I. Der strafrechtliche Handlungsbegriff

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1 I. Der strafrechtliche Handlungsbegriff 1. Kausale Handlungslehre Sie definierte die strafrechtlich relevante Handlung als eine durch ein willensgetragenes Verhalten bewirkte Veränderung der Außenwelt. 2. Finale Handlungslehre In Abgrenzung von der kausalen Handlungslehre, für welche die Willensrichtung des Täters ein Kriterium der Schuld ist, hat die sog. finale Handlungslehre die Handlung als ein vom steuernden Willen beherrschtes, zielgerichtetes menschliches Verhalten definiert. 1

2 3. Soziale Handlungslehre Die soziale Handlungslehre geht dabei davon aus, dass unter einer strafrechtlich relevanten Handlung jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten zu verstehen ist. Sozialerheblich ist dabei jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann. 4. Personale Handlungslehre Die personale Handlungslehre Roxins sieht in jeder Handlung eine Persönlichkeitsäußerung eines Menschen und qualifiziert damit alles als Handlung im strafrechtlichen Sinne, was sich einem Menschen als seelisch-geistiges Aktionszentrum zuordnen lässt. 2

3 Fall 1: Die Mutter erstickt den Säugling, der bei ihr im Bett schläft, weil sie sich im Schlaf auf ihn legt. Fall 2: A schubst den B im Streit auf eine wertvolle Vase, die zerbricht. Fall 3: A will, dass B die Vase seiner Oma zerbricht. B weigert sich. Daraufhin prügelt A den sich B so lange, bis er die Vase zerbricht. Fall 4: B ist beim Arzt A, der ihm im Rahmen der Untersuchung mit dem Hämmerchen aufs Knie schlägt. Dieses schnellt hoch und trifft den A schmerzhaft am Oberschenkel. Fall 5: B fährt im Sommer mit seinem Auto. Plötzlich fliegt eine Wespe durch das geöffnete Fenster in das Fahrzeug. B reißt automatisch die Hand empor, um die Wespe durch hektische Handbewegungen zu vertreiben. Dabei verliert er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fährt den Passanten P an. 3

4 II. Der Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg 1. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie (Conditio-sine-qua-non-Formel) Diese Theorie geht davon aus, dass alle Bedingungen für einen Erfolg gleichwertig zu betrachten sind, also nicht zwischen nahen und entfernten oder typischen und bloß zufälligen Faktoren unterschieden wird. Die Formel lautet: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 4

5 a) Alternative Kausalität Fall 1: T und Z geben dem O unabhängig voneinander jeweils eine tödliche Dosis Gift. Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich. b) Kumulative Kausalität Hier führen mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen, die für sich genommen nicht zur Erfolgsherbeiführung ausreichen würden, erst durch ihr Zusammentreffen zum Erfolg. Fall 2: T und Z geben dem O unabhängig voneinander eine Dosis Gift, wobei jede Dosis für sich nur zu Magenkrämpfen und Erbrechen führen würde. Zusammen wirken die Dosen jedoch tödlich und O stirbt. 5

6 2. Einzelne Kausalitätsprobleme auf der Basis der Conditio-sine-qua-non-Formel a) Für die Bedingungstheorie gilt, dass sie allein auf die ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg abstellt. Die Tatsache, dass ein Erfolg später aufgrund anderer Ursachen oder auf andere Weise eingetreten wäre (Reserveursachen und hypothetische Kausalverläufe) ist nicht zu berücksichtigen. Auch die Tatsache, dass der Verletzte selbst ein Mitverschulden trägt oder ein Dritten in das Kausalgeschehen eingreift, ist nicht von Relevanz, solange die ursprünglich gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt. 6

7 Gnadenschussfall: 1 A hatte bereits zwei Menschen getötet, als er X mit einem Schuss aus nächster Nähe in die Brust niederstreckte. Als X zu den anderen Leichen gelegt wurde, kam B hinzu und gab dem röchelnden X den Gnadenschuss. Pflegemutterfall: 2 Im Konkurrenzkampf um die Liebe der Pflegemutter hatte ein Kind R ein anderes Kind J niedergestochen. J wurde fälschlicherweise für tot gehalten. Als W, der Freund der R, an den Tatort kam, um die Spuren zu beseitigen, fand er J röchelnd vor. Er nahm daraufhin eine Wasserflasche und schlug der J damit mehrfach auf den Kopf. Die J starb entweder an den Stichen oder den Schlägen. 1 BGH MDR/D 56, BGH NStZ 01, 29. 7

