EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, C(2013) 9118 final

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2013) 9118 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Förderrichtlinie Nationaler Radverkehrsplan Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Am 4. Juli 2013 meldete Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Beihilferegelung Förderrichtlinie Nationaler Radverkehrsplan an. (2) Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 bat die Kommission Deutschland um die Übermittlung weiterer Informationen, die mit Schreiben vom 4. September 2013 eingingen. (3) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 erbat die Kommission zusätzliche Informationen. Am 21. November 2013 bat Deutschland informell per um Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen. Dem stimmte die Kommission am gleichen Tag zu. Die Informationen wurden mit Schreiben vom 26. November 2013 übermittelt. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 2. BESCHREIBUNG DER REGELUNG 2.1. Ziel (4) Ziel der angemeldeten Beihilferegelung ist es, den Radverkehr wegen seiner positiven Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Lebensqualität und Gesundheit als Teil eines modernen Verkehrssystems zu fördern. (5) Nach Angaben der deutschen Behörden besteht in Deutschland die Möglichkeit, den Anteil des Radverkehrs bis 2020 auf bis zu 15 % zu steigern. Um dies zu verwirklichen, halten die deutschen Behörden staatliche Unterstützungsmaßnahmen für den Radverkehr für unentbehrlich. (6) Zu diesem Zweck trat Anfang 2013 der Nationale Radverkehrsplan 2020 in Kraft, mit dem der Radverkehr und zugleich die Koordinierung umweltfreundlicher Verkehrsarten (öffentlicher Personennahverkehr, Fuß- und Radverkehr) unterstützt werden soll. (7) Im Rahmen dieses Plans sollen nicht investive Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Radverkehr gefördert werden, die die nachhaltige Mobilität sichern. Dabei soll die Effizienz des deutschen Verkehrssystems insgesamt erhöht und eine angemessene Verkehrsteilung (modal split) zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern erreicht werden Rechtsgrundlage (8) Nationale Rechtsgrundlagen für die angemeldete Regelung sind 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu 23, 44 BHO). (9) Nach 91, 100 BHO ist der deutsche Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt Förderungswürdige Projekte (10) Gemäß der Regelung kommen nicht investive Projekte, mit denen das übergeordnete Ziel der Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans verfolgt und Koordinierungsmaßnahmen betreffend den Radverkehr und andere Verkehrsmittel gefördert werden, für eine Förderung in Frage. Diese Projekte sollen a) die Verkehrsverhältnisse für den Radverkehr verbessern, b) nachhaltige Mobilität sichern, c) Ergebnisse bringen, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar sind, und d) neue Erkenntnisse über den Gegenstand des Projekts liefern. (11) Zu den förderungswürdigen Vorhaben zählen insbesondere Informations- und Kommunikationskampagnen, Wettbewerbe (z.b. zur Unterstützung besonders vielversprechender Durchführungsansätze), Projekte mit Innovationscharakter, 2

3 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstige Vorhaben, die der Koordinierung und Förderung des Radverkehrs dienen. (12) Die Projekte sollen repräsentativen Aufschluss über die zu untersuchenden Fragestellungen geben und auch für andere Akteure der Radverkehrsförderung relevant sein. Entscheidend ist somit die zu erwartende Übertragbarkeit der Ergebnisse Empfänger (13) Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Privatpersonen können zur Durchführung des Vorhabens mit einer juristischen Person des privaten Rechts zusammenarbeiten, die einen entsprechenden Antrag einreicht. Die Antragsteller müssen die zur Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben nötige fachliche Qualifikation besitzen und eine ausreichende Bonität nachweisen. (14) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen des Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 erfüllen Bedingungen für die Förderungswürdigkeit - Anreizwirkung (15) Im Rahmen der Regelung sind ausschließlich Projekte förderungswürdig, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und die ohne staatliche Unterstützung nicht oder nicht im notwendigen und wünschenswerten Umfang ausgeführt werden könnten. (16) Die Empfänger müssen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen können. (17) Das zu fördernde Vorhaben darf bei Bewilligung noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Verträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabenbeginn. (18) Die Beihilfe ist für dieselben Ausgaben nicht mit Beihilfen anderer Förderer auf lokaler, nationaler oder Unionsebene kumulierbar Art der Beihilfe und Beihilfeintensität (19) Die Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Sie werden gemäß dem Grundsatz der Kofinanzierung gewährt. Bei der Bewilligung wird ein Höchstbetrag festgelegt. In Ausnahmefällen können Vorhaben im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert werden, wenn die förderungswürdigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht mehr als EUR betragen. 1 ABl. C 244 vom , S. 2. 3

