Baufinanzierung. Fachbegriffe und Tipps zur Finanzierung

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1 Baufinanzierung Fachbegriffe und Tipps zur Finanzierung i

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Sparphase 2. Baukosten 3. Finanzierungsbausteine 3.1 Eigenkapital 3.2 Hypotheken-/Bankdarlehen 3.3 Bausparmittel Bauspardarlehen Tilgungsaussetzungsdarlehen (TA-Darlehen) 3.4 Arbeitgeberdarlehen 3.5 Öffentliche Fördermittel Eigenheimzulage KfW-Programme Länderfördermittel 4. Immobilienerwerb 4.1 Prüfung der Kreditunterlagen 4.2 Kaufvertrag und Auflassung 4.3 Eintrag ins Grundbuch 4.4 Kosten und Gebühren Anhang Tarifprogramm A Instituionen Länderfördermittel (Adressen) 3

3 Der Trend zum Wohneigentum ist ungebrochen. Schließlich sind die eigenen vier Wände der wirksamste Schutz vor Wohnungskündigung und Mieterhöhung und bieten zudem den Vorteil einer hohen Wertbeständigkeit. Bevor Sie aber mit dem Bauen beginnen oder eine fertiggestellte Immobilie erwerben können, sind gründliche Vorüberlegungen notwendig vor allem darüber, wie die Finanzierung Ihres Eigenheims aussehen soll. Prüfen Sie daher sorgfältig Ihre finanzielle Möglichkeiten, bevor Sie irgendwelche Verpflichtungen eingehen. In dieser Broschüre wollen wir Ihnen einige Tipps und Informationen geben, die Sie vor bösen Überraschungen schützen sollen. Eine persönliche, individuelle Beratung durch Ihren Schwäbisch Hall- Betreuer und die Mitarbeiter der Volksbanken und Raiffeisenbanken kann sie aber nicht ersetzen. 1. Sparphase Der Erwerb von Wohneigentum ist für einen Großteil der künftigen Eigentümer eine einmalige Sache und die größte Investition im Leben überhaupt. Damit der Immobilienerwerb finanzierbar bleibt und die monatlichen Belastungen im weiteren Verlauf auch tragbar gehalten werden können, ist als Grundvoraussetzung eine gesunde Eigenkapitalbasis besonders wichtig. Denn je höher der Anteil von Eigenmitteln an der Finanzierung ausfällt, desto niedriger ist der Bedarf an Fremdmitteln und damit auch die monatliche Belastung durch Zinsund Tilgungsleistungen. Deswegen kommt der Phase vor dem eigentlichen Immobilienerwerb der so genannten Sparphase besondere Bedeutung zu. Wer sich also mit dem Gedanken trägt, in absehbarer Zeit eine Immobilie zu erwerben, sollte so früh wie möglich mit der Eigenkapitalbildung beginnen. Die Sparphase ist zugleich auch ein Test für die in der Entschuldungsphase anfallenden Zins- und Tilgungsbelastungen. Die monatlichen Sparleistungen sollten zu- 4

4 sammen mit den Aufwendungen für die Miete einige Zeit etwa mindestens so hoch sein, wie die späteren monatlichen Belastungen bei der Entschuldung. Besonders Bausparen ist ein bewährtes Mittel für eine konsequente Eigenkapitalbildung und somit ein wichtiger Schritt zu den eigenen vier Wänden. Das breite Angebot an verschiedenen Bauspartarifen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall bietet dem Bausparer die notwendige Flexibilität und passt sich seinen individuellen Bedürfnissen an. Darüber hinaus unterstützt der Staat die Eigenkapitalbildung durch die Wohnungsbauprämie für Sparleistungen auf Bausparverträge sowie mit der Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen. Nutzen auch Sie bei Berechtigung die Vorteile der staatlichen Bausparförderung. 2. Baukosten Bei der Realisierung des Eigentumserwerbs ist der erste Schritt die Aufstellung der Gesamtkosten. Damit die Finanzierung überschaubar bleibt, sollte vor Baubeginn oder Erwerb einer Immobilie Klarheit über die genaue Höhe der Gesamtkosten bestehen, die auf Sie zukommen. Hierbei ist es wichtig, auch die Baunebenkosten zu berücksichtigen und diese in den Finanzierungsplan mit aufzunehmen. Dazu gehören z.b. Erschließungskosten, Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovisionen. Folgende auf einen Neubau bezogene Kostenaufstellung erleichtert die Kalkulation: Grundstückspreis + Erschließungskosten + Baukosten + Außenanlagen (8 bis 10 % der gesamten Baukosten) = Nettopreis/Kaufpreis 5

5 + Maklergebühr + Notar- und Grundbuchkosten + Grunderwerbsteuer + Architektenhonorar + Statikerhonorar + Honorar für Fachingenieure + Baugenehmigungskosten + Kosten für Statikprüfung + Geldbeschaffungskosten = Gesamtpreis Die Ermittlung des Gesamtpreises ist ein wichtiger Bestandteil eines soliden Finanzierungsplans. Oft werden einzelne Positionen zu niedrig angesetzt oder sie gehen während der Bauphase über die veranschlagten Kosten hinaus. Eine sorgfältige Aufstellung aller anfallenden Kosten zahlt sich für den Bauherrn durch den späteren reibungslosen Ablauf der Gesamtfinanzierung aus. 3. Finanzierungsbausteine Der nächste Schritt auf Ihrem Weg in die eigenen vier Wände ist das Aufstellen des genauen Finanzierungskonzeptes. Das Finanzierungskonzept splittet die Gesamtfinanzierung in Eigenkapital und Fremdkapitalbestandteile auf, definiert Darlehensarten, Laufzeiten, Zinsfestschreibung und Tilgungsbeginn. Es sollte zusammen mit dem Finanzierungsexperten Ihrer Volkbank oder Raiffeisenbank oder Ihrem Schwäbisch Hall- Berater sorgfältig entworfen werden und speziell auf Sie und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugeschnitten sein. Nur dann ist gewährleistet, dass Sie das Haus oder die Eigentumswohnung, die Sie bewohnen, auch so schnell wie möglich Ihr Eigentum nennen können. Grundsätzlich ist die Finanzierung der eigenen vier Wände eine langfristige Angelegenheit. Zur Finanzierung werden dabei Gelder benötigt, die langfristig getilgt 6