8 Wirkt die gesetzte Bedingung nicht bis zum Erfolgseintritt fort, also bringt erst eine andere, später gesetzte Bedingung eine neue Ursachenkette in Gang, die allein zum tatbestandsmäßigen Erfolg führt, liegt keine Kausalität in diesem Sinne vor. Man spricht hier von einem Abbrechen der ersten Kausalkette durch ein überholendes Zweitereignis. Bsp.: A hat erfahren, dass seine Braut B ihn mit C betrügt. Daher gibt A der B ein langsam, aber sicher tödlich wirkendes Gift ins Getränk, das keine Spuren hinterlassen soll. Ehe das Gift wirken kann, kommt C und erschießt die B, weil er sich ebenfalls sicher ist, betrogen zu werden. Bsp.: Zwei Jäger schießen unabhängig voneinander und ohne voneinander zu wissen, zeitlich kurz nacheinander auf den Förster F. Ein Schuss trifft F in den Kopf, der andere Schuss trifft das Herz. Beide Schüsse wären tödlich gewesen; es ist nicht zu klären, wer zuerst geschossen hat. 8

9 3. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung Diese Lehre stellt die Frage, ob sich an die betreffende Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt angeschlossen haben, die mit der Handlung nach den bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen. 4. Adäquanztheorie Die im Zivilrecht herrschende Adäquanztheorie wird teilweise auch im Strafrecht vertreten. Nach ihr sind nicht alle Ursachen gleichwertig, sondern spielen nur tatbestandsadäquate Bedingungen eine Rolle. Damit ist ein Tun oder Unterlassen nur dann adäquate Bedingung des konkreten Erfolges, wenn die objektive Möglichkeit seines Eintritts grundsätzlich (nach allgemeiner Lebenserfahrung) in nicht unerheblicher Weise erhöht wird. 9

10 5. Relevanztheorie Die Relevanztheorie unterscheidet streng zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung. Die Ursächlichkeit einer Bedingung bestimmt sie durch Conditiosine-qua-non-Formel; bezüglich der Erfolgszurechnung stellt sie dagegen auf die strafrechtliche Relevanz des Kausalgeschehens ab, wobei sie ähnlich wie die Adäquanztheorie nur die tatbestandsadäquaten Bedingungen innerhalb des Kausalverlaufs als haftungsbegründend anerkennt, sich allerdings noch den Blick für den Schutzzweck der Norm offen hält. 10

11 6. Lehre von der objektiven Zurechnung Die Grundformel: Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. a) Schutzzweck der Norm Beispiel: A ist mit seinem Auto unterwegs. In Mannheim überschreitet er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Als er in Heidelberg ankommt, springt ihm unvermittelt ein Kind vors Auto. Es kommt zu einem für A unvermeidbaren Unfall, der den Tod des Kindes nach sich zieht. 11

12 b) Allgemeines Lebensrisiko und erlaubtes Risiko Beispiel: T schenkt seiner Erbtante eine Safari in der Hoffnung, dass sie dort von einem Löwen gefressen wird. So geschieht es auch. Beispiel: Der erkältete T geht auf ein ausverkauftes Tote Hosen-Konzert, obwohl er davon ausgeht, dass er andere Personen in der Menge anstecken könnte. 12

13 c) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bzw. Selbstschädigung Nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit ist jeder grundsätzlich selbst für sein Verhalten verantwortlich. Das Prinzip soll damit ermöglichen, im Bereich der objektiven Zurechnung verschiedene Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt zum einen für eigenverantwortliche Selbstgefährdungen/Selbstschädigungen des Opfers, aber auch für den Fall, dass Dritte vorsätzlich oder fahrlässig in ein Geschehen eingreifen. 13

14 Beispiel: A spritzt sich Heroin, das er von B bekommen hat. Bei einer tödlichen Dosis kann B nicht wegen 222 StGB bestraft werden. Beispiel: Der Arzt A verschreibt dem Patienten P, der drogenabhängig ist eine Ersatzdroge, von der er weiß, dass auch sie süchtig macht. Nach regelmäßiger Einnahme ist P nun von beiden Drogen abhängig; er hat diese zusätzliche Abhängigkeitsgefahr nicht erkannt. Beispiel: Das vom Täter niedergestochene Opfer verweigert im Krankenhaus eine lebensrettende Bluttransfusion. 14

