Nehmen Sie das Steuer in die Hand!

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1 Nehmen Sie das Steuer in die Hand! Eine Veranstaltung der Academy von zu steuerlichen Neuerungen und Entwicklungen

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3 Agenda Uhr Begrüssungskaffee Uhr Begrüssung und Einleitung Lukas Scheidegger, Partner, Bern Unternehmenssteuerreform III, Auswirkungen auf KMU s Frank Roth, Senior Manager, Bern Entwicklungen in der Schweizer Steuerpraxis Stéphanie Gysin, Manager, Bern Uhr Standort Schweiz / Kanton Bern Beurteilung aus unternehmerischer Sicht Hans Ulrich Müller, Unternehmer Uhr Apéro

4 Einleitung Transparenz & Substanz BEPS kurz und knapp in sechs Schlüsselthemen Beteiligung und Rückführung Finanzierung Immaterielle Vermögenswerte 15 BEPS Massnahmen Transparenz und Offenlegung Betriebsstätte Geschäftsmodell

5 Einleitung Transparenz & Substanz Steuertransparenz... von der Jolle zum Dreimaster CbCR Intrastat TTC EU Savings Dir. AIA

6 Einleitung Transparenz & Substanz Neue Vorschriften zur Transparenz - Handlungsbedarf Proaktives Management des Bestands an Tax Rulings; Inventar; evtl. Vornahme von Anpassungen Proaktive Überprüfung von CBCR-Daten, Anpassung von Strukturen und Vorwegnahme der Reaktionen von Steuerbehörden (Unternehmen > 750 Mio. Umsatz) Erstellung und regelmässige Überarbeitung TP - Dokumentation Proaktives Management der Erwartungen interner Interessengruppen; Steuerstrategie und Einführung von Richtlinien zur Steuertransparenz

7 Unternehmenssteuerreform III Auswirkungen auf KMUs Frank Roth Senior Manager, Tax & Legal Services Bern und Zürich

8 Agenda 1. Ziele, finanzielle Auswirkungen, Massnahmen und Zeitplan 2. Einzelne Massnahmen und Fallbeispiele 3. Fazit

9 1. Ziele, finanzielle Auswirkungen, Übersicht Massnahmen und Zeitplan $

10 Ziele und strategische Ausrichtung der USTR III Ziele Elemente der strategischen Ausrichtung 1. Einführung von Steuerregeln kompatibel mit den Anforderungen der EU / OECD 2. Senkung kantonaler Gewinnsteuersätze 3. Abschaffung bestimmter steuerlicher Hindernisse zur Steigerung der Standortattraktivität Finanzierbarkeit

11 Relevanz der USTR III: Abschaffung der kantonalen Steuerstatus Anzahl der Firmen Holdinggesellschaften Domizilgesellschaft ooo Gemischte Gesellschaften Stellen Stellen in der Schweiz: direkt: indirekt: zusätzlich rund (laut Genfer Studie) Forschung & Entwicklung Ausgaben für F&E 48% 52% Anteil an gesamten Steuereinnahmen 48% 49% der direkten Bundessteuer 49% 21% der kantonalen/kommunalen Gewinnsteuern ca. 5.3 Mia p.a.

12 Übersicht über die USTR-III-Reforminhalte USTR III Abschaffung der kantonalen Statusgesellschaften, Prinzipalbesteuerung, Swiss-Finance-Branch-Praxis sowie Anpassungen beim interkantonalen Finanzausgleich Kantonale Patentbox (Output- Förderung) Kantonaler Sonderabzug für F+E- Aufwendungen (Input- Förderung) Zinsbereinigte Gewinnsteuer Aufdeckung von stillen Reserven Kantonale Steuersatzreduktion für alle Gesellschaften Anpassung der Kapitalsteuer Weitere Massnahmen Abschaffung Emissionsabgabe Direkte Freistellung Beteiligungsabzug Unbeschränkte Verlustverrechung? Einführung private Kapitalgewinnsteuer Anpassung Teilbesteuerung Anpassung pauschale Steueranrechung Nachhaltiger Werkplatz Schweiz Hohe Wettbewerbsfähigkeit Attraktive Arbeitsplätze Internationale Akzeptanz Rechts- und Investitionssicherheit Volkswirtschaftlicher Gesamtnutzen für Bürger und Staat