6 werden können, da nur die lange Laufzeit es einem Normalverdiener erlaubt, eine Immobilie zu finanzieren. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Länge der Laufzeit und der Höhe der monatlichen Belastung. Bei längeren Darlehenslaufzeiten ergeben sich grundsätzlich niedrigere monatliche Belastungen als bei kürzeren Laufzeiten, dafür sind die auf die gesamte Laufzeit berechneten Kreditkosten bei kürzeren Laufzeiten aber niedriger. Die Auswahl und Höhe der einzelnen Finanzierungsbestandteile ist in besonderer Weise von den Vermögensverhältnissen des Einzelnen abhängig. Von Experten wird grundsätzlich mindestens ein Eigenkapitalanteil von einem Viertel des gesamten Bau- oder Kaufpreises empfohlen. Denn je höher die Eigenkapitalbasis, desto geringer ist der Fremdkapitalanteil. Dadurch wird auch die gesamte Finanzierung solider und kalkulierbarer und die Höhe der monatlichen Belastung kann spürbar gesenkt werden. Eine Faustregel bei der Immobilienfinanzierung besagt, dass ein Bauvorhaben zu je einem Drittel aus Eigenkapital, Hypotheken-/Bankdarlehen und Bauspargeld bestehen sollte. Allerdings sind heute auch andere Finanzierungsmodelle mit einem geringeren Eigenkapitalanteil, mehr Bausparmitteln oder einem höheren Hypothekendarlehen durchaus realisierbar. Wie sich die einzelnen Finanzierungsbausteine zusammensetzen, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen ab und muss in der Praxis genau geprüft werden. 3.1 Eigenkapital Eine solide Eigenkapitalbasis ist das Fundament jeder Baufinanzierung. Noch bevor es an das eigentliche Finanzierungskonzept geht, sollten alle vorhandenen finanziellen Reserven bis auf eine Rücklage für Notfälle liquide gemacht und in die Finanzierung eingebracht werden, um einen möglichst hohen Eigenkapitalanteil zu erreichen. Zum Eigenkapital zählen beispielsweise Sparguthaben, Festgelder, festverzinsliche Wertpapiere, 7

7 Aktien und Anteile an Investmentfonds. Neben den in Geld verfügbaren Eigenmitteln können auch Eigenleistungen einfließen und die mit einer Immobilienfinanzierung verbundene finanzielle Belastung senken. Grundsätzlich sollte diese Position aber nicht zu hoch angesetzt werden. Als Richtwert gelten in der Regel maximal 5 bis 10 % der Baukosten. 3.2 Hypotheken-/Bankdarlehen Ein wichtiger Bestandteil bei der Baufinanzierung ist in der Regel ein langfristiges Hypothekendarlehen einer Bank, dessen Zinssatz sich im Wesentlichen nach dem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt richtet. In der Reihenfolge der dinglichen Absicherung im Grundbuch wird dieser Finanzierungsbaustein auch I. Hypothek genannt. Demnach ist ein Hypothekendarlehen zunächst im erststelligen Beleihungsraum abzusichern. Auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht möglich, mit einem Hypothekendarlehen den vollen Kaufpreis eines Hauses zu finanzieren. Üblicherweise wird ein Hypothekendarlehen als Annuitätendarlehen vergeben, das heißt, der Kreditnehmer zahlt während der vereinbarten Zinsbindungsdauer jeweils konstante Raten, die aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil bestehen. Im Laufe der Zeit wird dann der Zinsanteil, der in der Rückzahlungsleistung enthalten ist, immer geringer. Aus diesem Grund wird die Laufzeit des Hypothekendarlehens von der Höhe der jährlichen Tilgungsleistung und auch von der Höhe des Zinssatzes beeinflusst. In der Regel beträgt der Tilgungsanteil (Tilgungssatz) 1 % der Darlehenssumme jährlich. 8

8 Tilgungsdauer Bankdarlehen/ I. Hypothek (bei monatlich nachträglicher Zinsrechnung) Tilgungsdauer 1 in Jahren/Monaten Zinssatz % Tilgungssatz in % p. a. jährlich 1 1,5 2 2,5 5,0 35/11 29/5 25/2 22/1 5,5 34/2 28/1 24/2 21/3 6,0 32/7 26/11 23/2 20/6 6,5 31/1 25/10 22/4 19/10 7,0 29/10 24/11 21/7 19/2 7,5 28/8 24/0 20/11 18/7 8,0 27/7 23/2 20/3 18/0 8,5 26/7 22/5 19/7 17/6 9,0 25/9 21/9 19/1 17/1 9,5 24/11 21/1 18/6 16/7 10,0 24/1 20/6 18/0 16/2 10,5 23/5 19/11 17/7 15/10 11,0 22/9 19/5 17/2 15/5 1 Unter der Annahme, dass sich der Zinssatz während der Tilgungsdauer nicht verändert. Nominalzinssatz Das Hypothekendarlehen wird zu bestimmten Konditionen ausgereicht, die sich aus dem Nominalzinssatz, einem eventuellen Disagio oder Bearbeitungsgebühren zusammensetzen können. Der Nominalzinssatz gibt den jährlichen Zinssatz an, den Sie jährlich für das Darlehen aufbringen müssen. Darüber hinaus hat auch die Rangstelle im Grundbuch bei der Besicherung des Darlehens und die Darlehenshöhe Einfluss auf den Nominalzinssatz. Bei nachrangiger Absicherung und kleineren Darlehensbeträgen erheben viele Banken Zuschläge auf den Zins. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Durchschnittsbelastungen pro Monat bei 9

