Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Arbeitshilfen 6. Verzeichnis der Dokumente auf CD 7. Abkürzungsverzeichnis 9. Vorwort 11

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2 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Arbeitshilfen 6 Verzeichnis der Dokumente auf CD 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Vorwort 11 1 Kündigungsschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen 1.2 Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Übermittlung der Kündigung Beteiligung des Betriebsrats 41 2 Diskriminierungsschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen Schutzregelungen Aufgaben der Vertragsparteien Beteiligung des Betriebsrats 70 3 Mutterschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen Schutz der werdenden Mutter Elterngeld und Elternzeit Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder 98 4 Jugendschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen Schutzregelungen 101 4

3 Inhaltsverzeichnis 5 Arbeitsschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen Aufgaben der Vertragsparteien Beteiligung des Betriebsrates Arbeitsschutz in der Zeitarbeit Dokumentationspflichten Datenschutz Gesetzliche Rahmenbedingungen Aktuelle gesetzliche Vorhaben Umsetzung des Arbeitnehmerdatenschutzes Besondere Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers Beteiligung des Betriebsrates 194 Stichwortverzeichnis 198 5

4 Verzeichnis der Arbeitshilfen Checkliste: Was sind rechtssichere Gründe für eine ordentliche Kündigung? 31 Checkliste: Was sind rechtssichere Gründe für eine außerordentliche Kündigung? 37 Checkliste: Worauf Sie bei der Formulierung von Stellenanzeigen achten sollten! 52 Checkliste: Wie Sie eine risikolose Auswahl von Bewerbern sicherstellen! 56 Checkliste: So überprüfen Sie Betriebsvereinbarungen und die betriebliche Praxis auf AGG-Sicherheit! 60 Checkliste: Das sollte aus AGG-Sicht bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen bedacht werden! 61 Checkliste: Wie Sie eine rechtssichere Dokumentation des Personalauswahlprozesses erreichen! 66 Checkliste: Worauf bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung zum AGG geachtet werden sollte! 76 Checkliste: Wie Einschränkungen und das Verbot der Beschäftigung werdender Mütter rechtssicher erkannt werden können! 88 Checkliste: Was Arbeitgeber bei der Elternzeit beachten müssen! 98 Checkliste: Was bei minderjährigen Mitarbeitern beachtet werden muss! 111 Checkliste: Genügen die Arbeitszeitregelungen den gesetzlichen Anforderungen? 124 Checkliste: So gestalten Sie einen schutzzielsicheren Arbeitsplatz! 135 Checkliste: Sind alle Pflichten und Aufgaben des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz erfüllt? 152 Checkliste: Sind alle Möglichkeiten ausgenutzt worden, die Umsetzung des Arbeitnehmerdatenschutzes optimal zu gestalten? 170 Checkliste: Entsprechen die Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz den gesetzlichen Anforderungen? 173 Checkliste: Entspricht das IT-System den Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten? 176 Checkliste: Wie Sie Computer und digitale Daten in jedem Fall sichern sollten! 187 6

5 Verzeichnis der Dokumente auf CD 1 Inhaltsverzeichnis 2 Einführung 3 Gesetze und Verordnungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Betriebsverfassungsgesetz (Auszug) Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Bundesdatenschutzgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Bundesgesetzbuch (Auszug) Jugendarbeitsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Mutterarbeitsschutzverordnung Reichsversicherungsordnung (Auszug) Sozialgesetzbuch V, IX (Auszug) Telekommunikationsgesetz (Auszug) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 4 Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarung zum AGG Betriebsvereinbarung zum Alkoholverbot Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung einer Beschwerdestelle nach 13 AGG Betriebsvereinbarung zur Bildschirmarbeit Betriebsvereinbarung zur Einführung elektronischer Post Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets und Intranets Betriebsvereinbarung zum maschinellen Zutrittskontrollsystem 7