4 (20) Die Beihilfehöchstintensität beträgt für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu 80 % der förderungswürdigen Gesamtausgaben, sofern sie mit dem geförderten Vorhaben keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. (21) In Ausnahmefällen kann die Beihilfehöchstintensität bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf 100 % angehoben werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches oder anderes Interesse hat, das gegenüber dem Bundesinteresse nicht ins Gewicht fällt und wenn das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher förderungswürdiger Ausgaben durch den Staat durchgeführt werden kann. Weitere Voraussetzungen sind: a) Die Beihilfe deckt nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des Empfängers. b) Der Empfänger ist in dem Bereich, für den die Beihilfe bewilligt wird, nicht wirtschaftlich tätig. c) Der Empfänger führt das Vorhaben selbst durch und d) im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt eine öffentliche Ausschreibung nach geltendem Recht. (22) Bei juristischen Personen des privaten Rechts erfolgt eine Förderung in Höhe von bis zu 50 % mit einem Höchstbetrag von EUR je Förderjahr. Die maximale Förderquote erhöht sich für mittlere Unternehmen auf 60 % und für kleine Unternehmen auf 70 %. Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen folgt der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2. (23) Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel beträgt die Höchstintensität der Beihilfe für Informations- und Kommunikationskampagnen 80 % bei einem Höchstbetrag von EUR pro Jahr Förderfähige Kosten/Ausgaben, Bemessungsgrundlage (24) Förderfähig sind alle Kosten und Ausgaben, die zur Erreichung des Projektziels notwendig sind, wobei wirtschaftliches und sparsames Handeln des Empfängers Voraussetzung ist. (25) Bemessungsgrundlage für Beihilfen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die förderfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben. Als Bemessungsgrundlage für Beihilfen an juristische Personen des privaten Rechts können die förderfähigen vorhabenbezogenen Kosten angesetzt werden, wenn eine Bemessung der Beihilfe nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten nicht sinnvoll ist. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kosten- und Leistungsrechnung bzw. eines geordneten Rechnungswesens 2 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), ABl. L 124 vom , S

5 im Sinne der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) Antragsverfahren (26) Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vorhabenskizzen vorzulegen. Das Ministerium wählt die für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben aus und fordert die Antragsteller zu einer förmlichen Antragstellung auf. Förmliche Anträge sind einmal im Jahr, am 1. August, zu stellen. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erkenntnisgewinne für die Sicherheit und Attraktivität des Radverkehrs, des Modell- und Innovationscharakters des Vorhabens, der Erfolgsaussichten für eine Anschlussfähigkeit des Vorhabens und seiner Wirtschaftlichkeit Mittelausstattung und Laufzeit der Regelung (27) Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Die vorhergesehene Geltungsdauer ist daher 1. Januar 2014 bis 31. Dezember (28) Es sind Mittel in Höhe von 3 Mio. EUR jährlich vorgesehen, so dass die Gesamtmittel für die Regelung 9 Mio. EUR betragen. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (29) Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (30) Das Verbot der staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt nur dann, wenn die Nutznießer der Maßnahme Unternehmen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. 4 Nach der angemeldeten Regelung ist jede juristische Person öffentlichen oder privaten Rechts förderungswürdig. Auch wenn es möglich ist, dass in Ausnahmefällen die Beihilfe juristischen Personen gewährt wird, die nicht als Unternehmen einzustufen sind, stellt die Kommission fest, dass angesichts der Siehe beispielsweise Rs. C-41/90 Höfner, Slg. 1991, I-1979, Rdnr