9 Hypotheken-/Bankdarlehen in Abhängigkeit von Nominalzins und Finanzierungsbetrag. Monatliche Zins- und Tilgungsleistungen für ein Hypothekendarlehen 1 Finan- Nominalzinssatz bei zierungs- 100 % Auszahlung (%) betrag in EUR 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,5 9,0 9,5 10, Bei anfänglicher jährlicher Tilgung von 1% Effektivzinssatz Der Effektivzinssatz ist ein errechneter Wert, in den der vom Kreditgeber verlangte Zins (Nominalzins) und die Art der Zins- und Tilgungsverrechnung einfließen. Auch ein eventuelles Disagio oder eine Bearbeitungsgebühr werden bei der Effektivzinsrechnung berücksichtigt. Von einem anfänglichen effektiven Jahreszins spricht man, wenn die Konditionen nur über eine bestimmte Dauer festgeschrieben sind und nicht für die gesamte Darlehenslaufzeit. 10

10 Entwicklung der durchschnittlichen Effektivzinssätze für Hypothekarkredite 1 Zinsentwicklung Hypothekendarlehen? / bei Darlehen mit variabler Verzinsung Der Kunde hat bei Abschluss des Kreditvertrags die Möglichkeit, zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz zu wählen. Beim variablen Zinssatz wird der Zins je nach Marktlage nach oben oder unten angepasst. Bei sinkenden Zinsen kann der Kreditnehmer so von den günstigeren Finanzierungskosten profitieren; bei einem Anstieg der Kapitalmarktzinsen bedeutet dies andererseits, dass sich die Kosten für das Darlehen erhöhen und sich die Gesamtfinanzierung für den Kreditnehmer verteuert. Der feste Zinssatz wird in der Regel nicht für die Gesamtlaufzeit vereinbart, sondern nur für einen Teil der Darlehenslaufzeit. Dieser Zeitraum wird auch Zinsbindungsfrist genannt. Er bedeutet für den Kreditnehmer die Gewissheit, dass sich seine Konditionen innerhalb dieser Frist nicht verändern. Eine in der Praxis oft gewählte Zinsbindungsdauer liegt bei fünf oder zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss dann mit dem Kreditinstitut über die Höhe des Zinssatzes neu verhandelt werden. Die Entscheidung über die Länge der Zinsbindungsdauer wird vom aktuellen Stand des Zinsniveaus am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Kredit- 11

11 aufnahme beeinflusst. Bei einem hohen Zinsniveau sollte eine kurze Zinsbindungsfrist vorgezogen werden, bei einem niedrigen Zinsniveau dagegen sollte man sich die günstigen Konditionen für einen längeren Zeitraum sichern. Grundsätzlich aber sollten Bauwillige, die bei Ihrer Finanzierung eine sichere Kalkulationsgrundlage haben wollen, eher einen festen Zinssatz mit ihrer Bank vereinbaren. Disagio Ein Hypothekendarlehen wird auf Wunsch nicht in voller Höhe, sondern zu einem niedrigeren Kurs ausgezahlt. Dieses so genannte Disagio oder Damnum ist die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Darlehens (100 %) und dem Auszahlungskurs. Das Disagio ist praktisch als Vorauszahlung auf die während der Laufzeit anfallenden Zinsen zu sehen, das heißt, es wird während der Laufzeit des Darlehens ein niedrigerer Nominalzinssatz berechnet. Der Nominalzinssatz fällt um so geringer aus, je höher das Disagio ist. Ein Disagio bietet dem Kreditnehmer bei einem selbst genutzten Objekt jedoch keine steuerlichen Vorteile mehr, da Vorkosten steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Entscheiden Sie sich für ein Disagio, zahlt der Kreditgeber Ihnen nicht den vollen Kreditbetrag aus, sondern er zieht davon einen prozentualen Anteil ab. Zum Beispiel können Sie bei einem Darlehen in Höhe von EUR eine Vereinbarung von 5 % Disagio treffen. Dann werden Ihnen nur EUR ausgezahlt, zurückgezahlt werden müssen aber EUR. 3.3 Bausparmittel Zentraler und wichtiger Bestandteil in Ihrer Gesamtfinanzierung sind die Bausparmittel. Damit ein zuteilungsreifer Bausparvertrag in die Gesamtfinanzierung einfließen kann, empfiehlt es sich rechtzeitig mit der Vorsorge durch regelmäßiges Sparen zu beginnen. 12

12 3.3.1 Bauspardarlehen Neben dem angesparten Bausparguthaben, das natürlich den Anteil des Eigenkapitals erhöht, ist das zinsgünstige Bauspardarlehen ein wichtiger Baustein in der Finanzierung. Die Höhe des Bauspardarlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bausparsumme und dem bereits angesparten Bausparguthaben. Mit dem Abschluss des Bausparvertrags erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf das niedrig verzinste Bauspardarlehen. Mit dem günstigen Festzins des Bauspardarlehens, der sich während der Gesamtlaufzeit auch bei wesentlich höheren Kapitalmarktzinsen nicht verändert, bietet das Bauspardarlehen eine sichere Kalkulationsgrundlage. Außerdem ist das Bauspardarlehen durch die Bausparkasse unkündbar, solange der Bausparer seine Verpflichtungen erfüllt und die Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig erbringt. Zuteilung der Bausparmittel Für die Zuteilung der Bausparmittel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Bausparguthaben muss die tariflich vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht haben. Das Mindestsparguthaben liegt in der Regel bei 50 % der Bausparsumme (Tarifvariante AM: 40 % oder bei der Wahlzuteilung das gewählte Mindestsparguthaben). Außerdem muss die Mindestbewertungszahl von 44 erreicht sein und der Bausparer muss rechtzeitig erklärt haben, dass er die Zuteilung annimmt. (Tarifprogramm A siehe Seite 28/29) Damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann, muss zusätzlich die Zielbewertungszahl erreicht sein. Die Bewertungszahl ist das entscheidende Kriterium für die Einordnung des Vertrags in die Zuteilungsreihenfolge. Sie errechnet sich aus den Guthabenzinsen multipliziert mit einem Bewertungszahlfaktor und einem Leistungsfaktor und wird ins Verhältnis zu einem Tausendstel der Bausparsumme gesetzt. Mit der Einführung des neuen Tarif A ist die Zuteilung 13