6 Verzeichnis der Dokumente auf CD Betriebsvereinbarung zu Mobbing und sexueller Belästigung Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz Betriebsvereinbarung zur Suchtgefährdung Betriebsvereinbarung zur Telefondatenerfassung und -auswertung Betriebsvereinbarung zum Telekommunikationssystem Betriebsvereinbarung zur Verlängerung der Elternzeit 5 Muster und Vorlagen Musterschreiben für eine ordentliche Kündigung Mustertext für eine Abmahnung Musterschreiben für eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung Musterschreiben für eine Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung Muster für eine Anhörung des Betriebsrates bei außerordentlicher Kündigung Muster für eine AGG-sichere Aufgabenbeschreibung Muster für die Mitteilung bei der Beschäftigung werdender Mütter Muster für einen Antrag auf Kündigung bei Wirksamkeit des Mutterschutzgesetzes Muster für einen Antrag auf Elternzeit Vorlage für eine Gefährdungsbeurteilung Muster für ein Explosionsschutzdokument Musterformular für eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse Muster für eine Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis 6 Verfahrensanweisungen Leitlinien zur Betriebssicherheit Leitfaden zum Mutterschutz Liste der Aushang- und Anzeigepflichten Liste der Aufzeichnungspflichten 7 Kommentierte Bibliographie 8 Wichtige Websites 9 Anschriften 8

7 1 Kündigungsschutz Eine Kündigung ist zumeist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Sie ist in der Regel das Instrument, um ein Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer schriftlich und unter Einhaltung der Kündigungsfristen ausgesprochen werden, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Kündigt ein Arbeitnehmer, geht dem Arbeitgeber potenziell eine zumeist eingearbeitete Fachkraft verloren, die adäquat ersetzt werden muss. Das kann in Zeiten des Fachkräftemangels durchaus zur Herausforderung für den Arbeitgeber werden. Wird ein Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber gekündigt, bedeutet dies für ihn in jedem Fall den Verlust seines Arbeitseinkommens und damit seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit hohen Arbeitslosenzahlen drohen ihm damit Arbeitslosigkeit und ein möglicher sozialer Abstieg. Dass der Arbeitnehmer deswegen vor unberechtigten Kündigungen geschützt werden muss, ist offensichtlich. Auf der anderen Seite muss auch der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich von einem Beschäftigten zu trennen, dessen Leistung und/oder Verhalten nicht mehr tragbar ist oder den Betriebsfrieden beeinträchtigt. Und er muss seine Mitarbeiterzahl an betriebliche Erfordernisse anpassen können, wenn ihm die wirtschaftliche Lage des Unternehmens keine andere Wahl lässt und ohne Kündigungen möglicherweise alle Arbeitsplätze gefährdet wären. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Instrument der Kündigung ist somit oftmals Ausdruck eines Interessensgegensatzes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ihn auszugleichen, ist die primäre Aufgabe des Kündigungsschutzes. Und da eine Kündigung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Regel existenziellere Folgen hat als umgekehrt, werden für den Arbeitgeber die Kündigungsmöglichkeiten durch die umfangreichen gesetzlichen Regelun- 13

8 1 Kündigungsschutz 14 gen des Kündigungsschutzes stärker eingeschränkt als für den Arbeitnehmer. Im Gegenteil: Ihm räumt das geltende Recht die größtmögliche Freiheit ein. Kündigungen seitens des Arbeitnehmers werden vom Begriff des Kündigungsschutzes nicht erfasst. 1.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Das Kündigungsschutzrecht in Deutschland ist in hohem Maße einzelfallbezogen, schwer durchschaubar und auf eine Reihe von gesetzlichen Regelungen verteilt. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind wesentliche Bestimmungen zum allgemeinen Kündigungsschutz enthalten. Es bildet den Kern des geltenden Kündigungsschutzrechts und beschränkt die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit einer längeren Laufzeit bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf sachlich begründete Kündigungen. Generelle Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Liegt es vor, gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregelungen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Leitende Angestellte wie Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ähnliche Personen, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, werden allerdings von einigen Regelungen des Kündigungsschutzes ausgenommen ( 14 KSchG Abs. 2). So entfällt bei ihnen der Kündigungseinspruch gemäß 3 KSchG. Er berechtigt die Arbeitnehmer, binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einzulegen, wenn sie diese für sozial ungerechtfertigt halten. Außerdem sind die Arbeitsverträge mit leitenden Angestellten leichter auflösbar, da der Arbeitgeber anders als bei anderen Arbeitnehmern gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Begründung für eine Kündigung angeben muss, selbst wenn diese sozialwidrig ist. Auch sind leitende Angestellte, die Personal einstellen und entlassen, vom Massenkündigungsschutz ausgeschlossen ( 17 Abs. 5 Nr. 3 KSchG). Vollkommen ausgenommen von den Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes sowie des Massenkündigungsschutzes sind sogenannte Organvertreter juristischer Personen ( 14 Abs. 1 KSchG Nr. 1). Dazu zählen im Allgemeinen:

