Der Beratungsbrief mit geldwerten Informationen für die Geschäftsführer, Gesellschafter und ihre Berater

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1 N GmbH&CoKGaktuell Der Beratungsbrief mit geldwerten Informationen für die Geschäftsführer, Gesellschafter und ihre Berater Ausgabe 13/2009 1/ /2015 Direkt-Login in Ihre persönliche Tipp-Datenbank: Juni 2015 Liebe Leserin, lieber Leser, das Mindestlohngesetz gilt nun schon seit fast einem halben Jahr, aber dennoch kommen immer wieder neue Fragen auf. Viele davon erreichen auch uns hier Tag für Tag am Redaktionstelefon. Eine zentraler Punkt ist die Aufzeichnungspflicht der Stunden für Minijobs. Was ist zum Beispiel, wenn Sie in Ihrem Betrieb eine Putzfrau beschäftigen für 200 Euro im Monat, die einfach saubermachen soll, und es ist Ihnen egal, wie lange sie braucht? Da gilt leider keine Ausnahme. Auch wenn Ihnen egal ist, ob die Putzfrau gerne trödelt, solange hinterher alles sauber ist: Es muss der Stundenzettel her. Aufatmen können private Arbeitgeber: In Privathaushalten gilt die Auszeichnungspflicht nicht ( 17 Absatz 1 letzter Satz MiLoG). Hier kann man sich die Zettel sparen. Und noch ein Unfug kann hier nicht unerwähnt bleiben: Die Schreiben, die kursieren, in denen man aufgefordert wird, Kunden zu versichern, dass man den Mindestlohn zahlt. In 99 Prozent der Fälle sind sie sowieso überflüssig, weil die Haftung des Subunternehmers nur im Rahmen von Werkverträgen gilt, nicht aber bei normalen Lieferbeziehungen. Und selbst wenn die Haftung tatsächlich greifen sollte, ist eine Bestätigung unnütz, denn man kann sich nicht exkulpieren. Beispiel: Bauunternehmer Meier beauftragt einen Subunternehmer mit dem Rohbau. Dieser hat schriftlich bestätigt, dass er den Mindestlohn zahlt, macht es aber nicht. Ergebnis: Die Arbeiter des Subunternehmers können gleichwohl Meier in die Haftung nehmen. Das Bestätigungsschreiben des Subunternehmers ist wertlos. Herzliche Grüße aus München Wer muss den Jahres - abschluss unterzeichnen? Wann der Prüfer beim Auto keinen Spaß mehr versteht Einen IAB können Sie auch aufstocken Prüfer kann doch Einzelumsätze aus PC-Kasse verlangen Wenn man sich beim Angebot verkalkuliert... Häufiger steuerlicher Fehler bei Auslandsreisen Unbürokratischer Zuschuss zu den Internetkosten Hochzinskredit schnell mal kündigen: Eigentor droht Ausschließlich beruflich genutzte Koffer absetzen Aus der Redaktions-Hotline: Benzingutscheine - Gewerb - licher Grundstückshandel Unser Service für Sie Exklusive Tipp-Datenbank mit Checklisten, Musterverträgen, Archiv... Ihre Redaktions-Hotline Montag bis Freitag 10 Uhr bis 11 Uhr Telefon Ulrike Mattis Diplom-Volkswirtin Chefredaktion oder jederzeit per Fax oder Mail ulrike.mattis@izw-info.de Ulrike Mattis

