SEPA Single Euro Payment Area. Herausforderungen für Kommunal und Firmenkunden Veranstaltung der Saalesparkasse am 27. November 2012 in Halle/Saale

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1 SEPA Single Euro Payment Area Herausforderungen für Kommunal und Firmenkunden Veranstaltung der am 27. November 2012 in Halle/Saale

2 Agenda 1. Hintergrund der Umstellung 2. Die SEPAProdukte 3. SEPAMigration im Unternehmen vorbereiten 4. Unterstützung der Kunden 5. Weitere Entwicklungen? Seite 2

3 1. Hintergrund der Umstellung

4 Der neue europäische Zahlungsverkehrsraum umfasst mit Deutschland 32 Teilnehmerstaaten Teilnehmende Länder Land Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien Liechtenstein Litauen Luxemburg Lettland Land Malta Monaco Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweiz Schweden Spanien Slowenien Slowakei Tschechische Republik Ungarn Zypern Seite 4

5 Ziel der EUKommission Die Schaffung eines Einheitlichen Euro, Zahlungsverkehrsraumes Einheitlicher Rechtsrahmen Einheitliche Produkte / Zahlungsinstrumente Einheitliche Preise / größere Markttransparenz / leichterer Marktzugang Seite 5

6 Der einheitliche Rechtsrahmen Zahlungsdienstegesetz Informationspflichten für Zahlungsdienstnutzer Dauer für die Abwicklung einer Zahlung Haftungsregeln Zahlungsdiensteaufsichtgesetz Zahlungsinstitute ohne Banklizenz Abwicklung von Zahlungsverkehr Möglichkeit der kurzfristigen Kreditvergabe (bis 12 Monate) zum Zweck der Zahlungsabwicklung Trennung von Kundengeldern und Unternehmensvermögen EUVerordnung 924/2009 Pflicht zu IBAN/BIC Erreichbarkeit der Banken SEPAMigrationsverordnung ( Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ) Seite 6

7 SEPAMigrationsverordnung (1) Die nationalen Zahlverfahren in Euro sind grundsätzlich zum 1. Februar 2014 zugunsten der SEPA,Zahlverfahren abzuschalten (Art. 6 Abs. 1 und 2). Zahlungen über Großbetragzahlungssysteme sind grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen (Art. 1). Verpflichtende Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern in der Eurozone für SEPAÜberweisungen ab Inkrafttreten der Verordnung (Nicht Euroländer spätestens ab 31. Oktober 2016) (Art. 3) Kunden und Zahlungsdienstleister haben bei belegloser Einreichung den ISO20022 XMLStandard ab 1. Februar 2014 zu nutzen (Art. 5) Spätestens ab 1. Februar 2016 soll die IBAN für die Kunden die ausschließliche Kundenkennung im Zahlungsverkehr sein (Wegfall des BIC). Kostenbasierte Rücklastschriftentgelte können unilateral, bilateral und multilateral vereinbart werden (Art. 8 Abs. 2 und 3). Mandatskontinuitätsklausel zur Unterstützung der AGBÄnderung per 9. Juli 2012 (Art. 7). Seite 7

8 SEPAMigrationsverordnung (2) Zahlungsdienstleister sollen Zahlungspflichtigen Prüfungsleistungen hinsichtlich der Betragshöhe und Periodizität bei Lastschriften anbieten (Artikel 5 Absatz 3 (d)). Betragsobergrenze von Euro der EUPreisverordnung zum Preisgleichstellungsgebot wird mit Inkrafttreten der Verordnung für alle Zahlungen in Euro mit Angabe von IBAN und ggf. BIC innerhalb des EWR aufgehoben (Art. 17). Aufhebung von transaktionsbezogenen zahlungsbilanzstatistischen Meldungen zum 1. Februar 2016 für alle grenzüberschreitenden Zahlungen, also auch in Drittstaaten (Art. 17) Seite 8