6 weiten Definition potenzieller Empfänger nicht ausgeschlossen werden kann, dass in vielen Fällen im Rahmen der Regelung Unternehmen gefördert werden. (31) Was die anderen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anbelangt, so wird die Beihilfe von einer staatlichen Instanz dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gewährt und ist damit dem deutschen Staat zuzuordnen. Außerdem wird die Beihilfe aus dem deutschen Bundeshaushalt und somit aus staatlichen Mitteln finanziert. (32) Indem nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, erhalten die Beihilfeempfänger einen Vorteil. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nur bestimmten Unternehmen auf der Grundlage eines Antragsverfahrens gewährt wird. (33) Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. 5 Es reicht aus, dass der Empfänger des Vorteils auf wettbewerbsoffenen Märkten mit anderen Unternehmen in Konkurrenz tritt. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass im Rahmen der angemeldeten Regelung Unternehmen einen Vorteil erhalten, die auf innereuropäischen Märkten tätig sind. Daher kann die Regelung nach Auffassung der Kommission sich auf innereuropäischen Handel auswirken und den Wettbewerb verzerren. (34) Somit kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (35) Indem sie die Beihilferegelung vor ihrem Inkrafttreten angemeldet haben, sind die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt (36) Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, ist zu prüfen, ob sie nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (37) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (38) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich existierender Leitlinien für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c fällt. Somit ist sie unmittelbar anhand dieser Vertragsbestimmung zu prüfen. 5 Siehe insbesondere Rs. 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11; Rs. C-53/00 Ferring, Slg. 2001, I-9067, Rdnr

7 (39) Um mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar zu sein, muss eine Beihilferegelung auf notwendige und verhältnismäßige Weise ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen. Bei der Prüfung der Maßnahme wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Maßnahme in Bezug auf das Erreichen des Ziels von gemeinsamem Interesse gegen mögliche negative Folgen wie die Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs gegeneinander ab. Dabei prüft sie folgende Fragen: 1. Zielt die Beihilfemaßnahme auf ein genau definiertes gemeinsames Interesse ab, d.h. soll sie ein Marktversagen ausgleichen oder wird mit ihr ein anderes Ziel verfolgt? 2. Ist die Beihilfemaßnahme so gestaltet, dass mit ihr das Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht werden kann? Dabei ist insbesondere zu prüfen: a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument? b) Gibt es einen Anreizeffekt, d.h. ändert die Beihilfe das Verhalten der potenziellen Empfänger? c) Ist die Maßnahme verhältnismäßig, d.h. könnte die gleiche Verhaltensänderung mit weniger Beihilfe erreicht werden? 3. Sind die Verzerrung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel begrenzt, so dass das Ergebnis insgesamt positiv ist? Genau definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse (40) Das Ziel der Maßnahme, d.h. die Unterstützung des Radverkehrs als Teil eines modernen Verkehrssystems mit positiven Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Lebensqualität und Gesundheit, die Beeinflussung der Verkehrsteilung zugunsten des Radverkehrs und damit die Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit nachhaltiger Beförderungsarten (öffentlicher Personennahverkehr, Fuß- und Radverkehr) kann als Ziel im gemeinsamen Interesse der Union betrachtet werden. (41) Dieses Ziel wurde auch als Teil der europäischen Verkehrspolitik anerkannt, wie dem Grünbuch Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt 6 und dem Weißbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem 7 zu entnehmen ist. In beiden Dokumenten wird die Bedeutung des Radverkehrs als integraler Bestandteil eines modernen nachhaltigen Verkehrssystems und für die Koordinierung verschiedener Beförderungsarten mit dem Ziel hervorgehoben, den Fuß- und Radverkehr zu stärken. Darüber hinaus beschloss das Europäische Parlament am 18. Dezember 2012, den Radverkehr ausdrücklich in das Transeuropäische Verkehrsprogramm (Trans-European Transport Program) aufzunehmen. 6 7 Grünbuch der Kommission vom , KOM (2007) 551 endgültig. Weißbuch der Kommission vom , KOM(2011) 144 endgültig. 7

