Gutachten zur Strafbarkeit von Doping

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1 Gutachten zur Strafbarkeit von Doping Von Ann-Kathrin Höflich, Nathalie Penkert und Heiko Reiter (Studenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Goethe- Universität Frankfurt/Main) Vor allem durch die in den letzten Jahren immer häufiger bekannt werdenden Fälle von Doping im populären Hochleistungssport ist die Einnahme von leistungssteigernden Substanzen mehr und mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Diejenigen, denen nichts nachgewiesen wurde, scheinen unter einem Generalverdacht zu stehen. Es scheint, dass sich die Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil verkehrt hat: Der saubere Sportler muss beweisen, dass er kein verbotenen Substanzen zu sich genommen hat. Neben den Sportlern geraten unter anderem auch immer wieder Ärzte, die den Zugang zu den verbotenen Substanzen gewähren, ins Fadenkreuz der Ermittlungen. Es stellt sich daher die Frage nach der Strafbarkeit dopender Ärzte im deutschen Recht. Als vor einigen Jahren der italienische Radsportler Marco Pantani einem plötzlichen Herztod erlag, wurde erneut deutlich, welche gravierenden gesundheitsschädigenden Folgen Dopingmissbrauch haben kann. Auch ein Doping verabreichender Arzt kann sich in diesem Zusammenhang nach den schwersten Delikten des Strafgesetzbuchs strafbar machen. Wegen Totschlag wird bestraft, wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Grundsätzlich ist es bei einem zeitlich erheblich später eintretenden Tod eines Sportlers aber schwierig, die Ursächlichkeit eines Dopingmittels für den Tod festzustellen. 1 Ebenso schwierig gestaltet es sich, den Vorsatz des Arztes im Hinblick auf den Tod des Sportlers zu beweisen. Ausreichend ist zu dessen Bejahung jedoch, dass der Arzt den Tod des Athleten billi- 1 Heger, JA 2003, S. 76 (77). 1

2 gend in Kauf nimmt. Handelt er habgierig, kommt erschwerend eine Strafbarkeit wegen Mordes in Betracht. Ausreichend ist ebenfalls, wenn der Arzt dem Sportler die Nebenwirkungen verschweigt, letzterem das Mittel heimlich verabreicht wird, oder der Arzt die heimliche Verabreichung durch einen Dritten billigt. 2 Fehlt es am Vorsatz, so kommt trotzdem eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Sollten die betreffenden Dopingmittel durch einen Arzt verabreicht werden, so muss man von ihm erwarten können, dass er zumindest die in der Wissenschaft allgemein anerkannten Nebenwirkungen des jeweiligen Präparates sowie eventuelle Wechselwirkungen mit anderen Pharmaka kennt und darauf aufmerksam macht. Verschreibt ein Mediziner einem Patienten ein auf der Dopingliste aufgeführtes Präparat in der Kenntnis seiner Gefährlichkeit, um die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsschäden abzuwenden, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht nicht, da eine Güterabwägung zugunsten des höherrangigen Guts der Gesundheit stattfindet. Im Bereich des Dopings geht es jedoch nicht um einen Heileingriff und somit nicht um die Sicherung eines höherrangigen Guts, sondern lediglich um eine künstliche Leistungssteigerung. Folglich findet dieser Gesichtspunkt in solchen Fällen keine Anwendung. 3 War also die tödliche Wirkung der Dopingsubstanzen bei deren Verschreibung oder Verabreichung vorhersehbar, und wurde das Doping lediglich zu Zwecken der Leistungssteigerung verwandt, so wurde der Tod fahrlässig herbeigeführt. Die Strafbarkeit des Arztes könnte jedoch entfallen, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Sportlers vorliegen würde, wenn die Verabreichung bzw. Verschreibung des Dopings also mit Einwilligung des Sportlers erfolgte. Wurde der Sportler allerdings über die Risiken der Präparate durch seinen Arzt getäuscht oder war er aufgrund seiner geistigen Reife zur Erfassung der Konsequenzen des Dopens nicht in der Lage, so kann die Verurteilung 2 Turner, MDR 1991, S. 569 (572). 3 Turner, MDR 1991, S. 569 (572); Linck, NJW 1987, S (2548) 2

