht in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden kann, das einer weniger strengen Formvorschrift unterliegt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Ersatzgeschäft muss das formungültige Geschäft inhaltlich umfassen; Das Ersatzgeschäft darf nicht weiter reciehn als das Geschäft, welches die Parteien beabsichtigt haben; Seite 5 von

6 Das Ersatzgeschäft muss einen ähnlichen Zweck und Erfolg anstreben; Den Parteien dürfen keine strengeren Verpflichtungen auferlegt werden. o Haftung für Formungültigkeit: Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo Vertraglich vorbehaltene Form (OR 16): Den Parteien steht es frei, eine bestimmte Form vertraglich vorzubehalten. Inhaltsfreiheit und ihre rechtlichen Schranken (OR 19 und 20) Die Parteien dürfen den Inhalt eines Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig regeln (OR 19 I). Jedoch gibt es bestimmte Schranken welche durch die Kontrollkriterien von OR 19 II, 20 I und ZGB 27 II konkretisiert werden Rechtswidrigkeit: Vertragsinhalt verstösst gegen eine zwingend objektive, privatoder öffentlich-rechtliche Norm des schweizerischen Rechts. Der massgebliche Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Widerrechtlichkeit liegt bei Verstoss gegen objektives Recht vor, welches sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Normen umfasst. Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (OR 19 II): Der Gesamtordnung immanente Wertungs- und Ordnungsprinzipien. Sittenwidrigkeit (OR 19 II, 20 I): Vertrag sittenwidrig, wenn er gegen soziale (moralisch-ethische) Werte verstösst, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue überzuordnen sind. o Sittenwidrigkeit bei Verträgen im sexuellen Bereich (sog. Prostituiertenvertrag) o Kommerzialisierung eines bestimmten Verhaltens im sozial- und berufsethischen Bereichs: z.b. Verträge über Schmiergeldzahlungen. o Verstoss gegen vertragliche Rechte Dritter o Leistungsäquivalenz Persönlichkeitswidrigkeit (OR 19 II, ZGB 27 II): persönlichkeitsrechtswidrige Vereinbarungen liegen vor, wenn sich eine Partei in einem höchstpersönlichen Bereich (sog. Kernbereich der Persönlichkeit) bindet, welcher keine rechtlichen Verpflichtungen zulässt oder wenn die vertragliche Bindung übermässig ist. Unmöglichkeit (OR 20): Ein Vertrag hat einen unmöglichen Inhalt i.s.v. OR 20, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine versprochene Haupt- oder Nebenleistung objektiv nicht erbringbar ist. Wirkungen: o Nichtigkeit (OR 20 I) o Teilnichtigkeit (OR 20 II) Seite 6 von

7 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Rz ) Siehe vor allem Schema Rz. 424 Werden Vertragsbestimmungen hinsichtlich des Abschlusses einer Vielzahl gleichartiger Verträge vorformuliert, spricht man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kein eigenes AGB-Gesetz in der Schweiz, einzige Norm findet sich in UWG 8 zur schärferen Kontrolle von AGB- gegenüber Individualklauseln. Geltungskontrolle: Individuelle Abreden, die von den AGB abweichen, haben immer Vorrang. AGB werden meistens durch Verweisung in einen Vertrag übernommen. AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner darauf hingewiesen wird, die zustimmende Partei muss dann in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. AGB sind vollständig auszuhändigen und verständlich sowie lesbar sein. o Globalübernahme: AGB Kenntnis genommen, aber nicht im Einzelnen. Vermutung, dass Kunde AGB global übernommen hat. o Vollübernahme: Kunde hat von jeder AGB-Bestimmung Kenntnis genommen. o Ungewöhnlichkeitsregel: Werden bei einer Globalübernahme Bestimmungen in den Vertrag einbezogen, mit deren Inhalt die zustimmende Partei nach den Umständen nicht gerechnet hat und vernünftigerweise nicht rechnen musste (da ungewöhnlich oder geschäftsfremd), so erlangen diese Klauseln keine Geltung. Empfehlung daher solche Klauseln optisch hervorzuheben. Auslegungskontrolle: Prinzipiell nach denselben Regeln auszulegen, wie individuell verfasste Abreden. o Unklarheitsregel: Verfasser der unklaren Vertragsbestimmung im Zweifelsfall für eine ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. in dubio conta stipulatorem Inhaltskontrolle: o Verdeckte Inhaltskontrolle: Verwender von AGB können durch Hervorheben und Hinweisen der Ungewöhnlichkeitsregel und durch unzweideutiges Verfassen kritischer Klauseln dem Anwendungsbereich der Unklarheitsregel entgehen. o Offene Inhaltskontrolle UWG 8: Regelung Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen, nur ein beschränkt brauchbares Kontrollinstrument Öffentliche Ordnung (OR 19 II) AGB beurteilen nach Massgabe der Gesamtrechtsordnung immanenten Wertungs- und Ordnungsprinzipien. Seite 7 von

