IndenletztenJahrensindMissständeundrechtswidrigeVorgängeinUnternehmen,InstitutionenundBehördenofterstdurchHinweisevonMitarbeiterinnen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Hans-Christian Ströbele, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Beate Müller-Gemmeke, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Agnes Brugger, Harald Ebner, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Bärbel Höhn, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Agnes Krumwiede, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Daniela Wagner, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) A. Problem IndenletztenJahrensindMissständeundrechtswidrigeVorgängeinUnternehmen,InstitutionenundBehördenofterstdurchHinweisevonMitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt geworden. OftbestehteingroßesöffentlichesInteresseandiesenInformationen,zudenen nureinbegrenzterpersonenkreiszuganghat,wieimpflegebereichoderbeider AufdeckungvonLebensmittelskandalen.DennochdrohendiesenHinweisgeberinnenundHinweisgebern (Whistleblowern)nebenMobbinghäufigauch arbeits-unddienstrechtlichekonsequenzenbishinzurkündigung.hierdurch entstehtfürmitarbeiterinnenundmitarbeitereingewissenskonflikt:siemüssen entscheiden, ob sie über Missstände sprechen oder lieber schweigen. AndersalsinGroßbritannienunddenUSAbestehengesetzlicheRegelungen zumschutzvonbedienstetenvorarbeitsrechtlichenkonsequenzensowieanderenrepressionenindeutschlandallenfallsvereinzelt.siesindzuenggefasst undermöglichenoftmalsnurbetriebsinternehinweise.einzelnearbeitsgerichtliche Urteile zu dem Thema ersetzen keine gesetzliche Normierung. IndemAntikorruptionsaktionsplanderG20-StaatenvomNovember2010hat sichauchdiebundesregierungzumschutzvonwhistleblowernbekanntund explizitangekündigt,siewerde bisende2012regelnzumwhistleblowerschutzerlassenundumsetzen.substantiellevorbereitungendazusindallerdings nicht ersichtlich, sie sind jedoch dringlich: DerEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechtehatDeutschlandimJuli2011 mitderbegründungverurteilt,diearbeitsgerichtlichbestätigtekündigung einerberlinerwhistleblowerinohneschutzregelungverletzediemeinungsfreiheit.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung ÄnderungenimBürgerlichenGesetzbuch,Berufsbildungsgesetz,BundesbeamtengesetzsowieBeamtenstatusgesetzgewährenWhistleblowernarbeits-bzw. dienstrechtlichendiskriminierungsschutzundregeln,unterwelchenvoraussetzungensiesichaneineaußerbetrieblichezuständigestellebzw.direktandie Öffentlichkeit wenden dürfen. C. Alternativen Keine. D. Kosten DerGesetzentwurfhataufdieöffentlichenHaushaltekeinenäherbezifferbaren Auswirkungen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9782 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom27. Juli2011 (BGBl.IS.1600)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 612a folgende Angabe eingefügt: 612bAnzeigerecht a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)SoferneinArbeitnehmerTatsachenglaubhaft macht,dieeinebenachteiligungwegenzulässiger AusübungseinerRechteerkennbarwerdenlassen, trägtderarbeitgeberdiebeweislastdafür,dasskein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt. 3. Nach 612a wird folgender 612b eingefügt: 612b Anzeigerecht (1)IsteinArbeitnehmeraufgrundkonkreterAnhaltspunktederAuffassung,dassimZusammenhangmitder betrieblichentätigkeitrechtlichepflichtenverletztwerdenodereinesolcheverletzungdrohtundhatersich entschlossen,hieraufhinzuweisen,hatersichzuerstan denarbeitgeberodereinezurinnerbetrieblichenklärung zuständige Stelle zu wenden. (2)DerArbeitnehmerhatdasRecht,sichaneinezuständigeaußerbetrieblicheStellezuwenden,wennder ArbeitgeberdemVerlangennachAbhilfenichtbinnen angemessenerfristodernachauffassungdesarbeitnehmersaufgrundkonkreteranhaltspunktenichtoder nichtausreichendnachkommt.einesvorherigenabhilfeverlangensbedarfesnicht,wenndiesdemarbeitnehmernichtzumutbarist.unzumutbaristeinsolches Verlangeninsbesondere,wennderArbeitnehmeraufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass 1.imZusammenhangmitderbetrieblichenTätigkeit einegegenwärtigegefahrfürleben,körper,gesundheit,persönlichkeitsrecht,freiheitderperson, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht, 2.imZusammenhangmitderbetrieblichenTätigkeit eine Straftat begangen worden ist, 3.eineStraftatgeplantist,durchderenNichtanzeige derarbeitnehmersichselbstderstrafverfolgungaussetzen würde, oder 4.eineinnerbetrieblicheAbhilfenichtodernichtausreichend erfolgen wird. ImFalldesSatzes3Nummer2trägtderArbeitnehmer nichtdiebeweislastdafür,dasseraufgrundkonkreter AnhaltspunktederAuffassungwar,dassimZusammenhangmitderbetrieblichenTätigkeiteineStraftatbegangen worden ist. (3)DerArbeitnehmerhatdasRecht,sichdirektandie Öffentlichkeitzuwenden,wenndasöffentlicheInteresse ambekanntwerdenderinformationdasbetrieblicheinteresseanderengeheimhaltungerheblichüberwiegt. EinsolchesüberwiegendesöffentlichesInteresseistinsbesonderegegeben,wennderArbeitnehmeraufgrund konkreteranhaltspunkteannimmt,dassimzusammenhangmitderbetrieblichentätigkeiteinegegenwärtige, erheblichegefahrfürleben,körper,gesundheit,persönlichkeitsrechtoderfreiheitderperson,stabilitätdes Finanzsystems oder Umwelt droht. (4)DerArbeitnehmerdarfeineverkörperteWiedergabederbetrieblichenInformation,dieeroffenbaren will,herstellenundandiejeweilszuständigestelleübermitteln,soweitdieserforderlichist,umdievoraussetzungenseinerrechtenachdenabsätzen1bis3glaubhaft zu machen. (5)VondenAbsätzen1bis4kannnichtzuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (6)BeschwerderechtedesArbeitnehmerssowieAnzeige-undÄußerungsrechtenachanderenRechtsvorschriftenunddieRechtederArbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes In 13Satz2desBerufsbildungsgesetzesvom23.März 2005 (BGBl.IS.931),daszuletztdurchArtikel24desGesetzesvom20.Dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändert wordenist,wirdinnummer5derpunktdurcheinkomma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt: 6.überBetriebs-undGeschäftsgeheimnisseStillschweigenzuwahren,soweitkeingesetzlichesAnzeige-oder Äußerungsrecht besteht. Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes DasBundesbeamtengesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160),daszuletzt