9 Mögliche Ausnahmeregelungen durch nationale Gesetzgeber vom 1. Februar 2014 bis 1. Februar 2016 (Optionen nach Art. 16) Nationales Begleitgesetz vom Zahlungsdienstleister dürfen ausschließlich für Verbraucher kostenfreie Umstellungsleistungen für Kontonummer und Bankleitzahl anbieten Bundesregierung hat die Option umgesetzt. Weiternutzung von Lastschriften, die mittels einer Zahlungskarte ausgelöst werden, d. h. Weiterbetrieb des ELVVerfahren auf Basis DTAUS wird ermöglicht Bundesregierung hat die Option umgesetzt. Möglichkeit der Konvertierung von ZVDateien in das SEPA Datenformat Bundesregierung hat diese Option nicht genutzt. Seite 9

10 2. Die SEPAProdukte

11 Die SEPAProdukte SEPAÜberweisung SEPA,Überweisung IBAN+BIC 4x35 Stellen Verwendungszweck Keine Gebührenabzüge vom Überweisungsbetrag Seite 11

12 Die SEPAProdukte SEPA BasisLastschrift SEPA,Lastschrift (B2C) Rechtsgrundlage ist das SEPAMandat Ausschließlich beleglos Identifizierungsnummer des Zahlungsempfängers (GläubigerID) Mandatsreferenz in der Datei Fälligkeitstag für die Belastung Differenzierte Vorlagefristen Rückgabe innerhalb 8 Wochen ohne Begründung Rückgabe innerhalb 13 Monaten, wenn kein Mandat vorliegt Seite 12

13 Die SEPAProdukte SEPAFirmenkundenlastschrift SEPA,Firmenkundenlastschrift(B2B) Optionales Verfahren, nicht jede Bank muss es anbieten Keine Rückgabe durch den Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungspflichtigen muss das Vorhandensein des Mandats prüfen Seite 13

14 Die SEPAProdukte GläubigerIdentifikation Gläubiger,ID Informationen begleiten gesamte Zahlungsprozesskette Eindeutige Bestimmbarkeit des SEPALastschriftmandats Aufbau der GläubigerID Beantragung der GläubigerID ausschließlich elektronisch Beispiel Gaslieferung SEPALastschriftmandat 1 GAS Stadtwerke Stromlieferung SEPALastschriftmandat 2 STR Wasserlieferung SEPALastschriftmandat 3 WAS Seite 14

15 Die SEPAProdukte SEPAMandat SEPA,Mandat Zwingend papierhaft mit der händigen Unterschrift Verwendung eines einheitlichen Autorisierungstextes Ermächtigung Zahlungen einzuziehen Weisung an KI, SEPALastschrift einzulösen Angaben des SEPALastschriftmandats Name, Adresse und GläubigerID Mandatsreferenz Kennzeichnung, ob wiederkehrende oder einmalige Zahlung Mustermandatstexte unter Mandate im Internet, am Telefon oder mündlich entsprechen nicht den Formerfordernissen Mandat gilt als nicht erteilt => unautorisiert 13 Monate Rückgabemöglichkeit Seite 15

16 Die SEPAProdukte SEPARahmenmandat (1) Aufbau der Mandatsreferenz hat weitreichende organisatorische und technische Auswirkungen für den Zahlungsempfänger und hängt zum Beispiel davon ab, ob bestehende Kundenstammdaten genutzt werden sollen (z.b. Kunden, Mitglieds, Vertrags, Abo, Versicherungsnummer) ob bei der Erweiterung einer Kundenbeziehung bzw. neuen Vertrags abschlüssen neue SEPALastschriftmandate erforderlich sind wie mit Mandatsänderungen und widerrufen umgegangen werden soll Mit der der Einführung der Mandatsverwaltung muss auch festgelegt werden, ob ein SEPALastschriftmandat pro Geschäftsbeziehung (Rahmenmandat) oder mehrere SEPALastschriftmandate pro Geschäftsbeziehung (Einzelmandate) vergeben werden sollen. Bei der Entscheidung für eine Variante sind die jeweiligen Vor und Nachteile zu bewerten. Seite 16