2 Wer muss den Jahresabschluss einer GmbH unterzeichnen? Wann der Prüfer beim Firmenwagen keinen Spaß mehr versteht Das sollten Sie tun: Wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Jahres - abschlusses kein Geschäfts - führer mehr ist, muss ihn auch nicht unterzeichnen. Wer muss den Jahresabschluss einer CoKG unterzeichnen? Müssen eigentlich alle Geschäftsführer einer GmbH & Co KG den Jahresabschluss unterschreiben? Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Jahresabschlusses keine Kaufleute mehr im Sinne des 238 HGB sind (wie etwa ausgeschiedene Komplementäre oder Geschäftsführer), brauchen den Jahresabschluss nicht zu unterzeichnen. (Beck'scher Bilanzkommentar 245 HGB Rz 2). Wer aber Geschäftsführer ist, kann sich auch nicht vertreten lassen. Kann sich ein Geschäftsführer vertreten lassen? Die herrschende Meinung sagt: nein. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei der man sich nicht vertreten lassen kann. Müssen alle Geschäftsführer unterschreiben? Ja, es müssen alle unterschreiben, die zum Zeitpunkt der Aufstellung Geschäftsführer sind. Das gilt auch dann, wenn jeder einzelne Geschäftsführer für sich einzelvertretungsberechtigt ist. Das gilt sogar auch dann, wenn ein Geschäftsführer mit dem Inhalt des Jahresabschlusses nicht einverstanden ist (Adler Düring Schmalz 265 HGB, Anmerkung 11). Fazit: Wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mehr Geschäftsführer ist, braucht nicht zu unterschreiben. Sonst müssen alle unterschreiben. Und: Man kann sich dabei nicht vertreten lassen. Wann der Prüfer beim Firmenwagen keinen Spaß mehr versteht Bei der Dienstwagensteuer wird beim Listenpreis gerne einmal geschummelt. So wird zum Beispiel der gewährte Rabatt abgezogen, obwohl dies nicht zulässig ist. Wer einen Geschäftswagen privat mitbenutzt, muss diese Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern (sofern er kein Fahrtenbuch führt). Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungen. Hier wird gerne geschummelt, in der Hoffnung, dass das Finanzamt nicht so genau hinschaut. Der Kaufpreis ist nicht maßgeblich: Den tatsächlichen Kaufpreis darf man nicht ansetzen. Insbesondere darf man keine Rabatte abziehen, und erst recht darf der Kaufpreis nicht angesetzt werden, wenn man einen Gebrauchtwagen kauft. 2 GmbH & Co KG aktuell Ausgabe Juni

3 Einen IAB können Sie auch aufstocken Prüfer kann doch Einzelumsätze aus PC-Kasse verlangen Aber Vorsicht: Die Finanzämter verstehen hier keinen Spaß mehr. Im Zweifel droht sogar ein Steuerstrafverfahren. Viele können der Versuchung nicht widerstehen: Und da nimmt man einfach die Rechnung des Autohauses und übersieht dabei geflissentlich, dass dieses vielleicht sogar bis zu 20 Prozent Rabatt gewährt hat. IZW wurden nun die ersten Fälle bekannt, in denen das Finanzamt nach einer Betriebs - prüfung Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer eingeleitet hat, da dieser die zu niedrigen Werte vorsätzlich angewandt (Steuerhinterziehung = Straftat) oder leichtfertig hingenommen hat (leichtfertige Steuerverkürzung = Ordnungswidrigkeit). Fazit: Wer bei den Listenpreisen schummelt, muss mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Dies umso mehr, je größer der Unterschied zwischen dem Bruttolistenneupreis und dem angesetzten Wert und, je kritischer der Betriebsprüfer ist. Einen IAB können Sie auch aufstocken Das ist neu: Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie noch aufstocken, wenn Sie ihn im Vorjahr noch nicht ganz ausgeschöpft haben. Geplante Investitionen können Sie bis zu drei Jahre vorher schon mit 40 Prozent abschreiben - maximal aber mit Euro ( 7g EStG). Können Sie einen solchen Betrag eigentlich in einem späteren Jahr aufstocken, wenn Sie ihn im Vorjahr noch nicht ganz ausgeschöpft haben? Die Finanzverwaltung hatte das bisher verneint, aber der Bundesfinanzhof urteilte nun: ja. Beispiel: Die X-Co-KG (Eigenkapital unter Euro) will 2015 eine Maschine für Euro kaufen. In der 2013er-Steuererklärung hat sie dafür bereits Euro Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet. In der 2014er-Steuererklärung möchte sie noch einmal weitere Euro abziehen, womit dann der Höchstbetrag in Höhe von 40 Prozent der Investition erreicht wäre. Das ist zulässig. (BFH, , X R 4/13, DStR 15, 276) Prüfer kann doch Einzelumsätze aus PC-Kasse verlangen Und auch das ist neu: Der Betriebsprüfer kann nun doch Einzelumsätze aus PC-Kassen verlangen. Wer Waren überwiegend an private Endkunden verkauft, braucht nur die Tagesendsummen aufzuzeichnen, die einzelnen Umsätze nicht. Was ist nun aber, wenn man die einzelnen Umsätze aufgezeichnet hat, obwohl man es gar nicht müsste? Ausgabe Juni 2015 GmbH & Co KG aktuell 3