13 Ausblick / politische Agenda Verabschiedung Botschaft zum Bundesgesetz über USTR III Finaler Entscheid Parlament Volksabstimmung Ausarbeitung Botschaft durch Bundesrat Beratung in Kommissionen und Räten Referendumsfrist Mögliches Referendum Zeit bis zum folgenden 1 Jan Frist für Kantone zur Anpassung Gesetzgebung Entscheid des Bundesrates Parlament und Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR/SR & WAK-NR/NR) (6 Monate) Ablauf Referendumsfrist Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten kanontaler Gesetze Januar 2015 Juni 2015 ~2017 ~2017/2018 ~2019/2020

14 2. Einzelne Massnahmen und Fallbeispiele

15 Patentbox Eckwerte Steuersubjekt juristische Personen natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifizierende Rechte a) Patente und vergleichbare Rechte b) Schutzzertifikate c) Erstanmelderschutz gemäss Artikel 12 Heilmittelgesetz Substanz Modifizierter Nexus-Ansatz (privilegierte Besteuerung in Abhängigkeit zurechenbaren F&E-Aufwands) Berechnung Boxenerfolg Residualmethode (indirekte Berechnungsmethode, Top-Down-Ansatz) Höhe Entlastung Steuerentlastung von max. 90% Patentbox auf kantonaler Ebene obligatorisch Kantone können geringere Entlastung im kantonalen Steuergesetz vorsehen

16 Fallbeispiel Patentbox (1) Ausgangslage Dritte Dritte Schwester Korea F&E Wickie AG F&E Drittunternehmen Finnland F&E Es sind folgende Angaben für die Berechnung der Steuerfolgen mit dem Nexus-Ansatz bekannt: Selbst getragene Kosten für F&E Kosten für F&E von ausländischen Dritten (Finnland) Kosten für die Auftragsforschung in Korea Abschreibungen für akquirierte Patente

17 Fallbeispiel Patentbox (2) Beschreibung Faktoren Ordentliche Besteuerung Gesamtgewinn Unternehmung Patentbox./. Nettofinanzergebnis /. Verlust aus Geschäftstätigkeit ohne IP- Bezug (z.b. Ergebnis aus Handel)./. Lizenzeinnahmen von Dritten und Nahestehenden (netto)./. Gewinne aus Routinefunktion und Markenentgelten Nettobetrag Nexus-Faktor 100% Zwischentotal

18 Fallbeispiel Patentbox (3) Nexus-Faktor Forschung in der Schweiz als Voraussetzung Privilegierte Besteuerung im Verhältnis des qualifizierenden F&E-Aufwands zum gesamten F&E-Aufwand Zuschlag (Uplift) von 30% des F&E-Aufwands im Inland (sofern im Ausland tatsächlich F&E in diesem Umfang getätigt wurde) Aufwand Qualifizierend Nicht qualifzierend Total Selbst getragene Kosten für F&E Ausländische F&E Dritte (Finnland) Ausländische F&E Schwester (Korea) Abschreibung auf erworbenen Patenten qqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqqq AAAAAAAAAAAAAAA 130% UUUUUUUUUUUU tttttttttt AAAAAAAAAAAAAAA = = % Nexus-Faktor maximal 100%

19 Fallbeispiel Patentbox (4) Beschreibung Faktoren Ordentliche Besteuerung Patentbox Zwischentotal Kürzung um maximale Boxentlastung infolge Skalierungsfaktor (max. 90%) Bemessungsgrundlage Kanton und Gemeinde vor Steuern, vor Verlustverrechnung Verlustverrechnung zwischen den Sparten Bemessungsgrundlage K&G vor Steuern, nach Verlustverrechnung Effektive Steuerbelastung K&G 2019 (Annahme) (10%) % Ordentlich steuerbar Effektive Steuerbelastung K&G ohne Beteiligungserträge 0.00% 0.59%