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchartikel7desgesetzesvom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 67 folgende Angabe eingefügt: 67aAnzeigerechtbeirechtswidrigenDiensthandlungen wird wie folgt geändert: a)demsatz1wirddieabsatzbezeichnung (1) vorangestellt und wird folgender Satz angefügt: DieAusübungderRechtenach 67aistkeinzwingender dienstlicher Grund. b)derbisherigesatz2erhältdieabsatzbezeichnung (2). 3. In 67 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: 3.BeamtinnenundBeamterechtmäßigvonihren Rechten nach 67a Gebrauch machen. 4. Nach 67 wird folgender 67a eingefügt: 67a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen (1)GelangenBeamtinnenundBeamteaufgrundkonkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass 1.eineAngehörigeodereinAngehörigerihrerjeweiligenBehördeoderDienststelleimZusammenhang mitderbehördlichentätigkeiteinevorsätzliche Straftat begangen hat, 2.eineAngehörigeodereinAngehörigerihrerjeweiligenBehördeoderDienststelleimZusammenhang mitderbehördlichentätigkeitstraftatendritterwissentlich in Kauf genommen hat oder 3.imZusammenhangmitderbehördlichenTätigkeit einegegenwärtigegefahrfürleben,körpergesundheit,persönlichkeitsrecht,freiheitderperson,stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht, sindsieberechtigt,sichohneeinhaltungdesdienstweges ( 125)aneinezuständigeaußerbehördlicheStelle zu wenden. (2)UnabhängigvonAbsatz1sindBeamtinnenund Beamteberechtigt,sichohneEinhaltungdesDienstweges ( 125)direktandieÖffentlichkeitzuwenden,wenn sieaufgrundkonkreteranhaltspunktezuderauffassung gelangen,dassinfolgeeinerrechtswidrigendienstlichen HandlungoderUnterlassungihrerjeweiligenBehörde oderdienststelleeinegegenwärtigeerheblichegefahr insbesonderefürleben,körper,gesundheit,persönlichkeitsrecht,freiheitderperson,stabilitätdesfinanzsystems oder Umwelt droht. (3)InFällenderAbsätze1und2handelnBeamtinnen undbeamtenichtpflichtwidrig ( 77).Siedürfenkeine rechtlichen,dienstlichenodertatsächlichennachteileerleiden. (4)SoferneineBeamtinodereinBeamterTatsachen glaubhaftmacht,dieeinebenachteiligungwegenzulässigerausübungderrechteausdenabsätzen1und2erkennbarwerdenlassen,trägtderdienstherrdiebeweis- lastdafür,dasskeinverstoßgegenabsatz3satz2vor- liegt. (5)Anzeige-undÄußerungsrechtenachanderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Artikel 4 Änderung des Beamtenstatusgesetzes DasBeamtenstatusgesetzinderFassungderBekanntmachungvom17.Juni2008 (BGBl.IS.1010),daszuletzt durchartikel15absatz16desdienstrechtsneuordnungsgesetzesvom5.februar2009 (BGBl.IS.160)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 37 folgende Angabe eingefügt: 37aAnzeigerechtbeirechtswidrigenDiensthandlungen. 2. In 37 Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: 3.BeamtinnenundBeamterechtmäßigvonihren Rechten nach 37a Gebrauch machen. 3. Nach 37 wird folgender 37a eingefügt: 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen (1)GelangenBeamtinnenundBeamteaufgrundkonkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass 1.eineAngehörigeodereinAngehörigerihrerjeweiligenBehördeoderDienststelleimZusammenhang mitderbehördlichentätigkeiteinevorsätzliche Straftat begangen hat, 2.eineAngehörigeodereinAngehörigerihrerjeweiligenBehördeoderDienststelleimZusammenhang mitderbehördlichentätigkeitstraftatendritterwissentlich in Kauf genommen hat, oder 3.imZusammenhangmitderbehördlichenTätigkeit einegegenwärtigegefahrfürleben,körpergesundheit,persönlichkeitsrecht,freiheitderperson,stabilität des Finanzsystems oder für die Umwelt droht, sindsieberechtigt,sichohneeinhaltungdesdienstwegesaneinezuständigeaußerbehördlichestellezuwenden. (2)UnabhängigvonAbsatz1sindBeamtinnenund Beamteberechtigt,sichohneEinhaltungdesDienstwegesdirektandieÖffentlichkeitzuwenden,wennsie aufgrundkonkreteranhaltspunktezuderauffassung gelangen,dassinfolgeeinerrechtswidrigendienstlichen HandlungoderUnterlassungihrerjeweiligenBehörde oderdienststelleeinegegenwärtigeerheblichegefahr insbesonderefürleben,körper,gesundheit,persönlichkeitsrecht,freiheitderperson,stabilitätdesfinanzsystems oder Umwelt droht. (3)InFällenderAbsätze1und2handelnBeamtinnen undbeamtenichtpflichtwidrig.siedürfenkeinerechtlichen,dienstlichenodertatsächlichennachteileerleiden. (4)SoferneineBeamtinodereinBeamterTatsachen glaubhaftmacht,dieeinebenachteiligungwegenzuläs-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9782 sigerausübungderrechteausdenabsätzen1und2erkennbarwerdenlassen,trägtderdienstherrdiebeweislastdafür,dasskeinverstoßgegenabsatz3satz2vorliegt. (5)Anzeige-undÄußerungsrechtenachanderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt wird wie folgt geändert: a)demsatz1wirddieabsatzbezeichnung (1) vorangestellt und wird folgender Satz angefügt: DieAusübungderRechtenach 37aistkeinzwingender dienstlicher Grund. b)derbisherigesatz2erhältdieabsatzbezeichnung (2). MonatsdesInkrafttretensdiesesGesetzessowiedieJahreszahldesfünftenaufdasInkrafttretenfolgendenJahres]über dieanwendungdiesesgesetzesunddieauswirkungendiesesgesetzesaufdenschutzvonhinweisgeberinnenund HinweisgeberninDeutschland.IndemBerichtistinsbesonderezuuntersuchenundzubewerten,obweiteregesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind. (2)SofernsichausdemBerichtdieNotwendigkeitgesetzgeberischerMaßnahmenergibt,solldieBundesregierung diese vorschlagen. (3)DieBundesregierungerarbeitetaufgrundderEr- kenntnissederevaluierungundanhandvonbest-practice- BeispielenLeitlinienfürdieEtablierungbetriebs-bzw.verwaltungsinterner Hinweisgebersysteme. Artikel 5 Evaluierung (1)DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestagbiszum [einsetzen:angabedestagesunddes Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 22. Mai 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines MissständeinUnternehmenundBehördenwerdenofterst durchhinweisemutigermitarbeiterinnenundmitarbeiter bekannt.daszielverantwortungsvollerwhistleblowerist es,transparenzundpublizitätüberbestehendeinterne,riskante,gefährlicheoderkorrupteentwicklungenherzustellen,umdiesedamitbehebenzulassen.derbegriffdes WhistleblowingskommtausdemenglischenSprachraum undbezeichnetmitarbeiterinnenundmitarbeiter,dieaufinterne Probleme aufmerksam machen. DieseshatjedochfürdiejeweiligeArbeitnehmerinbzw. denjeweiligenarbeitnehmer,dieauszubildendebzw.den