4 Wenn man sich beim Angebot verkalkuliert... Das spielt eine immer größere Rolle, weil Kassen- und Warenwirtschaftssystem heutzutage fast immer miteinander verbunden sind. Und das dürfte heute der Regelfall sein: Jedes Kassensystem ist mit der Warenwirtschaft verbunden und zeichnet jeden einzelnen Umsatz auf - egal, ob bar, ec oder auf Lieferschein. Darf der Betriebsprüfer dann auf diese Einzeldaten zugreifen? Ein 2013er-Urteil des Hessischen Finanzgericht verneinte das zwar, doch der Bundesfinanzhof sieht das nun exakt anders: Entscheidet der Steuerpflichtige sich für ein modernes PC-Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Bei Verwendung einer PC-Kasse ist die mit ihr bewirkte Einzelaufzeichnung zumutbar. (BFH, , X R 42/13, DStR 15, 892) Der Prüfer kann die einzelnen Datensätze mit einer Analyse- Software umfassend verproben und auswerten. Das heißt konkret: Sobald Sie moderne Kassensysteme mit Verbindung zur Warenwirtschaft verwenden, müssen Sie damit rechnen, dass ein Betriebs - prüfer die einzelnen Datensätze verlangt und auswertet. Das wiederum geschieht mit der IDEA -Analyse-Software der Finanzverwaltung. Und deren umfassende Verprobungs- und Auswertungsmöglichkeiten in den Händen eines jungen, EDV-affinen Betriebsprüfers führen dann oftmals zu sehr überraschenden Ergebnissen Wenn man sich beim Angebot verkalkuliert... Vorsicht: Ein Kalkulationsirrtum beim Angebot kann teuer werden. Aber es gibt Ausnahmen: Ganz offensichtliche Rechenfehler, die klar erkennbar sind und auch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, kann man noch im Nachhinein korrigieren. Wer sich bei einem Angebot vertippt, indem er zum Beispiel Euro statt Euro anbietet, der wird das Angebot wegen Irrtums widerrufen können, weil das relativ einfach erkennbar ist. ( 119 BGB) Anders im Regelfall beim Kalkulationsirrtum: Wenn dem Angebot eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde liegt, hat man in aller Regel keine Chance, und ist an das Angebot gebunden. Bereits 1998 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Angebotsersteller grundsätzlich das Risiko dafür trägt, dass seine Kalkulation zutrifft. (BGH, , X ZR 17/97, NJW 98, 3192) Aber das gilt nicht immer: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte vor kur - zem einen Fall entschieden, bei dem sich der Verkäufer eines Autohauses um Euro verrechnet hatte, weil er die Ablösung des Autokredits des Kunden übersehen hatte. Die Kundin, deutlich cleverer als der Verkäufer und kaufmännisch sehr geschickt, hatte das wohl ganz klar erkannt und woll- 4 GmbH & Co KG aktuell Ausgabe Juni

5 Häufiger steuerlicher Fehler bei Auslandsreisen te diesen Fehler zu Ihren Gunsten eiskalt ausnutzen. Sie hatte sogar besonders raffiniert extra noch einmal nachgefragt, ob das Angebot so steht und bekam das erneut bestätigt. Das Urteil wird die clevere Kundin enttäuscht haben: Wenn man erkennt, dass ein Rechenfehler des Anbieters vorliegt, sei es unzulässige Rechtsaus - übung, sich auf diesen Kaufpreis zu berufen. (OLG Düsseldorf, , I 13 U 52/14) Tagesaktuelle Infos finden mit dem Direkt-Login in den Kundenbereich im Internet: Tipp-Datenbank. Fazit: Rechenfehler beim Angebot kann man noch retten, aber nur, wenn sie offensichtlich sind und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Häufiger steuerlicher Fehler bei Auslandsreisen Bei Inlandsreisen gilt seit 2014 bei über achtstündiger Abwesenheit eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro und für einen ganzen Tag Abwesenheit (24 Stunden) von 24 Euro. Gut zu wissen: Bei Auslandsreisen gelten nicht nur länderspezifische Tagessätze, sondern auch individuelle Sätze für An- und Abreisetage. Dass bei Auslandsreisen andere Tagessätze gelten, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Ein häufiger Fehler jedoch: Für An- und Abreisetage im Ausland gilt nicht der halbierte Betrag wie im Inland (zwölf statt 24 Euro), sondern individuelle Sätze laut Auslandsreisekostentabelle. Beispiel: X fliegt am Dienstagabend nach Paris, wo er am Mittwoch ganz - tägig Termine hat, und am Donnerstag früh fliegt er zurück. Die Verpfle- Ausgabe Juni 2015 GmbH & Co KG aktuell 5