8 Übervorteilung und Willensmängel (OR 21, 23 31; Rz. 425ff.) Übervorteilung (OR 21; Rz ) Begriff: Zwischen den versprochenen Leistungen ein offenbares Missverhältnis versteht, die Entscheidungsfreiheit des Übervorteilten im Zeitpunkt des Vertragschlusses beeinträchtigt ist und die Übervorteilende die Entscheidungsschwäche des Übervorteilten bewusst ausnützt. Voraussetzungen (kumulativ erfüllt werden): o Offenbares Missverhältnis: Bezieht sich auf den Vertragsinhalt; wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen besteht. o Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten: Übervorteilte muss sich in einer subjektiven Ausnahmesituation befinden, welche ihm das freie Aushandeln der Vertragsbedingungen verunmöglicht. Z.B. im Falle einer Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn, Alkohol-, Medikamentenoder Drogeneinfluss. o Ausbeutung dieser Situation durch die Übervorteilende: bewusstes Ausnützen der Ausnahmesituation mit dem Zweck, den Vertragsabschluss mit dem für die Übervorteilende vorteilhaften Leistungsversprechen herbeizuführen. Willensmängel (OR 23 31; Rz ) Ein Willensmangel liegt vor, wenn der Wille einer Partei mangelhaft gebildet oder mangelhaft erklärt wurde. Irrtum (OR 23 27; Rz ): Irrtum ist gegeben, wenn die ausgelegte Erklärung einer Vertragspartei nicht ihrem Willen entspricht (Erklärungsirrtum) oder aber ihr Wille auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die tatsächliche Sachlage beruht (Motivirrtum, Grundlagenirrtum). o Gemeinsame Voraussetzungen: Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums muss folgende Voraussetzungen erfüllen; Recht sich auf einen Irrtum zu berufen ist verschuldensunabhängig, Irrtum jedoch Fahrlässigkeit zuzuschreiben, Haftung nach OR 26. Irrtum: Anfechtender muss eine falsche oder fehlende (sog. ignoratia) Vorstellung über einen Sachverhalt haben. Wesentlichkeit: Irrtum ist nur beachtlich, wenn er wesentlich ist (OR 23), unwesentliche Irrtümer zeitigen keine Rechtswirkung und gehen somit zulasten des Irrenden. Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Fehlvorstellung in subjektiver Hinsicht kausal für den Vertragsabschluss war und die Inhaltsdifferenz zwischen dem abgeschlossenen und dem wirklich gewollten Vertrag auch von einem objektiven Standpunkt aus bedeutsam erscheint. Keine Verwirkung: Verstreichung der Frist von einem Jahr oder genehmigt er den Vertrag, so verwirkt er sein Recht (OR 31). o Erklärungsirrtum: Ausgelegte Erklärung des Irrenden deckt sich nicht mit seinem wirklichen Willen. Beim Erklärungsirrtum unterscheidet man zwischen dem Irrtum im Erklärungsakt und dem Irrtum über den Inhalt der Erklärung. Irrtum über die Natur des Rechtsgeschäftes (error in negotio, OR 24 I Ziff. 1): Irrende hat einem anderen Vertrag als dem gewollten zugestimmt. Seite 8 von

9 Irrtum über die Identität der Sache oder Person (error in corpore vel in persona, OR 24 I Ziff. 2) Irrtum über den Umfang von Leistung und Gegenleistung (error in quantitate, OR 24 I Ziff. 3) o Übermittlungsirrtum (OR 27): Botschaft wurde unrichtig übermittelt - Berufung auf Unverbindlichkeit des Vertrages. o Motivirrtum (OR 24 II): Willensbildung ist fehlerhaft erfolgt, Erklärung beruht auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die tatsächliche Sachlage. Motivirrtum ist grundsätzlich unwesentlich. o Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff. 4): Anfechtende irrt sich über einen bestimmten Sachverhalt, den er als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet und den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch als solchen betrachten darf. Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum. Beim Grundlagenirrtum führt eine falsche oder fehlende Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt zu einer mangelhaften Willensbildung. Für den Grundlagenirrtum müssen kumulativ zwei weitere Merkmale vorliegen: Subjektive Wesentlichkeit: für den Irrenden muss der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages bilden (OR 24 I Ziff. 4) vorgestellte Sachverhalt ist also conditio sine qua non. Objektive Wesentlichkeit: Der Irrende darf auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr den vorgestellten Sachverhalt als notwendige Vertragsgrundlage betrachten. Absichtliche Täuschung (OR 28, Rz ): Der Getäuschte befindet sich in einem Motivirrtum, der absichtlich und widerrechtlich durch die Vertragspartnerin oder einen Dritten ausgelöst oder aufrechterhalten wurde und den Getäuschten zum Vertragsabschluss oder zur Vereinbarung eines bestimmten Vertragsinhalts bewegt. Fünf kumulative Voraussetzungen müssen bei der Täuschung durch die Vertragspartnerin (OR 28 I) gegeben sein; nicht wesentlich ist, dass der Irrtum der Getäuschten wesentlich ist: o Täuschungshandlung: Muss sich auf Tatsachen (äussere Eigenschaften, innere Umstände) beziehen. Täuschung kann zunächst in der Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. aktiver Unterdrückung richtiger Tatsachen bestehen. Sodann ist eine Täuschungshandlung auch bei Verschweigen vorhandener Tatsachen gegeben, sofern die Vertragspartnerin eine Aufklärungspflicht trifft. o Widerrechtlichkeit: jede Täuschung ist widerrechtlich. o Täuschungsabsicht: Täuschende weiss um die Unrichtigkeit der Tatsache oder nimmt sie in Kauf (sog. Dolus eventualis). o Motivirrtum o Kausalität: Zwischen dem bewirkten Motivirrtum und dem Vertragsabschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen. o Absichtliche Täuschung durch einen Dritten (OR 28 II): Berufung auf Unverbindlichkeit des Vertrages, Dritter muss unter denselben Voraussetzungen wie OR 28 I einen Irrtum absichtlich auslösen oder aufrechterhalten. Furchterregung (Drohung, OR 29/30, Rz ): Wenn eine widerrechtliche Drohung der Vertragspartnerin oder eines Dritten zu einer begründeten Furcht Seite 9 von