9 Gesetzliche Rahmenbedingungen 1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbH-Geschäftsführer, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft, Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins, Vorstandsmitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Vorstandsmitglieder einer Stiftung. Auch für sogenannte gesetzliche Vertreter einer Personengesamtheit gelten die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht ( 14 Abs. 1 Nr. 2). Im Allgemeinen fallen darunter vertretungsberechtigte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), eines nicht rechtsfähigen Vereins wie z. B. einer Arbeitsgemeinschaft. Nicht nur im Hinblick auf die beschäftigten Personengruppen, sondern auch im Hinblick auf das Unternehmen selbst sieht das Kündigungsschutzgesetz grundsätzliche Ausnahmen vor (Kleinbetriebsklausel). Der Kündigungsschutz greift nur, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern handelt ( 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG). Bei diesem Schwellenwert werden Auszubildende nicht, Teilzeitbeschäftigte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und bei bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 mitgezählt. Zeitarbeitnehmer werden ebenfalls nicht mitgezählt, da sie ja nicht im Betrieb, sondern beim Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sind. Achtung In Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten gelten die Kündigungsschutzregelungen mit Ausnahme der 4 bis 7 und 13 Abs. 1 nicht für Arbeitnehmer, die nach dem eingestellt wurden. Sie zählen auch bei der Ermittlung des Schwellenwertes von zehn Beschäftigten nicht mit ( 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Damit gilt das KSchG in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten immer, in Betrieben mit fünf oder weniger Beschäftigten für niemanden und in Betrieben mit fünf bis zehn Beschäftigten nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem begann. 15

10 1 Kündigungsschutz Für die Besatzungsmitglieder von Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehrsbetrieben gelten aufgrund der oft längeren Abwesenheit durch Reisen Sonderregelungen, die insbesondere die Fristen bei einer Kündigungsschutzklage betreffen. Außerdem genießen der Kapitän eines Schiffes sowie die übrigen als leitende Angestellte anzusehenden Besatzungsmitglieder entgegen 14 KSchG Kündigungsschutz ( 24 KSchG). Der Kündigungsschutz ist in Deutschland aber nicht nur im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Auch zahlreiche andere Gesetze nehmen auf ihn Bezug. So werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die gesetzlichen Fristen für eine ordentliche Kündigung genannt. Außerdem enthält es die erforderlichen Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Darüber hinaus schützt es Arbeitnehmer vor Kündigung aufgrund des Übergangs von einem Betrieb oder Betriebsteil von seinem bisherigen Arbeitgeber auf einen neuen Inhaber ( 613a Abs. 4 BGB). Dazu kommen verschiedene Sonderregelungen, die einen speziellen Kündigungsschutz für besondere Personengruppen und Situationen vorsehen: Im Sozialgesetzbuch (SGB) IX wird der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte geregelt. Die besonderen Regelungen für werdende Mütter finden sich im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG). Die speziellen Kündigungsschutzregelungen für Mitarbeiter in Elternzeit enthält das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG). Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG) schützt Arbeitnehmer in Pflegezeit auch bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung durch Pflege vor Kündigung. Wehr- und Zivildienstleistende genießen besonderen Kündigungsschutz durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz ArbPlSchG) und das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz ZDG). 16