13 der Bausparmittel noch flexibler geworden. Werden die Bausparmittel früher als geplant benötigt oder ist der Finanzierungsbedarf höher als erwartet, kann mit Zustimmung der Bausparkasse Schwäbisch Hall die Wahloder Mehrzuteilung beantragt werden. Bei der Mehrzuteilung kann ein um bis zu 25 % der Bausparsumme höheres Bauspardarlehen ausbezahlt werden. Dadurch erhöht sich der Tilgungsbeitrag; Bei einer Mehrzuteilung um 25 % verdoppelt er sich zum Beispiel. Bei der Wahlzuteilung kann die Zuteilung bereits ab einem Mindestsparguthaben von 25 % (bis maximal 50 %) der Bausparsumme erfolgen, sofern die Zielbewertungszahl von derzeit 44 erreicht ist. Der Tilgungsbeitrag ist abhängig vom gewählten Mindestsparguthaben. Bei einem gewählten Mindestsparguthaben von 25% verdoppelt er sich zum Beispiel. Dass der Bausparvertrag zugeteilt werden kann, wird dem Bausparer von der Bausparkasse mitgeteilt. Nach der Zuteilung kann das Bausparguthaben ausgezahlt werden. Anschließend wird das Bauspardarlehen nach Prüfung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und einer ausreichenden Besicherung der Darlehenssumme dem Bausparer zur Verfügung gestellt. Bausparkassen gewähren Darlehen grundsätzlich bis zu einer Beleihungsgrenze von 80 % des Beleihungswertes ohne Zusatzsicherheiten. Das Bauspardarlehen kann demnach zusammen mit der 1. Hypothek in der Regel bis zu 80 % des Beleihungswertes gehen. Das entspricht etwa zwei Drittel der tatsächlichen Kosten. (vgl. Punkt 4.1). In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, einen Bausparvertrag zwischenzufinanzieren. Eine Zwischenfinanzierung überbrückt die restliche Sparzeit bis zur Zuteilung und der Bereitstellung der Bausparmittel. Dabei erhalten Sie von der Bausparkasse oder einer Bank ein Darlehen, das später bei Zuteilung Ihres Vertrags durch die Bausparmittel abgelöst wird. 14

14 3.3.2 Tilgungsaussetzungs-Darlehen (TA-Darlehen) Ein weit verbreitetes Finanzierungsinstrument ist das Tilgungsaussetzungsdarlehen, auch Bankvorausdarlehen genannt. Anstelle der direkten Tilgung des Bankdarlehens wird ein Bausparvertrag in gleicher Höhe wie das Bankdarlehen abgeschlossen und regelmäßig bespart. Für das TA-Darlehen fallen nur Zinsen an. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das TA-Darlehen mit den Bausparmitteln abgelöst. Jetzt muss nur noch das Bauspardarlehen zurückgezahlt werden. Durch das TA- Darlehen wird es möglich, für einen begrenzten Teil der Gesamtfinanzierung zunächst auch ohne zuteilungsreifen Bausparvertrag die Vorteile einer Bausparfinanzierung zu nutzen. Zusätzlich können die Vorteile der staatlichen Bausparförderung und der vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber genutzt werden Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat in Zusammenarbeit mit den Volksbanken und Raiffeisenbanken verschiedene TA-Modelle entwickelt, bei denen die Besparung des Bausparvertrags mit der Eigenheimzulage erfolgt, die jährlich vom Staat ausbezahlt wird. Dadurch setzen Sie die Eigenheimzulage gezielt für Ihre Finanzierung ein und verringern Ihre monatliche Anfangsbelastung. Die TA-Modelle gibt es in verschiedenen Varianten. Sie unterscheiden sich in der Dauer der Zinsfestschreibung, den Zinssätzen, der Wahl der Tarifvarianten und in der Laufzeit. Um das für Sie persönlich richtige Modell auszuwählen, ist eine genaue Analyse Ihrer Wünsche und Möglichkeiten notwendig. Lassen Sie sich deshalb von den Finanzierungsexperten der Volksbanken und Raiffeisenbanken oder von Ihrem Außendienstmitarbeiter der Bausparkasse Schwäbisch Hall individuell beraten. 15

15 3.4 Arbeitgeberdarlehen Eine gute Möglichkeit, an ein zinsgünstiges Baudarlehen zu kommen und die Gesamtfinanzierung damit leichter zu realisieren, ist das Arbeitgeberdarlehen, das viele Unternehmen ihren bauwilligen Mitarbeitern gewähren. Die Vorteile des Arbeitgeberdarlehens liegen in den günstigen Konditionen, die meistens erheblich unter dem Zinsniveau am Kapitalmarkt liegen. Das Arbeitgeberdarlehen kann oft sogar als anteiliger Eigenkapitalersatz gelten. Es muss jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Arbeitgeber nach den derzeit geltenden Bestimmungen. 3.5 Öffentliche Fördermittel Um möglichst vielen Bürgern zu Wohneigentum zu verhelfen, gewähren Bund und Länder verschiedene Fördermittel für den Bau oder Erwerb der eigenen vier Wände Eigenheimzulage Der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum wird bundesweit einheitlich von staatlicher Seite in beträchtlichem Umfang mit der Eigenheimzulage gefördert. Die Eigenheimzulage setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Dem Fördergrundbetrag, einer eventuellen Kinderzulage und der Öko-Zulage. Die Eigenheimzulage kann nur einmal im Leben beansprucht werden (bei Eheleuten zweimal); dabei wird auch die Nutzung der früheren Eigenheimförderung z. B. durch den 10 e EStG berücksichtigt. Die Eigenheimzulage wird bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR für Alleinstehende und EUR für Verheiratete in zwei Jahren gewährt. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende Kind um je EUR in zwei Jahren. Maßgeblich ist das Einkommen im Jahr der Antragstellung und im Vorjahr. 16