8 Genau definierte Maßnahme, mit der das Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht wird (42) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme für Projekte gewährt werden, die nicht im individuellen Interesse der Empfänger liegen, sondern die Verkehrseffizienz insgesamt erhöhen sollen sowie eine angemessene und nachhaltige Verkehrsteilung zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln unterstützen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die im Rahmen der Maßnahme förderungswürdigen Projekte keine positiven wirtschaftlichen oder kommerziellen Auswirkungen für die Empfänger haben, da keine Produkte entwickelt werden, die anschließend wirtschaftlich verwertet werden können. Nach Auskunft der deutschen Behörden sind diese Projekte jedoch unerlässlich, um das Potenzial des Radverkehrs auszuschöpfen und seinen Anteil auf bis zu 15 % des gesamten Verkehrs in Deutschland anzuheben. Ohne die Maßnahme würde der Anteil des Radverkehrs stagnieren oder sogar unter 10 % absinken. Nach Auffassung der Kommission ist die Beihilfe daher ein geeignetes Instrument, um das Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. (43) Ferner geben die deutschen Behörden an, dass die Beihilfe erforderlich ist, da keiner der potenziellen Empfänger ohne finanzielle Unterstützung zumindest nicht in ausreichendem Umfang - Geld für Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs ausgeben würde, weil er wirtschaftlich nicht von den Projekten profitiert. Juristische Personen, die andernfalls keine Maßnahmen zur Unterstützung des Radverkehrs und des nachhaltigen Verkehrs ergriffen hätten, erhalten im Wege der Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung einen Anreiz, sich an Projekten für die Radverkehr zu beteiligen und die Verkehrsteilung zugunsten des Radverkehrs zu beeinflussen. Da die notwendigen Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt würden, ist die Kommission der Auffassung, dass sie einen Anreizeffekt aufweist. (44) Die Beihilfe gilt nur dann als verhältnismäßig, wenn die gleiche Verhaltensänderung nicht mit einer geringeren Förderung erreicht werden könnte. Der Betrag der Beihilfe muss auf das Minimum begrenzt werden, das notwendig ist, damit die geförderte Tätigkeit stattfindet. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die deutschen Behörden die Maßnahme in der Art und Weise gestaltet haben, dass die möglichen Beihilfen und damit die dadurch verursachten Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich bleiben. (45) Die Regelung sieht unterschiedliche Beihilfeintensitäten für große, kleine und mittlere Unternehmen im Allgemeinen und für Informations- und Kommunikationskampagnen im Besonderen vor. Um einen ausreichenden Anreiz zu bieten, sich an solchen Projekten zu beteiligen, sieht die Regelung Beihilfeintensitäten von bis zu 50 % vor, die für mittlere Unternehmen auf bis zu 60 % und für kleine Unternehmen auf bis zu 70 % angehoben werden können. Für Informations- und Kommunikationskampagnen beträgt die Höchstintensität der Beihilfe für alle Unternehmen 80 %. Angesichts dieser hohen Beihilfeintensitäten hat die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eingehend analysiert. 8