3 des dopenden Arztes wegen fahrlässiger Tötung nicht ausgeschlossen werden. 4 In Frage kommt auch eine Körperverletzung durch den Arzt. Hierfür müsste mit der Verabreichung der Dopingsubstanzen eine Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung verbunden sein. Bei der Einnahme von den meisten auf den Dopinglisten der Sportverbände geführten Substanzen ist davon auszugehen, dass diese zumindest zeitweilig zu pathologischen Nebenwirkungen führen 5. Eine Körperverletzung kann aber nur dann bejaht werden, wenn die geforderte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Das ist unzweifelhaft der Fall bei erheblichen Folgen wie Impotenz oder der unkontrollierten Steigerung des Aggressionspotenzials. Zweifelhaft ist dies jedoch bei schwächeren Nebenwirkungen wie Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen. Liegt zwischen Dopingverabreichung und eingetretenem Schaden ein zu großer Zeitraum, ist es häufig problematisch, mit hineichender Sicherheit Alternativursachen auszuschließen und somit einen Verursachungszusammenhang festzustellen. Grundsätzlich stellt sich bei Medizinern die Frage, ob nicht die Verabreichung von Dopingmitteln einen ärztlichen Heileingriff darstellt, der straffrei ist. Das Doping im strengeren Sinne, also die Verabreichung von Dopingmitteln zur Leistungssteigerung, entspricht nicht dem Sinn eines solchen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es kein gleich geeignetes Mittel zur Heilung einer Verletzung gibt, wobei bzgl. der Geeignetheit dann nicht auf die Dauer des Heilungsprozesses abgestellt werden darf. Im Regelfall kann Doping somit nicht als ärztlicher Heileingriff gewertet werden. Dies bedeutet, dass der verabreichende Arzt grundsätzlich eine Körperverletzung begeht. Eine legale Ausnahme zur Verabreichung von auf der Dopingliste stehenden Substanzen kann aber bei einer Gefahr für Leib oder Leben des Sportlers vorliegen. 4 Parzeller, S. 162 (164) 5 Turner, MDR 1991, S. 569 (573); Parzeller, S. 162 (164). 3

4 Als weitere Ausnahme kommt eine Einwilligung des Sportlers in Betracht. Diese setzt die Einwilligungsfähigkeit des Sportlers voraus. Problematisch ist das insbesondere bei Minderjährigen. Die Einwilligungsfähigkeit bemisst sich hier nach der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen. Nach allgemeiner Meinung sind unter 14- jährige nicht urteilsfähig 6. Zudem sind bei sämtlichen medizinischen Maßnahmen besondere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes zu stellen, denn ohne das Wissen um die möglichen Folgen kann es zu keiner wirksamen Einwilligung kommen 7. Eine wirksam erklärte Einwilligung rechtfertigt die Körperverletzung jedoch nicht, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt, was vor allem bei schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen der Fall ist 8. Weiterhin kommt auch eine Teilnahme des Arztes an der Körperverletzung des Sportlers in Betracht. Als Beispiele für die Teilnahme an einer Körperverletzung seien hier ganz allgemein das Hervorrufen des Tatentschlusses bei verabreichenden Dritten 9 oder das Beschaffen der Dopingmittel zu nennen. Möglich ist auch eine fahrlässige Begehung der Körperverletzung. Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wobei der Täter subjektiv in der Lage gewesen sein muss, das objektive Maß an Sorgfalt zu erbringen 10. Als Beispiel kann hier die fahrlässige Nichtunterrichtung des Sportlers über mögliche Nebenwirkungen des Dopingpräparates genannt werden Ulsenheimer ArztstrafR Rn. 109;Linck, NJW 1987, 2545 (2550); Kern, FS Laufs, S Müller, S. 89f; Linck, NJW 1987, 2545 (2550). 8 Turner, MDR 1991, S. 569 (573); S/S-Stree, 228 Rn S/S Cramer/Heine, 26, Rn. 4; MünchKomm-Joecks, 26, Rn. 21; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen Schild, 26, Rn S/S Cramer/Sternberg-Lieben, 15, Rn. 116 f.; Kindhäuser, 15, Rn Karakaya, S. 104f. 4