20 Fallbeispiel Patentbox (5) Fazit Gewinner der Patentbox: forschende KMU, da sie F&E meist im Inland betreiben oder via Auftragsforschung durch Dritte im Ausland Hoher Nexus-Faktor Multinationale Unternehmen haben aus nicht-fiskalischen Gründen grössere Teile der F&E bei Nahestehenden im Ausland Nexus-Faktor unter 100% Allfällige Verluste aus dem nicht-patentboxfähigen Bereich kürzen die steuerbaren Erträge nochmals Höhe des Skalierungsfaktors soll den Kantonen überlassen werden (max. 90%) Bestrebungen zur Elimination kumulierter Limitierung von Nexus- und Skalierungsfaktor Bestrebungen zur Limitierung der Entlastung aus allen Massnahmen auf 80% des jährlichen Reingewinns.

21 F+E Sonderabzug Stellschrauben Mechanismus Steuersubjekt Juristische Personen Natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Definition F&E Nicht definiert Kantone frei in Gestaltung des F+E Abzugs F+E Aktivitäten, welche in der Schweiz ausgeübt werden, inklusive Auftrags-F+E durch Dritte Im Falle von Auftrags-F+E Abzugsberechtigung grundsätzlich beim Auftraggeber Superdeduction Regime Keine Auszahlung im Verlustfall Volumen- (nicht zuwachs-)basiert Vorteile Nur anwendbar auf kantonaler Ebene (optional für Kantone) Kantone können Elemente definieren (z. B. Multiplikator)

22 Aufdeckung stiller Reserven Vermeidung Fiskalschock Alternative Wahl? Beispiel Steuerbilanz Step-up Betrag /. Auflösung y1 <250>./. Auflösung y2 <250> Annahme: Inkrafttreten USTR III./. Auflösung y10 <250> Modell 1: Gegenwärtige Praxis der Kantone Step-Up stille Reserven Verbleibender Betrag Aufgewertete stille Reserven in Steuerbilanz und künftige Abschreibung

23 Aufdeckung stiller Reserven Vermeidung Fiskalschock Alternative Wahl? Modell 2: Art. 78g E-StHG Annahme: Inkrafttreten USTR III Feststellung stille Reserven Sondersteuersatz für 5 Jahre Beispiel Separate Berechnung Step-up Potential /. Realisiert in y1 <250>./. Realisiert in y2 <300>./. Realisiert in y3 <450>./. Realisiert in y4 <250>./. Realisiert in y5 <350> Verfallender Betrag

24 Fallbeispiel: Aufdeckung stille Reserven Beispiel gemischte Gesellschaft (1) Die Meyer AG erwirtschaftet zwischen 90% und 95% ihrer Gewinne im Ausland und wird in der Schweiz (auf Kantons- und Gemeindeebene) bisher als gemischte Gesellschaft besteuert. Der Unternehmenswert der Meyer AG beträgt Zusätzlich sind die folgenden Angaben bekannt: 2019 % Reingewinn vor Steuern Inland 10 10% Reingewinn vor Steuern Ausland 90 90% Davon steuerbar in CH (15% des % Auslandertrags) Total steuerbarer RG v. St % 76.5% nicht steuerbar in der Schweiz Reingewinn v. St. TOTAL % Wird in Feststellungsverfügung festgehalten

25 Fallbeispiel: Aufdeckung stille Reserven Beispiel gemischte Gesellschaft (2) Berechnung stille Reserven Buchwert Stille Reserven Verkehrswert Aufwertungspotential Aufw. Sondersatz Aufw. ordentlich Max. Aufwertung 76.5% 23.5% UV Beteiligungen/ Liegenschaften Markenrechte Goodwill Aufwertung Sondersatz verfügbar Reingewinn der Sondersteuer unterliegender Anteil 76.5% verbleibende stille Res. für Sondersatz ordentlich steuerbar Verfall der verbleibenden stillen Reserven; keine Anwendung des Sondersatzes mehr