16 Grundförderung Innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums erhalten Eigentümer jährlich bei einem Neubau bis zu EUR (5 % aus max EUR Baukosten) und bei einem Altbau bis zu EUR (2,5 % aus max EUR Anschaffungskosten) vom Finanzamt als Fördergrundbetrag, der direkt an den Berechtigten ausgezahlt wird. Kinderzulage Wohneigentümer mit Kindern, die die Grundförderung erhalten, bekommen zusätzlich eine Kinderzulage. Während des gesamten Förderzeitraums von acht Jahren wird pro Kind und Förderjahr 767 EUR Kinderzulage gewährt. Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht für alle Kinder, die während des achtjährigen Förderzeitraums zum Haushalt des Zulageberechtigten gehören. Außerdem müssen sie bei ihm oder seinem Ehegatten im jeweiligen Förderjahr im Sinne des 32 Abs. 1 bis 5 EStG. einkommensteuerrechtlich berücksichtigt sein. Ökozulage Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung, die seit dem in Kraft ist, entfällt die Öko-Zulage. Bisher wurde im Rahmen der Wohneigentumsförderung auch die Errichtung eines Niedrigenergiehauses und der Einbau von Solaranlagen und Wärmepumpen in Neubauten gefördert. Für beide Maßnahmen werden die Zulagen nur noch gewährt, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige noch vor dem gestellt wurde und das Gebäude bis zum fertiggestellt ist. Für Altbauten gilt: Die Errichtung einer Solaranlage oder der Einbau einer Wärmepumpe wird in 2002 noch gefördert, wenn die Errichtung oder der Einbau im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie 17

17 steht. Die Maßnahme muss jedoch vor dem Einzug erfolgen und bis spätestens beendet sein. Der Einbau der Wärmepumpe wird allerdings nur dann gefördert, wenn sie bestimmte Leistungszahlen erbringt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den aktuellen Werten. Die Förderung beträgt 2 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Herstellungskosten der Anlage), maximal jedoch 256 EUR pro Jahr und wird ergänzend zur Eigenheimzulage acht Jahre lang ausgezahlt. Förderung bei An- bzw. Umbauten Auch der Aus- bzw. Anbau eines selbst genutzten Eigenheims wird gefördert. Der Fördergrundbetrag für Ausbau und Erweiterung ist der Altbauförderung (2,5% der Bemessungsgrundlage von max EUR angeglichen. Die max. mögliche Gesamtförderung (Grundförderung und Kinderzulage) beträgt 50% der Bemessungsgrundlage (= Herstellungskosten). Die Öko-Zulage ist im Rahmen von An- und Umbauten nicht erhältlich KfW-Programme Die Kreditanstalt für Wiederaufbau( KfW) unterstützt den privaten Wohnungsbau zielgerichtet durch zinsverbilligte, langfristige Kredite. Das KfW-Wohneigentumsprogramm unterstützt alle Privatpersonen beim Bau oder Kauf des Eigenheims. Mit dem KfW-Programm zur CO 2-Minderung werden der Bau von KfW-Energiesparhäusern 60 und KFW- Energiesparhäusern 40, der Bau von Passivhäusern sowie Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die zur Verbesserung des Wärmeschutzes dienen, unterstützt. Hierzu zählen z. B. Wärmedämmungsmaßnahmen der Außenwand, des Daches, der Einbau neuer Fenster, die Erneuerung der Heizungsanlage sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Speziell für die neuen Bundesländer und Berlin Ost 18

18 wurde das KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm II aufgelegt. Dieses Programm dient der zinsgünstigen Finanzierung von Investitionen zur Modernisierung und Instandsetzung von bestehendem Wohnraum. Weitere Informationen zu den KfW-Programmen erhalten Sie über Ihre Volksbank oder Raiffeisenbank, Ihren Schwäbisch Hall-Außendienstmitarbeiter, direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt, Postfach , Tel. ( ) (zum Ortstarif) Internet: Länderfördermittel Im Rahmen des zweiten Wohnungsbauförderungsgesetzes, können Bauwillige zusätzliche öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Förderwege, die verschiedene Zielgruppen ansprechen. Die einzelnen Bundesländer und Gemeinden können im Rahmen der Verwaltungsvorschriften diese Fördermittel unterschiedlich einsetzen, sie sind jedoch nicht verpflichtet alle drei Förderwege anzubieten. Für alle Förderwege gilt, dass die Finanzierungshilfen nur an bestimmte Personenkreise vergeben werden. Hierzu können kinderreiche Familien, Haushalte mit geringerem Einkommen, junge Ehepaare und Schwerbehinderte zählen. Weitere Kriterien sind: Die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen, die Größe der Wohnfläche und die Gesamtkosten des Baus bzw. der Kaufpreis einer gebrauchten Immobilie. Diese Grenzen sind je nach Förderweg unterschiedlich. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit des Einzelfalles oder nach dem Datum des Antragseingangs. Die Verteilung der Mittel ist nach Art, Höhe und Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Erkundigen Sie sich daher frühzeitig, welche Förderwege Ihr Bundesland anbietet. Die Adressen der zuständigen Institutionen finden Sie auf den Seiten 30/31. 19