Auszubildenden,diebetroffeneBeamtinbzw.denbetroffenenBeamtenoderdieSoldatinoderdenSoldatenoftgravierendeAuswirkungen.WersichzueinemsolchenSchritt entschließt,mussnichtnurmitmobbingrechnen,sondern verstößtmitihrembzw.seinemhandelnoftauchgegen arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Bestimmungen. DerdringendeHandlungsbedarfwirddurcheinUrteildes EuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR) vom21.juli2011 (28274/08)verdeutlicht,indemDeutschlandwegenderVerletzungderMeinungsfreiheitnach Artikel10derEuropäischenMenschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde. DemliegtderFalleinerAltenpflegerinzugrunde,dieviele JahreineinerBerlinerPflegeeinrichtungmitzirka160Pflegeplätzenbeschäftigtwar.SiewiesdieGeschäftsleitung mehrfachaufmängelbeiderversorgungundpflegeder Patienten,insbesondereimBereichderHygiene,hin.Die GeschäftsleitungwiesdieVorwürfezurück,obwohlwesentlicheMängelzudiesemZeitpunktauchdurchdenMedizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt wurden. DaraufhinerstattetedieAltenpflegerinStrafanzeigegegen ihrenarbeitgeber.esfolgteeinekündigung,gegendiesie sich erfolglos vor den Arbeitsgerichten wehrte. DieKündigungunddiearbeitsgerichtlichenUrteilestellen lauteuropäischemgerichtshoffürmenschenrechtegesetzlichvorgeseheneeingriffeindasrechtaufmeinungsfreiheitnachartikel10emrkdar,diedenlegitimenzweck verfolgen,denrufunddieinteressendesarbeitgeberszu schützen.ineinerumfassendeninteressenabwägunguntersuchtderegmrinderfolge,obdereingriffindiemeinungsfreiheitauchnotwendigineinerdemokratischengesellschaft ist. BesondereBerücksichtigungfindendabeidieSchweredes EingriffsindasgeschützteRecht,dasAusmaßdesöffentlichenInteresses,derWahrheitsgehaltderInformation,die MotivedesWhistleblowers,derSchadenfürdenbetroffenenArbeitgebersowiedieAbschreckungswirkungfürandereMitarbeiter.AnhanddieserGesichtspunktebefindet dergerichtshof,dassineinerdemokratischengesellschaft dasöffentlicheinteresseaninformationenübermängelin deraltenpflegeineinemstaatlichenunternehmensowichtigist,dassesgegenüberdeminteressedesunternehmens amschutzseinesrufesundseinergeschäftsinteressen überwiegt.vonbesondererbedeutungistinderabwägung, dassessichumnachweislichwahreinformationenhandelt, dievongroßemöffentlicheninteressesind.diesanktion könneeineabschreckendewirkungaufanderearbeitnehmerinderpflegebranchehaben,missständeanzuprangern. DieswürdenachAuffassungdesGerichtszueinemgesamtgesellschaftlich negativen Effekt führen. AuchinanderenFällenhatderEGMRdieMeinungsfreiheit vonwhistleblowerngeschützt (Gujav.Moldova,Urteil vom12.februar2008;marchenkov.ukraine,urteilvom 19. Februar 2009). DervorliegendeGesetzentwurfberücksichtigtdiegenannten Maßstäbe. InDeutschlandhabenWhistleblowerunteranderemauchin folgendenfällengravierendemissständeaufgedecktundan diezuständigenbehördensowieandieöffentlichkeitgetragen: EinLkw-FahrerinformiertediePolizeiüberdenTransport vonverdorbenenfleischabfällenundbrachtedamitden GammelfleischskandalandieÖffentlichkeit.Erwurdedafürmitder GoldenenPlakette desdamaligenbundesverbraucherministersausgezeichnet.beiderarbeitwurdeer allerdings gemobbt und schließlich wurde ihm gekündigt. EinemRevisorergingesähnlich.ErmachteaufdiegefälschtenStatistikenderArbeitsämteraufmerksam,waszur Folgehatte,dassderdamaligePräsidentderBundesanstalt fürarbeitzurücktrat.erwurdedanachmassivaufseiner Arbeitsstellegemobbt,erkrankteschließlichundwurde frühpensioniert. AucheinerProkuristinwurdegekündigt,nachdemsieVerstößegegenInsiderregelnunddieWohlverhaltensregelnim WertpapierhandelsgesetzderdamaligenDGBankinFrankfurtamMainöffentlichmachte,alsdieseinternnichtaufgeklärtwurden.Ihrfielauf,dassScheingeschäfteundGeldwäschebetriebensowieHandelsbüchermanipuliertwurden. AlsMedienab2000undvermehrt2005/2006Hinweiseauf geplantemassenentlassungenbeiderdeutschentelekom AGundderenTochterT-Mobileinfolgederenfinanzieller Misereerhielten,ließendieUnternehmenaufderSuche nachdenhinweisgebernaufsichtsräte,einvorstandsmitglied,betriebsratsmitgliederundderenangehörige, ver.di-funktionäreundjournalistendurchmehrereprivate SicherheitsunternehmenausspähenundhundertausendeillegalbeschaffteTK-Verbindungsdatenauswerten (vgl.der SPIEGEL, 26. Mai 2008; Tagesschau, 1. Juni 2008). EinSteuerfahnderdeckteMitteder70er-JahredieParteispenden-bzw.Flick-Affäreauf:nämlichdassstaatstragende Parteienu.a.vomFlick-KonzernregelmäßigGelderhielten,diesesheimlichnachLiechtensteinschafften,wuschen, zurückschmuggeltenunddendeutschenfiskusbetrogen. AlsertrotzministeriellerDrohungenbeharrlichweiterermittelte,wurdeerseinerZuständigkeitenenthobenundversetzt,klagtedagegenundschied1983ausdemStaatsdienst aus (vgl. SZ, 6. Februar 2009). AlsvierFrankfurterSteuerfahndergegenvermögendeBesitzerverdeckterAuslandskontentausendeErmittlungsver-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9782 fahreneinleiteten,ließdashessischefinanzministeriumsie mithilfe einesinzwischenrechtskräftigverurteilten psychiatrischengefälligkeitsgutachtersfürdienstunfähigerklärenundentfernen.zweiderviererhielten2009dendeutschenwhistleblower-preis;seit2010ermittelteinuntersuchungsausschussdeshessischenlandtages (vgl.dlf, 18.September 2009). InweiterenFällen,indenenMitarbeiterMissständenichtzu publizierenwagten,hätteeinefunktionierendeschutzregelungsiedazuermutigenundsozufrühereraufklärungbeitragenkönnen.diesevielzahlunterschiedlicherfällezeigt, dassderschutzvonwhistleblowerninvielenbereichen notwendig ist: Whistleblowerleisteneinengroßengesellschaftspolitischen BeitragzurBekämpfungvonStraftatenundMissständen. Korruptions-,Umwelt-undSteuerstraftatensowiesonstige MissständekönnenmeisterstdurchinterneInformationen aufgedecktwerden.hinweisgeberinnenundhinweisgeber sinddahervonwesentlicherbedeutungfüreinerechtsstaatlichedemokratie.auchinjüngsterzeitistdurchdieaufdeckungvonverschiedenenmissständenwiebeispielsweise derskandaleummangelhaftesilikon-brustimplantateoder gesundheitsschädlichebabynahrungdeutlichgeworden, wiewichtiginsiderzurabwehrvongefahrenfürdiebevölkerung sind. ZudemhandelnWhistleblowerhäufigimlangfristigenInteresseihresArbeitgebersoderihrerArbeitgeberin,dasiesozusagenalsFrühwarnsystemdurchihrAlarmschlageneinen möglichenwirtschaftlichenundimmateriellenschadenvom Unternehmenabwenden.EinVernachlässigendieserHinweisekannfürdasUnternehmenmöglicherweisezuSchadensersatzforderungenund/oderimmensenImageschäden