17 Die SEPAProdukte SEPARahmenmandat (2) Vorteile Bei mehreren Verträgen wird die Mandatsanzahl auf ein Rahmenmandat reduziert Der Zahlungspflichtige muss nur ein Mandat unterschreiben, dass auch bei Folgegeschäften genutzt werden kann Kunden, und Mitgliedsnummern können genutzt werden Mandatsänderungen (z.b. Änderung der Kontoverbindung) werden ver einfacht, da nur das Rahmenmandat betroffen ist Nachteile Der Widerruf des Mandats betrifft alle Verträge/Grundgeschäfte des Kunden Auf eine zentrale Mandatsverwaltung und für deren Pflege muss durch alle betroffenen Abteilungen zugegriffen werden können Sofern mehr als eine Vertragsbeziehung besteht, ist die Nutzung einer Vertrags nummer als Mandatsreferenz nicht sinnvoll Ein weiteres Mandat könnte erforderlich werden, falls der Zahlungspflichtige mehrere Kontoverbindungen nutzt Seite 17

18 Die SEPAProdukte SEPAEinzelmandat Vorteile Der Widerruf eines Mandats betrifft nur einen Vertrag Je Vertrag kann ein anderes Konto des Zahlungspflichtigen genutzt werden Die Nutzung von Vertragsnummern als Mandatsreferenz ist möglich Nachteile Der Zahlungspflichtige muss jevertrag ein neues Mandat unterschreiben Mandatsänderungen (z.b. Änderung der Kontoverbindung), die sich auf alle bestehenden Mandate eines Kunden erstrecken, erfordern die Änderung aller Mandate in der zentralen bzw. dezentralen Mandatsverwaltung(en) Die Mandatsverwaltung wird komplexer Seite 18

19 Die SEPAProdukte Mandatsreferenz Mandatsreferenz Mandatsreferenz wird vom Einreicher individuell für jedes SEPAMandat vergeben Sollte bei Ausfertigung des Mandats bekannt sein. Kann jedoch auch nachträglich (vor der ersten Ausnutzung) bekannt gegeben werden Länge maximal 35 Stellen Seite 19

20 Die SEPAProdukte Fristen der SEPALastschriften Fristen in den SEPA,Lastschriftverfahren Vorankündigung (PreNotification) Erforderlich vor dem ersten Lastschrifteinzug mittels SEPA Lastschrift Spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum versenden Andere Fristen können mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart werden. Vorlagefrist SEPABasisLastschrift 5 Tage (D5) für Erstlastschrift (bis Uhr) 2 Tage (D2) für Folgelastschrift (bis Uhr) Vorlagefrist für SEPAFirmenLastschrift 1 Tag (D1) Maßgeblich sind die Geschäftstage des Empfängerinstituts Vorlagefrist gilt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen Seite 20

21 Die SEPAProdukte Fristen der SEPALastschriften Absendung der schriftlichen Ankündigung der Lastschriftausübung (Vorabinformation, Pre-Notification) durch den Kunden gegenüber dem Zahlungspflichtigen. 14 Tage vor Fälligkeit (die Frist kann vertraglich zwischen der Kommune und dem Zahlungspflichtigen verringert werden, z.b. durch AGB) Kalendertage Targettage Einreichungsfrist der Datei mit Erstlastschriften durch den Kunden bei der Sparkasse (bis Uhr) Fälligkeitstag (D-Day) Einreichungsfrist der Datei mit Folgelastschriften durch den Kunden bei der Sparkasse (bis Uhr) Seite 21

22 Die SEPAProdukte Migration auf SEPABasisLastschrift Mandatsmigration (1) Erster Einzug SEPABasisLastschrift aufgrund bestehender Mandate (Einzugsermächtigung, Kombimandat) ist eine Erst Lastschrift (D5) Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Weiternutzung bestehender Einzugsermächtigungen durch AGB Anpassungen Information des Zahlungspflichtigen über Ersteinzug, GläubigerID und Mandatsreferenz muss schriftlich erfolgen (z.b. mit Rechnung, ) kann auch über Mitteilung im VWZ der letzten EinzugsermächtigungsLastschrift erfolgen Seite 22