11 Gesetzliche Rahmenbedingungen 1 Lesen Sie ruhig einmal nach! Den Text des Kündigungsschutzgesetzes sowie in Auszügen die gesetzlichen Regelungen für besondere Personengruppen finden Sie auf der diesem Buch beigefügten CD. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält einerseits die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen, die für Betriebsratsmitglieder gelten. Andererseits sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen innerhalb eines Unternehmens darin geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt grundsätzlich für alle Phasen eines Arbeitsverhältnisses (siehe dazu Kapitel 2). Für Kündigungen gelten nach 2 Abs. 4 AGG aber ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Allerdings ist zurzeit in der Diskussion, inwieweit eine solche Ausnahme von Kündigungen aus dem Geltungsbereich des AGG nach den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien überhaupt zulässig ist, da diese auch Entlassungsbedingungen umfassen. Dazu gehören auch Kündigungen. Deshalb sollten die Diskriminierungsverbote des AGG bei einer Kündigung genauso berücksichtigt werden, wie die Regelungen des KSchG, die 626, 242, 134 BGB und die Sonderkündigungsbestimmungen. Tipp: Vermeiden Sie Diskriminierungen bei Kündigungen Diskriminierungen jeglicher Art sollten bei Kündigungen unterlassen werden. Achten Sie auch darauf, dass nicht unabsichtlich durch unglückliche Formulierungen Indizientatsachen geschaffen werden, die auf ein diskriminierendes Motiv für die Kündigung schließen lassen. Um sich kein diskriminierendes Motiv unterstellen lassen zu können, sollten die gesetzlich unangreifbaren Kündigungsgründe in Aktennotizen dokumentiert werden. Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteilung wegen ihrer Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters, ihres Geschlechts, der Rasse und ethnischen Herkunft. Eine Kündigung, die allein deshalb ausgesprochen wird, weil ein Ar- 17

12 Stichwortverzeichnis Abfindungszahlung 22 Abmahnung 32 AGG 46 Akkordarbeit 108 Änderungskündigung 30 Antidiskriminierungsrichtlinien 17 Arbeitgeberkündigung 13 Arbeitnehmerdatenschutz 158, 169 Umsetzung 169 Arbeitnehmerdatenschutzgesetz 168 Arbeitnehmerkündigung 13 Arbeitschutzgesetz 115 Arbeitshilfen 10 arbeitsmedizinische Vorsorge 145 Arbeitsmittel 137, 138 Arbeitsplatz 60 Analyse 140 Ausstattung 60 Arbeitsräume 134 Arbeitsschutz 114 ff. Aufgaben Arbeitgeber 147 Betriebsrat 153 Dokumentationspflichten 156 Gesetz 115 medizinischer 114, 144 präventiver 137 Rechte und Pflichten Arbeitnehmer 153 sozialer 114, 116 technischer 114, 132 Zeitarbeit 154 Arbeitsschutzbehörden 116 Arbeitsschutzvorschriften 116 Arbeitssicherheitsgesetz 115 Arbeitsstätten 134 Arbeitsunfälle 134 Arbeitsvertrag 57 Jugendliche 102 Arbeitszeit 119 Arbeitszeitgesetz 115 Arbeitszeitverlängerung 120 Ausbildung 62 Ausschlussfrist 35 Ausschreibung 50 außerordentliche Kündigung 34 Auszubildende 24 Bau 141 Baustellenverordnung 141 Beleuchtung 134 Belüftung 134 Benachteiligung 45 Berufsausbildung 62 Berufsgenossenschaften 116 Berufskrankheiten 134 Beschäftigungsverbot Mutterschutz 85 Beschwerdestelle 72 Betreuung 98 Betriebsanweisungen 153 Betriebsärzte 129, 145, 150 betriebsbedingte Kündigung 29 Betriebsrat 41, 70, 153, 194 Betriebssicherheit 138 Betriebssicherheitsverordnung 137 Betriebsvereinbarungen 18, 60, 74, 76, 195 Betriebsverfassungsgesetz 17, 164 Beweislast 65 Bewerberauswahl 55 Bewerbergespräch 55 Bildschirmarbeitsverordnung 160 Bundesdatenschutzgesetz 162 Burnout 127 Chancengleichheit 45 Chemikalien 142 Code of Conduct 67 Datenschutz 158 ff. Betriebsrat 194 Gesetz 159 Sicherheitsmaßnahmen 173 Datenschutzbeauftragte 176, 177 Datenschutzkonzept 171,