führen.whistleblowermachendiebagatellisierungvon Schadensfällenpublik,wiez.B.beiderVertuschungvon ärztlichenkunstfehlern,derstörfallbegutachtunginatomkraftwerken,bei geschönten Schadensbegutachtungen. SieweisenaufkontroverseRisikoeinschätzungenhin,wie z.b.bezüglichgenetischveränderterprodukteoderdergefährdungfürbürgerinnenundbürger,dienaheanatomkraftwerkenodermobilfunkmastenwohnen.whistleblower machenaufmerksamaufunterdrückungodervernichtung missliebigerdokumente,wiez.b.derstasi-akten,sowie aufverschwendungbzw.fehlgebrauchvonsubventionen oderbetrieblichenfinanzmitteln.whistleblowerweisenauf betrieblichemissständehinwieetwaeinemangelhaftepflegesituationinpflegeheimenoderauftierversucheundtiertötungintiergärten;siekritisierenverstößegegeninternationaleabkommen,etwazumnatur-undartenschutz,auch wenn diese national noch nicht umgesetzt sind. EineffektiverarbeitsrechtlicherSchutzvonWhistleblowern istaucheinwichtigerbeitragzumehrstabilitätundwenigerwirtschaftskriminalitätandenfinanzmärkten:diefinanzmärktevonheutesindeinzusammenspielvielerund äußerstkomplexerteilmärkte,dienurnochwenigeund hochspezialisiertefachkräfteimdetailwirklichnachvollziehenkönnen;diekomplexitätwirddabeinochpotenziert durchdieweltweitenutzungaufsichts-undsteuerrechtlicherunterschiedeinverschiedenenjurisdiktionen.es wäredahereinehybris,daraufzusetzen,dasswenigeund imvergleichzudenakteurinnenundakteureninbanken undfondsschlechtbezahlteaufseherundaufseherinnen RechtsverstößeundFehlentwicklungenandenFinanzmärktenimmerbemerkenundinderFolgeauchahndenkönnen. EineeffektiveKontrolle,obFinanzmärkteundihreTeilnehmerundTeilnehmerinnensichrechtskonformverhalten,ist daherauchinhohemmaßeaufinsiderwissenangewiesen: OhneinterneHinweiseaufMarktmanipulation,Insiderhandel,BeihilfezurSteuerhinterziehung,Verstößegegendas KreditwesengesetzoderGeldwäschestoßenFinanzaufsicht undstaatsanwaltschaftenschnellanihregrenzen.womöglichwärebeivorhandenemschutzvonwhistleblowernder FinanzaufsichtimVorfeldderFinanzmarktkriseauchrechtzeitigbekanntgeworden,dassdeutscheLandesbankenMilliardensummenüberaußerbilanzielleVehikelinUS-ImmobilienmindererQualitätinvestierten,obwohlhierdurchgegendamalsgeltendesBankenaufsichtsrechtundgegendie eigenesatzungverstoßenwurde.vielleichtwärealsoder MilliardenschadenfürdieSteuerzahlerinnenundSteuerzahler,derausdiesenGeschäftenheuteresultiert,zumindestin einigenfällenzuverhinderngewesen,wennwhistleblower deraufsichtrechtsfesteargumenteandiehandgegeben hätten,dassdiesegeschäftegegengeltendesaufsichtsrecht verstoßen haben. GegnerundGegnerinnenvonWhistleblowingbetonen,dass WhistleblowerdasDirektionsrechtundVertrauensverhältniszumArbeitgeberoderzurArbeitgeberinbzw.Dienstherrnverletzen,dasBetriebs-undArbeitsklimavergiften, durchdiepreisgabesensiblerundvertraulicherinformationendenimwettbewerbstehendenbetriebenbzw.demstaat alsganzesschadenunddasseinverbesserterwhistleblower-schutzzueinerlegitimierungeinesunerwünschten Denunziantentumsführenkönnte.DochdieseBefürchtungenkönnenaufgrundderErfahrungenausdemAusland nichtbestätigtwerden.dieerfahrungenhabengezeigt,dass durcheineffizientesinternesmeldesystemzahlreichemissständeinterngelöstwerdenkönnen,dawhistleblowerin derregelzunächstdieinternenkommunikationsmittelausschöpfen, bevor sie an die Öffentlichkeit gehen. InDeutschlandgibtesjedochnurvereinzeltgesetzlicheRegelungen,diesichmitdieserThematikbefassen.ImGegensatzdazusindinGroßbritannienunddenUSAgesetzliche Regelungengeschaffenworden,umArbeitnehmerinnenund ArbeitnehmervorarbeitsrechtlichenKonsequenzensowie anderenrepressionenzuschützen.soverbessertendie USAinReaktionaufdieFinanzmarktkriseimJuli2010mit demdodd-frankwallstreetreformandconsumerprotectionactdierechtlichenrahmenbedingungenundanreize für Whistleblower nochmals deutlich. DerSchutzvonWhistleblowernwirdaufinternationaler Ebenegefördert.AuchDeutschlandhatsichindemG20 AntikorruptionsaktionsplanvomNovember2010zum SchutzvonWhistleblowernbekannt.FernerhatdieParlamentarischeVersammlungdesEuroparatesdieMitgliedstaatenimApril2010dazuaufgefordert,denrechtlichen SchutzvonWhistleblowernzuüberprüfenundbeiBedarf zuverbessern (Resolution1729 (2010),Recommendation 1916 (2010).DasseindringenderHandlungsbedarfbesteht, zeigtaucheinedahingehendee-petitionimdeutschenbundestag (Nummer15699),dievonTausendenBürgernunterstützt wurde. BisherfehlenBestimmungenzumSchutzvonWhistleblowern im deutschen Recht weitgehend:

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SowirdzumBeispieljemand,derchemischeStoffeinGewässerableitet,wegenGewässerverunreinigungnach 324 desstrafgesetzbuchs (StGB)bestraft.KeineBeachtungfindethingegenderUmstand,dassdiejenigeInsiderinoderderjenigeInsider,dieoderderdieseStraftatpublikgemachthat, mitarbeitsrechtlichenkonsequenzensowiemitschadenersatzforderungenseitensdesbetreffendenunternehmens rechnen muss. ImBeamtenrechtbestehenvereinzeltRegelungen;diese sindjedochzuenggefasst.sosindfürbeamtinnenundbeamtedesbundesin 67Absatz2Satz1Nummer3sowie Satz2desBundesbeamtengesetzesAusnahmenvonder Verschwiegenheitspflichtkodifiziert.GemäßdieserRegelungsindBedienstetedesBundesausnahmsweiseberechtigt,sichbeiKenntnisvonFällenderin 138StGBaufgelistetenStraftatensowiebeiKorruptionsstraftatennachden 331bis337StGBdirektandieStaatsanwaltschaftzu wenden.eineentsprechenderegelungistfürlandes-und Kommunalbeamtinnenund-beamtein 37Absatz2Satz1 Nummer3sowieSatz2desBeamtenstatusgesetzeszufinden.EsbestehendarüberhinauskeineweiterenRegelungen.Somitistesunzulässig,dasssicheineBeamtinbzw. einbeamterandieöffentlichkeitwendet.auchsindkeine sachlichengründedafürersichtlich,warumeineausnahme vonderverschwiegenheitspflichtnuraufkorruptionsstraftaten beschränkt sein soll. DieVorschriftenüberdenWehrbeauftragtendesDeutschen Bundestagsbleibenunberührt.MitdemWehrbeauftragten stehtsoldatinnenundsoldatenbereitsseit1956eineinstanzzurverfügung,beidersiefehlverhaltenwieverletzungendergrundrechtedersoldatinnenundsoldatenund VerstößegegendieInnereFührunganzeigenkönnen.Die beständighohezahlderjährlicheneingabenzeigt,dassdie SoldatinnenundSoldatenvondieserMöglichkeitaktivGebrauchmachen.BeispielewiedieÖffentlichmachungder EreignisseaufdemSchulschiffderMarineGorchFockmachendeutlich,dassdiesesPrinzipfunktioniertundweiter gestärkt werden sollte. AuchdievereinzeltbestehendenRegelungenfürArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerbietenkeinenausreichenden SchutzfürWhistleblower.Vorschriftenwie 17ArbSchG, 84BetrVGoder 13AGGsindinihremAnwendungsbereichvielzuengunderfassennurspezielleSonderfälle.Zudemermöglichen 84BetrVGund 13AGGlediglichbetriebsinterne Hinweise. AbgesehenvondiesenvereinzeltenVorschriftenfehltesan einergesetzlichenregelungzumschutzvonhinweisgeberinnenundhinweisgebern.auchderrechtsprechungistes bishernichtgelungen,einenhinreichendklarenundeinheitlichenschutzzugunstenderwhistleblowerzuschaffen. DasBundesarbeitsgerichterkenntgrundsätzlichan,dassdie WeitergabevonInformationendurchWhistlebloweranexterneStelleneinenGrundfüreineverhaltensbedingteKündigungdarstellenkann (BAG,2AZR400/05,Urteilvom 7.Dezember2006;BAG,2AZR235/02,Urteilvom3.Juli 2003).DasGerichtentscheidetdannjeweilsimEinzelfall, obsicheineanzeigedesarbeitnehmersbzw.derarbeitnehmeringegendenarbeitgeberbzw.diearbeitgeberinals eineunverhältnismäßigereaktionaufeinverhaltendesarbeitgebersoderderarbeitgeberindarstelltundobeinvorherigesinternesabhilfeverlangenzumutbarist.diesewei- tenwertungsspielräumederrechtsprechungunddasfeh- lenklarerkriterienfürdieabwägunghabenzurfolge,dass Whistleblowernichtvorhersehenkönnen,obihnendurch ihrhinweisgebenarbeitsrechtlichesanktionendrohen.eine gesetzlicheregelungsolldaherklarheitauchfürdenarbeitgeberoderdiearbeitgeberinschaffenunddenschutz von Whistleblowern weiter stärken. FürAuszubildendesiehtdasBerufsbildungsgesetz (BBiG) keineanzeige-oderhinweisrechtevor.zwarsindgemäß 10Absatz2BBiGdiearbeitsrechtlichenRegelungenzum Teilentsprechendanwendbar.ImHinblickauf 13Nummer6BBiGistjedochunklar,obdievereinzeltenarbeitsrechtlichen Hinweisrechte Anwendung finden. ImÜbrigenistauchnachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtseinSchutzvonWhistleblowernnotwendig.Dieseshattegeurteilt,dieWahrnehmungstaatsbürgerlicherRechteimStrafverfahrenkönne soweitnicht wissentlichunwahreoderleichtfertigfalscheangabengemachtwürden ausrechtsstaatlichengründenimregelfall nichtdazuführen,darauseinengrundfüreinefristlose Kündigungabzuleiten (BVerfG,1BvR2049/00,Beschluss vom 2. Juli 2001, Rn. 20). DiehiervorgeschlageneRegelung,DiskriminierungenwegennachaußengetragenerHinweiseaufMissständeauszuschließen,istinDeutschlandkeinegrundsätzlicheNeuerung,sondernbereitsfürTeilbereicheeingeführt,undzwar auchohneobligatorischinterneabhilfeversuchezuvor.beispiele: AufgrunddesPetitionsgrundrechtsdarfsichjedeundjederohneNachteile mitbittenoderbeschwerdenandie zuständigenstellenundandievolksvertretung [ ]wenden (Artikel17GG).InbestimmtenFällenführtdies auchdazu,dassdieansonstenetwaimöffentlichenrecht obligatorischeeinhaltungdesdienstwegeszugunsteneinerwirksamenunddirektenansprachezuständigerstellen zurücktreten muss. JederSoldathatdasRecht,sicheinzelnohneEinhaltung desdienstwegsunmittelbarandenwehrbeauftragtenzu wenden.wegendertatsachederanrufungdeswehrbeauftragtendarfernichtdienstlichgemaßregeltoderbenachteiligt werden. ( 7 WBeauftrG). AngehörigederNachrichtendienstedesBundesdürfen sichindienstlichenangelegenheitenexplizit ohneeinhaltungdesdienstwegesunmittelbarandasparlamentarischekontrollgremium desbundestageszurkontrolle dergeheimdiensttätigkeitwenden (vgl. 8Absatz1 PKGrG). JedermannkannsichandenBundesbeauftragtenfürden DatenschutzunddieInformationsfreiheitwenden wegenangenommenerrechtsverletzungenbeiverarbeitung seinerpersonenbezogenendatendurchöffentlichestellen des Bundes ( 21 BDSG). Zudemistbereitsinder16.WahlperiodeeinRegelungsentwurfseitensdesBundesministeriumsderJustiz,desBundesministeriumsfürArbeitundSozialesunddesBundesministeriumsfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz vorgelegtworden,dersichmitderproblematikdeswhistleblower-schutzesbefasst.imausschussfürernährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzdesDeutschenBun-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9782 destageswurdeam4.juni2008zudieservorlage,ausschussdrucksache16(10)849,eineanhörungdurchgeführt. LeideristdasVorhabennachderAnhörungwegenUnstimmigkeitenderdamaligenKoalitionspartnernichtweitergeführtworden.DerdamalsvorgelegteGesetzesentwurfliegt diesementwurfzugrunde,istjedochgrundlegendüberarbeitetundweiterentwickeltworden.dabeiwurdeneinerseitsdie MeinungsfreiheitdesWhistleblowersunddieFörderungeinermöglichsteffektivenAbhilfesowiedasErforderniseiner möglichstklarenundrechtssicherheitschaffendenregelung zumwhistleblower-schutzberücksichtigt.andererseitswurdenauchdieunternehmerfreiheitsowiedasinteressedes ArbeitgebersaneinerBegrenzungmöglicherImageschäden einbezogen. DieWeitergabevonpersonenbezogenenInformationendurch HinweisgeberimRahmenvoneigensdafüreingerichtetenITgestütztenSystemen (Whistleblowing-Hotlines)unterfällt dendatenschutzgesetzen,insbesonderedembundesdatenschutzgesetz (BDSG),dasgrundsätzlichsowohlfüröffentlichealsauchnichtöffentlicheStellenzurAnwendungkommt. IhreEinrichtungistzulässig,soweitimEinzelfalleinentsprechendesberechtigtesInteressenachgewiesenwerdenkann. FürdenzulässigenBetriebunddieBeachtungschutzwürdigerInteressenimUmgangmitdendabeiverarbeitetenDaten undinformationendervondenhinweisenbetroffenenmüsseninabhängigkeitvonderjeweiligenausgestaltungdes verwendetensystemszahlreicheschutzvorkehrungengetroffenwerden.zudenkonkretenanforderungenliegeneinarbeitspapierderartikel-29-gruppe (Arbeitspapier117derArtikel-29-DatenschutzgruppederEUvomJanuar2006),der ArbeitsberichteinerArbeitsgruppedesDüsseldorferKreises (Stand2007)sowieBerichtederzuständigenAufsichtsbehörden der Bundesländer vor. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderAnfügungeinesneuenAbsatzes.InhaltlicherscheinteineErgänzungdesWortlauts ( DerArbeitgeber darfeinenarbeitnehmerbeieinervereinbarungodereiner Maßnahmenichtbenachteiligen,weilderArbeitnehmerin zulässigerweiseseinerechteausübt. )umdiezumteil vorgeschlagenenbegriffe HandlungoderUnterlassung nichterforderlich,umeinumfassendesmaßregelungsverbot sicherzustellen.unterdembegriffdermaßnahmeistbereits jedesrechtlicheodertatsächlicheverhaltendesarbeitgeberszuverstehen.aucheinunterlassenkanneinemaßnahme darstellen. Zu Buchstabe b UmdienegativenFolgenfürdieArbeitnehmerinbzw.den Arbeitnehmer,dieeinberechtigtesWhistleblowingoftnach sichzieht,einzuschränken,isteineerweiterungderjetzigen RegelungdesMaßregelungsverbotsumeineBeweislastregelungnotwendig.Dieindenneuen 612bAbsatz2aufgenommeneAbstufungderBeweislastistan 22AGGangelehntundträgtdemUmstandRechnung,dassdemArbeitnehmerderNachweisderKausalitätzwischenderzulässigenRechteausübungundeinerBenachteiligungkaum gelingenkann,daessichdabeiumeineinneretatsache handelt. Zu Nummer 3 Zu Absatz 1 DiegewählteFormulierunginAbsatz1bringtzumAusdruck,dasssichderArbeitnehmerbzw.dieArbeitnehmerin wegenverschiedensterkritikpunkteandenarbeitgeber bzw.diearbeitgeberinwendenkann.auchbeiderverletzungrechtlicherpflichtensollderarbeitnehmerbzw.die ArbeitnehmerinsichgrundsätzlichzunächstandenArbeitgeberbzw.dieArbeitgeberinwendenundsoversuchen,innerbetrieblichAbhilfezuschaffen,bevorerodersieeine externestellekontaktiert.unabhängigvonderinabsatz1 getroffenenregelunghateinearbeitnehmerinbzw.einarbeitnehmergrundsätzlichreinfaktischdiemöglichkeit,sich beiinternenmissständenaneineinternezuständigestelle zuwendenundbetrieblicheabhilfezuverlangen.dievorliegenderegelunghatnichtalleindeklaratorischencharakter,dadurchdiebestimmung verdeutlichtdurchdieüberschrift ( Anzeigerecht ) einerechtlichezulässigkeitdes HandelnsnormiertwirdunddieKontaktierungeinerinternenStellesomitalsGrundlagefüreineverhaltensbedingte Kündigung,AbmahnungoderanderenachteiligeMaßnahmen ausscheidet. WelcheStelleinnerbetrieblichfürdieEntgegennahmevon Hinweisenzuständigist,hängtvondemkonkretenBetrieb ab.wennvorhanden,kannesbeispielsweisederbetriebsrat sein.solltekeineinnerbetrieblichestelledazueingerichtet wordensein,istderarbeitgeberbzw.diearbeitgeberinzuständig.imfallvonleiharbeitsverhältnissenistauchder Entleiherbzw.dieEntleiherinalszuständigeinnerbetriebliche Stelle anzusehen. BeiderBeurteilungderVoraussetzungendesAbsatz1ist dersubjektivebeurteilungshorizontaussichtderarbeitnehmerinbzw.desarbeitnehmersheranzuziehen.diewahl einesreinobjektivenbeurteilungshorizontshättekeineausreichenderechtssicherheitfürwhistleblower.diegefahr derlegalisierungungerechtfertigterodergarböswilliger DenunzierungenvonArbeitgeberinnenbzw.Arbeitgebern durcharbeitnehmerinnenbzw.arbeitnehmerbestehtnicht, daaucheinsubjektiverbewertungsmaßstabzumeineneine echteüberzeugungundzumanderennachdemgesetzentwurfvoraussetzt,dasseskonkreteanhaltspunktefürdie AuffassungderArbeitnehmerinbzw.desArbeitnehmersgebenmuss.KündigungenoderarbeitsvertraglicheunddeliktischeSchadensersatzansprüchebeisubstanzlosemQuerulantentumoderreinenRacheaktenbleibenmöglich,da leichtfertigeodergarwissentlicheunwahreanzeigennicht vonderschutzvorschrifterfasstsind.dergesetzentwurferstrebtdahernur,dasssichderschutzauchauffalscherückschlüsseauskonkretenanhaltspunktenfürmissständeerstreckt.dieformulierung aufgrundkonkreteranhalts-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode punktederauffassung entsprichtderjenigenausdemanzeigerecht in 17 Absatz 2 ArbSchG. InAbsatz1Satz1wirddieFormulierung rechtlichepflichten verwendet.eswirdbewusstvonderformulierung gesetzlichepflichten Abstandgenommen,daderAnwendungsbereichansonstenzueingegrenztwäre.Durchdie VerwendungdesBegriffs rechtlichepflichten sindauch untergesetzlichevorschriftenwieverordnungenund Dienstvorschriften miterfasst. Zu Absatz 2 Absatz2regelt,unterwelchenVoraussetzungendieArbeitnehmerinbzw.derArbeitnehmersichaneinezuständige außerbetrieblichestellewendenkann.grundsätzlichistzuvoreininternesabhilfeverlangennachabsatz1erforderlich,worandeutlichwird,dassdiebeidenabsätzeineinem Stufenverhältnisstehen.DieArbeitnehmerinbzw.derArbeitnehmerkannsichaberauchdirektaneinezuständige außerbetrieblichestellewenden,wenn einvorherigesverlangennachabhilfe beiderarbeitgeberinbzw.beidem Arbeitgebernichtzumutbarist.DerunbestimmteRechtsbegriffder Unzumutbarkeit wirddurchsatz3konkretisiert. Absatz2Satz3Nummer1legtfest,fürwelcheRechtsgüter einegegenwärtigegefahrbestehenmuss,damitsicheine Arbeitnehmerinbzw.einArbeitnehmerdirektaneineaußerbetrieblicheStellewendendarf.EssindnurRechtsgüter vonerheblicherbedeutungerfasst,derenverletzungnicht ohneweitereswiederrückgängiggemachtwerdenkann.es istbewusstvonderaufführungdestatbestandsmerkmales Eigentum Abstandgenommenworden,dadieRegelung ansonstenzuweitreichendwäre.einegefährdungderstabilitätdesfinanzsystemsliegtbereitsdannvor,wenndas deutschefinanzsystemgefährdetist.dergesetzesentwurf greiftdiebegrifflichkeitausdemkreditwesengesetz (KWG)auf ( 8Absatz7, 48aAbsatz2KWG).DerBegriffderGegenwärtigkeitistinAnlehnungandenGefahrbegriffbeimrechtfertigendenNotstand ( 34StGB, 904 BGB) gewählt worden. DieRegelungdesAbsatzes2Satz3Nummer2erfasstalle Straftaten,dieimZusammenhangmitderbetrieblichenTätigkeit stehen. DieBestimmunginAbsatz2Satz3Nummer3dientder EinheitlichkeitderRechtsordnung.EswirddaherBezugauf denregelungsinhaltin 138StGBgenommen,welcherdie Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe stellt. Absatz2Satz3Nummer4umfasstdieFallkonstellationen, indenendiearbeitgeberinbzw.derarbeitgeberkeineabhilfeschafftbzw.diesenichtausreichenderfolgt.dieswird insbesonderederfallsein,wenndierechtsverletzungauf HandlungenoderUnterlassungenderjenigenPersonberuht, diefürdieentgegennahmedeshinweiseszuständigist.in diesenfällensolleinearbeitnehmerinbzw.einarbeitnehmernichtdemkonfliktausgesetztwerden,sichvergebens umeineinterneklärungsmöglichkeitzubemühen,wenn eindeutigist,dassdieabhilfeunzureichendbzw.überhaupt nichtdurchgeführtwerdenwürde.dahierimmereinegewisseprognoseunsicherheitbestehenwird,stelltdergesetzentwurfauchhieraufdensubjektivenbeurteilungshorizontderarbeitnehmerinbzw.desarbeitnehmersab,einge- schränktdurchdaserforderniskonkreteranhaltspunkte. Dies gilt auch für die vorangegangenen Nummern. Untereiner zuständigenaußerbetrieblichenstelle istgrundsätzlichdiestellezuverstehen,diezurabhilfebzw.zurbeseitigungdesjeweiligenmissstandesoderbehaupteten Rechtsverstoßeszuständigist.DiesekannjenachArtdes Missstandesbzw.desbehauptetenRechtsverstoßesundje nachwirtschaftszweigbzw.branchevariieren.beiverdacht strafrechtlicherrelevanzdermissständesinddiepolizeisowiediestaatsanwaltschaftdiezuständigenaußerbetrieblichenstellen.imbereichdergefahrenabwehrsinddiesregelmäßigdiepolizeioderdieallgemeinenordnungsbehörden. DesWeiterenkommteineZuständigkeitderGesundheitsämtersowiederUmwelt-undGewerbeaufsichtsbehördeninBetracht.FürFragendesArbeitsrechtsoderderEntlohnungist