10 beim Bedrohten führt und dieser dadurch zum Vertragsabschluss oder zur Vereinbarung eines bestimmten Vertragsinhalts bewegt wird. o Voraussetzungen (kumulativ erfüllt sein): Drohung: ernsthaftes In-Aussicht-stellen eines Übels. Ernsthaft ist die Androhung dann, wenn der Bedrohte nach den konkreten Umständen mit der Verwirklichung des Übels rechnen muss. Psychologische Einwirkung auf die Willensbildung (vis compulsiva) oder physische Gewalt (vis absoluta) mangels Handlungswillen liegt keine rechtsverbindliche Willenserklärung vor. Widerrechtlichkeit (OR 29 I): Widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel selbst widerrechtlich ist (OR 30 I). Drohungsabsicht: Drohungsabsicht ist gegeben, wenn die Drohende ihr Gegenüber durch In-Aussicht-stellen eines Übels zum Vertragsabschluss bestimmen will. Begründete Furch: Drohung muss eine gegründete Furch verursachen (OR 29 I), liegt vor, wenn der Bedrohte aus den Umständen auf eine nahe und erhebliche Gefahr für seine Rechtsgüter oder diejenigen einer ihm nahe stehenden Person schliessen muss. Kausalität: Kausalität zwischen Drohung und Vertragsabschluss Wirkungen (Rz ) Übervorteilung und beachtliche Willensmängel bewirken die einseitige Unverbindlichkeit eines Vertrages. Rechtslage vor der Anfechtungserklärung: Solange die geschützte Partei den Vertrag weder genehmigt noch anficht, befindet er sich in einem Schwebezustand. Es existieren drei Theorien und unterschiedliche Rechtswirkungen (Rz ): o Ungültigkeitstheorie: Unverbindlichkeit des Vertrages liegt bereits von Anfang an vor. Vertrag ist von Beginn an ungültig, weshalb er keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. o Anfechtbarkeitstheorie: Anfänglich gültiger Vertrag, der unter der auflösenden Bedingung der Anfechtung steht. o Theorie der geteilten Ungültigkeit: Vertrag für die betroffene Partei ungültig, für die andere dagegen bis zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit gültig. Anfechtungserklärung: Gestaltungserklärung, die nur die übervorteilte bzw. vom Willensmangel betroffene Partei abgeben kann. Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften formlos möglich. Anfechtungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich. Anfechtungserklärung hat nach OR 21 I sowie OR 31 I binnen Jahresfrist zu erfolgen, hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Abschluss der Anfechtungserklärung: Hat der Berechtigte den Willensmangel ausdrücklich oder konkludent genehmigt, so kann er ihn nicht mehr anfechten. Wirkung der Anfechtungserklärung: o Aufhebung mit Wirkung ex tunc: Nach erfolgter Anfechtung besteht kein Vertrag zwischen den Parteien. Das gilt sowohl gemäss der Anfechtbarkeits- als auch der Ungültigkeitstheorie. o Dauerschuldverhältnisse: Die Anfechtung von Dauerschuldverhältnissen bewirkt nach teleologischer Auslegung vielmehr grundsätzlich eine ausserordentliche Kündigung des Vertrages mit Wirkung ex nunc. Seite 10 von

11 o o Teilunverbindlichkeit: Beschlägt ein Irrtum nur eine Klausel eines Vertrages, kann nach analoger Anwendung von OR 20 II blosse Teilunverbindlichkeit vorliegen, sofern der mängelfreie Vertragsteil vom hypothetischen Willen beider Parteien gedeckt ist. Entsteht durch den Teilmangel eine Lücke, so ist sie nach Massgabe des hypothetischen Parteiwillens zu ergänzen. Schadenersatz Schadenersatzpflicht des Anfechtenden: OR 26 führt eine Schadenersatzpflicht des fahrlässig Irrenden auf, sofern die Anfechtungsgegnerin den Irrtum nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen sollen. Bei Drohung OR 29 II Bedrohte nach Billigkeit Schadenersatz bis zum Umfang des negative, ausnahmsweise sogar des positiven Interesses zu leisten hat. Schadenersatzpflicht der Anfechtungsgegnerin: Bei Übervorteilung, absichtlicher Täuschung und Drohung wird die Anfechtungsgegnerin aus OR 41ff. sowie aus culpa in contrahendo schadenersatzpflichtig. Konkurrenzen (Rz ) Verstösst ein Vertrag nebst dem Übervorteilungstatbestand zusätzlich gegen OR 19/20, besteht Anspruchskonkurrenz. Leistungsstörungen (OR , 119; Rz ) Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die Schuldnerin die Leistung nicht, zu spät oder sonst nicht vereinbarungsgemäss erbringt. Im weiteren Sinn gehört zu den Leistungsstörungen auch die Weigerung des Gläubigers, eine gehörig angebotene Leistung zu akzeptieren oder eine andere Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Erfüllungsanspruch (Rz ) Vertragsgläubiger hat einen Erfüllungsanspruch gegen die Schuldnerin, sobald die Forderung fällig ist. Leistungsunmöglichkeit (OR 97 I, 119; Rz ) Begriff: Leistungsunmöglichkeit liegt vor, wenn geschuldete Leistung nicht oder nicht mehr erbracht werde kann. o Objektive (Leistung kann von niemandem mehr erbracht werden) und subjektive Unmöglichkeit (betreffende Schuldnerin ist nicht mehr in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen, ein anderer könnte noch leisten). o Anfängliche (oder ursprüngliche Leistung kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden) und nachträgliche Unmöglichkeit (Eintreten erst nach Vertragsschluss) Abgrenzung zum Schuldnerverzug: In beiden Fällen leistet die Schuldnerin nicht, jedoch ist im ersten Fall die Leistung nicht (mehr) möglich. Geldmangel stellt nie eine Unmöglichkeit dar Geld hat man zu haben! Wirkungen o Anfängliche objektive Unmöglichkeit: Vertrag ist gemäss OR 20 I nichtig. Beschränkung Nichtigkeitsfolge von OR 20 I auf diejenigen Fälle, in denen gegen Werte verstossen wird, die der Vertragsfreiheit gleich- oder überge- Seite 11 von