15 Maßstab der Eigenverantwortlichkeit: Eine verbreitete Meinung nimmt als Maßstab die Exkulpationsregeln der 20, 35 StGB und 3 JGG, wonach die Eigenverantwortlichkeit nur ausnahmsweise zu verneinen ist, nämlich bei Kindern und unreifen Jugendlichen, Geisteskranken sowie Personen, die sich in einer unter 35 StGB fallenden Notlage befinden und die dann, wenn sie anstatt sich einen anderen verletzt hätten, nach 35 StGB entschuldigt wären. Dagegen sieht die Gegenmeinung den Maßstab in einer Parallele zu den Regeln der Einwilligungslehre und stellt damit höhere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit. Beispiel: A lässt sich von B Heroin spritzen, A verstirbt an den Folgen der Droge. 15

16 d) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten Die objektive Zurechnung wir verneint, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue Gefahr begründet, die selbständig und allein zum Erfolgseintritt führt. Strittig: sog. Retterfälle: Fall: A hat das Haus des B angezündet. Um den Sohn des B zu retten, stürzt sich der Nachbar N in das Haus und kommt dabei ums Leben. Ist dem A der Tod des N zuzurechnen? Fall: T hat eine Brandstiftung begangen. Der Feuerwehrmann F stürzt sich in das brennende Haus, um die Bewohnerin B zu retten. Beide verbrennen. Strafbarkeit des T nach 212 I? 16

17 Fall: T hat eine Brandstiftung begangen. Der Bewohner B stürzt ins das brennende Haus, um seinen Sohn S zu retten. Beide verbrennen. Strafbarkeit des T nach 212 I? Fall: T hat eine Brandstiftung begangen. Als das Gebäude einzustürzen beginnt, rennt der Bewohner B ins das brennende Haus, um seine Frau F zu retten, die schon seit über einer Stunde im brennenden Gebäude eingeschlossen ist. Beide verbrennen. Strafbarkeit des T nach 212 I? e) Risikoverringerung Beispiel: A will B mit einem Stock auf den Kopf schlagen. Als er gerade zum Schlag ausholt, greift C ihm in den Arm und lenkt den Schlag ab. B wird nur leicht am Arm getroffen. 17

18 Beispiel: A lauert dem B abends auf, um ihn mit einem Stock zu verprügeln und schwer zu misshandeln. Weil C das vermeiden will, streckt er B bevor A ihn angreifen kann mit einem Kinnhaken nieder, so dass B vor dem Angriff des A bewahrt bleibt. Beispiel: B befindet sich im brennenden Obergeschoss eines Hauses, als er den Säugling S entdeckt. Er nimmt das Kind, erkennt dann aber, dass der das Haus über die Treppe nicht mehr verlassen kann, sondern an der Fassade herabklettern muss. Da er dabei das Kind nicht mitnehmen kann, wirft er es in eine dicht bewachsene Blumenrabatte, die den Fall des Kindes abmildern soll. Das Kind wird dabei nur leicht verletzt. 18

19 f) Atypische Kausalverläufe Fall: T will O mit einer tödlichen Dosis Gift umbringen. Die Giftdosis ist jedoch zu gering und führt nur zu Übelkeit und Erbrechen. Als O vom herbeigerufenen Sanitäter S auf der Trage abtransportiert wird, erleidet dieser einen Herzinfarkt. Die Trage mitsamt dem O kippt um, so dass O stürzt und sich das Genick bricht. Fall: T fährt in seinem Porsche mit Tempo 200km/h auf der Autobahn und nähert sich dem Fahrzeug der O, die auf der mittleren Spur fährt. Da T den Sicherheitsabstand deutlich unterschreitet, erschrickt die O über das plötzlich so dicht auffahrende Fahrzeug derart, dass sie das Lenkrad herumreißt und die Kontrolle über das Auto verliert. Sie kommt von der Fahrbahn ab, überschlägt sich und verstirbt. 19

20 Fall: T wirft einen spitzen Stein nach O, der leicht verletzt wird. Weil er Bluter ist, stirbt O an dieser Verletzung. Gubener Verfolgungsfall 3 : Der Asylbewerber wird von einer Horde Skinheads verfolgt und fürchtet um sein Leben. In Panik springt er durch eine geschlossene Glastür und zieht sich tödliche Schnittverletzungen zu. 3 BGHSt 48, 34 (Gubener Verfolgungsfall). 20

21 g) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang spielt bei den Fahrlässigkeitsdelikten eine entscheidende Rolle. Danach schlägt sich das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko dann nicht im Erfolg nieder, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Beispiel: Der Radfahrer R kommt unter die Räder des LKWs von L, als L den R mit zu geringem Seitenabstand überholt. R ist dabei für L nicht erkennbar stark angetrunken. Hier ist nicht klar, ob L infolge alkoholbedingter Ausfallerscheinungen oder infolge des zu geringen Seitenabstands unter den LKW kam. 21

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