19 Beim Ersten Förderweg ist die Höhe der Förderung am höchsten und der Kreis der Berechtigten am kleinsten. Die öffentlichen Baudarlehen werden zinslos oder zu weit unter den Marktkonditionen liegenden Sätzen vergeben. Die Höhe des Baudarlehens ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Tilgung liegt in der Regel bei einem Prozent. In den meisten Bundesländern kann ein Familienzusatzdarlehen beantragt werden, die Höhe der Förderung ist von der Zahl der Kinder abhängig. Beim Zweiten Förderweg stehen im Unterschied zum Ersten Förderweg weniger Mittel für eine größere Zahl von Bauinteressenten zur Verfügung. Auch hier werden Öffentliche Baudarlehen mit weit unter den Marktkonditionen liegenden Sätzen vergeben. Außerdem gibt es die so genannte Aufwendungshilfe, die die Landeskasse an den Begünstigten in Form von monatlichen Raten auszahlt. Dadurch soll für den Hauseigentümer die monatliche Belastung für die aufgenommenen Darlehen leichter tragbar sein. Der Dritte Förderweg wird von den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich unterscheidet er sich von den ersten beiden Förderwegen dadurch, dass die Vertragsgestaltung auf die individuelle Belange des Bauherren abgestellt wird. Vor allem die Art und Höhe der Finanzhilfen, die Nutzung des Wohnungsraums und bei vermieteten Wohnungen die Mietpreisgestaltung sind Kriterien, die bei der Vertragsgestaltung eine wesentliche Rolle spielen. Die überwiegende Förderart ist hier ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Antrag auf die Fördermittel muss grundsätzlich vor Beginn der Baumaßnahme gestellt und bewilligt werden. Es wird genau geprüft, ob der Antragsteller die Belastung für das Eigenheim auf die Dauer erbringen kann. Ferner wird eine angemessene Eigenbeteiligung verlangt, die je nach Bundesland zwischen 10 und 25 % der Baukosten liegt. Diese kann in Form von Ei- 20

20 genkapital, Eigenleistung oder einem bereits vorhandenen Grundstück für das zukünftige Eigenheim erbracht werden. 4. Immobilienerwerb 4.1 Prüfung der Kreditunterlagen Vor der Zusage und Auszahlung eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilie prüfen Kreditinstitute die wirtschaftliche Verhältnisse des Kreditnehmers, seine Einkommenssituation und das zu finanzierende Objekt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rückzahlung des beantragten Darlehens für die gesamte Darlehenslaufzeit gewährleistet werden kann und das Darlehen durch das Bauobjekt auch ausreichend abgesichert ist.im Rahmen dieser Beleihungsprüfung benötigt das Kreditinstitut vor der Kreditgewährung eine Reihe von Unterlagen. Dazu gehören meistens die folgenden Dokumente und Nachweise: Grundbuchauszug Amtlicher Lageplan Bauzeichnungen und Baubeschreibung Baugenehmigung Wohnflächenberechnung und Berechnung des umbauten Raumes Kostenvoranschläge oder -nachweise Finanzierungsplan Persönlicher Einkommens- und Vermögensnachweis Lichtbilder vom Objekt Einheitswertbescheinigung Brandversicherungspolice (Kopie) Da eine Immobilienfinanzierung eine langfristige Angelegenheit ist, kommt es bei der Beurteilung eines Objektes auf seine dauerhafte Werthaltigkeit an. Aus diesem Grund orientieren sich die bei der Beleihungsprüfung geltenden Kriterien nicht am derzeitigen 21

21 Marktwert oder Verkehrswert, sondern am so genannten Beleihungswert. Basis für die Ermittlung des Beleihungswertes ist der Verkehrswert. Dieser muss nicht immer identisch mit den tatsächlichen Gestehungskosten oder dem Kaufpreis einer Immobilie sein; vielmehr orientiert er sich an dem momentan auf dem Immobilienmarkt mit Sicherheit erzielbaren Erlös. Von diesem Verkehrs- oder Marktwert werden für die Ermittlung des Beleihungswertes weitere Abschläge gemacht, die nicht vorhersehbare Risiken für den Fall einer möglichen Verwertung abdecken. Durch einen Abschlag vom Beleihungswert wird schließlich die Beleihungsgrenze ermittelt. Bis zu dieser Grenze beleihen Kreditinstitute die Immobilie ohne Zusatzsicherheiten. Die Beleihungsgrenze variiert je nach Kreditinstitut zwischen 60 bis 80 % des Beleihungswertes. Während Hypothekenbanken bis zu 60 % beleihen, liegt die Grenze bei Bausparkassen bei 80 %. Diese Prozentsätze ergeben sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften und internen Beleihungsgrundsätzen der Kreditinstitute. Beispiel: Der Verkehrswert einer Immobilie wird mit EUR festgesetzt. Davon wird ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % abgezogen. Demnach würde der Beleihungswert EUR und die Beleihungsgrenze (80 % des Beleihungswertes) EUR betragen. Das heißt, die für dieses Objekt insgesamt gewährten Darlehen können nur bis zu einem Betrag von EUR ohne Zusatzsicherheiten dinglich abgesichert werden. Nach Abschluss der Prüfung der Werthaltigkeit der zu beleihenden Immobilie und der Darlehenszusage sichert sich das Kreditinstitut über Grundpfandrechte (das sind Grundschulden und Hypotheken) ab, die in Abteilung III des Grundbuches eingetragen werden. Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgt erst nach der Eintragung dieser Grundpfandrechte, die wie die 22