12 ordnet sind, und die daher wertungsmässig der Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit von OR 20 I entsprechen. o Anfängliche subjektive Unmöglichkeit: Vertrag ist gültig, Rechtsfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach OR 97 I bzw. 119 I. In den meisten Fällen wird der Schuldnerin bei der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit der Exkulpationsbeweis nicht gelingen. o Nachträgliche objektive und nachträglich subjektive Unmöglichkeit: Rechtsfolge bei beiden gleich. Die Schuldnerin hat die Unmöglichkeit zu vertreten: OR 97 I: Unmöglichkeit einer Leistung sowohl von der Schuldnerin als auch vom Gläubiger zu vertreten sein. Die Schuldnerin behält alsdann ihren Anspruch auf die Gegenleistung; dieser wird allerdings mit dem Schadenersatzanspruch des Gläubigers aus OR 97 I verrechnet. Parteien den Schaden ihren Verschuldensanteil entsprechend zu tragen haben. Die Schuldnerin hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten: OR 119: Schuldnerin wird frei und die Forderung geht samt Nebenrechten unter. o Teilunmöglichkeit: Bei Unmöglichkeit bloss eines Teils der Leistung ist OR 20 II analog anzuwenden und nach dem hypothetischen Parteiwillen zu entscheiden. Schadenersatzanspruch bei Leistungsunmöglichkeit und positiver Vertragsverletzung (OR 97 I) Bei Leistungsunmöglichkeit und bei positiver Vertragsverletzung hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz, wenn die folgenden Voraussetzungen von OR 97 I erfüllt sind und dass der Vertrag gültig zustande gekommen ist: Verletzung einer vertraglichen Pflicht i.s.v. OR 97 I / OR 98 II: Die Vertragsverletzung entspricht der Widerrechtlichkeit im Bereich der ausservertraglichen Haftung. o Nichterfüllung wegen Leistungsunmöglichkeit: Schuldnerin kann Leistung nicht erbringen, weil sie unmöglich (geworden) ist. o Verletzung einer Unterlassungspflicht: Verletzung einer vertraglichen Unterlassungspflicht. o Positive Vertragsverletzung: Schlechterfüllung: Schuldnerin erfüllt eine Hauptleistung mangelhaft. Bei Gattungsschulden ist die Abgrenzung zwischen Nichterfüllung und Schlechterfüllung bisweilen schwierig. Nichterfüllung liegt vor, wenn ein aliud (Ware gehört nicht mehr zur geschuldeten Gattung) geliefert wird, von Schlechterfüllung ist auszugehen, wenn ein peius (Exemplar der geschuldeten Gattung, welches aber nicht den vertraglichen Erwartungen bzw. OR 71 II entspricht) geleistet wird Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht: Entweder nicht selbstständig einklagbar wie: Verletzung von Verhaltenspflichten, die kraft ZGB 2 I auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geschuldet sind, z.b. Obhut- und Schutzpflichten, Aufklärungspflichten, Verschaffungspflichten und Mitwirkungspflichten. Oder selbstständig einklagbar, und Geschädigter kann Erfüllung verlangen. Seite 12 von