5 In oben genannten Fällen des Todes eines Sportlers kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht. Für deren Tatvollendung ist zuerst eine vorsätzliche, vollendete Körperverletzung notwendig 12. Ein Dritter kann sich somit der Körperverletzung mit Todesfolge strafbar machen, wenn er durch die Verabreichung der Dopingsubstanz erstere hervorgerufen hat und der Tod des Sportlers unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob auch eine Teilnahme am Betrug durch den Arzt in Frage kommt. Dies ist jedoch nur in seltenen Fällen zu bejahen. Hierfür muss der Arzt Vorsatz bzgl. der Förderung des Betrugs durch den Sportler haben. Aber auch hier werden sich regelmäßig Beweisschwierigkeiten ergeben. Die Teilnahme am Betrug ist somit möglich, die Strafbarkeit wird aber in überwiegenden Fällen an der Nachweisbarkeit des subjektiven Elementes scheitern 13. Auch nach Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Arzneimittelgesetz (AMG) ist an eine Strafbarkeit von Dopingsündern zu denken. In Bezug auf diese ist anzumerken, dass durch die nicht einheitliche Strafbarkeit gemäß AMG und BtMG und deren nicht einheitliche Klassifizierung der entsprechenden Substanzen Strafbarkeitslücken auftreten können. Es hat sich somit gezeigt, dass es eine Fülle von Tatbeständen gibt, die das Dopen im Sport unter Strafe stellen. Jedoch wird es insbesondere bei den Normen des StGB häufig Beweisschwierigkeiten geben. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung gemäß dem StGB zwar theoretisch möglich, aber vielfach wenig praktikabel ist. Hier wäre daran zu denken, eine einheitliche Strafvorschrift einzuführen, die alle vom AMG und BtMG erfassten Handlungen unter 12 Kindhäuser/ Neumann/ Paeffgen Paeffgen, 227, Rn. 4. 5

6 Strafe stellt und deren Anwendungsbereich auf sämtliche zum Doping geeigneten Stoffe und Betäubungsmittel umfasst. Auch an die Einführung eines Straftatbestandes im StGB bezüglich des unlauteren Wettbewerbs im Sport ist zu denken. Strafbar nach dieser Norm müssten dann alle sein, die an der Einnahme von Dopingsubstanzen zum Zwecke der Leistungssteigerung eines Athleten im Wettkampf beteiligt sind, wobei hier ein Dopingbegriff zugrunde gelegt werden müsste, der sämtliche in Frage kommenden Substanzen umfasst. Schutzobjekt dieses Delikts wäre dann der lautere Wettbewerb. Schutzsubjekte wären dann die Mitkonkurrenten, Sponsoren, Zuschauer, Veranstalter und Preisspender des Wettbewerbs. Dies alles muss berücksichtigen, dass es am praktikabelsten erscheint, das Augenmerk bei der Bestrafung von Doping auf das Umfeld des Dopingsünders zu richten. Denn ist eine Bestrafung des Selbstdopenden zumindest gemäß dem StGB und dessen Nebengesetzen kaum durchsetzbar, muss dafür gesorgt werden, dass die Quellen versiegen und damit der Zugang zu den entsprechenden Mitteln wesentlich erschwert wird. 6

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