23 Die SEPAProdukte Migration auf SEPAFirmenlastschrift Mandatsmigration (2) Sonderfall Abbuchungsauftrag Weiterführung als SEPAFirmenLastschrift nicht möglich Darf von Verbrauchern nicht genutzt werden Vereinbarung einer SEPAFirmenLastschrift Bestehende Abbuchungsaufträge mit Verbrauchern Vereinbarung einer SEPABasisLastschrift Seite 23

24 Die SEPAProdukte Anzeigepflicht von Mandatsänderungen Welche Mandatsdatenänderungen bewirken eine Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungspflichtigen mit der nächsten, auf die Änderung folgenden Lastschrift? Mandatsreferenz GläubigerID(KreditorID) Name bzw. Rechtsform des Gläubigers (Kreditors) z.b. Fusion, Umfirmierung Adresse des Gläubigers IBAN des Zahlungspflichtigen (Debitor) BIC des Zahlungspflichtigen (Debitor) Seite 24

25 3. SEPAMigration vorbereiten

26 Die Umstellung auf die SEPAZahlverfahren tangiert unterschiedlichste Aufgabenfelder In Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Tätigkeitsfeld Finanzbereich Rechnungsstellung (IBAN/BIC Angabe/Zahlungsbedingungen/ Formulare, Mandate oder Verträge) Buchhaltung (Kontoabstimmung/ Erfassung IBAN/BICs/Aktualisierung der Datenbanken) Nachforschungen (Kundenanfragen) Treasury (Liquiditätsmanagement/ Bankbeziehungen) Andere betroffene Abteilungen Vertrieb/Einkauf (Information der Geschäftspartner/ggf. neue Verträge/Mandate/Formulare) Kundenservice (SEPAspezifische Kundenanfragen) Personalabteilung (Umstellung Gehaltskonten) Rechtsabteilung (insbes. bei Last schriften mit Mandatsneuerungen) Externe Anbieter (z.b. Call Center) Informationstechnologie Seite 26

27 Zur strukturierten Umsetzung der SEPAMigration sollte rechtzeitig ein Projekt aufgesetzt werden Wichtige Handlungsfelder: Eigene IBAN und BIC auf Geschäftsunterlagen/Rechnungen angeben Kundenstammdaten, Verträge und Formulare auf IBAN und BIC umstellen Organisation und Abläufe anpassen Software (Finanzbuchhaltung, Electronic Banking ) an SEPADatenformat* anpassen Alle relevanten Fristen (Einreichung und Rückgabe) beachten Zahlungen möglichst beleglos einreichen Eigene Kunden rechtzeitig über Änderungen informieren! Zum Umrechnen von Kontonummer/BLZ in IBAN und BIC stellt Ihnen Ihre Konvertierungstools zur Verfügung Seite 27

28 Zur Umstellung auf die SEPALastschrift sind weitere Handlungen erforderlich Entscheidung, ob SEPABasis und/oder FirmenLastschrift genutzt werden soll GläubigerID bei der Bundesbank beantragen SEPAInkassovereinbarung mit eigenem Kreditinstitut abschließen Mandatsverwaltung organisieren (Mandatsgestaltung, Einholung der Mandate, Archivierung, Verträge, Abläufe im Unternehmen)! Aktuelle Broschüren zum Thema SEPALastschriften erhalten Sie bei Ihrer Seite 28

29 4. Unterstützung der Kunden

30 Unterstützung der Kunden durch die (1) für Privatkunden IBAN auf der Sparkassen,Card für Firmenkunden Allgemeine Beratung zu SEPA Beratung zur Mandatsgestaltung Beratung zu XML,Formaten, Nachrichtentypen usw. Test von Dateien Unterstützung bei der Konvertierung von Datenbeständen Angebot von Software Seite 30

31 Unterstützung der Kunden durch die (2) SEPA,Account,Converter Umrechnung von Bankverbindungen deutscher KI auf IBAN und BIC SEPA,File,Konverter Konvertierung von DTAUS bzw. DTAZVDateien in SEPA Überweisungsdateien Konvertierung von DTAUSLastschriftdateien in SEPA Lastschriftdateien SEPA,XML,Checker Überprüfung von SEPA XMLDateien auf Fehler Seite 31