13 Schaden: ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, die in einer Abnahme der Aktiven, einer Zunahme der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn besteht. o Differenzhypothese: Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Differenz lässt sich auf zwei Arten bestimmen: positives Interesse (Gläubiger ist so zustellen, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre), negatives Interesse: (Gläubiger so zustellen, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre). Genugtuungsansprüche: für erlittene immaterielle Unbill Kommerzialisierungsschaden: immaterieller Nutzungsausfall wird kommerzialisiert Frustrationsschaden: Auslagen sollen ersetzt werden, die sich nicht gelohnt haben, weil der damit erkaufte Genuss ausgeblieben ist. Sog. Haushaltsschaden: Haushaltsführende Ehegatte wird verletzt und eine Haushaltshilfe muss eingestellt werden. Reflex- oder Drittschaden: Vermögensverminderung, die nicht im Vermögen des Gläubigers, sondern dem eines Dritten eintritt. o Schadenersatzbemessung: Richter hat bei der Bemessung des Schadenersatzes die Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen (OR 43 I i.v.m. 99 III). Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden o Natürlicher Kausalzusammenhang (conditio sine qua non) o Adäquater Kausalzusammenhang: Vertragsverletzung muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Verschulden: Bei Vertragsverletzungen wird das Verschulden nach OR 97 I vermutet. Die Schuldnerin kann sich von der Haftung nur befreien, wenn sie einen Exkulpationsbeweis erbringt. Verschulden setzt voraus: o Urteilsfähigkeit: wird nach ZGB 16 vermutet bei Fehlen der Urteilsfähigkeit kann Billigkeitshaftung nach OR 54 I i.v.m. OR 99 III in Betracht kommen. o Vorsatz (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz) bzw. Fahrlässigkeit (sorgfaltswidriges Verhalten): Bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht ist auch ein allfälliges Übernahmeverschulden und der Gefahrensatz zu beachten. Wirkungen: o Austausch: Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Schadenersatz, bleibt aber seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet. o Differenztheorie: Gläubiger kann den Wert seiner Gegenleistung an seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen und von der Schuldnerin die Differenz verlangen. Schuldnerverzug (OR ; Rz ) Leistung ist noch möglich, die Schuldnerin erfüllt aber nicht rechtzeitig. Folgende Voraussetzungen müssen für den Schuldnerverzug kumulativ erfüllt sein: Ausbleiben der Erfüllung trotz Leistungsmöglichkeit: Schuldnerin leistet nicht, obwohl sie leisten könnte. Seite 13 von

14 Fälligkeit der Forderung: Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Erfüllung der Forderung nun verlangen darf. Vertrag oder die Natur des Rechtsgeschäftes geben über den Fälligkeitszeitpunkt Auskunft. Kein Leistungsverweigerungsrecht o Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82) o Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83) Verzug der Schuldnerin o In-Verzug-Setzen durch Mahnung (OR 102 I): Mahnung wird nach Zugang bei der Schuldnerin wirksam. Mahnung ist unmissverständliche Aufforderung an die Schuldnerin, die Leistung zu erbringen, sie bedarf keiner besonderen Form. o In-Verzug-Fallen ohne Mahnung (OR 102 II): Verfalltagsgeschäft, relatives Fixtagsgeschäft (qualifiziertes Verfalltagsgeschäft) Wirkungen: Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, fällt die Schuldnerin in Verzug. o Leistung von Verzugszinsen (OR 104f.): Verzugszinsen von 5 % sind zu bezahlen, hierfür ist aber ein Verschulden erforderlich. Bei abweichender Vereinbarung unter Kaufleuten, kann der Zinsfuss auch höher liegen. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden (OR 105 III). o Ersatz des Verspätungsschadens (OR 103): Nach OR 103 I haftet die Schuldnerin für den Schaden, der dem Gläubiger aus der verspäteten Leistung entsteht. Schuldnerin kann sich gemäss OR 103 II befreien, wenn sie nachweist, dass sie am Verzug kein Verschulden trifft. o Zufallshaftung (OR 103): Sobald Schuldnerin in Verzug gerät, trifft sie gemäss OR 103 I eine Zufallshaftung. Von der Zufallshaftung kann sich die Schuldnerin nach OR 103 II nur befreien, indem sie beweist, dass sie am Verzug nicht schuld ist oder dass der Zufall, welcher zur Unmöglichkeit führte, auch bei rechtzeitiger Erfüllung eingetreten wäre. Beim zweiten Einwand handelt es sich um ein reines Kausalitätsproblem. o Wegfall von Haftungsmilderungen o Gläubigerrechte bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (OR ) Nachfristansetzung (OR 108): Frist muss angemessen sein und die Erfüllung im gesetzten Zeitraum möglich. OR 108 zählt drei Fälle auf, wo eine Nachfristansetzung nutzlos wäre: Aufgrund des Verhaltens der Schuldnerin, Leistung wegen des Verzugs nutzlos geworden ist oder es liegt ein relative Fixgeschäft vor. Erstes Wahlrecht: Festhalten an der Leistung oder Verzicht auf die Leistung Zweites Wahlrecht: Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt Drittes Wahlrecht: Austausch- oder Differenztheorie. Gläubigerverzug (OR 91 95, Rz ) Mitwirkungshandlungen des Gläubigers: Schuldnerin kann ihre Leistung oft nur erbringen, wenn der Gläubiger bei der Erfüllung mitwirkt. Die Mitwirkungshandlungen sind grundsätzlich als Obliegenheiten zu betrachten. Daher begeht der Gläubiger auch keine Pflichtverletzung, wenn er nicht mitwirkt, muss aber damit rech- Seite 14 von