26 Kantonale Gewinnsteuersenkungen Anpassung der kantonalen Gewinnsteuersätze Sache der Kantone Verschiedene Kantone haben folgende Zielsteuersätze angekündigt Kanton Effektiver Steuersatz 2015 Zielsteuersatz Aargau 18.9% 18.6% Bern 21.6% ~ % Fribourg 19.9% 13.72% (kantonale Gewinnsteuer für juristische Personen: 4%) Genf 24.2% ~13% angekündigt Luzern 12.3% Keine Änderungen nötig Nidwalden 12.7% Keine Änderungen nötig Schaffhausen 16.0% % Waadt 22.8% ~13% angekündigt Zug 14.6% 12% Zürich 21.1% In Abhängigkeit der Nachbarkantone

27 Übergang von der Holding- zur Stammhausstruktur Stammhausstruktur A Wegfall Holdingprivileg voraussichtlich per 1. Januar 2019/2020 Übergang von der Holding- zur Stammhaus-struktur grundsätzlich steuerfrei möglich (im Einzelfall zu prüfen) Nachteile Holding AG Maschinenbau AG Gewinnsteuervorteil durch Holdingprivileg (Finanzierungsaktivitäten, Managementleistungen, Halten und Verwalten immaterieller Güter) fällt weg Management AG Maschinenbau AG Service AG Ordentliche Kapitalsteuer (jedoch Entlastung auf Beteiligungen und Patenten) Vorteile gegenüber heutiger Holdingstruktur Einsparung der laufenden Kosten der Holding Wegfall der Kapitalsteuer der Holdinggesellschaft

28 3. Fazit

29 Fazit Fokus auf steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität 1 2 Relevanz der Unternehmenssteuerreform III Rund Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus, rund 400 Stellen direkt oder indirekt betroffen, rund 48% der F&E Ausgaben durch Statusgesellschaften und rund 49% der direkten Bundessteuern von Statusgesellschaften. Hohe Bedeutung der F&E Förderung für den Wirtschaftsstandort Schweiz Internationaler Spielraum zur Definition von Patenten, welche für die Patentbox qualifiziert werden sollte maximal ausgenutzt warden, um international attraktiv zu sein. Kantone sollen zudem die Möglichkeit haben, Inputförderung einzuführen. 3 Übergangsregelung zur Aufdeckung stiller Reserven ( Step up ) soll Fiskalschock vermeiden Übergangsregelung sorgt für mässige Besteuerung bis allfällige kantonale Gewinnsteuersenkungen greifen Sondersatzlösung vermeidet negative Effekte bei der internationalen Rechnungslegung Zeitliche Beschränkung von 5 Jahre auf 10 Jahre ausdehnen Gestaltungsfreiheit für Kantone bei Umsetzung beibehalten 4 5 KMUs gehören zu den Gewinnern KMUs im allgemeinen (kantonale Gewinnsteuersenkungen) und forschende KMUs im Speziellen (Patentbox) als Gewinner der USTR III. Zinsbereinigte Gewinnsteuer sollte wieder ins Paket eingefügt werden Für Gruppenfinanzierung Anwendung des Drittvergleichsprinzips an Stelle eines fix vorgeschriebenen Zinssatzes für Schweizer Bundesobligationen Konzerndarlehen sollten ebenfalls für eine Kapitalsteuerreduktion qualifizieren wie Beteiligungen und Patente Im Gegenzug evtl. Streichung Abschaffung Emissionsabgabe

30 Entwicklungen in der Schweizer Steuerpraxis Stéphanie Gysin Manager, Tax & Legal Services

31 Agenda FABI Geschäftsfahrzeuge Aus- und Weiterbildungskosten Was ändert sich? Aktuelles aus der Steuerpraxis

32 FABI - Geschäftsfahrzeuge Worum gehts? Das Schweizer Stimmvolk sagt am 9. Februar 2014 JA zur Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI). Zur Finanzierung der Bahninfrastruktur wurde der sog. Bahninfrastrukturfonds (BIF) geschaffen. Dieser Fonds soll sowohl aus bisherigen wie auch aus neuen Quellen gespiesen werden. Eine dieser neuen Finanzierungsquellen ist die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf max. CHF pro Jahr bei der direkten Bundessteuer ab 1. Januar Viele Kantone ziehen mit und führen ebenfalls eine Limite ein.