9 (46) Großunternehmen kommen für Beihilfeintensitäten von bis zu 50 % in Frage, wobei der Höchstbetrag der Beihilfe bei EUR liegt. Da Großunternehmen in der Lage sein sollten, die restlichen 50 % der Projekte zu finanzieren, hält die Kommission diese Intensität, vor allem in Anbetracht des begrenzten Höchstbetrags, für verhältnismäßig, um das mit der Regelung verfolgte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. (47) Hinsichtlich der höheren Höchstbeihilfeintensitäten für KMU (60 % für mittlere und 70 % für kleine Unternehmen) erklärte Deutschland, diese seien gerechtfertigt, da es für KMU im Allgemeinen schwieriger ist, den notwendigen Eigenanteil an den Gesamtkosten der betreffenden Projekte aufzubringen. (48) Nach Auskunft Deutschlands ist die Einbeziehung kleiner und lokaler Akteure unerlässlich, um die Ziele der Maßnahme zu erreichen. Die meisten potenziellen Empfänger, so die deutschen Behörden, werden gesellschaftliche Akteure, kleine Vereine, kleine Medienagenturen und sonstige Institutionen wie Schulen, lokale Verkehrs- oder Umweltclubs sein. Obgleich deren Projekte von geringem Umfang sein werden, tragen diese Akteure auf sehr effiziente Weise zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von gemeinsamem Interesse bei (z.b. Projekte zur Unterstützung des nachhaltigen Verkehrs auf kommunaler Ebene, Förderung von Projekten in Schulen vor Ort, Radfahrausbildung für Migranten in einer Gemeinde). (49) Trotz hoher Fachkompetenz verfügen diese Akteure häufig nicht über die finanziellen Mittel, um die geplanten Vorhaben durchzuführen, vor allem, wenn es sich um bundesweite Vorhaben handelt. Sie finanzieren sich hauptsächlich durch Projektförderungen sowie Mitgliedseinnahmen und Spenden. Die geforderten 30 % Eigenmittel (für kleine Unternehmen) können meistens nur durch eigenes, bereits finanziertes Personal und durch Spenden aufgebracht werden. Nach Angaben Deutschlands könnten diese kleinen und mittleren Akteure nicht erreicht werden, wenn die Beihilfeintensität auf 50 % begrenzt würde. Durch die Anhebung der Beihilfehöchstintensitäten trägt Deutschland der Tatsache Rechnung, dass die Gewinnmargen der KMU gewöhnlich kleiner und unbeständiger sind als die der großen Unternehmen und dass die Erwerbung von Drittmitteln für KMU eher schwieriger ist. (50) Daher gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in der Regelung für KMU vorgesehenen Beihilfeintensitäten verhältnismäßig sind. (51) Für Informations- und Kommunikationskampagnen sieht die Maßnahme eine Beihilfeintensität von bis zu 80 % vor, allerdings ist der jährliche Höchstbetrag mit EUR geringer als für andere Projekte. (52) In seinen Erläuterungen hob Deutschland die besondere Bedeutung von Informations- und Kommunikationskampagnen für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme und die Steigerung des Radverkehrsanteils hervor. Es reiche hierbei nicht aus, die notwendige Infrastruktur zu schaffen, sondern es sei notwendig und sogar entscheidend, die allgemeine Einstellung zum Radfahren zu beeinflussen. Daher gelte es, verschiedene Zielgruppen zu erreichen, und zwar einerseits Menschen vor Ort und Medien, sowie 9

10 andererseits die Politik und Verwaltung, so dass es gezielter Kampagnen hoher Qualität bedürfe. (53) Bislang wurde dieses Mittel selten eingesetzt, um nachhaltige Beförderungsarten und insbesondere den Radverkehr zu fördern. Informations- und Kommunikationskampagnen werden zunehmend dazu dienen, den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf das Fahrrad in Verbindung mit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu unterstützen und die Qualität und Vorteile einer kombinierten Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (Fahrrad und öffentlicher Verkehr) zu verdeutlichen. Diese Kampagnen werden als besonders wichtiger Faktor einer wirksamen Unterstützung der nachhaltigen und umweltfreundlichen Mobilität betrachtet. Es sei unentbehrlich, das Bewusstsein der Bürger zu schärfen und ihr Wissen um die Vorteile der Nutzung nachhaltiger und umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu erweitern. Eine Änderung des individuellen Verhaltens könne nur durch ein verschärftes Bewusstsein der Folgen individuellen Handelns angestoßen werden. Deutschland erwartet daher von den Informations- und Kommunikationskampagnen positive Langzeitwirkungen mit Blick auf eine nachhaltige Alltagsmobilität. (54) Nach Angaben der deutschen Behörden ergibt sich hieraus, dass den Informations- und Kommunikationskampagnen eine außerordentlich wichtige Rolle zukommt, die die höheren Beihilfeintensitäten von bis zu 80 % rechtfertigt. (55) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und die Anreizwirkung dieser erhöhten Beihilfeintensität von bis zu 80 % betonen die deutschen Behörden, dass diese Intensität notwendig ist, um die Durchführung dieser Kampagnen sicherzustellen. Ein eigenes Interesse der Beihilfeempfänger an der Durchführung von Informations- und Kommunikationskampagnen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bestehe in aller Regel nicht, da dies nicht zum originären Aufgabenkreis der Unternehmen gehöre. Es werde nicht das eigene Profil oder die Tätigkeit beworben (es geht nicht um die Werbung neuer Kunden oder die Markteinführung eines eigenen neuen Produkts oder einer eigenen neuen Dienstleistung). Zudem verfügen viele der potenziellen Empfänger, die für regional oder lokal/örtlich begrenzte Kampagnen in Betracht kommen könnten, nicht über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Daher würden sich ohne die Beihilfeintensität von bis zu 80 % keine Unternehmen zur Durchführung derartiger Kampagnen bereit erklären, die jedoch das wirksamste und wichtigste Mittel zur Unterstützung der nachhaltigen Mobilität und des Umstiegs vom motorisierten Verkehr auf den Radverkehr in Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr seien. (56) Hinsichtlich der Tatsache, dass die angemeldete Regelung eine erhöhte Beihilfeintensität von bis zu 80 % auch für große Unternehmen vorsieht, die gewöhnlich nur für Beihilfen von bis zu 50 % in Frage kommen, erklärt Deutschland, dass es bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationskampagnen wichtig sei, auch wichtige und große Akteure in die Förderung des Radverkehrs einzubeziehen, um den Erfolg solcher Kampagnen sicherzustellen. Große Unternehmen davon zu überzeugen, an diesen Kampagnen teilzunehmen, kann jedoch sehr effektiv sein, zum Beispiel im Bereich des betrieblichen Mobilitätsmanagements oder der Zusammenarbeit mit großen Einzelhändlern. 10