15 nen, dass seine Rechtsstellung verschlechtert wird. Gesetz nennt die wichtigsten Arten von Mitwirkungshandlungen: o Vorbereitungshandlungen (OR 91): Handlungen, die der Gläubiger vornehmen muss, bevor die Schuldnerin überhaupt zur Erfüllung imstande ist. o Annahme der Leistung (OR 91): Gläubiger muss Leistung der Schuldnerin annehmen. o Begleithandlungen: Beweis der Erfüllung wird erleichtert für die Schuldnerin. Nach OR 88 I kann Schuldnerin eine Quittung verlangen, wenn sie eine Leistung erbracht hat. o Ausnahmsweise können die Mitwirkungshandlungen des Gläubigers Pflichten dar: Vor allem wenn die Schuldnerin ein erkennbares besonderes Interesse an der Annahme der Leistung hat. Voraussetzungen: Damit der Gläubigerverzug eintreten kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein: o Die Schuldnerin bietet die Leistung gehörig an (gehöriges Leistungsangebot; OR 91) Die richtige Person muss dem richtigen Leistungsempfänger zur richtigen Zeit am richtigen Ort die richtige Leistung anbieten. o Und die Erfüllung wird durch Umstände verhindert, welche in die Risikosphäre des Gläubigers fallen (Verhinderung der Erfüllung): Gläubiger verweigert eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung ungerechtfertigterweise (OR 91), OR 96 umfasst alle anderen in der Person des Gläubigers liegenden Tatbestände, die eine Erfüllung unmöglich machen. Wirkungen: o Generelle Rechtsfolgen: Der Gläubigerverzug schliesst den Schuldnerverzug aus. o Spezifische Rechtsfolgen bei Sachleistungen (OR 92 94): Schuldnerin ist berechtigt, Sachen, die ihrer Natur nach hinterlegt werden können, auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich so von der Schuld zu befreien (OR 92 I, 114 I), der Hinterlegungsort wird vom Richter bestimmt. Sachen, die ihrer Natur nach nicht hinterlegt werden können, können gemäss OR 93 I öffentlich versteigert werden, sofern die Richterin am Erfüllungsort dies bewilligt, der Erlös ist zu hinterlegen. o Spezifische Rechtsfolgen bei anderen Leistungen (OR 95): Die Schuldnerin kann nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten. o Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung: Wenn es sich bei einer Mitwirkungshandlung um eine Pflicht handelt, kommen die Regeln über den Schuldnerverzug zur Anwendung (OR 102ff). Haftung für Hilfspersonen (OR 101; Rz ) Zweck und Regelung: Im Regelfall braucht die Schuldnerin die geschuldete Leistung nicht persönlich zu erfüllen (OR 68). Sie darf also Hilfspersonen beiziehen um ihre Effizienz und ihre Verdienstmöglichkeiten zu steigern. Voraussetzungen: o Der Schädiger ist Hilfsperson der Schuldnerin: Hilfsperson ist jede Person zu qualifizieren, die mit Wissen und Willen der Schuldnerin an der Erfüllung einer Schuldpflicht oder der Ausübung eines Rechts beteiligt ist. Keine Seite 15 von

16 o o o Hilfspersonen sind die Organe einer juristischen Person. Wird eine Hilfsperson unbefugter Weise hinzugezogen, handelt es sich um eine Vertragsverletzung i.s.v. OR 97 I. Er wurde in Erfüllung einer Schuldpflicht oder zur Ausübung eines Rechts beigezogen: Schuldpflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. OR 101 ist anwendbar, wenn die Hilfsperson eingesetzt wird, um eine Obliegenheit zu erfüllen, ein Recht auszuüben oder eine vorvertragliche Pflicht zu erfüllen. Funktioneller Zusammenhang; Der Schaden entsteht in Ausübung einer vertraglichen Verrichtung: Zwischen der schädigenden Handlung und der vertraglichen Pflicht muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Hypothetische Vorwerfbarkeit; Das Verhalten des Schädigers ist der Schuldnerin hypothetisch vorwerfbar: Handlung der Hilfsperson der Schuldnerin vorzuwerfen wäre, wenn diese sie selbst vorgenommen hätte. Wirkungen: Sind die Voraussetzungen von OR 101 I erfüllt, so trifft die Schuldnerin eine Schadenersatzpflicht nach Massgabe der entsprechenden Haftungsnorm. Abgrenzung von OR 101 gegenüber OR 55: Beide Artikel regeln die Haftung für Hilfspersonen, sind beide TBE erfüllt, besteht Anspruchskonkurrenz. Wegbedingung der Haftung (OR 100, Rz ) Wegbedingung der vertraglichen Haftung (OR 100): Parteien steht es frei, die vertragliche Haftung rechtsgeschäftlich zu beschränken bzw. auszuschliessen (sog. Freizeichnung), jedoch müssen die Schranken von OR 100 beachtet werden. Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen für Absicht und grobe Fahrlässigkeit, welche die Parteien vor dem Schadenseintritt getroffen haben, sind nichtig (OR 100 I). Das Problem für Freizeichnungsklauseln besteht darin, dass sie meist zulasten der schwächeren Vertragspartei wirken. Kommen sehr häufig bei AGB vor. Wegbedingung der Hilfspersonenhaftung (OR 101): Gemäss OR 101 II kann die Hilfspersonenhaftung vertraglich zum Voraus ganz oder teilweise beschränkt werden. Freizeichnung für mittlere und leichte Fahrlässigkeit ist allerdings nichtig (OR 101 III). Beendigung von Obligationen (OR 68 90, , Rz ) Parteien können gemeinsam jederzeit einen Vertrag beenden oder modifizieren (sog. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit). Dauerverträge können ordentlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausserordentlich gekündet werden. Bei einer übermässigen Einschränkung der Handlungsfreiheit können Verträge im Rahmen von ZGB 27 II jederzeit angefochten werden. Bei Beendigung muss zwischen Obligationen einerseits und ganzen Schuldverhältnissen andererseits unterschieden werden. Beendigung einer Obligation (Beendigung i.e.s.) nur eine einzelne Forderung betroffen ist, wird bei einem ganzen Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beendet. Beendigungsgründe von Obligationen (nicht abschliessend): ordentliche Beendigung: Erfüllung nach OR 68ff.) Seite 16 von