6 Unbürokratischer Zuschuss zu den Internetkosten: so geht's Kostenloser IZW-Service: Die amtliche Auslandsreise - kostentabelle für 2015 finden Sie im IZW-Kundenbereich: Tipp-Datenbank. gungspauschale für Paris für den vollen Tag beträgt laut Auslandsreise - kostentabelle 58 Euro, für den An- und Abreisetag aber nicht die Hälfte davon, sondern 39 Euro. Man muss also stets in die Tabelle hineinsehen, die Sie unter Tipp-Datenbank abrufen können. Übrigens: Der Satz für den An- und Abreisetag gilt unabhängig von der Reisedauer. Unbürokratischer Zuschuss zu den Internetkosten: so geht's Tipp: Sie können Ihren Mitarbeitern einen einfachen und unbüro - kra tischen Zuschuss zu den Internetkosten geben. Wenn Ihr Mitarbeiter das Internet zuhause oder unterwegs auch beruflich nutzt, könnten Sie ihm theoretisch die Kosten dafür insoweit steuerfrei ersetzen. Das ist aber recht kompliziert, weil zum einen die berufliche Nutzung nachgewiesen werden und zum anderen eine Aufteilung auf private und berufliche Nutzung vorgenommen werden muss. So geht s: Ihr Mitarbeiter unterzeichnet Ihnen eine einfache Erklärung, und Sie versteuern die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent. Wie eine solche Erklärung aussehen kann, finden Sie nebenstehend. Viel einfacher ist es so: Sie pauschalieren die Zuschüsse mit 25 Prozent Pauschalsteuer. Dann genügt nämlich eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers. Nachweise der beruflichen Nutzung sind dann nicht notwendig. Das gilt bei Kosten von maximal 50 Euro monatlich. ( 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG) Hinweis: Sie müssen diesen Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewähren. Es ist also nicht möglich, Bruttogehalt in einen Internetzuschuss zu verwandeln. Ihr Mitarbeiter muss lediglich eine Erklärung wie folgt unterschreiben: Erklärung zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internet - nutzung mit 25 Prozent nach 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von Euro monatlich entstehen. Ich verpflichte mich, meinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den oben genannten Betrag unterschreiten. (Ort, Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers) 6 GmbH & Co KG aktuell Ausgabe Juni

7 Hochzinskredit schnell mal kündigen: Eigentor droht Ausschließlich beruflich genutzte Koffer absetzen Hochzinskredit schnell mal kündigen: Eigentor droht Aufgepasst: Wenn Sie einen Hochzinskredit nach zehn Jahren einfach schnell einmal so kündigen, droht ein übles Eigentor. Manch einer schließt Immobilien-Darlehen nicht nur über zehn Jahre Festlaufzeit ab, sondern gleich über 15 Jahre. Vorteil: Die Bank ist dann 15 Jahre an den Kredit und die Konditionen gebunden, aber der Kreditnehmer kann dennoch nach zehn Jahren kündigen ( 489 BGB). Viele nutzen dieses Kündigungsrecht nach zehn Jahren auch tatsächlich aus, weil das Zinsniveau 2005 deutlich höher war als heute. Machen Sie es besser so: Sichern Sie sich vorher unbedingt die Anschluss - finanzierung. Doch Vorsicht: Einen Kredit sollte man nur kündigen, wenn man die Anschlussfinanzierung bereits sicher in der Tasche hat. Keinesfalls kann man davon ausgehen, dass die Bank einem immer automatisch eine An - schlussfinanzierung anbietet. Die Bank kann nach der Kündigung durch den Kunden Folgendes verlangen: volle Rückzahlung, Teilrückzahlung oder mehr Sicherheiten. IZW wurde ein Fall bekannt, in dem sich ein 72-jähriger Besitzer einer millionenschweren Gewerbe-Immobilie durch seine Eigenkündigung der Hypothek in riesige Schwierigkeiten gebracht hatte. Denn die Bank wollte die Anschluss - finanzierung nur gegen die Stellung von einer Million Euro zusätzlicher Sicherheit gewähren, die der Mann nicht aufbringen konnte. Fazit: Einfach einmal so die Hypothek zu kündigen, ohne die Anschlussfinanzierung sicher gestellt zu haben, kann ein übles Eigentor werden. Ausschließlich beruflich genutzte Koffer absetzen Kaum zu glauben: In Einzelfällen gelingt es einem sogar, das Finanzamt von der ausschließlich beruflichen Nutzung von Gepäckstücken zu überzeugen. Vorteil: Die Anschaffungskosten mindern dann die private Steuer. Gegenstände, die man sowohl privat als auch beruflich nutzen kann, kann man eigentlich nicht absetzen. Eigentlich. Es klappt aber, wenn man dem Finanzamt glaubhaft machen kann, dass man etwas über 90 Prozent beruflich nutzt. Das funktioniert auch bei Koffern. Einem Lufthansapiloten war es gelungen, einen Pilotentrolley in Höhe von 225 Euro auf diese Art und Weise als ausschließlich beruflich genutztes Arbeitsmittel abzusetzen, weil er glaubhaft machen konnte, dass er den Koffer zu mehr als 90 Prozent für seine Flugreisen nutzte. (FG Hamburg, , Az: 6 K 77/10, EFG 11, 2057) Ausgabe Juni 2015 GmbH & Co KG aktuell 7