11 (57) Ferner unterstreichen die deutschen Behörden, dass die Beihilfeintensität von bis zu 80 % für diese Kampagnen eine absolute Höchstgrenze darstellt, und dass die Entscheidung darüber, ob diese Beihilfehöchstintensität gewährt wird, im Einzelfall getroffen wird. Die Beihilfehöchstintensität soll nur gewährt werden, wenn der Empfänger ein besonderes eigenes Engagement für das Projekt zeigt, wenn er Vorbildwirkung hat oder wenn die Projekte Transfercharakter für andere große Unternehmen aufweisen, so dass sich auch diese für nachhaltige Mobilität engagieren. (58) In der Gesamtschau von Qualität und Quantität bezüglich der Kampagnenziele, -instrumente, -verbreitung und Zielgruppenansprache kann laut Deutschland die Ausschöpfung der maximalen Förderintensität von 80 % gerechtfertigt sein. Außerdem biete die höhere Beihilfeintensität auch Anreize für die Beteiligung von Unternehmen, die sich ansonsten nicht in diesem Bereich engagiert hätten. (59) In Anbetracht dieser Argumente kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfehöchstintensität von 80 % für Informations- und Kommunikationskampagnen im Vergleich zu dem angestrebten Ziel von gemeinsamem Interesse verhältnismäßig ist. Dabei vermerkt sie die Tatsache als positiv, dass die Beihilfeintensität für diese Kampagnen zwar höher als für andere Projekte der Maßnahme ist, der Höchstbetrag der Beihilfe allerdings auf EUR jährlich begrenzt ist (bei den anderen Projekten auf EUR jährlich). Verfälschung von Wettbewerb und Handel (60) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nicht zu Verfälschungen des Wettbewerbs führt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Dies ist zurückzuführen auf die relativ begrenzten finanziellen Mittel (jährlich 3 Mio. EUR bei einem Gesamtbetrag für die Maßnahme von 9 Mio. EUR), die für die Beihilfen vorgesehen sind, die relativ geringen Beihilfehöchstbeträge ( EUR für Informations- und Kommunikationskampagnen und EUR für andere Projekte) und die Tatsache, dass die Beihilfe einer großen Bandbreite von Projekten und Empfängern zugutekommt, so dass die den einzelnen Empfängern tatsächlich ausgezahlten Beträge gering sein werden. (61) Zudem sieht die Maßnahme ausdrücklich als Bedingung für die Förderungswürdigkeit vor, dass alle Projekte Modellcharakter haben und zu Ergebnisse führen müssen, die auch auf andere Situationen übertragbar sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Beihilfe nicht für ein einziges Projekt oder zugunsten eines einzigen Unternehmens gewährt wird, sondern der Unterstützung der Effizienz und Nachhaltigkeit des Verkehrssystems und der Gesellschaft insgesamt dient. Fazit (62) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. 11

12 4. BESCHLUSS (63) Auf der Grundlage der vorstehenden Prüfung hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Regelung zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles / Brussel BELGIQUE / BELGIE Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 12

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