33 FABI - Geschäftsfahrzeuge Was bedeutet FABI für den Arbeitgeber? Der Arbeitgeber hat keine zusätzlichen Informationen im Lohnausweis anzugeben. Weiterhin ist das Feld F anzukreuzen sowie der Privatanteil zu deklarieren. für die Mitarbeiter? Gleichstellung mit Mitarbeitern ohne Geschäftsfahrzeug soll erreicht werden. Ab 1. Januar 2016 wird der Arbeitsweg im Steuererklärungsverfahren als zusätzlich steuerbares Einkommen aufgerechnet (nicht sozialversicherungspflichtig). Die Aufrechnung soll CHF 0.70/km betragen. Privatanteil bei privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen bleibt unverändert.

34 FABI - Geschäftsfahrzeuge Praxisbeispiel Sachverhalt Geschäftsauto mit Privatnutzung Arbeitsweg 100 km pro Tag Kaufpreis Auto CHF exkl. MWST Jahreseinkommen CHF

35 FABI - Geschäftsfahrzeuge Praxisbeispiel Lösung Lohnausweis

36 FABI - Geschäftsfahrzeuge Praxisbeispiel Lösung Steuererklärung Bezahlter Arbeitsweg Berufsauslagen x Zürich Kantonal unterschiedlich

37 Aus- und Weiterbildungskosten Was ändert sich? Welche Schulungen qualifizieren? Wie hoch ist der Abzug? Wie sind durch den Arbeitgeber finanzierte Schulungen zu behandeln? Fazit: Kleinerer Abzug grössere Bandbreite

38 Aktuelles aus der Steuerpraxis Funktionsverlagerung ins Ausland Sachverhalt Schweiz Ausland Holding AG Segel AG Anker GmbH

39 Aktuelle Fälle aus der Steuerpraxis Funktionsverlagerung ins Ausland Steuerliche Risiken Gewinn- und Verrechnungssteuern sind massgebend was die Verschiebung von latentem Steuersubstrat anbelangt. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland wird einer Liquidation gleichgestellt. Umfang der Besteuerung: Mutmasslicher "hypothetischer" Liquidationsgewinn der übertragenen Vermögenswerte (inkl. nichtbilanzierte immaterielle Werte) sowie allfälliger Goodwill. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich auch beim Transfer einzelner Aktiven. Mehrwertsteuern und Zollabgaben sind betroffen was Änderungen in der Vertriebsstruktur anbelangt.

40 Aktuelles aus der Steuerpraxis Steuerfreier Kapitalgewinn vs. Lohn Sachverhalt (2C_618/2014, 2C_619/2014 vom 3. April 2015) A 6 weitere Partner Z Bank 36.75% 12.25% 51% Z AG

41 Aktuelle Fälle aus der Steuerpraxis Steuerfreier Kapitalgewinn vs. Lohn Steuerliche Risiken Nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts ist der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-) Tätigkeit weit zu interpretieren. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung und der Tätigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der Z AG durch A stellt gemäss Bundesgericht steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar.

42 Aktuelles aus der Steuerpraxis Bindungswirkung von Rulings Sachverhalt (2C_807/2014; Urteil vom 24. August 2015) X Holding AG 100% X Finanz AG BSt C. Island

43 Aktuelle Fälle aus der Steuerpraxis Bindungswirkung von Rulings Steuerliche Risiken Entfaltung des Vertrauensschutzes des Rulings. Massgeblicher Zeitpunkt in dem das Vertrauen in den Bestand eines Ruling zerstört wird. Gewährung einer Übergangsfrist für Anpassung der Struktur. => Beschwerde wurde zu Gunsten der ESTV teilweise gutgeheissen.

44 Vielen Dank für Ihre Teilnahme. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Bewerten Sie die Referenten, und füllen Sie den Feedbackbogen zum Anlass direkt in der App aus. This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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