17 ausserordentliche Beendigung: Übereinkunft (OR 115), Neuerung (OR 116), Vereinigung (OR 118), Unmöglichwerden einer Leistung (OR 119), Verrechnung (OR 120). Erfüllung (OR 68 90, Rz ) Begriff und Voraussetzungen: Wird die geschuldete Leistung richtig erbracht, so hat der Schuldner erfüllt. folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden: o der richtige Leistungserbringer muss: Grundsatz: keine persönliche Leistungspflicht des Schuldners, er kann auch einen Dritten zur Erfüllung beiziehen. Wirkung der Erfüllung durch einen Dritten; Richtige Erfüllung wird meistens höher gewichtet als das Interesse des Schuldners persönlich erfüllen zu dürfen. Ausnahme: Persönliche Leistungspflicht: für einzelne Vertragstypen wird die persönliche Leistungspflicht vorgeschrieben, z.b. Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag. o an die richtige Leistungsempfängerin: Grundsatz: Leistung an die Gläubigerin: Leistung grundsätzlich an die Gläubigerin. Ausnahme: Leistung an einen Dritten: In der Praxis werden zwei Fälle unterschieden: Schuldner wurde zur Leistung an einen Dritten verpflichtet durch Vereinbarung, Gesetz oder richterliche Anweisung. Schuldner ist berechtigt an einen Dritten zu leisten, muss aber nicht. Kann aufgrund einer Vereinbarung, einer nachträglichen einseitigen Ermächtigung seitens der Gläubigern, des Gesetzes oder der Verkehrsübung erfolgen. o den richtigen Leistungsgegenstand (OR 69 73): Grundsatz: Erfüllung durch geschuldete Leistung Ausnahme: Erfüllung durch Erfüllungssurrogate Hingabe erfüllungshalber: Die Gläubigerin erhält eine andere als die geschuldete Leistung, sie ist verpflichtet die erfüllungshalber erhaltene Leistung zu verwerten und an die ursprünglich geschuldete Leistung anzurechnen. Hingabe an Erfüllungs Statt: Die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner mit einer anderen als der geschuldeten Leistung erfüllen kann. Bestimmung des Leistungsgegenstands durch Vertrag: Parteien innerhalb der gesetzlichen Schranken frei, den richtigen Leistungsinhalt zu bestimmen. Bestimmung des Leistungsgegenstands durch Gesetz (OR 69 73): Wenn Leistungsinhalt nicht eindeutig anhand des Vertrages bestimmt werden kann. Teilzahlung (OR 69 I) Gattungsschuld (OR 71) Wahlobligation (OR 72) Bestimmung des Leistungsgegenstands bei Geldforderungen (OR 84 90): Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen. Seite 17 von

18 o am richtigen (Erfüllungs-) Ort (OR 74): aus Vertrag (OR 74 I): Ort an dem die geschuldete Leistung erbracht werden muss, bestimmt sich in erster Linie nach Vertrag. Erfüllungsort und Erfolgsort fallen nicht immer zusammen. aus Gesetz (OR 74 II): Fehlen einer Abrede, oder stillschweigende Abrede, so gelten die allgemeinen Regeln nach OR. Geldschulden sind Bringschulden (OR 74 II Ziff. 1) Stückschulden (Speziesschulden) sind Holschulden (OR 74 II Ziff. 2) Gattungsschulden sind Holschulden (OR 74 II Ziff. 3) Versendungsschuld ist in OR 74 II nicht geregelt, Schuldner ist hier verpflichtet die Sache auf Kosten und Gefahr der Gläubigerin an einen anderen Ort zu versenden (z.b. Distanzkauf OR 189) o zum richtigen Zeitpunkt erbringen (OR 75 83): Zweifache Bedeutung der Erfüllungszeit. Information über die Fälligkeit der Forderung und deren Erfüllbarkeit. aus Vertrag: Zeitpunkt meistens vertraglich festgelegt durch Vereinbarung eines Termins oder einer Frist. Fixgeschäft: Schuldner muss an einem oder bis zu einem bestimmten Tag leisten. Verfalltaggeschäft: Termin vereinbart, aber nicht so wichtig, Erfüllbarkeit fällt danach weg. aus der Natur des Rechtsverhältnisses (OR 75) aus Gesetz: bei einzelnen Vertragstypen Sonderregelungen Kaufpreis (OR 213), Miet- und Pachtzins (OR 257c, 281) fehlende Regelung (OR 75): Erfüllung kann sogleich geleistet und gefordert werden. Wirkungen: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, tritt nur ausnahmsweise die Erfüllungswirkung nicht ein. Aufhebung durch Übereinkunft (OR 115, Rz ) Begriff: Bei der Übereinkunft verfügt die Gläubigerin mit Einverständnis des Schuldners, die ganze oder teilweise Aufhebung einer Forderung (OR 115). Voraussetzungen: o Verfügungsvertrag: Aufhebung der Forderung erfolgt durch Vertrag. o Formfrei: Aufhebungsvertrag ist formfrei gültig (OR 115). Wirkungen: Durch den Aufhebungsvertrag geht die Forderung samt Nebenrechten unter (OR 114 I). Neuerung (Novation; OR 116/117, Rz ) Begriff: Bei der Neuerung (Novation) wird eine alte Schuld durch Begründung einer neuen Forderung getilgt (OR 116 I). Die Parteien müssen einen Novationsvertrag abschliessen, dass die alte Forderung aufgehoben wird und an ihre Stelle einen neue Schuld tritt. Seite 18 von