22 Eigentumsübertragung ebenfalls über einen Notar vorgenommen werden muss. Grundpfandrechte werden mit dem Kapitalbetrag, Zinsen und eventuellen Nebenleistungen eingetragen. Die häufigste Form der Kreditbesicherung ist die Grundschuld. Nach der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch (Abteilung III) dient das Grundstück als Sicherheit für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Es ist das Merkmal von Grundschulden, dass sie bis zur Löschung in der eingetragenen Höhe bestehen bleiben, auch dann, wenn das ihnen zugrunde liegende Darlehen bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt ist. Grundschulden können damit auch nach der Tilgung des zugrundeliegenden Darlehens als flexibles Besicherungsinstrument für spätere Finanzierungsmaßnahmen herangezogen werden. Dies ist bei Hypotheken, die auch als Mittel der Kreditbesicherung herangezogen werden können, nicht der Fall. Eine Hypothek ist immer an eine bestimmte Forderung gebunden und hat ohne sie keinen Bestand. Wenn die Hypothek getilgt ist, geht sie vollständig auf den Grundstückseigentümer über. 4.2 Kaufvertrag und Auflassung Zum Erwerb eines bebauten oder unbebauten Grundstücks Juristen nennen diesen Vorgang die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Grundstücksverkäufers und des Erwerbers hierüber erforderlich. Diese Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar erklärt werden. Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz der Vertragsparteien, da es hier um erhebliche Summen geht und der Käufer sich auf Jahrzehnte hinaus finanziell festlegt. Der Notar nimmt im Gegensatz zum Anwalt eine unparteiische Stellung ein und vertritt die Interessen des Erwerbers und des Verkäufers zugleich. Die Aufgabe des Notars besteht darin, die Erklärungen der Vertragsparteien klar und unzweideutig zu Papier zu bringen. Darüber hinaus erläutert er 23

23 die Konsequenzen der jeweiligen Bestimmungen für die Beteiligten. Mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags werden für den Verkäufer und den Erwerber des Grundstücks klare Rechtsverhältnisse geschaffen. Zweifelsfragen sollten deshalb beim Notartermin genau angesprochen werden. Wichtig ist zum Beispiel, dass der Verkäufer als Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Er muss nach Zahlung des Kaufpreises die Auflassung erklären. Leisten Sie keine Kaufpreiszahlungen, ehe für Sie eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist oder wenigstens eine Notarbestätigung vorliegt, dass einer solchen Eintragung keine Hindernisse im Weg stehen. Ein wichtiger Punkt ist auch die Prüfung der Rechtsverhältnisse in Abteilung III des Grundbuches. Es sollte Klarheit über die Grundschulden und Hypotheken bestehen, die bereits eingetragen sind oder im Rang vor Ihrer Auflassungsvormerkung noch eingetraen werden. 4.3 Eintrag ins Grundbuch Auch wenn die Auflassung vor dem Notar rechtswirksam erklärt wurde, sind Sie noch nicht Eigentümer Ihres Grundstücks. Das ist erst dann der Fall, wenn der Erwerb auch im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist ein amtliches Register und wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Für jedes selbstständige Grundstück, das in einem Amtsgerichtsbezirk liegt, wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt, das eine laufende Nummer erhält und mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst wird. Aus dem Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen der einzelnen Grundstücke ersichtlich. Das Grundbuch hat neben dem Titelblatt, der Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis drei Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis sind die Bezeichnungen der einzelnen Grundstücke (z.b. Flurstück, Größe) und die 24

24 Rechte enthalten, die mit dem Eigentum verbunden sind. Die drei Abteilungen des Grundbuchs werden folgendermaßen unterteilt: in Abteilung I findet man den Namen der Eigentümer sowie die Grundlage und das Datum der Eintragung. In Abteilung II stehen die übrigen Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (z.b. Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte) und in Abteilung III sind alle Grundschulden und Hypotheken eingetragen, mit denen das Grundstück belastet ist. Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben. Das heißt, Sie können darauf vertrauen, dass der Grundbuchinhalt richtig und vollständig ist. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht ins Grundbuch nehmen, also auch Sie als potenzieller Erwerber. Zwischen der notariellen Beurkundung und dem tatsächlichen Eintrag vergeht oft längere Zeit. Es ist deshalb gängige Praxis, zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums eine Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten im Grundbuch eintragen zu lassen. So werden schon vor der Eintragung Schutzwirkungen entfaltet, die die Rechtsposition des Erwerbers stärken. Er braucht damit Rechte, die evtl. nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und vor der Eigentumsumschreibung ins Grundbuch eingetragen werden könnten, nicht gegen sich gelten zu lassen. 4.4 Kosten und Gebühren Die Kosten für die Übertragung, die auf den künftigen Hauseigentümer zukommen, setzen sich aus den Beurkundungsgebühren des Notars und den Eintragungsgebühren des Grundbuchamts zusammen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kaufpreis und dem Umfang der Kaufurkunde, bei der Eintragung von Sicherungsrechten nach dem Sicherungswert, z.b. der Grundschuldhöhe. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Kostenordnung, die auf festen Kostentabellen basiert. 25

25 Beispiel: Der Kaufpreis eines bebauten Grundstücks beträgt EUR. Für die Beurkundung des Kaufvertrags bei gleichzeitiger Auflassung und Bewilligung der Auflassungsvormerkung fallen nach der Kostentabelle 880 EUR an, für die Auflassungsvormerkung werden 220 EUR berechnet. Darüber hinaus fällt noch eine Vollzugsgebühr von 181 EUR an. Hinzu kommen noch Schreibauslagen, Porto und der gesetzliche Mehrwertsteuersatz. Grunderwerbsteuer Jeder, der ein bebautes oder unbebautes Grundstück erwirbt, hat die einmalig fällige Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % des Wertes der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören der Kaufpreis, übernommene Belastungen, vorbehaltene Nutzungen (z.b. Wohnrecht) und sonstige Leistungen wie z.b. Vermessungskosten. Die Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer entsteht in der Regel mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen ist, wird vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die als Voraussetzung für die Eintragung des neuen Grundstückseigentümers im Grundbuch gilt. 26

26 Die genannten Euro-Beträge sind dem Steuer- Euroglättungsgesetz entnommen. Diese Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Stand: März