32 5. Weitere Entwicklungen

33 Weitere Entwicklungen Einführung der CORE1Lastschrift Erweiterung der Zeichen im Verwendungszweck von 140 (4 x 35) auf??? (elektronische Rechnung) Einführung eines emandats Verwendung von Umlauten in SEPAVerwendungszwecken Seite 33

34 Ihre weiteren Fragen zu SEPA beantworten wir gern Ihre Ansprechpartner bei der Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Karsten Kulf Berater Electronic Banking Große Steinstrasse Halle Telefon Fax Carolin Kuleßa Beraterin Electronic Banking Große Steinstrasse Halle Telefon Fax Seite 34

35 Wichtige Hinweise Diese Präsentation ist erstellt worden von der NORDDEUTSCHEN LANDESBANK GIROZENTRALE ( NORD/LB ) und richtet sich ausschließlich an Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Diese Präsentation dient allein Informationszwecken und stellt insbesondere kein Angebot und keine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung irgendeines Anlagetitels oder einer Finanzdienstleistung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei dieser Präsentation im Ganzen oder in Teilen um einen Verkaufsprospekt oder einen sonstigen anderen Börsenprospekt. Insofern stellen die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen lediglich eine Übersicht dar und dienen nicht als Grundlage einer möglichen Kauf oder Verkaufsentscheidung eines Investors. Vielmehr wird dringend empfohlen, dass jeder Investor vor seiner Kaufentscheidung die vollständigen Verkaufs bzw. Börsenprospekte liest. Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen ersetzen alle vorherigen Versionen einer solchen Präsentation und beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlagen. Zukünftige Versionen dieser Präsentation ersetzen die vorliegende Fassung. Eine Verpflichtung der NORD/LB, die Informationen in dieser Präsentation zu aktualisieren oder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, besteht nicht. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit kann daher nicht gegeben werden. Alle hierin enthaltenen tatsächlichen Angaben, Informationen und getroffenen Aussagen basieren auf Quellen, die von uns für zuverlässig erachtet wurden. Die aufgrund dieser Quellen in der vorstehenden Studie geäußerten Meinungen und Prognosen stellen unverbindliche Werturteile unseres Hauses dar, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Gewähr übernommen werden kann. Zudem enthält diese Präsentation im Zusammenhang mit der NORD/LB diverse zukunftsgerichtete Aussagen und Informationen, die auf den Überzeugungen der NORD/LB Geschäftsleitung sowie auf Annahmen und Informationen basieren, die dem NORD/LBManagement derzeit zur Verfügung stehen. Ausgehend von den bekannten und unbekannten Risiken, die dem Geschäft der NORD/LB anhaften sowie Unsicherheiten und anderen Faktoren, können die zukünftigen Resultate, Wertentwicklungen und Ergebnisse abweichen, die aus solchen zukunfts oder vergangenheitsgerichteten Aussagen hergeleitet wurden. Daher soll in solche zukunfts oder vergangenheitsgerichteten Aussagen kein uneingeschränktes Vertrauen gesetzt werden. Die Weitergabe dieser Präsentation an Dritte sowie die Erstellung von Kopien, ein Nachdruck oder sonstige Reproduktion des Inhalts oder von Teilen dieser Präsentation ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der NORD/LB zulässig. Die Verteilung oder Weitergabe dieser Präsentation und der hierin enthaltenen Informationen kann in manchen Rechtsordnungen unzulässig sein oder bestimmten Restriktionen unterliegen. Soweit Personen in diesen Rechtsordnungen in den Besitz dieser Präsentation gelangen oder Kenntnis von deren Inhalten erlangen, sind diese selbst zur Einhaltung solcher Restriktionen verpflichtet. Eine Annahme und Verwendung dieser Präsentation und der hierin enthaltenen Informationen ist nur bei Akzeptanz der vorstehenden Bedingungen zulässig. Seite 35

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