19 Voraussetzungen: o Aufzuhebende Forderung muss tatsächlich bestehen: Die Forderung, die aufgehoben werden soll, muss tatsächlich bestehen, sie muss aber nicht durchsetzbar sein, auch eine verjährte Forderung kann noviert werden. o Neue Forderung ersetzt tatsächlich die alte Schuld: Statt der Erfüllung der alten Schuld wird eine neue Leistung des Schuldners versprochen. o Neuerungswille der Parteien: Parteien müssen sich darüber einig sein, dass die neue Forderung wirklich an die Stelle der alten tritt und nicht einfach nur abgeändert oder bekräftigt wurde. Vermutungslage (OR 116): Gemäss OR 116 I wird eine Novation nicht vermutet, wer eine solche behauptet, muss beweisen, dass ein Novationsvertrag zustande gekommen ist. Insbesondere der Neuerungswille (OR 116 II) der Parteien muss nachgewiesen werden. Kontokorrentverhältnis (OR 117) Wirkungen: Schuldner muss eine neue Schuld erfüllen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, gehen alle Bedingungen und Befristungen der alten Schuld auf die neue über. Vereinigung (OR 118, Rz ) Begriff: Wenn Gläubigerin und Schuldner in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung al durch Vereinigung erloschen. Voraussetzungen: o Gläubigerin und Schuldner müssen nachträglich zu einer Person zusammentreffen o und die Forderung und Schuld in die gleiche Vermögensmasse fliessen. Wirkungen: Durch die Vereinigung geht die Forderung samt allen Nebenrechten (OR 114 I) unter. Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit (OR 119) Siehe Rz. 559ff. Verrechnung (OR , Rz ) Begriff: Eine Partei kann eine eigene Schuld mit einer gleichartigen Gegenforderung verrechnen. Voraussetzungen: o Bestand der Forderung: Beide Parteien müssen über eine gültige Forderung verfügen. o Fälligkeit der Verrechnungsforderung: Die Forderungen müssen fällig sein (OR 120 I), damit die Erfüllung durch Verrechnung durchgesetzt werden kann. o Gegenseitigkeit der Forderungen: Grundsatz: Prinzip der Gegenseitigkeit: Verrechnende muss nach OR 120 I Gläubiger der Verrechnungsforderung und die Verrechnungsgegnerin muss Gläubigerin der Hauptforderung sein. Sonderbestimmungen: bei Bürgschaft, Verträgen zugunsten Dritter und Personengesellschaft. Seite 19 von

20 Ausnahme: keine Gegenseitigkeit: bei Abtretung wird bei der Verrechnungseinrede zum Schutz des Schuldners unter gewissen Voraussetzungen vom Prinzip der Gegenseitigkeit abgewichen. Bei Drittpfand-Verhältnissen ist es nach h.l. möglich, dass der Pfandschuldner eine Forderung, die ihm gegen die Pfandgläubigerin zusteht, zur Verrechnung bringt, obwohl sich die Hauptforderung nicht gegen ihn richtet. o Gleichartigkeit der Forderungen: Gemäss OR 120 I müssen die zu verrechnenden Forderungen entweder Geldsummen oder zumindest in ihrem Gegenstande gleichartig sein. Bei Stückschulden besteht nie Gleichartigkeit. o Kein Ausschluss der Verrechnung durch Vertrag (OR 126): sog. Verzichtsvertrag. durch Gesetz (OR 125): Gesetzlichen Ausschlussgründe sind in OR 125 geregelt. o Ausdrückliche oder stillschweigende Verrechnungserklärung (OR 124 I): Schuldner muss dem Gläubiger zu erkennen geben, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch macht. Wirkungen (OR 124 II): Durch die Verrechnung werden Hauptforderungen und Gegenforderungen bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrags getilgt. Weitere Beendigungsansprüche von ganzen Schuldverhältnissen Übereinkunft Kündigung (ordentliche und ausserordentliche) Rücktritt Clausula rebus sic stantibus Verjährung (OR , Rz ) Begriff: Durch die Verjährungseinrede wird eine Forderung wegen Zeitablaufs entkräftet. Sie bleibt zwar bestehen, doch kann sie gerichtlich nicht mehr gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden. Abgrenzung zur Verwirkung: Verwirkung führt nach einer bestimmten Zeit zum Untergang eines Rechts. Voraussetzungen: o Forderung ist verjährbar Grundsatz: Verjährbare Forderung: Nur Forderungen des Privatrechts verjähren; bei ganzen Vertragsverhältnissen verjährt nicht der Vertrag als Ganzes, sondern lediglich die zugehörigen Forderungen und zwar einzeln und unabhängig voneinander. Absolute Rechte verjähren nicht. Ausnahme: Unverjährbare Forderung o Verjährungsfrist ist abgelaufen: Damit eine Verjährungseinrede gültig erhoben werden kann, muss die Forderung tatsächlich verjährt bzw. die Verjährungsfrist abgelaufen sein. Bei Berechnung der Frist ist OR 132 zu beachten. Ordentliche Verjährungsfrist: Zehn Jahre (OR 127): Wenn Gesetz nichts anderes bestimmt. Seite 20 von

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