13 Stichwortverzeichnis Datenschutzverpflichtung 188 Datenschutzvorschriften 164 ff. Datensicherheit 172 Datensicherheitskonzepte 171 Datenspeicherung 162 Detektive 182 Diskriminierung 17, 45 ff. Gesetz 46 Diskriminierungsschutz 45 ff. Dokumentation 65, 148 Dokumentationspflichten 156 Druckkündigung 28 Elterngeld 91 Elternzeit 91, Entgeltschutz 89 Erste-Hilfe-Maßnahmen 152 Erste-Hilfe-Räume 134 Erziehungsberechtigte 102 explosionsgefährliche Stoffen 141 Fachkräfte für Arbeitssicherheit 150 Feuerwehr 122 Fluchtwege 134 Freistellung 98 Fürsorgepflicht 110 Geburt 77 Gefährdungsbeurteilung 128, 148 gefährliche Arbeiten 108 Gefahrstoffe 142 Gesundheit 127 Gesundheitsschutz 134, 147 Gleichbehandlung bei Arbeitssuche 50 Gleichbehandlungsgesetz 17, 46 Grundkündigungsfrist 26 Hebammenhilfe 91 informationelle Selbstbestimmung 161 Informationsrechte 71 Internet 197 Intranet 197 IT-Systeme 175 Jugendarbeitsschutz 100 Jugendliche 101 ff. Akkordarbeit 108 Arbeitszeit 102 Mehrarbeit 106 Pausen 106 Urlaub 106 Jugendschutz 100 ff. Gesetz 100 Kinder 98, 101 Kinderarbeitsschutz 100 Kinderarbeitsschutzverordnung 100 Kleinbetriebsklausel 15 Kündigung 13 ff. außerordentliche 34 betriebsbedingte 29 geschützte Personengruppen 24 Gesetz 14 ordentliche 25 personenbedingte 28 Übermittlung 40 verhaltensbedingte 27 Kündigungsfreiheit 14 Kündigungsschutz 13 ff. ausgenommene Personen 14 Auszubildende 15 Besatzungsmitglieder 16 Schwangerschaft 79 Schwerbehinderte 16 Sonderregelungen 16 sozial gerechtfertigt 18 Teilzeitbeschäftigte 15 Zeitarbeitnehmer 15 Kündigungsschutzgesetz 14 Kündigungsschutzklage 20 Kündigungsschutzrecht 14 Lärm 143 Massenkündigungsschutz 14 medizinischer Arbeitsschutz 114, 144 Mehrarbeit 106 Minderjährige 102, 111 Mobbing 127 Mutterschaftsgeld

14 Stichwortverzeichnis Mutterschaftslohn 89, 90 Mutterschutz 77 ff. Beschäftigungsverbot 85 Gesetz 78 Mutterschutzfrist 85 Mutterschutzgesetz 16, 78 Notausgänge 134 Notdienste 122 ordentliche Kündigung 25 Pausen 106 Personalsuche 50 personenbedingte Kündigung 28 Persönlichkeitsrecht 161 Pflegezeit 24 Pflichtuntersuchungen 145 präventiver Arbeitsschutz 137 psychische Gesundheit 127 Rauchen 146 Rettungsdienste 122 Sanitärräume 134 Schutz der ungestörten Entwicklung 110 Schutzregelungen 49 schutzwürdige Personengruppen 126 Schwangere 24 Schwangerschaft 77 Kündigungsschutz 79 Mitteilung 83 Mitteilung vor Einstellung 84 Schwerbehinderte 16, 24 Sicherheit 134 Sicherheit am Bau 141 Sicherheitsbeauftragte 150 Sicherheitseinrichtungen 134 sozialer Arbeitsschutz 114, 116 Stand der Technik 137 Stellenanzeigen 50, 52 Steuerungsprogramme 180 Stress 127 Suchtgefährdung 130 Tarifvertrag 18, 120 Taschengeld-Geschäfte 102 technischer Arbeitsschutz 114, 132 Telekommunikation 184 Telekommunikationsgesetz 160, 165 Telemediengesetz 160, 166 Überwachung 184 überwachungsbedürftige Anlagen 140 Überwachungsprogramme 180 Unfälle 151 Unfallkasse 116 Unfallversicherung 116 Ungleichbehandlung 49 Unternehmensrichtlinien 67 Unterweisung 67 Urlaub 106 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 169 verhaltensbedingte Kündigung 27 Verkehrswege 134 Vibrationen 143 Videoüberwachung 182 Vorabkontrolle 175 Wehrdienstleistende 24 Weiterbildung 62, 63 Wöchnerinnen 24 Zeitarbeit Arbeitsschutz 154 Zeitarbeitnehmer 154 Zeitarbeitsunternehmen 154 Zivildienstleistende

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