8 Aus der Redaktions-Hotline: Benzingutscheine - Gewerblicher Grundstückshandel von Reinhard Z. aus Mönchengladbach an die Redaktions-Hot - line: Ich habe in einer Ihrer älteren Ausgaben gelesen, dass Benzingutscheine in Höhe von 44 Euro eine clevere Methode sind, um Lohn ohne Abgabenbelastung auszuzahlen. Ich möchte das nun bei mir im Betrieb einführen. Gilt das noch?" IZW antwortet: Ja, das gilt noch. Solange diese Steuerbefreiung gilt ( 8 Absatz 2 Satz 11 EStG), ist das in der Tat eine clevere Methode. Bedenken Sie aber: Es war bereits Ende 2014 im Gespräch, das abzuschaffen. Die Begünstigung blieb 2015 dann aber doch im Gesetz - vorerst. Sollte die Steuerbefreiung aber eines Tages tatsächlich abgeschafft werden, besteht für Ihre Mitarbeiter kein Anspruch, die 44 Euro weiterhin netto zu bekommen. Vielmehr müssen sie die Steuerpflicht hinnehmen. (BAG, , 8 AZR 20/00, NJW 01, 1666) von Helene M. aus München an die Redaktions-Hotline: Mein Vater hat in den 80er-Jahren drei Mehrfamilienhäuser mit zusammen 50 Wohnungen gekauft. Es gibt je Haus ein Grundbuchblatt. Ich habe diese Wohnungen nun geerbt und will sie in Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufteilen und alle 50 verkaufen. Muss ich das dann versteuern? Ist das gewerblicher Grundstückshandel?" IZW antwortet: Die bloße Aufteilung nach WEG und der Verkauf begründen noch keinen gewerblichen Grundstückshandel. Da Sie die Immobilien seit über 30 Jahren besitzen (Besitzzeit des Rechtsvorgängers zählt mit), handelt es sich um die Veräußerung von Privatvermögen und ist steuerfrei. Das würde sogar gelten, wenn Sie Mitarbeiter zur Vermarktung anstellen und ein Verkaufsbüro einrichten würden. Diese Kosten könnten Sie allerdings nicht absetzen, weil die Verkaufserlöse steuerfrei sind. Ein gewerblicher Grundstückshandel würde erst dann entstehen, wenn Sie die Wohnungen vorher grundlegend modernisierten. Dann entstünde ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit (BMF, , Rz. 9). Allerdings bliebe auch dann die Wertsteigerung der letzten 30 Jahre unversteuert, denn die Einlage ins Betriebsvermögen würde mit dem Verkehrswert zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. In der nächsten Ausgabe Alte KG-Gewinne darf man auch später noch entnehmen Mehr Gehalt? Lieber steuerfreie Goodies! Manipulationsmöglichkeit macht Fahrtenbuch kaputt Wenn Oma und Opa des Minijobbers auch mitarbeiten... Kennen Sie den Mindest - umsatz Ihrer GmbH & Co KG? Wann Sie bei Ihrer Firmen- Immobilie Steuern sparen Häufige Irrtümer über eheliche Güterstände Bei der Abgeltungssteuer darf man keine Kosten absetzen Aus der Redaktions-Hotline: Untervermietung - Beleidigung im Straßenverkehr Impressum GmbH & Co KG aktuell Der Beratungsbrief mit geldwerten Informationen für die Geschäftsführer, Gesellschafter und ihre Berater Herausgeber: IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH Heiliggeiststr München Telefon Telefax service@izw-info.de Geschäftsführerin: Ulrike Mattis, Dipl.-Volksw. (V.i.S.d.P.) Fachlicher Beirat: Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich, Steuerberater Dr. jur. Ludwig Macher, Steuerberater Der Inhalt des Beratungsbriefs wurde mit größtmöglicher Sorgfalt nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt und geprüft. Haftung und Gewähr kann wegen der Komplexität und der ständigen Veränderungen der zugrundeliegenden Materie nicht übernommen werden. Wiedergabe - auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Einwilligung des Herausgebers by IZW München/ZKZ GmbH & Co KG aktuell Ausgabe Juni

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