27 Das Tarifprogramm A auf einen Blick Tarifmerkmale A-Standard (AA) A-Spezial (AS) A-Langzeit (AL) A-Vierpromille (AV) A-Mindestguthaben 40 (AM) Stand: Juli 2002 A-Rendite (AR) Regelsparbeitrag monatlich in der Bausparsumme Guthabenzinssatz in % jährlich Treueprämie Sondervergütung Abschlussgebühr in % der Bausparsumme Mindestsparguthaben in % der Bausparsumme ohne Wahlzuteilung bei Wahlzuteilung 1) Mindestbewertungszahl für die Zuteilung Berechnungsformel für die Bewertungszahl Bewertungszahlfaktor 5 2, ,85 5 2, ,10 5 1,25 1% (in der Variante AR: 1,5%) jährliche Treueprämie bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen nach einer Sparzeit von 7 Jahren seit Vertragsbeginn und Einhalten einer Treuezeit 4) von mindestens 1 Jahr. Die Treueprämie erhöht die Guthabenverzinsung um rund 1 % p. a. (in der Variante AR um rund 1,5% p. a.). Einzelheiten 3 ABB. Erstattung einer Sondervergütung bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen nach einer Sparzeit von 7 Jahren seit Vertragsbeginn. Diese beträgt 0,5% der zugeteilten Bausparsumme oder bei zusätzlichem Einhalten einer Treuezeit 4) von mindestens 1 Jahr 1% der zugeteilten Bausparsumme ,40 4 2,00 Summe der Guthabenzinsen x Bewertungszahlfaktor 5) x Leistungsfaktor 6) Bausparsumme in Tausend ,05 5 1, ,50 5 2, ,20 28

28 Darlehensanspruch Darlehenszinssatz nominal in % p. a. effektiver Jahreszins ab Zuteilung in % p. a. ohne Wahlzuteilung 2) bei Wahlzuteilung 1) Tilgungsbeitrag (für Zins und Tilgung) monatlich in der Bausparsumme ohne Wahlzuteilung 2) bei Wahlzuteilung 1) Tilgungsdauer 3) in Jahren/Monaten ohne Wahlzuteilung 2) bei Wahlzuteilung 1) Wechselmöglichkeiten 1) 4,75 5,12 5, bis 12 8/6 8/6 bis 6/0 2,75 3,16 3, bis 16 5/8 5/8 bis 4/2 in die Variante aus der Variante Die Mindestbausparsumme beträgt (in der Tarifvariante AM ). 1) Abhängig von der Zustimmung der Bausparkasse (vgl. 6 Abs. 2 ABB und 13 Abs. 1 ABB). 2) Zur Mehrzuteilung siehe 6 und 11 ABB und Tabelle im Anhang der ABB. 3) Ohne Berücksichtigung der Prämie für die Risikolebensversicherung und bei Inanspruchnahme des maximalen Darlehensanspruchs. 4) Die Treuezeit beginnt mit Erreichen eines Bausparguthabens von 25 % der Bausparsumme (in der Variante AM: 40 %), der Zielbewertungszahl und sobald dann eine Erklärung vorliegt, dass die Treueoption gewählt wurde. Mit der Treueoption kann der Bausparer nach Ablauf von 7 Sparjahren und nach Ablauf der Treuezeit von mindestens 12 Monaten bei Verzicht auf die Inanspruchnahme des zugeteilten Bauspardarlehens eine Treueprämie erhalten. Wünscht der Bausparer nach erklärter Treueoption das Bauspardarlehen, so hat er keinen Anspruch auf Treueprämie, und die Zuteilung mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens kann frühestens 12 Monate nach einer entsprechenden Erklärung erfolgen (Einzelheiten 3 ABB). ja ja ja ja Bausparsumme abzüglich Bausparguthaben 4,00 4,75 4,00 5,25 4,29 4,38 5,02 5,09 4,29-5,59 5, bis bis bis 10 10/2 10/2 bis 7/3 14/5 14/5 bis 9/10 10/2-11/0 11/0 bis 7/8 nein ja ja ja 5) Der Bausparer wählt bei Vertragsabschluss zwischen mehreren Tarifvarianten. Mit der Tarifvariante wird der Bewertungszahlfaktor festgelegt. Bis zur Zuteilung kann der Bausparer mit Zustimmung der Bausparkasse die Tarifvariante wechseln. Die Varianten AL und AM sind nur bei Vertragsabschluss wählbar. Die Entscheidung für die Variante AR ist endgültig. Zum Wechsel in die Variante AR siehe Fußnote 7. Trifft der Bausparer keine Entscheidung zur Tarifvariante, legt die Bausparkasse den Bausparvertrag in der Variante AA an. 6) Leistungsfaktor = Bausparguthaben 50 % der Bausparsumme Er beträgt mindestens 0,8 (in der Variante AM mindestens 0,85) und höchstens 2. 7) Liegt die Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten unter 5 % (vgl. 13 Abs. 6 ABB), so kann die Bausparkasse die Zustimmung für den Wechsel in die Variante AR verweigern. nein ja ja 7) nein 29

29 Institutionen für Länderfördermittel: Landeskreditbank Baden-Württemberg Schlossplatz Karlsruhe Tel. (07 21) Bayerische Landesbodenkreditanstalt Kapellenstr München Tel. (0 89) Investitionsbank Berlin Bundesallee Berlin Tel. (0 30) Investitionsbank des Landes Brandenburg Steinstr Potsdam Tel. (03 31) Bremer Landesbank Domshof Bremen Tel. (04 21) Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt Besenbinderhof Hamburg Tel. (0 40) Landestreuhandstelle Hessen Junghofstr Frankfurt Tel. (0 69)

30 Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstr Schwerin Tel. (03 85) Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen Hamburger Allee Hannover Tel. (05 11) Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen Friedrichstr Düsseldorf Tel. (02 11) Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Str Mainz Tel. ( ) Landesbank Saar Girozentrale Ursulinenstr Saarbrücken Tel. (06 81)

31 Platz für Ihre Notizen: 32

32 Bauf Bausparkasse Schwäbisch Hall AG Crailsheimer Straße Schwäbisch Hall MAD/5/08/2002

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