diefürdenbetriebzuständigeoderimbetriebvertretenegewerkschaftdieaußerbetrieblichestelle.jedochsindauchsolchestellenmiterfasst,diefürbestimmteberufsbereicheunter anderemüberwachungs-undkontrollfunktionenausüben. InsbesondereisthierbeiaufdenDatenschutzbeauftragten, denmedizinischendienstderkrankenversicherungen,ombudsmänner/-frauen,diefinanzkontrolleschwarzarbeitsowieberufskammernzuverweisen.diepresseistkeine zuständigeaußerbetrieblichestelle imsinnedesabsatzes2. Hierzu greift die Regelung des Absatzes 3. DamitHinweisgeberundHinweisgeberinnenihrAnzeigerechtbeiderjeweiligenzuständigenStelleausübenkönnen, solltenihneneineaufstellungzugänglichgemachtwerden, inderdiezuständigenaußerbetrieblichenstellenjenachart desmissstandesbzw.desbehauptetenrechtsverstoßesund jenachwirtschaftszweigbzw.brancheübersichtlichaufgeführt sind. Satz4enthälteineBeweislastumkehrzugunstendesArbeitnehmersbzw.zugunstenderArbeitnehmerin.DiesentsprichtderRechtsprechungdesBVerfGunddesBAG (BVerfG,BvR1086/85,Beschlussvom25.Februar1987, BVerfG,1BvR2049/00,Beschlussvom2.Juli2001, BAG,2AZR400/05,Urteilvom7.Dezember2006;BAG, 2AZR235/02,Urteilvom3.Juli2003),nachdereineStrafanzeigestetszulässigist,esseidennderArbeitnehmeroder diearbeitnehmerinwusste,dassdievorwürfeunzutreffend sindoderhatdiesleichtfertigverkannt.währendderarbeitnehmeroderdiearbeitnehmeringrundsätzlichdiekonkretenanhaltspunktefürseineoderihreauffassungzubeweisenhat,bestimmtsatz4daher,dassimfallevonhinweisenzubegangenenstraftatenderarbeitgeberoderdie Arbeitgeberinbeweisenmuss,dassderArbeitnehmerbzw. diearbeitnehmerinvorsätzlichoderleichtfertigunwahre Vorwürfe geäußert hat. Zu Absatz 3 Absatz3regelt,unterwelchenVoraussetzungenesderArbeitnehmerinbzw.demArbeitnehmermöglichist,sichan dieöffentlichkeitzuwenden,ohnedassdieseinekündigungoderanderenachteiligemaßnahmerechtfertigen würde.dieabsätze1und2erfassendiesefallkonstellationnicht.essindfälledenkbar wiezumbeispieleingravierenderstörfallineinematomkraftwerkodereinlebensmittelskandal,indeneneinbesonderesöffentlichesinformationsinteressederbevölkerungbesteht.insolchenfällen mussesderarbeitnehmerinbzw.demarbeitnehmermög-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9782 lichsein,sichdirektandieöffentlichkeitzuwenden.das darfjedochnurinengbegrenztenfällengeschehen,da durchderartigemeldungenbetrieblicheinteressendesarbeitgebersbesondersstarkgefährdetwerdenkönnen.die ErheblichkeitderGefahrinAbsatz3Satz2beziehtsichsowohlaufdieWahrscheinlichkeitdesSchadenseintrittsals auch auf den Umfang des drohenden Schadens. MitdemBegriff Öffentlichkeit sindnichtnurdiepresse undanderemedienerfasst,sondernauchveröffentlichungen im Internet. Zu Absatz 4 Absatz4räumtderArbeitnehmerinbzw.demArbeitnehmer dasrechtein,eineverkörpertewiedergabevonbetrieblicheninformationenherzustellenundweiterzuleiten,soweitdieserforderlichist.hieruntersolletwadasanfertigen einerkopieoderdasfotografierenvondokumentenfallen. DasHerstelleneinerverkörpertenWiedergabevonbetrieblichenInformationenkanninsbesondereeineVerletzung voninternendatenschutzbestimmungenoderweisungen darstellen.daheristeineregelungerforderlich,diegewährleistet,dassderarbeitnehmerbzw.diearbeitnehmerin imfalldesberechtigtenwhistleblowingsnichtaufgrund dessen benachteiligt werden darf. Zu Absatz 5 DasAbweichungsverbotinAbsatz5stelltsicher,dassdie Neuregelungnichtumgangenwerdenkann.EinezuungunstenderArbeitnehmerinoderdesArbeitnehmersabweichendeVereinbarunginArbeitsverträgen,BetriebsvereinbarungenoderTarifverträgenistnichtig.DaherstehentarifvertraglicheVerschwiegenheitspflichtenwieetwain 3 Absatz1desTarifvertragsfürdenöffentlichenDienst (TVöD)oder 3Absatz2desTarifvertragsfürdenöffentlichenDienstderLänder (TV-L)einerAnwendungdes 612b BGB nicht entgegen. Zu Absatz 6 Absatz6bestimmt,dassAnzeige-undÄußerungsrechteder Arbeitnehmerinbzw.desArbeitnehmersnachanderen RechtsvorschriftensowiedieRechtederArbeitnehmervertretungvonderNeuregelungunberührtbleiben.DieVorschriftträgtdenjenigenFallkonstellationenRechnung,bei denenunabhängigvondenvoraussetzungendieserbestimmunghinweisrechtegeschaffenwurden.sieträgtdamit teilweiseauchdenverfassungsrechtlichenvorgabenvon Artikel17GGRechnung.DasPetitionsrechtsichertallen BürgerinnenundBürgerndasRechtzu,sichmitBittenund BeschwerdenschriftlichanzuständigeStellenundandie Volksvertretungzuwenden.EinwichtigesBeispielfürein besonderesanzeigerechtbietetdasanrufungsrechtderdatenschutzbehörden,wieesetwain 38Absatz1Satz8in Verbindungmit 21desBundesdatenschutzgesetzesfestgelegtistundauchinArtikel28Absatz4dermaßgeblichen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vorgegeben. Zu Artikel 2 (Änderung des Berufsbildungsgesetzes) DieÄnderungisterforderlich,umdenWhistleblowerschutz auchaufauszubildendeauszudehnen.gemäß 10Absatz2BBiGfindenaufdenBerufsausbildungsvertragdie arbeitsrechtlichenregelungenanwendung,soweitsich nichtausdemwesenundzweckoderdembbigetwasanderesergibt.dadieänderungvorsieht,dassdieverschwiegenheitspflichtfürauszubildendenurgilt,soweitkeineanzeige-oderäußerungsrechtebestehen,steht 13Satz2 Nummer6einerAnwendungdes 612bBGBinVerbindungmitdemMaßregelungsverbotin 612aBGBnicht entgegen.auchausdemwesenundzweckdesberufsausbildungsvertragesergibtsichnichtsanderes,denndiesementsprichtes,wenndiemündigkeitundzivilcourage vonauszubildendengefördertwird (vgl. 14Absatz1 Nummer 5 Alternative 1 BBiG). Gemäß 26BBiGfindet 10Absatz2BBiGunddamit dasarbeitsrechtlicheanzeigerechtauchaufdiedortgenanntenpersonengruppenanwendung.dieskönneninsbesonderepraktikantinnenundpraktikantensowievolontärinnen und Volontäre sein. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 DieseRegelungsollausdrücklichklarstellen,dasseineSuspendierungvomDienstalleinaufgrundderInformationsweitergabeimHinblickaufschwerwiegendesbehördliches Fehlverhaltengemäßdemneuen 67aBBGnichtzulässig ist.eshandeltsichdementsprechendumeinespezielleausgestaltungderschutzvorschriftdesneuen 67aAbsatz3 BBG. Zu Nummer 3 Da 67aBBGdieinderbisherigenNummer3des 67 Absatz2Satz1BBGenthalteneBefreiungvonderVerschwiegenheitspflichterfasst,istdiebisherigeRegelungobsoletundesbedarflediglicheinesklarstellendenVerweises auf 67a BBG. Zu Nummer 4 DieNeuregelungisterforderlich,umdenSchutzvonHinweisgebernundHinweisgeberinnenimöffentlichenDienst zustärken.einereduzierungaufdiebefreiungvonder VerschwiegenheitspflichtbeiKorruptionsstraftaten,AnzeigevonKatalogstraftatendes 138StGBsowiebeiBedrohungenfürdiefreiheitlichedemokratischeGrundordnung,wiesiein 67Absatz2BBGvorgesehenist,greiftzu kurz.zueinemdemokratischen,transparentenstaat,derdie AchtungunddenSchutzvonGrundrechtenernstnimmt,gehörenmündigeBeamtinnenundBeamte.DieBevölkerung sollteohneunbehagendaraufvertrauenkönnen,dassdie einzelnenstaatsdienerimfalleschwerwiegendenbehördlichenfehlverhaltensbzw.behördlichermissständeselbstbewusstvoneinermeldebefugnisgebrauchmachenkönnen.diesesselbstbewusstseingibtmandenbediensteten jedochnichtalleinmiteinerpunktuelleneinschränkungder Verschwiegenheitspflicht.BeiWhistleblowinggehtesnicht alleinumdieaufdeckungvonkorruption.invielenfällen wirdesumanderesfehlverhaltenmitnichtseltenschwer-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wiegendenfolgengehen.beibeamtinnenundbeamtenist indiesemzusammenhangdasbesonderetreueverhältniszu berücksichtigen.gleichwohlistnichtersichtlich,weshalb einebehörde,diez.b.einemassiveumweltverschmutzung oderdieverbreitunggiftigersubstanzenzuverantworten odermitzuverantwortenhat,bessergeschütztwerdenmuss alseinmultinationalergroßkonzern,derselbigestut.gemäß 60Absatz1BBGsindStaatsdienerundStaatsdienerinnenvorallemdazuverpflichtet,zumWohlederAllgemeinheitzuhandeln.DasWohlderAllgemeinheitmussim ZweifelbeibesonderenKonstellationengegenüberdem TreueverhältniszwischenDienstherrnundBeamtinoder Beamtem überwiegen. DadasBeamtenrechtvonanderenGrundsätzenalsdemArbeitsrechtgeprägtist,isteinemit 612aBGBidentische Regelung weder passend noch geboten. DieVorschriftdes 67aBBGstelltdenBeamtinnenund BeamtendesBundeseinAnzeigerechtzurSeite,welches nichtnurdieverschwiegenheitspflichtdes 67BBGfür einenweiterenanwendungsbereichdurchbrechensoll,sonderndenzweckverfolgt,denschutzvonhinweisgebern undhinweisgeberinnenauchmitweiterenbeamtenpflichtenwiederpflichtzuachtungs-undvertrauenswürdigem Verhalten ( 61Absatz1Satz3BBG),derBeratungs-und UnterstützungspflichtgegenüberVorgesetzten ( 62Satz1 BBG)undderPflicht,denDienstwegeinzuhalten ( 125 Absatz1Satz2BBG),abzustimmen.Dabeisolldiegemäß 67Absatz2BBGbereitsbestehendeBefreiungvomVerschwiegenheitsgrundsatz fortentwickelt werden. Zu Absatz 1 Absatz1regelt,unterwelchenVoraussetzungenBeamtinnenundBeamteüber 67Absatz2BBGhinausberechtigt sind,sichohneeinhaltungdesdienstwegesaneinezuständige außerbehördliche Stelle zu wenden. Absatz1Nummer1erfasstzunächstdenFall,dasseineAngehörigeodereinAngehörigerderBehördeimZusammenhangmitderbehördlichenTätigkeiteinevorsätzlicheStraftatbegangenhat.BeifahrlässigenStraftatengebietetesdas besonderetreueverhältnisderbeamtinnenundbeamten zunächst, behördenintern Abhilfe zu verlangen. NachAbsatz1Nummer2bestehtfernereinAnzeigerecht, wenneineangehörigeodereinangehörigerderbehörde imzusammenhangmitderbehördlichentätigkeitstraftatendritterwissentlichinkaufgenommenhat.hierbeikann essichauchumfahrlässigestraftatenhandeln,daesinsofernaufdasvorsatzelementbeiderangehörigenoderdem Angehörigen der Behörde ankommt. DieBestimmungdesAbsatzes1Nummer3gewährtein AnzeigerechtfürdenFall,dasseinegegenwärtigeGefahr fürbestimmterechtsgüterbesteht.essindnurrechtsgüter vonerheblicherbedeutungumfasst,derenverletzungnicht ohneweitereswiederrückgängiggemachtwerdenkann. EineGefährdungderStabilitätdesFinanzsystemsliegtbereitsdannvor,wenndasdeutscheFinanzsystemgefährdet ist.dergesetzentwurfgreiftdiebegrifflichkeitausdem Kreditwesengesetzauf ( 8Absatz7, 48aAbsatz2 KWG).DerBegriffderGegenwärtigkeitistinAnlehnung andengefahrbegriffbeimrechtfertigendennotstand ( 34 StGB, 904 BGB) gewählt worden. Untereiner zuständigenaußerbehördlichenstelle ist grundsätzlichdiestellezuverstehen,diefürdieabhilfe bzw.beseitigungdesjeweiligenmissstandesoderbehauptetenrechtsverstoßeszuständigist.diesekannjenachart desmissstandesbzw.desbehauptetenrechtsverstoßesvariieren.dieskönneninsbesonderediepolizei,diestaatsanwaltschaftsowiedieallgemeinenordnungsbehördensein. JedochsindauchsolcheStellenmiterfasst,diebestimmte staatlicheüberwachungs-undkontrollfunktionenausüben. InsbesondereisthierbeiaufdenDatenschutzbeauftragten oderombudsmänner/-frauenzuverweisen.diepresseist keine zuständigeaußerbehördlichestelle imsinnedes Absatzes 1. Hierzu greift die Regelung des Absatzes 2. DamitHinweisgeberundHinweisgeberinnenihrAnzeigerechtbeiderjeweiligenzuständigenStelleausübenkönnen, sollteihneneineaufstellungzugänglichgemachtwerden, inderdiezuständigenaußerbehördlichenstellenjenachart desmissstandesbzw.desbehauptetenrechtsverstoßesaufgelistet sind. Zu Absatz 2 Absatz2regelt,unterwelchenVoraussetzungenesdenBeamtinnenundBeamtenmöglichist,sichandieÖffentlichkeitzuwenden,ohneeinDisziplinarverfahrenoderandere nachteiligeentscheidungenvonvorgesetztenfürchtenzu müssen.infällen,indeneneinbesonderesöffentlichesinformationsinteressederbevölkerungbesteht,mussesden BeamtinnenundBeamtenmöglichsein,sichdirektandie Öffentlichkeitzuwenden.DasdarfjedochnurinengbegrenztenFällengeschehen,dadurchderartigeMeldungen staatlicheinteressenbesondersstarkgefährdetwerdenkönnen.dieerheblichkeitdergefahrbeziehtsichsowohlauf diewahrscheinlichkeitdesschadenseintrittsalsauchauf denumfangdesdrohendenschadens.mitdembegriff Öffentlichkeit sindnichtnurdiepresseundanderemedien erfasst, sondern auch Veröffentlichungen im Internet. DerBegriffderUnterlassunginAbsatz2dientdazu,auch diefällezuerfassen,indenendiejeweiligebehördenicht aktivhoheitlichoderfiskalischgehandelt,aberfehlverhalten Dritter wissentlich geduldet hat. Zu Absatz 3 DerdritteAbsatzstelltklar,dasseinnachAbsatz1oder2 handelnderbeamterodereinenachabsatz1oder2handelndebeamtinnichtnurnichtgegendieverschwiegenheitspflicht,sondernauchnichtgegenseinebzw.ihre anderendienstpflichtenverstößt.dementsprechendistdie EinleitungeinesDisziplinarverfahrensalleinaufgrundder InformationsweitergabeimHinblickaufschwerwiegendes behördlichesfehlverhaltengemäßabsatz1nummer1 nichtzulässig.derbeamtebzw.diebeamtinsollzudem gegensämtlichemöglichebenachteiligungenrechtlicher, dienstlicher oder tatsächlicher Art geschützt werden. Zu Absatz 4 DieRegelungträgtdemUmstandRechnung,dassderBeamtinoderdemBeamtenderNachweisderKausalitätzwischenderzulässigenRechteausübungundeinerBenachteiligungkaumgelingenkann,daessichdabeiumeineinnere

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